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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; fehlende Berücksichtigung einer Unfallrente


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 28.04.2011
Aktenzeichen L 4 R 319/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 45 SGB 10

Leitsatz

Zum Vertrauensschutz bei der rückwirkenden Aufhebung einer Rentenbewilligung wegen fehlender Anrechnung einer Unfallrente.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten.

Die 1937 geborene Klägerin ist die Witwe des am 20. September 1993 verstorbenen H K. Sie besuchte neun Jahre die Schule und absolvierte dann eine dreijährige Ausbildung zur Diätassistentin. Anschließend arbeitete sie vierzig Jahre im Gaststättengewerbe. Seit dem 1. April 1991 bezieht die Klägerin eine Unfallrente der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 25 Prozent. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juli 1994 für die Zeit ab dem 1. Oktober 1993 eine große Witwenrente, wobei bis zum 31. Dezember 1993 der Rentenartfaktor 1,0 und ab dem 1. Januar 1994 der Rentenartfaktor 0,600 zugrunde gelegt wurde. In der Belehrung über die Mitteilungspflichten heißt es dort, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben könne. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass zum Erwerbsersatzeinkommen auch eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre. Die Unfallrente wurde zunächst bei der Berechnung der großen Witwenrente berücksichtigt. Seit dem 1. Juni 2002 erhält die Klägerin auch eine eigene Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2005 wurde die Witwenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 neu berechnet. Hierfür wurden folgende Gründe angegeben: Eine Rentenanpassung sei durchzuführen, das auf die Rente anzurechnende Einkommen habe sich geändert, ein anderer Beitrag zur Krankenversicherung sei maßgebend. In der Belehrung über die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten heißt es: „Die im früheren Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten gelten nach wie vor. Deshalb sind uns Umstände, die den Leistungsanspruch oder die Höhe der Leistung beeinflussen können, umgehend mitzuteilen. Wir behalten uns vor, überzahlte Beträge zurückzufordern“. Zur „Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens“ wurde ausgeführt: „Das zu berücksichtigende Einkommen ist wegen der Rentenanpassung neu festzustellen. Das monatliche Einkommen ist aus dem Erwerbsersatzeinkommen für Juli 2005 zu ermitteln. Erwerbsersatzeinkommen ist die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“ Die Beklagte berücksichtigte demnach lediglich den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente der Klägerin, der sich in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2007 auf 772,86 EUR und in der Zeit ab dem 1. Juli 2007 auf 771,72 EUR belief. Die Unfallrente wurde jedoch nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Der monatliche Zahlbetrag erhöhte sich dadurch ab dem 1. Juli 2005 um 59,43 EUR von zuletzt 869,62 EUR auf 929,05 EUR. Die Klägerin bezog in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2007 Unfallrente in monatlicher Höhe von 269,73 EUR und in der Zeit ab dem 1. Juli 2007 in monatlicher Höhe von 271,19 EUR.

Erst Anfang 2008 bemerkte die Beklagte, dass die Witwenrente ohne Berücksichtigung der Unfallrente neu festgestellt worden war. Auf die mit Schreiben vom 25. Februar 2008 erfolgte Anhörung protokollierte der zuständige Mitarbeiter bei einer persönlichen Vorsprache der Klägerin am 10. März 2008, die Klägerin habe angegeben, dass sie angenommen habe, der Bescheid vom 16. Juni 2005 sei richtig gewesen, weil dort als Neuberechnungsgrund angegeben worden sei, dass sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert habe. Weil weder die Rente aus der Unfallversicherung noch die aus der Rentenversicherung erhöht worden sei, habe sie die Neuberechnung dahingehend verstanden, dass die Unfallrente nicht mehr angerechnet werde. Im Übrigen seien die angeblich überzahlten Beträge verbraucht worden, so dass die beabsichtigte Rückforderung eine besondere Härte darstelle. Das Protokoll wurde von der Klägerin und dem Mitarbeiter unterzeichnet.

