Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 04.04.2014 | |
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Aktenzeichen | L 1 KR 400/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5, § 240 SGB 5, § 23 SGB 2 |
Zu den Voraussetzungen unter denen eine Promotionsstudentin pflichtversichert in der Krankenversicherung der Studenten ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht der Sache nach noch die Frage, ob die Klägerin während der Zeit ihres Promotionsstudiums ab Januar 2008 bis 31. März 2011 noch in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert war bzw. -hilfsweise- die Höhe der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung.
Die im Oktober 1982 geborene Klägerin war bis März 2007 als Studentin familienversichert. Sie hatte von Oktober 2001 bis September 2004 an der Universität O ein Bachelorstudium (sechs Semester) und von Oktober 2004 bis März 2007 an der Universität R ein Masterstudium (fünf Semester) jeweils erfolgreich absolviert. Zum 1. April 2007 wählte sie als selbständige Honorarkraft in der Politikberatung die eigene freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten, die sie mit Bescheid vom 5. Juni 2007 unter Vorbehalt einstufte und einen Beitrag von 217,50 € festsetzte. Sie war dann vom Wintersemester 2007/2008 bis einschließlich Wintersemester 2010/2011 als ordentliche Studentin an der Universität C eingeschrieben und promovierte. Sie bezog vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 ein Promotionsstipendium, das sich im Jahr 2008 aus einer einkommensunabhängigen Grundförderung von 920,00 € und einer Forschungskostenpauschale in Höhe von 100,00 € monatlich zusammen setzte. Vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 erhielt sie daneben Einkünfte als studentische Hilfskraft in Höhe von ca. 150,00 € monatlich.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die freiwillige Versicherung in Höhe von 169,66 € auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen von 1.170,00 € monatlich ab 1. Januar 2008 fest.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 bestimmte die Beklagte einen Beitrag ab 1. Juli 2008 in Höhe von monatlich 147,90 € (beitragspflichtige Einnahmen von 1.020,00 € monatlich).
Das Stipendium betrug ab Januar 2009 bis Ende Dezember 2010 1.050,00 € monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 30. Dezember 2008 setzte die Beklagte ab 1. Januar 2009 aufgrund monatlicher Einnahmen von 1.050,00 € den Beitrag auf 156,45 € fest. Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 errechnete sie für die Zeit ab 1. Juli 2009 einen Beitrag von 150,15 €.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihres Krankenkassenbeitrages als freiwillig Versicherte rückwirkend zum 1. Januar 2008. Sie bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Hannover (Urteil vom 26. Oktober 2009 – S 44 KR 164/09), wonach bei einem Stipendium promotionsrelevante Kosten abzuziehen seien. Sie habe monatlich umgerechnet 516,20 € Werbungskosten im Rahmen ihrer Promotion gehabt. Auf ihre Kostenaufstellung wird ergänzend verwiesen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. April 2010 eine Änderung des Beitragseinstufungsbescheides vom 17. Dezember 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 ab. Der Bescheid sei nicht nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise zurückzunehmen, weil sie weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht unzutreffend angewendet habe.
Die Klägerin erhob hiergegen am 30. April 2010 Widerspruch. Das Stipendium sei kein Einkommen, das berücksichtigt werden dürfe. Die Satzung der Beklagten sei keine hinreichende Grundlage hierfür, weil die dort enthaltene Generalklausel für die Einbeziehung eines Stipendiums als Bemessungsgrundlage nicht ausreiche. Jedenfalls dürfe die Sachkostenpauschale nicht berücksichtigt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 11. August 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Das Stipendium ist bis 31. Dezember 2010 gezahlt worden.
Die Klägerin ist in den streitgegenständlichen Jahren 2008 bis 2010 nicht zur Einkommenssteuer veranlagungspflichtig gewesen. Sie hat deshalb auch keine Veranlagung beantragt.
Sie hat ihr Promotionsstudium zum 31. März 2011 beendet. Ab dem 1. Januar 2011 ist sie weiterhin freiwillig zum Mindestsatz versichert gewesen.
