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Entscheidung 15 Sa 981/11


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer Entscheidungsdatum 17.08.2011
Aktenzeichen 15 Sa 981/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 106 S 1 GewO, § 8 Abs 4 TzBfG, § 8 Abs 6 TzBfG

Leitsatz

1. Für Lehrer an einer Berufsschule in privater Trägerschaft können über die Unterrichtsstunden hinaus Anwesenheitszeiten in der Schule durch Festlegen von Kernarbeitszeiten festgeschrieben werden.

2. Betrifft dies 2,5 bis 3,5 h wöchentlich mit Ausnahme der Ferienzeiten für eine Teilzeitkraft mit 72 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so stellt dies keine Versetzung dar

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2011 - 4 Ca 16831/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Kern darüber, ob der Kläger als Lehrer über die Unterrichtsstunden hinaus zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet ist. Ferner begehrt der Kläger eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und eine bestimmte Arbeitszeitlage.

Die Beklagte betreibt eine Ausbildungsstätte für geistig behinderte Jugendliche in privater Trägerschaft. Der Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19. August 2003 seit dem 1. September 2003 bei der Beklagten als Fachlehrer Lackiererei beschäftigt. Als zweites Fach unterrichtet er Sozialkunde. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug zuletzt 72 % einer Vollzeitbeschäftigung.

In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1999 und inhaltsgleich in derjenigen vom 20. Dezember 2006 über die „Einführung von flexiblen Arbeitszeiten“ war für das Lehrpersonal geregelt:

„Der Stundenplan ist Dienstplan: Weitere regelmäßige dienstliche Verpflichtungen sind Vertretungen, Konferenzen, bereichsbezogene und bereichsübergreifende Besprechungen und sonstige Veranstaltung.“

Die Betriebsvereinbarung vom 1. April 2010 (Bl. 19 ff. d. A.) regelt hinsichtlich der Berufsschule in § 10 u. a.:

„3. Für die Lehrer/innen an der Berufsschule besteht während der in Ziff. 1 beschriebenen Zeit an vier Arbeitstagen Anwesenheitspflicht ab 09:00 Uhr bis zum Ende der Kernarbeitszeit (Montag bis Donnerstag 14:30 Uhr, freitags 14:00 Uhr). Unabhängig davon stellt der Stundenplan für sie Kernarbeitszeit dar.“

Darüber hinaus werden die letzten drei Arbeitstage während der Sommerferien als Arbeitszeit der Lehrer/innen festgeschrieben. Mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 1. September 2010 hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Lehrer Arbeitsplätze einschließlich Computer eingerichtet. Auf entsprechende Anfrage teilte die Beklagte dem hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 6. September 2010 (Kopie Bl. 18 d. A.) mit, dass der Kläger gem. § 10 A der Betriebsvereinbarung eine Anwesenheitspflicht in der festgelegten Kernzeit unterliegt.

Für den Kläger hatte dies zur Aufwirkung, dass er im ersten Halbjahr des Schuljahres 2010/11 über die Unterrichtsstunden hinaus regelmäßig weitere 3,5 Stunden und im zweiten Halbjahr ab März 2011 2,5 Stunden zusätzlich in der Schule anwesend zu sein hatte.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (Kopie Bl. 34 d. A.) beantragte der Kläger die Reduzierung seines Stellenanteils auf 48 % ab dem 1. September 2010. Hierzu fand zwischen den Parteien am 25. Juni 2010 eine Erörterung statt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 1. Juli 2010 (Bl. 35 f. d. A.) den Antrag des Klägers ab.

Der Kläger hat mit seiner am 4. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage behauptet, er habe bisher die Unterrichtsvor- und -nachbereitung ausschließlich zu Hause erledigt. Dort habe er sich einen entsprechenden Arbeitsplatz einschließlich PC eingerichtet. Er hat die Ansicht vertreten, dass er zu einer Anwesenheit in der Schule schon deswegen über die Unterrichtsstunden und die näheren Veranstaltungen hinaus nicht verpflichtet sei, weil ihm arbeitsvertraglich das Recht zustehe, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu Hause zu erbringen. Werde er zur Anwesenheit während der Kernarbeitszeit verpflichtet, müsse er diese Tätigkeiten nunmehr in der Schule leisten. Es gehöre zu den selbstverständlichen Rechten von Lehrern, diese Tätigkeiten zu Hause erbringen zu dürfen. Daher sei im Arbeitsvertrag ein Erfüllungsort nicht ausdrücklich vereinbart. Im Übrigen habe sich das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende jahrelange Ausübung konkretisiert. Die neue Praxis stelle eine Versetzung dar. Diese sei deswegen unwirksam, weil die Beklagte das Verfahren nach § 99 BetrVG nicht eingehalten habe.