Mit Bescheid vom 19. März 2008 stellte die Beklagte die Rente für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2008 neu fest und verfügte, dass die in dieser Zeit erfolgte Überzahlung in Höhe von 1.967,49 EUR zu erstatten sei. Hiergegen legte die Klägerin am 2. April 2008 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie ausweislich der von ihr unterzeichneten Niederschrift an, ihr sei es in ihrem Alter von 71 Jahren nicht mehr zumutbar, sich das rechtliche Hintergrundwissen anzueignen, um die jeweilige Rentenhöhe zu überprüfen. Wegen der vielen Gesetzesänderungen im Rentenrecht könne sie nicht nachvollziehen, ob ein Rentenbescheid der jeweiligen Gesetzeslage entspreche. In dem Bescheid vom 16. Juni 2005 sei mitgeteilt worden, dass die Rente neu berechnet werde, weil sich das Einkommen geändert habe. Also sei doch geprüft worden, welches Einkommen anzurechnen sei. Sie könne nicht für einen Fehler der Beklagten verantwortlich gemacht werden. Daraufhin änderte die Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. März 2008 mit einem Änderungsbescheid vom 18. Juni 2008 dahingehend, dass die Erstattungsforderung im Wege der Ermessensausübung unter Einräumung von Ratenzahlungen um 25 Prozent auf 1.475,62 EUR reduziert wurde, und zwar mit der Begründung, dass sie ein Mitverschulden treffe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2008 gab die Beklagte dem Widerspruch nochmals insoweit statt, als sie den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auf 983,75 EUR verringerte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit der unterlassenen Anrechnung der Unfallrente erkennen können.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. September 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2009 hat die Klägerin angegeben, sie habe anhand der früheren Witwenrentenbescheide erkannt, dass die Unfallrente angerechnet worden sei. Als sie den Bescheid vom 16. Juni 2005 bekommen habe, habe sie die Erhöhung der Rente zum 1. Juli 2005 bemerkt. Sie habe zwar gewusst, dass es zum 1. Juli 2005 keine Rentenerhöhung geben würde, jedoch auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut. Im Einzelnen habe sie die Rentenberechnung nicht verstanden. Dass sich die Beklagte geirrt haben könnte, sei ihr nicht in den Sinn gekommen, zumal sie nicht über Fachkenntnisse verfüge. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Februar 2009 stattgegeben und den Bescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat das Sozialgericht angegeben, die Klägerin genieße Vertrauensschutz, weil sie weder gewusst habe, noch habe erkennen müssen, dass die fehlende Berücksichtigung der Unfallrente rechtswidrig gewesen sei.

Die Beklagte hat gegen die ihr am 27. Februar 2009 zugestellte Entscheidung am 25. März 2009 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides hätte erkennen müssen. Das folge daraus, dass die Unfallrente zuvor immer angerechnet worden sei und die Beklagte niemals mitgeteilt habe, dass keine Anrechnung mehr vorgenommen werde. Aus der Niederschrift vom 10. März 2008 gehe hervor, dass die Klägerin gewusst habe, dass die Renten nicht erhöht worden seien. Es habe sich ihr also die Frage aufdrängen müssen, wieso eine Rentenerhöhung um 59,43 EUR erfolgt sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, dass sie bei der Vorsprache am 10. März 2008 lediglich angegeben habe, sie sei davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 16. Juni 2005 richtig gewesen sei. Weitere Angaben habe sie dort nicht gemacht. Im Übrigen sei die Niederschrift von dem zuständigen Mitarbeiter verfasst worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2008 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des als Rechtgrundlage allein in Betracht kommenden § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sind nicht vollständig erfüllt. Danach darf ein Verwaltungsakt, der er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der genannten Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Klägerin genießt Vertrauensschutz aus § 45 Abs. 2 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Die Klägerin kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass sie die erbrachten Leistungen verbraucht habe. Eine Kenntnis – wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen – oder eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der fehlenden Anrechung der Unfallrente kann ihr nicht vorgehalten werden. Im Sinne der Vorschrift verhält sich grob fahrlässig, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 105/85; Urteil vom 31. August 1976, 7 RAr 112/74). Im Allgemeinen besteht für den Betroffenen kein Anlass, einen Verwaltungsakt auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. Anderenfalls würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten von der Behörde auf diesen übergewälzt (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R). Allerdings sind die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 1995, 11 RAr 75/95; Urteil vom 23. März 1972, 5 RJ 63/70). Daher ist der Adressat eines Verwaltungsakts rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R). Die Unkenntnis ist daher grob fahrlässig, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. August 1987, 11a RA 30/86). Davon ist bei Fehlern auszugehen, die sich erstens aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder anderen Umständen ergeben und zweitens für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R).