Seit 27. Juni 2011 ist sie als abhängig Beschäftigte pflichtversichert.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 hat die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen von 1.020,00 € monatlich auf 147,90 € festgesetzt.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, als Promotionsstudentin sei sie als Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu versichern. Die Grundsätze, die das Bundessozialgericht (BSG) 1993 aufgestellt habe (Urteil vom 23. März 1993 – 12 KR 45/92 –), dürften heute nicht mehr angewendet werden. Die gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen hätten sich geändert. Eine Einordnung eines Promotionsstudiums als reine Weiterbildung werde den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht. Im Zuge des sogenannten Bologna-Prozesses sei die Promotion mittlerweile als dritter Teil des Studiums im Sinne der Aufteilung des BSG anzusehen. Auch habe sich die Gesetzeslage geändert. Nachdem bereits die Pflichtversicherung für Studenten in den 1970er Jahren eingeführt worden sei, um dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass nur wirtschaftlich ausreichend Leistungsfähige von der Versicherungspflicht befreit werden könnten, sei im Jahre 2004 der heutige § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V eingeführt worden. Diese Verweisungsnorm gebe zum Beispiel Wandergesellen die Möglichkeit, sich zum studentischen Beitrag freiwillig zu versichern. Man habe insoweit Personen, die typischerweise wenig verdienten, aber gerade nicht in Weiter- und Ausbildung seien, auf einfachem Weg den pflichtversicherten Studenten gleichstellen wollen (Bezugnahme auf BT-Drucksache 15/1525 Seite 139f). Wenn sich der Gesetzgeber in Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzip aufgerufen sehe, Personengruppen, die sich definitiv nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Studierende“ fassen ließen, über eine Verweislösung diesen gleich zu stellen, könne die Rechtsprechung nicht gleichzeitig den Anwendungsbereich dieses Merkmals mit Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers verengen. Im Übrigen habe der historische Gesetzgeber bereits bei der Einführung der studentischen Pflichtversicherung den allgemeinen Begriff des Studierenden verwenden wollen (Bezugnahme auf BT-Drucksache 7/2993 Seite 8: „Die Beschreibung des versicherten Personenkreises folgt dem im Hochschulrecht üblichen Sprachgebrauch.“). Auch aus der später eingeführten Beschränkung auf 14 Fachsemester könne man ableiten, dass der Gesetzgeber gerade auch Ausbildungsbiografien umfasst habe sehen wollen, die aus verschiedenen Studiengängen bestünden, sonst hätte er den Begriff der Hochschulsemester verwendet, welcher den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erheblich mehr eingeschränkt hätte. Weiter definiere das Landesrecht, wer Studierender sei.
Spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (2 BvR 2/02) zu sogenannten Juniorprofessur, mit welchem die gesetzgeberische Kompetenz der Länder im Hochschulbereich gestärkt worden sei, sei die BSG-Rechtsprechung überholt. Zusammen mit der Juniorprofessur habe der Bund auch eine neue statusrechtliche Kategorie des eingeschriebenen Doktoranden schaffen wollen. Das Vorhaben sei aber wegen des Bundesverfassungsgerichts-Urteiles nie ausgeführt worden.
Die Länder hätten alle davon abgesehen, eine solche Statusgruppe in ihre Universitätsgesetze einzuführen. Bewusst seien die Promovierenden der Studentenschaft zugerechnet. In systematischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass selbst im SGB V dem allgemeinen weiten Begriff des „Studenten“ in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine Beschränkung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V mit dem Begriff des „ordentlichen Studierenden“ gegenüber gestellt werde. Auch dies spreche für eine weite Auslegung des Begriffes Student in § 5 SGB V.