Nachdem der Kläger seine Klage mehrfach erweitert und geändert hatte, hat er beantragt,

1.

der Beklagten zu untersagen, ihn zu einer Anwesenheit in der Schule über die Unterrichtsstunden hinaus zu verpflichten, also über die Pflichtstunden und konkret angeordneten Vertreterstunden hinaus, es sei denn, es handelt sich im Sinne des § 10 A. Nr. 5 S. 2 der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarten „Betriebsvereinbarung über Flexible Arbeitszeiten“ vom 1. April 2010 um

-schulischen Besprechungen, insbesondere Dienstbesprechungen oder Besprechungen im Rahmen des Förder- und Integrationsplanes,
-Konferenzen
-Mitarbeiterversammlungen oder
-verbindliche allgemein bekannte Termine oder Veranstaltungen,

1.1

hilfsweise,

der Beklagten zu untersagen,

a.außerhalb des Freizeitausgleichs nach § 7 der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat am 1. April 2010 abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung über Flexible Arbeitszeiten“ und
b.außerhalb der für das Land Berlin geltenden Ferienzeiten, wobei die letzten drei Arbeitstage während der Sommerferien nicht zur Ferienzeit gerechnet werden,

ihn jede Woche zu 10 h und 24,6 Minuten und mehr Minuten Anwesenheit in der Schule zu verpflichten;

1.2

hilfshilfsweise,

der Beklagten zu untersagen,

c.außerhalb des Freizeitausgleichs nach § 7 der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat am 1. April 2010 abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung über Flexible Arbeitszeiten“ und
d.außerhalb der für das Land Berlin geltenden Ferienzeiten, wobei die letzten drei Arbeitstage während der Sommerferien nicht zur Ferienzeit gerechnet werden,

ihn jede Woche zu 15 h und 36 Minuten und mehr Minuten Anwesenheit in der Schule zu verpflichten,

1.3

weiter hilfsweise

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, über die Unterrichtsstunden hinaus in der Schule der Beklagten anwesend zu sein, es sei denn, es handelt sich im Sinne des § 10 A. Nr. 5 S. 2 der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarten „Betriebsvereinbarung über Flexible Arbeitszeiten“ vom 1. April 2010 um

-schulischen Besprechungen, insbesondere Dienstbesprechungen oder Besprechungen im Rahmen des Förder- und Integrationsplanes,
-Konferenzen
-Mitarbeiterversammlungen oder
-verbindliche allgemein bekannte Termine oder Veranstaltungen,

1.3.1

hierzu hilfsweise

festzustellen,

a. dass seine Versetzung unwirksam ist, die ihn zu Anwesenheit in der Schule während der Kernarbeitszeit verpflichtet (§ 10 A. Nr. 3 der zwischen der Beklagten und deren Betriebsrat vereinbarten „Betriebsvereinbarung über Flexible Arbeitszeiten“ vom 1. April 2010) und

b. dass seine Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in der Schule vor Abschluss der Gefährdungsanalyse zu diesem Arbeitsplatz unwirksam ist.

2.

der Beklagten für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziff. 1. bzw. 1.1 oder 1.2 ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe anzudrohen.

3.

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass er ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 18,48 h hat und davon 12 Unterrichtsstunden je zu gleichen Teilen auf Mittwoch und Donnerstag nach 9:00 Uhr verteilt werden sowie die restlichen 6,48 h, soweit Präsenzpflicht für ihn besteht, zusätzlich auch auf Dienstag ab 12:50 Uhr verteilt werden,

3.1

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass er ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 18,48 h hat und davon 12 Unterrichtsstunden je zu gleichen Teilen auf Mittwoch und Donnerstag nach 9:00 Uhr verteilt werden,

3.1.1

hilfshilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass er ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 18,48 h hat;

3.2

hilfsweise zu 3.