Zwar muss sich die Klägerin nach dieser Maßgabe entgegenhalten lassen, dass sie – wenn sie den Bescheid vom 16. Juni 2005 pflichtgemäß vollständig gelesen hätte – hätte erkennen müssen, dass die Beklagte die Unfallrente nicht angerechnet hatte. Es hätte der Klägerin zunächst auffallen müssen, dass die Unfallrente entgegen der vorherigen Praxis nicht angerechnet wurde. Bereits der Verfügungsteil des Bescheides zeigt, dass der monatliche Zahlbetrag mit einer Erhöhung um 59,43 EUR deutlich höher war als bisher. Dass eine solche Erhöhung nicht auf eine Rentenanpassung zurückzuführen sein konnte, musste der Klägerin schon aufgrund der erheblich geringeren Rentenerhöhungen in der Vergangenheit klar gewesen sei. Im Übrigen hat sie in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht selbst angegeben, sie habe gewusst, dass es keine Rentenerhöhung geben würde. Aus den im Bescheid enthaltenen Angaben zur Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens war dann auch deutlich erkennbar, dass die Unfallrente nicht berücksichtigt wurde. Dort wurde lediglich die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen benannt. Die Klägerin hatte jedoch keine Veranlassung zu der Annahme, dass diese fehlende Berücksichtigung der Unfallrente nicht dem Gesetz entspreche. Zwar wusste die Klägerin aus der Belehrung über die Mitteilungspflichten in dem Bescheid vom 15. Juli 1994, dass das zu berücksichtigende Erwerbsersatzeinkommen auch die Unfallrente umfasste. In dem Bescheid vom 16. Juni 2005 heißt es jedoch zur Begründung ausdrücklich, das auf die Rente anzurechnende Einkommen habe sich geändert. Die Klägerin durfte deshalb davon ausgehen, dass die Unfallrente nicht mehr bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sei. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens als Grund für die Neufeststellung des zu berücksichtigenden Einkommens ausschließlich die „Rentenanpassung“ angab, ändert nichts an dem gefundenen Ergebnis. Im Hinblick auf den vorgenannten Begründungssatz, wonach sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert habe, brauchte die Klägerin als rentenrechtlich ungeschulte Leistungsempfängerin nicht zu hinterfragen, was mit der „Rentenanpassung“ in diesem Zusammenhang gemeint sei. Auch die Belehrung über die Mitteilungspflichten im Bescheid vom 16. Juni 2005 kann den Vertrauensschutz der Klägerin nicht beseitigen. Wenn es dort heißt, dass die bisherigen Mitteilungspflichten weiterhin gültig seien, musste die Klägerin daraus nicht folgern, dass die Unfallrente weiterhin zu berücksichtigen sei. Die Annahme der Klägerin, dass die Neufeststellung des anzurechnenden Einkommens auf einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Berücksichtigung von Unfallrenten beruhe, war jedenfalls bei Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht fernliegend. Es musste sich ihr also nicht die Frage aufdrängen, ob sich die Beklagte bei der Neufeststellung des Einkommens geirrt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.