Speziell das sächsische Hochschulgesetz (SächsHG) sei erst 2008 neu gefasst worden. Die Doktoranden seien als Studierende eingeordnet. Es gäbe durchaus Möglichkeiten, ohne Master oder mit berufsqualifizierendem Abschluss zu Promovieren. Zuletzt sei aufgrund des Bologna-Prozesses insgesamt von einem dreistufigen Prozess der Hochschulausbildung vom Bachelor bis zur Promotion auszugehen. Die Trennung, die das BSG 1993 gesehen habe, sei obsolet. Promotionsstudiengänge seien mittlerweile wie andere Studiengänge, hätten Studienpläne und Leistungspunktvergaben. Auch rein faktisch werde kein Unterschied gemacht, beispielsweise in Studierendenausweisen oder bei der Behandlung in den Universitätsgremien. Die Definition des Fachsemesterbegriffes werde allgemein – etwa durch das statistische Bundesamt – an der Semesterzahl in einem bestimmten Studiengang festgemacht (Bezugnahme auf Ulmer in Beck OK SozR § 5 SGB V Rdnr. 30). Der historische Gesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesbegründung (Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/2237 Seite 159) ausdrücklich von einer Höchstdauer bei der Fachstudienzeit ausgegangen und nicht von der Studienzeit allgemein, wie noch im Referentenentwurf des GRG 1989 mit der Begrenzung auf eine Studienzeit von 18 Semestern.
Die Klägerin hat sich ergänzend zur Auslegung landesrechtlich bestimmter Tatbestandsmerkmale auf das Urteil des BSG vom 22. November 2011 (B 4 AS 204/10 R) berufen.
Die Klägerin hat zudem ihr (Hilfs-) Vorbringen zur Heranziehung des Promotionsstipendiums zur Beitragsbemessung freiwillig Versicherter wiederholt und vertieft. Unter anderem hat sie auf das Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz -StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I Seite 957) hingewiesen. In dessen § 5 Abs. 2 Satz 1 sei ausdrücklich geregelt, dass Stipendien nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden könnten. Dies müsse erst recht für die Beitragsbemessung gelten. In der Gesetzesbegründung heiße es, dass es sich bei dem Stipendium nicht um steuerpflichtiges oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handele (Bezugnahme auf BT-Drucksache 17/1552 Seite 12).
Die Beklagte hat zur Auslegung der Begriffe „Student“ und „Fachsemester“ auf das Rundschreiben 06B der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 31. März 2006 verwiesen. § 27SächsHG fordere einen berufsqualifizierenden Abschluss als Voraussetzung für eine Promotion. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. März 1993 -12 KR 45/92) sei die Promotion nicht Teil des Studiums. Analog werde ein Promotionsstudium nach § 7 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht gefördert. Wenn selbst eine gesamtgesellschaftliche Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen sei, könne es der Versichertengemeinschaft erst recht nicht aufgebürdet werden, für die Finanzierung der Pflichtversicherung der Promovierenden aufzukommen, zumal diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Abschluss aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung abwanderten.
Im Erörterungstermin vor dem SG haben die Beteiligten sowie die Pflegekasse der Beklagten einen Prozessvergleich abgeschlossen, wonach der Rechtsstreit nur hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung geführt werden soll und die Beiträge zur Pflegeversicherung später entsprechend festgesetzt werden sollen.
Das SG hat mit Urteil vom 29. August 2012 die streitgegenständliche Bescheide teilweise aufgehoben, insoweit für das Kalenderjahr 2008 Beiträge auf einer höheren Bemessungsgrundlage als 920,00 € festgesetzt worden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei in der Zeit ab Januar 2008 nicht als Studentin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig gewesen. Sie sei nicht Student im Sinne dieser Vorschrift gewesen.
Die Bemessung der Beiträge als freiwillig Versicherte sei auf Grundlage des Grundstipendiums von § 240 SGB V und 15 der Satzung der Beklagten mit der dort enthaltenen Generalklausel gedeckt. Allerdings dürfe die Sachkostenpauschale nicht verbeitragt werden. Die Satzung hätte insoweit vorgeben müssen, dass diese Leistung vollständig oder teilweise der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden solle.