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass er ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 20,02 h hat und davon 13 Unterrichtsstunden je zu gleichen Teilen auf Mittwoch und Donnerstag nach 9:00 Uhr verteilt werden sowie die restlichen 8,02 h, soweit Präsenzpflicht für ihn besteht, zusätzlich auch auf Dienstag ab 12:50 Uhr verteilt werden,

3.2.1

höchst hilfsweise zu 3.1,

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass er ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 20,02 h hat und davon 13 Unterrichtsstunden je zu gleichen Teilen auf Mittwoch und Donnerstag nach 9:00 Uhr verteilt werden;

3.2.2

höchst hilfsweise zu 3.1.1,

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass er ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 20,02 h hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es liege schon keine einseitige Anordnung vor. Die Pflicht zur Einhaltung der Kernarbeitszeit ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung selbst. Sie habe die Lehrer nur dazu angehalten, auch Gleitzeitbögen auszufüllen. Ein Verstoß gegen § 99 BetrVG scheide deswegen aus, weil der Betriebsrat am Abschluss der Betriebsvereinbarung beteiligt gewesen sei. Eine Verkürzung der Arbeitszeit des Klägers käme u. a. deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger einen Mangelberuf ausübe. Insofern sei das Finden einer Ersatzkraft unrealistisch. Die vom Kläger erteilten Sozialkundestunden können auch nicht an andere Lehrer vergeben werde, da ein entsprechender Unterricht am Besten durch die Fachlehrer zu erfolgen habe.

Mit Urteil vom 3. März 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung gelte zwingend. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergebe sich nichts anderes. Es fehle an einer Festlegung, dass der Kläger die Vor- und Nachbereitung ausschließlich zu Hause erbringen dürfe. Die Praxis bei der Beklagten habe keine Konkretisierung des Arbeitsvertrages zur Folge gehabt. Eine Versetzung liege nicht vor. Es fehle an einer Änderung des Arbeitsvertrages, da der Kläger seine Vor- und Nachbereitungen auch schon früher hätte in der Schule erbringen dürfen. Eine Verringerung der Arbeitszeit des Klägers scheide aus, da in diesem Bereich ein Lehrermangel herrsche.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 5. April 2011 zugestellt worden. Die Berufung ging am 2. Mai 2011 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung bis zum 2. Juli 2011 erfolgte die Berufungsbegründung am 1. Juli 2011.

Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil nicht vollständig an. Manche Anträge werden nicht weiterverfolgt, andere werden leicht verändert gestellt. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, er sei nicht zur regelmäßigen Einhaltung der Kernarbeitszeit in der Schule verpflichtet. Dies ergebe sich schon aus arbeitsvertraglichen Regelungen. Das Arbeitsverhältnis habe sich auch entsprechend konkretisiert. Im Übrigen liege eine Versetzung vor, die mitbestimmungswidrig ergangen sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts hätten sich die Arbeitsumstände erheblich verändert. Er könne auch eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit verlangt. Warum ein Lehrermangel vorliegen solle, sei nicht ersichtlich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin 4 Ca 16831/10 abzuändern und

A.1.

der Beklagten zu untersagen, den Kläger zu einer Anwesenheit in der Schule über die Unterrichtsstunden hinaus, also über die Pflichtstunden und konkret angeordneten Vertreterstunden hinaus, zu verpflichten, es sei denn,

-es handelt sich im Sinne des § 10 A. Nr. 5 S.2 der zwischen der Beklagten und deren Betriebsrat vereinbarten ‚Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten’ vom 1. April 2010 um
-schulische Besprechungen, insbesondere Dienstbesprechungen oder Besprechungen im Rahmen des Förder- und Integrationsplanes,
-Konferenzen,
-Mitarbeiterversammlungen,
-Verbindliche allgemein bekannte Termine oder Veranstaltungen oder
-es handelt sich um eine Anweisung im Einzelfall im Rahmen der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schüler oder
-es handelt sich um die letzten drei Arbeitstage der Sommerferien eines jeden Jahr

A.2.

der Beklagten für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziff. A.1 ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe anzudrohen.

