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Berufungsverfahren; Anfechtungsklage; Gebührenbescheid; Rechtsgrundlage; Satzung; Wirksamkeit; Staffelungskriterien; Gleichbehandlungsgrundsatz


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 06.10.2017
Aktenzeichen OVG 6 B 1.16 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1006.OVG6B1.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8, § 17 Abs 2 KitaG BB 2, Arti 3 Abs 1 GG

Leitsatz

1. Das Erfordernis der Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in § 17 Abs. 2 KitaG verlangt, grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigen. Eine gemeindliche Gebührensatzung, die lediglich zwischen einem Kind und mehreren Kindern unterscheidet, ohne eine weitere Differenzierung nach der "Zahl" der unterhaltsberechtigten Kinder vorzusehen, wird dieser Vorgabe nicht gerecht.

2. Die Regelungen einer Kita-Gebührensatzung verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, weil sie als Bemessungsgrundlage auf das Bruttoeinkommen abstellen, ohne nach der Beschäftigungsart (selbständig oder abhängig) zu differenzieren.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Kindergartengebühren.

Der im Januar 2004 geborene Sohn der Kläger besucht seit dem 1. März 2011 eine Kindertagesstätte, deren Träger die beklagte Gemeinde ist, mit einer vereinbarten durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit von vier Stunden.

Hierfür setzte der Beklagte durch Bescheid vom 18. April 2011 einen Elternbeitrag von 128 Euro monatlich fest. Den mit der Begründung, die dem Bescheid zugrunde liegende Gebührensatzung sei unwirksam, eingelegten Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 als unbegründet zurück.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2014 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die die Gebührenerhebung rechtfertigende Satzung des Beklagten verstoße gegen höherrangiges Recht, sei deshalb nichtig und könne daher nicht als Grundlage für den Gebührenbescheid herangezogen werden. Sie verstoße gegen das in § 17 Abs. 2 KitaG enthaltene Gebot, die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln, sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, da sie auf das Jahresbruttoeinkommen der Personensorgeberechtigten abstelle und damit nicht hinreichend nach den bei Selbstständigen und abhängig Beschäftigten in unterschiedlichem Umfang zu tragenden Vorsorgeaufwendungen differenziere.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne die in der Gebührensatzung getroffenen Regelungen. Die Satzung differenziere die Beiträge nicht nur für ein Kind und für mehrere Kinder, sondern für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind, für das ein Betrag von 5 Euro monatlich vom Beitrag subtrahiert werde. Das gelte zudem nicht nur für jedes betreute Kind, sondern für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung besage, dass die Reduzierung für jedes betreute Kind erfolge, also mehrmals, wenn Eltern mehrere Kinder in einer Einrichtung der Gemeinde betreuen ließen. § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung besage klarstellend, dass diese Ermäßigung nicht gelte, wenn diese Kinder eine Einrichtung der Gemeinde besuchten. Dann bemesse sich der Beitrag nach der Tabelle in Anlage 1, wonach ein geringerer Beitrag bemessen werde. Allerdings sei bei mehr als zwei Kindern in einer Einrichtung für alle betreuten Kinder die in der Mehr-Kind-Tabelle vorgesehene Gebühr zu entrichten und keine weitere Ermäßigung vorgesehen. Die Zugrundelegung des Bruttoeinkommens ohne zwischen Selbstständigen und abhängig Beschäftigten zu differenzieren sei eine von der Rechtsprechung als zulässig erachtete Pauschalierung.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus: Die Satzung verstoße gegen § 17 Abs. 2 KitaG. Nach dieser Vorschrift seien - anders als nach der streitigen Satzung - nicht nur diejenigen Kinder einzubeziehen, die in einer (gemeindlichen oder überhaupt einer) Kindertagesstätte betreut würden. Es sei daher rechtswidrig, wenn nur diejenigen Kinder einer Familie bei der Gebührenstaffelung berücksichtigt würden, die tatsächlich eine Tagesbetreuung in Anspruch nähmen. Ziel der Beitragsstaffelung nach Anzahl der Kinder sei es, einen Ausgleich für die finanzielle Mehrbelastung durch mehrere Kinder zu schaffen. Im Übrigen sei ein Nachlass von lediglich 5 Euro ab dem zweiten Kind für nicht betreute Kinder unzureichend und werde dem gesetzlichen Gebot sozialverträglicher Gestaltung der Gebühren nicht gerecht. Die Satzungsregelung verstoße insoweit auch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, weil sie Familien mit unterschiedlicher Kinderzahl und unterschiedlichem wirtschaftlichen Aufwand ohne sachliche Rechtfertigung gleich bzw. nahezu gleich behandle. Weiter werde unter Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG bei der Einkommensbemessung nicht berücksichtigt, dass Selbstständige Vorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent zu tragen hätten, während bei abhängig Beschäftigten eine Hälfte der Sozialabgaben vom Arbeitgeber getragen werde. Die dadurch entstehenden Einkommensunterschiede betrügen rund 20 Prozent und könnten nicht als unerheblich angesehen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Erhebung dieser Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes - KitaG - haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG können Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Von dieser Befugnis hat der Beklagte mit der hier maßgeblichen „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung der Kinder in den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und in Tagespflegestellen“ vom 27. Januar 2011, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, Gebrauch gemacht.

1. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung werden mit Beginn der Betreuung eines Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte bzw. einer Tagespflegestelle Elternbeiträge durch die Gemeinde in Form von Benutzungsgebühren erhoben. Gemäß ihrem § 3 Abs. 3 Satz 1 sind Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge die Elternbeitragstabellen, die als Anlage Bestandteil der Satzung sind. Die Elternbeitragstabellen sind abgestuft nach Altersbereichen, Kinderanzahl und dem Einkommen der Personensorgeberechtigten sowie dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang (Satz 2). Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung sind beitragspflichtig die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind in einer Kindertagesstätte/Tagespflegestelle betreut wird. Nach § 6 Abs. 3 sind die Elternbeiträge nach dem Jahresbruttoeinkommen der Personensorgeberechtigten, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, die eine Einrichtung besuchen, dem Alter der Kinder sowie der vereinbarten Betreuungszeit gestaffelt (Satz 1). Für weitere unterhaltsberechtigte Kinder des Gebührenpflichtigen wird der festzusetzende Elternbeitrag für das betreute Kind um einen Betrag von 5 Euro je Kind monatlich ermäßigt (Satz 2). Voraussetzung für diese Ermäßigung ist, dass diese Kinder keine Kindereinrichtung/Tagespflegestelle in der Gemeinde besuchen (Satz 3). Nach § 6 Abs. 4 der Satzung werden keine Ermäßigungen gewährt, soweit Mindestgebühren festzusetzen sind. Die Einkommensermittlung erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung auf der Grundlage der Erklärung der Gebührenschuldner. Jahresbruttoeinkommen im Sinne der Satzung ist dabei die Summe der positiven Einkünfte der Personensorgeberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (Satz 8). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (Satz 9). Maßgebend ist je nach Einkunftsart entweder der Gewinn, d.h. die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, oder die Einnahmen, von denen die Werbungskosten abgezogen werden (Satz 11). Nach Anlage 1 der Satzung werden die Beiträge nach dem Bruttoeinkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsdauer gestaffelt. Wobei die Staffelung des Bruttoeinkommens in Schritten à 10.000 Euro erfolgt (also: 0 bis 10.000 Euro, 10.000,01 bis 20.000 Euro, 20.000,01 bis 30.000 Euro usw.). Der Tabelle ist folgender Klammerzusatz beigefügt: „(für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind - 5 Euro, jedoch Mindestbeitrag)“. Dabei enthält die Anlage zwei Tabellen. Die eine führt die Elternbeiträge für ein Kind in einer Einrichtung der Gemeinde (Ein-Kind-Tabelle), die andere die Elternbeiträge für mehrere Kinder in einer Einrichtung der Gemeinde (Mehr-Kind-Tabelle) auf.

2. Diese Regelungen sind insofern mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, als sie den Staffelungskriterien des § 17 Abs. 2 KitaG nicht genügen. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vermochte der Senat dagegen nicht festzustellen.

a) Gemäß § 17 Abs. 2 KitaG sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.

Die angegriffene Satzung sieht eine Staffelung nach dem (Brutto-) Einkommen sowie dem Betreuungsumfang vor. Darüber hinaus enthält sie eine Staffelung für „jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind“, indem sie eine Ermäßigung der Betreuungsgebühren um 5 Euro je Kind vorsieht, wie sich aus den beiden in Klammern gesetzten Zusätzen zu den Tabellen in Anlage 1 der Satzung ergibt. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Kinder keine Kindereinrichtung/Tagespflegestelle in der Gemeinde besuchen (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). Bei Kindern, die eine Einrichtung der Gemeinde besuchen, enthält die Satzung zwar eine Staffelung hinsichtlich der Elternbeiträge für ein Kind in einer Einrichtung der Gemeinde einerseits und den Elternbeiträgen für mehrere Kinder in einer Einrichtung der Gemeinde andererseits. Wenn mehr als zwei Kinder einer Familie eine Einrichtung der Gemeinde besuchen, lässt sie jedoch eine weitere Staffelung vermissen. Diese Differenzierung nach „einem“ und „mehreren“ Kindern genügt dem Erfordernis der Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder schon nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 KitaG nur unzureichend. Auch nach ihrem Sinn und Zweck verlangt die Vorschrift, grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigen. Denn die Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder will erkennbar die finanziellen Belastungen berücksichtigen, die die Unterhaltspflicht für weitere Kinder mit sich bringt (Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 12.17, § 17 KitaG, Anm. 2.12). Eine gemeindliche Gebührensatzung, die - wie hier - lediglich zwischen einem Kind und mehreren Kindern unterscheidet, ohne eine weitere Differenzierung nach der „Zahl“ der unterhaltsberechtigten Kinder vorzusehen, wird dieser Vorgabe daher nicht gerecht.

b) Die dargestellten Regelungen der Satzung verstoßen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, weil sie auf das Bruttoeinkommen abstellen, ohne nach der Beschäftigungsart (selbstständig oder abhängig) zu differenzieren.