Gegen dieses – ihr am 10. September 2012 zugestellte – Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 4. Oktober 2012.
Zu deren Begründung führt sie ergänzend unter anderem aus, das SG habe den Willen des historischen Gesetzgebers verkannt. Dieser habe ausdrücklich den landesrechtlichen Statusbegriff übernommen (so ausdrücklich BT-Drucksache 7/2993 Seite 8 rechte Spalte unten). Der Gesetzgeber habe darüberhinaus selbst deutlich gemacht, dass der Begriff Student umfassend zu verstehen sei, weil die heutigen Fachsemester- und Altersbegrenzungen erst Jahre später ins Gesetz aufgenommen worden seien. Auf diesem Wege sei eine Einschränkung des Versichertenkreises möglich, nicht durch eine „Auslegung“ der Tatbestandsmerkmale. Die Klägerin wünsche auch keine Privilegierung (im Hinblick auf die Beitragspflicht), sondern eine realistische Abbildung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Bezugnahme auf BT-Drucksache 7/2993 Seite 10).
Zur fehlenden Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Promotionsstipendiums als Einnahme der freiwilligen Krankenversicherung hat sie sich unter anderem auf das Urteil des Landessozialgericht Sachsen (vom 25. Januar 2012 – L 1 KR 145/11) bezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 17. Dezember 2007, 3. Juli 2008, 30. Dezember 2008 und 6. Juli 2009 jeweils in der Gestalt des Bescheides vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur Krankenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 zum jeweiligen Beitragssatz der Krankenversicherung der Studenten (in der Summe 2.070,09 Euro) festzusetzen,
hilfsweise,
die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 unter Zugrundelegung des jeweiligen Mindestsatzes gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (in der Summe 4.374,36 Euro) festzusetzten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Bachelor- und Mastersystem behandelten insgesamt denselben Prüfungsstoff wie früher die vergleichbaren Diplom- oder Magisterstudiengänge. Die Regelstudienzeit eines Bachelor- und Masterstudiums entspreche der Regelstudienzeit der früheren Diplom- oder Magisterstudiengänge. Auch vor der Bologna-Reform sei die Promotion nicht die zweite Säule eines Studiums gewesen.
Die Beklagte hat eine Aufstellung der KV-Beiträge für Studenten und freiwillig versicherte Studenten eingereicht.
Der zulässigen Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht (im Übrigen) abgewiesen.
Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, die ergangenen Beitragsbescheide abzuändern.
Auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Urteil des SG wird zunächst nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Auch nach Ansicht des Senats bestand für das Promotionsstudium der Klägerin, keine studentische Pflichtversicherung, auch nicht in dem Zeitraum, in welchem die Klägerin noch nicht insgesamt 14 Semester studiert hatte:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1 SGB V sind Studenten, die an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Halbsatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres nur versicherungspflichtig sind, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre oder persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Die Vorschrift lag in dieser Form bereits dem Urteil des BSG vom 23. März 1993 – 12 RK 45/92 – zugrunde.
Eine neuere Entscheidung des BSG zur Definition von „Student“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gibt es nicht. Zwar hat sich der Zwölfte Senat des BSG im Urteil vom 18.12.2013 (B 12 KR 3/12 R -noch nicht im Volltext veröffentlicht) mit den Krankenversicherungsbeiträgen einer Doktorandin beschäftigt, die ebenfalls ein Promotionsstipendium erhielt. Allerdings hat das BSG aber ausweislich des bislang veröffentlichten Terminberichts den Tatbestand einer freiwilligen Versicherung der dortigen Klägerin -also das Fehlen einer vorrangigen Pflichtversicherung z. B. in der KVdS- vorausgesetzt.
In Anwendung der Grundsätze des BSG in der Leitentscheidung aus dem Jahr 1993 kann jedenfalls das Studium der Klägerin in C nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1 SGB V subsumiert werden.