A.3

hilfsweise zu A.1. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, über die Unterrichtsstunden hinaus, also über die Pflichtstunden und konkret angeordneten Vertreterstunden hinaus, in der Schule der Beklagten anwesend zu sein, es sei denn,

-es handelt sich im Sinne des § 10 A. Nr. 5 S.2 der zwischen der Beklagten und deren Betriebsrat vereinbarten ‚Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten’ vom 1. April 2010 um
-schulische Besprechungen, insbesondere Dienstbesprechungen oder Besprechungen im Rahmen des Förder- und Integrationsplanes,
-Konferenzen,
-Mitarbeiterversammlungen,
-Verbindliche allgemein bekannte Termine oder Veranstaltungen oder
-es handelt sich um eine Anweisung im Einzelfall im Rahmen der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schüler oder
-es handelt sich um die letzten drei Arbeitstage der Sommerferien eines jeden Jahres.

A.4.

hilfsweise zu A.3 festzustellen, dass die Versetzung des Klägers, die den Kläger zur Anwesenheit in der Schule während der Kernarbeitzeit verpflichtet (§ 10 A. Nr. 3 der zwischen Beklagten und deren Betriebsrat vereinbarten ‚Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten’ vom 1. April 2010), unwirksam ist;

B.1

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 18,84 h hat und davon 12 Unterrichtsstunden je zu gleichen Teilen auf Mittwoch und Donnerstag nach 9:00 Uhr verteilt werden sowie die restlichen 6,48 h, soweit Präsenspflicht besteht, zusätzlich auch auf Dienstag ab 12:50 verteilt werden;

B.2

hilfsweise zu B.1 die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 18,84 h hat und davon 12 Unterrichtsstunden je zu gleichen Teilen auf Mittwoch und Donnerstag nach 9:00 Uhr verteilt werden;

B.3

hilfsweise zu B.2 die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 18,84 h hat;

B.4

hilfsweise zu B.3 die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 20,02 h hat und davon 13 Unterrichtsstunden je zu gleichen Teilen auf Mittwoch und Donnerstag nach 9:00 Uhr verteilt werden sowie die restlichen 8,02 h, soweit Präsenspflicht besteht, zusätzlich auch auf Dienstag ab 12:50 verteilt werden;

B.5

hilfsweise zu B.4 die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 20,02 h hat und davon 13 Unterrichtsstunden je zu gleichen Teilen auf Mittwoch und Donnerstag nach 9:00 Uhr verteilt werden;

B.6

hilfsweise zu B.5 die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger ab Rechtskraft des Urteils eine wöchentliche Arbeitszeit von 20,02 h hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet weiterhin, es liege ein Lehrermangel vor, der der Verkürzung der Arbeitszeit des Klägers entgegenstünde. Eine arbeitsvertragliche Regelung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil im Arbeitsvertrag selbst ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sämtliche Regelungen unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung stünden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

1. Der Antrag A.1. ist unbegründet. Der Beklagten war nicht zu untersagen, den Kläger zu einer Anwesenheit in der Schule über die Unterrichtsstunden hinaus und die im Antrag genannten weiteren Einschränkungen seine Anwesenheit in der Schule zu verpflichten. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist dieser regelmäßig verpflichtet, während der in der Betriebsvereinbarung geregelten Kernarbeitszeit für Lehrer an der Schule anwesend zu sein. Dies ergibt sich aus den Regelungen der Betriebsvereinbarung selbst, die unmittelbar und zwingend gelten (§ 77 IV 1 BetrVG). Der Kläger hat in seiner Funktion als Lehrer keinen individualrechtlichen Anspruch darauf, insbesondere die Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts nur zu Hause erbringen zu dürfen.