Der Einkommensbegriff, der § 7 der Satzung zu Grunde liegt, also im Wesentlichen das Jahresbruttoeinkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, ohne Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten, war Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der er als zwar recht grober, aber zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffelung angesehen worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der in § 90 SGB VIII vorgesehene Gestaltungsspielraum berechtige den Satzungsgeber dazu, bei der Bemessung von Kindertagesstättengebühren grundsätzlich von einer der Leistung entsprechenden Beitragshöhe auszugehen und Einkommensaspekte nur vergröbernd und nicht mit der von den dortigen Antragstellern gewünschten steuerrechtlichen Genauigkeit zu berücksichtigen. Damit werde typisierend und zugleich vergröbernd dem zu beachtenden Zweck der Verwaltungsvereinfachung und der zügigen, von der konkreten Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden unabhängigen Ermittlung des maßgeblichen Gebührenbeitrages entsprechend ein Einkommensbegriff gewählt, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls im Grundsatz berücksichtige. Eine weitere Differenzierung, die zulässig wäre, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht verletze den Gleichheitssatz nur dann, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen sei. Erwägungen der Praktikabilität gäben regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür ab, dass der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen dürfe (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 -, NVwZ 1995, S. 173 ff., Rn. 8 und 9 bei juris m.w.N.). Da der Landesgesetzgeber in § 17 Abs. 2 KitaG an die Regelung in § 90 SGB VIII anknüpft und nicht ersichtlich ist, dass er einen hiervon abweichenden Einkommensbegriff vorsehen wollte, sind diese Erwägungen auf das Landesrecht zu übertragen.

Dementsprechend genügt der von Satzung zu Grunde gelegte Einkommensbegriff diesen Vorgaben. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Satzung als Bemessungsgröße der Kitagebühren in § 7 Abs. 1 Satz 8 das Jahresbruttoeinkommen zugrunde legt.

Der Einwand, diese pauschalierende Betrachtung sei unzureichend, weil nicht berücksichtigt werde, dass Selbstständige ihre Vorsorgeaufwendungen in vollem Umfang selbst zu tragen hätten, während die Sozialabgaben abhängig Beschäftigter etwa zur Hälfte von deren Arbeitgeber getragen würden, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Er verkennt den der Satzung zu Grunde liegenden typisierenden Ansatz, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls im Grundsatz berücksichtigt und insoweit keiner weitergehenden Differenzierung bedarf. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht den pauschalierenden Einkommensbegriff als zulässig akzeptiert, obwohl auf der Hand liegt, dass er im Einzelfall durchaus zu „Ungerechtigkeiten“ führen kann. Denn diese Möglichkeit wohnt groben Pauschalierungen regelmäßig inne, wie gerade ein Blick auf die Nichtberücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aufwendungen zeigt, die bei Arbeitnehmern, Beamten und Selbstständigen bei jeweils gleichem Bruttoeinkommen deutlich unterschiedlich ausfallen können (so auch: OVG Weimar, Urteil vom 11. April 2013 - 3 N 292/09 -, ThürVBl. 2014, S. 243 ff., Rn. 62 bei juris). Zudem lassen die Kläger außer Acht, dass mit Blick auf die Breite der Einkommensstufen, die jeweils Schritte von 10.000 Euro Jahreseinkommen (das entspricht monatlich rund 833 Euro) umfassen, Unterschiede hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen oder Sozialabgaben bei einzelnen Beschäftigungsarten sich nur selten und wenn, dann jedenfalls nicht gravierend, weil allenfalls in Höhe einer Beitragsstufe auswirken (OVG Weimar, a.a.O., Rn. 59 bei juris).

c) Ob die in der Satzung für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kinder, die keine Einrichtung der Gemeinde besuchen, vorgesehene Gebührenermäßigung von 5 Euro zu gering ist, weil sie „keine wirkliche finanzielle Entlastung“ bringe, wie die Kläger meinen, lässt der Senat offen.

3. Der unter 2.a) angenommene Verstoß gegen § 17 Abs. 2 KitaG führt zur Unwirksamkeit der Tabellen in Anlage 1 der Satzung insgesamt, da damit das vom Satzungsgeber zu Grunde gelegte und kalkulierte Gebührengefüge insgesamt in Frage gestellt ist.

II. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Gebührenbescheid vom 18. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2011 mangels ausreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.