Das BSG stützte seine Annahme, der dortige Kläger sei zu Zeit seiner Promotion nicht mehr Student gewesen, auf den Umstand, dass dieser (nur) weiterhin an der Universität eingeschrieben gewesen sei, um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können. Er sei aber nicht Student, sondern Doktorand gewesen. Die Promotion im Fach Physik sei nicht Teil des Physikstudiums gewesen, sondern habe nach den Feststellungen des Tatsachengerichts ein erfolgreich abgeschlossenes Physikstudium vorausgesetzt. Das Promotionsstudium sei auch kein Aufbau- oder Erweiterungsstudium, sondern diene der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums (BSG, a. a. O., juris Rdnr. 13). Dass Doktoranden keine Studenten seien, ergebe sich auch aus dem 2. Halbsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, indem dort von „Fachsemestern“ und der „Fachstudienzeit“ die Rede sei. Im Hinblick auf die Argumentation des dortigen Klägers, die Einschreibung müsse genügen, führt der 12. Senat des BSG weiter aus, Voraussetzung für die KVdS sei, dass noch und zumindest noch studiert werden müsse und dass „das Studieren nicht bereits vollständig abgeschlossen sein dürfe“, wenn weiterhin Versicherungspflicht bestehen solle. Der Senat habe bereits entschieden, dass Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkosten und Studienkollegiaten, die an eine Universität ein Eignungsverfahren für einen Hochschulzugang durchliefen, trotz Einschreibung nicht zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten gehörten. Die Länder könnten zwar als Hochschulgesetzgeber regeln, wer (als Student) eingeschrieben werde. Sie könnten damit jedoch die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nicht ausnahmslos präjudizieren (Bezugnahme auf Urteil vom 29. September 1992 SozR 3-2500 § 2 Nr. 2 und 3). Speziell bei § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V liege der krankenversicherungsrechtliche Charakter und Zusammenhang im Vordergrund (Bezugnahme auf Urteil vom 30. September 1992 – 12 RK 40/91). Damit seien die Gründe nicht identisch, die hochschulrechtlich Anlass sein mögen, auch für solche Personen an den Universitäten, die nicht zu den Studenten im engeren Sinne gehörten, eine Einschreibung vorzusehen, um sie in die Universitäten einzugliedern und sie hochschulrechtlich zu erfassen (so BSG a. a. O., juris Rdnr. 14).
Das Doktorandenverhältnis habe eine 14 Semester hinausgehende Fachstudienzeit nicht gerechtfertigt, weil der Kläger bereits vorher im 14. Fachsemester einen berufsqualifizierenden Abschluss als Diplom-Physiker erworben habe und die Promotion für einen erfolgreichen Studienabschluss nicht erforderlich gewesen sei (BSG, a. a. O. juris Rdnr. 15).
Das BSG ging also in der damaligen Entscheidung zum einen davon aus, dass ein Doktorand keine Fachsemester mehr absolviere. Dies zeigt auch die weitere Argumentation, dass auch der 2. Hs. der Regelung mit der Beschränkung auf „Fachsemester“ gegen eine Einbeziehung des Promotionsstudenten spreche.
Dazu passt wiederum, dass das BSG zum anderen (nur) ergänzend darauf abgestellt hat, dass der damalige Kläger vor der Promotion bereits jedenfalls 14 Semester studiert habe.
Kein Student ist danach also derjenige, dessen Promotionsstudium nicht erst noch das (erste) Studium abschließt, was auch noch bei einem Aufbau-oder Erweiterungsstudium der Fall sein kann (BSG, a. a. O. juris Rdnr. 13), sondern unabhängig hiervon absolviert wird.
So lag der Fall des dortigen Klägers, der erst Physik studiert hatte mit dem Abschluss eines Diploms, dann ein Aufbaustudium in Umweltwissenschaften mit dem Abschluss eines Europäischen Diploms absolvierte und anschließend als Doktorand eingeschrieben war.