1.1 Die Betriebsvereinbarung vom 1. April 2010 regelt in § 6 Kernarbeitszeiten für alle Beschäftigten. Gleichzeitig wird auf Ausnahmen von dieser Grundregelung in den §§ 9 bis 13 verwiesen. Für Teilzeitbeschäftigte eine Abweichung möglich. Für Lehrkräfte an der Berufsschule ist die Kernarbeitszeit in § 10 A Ziff. 3 festgeschrieben. Die hier streitige Kernarbeitszeit ist auch für den Kläger vorgegeben. Unter Berücksichtigung seiner Teilzeittätigkeit ergibt sich für ihn eine Kernarbeitszeit an drei Wochentagen. Da die Beklagte mit einer Verkürzung der Kernarbeitszeit an einem der drei Wochentage einverstanden war, hatte dies eine zusätzliche Anwesenheitspflicht für den Kläger im Umfang von zuletzt 2 ½ Stunden zur Folge. All dies ist durch die Betriebsvereinbarung gedeckt.

1.2 Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält keine ausdrückliche Regelung dahingehend, die der Ableistung einer solchen Kernarbeitszeit mit entsprechender Anwesenheit in der Schule entgegenstünde. In § 8 des Arbeitsvertrages ist vielmehr geregelt:

„Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richtet sich nach den Weisungen des Arbeitgebers.“

Ein ausdrücklicher Ausschluss einer möglichen Kernarbeitszeit ergibt sich hieraus nicht.

1.3 Die Unzulässigkeit einer Kernarbeitszeit für den Kläger ergibt sich auch nicht aus einer konkludenten Regelung des Arbeitsvertrages.

Zu Gunsten des Klägers soll unterstellt werden, dass bei Lehrkräften in Berlin und auch an privaten Schulen eine jahrelange Praxis dahingehend bestanden hat, dass diese die Vor- und Nachbreitung des Unterrichts ausschließlich zu Hause erbringen dürfen. Eine derartige praktische Handhabung führt jedoch nicht dazu, dass die Praxis als ungeschriebenes Merkmal des Arbeitsvertrages des Klägers zu gelten hat.

Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass die Befugnis des Arbeitgeber, die Arbeitszeit zu verteilen, Kerngegenstand des Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO ist (BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 - DB 2009, 2551 Rn. 51). Wenn die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken wollten, müssten hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen (ebenda). Wenn die Vertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit treffen oder sie diese nur teilweise regeln, dann gilt zunächst die bei Vertragsschluss betriebsübliche Arbeitszeit. Inhalt einer solchen Abrede ist lediglich, dass die vereinbarte Arbeitsleistung zu den jeweils wirksam bestimmten betrieblichen Arbeitszeiten zu erbringen ist. Insofern ist der Arbeitgeber in den Grenzen des Gesetzes-, Kollektiv- und Individualvertragsrechts durch sein Weisungsrecht berechtigt, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitspflicht auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit näher festzulegen (a. a. O., Rn. 49). Ein Wechsel der Lage der Arbeitszeit kann aus verschiedenen Gründen erforderlich werden, z. B. wegen wirtschaftlicher oder technischer Gegebenheiten. Entsprechende Regelungen unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit nicht von der betriebsüblichen Arbeitszeit abhängen soll, sondern nur einvernehmlich geändert werden könne. Dies gilt selbst dann, wenn bei Vertragsschluss die geltende betriebsübliche Arbeitszeit den Wünschen des Arbeitnehmers entspricht (a. a. O., Rn 50). Selbst wenn ein Arbeitnehmer in einem Vorstellungsgespräch ausdrücklich erklärt habe, dass er an einer Dienstzeitregelung besonders interessiert sei, die ihm die Aufteilung der Dienstzeit in Anwesenheitszeiten im Betrieb und in restliche Dienstzeit, die nicht im Dienstgebäude abgeleistet werden müsste, reicht dies nicht aus, hieraus einen Anspruch auf Beibehaltung ableiten zu können (BAG vom 11.10.1995 - 5 AZR 802/94 - NZA 1996, 718).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann von einer arbeitsvertraglichen Regelung zu Gunsten des Klägers nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Kläger bei Arbeitsaufnahme eine für ihn günstige Arbeitszeitregelung vorgefunden hat, so gilt diese Regelung nicht automatisch als arbeitsvertraglich festgeschrieben. Selbst wenn sie so im Arbeitsvertrag wiederholt worden wäre (was hier nicht einmal der Fall ist), wäre hierin allenfalls ein Verweis auf die momentan betriebsübliche Arbeitszeit zu sehen. Eine solche Regelung wäre für den Kläger allenfalls dann bestandsfest, wenn er sie mit dem Arbeitgeber ausgehandelt hätte. Dies behauptet der Kläger nicht. Er beruft sich ausschließlich auf die Praxis für Lehrkräfte im Land Berlin und an der Schule der Beklagten. Dies reicht jedoch nicht aus.

Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass § 10 der Betriebsvereinbarung vom 20. Dezember 2006 und wortgleich die Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1999 für die Berufsschule der Beklagten den Stundenplan und weitere regelmäßige dienstliche Verpflichtungen als Dienstplan festgeschrieben hat. Solche dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegenden Regelungen schreiben die betriebsübliche Arbeitszeit fest. Eine Änderung ist durch Neuregelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung ohne weiteres möglich.

1.4 Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat sich auch nicht dahingehend konkretisiert, dass die Vor- und Nachbereitungszeit des Unterrichts ausschließlich zu Hause erbracht werden darf.

Eine Konkretisierung der Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis tritt dann ein, wenn zum reinen Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen (BAG vom 15.09.2009 - a. a. O. - Rn. 54).

Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Festschreiben einer Kernarbeitszeit verbunden mit der zusätzlichen Anwesenheitszeit in der Schule für Lehrkräfte unüblich in Berlin sei, reicht dies nicht aus. Der Kläger hätte Umstände benennen müssen, wonach die Beklagte zum Ausdruck gebracht haben soll, dass sie unabhängig vom momentanen Stand der Praxis im Schulwesen endgültig darauf verzichte, die betriebsübliche Arbeitszeit anders festzulegen. Daran fehlt es.

Im Übrigen lässt der Kläger sich auf derartige Veränderungen durchaus auch ein. So akzeptiert er auch im Rahmen der geänderten Antragstellung im Berufungsverfahren ausdrücklich, dass er an den letzten drei Tagen der Sommerferien in der Schule anwesend zu sein hat. Früher hat es durchaus einer gängigen Praxis entsprochen, dass Lehrkräfte, die nicht mit Verwaltungsaufgaben betraut waren, erst am 1. Schultag wieder nach den Sommerferien in der Schule erschienen. Diese Praxis hat sich durchaus verändert. Dies zeigt aber auch, dass das Verhältnis vorgeschriebener und örtlich festgelegter Arbeitszeit und frei verfügbarer Arbeitszeit veränderbar ist.

1.5 Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Betrieblichen Übung. Unter einer Betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltesweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen handeln wollte. Entscheidend ist, inwieweit Arbeitnehmer aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie aller Begleitumstände schließen durften, dass der Arbeitgeber sich habe binden wollen (BAG vom 11.10.1999, a. a. O.).

Dies kann hier nicht angenommen werden. Aus dem gesamten Verhalten der Beklagten ergibt sich nur, wie diese in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat in dem jeweiligen Zeitabschnitt die betriebliche Arbeitszeit für Lehrkräfte regeln wollte. Im Übrigen steht einen endgültigen Bindungswillen entgegen, dass all diese Regelungen gem. § 87 I Nr. 2 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegen.

1.6 Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in mitbestimmungswidriger Weise eine Versetzung vorgenommen hat.

Nach § 99 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Versetzung zu beteiligen. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte einen Tendenzbetrieb unterhält, so dass die Einschränkungen nach § 118 BetrVG zur Anwendung kämen. Auch in diesem Fall wäre eine Versetzung unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht über diese personelle Einzelmaßnahme informiert wird (Fitting u. a. § 118 BetrVG Rn. 37). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die neue Arbeitszeitregelung für den Kläger eine Versetzung darstellt.

Nach § 95 III 1 BetrVG ist Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs etwa dann anzunehmen, wenn der Arbeitsort sich ändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugewiesen wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, dass bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird. Dies kann sich auch durch besondere Belastungsfaktoren ergeben (BAG vom 29.02.2000 - 1 ABR 5/99 - NZA 2000, 1357 zu II 2 a d. Gr.).