Das bayerische LSG hat den Studentenbegriff im Urteil vom 29. September 2009 (L 5 KR715/08 juris-Rdnr. 14) ähnlich verstanden. Zur Vermeidung von Missbräuchen -gestützt auf das BSG (a. a. O. juris-Rdnr. 15)- genüge der Besuch einer Hochschule zur allgemeinen Fort-oder Weiterbildung nicht. Anders als in ordentlichen Studiengängen bestünden nämlich für ein Promotionsvorhaben weder konkrete inhaltliche Vorgaben in Form von Studienplänen, noch sei ein zeitlicher Rahmen gesteckt.
Das BSG hat zusammengefasst in der Entscheidung 1993 zwar nicht generell für Promotionsstudenten die -bundesrechtlich bestimmte- Studenteneigenschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausgeschlossen, sondern für Fälle wie den dortigen konkreten Kläger.
Nur solange sich das Promotionsstudium aber als Stufe eines einheitlichen Studiums mit fortlaufenden Fachsemestern darstellt, ist demnach eine Pflichtversicherung in der KVdS möglich, soweit das 14. Fachsemester und/oder das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten sind. In allen anderen Fällen scheidet die Pflichtversicherung aus.
Diese Rechtsprechung steht nicht (mittlerweile) im Widerspruch zur Rechtsprechung zu § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die dortige Regelung unterscheidet sich entscheidend:
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der SGB II-Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II). In dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 22. November 2011 (B 4 AS 204/10 R Rdnr. 13f) ist hierzu ausgeführt, dass die bundesrechtliche Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II den abstrakten Rahmen dafür stellt, wann Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen sind. Gleichwohl sei der Rechtsbegriff der "Klassenfahrt" innerhalb dieses Rahmens durch die landesschulrechtlichen Vorschriften auszufüllen. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V verweist § 23 Abs. 3 SGB II also ausdrücklich auf landesrechtliche Vorschriften.
Das oben dargestellte Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den seit 1993 eingeführten Ausnahmen für die Beitragserhebung freiwillig Versicherter.
Es gibt zwar Personen in Aus- und Weiterbildung, denen ermöglicht wird, bei geringen Einnahmen statt der Mindestbeiträge in der freiwilligen Krankenversicherung lediglich die niedrigeren der studentischen leisten zu müssen. Nach dem 2004 eingeführten § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V haben freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in umherziehen anbieten (Wandergesellen) nur die Beiträge der KVdS aufzubringen. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu (BT-Drucksache 15/25 S. 139f):
„Zu Buchstabe c
Durch die Neuregelung wird der Personenkreis der Wandergesellen beitragsrechtlich entlastet.
Wandergesellen wechseln häufig die Beschäftigungsverhältnisse.
Dies gehört zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Wanderschaft. Dadurch ergeben sich Zeiträume zwischen den Beschäftigungsverhältnissen, während derer Wandergesellen in der Regel über keinerlei Einkünfte verfügen. Während dieser Zeit besteht bisher die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Freiwillige Mitglieder haben jedoch einen Mindestbeitrag zu entrichten, auch wenn sie über keinerlei Einnahmen verfügen. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten dabei für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße beläuft sich im Jahr 2003 auf 2345 Euro. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag in Abhängigkeit des Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse von rd. 113 Euro monatlich.
Mit der Neuregelung werden die o. a. Wandergesellen den Schülern einer Fachschule oder Berufsfachschule gleichgestellt.
Da sich Wandergesellen ebenfalls noch in der Aus- und Weiterbildung befinden, ist eine Anpassung sachgerecht.
Die Neuregelung setzt einen entsprechenden Beschluss des Petitionsausschusses, dem der Deutsche Bundestag zugestimmt hat, um.“
Die Wandergesellen und im Ausland Studierende sind somit gegenüber den Promotionsstudenten wie der Klägerin privilegiert, weil der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet hat. Der Umkehrbeschluss von der speziellen Regelung der Beitragspflicht freiwillig Versicherter in § 240 SGB V auf die Auslegung eines Tatbestandsmerkmales im Rahmen eines Pflichtversicherungstatbestand des in § 5 SGB V verfängt nicht.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin weist, dass es für ihre Zielgruppe nicht um niedrigere Beiträge gehe, als diese der Leistungsfähigkeit entsprächen, sondern um die Vermeidung einer finanziellen Überforderung, ist dem zu entgegnen, dass § 240 SGB V gerade (nur) an die Leistungsfähigkeit anknüpft.
Nach der hier vertretenen Auffassung war die Klägerin bereits nach dem 30. September 2007 nicht mehr in der KVdS versichert. Ihr Studium in Chemnitz als ordentliche Studierende (in einem Magister Studiengang) stellte sich nicht als Fortsetzung des bisherigen Master-Studiums dar, sondern als neues. Sie war nicht etwa in einem speziellen Promotionsstudiengang eingeschrieben. Es hat sich – auch nach ihrem Vortrag – nicht um ein Aufbaustudium gehandelt. Demgemäß befand sie sich in Chemnitz auch nicht im zwölften und weiteren Fachsemester.
Auch soweit die Klägerin die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung rügt, hat die Berufungkeinen Erfolg:
Das BSG hat im Urteil vom 18. Dezember 2013 (B 12 KR 3/12 R) bereits entschieden, dass das Grundstipendium in der freiwilligen Krankenversicherung auf der Grundlage der (Satzungs-)Generalklausel im vollen Umfang der Beitragsbemessung unterliegt.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Alle Einnahmen und Geldmittel seien beitragspflichtig, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne, unabhängig davon, ob die Einnahmen einem Arbeitsentgelt vergleichbar seien und unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt werde. Der Senat habe nur zwei Einnahmegruppen von der Beitragspflicht ausgenommen: Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfes dienten z. B. spezieller Pflegebedarf im Bezug auf den Aufenthalt in der einer stationären Einrichtung, BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 K 20/11 – sowie in Ansehung eines erlittenen Sonderopfers zugebilligte Sozialleistungen, welche in nahezu allen Rechtsbereichen im Bezug auf eine Einkommensanrechnung privilegiert seien (zuletzt Urteil vom 3. Juli 2013 – B 12 KR 27/12 R).
Das Promotionsstipendium diene dem Zweck, den allgemeinen Lebensunterhalt während einer Promotion sicher zu stellen. Eine konkretisierende untergesetzliche Regelung in den Beitragsfestsetzungen sei nicht erforderlich gewesen.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich die Klägerin also nicht darauf berufen, große Teile ihrer Stipendiumsleistungen für das Promotionsstudium verwendet zu haben und nicht zum Lebensunterhalt.
Genauso wenig wie ein pflichtversicherter Arbeitnehmer die für die Beiträge maßgeblichen Bruttoeinnahmen um Werbungskosten reduzieren kann, können Ausgaben im Zusammenhang mit den Stipendiumszahlungen um solche vermindert werden.
Hielte man den Abzug von Werbungskosten für grundsätzlich möglich, müssten überdies konsequenterweise die Grundsätze anwendet werden, die für Selbständige bei der Frage gelten, welcher Gewinn als Einkommen für die Beiträge maßgeblich ist.
Nur insoweit gibt es nämlich eine Berücksichtigung der mit Einnahmen verbundenen Ausgaben.
Auch danach wären hier konkret die Brutto-Stipendiumszahlungen maßgeblich:
Bei freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich Selbständig erwerbstätig sind, gilt direkt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) als beitragspflichtige Einnahmen, bei Nachweis niedriger Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Aus § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V ergibt sich, dass Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können. Als Nachweis kommt nach der Rechtsprechung des BSG nur der Einkommenssteuerbescheid in Betracht.