Bei Anwendung dieser Kriterien liegt eine Versetzung im hiesigen Fall nicht vor. Der Kläger wird aus keiner betrieblichen Organisationseinheit herausgenommen. Auch wird ihm kein neuer Arbeitsort zugewiesen, denn er war auch vorher schon verpflichtet, Arbeitsleistungen in der Schule zu erbringen. Für ihn ändert sich nur das Mischungsverhältnis der Anzahl der Stunden, die vorgegeben in der Schule zu erbringen sind und die der Kläger selbstbestimmt auch bzgl. des Ortes festlegen konnte. Dies waren beim Kläger anfangs 3 ½ und zuletzt 2 ½ zusätzliche Stunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass all dies nur die Wochen betraf, in denen keine Ferienzeiten lagen. In diesen wenigen Stunden konnten im Übrigen auch Besprechungstermine etc. liegen. Der Kläger konnte weiterhin den weit größten Teil seiner Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause durchführen. Es mag sein, dass der Kläger entsprechend seiner Darstellung im Berufungstermin nunmehr verschiedene Materialien teilweise von zu Hause mit in die Schule nehmen muss und umgekehrt. Auch wenn die Computersysteme zu Hause und in der Schule unterschiedlich sind, so stellt all dies nicht eine derart gravierende Änderung der Arbeitsumstände dar, dass sich hierdurch - wie vom BAG gefordert - das Gesamtbild der Tätigkeit eines Lehrers ändert. Dies gilt auch für die weiteren vom Kläger angeführten Umstände, so z. B. für die Abschaffung eines zentralen Lehrerzimmers und die Einrichtung mehrerer Lehrerzimmer. Hierdurch mag es für den Kläger schwieriger geworden sein, alle Lehrer zentral vorzufinden. Dies kann jedoch allenfalls die Pausenzeiten betroffen haben, denn nach den Unterrichtszeiten war entsprechend der früheren Regelung eine Lehrkraft nicht verpflichtet, weiter an der Schule anwesend zu bleiben.

1.7 Es kann offen bleiben, ob die Anwesenheitspflichten an einzelnen Tagen billigem Ermessen im Sinne der §§ 106 Satz 1 GewO i. V. m. § 315 BGB entsprechen und damit einer so genannten Ausübungskontrolle standhalten (vgl. BAG vom 19.09.2009, a. a. O., Rn. 56). Ob berechtigte Interessen des Klägers z. B. aus persönlichen oder familiären Gründen einer Anwesenheit in der hier streitigen Kernzeit entgegenstanden, war nicht Gegenstand der hiesigen Klage. Hierauf hat der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt berufen. Er will vielmehr die generelle Festschreibung einer Kernarbeitszeit außerhalb der Unterrichtsstunden untersagen lassen. Derartiges betrifft jedoch nicht die so genannte Ausübungskontrolle (BAG, a. a. O.).

2. Über den Antrag A.2. war nicht zu entscheiden, da dieser vom Sinn und Zweck her nur für den Fall gestellt wurde, dass dem Antrag unter A.1. stattgegeben wird.

3. Die Hilfsanträge zu A.3. und A.4. haben ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist mit diesen Anträgen unzulässig.

Mit dem Antrag A.3. verfolgt der Kläger das gleiche Interesse wie mit dem Antrag A.1. Er erhebt insofern jedoch keine Leistungs-, sondern eine Feststellungsklage. Insofern fehlt ein Feststellungsinteresse.

Das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn gleichzeitig eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85 - NJW 1987, 2680; BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01 - juris, Rn. 27). Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn zwar der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif ist oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten ist, die Leistungsklage hingegen noch nicht (BGH a. a. O.).

Vorliegend geht das Feststellungsinteresse nicht über das hinaus, was mit der Leistungsklage begehrt wird. Im Übrigen werden beide Anträge zur Entscheidung reif. Der Hilfsantrag A.3. wäre darüber hinaus auch als unbegründet abzuweisen, da dieselben rechtlichen Erwägungen zum Tragen kämen, die hinsichtlich des Antrages A.1. dargestellt wurden.

Auch für den Hilfsantrag A.4. ist kein besonderes Feststellungsinteresse feststellbar. Wäre eine Versetzung des Klägers unwirksam, dann hätte dem Antrag A.1. schon jedenfalls so lange stattgegeben werden müssen, wie die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat (und sei es auch nur vorsorglich) nicht über eine solche Versetzung gem. §§ 99, 118 BetrVG informiert.