Maßgeblich ist insoweit der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts (vgl. BSG, Urt. vom 02. September 2009 –B 12 KR 21/08 R., juris-Rdnr.14 und 15). Der 12. Senat habe -so das BSG- bereits im Urteil vom 26. September 1996 (12 RK 46/95) darauf hingewiesen, dass auch für die Beitragsbemessung Selbständiger auf der Grundlage von § 240 SGB V außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweit geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung stehe, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könne. So scheide bereits eine objektive Ermittlung des Einkommens Selbstständiger ohne die Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung aus. Anders als dieser stehe den Krankenkassen weder rechtlich noch organisatorisch ein Instrumentarium zur Verfügung, das sie in die Lage versetze, die Höhe der Bruttoeinnahmen der Versicherten aus selbstständiger Tätigkeit festzustellen. Insbesondere dürften sie wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherten keine Informationen über deren Einnahmen von den Finanzämtern erhalten. Sie seien vielmehr bei freiwillig versicherten Selbstständigen auf deren Angaben und die von ihnen vorgelegten Bescheide der Finanzämter, insbesondere die Einkommensteuerbescheide, angewiesen. Die Unterstellung, niedrigere Einnahmen als die Regeleinnahmen seien solange nicht nachgewiesen, wie der Versicherte nicht sein Einverständnis zur Beiziehung der Steuerunterlagen erteilt habe, helfe nicht weiter. Auch nach Beiziehung der Unterlagen ließen sich in der Regel keine brauchbaren Kriterien finden, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abweichend vom Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts festzustellen. So eigneten sich weder der Umsatz noch die Bruttoeinnahmen der Selbstständigen als Bemessungsgrundlage, weil dann Betriebsvermögen und Betriebsausgaben außer Ansatz blieben. Dies werde besonders deutlich beim gewerblichen Verkauf von Waren. Hier könne nicht der erzielte Bruttoverkaufspreis maßgeblich für die Beitragsbemessung sein, ohne etwa den Einkaufspreis, die Kosten der Lagerung und des Verkaufs und den Wertverfall der Ware zu berücksichtigen. Denn dann würden Selbstständige im Vergleich zu Versicherten, die nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und somit kein Betriebsvermögen und keine Betriebsausgaben haben, unzumutbar benachteiligt. Die Besonderheit, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich mit einem Betriebsvermögen und mit Betriebsausgaben verbunden sei, habe auch im Einkommensteuerrecht dazu geführt, dass bei selbstständiger Tätigkeit nicht die Einnahmen als Besteuerungsgrundlagen festgelegt worden seien, sondern der Gewinn.
Die Anknüpfung von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V über § 15 SGB IV an das Steuerrecht hinsichtlich des Begriffs der Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei freiwillig Versicherten lege es nahe, auch hinsichtlich der Frage, wie die Höhe dieser Einnahmen nachgewiesen und in welchem Umfang Änderungen bei bereits verbindlich festgestellten Einnahmen Rechnung getragen werden kann, möglichst weitgehend mit den Gegebenheiten des Einkommenssteuerrechts sowie mit dem Verwaltungsverfahren der Finanzverwaltung und dessen Ergebnissen in Übereinstimmung zu bringen (BSG, a. a. O. Rdnr. 16). Bei hauptberuflich Selbstständigen könnten die tatsächlich erzielten Einnahmen und insbesondere der Gewinn, anders als bei Arbeitnehmern, in der Regel nur zeitversetzt zugrunde gelegt werden. Der Betrag des Gewinns könne verlässlich nur dem jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid entnommen werden. Auf die Entrichtung des so festgesetzten Beitrags darf und muss sich der Versicherte einrichten, die Krankenkasse damit als Einnahme rechnen. Auch eine Änderung sei erst nachgewiesen, wenn sie auf Grund eines neuen Einkommensteuerbescheids feststehe.
Hier allerdings hat die Klägerin keine Einkommenssteuererklärung abgegeben, so dass die „Bruttoeinnahmen“ auch deshalb nicht um Ausgaben vermindert werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Die Revision war nach Auffassung des Senats nicht zuzulassen. Dem Rechtsstreit kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die grundsätzlichen Fragen hat das BSG bereits geklärt. Die konkrete Rechtsanwendung betrifft einen Einzelfall.