4. Der Antrag B.1. ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, dem Angebot des Klägers auf Abänderung des Arbeitsvertrages zur Verringerung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Festlegung der entsprechenden Arbeitszeitlage zuzustimmen.

Nach § 8 TzBfG hat ein Arbeitnehmer unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer von ihm beantragten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und auf Verteilung der verbliebenen Arbeitszeit.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 8 TzBfG lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens vor, denn das Arbeitsverhältnis bestand länger als sechs Monate und die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer. Der Kläger hat mit seinem Antrag im Schreiben vom 26. Mai 2010 auch die dreimonatige Frist nach § 8 Abs. 2 TzBfG eingehalten, da er die entsprechende Änderung ab dem 1. September 2010 begehrte. Daraufhin fand zwischen den Parteien am 25. Juni 2010 eine Erörterung statt. Die erforderliche Zustimmung der Beklagten ist auch nicht im Wege der Fiktion (§ 8 V 2 TzBfG) ersetzt worden, da diese den Antrag rechtzeitig unter dem 1. Juli 2010 abgelehnt hat.

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihrer Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 IV 1 TzBfG). Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 IV 2 TzBfG).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Organisation im Betrieb wesentlich beeinträchtigt worden wäre. Das Organisationskonzept der Beklagten sieht vor, dass der Kläger entsprechend der Betriebsvereinbarung vom 1. April 2010 an den letzten drei Arbeitstagen der Sommerferien in der Schule anwesend zu sein hat. Eine solche Pflicht sieht der Kläger ebenfalls. Dies ergibt sich aus der Änderung des Antrages A.1. hinsichtlich des letzten Punktes. Dieses Organisationskonzept, das erkennbar der sachgerechten Vorbereitung des kommenden Schuljahres geschuldet ist, wäre bei Stattgabe des Antrages nicht mehr gewährleistet.

Auch will der Kläger neben seinen Unterrichtsstunden nur noch dienstags ab 12:50 Uhr weiterhin in der Schule anwesend sein müssen. Auch hierdurch wird das Organisationskonzept der Beklagten wesentlich beeinträchtigt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass regelmäßige Besprechungen im Abstand von zwei Wochen bis zu einem Monat stattfinden. Wegen der verschiedenen Teilzeitkräfte werden diese jeweils auf die einzelnen Arbeitstage im Wechsel gelegt. Hätte der Kläger mit seinem Antrag Erfolg, dann müsste die Beklagte künftig alle Besprechungen auf Dienstag nach 12:50 Uhr legen oder alternativ - soweit die Tage Montag, Mittwoch bis Freitag betroffen sind - auf die verbindliche Teilnahme des Klägers verzichten. Auch hierdurch wird das koordinierende Vorgehen an der Schule der Beklagten erheblich gestört. Da sich hieraus - ggf. spätestens im Zusammenwirken beider Punkte - eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt, war der Antrag des Klägers allein deswegen schon abzuweisen.

5. Die Hilfsanträge B.2. bis B.6. sind durchgängig ebenfalls unbegründet.

Ein Arbeitnehmer ist an seine Erklärungen hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung gebunden. Beide Anträge sind auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet mit der Folge, dass hierdurch die Bindungswirkung gem. § 145 BGB ausgelöst wird. Der Arbeitnehmer ist gehindert, einen einmal geäußerten Wunsch zu ändern. Ihm verbleibt nur die Möglichkeit, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und ggf. „dabei“ (§ 8 II 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen. Hat der Arbeitgeber jedoch den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann eine neuerliche Geltendmachung nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 VI TzBfG abgelaufen ist (BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - NZA 2005, 769, 771).

Da der ursprünglich vom Kläger gestellte Antrag mit Schreiben vom 26. Mai 2010 entsprechend der Ausführungen zu II. 4. durch den Beklagten zu Recht abgelehnt worden ist, konnte der Kläger weitere Anträge erst nach Ablauf von zwei Jahren stellen. Diese Sperrfrist ist noch nicht abgelaufen, so dass allein aus diesen Gründen die Hilfsanträge abzuweisen sind.

III.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.