Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 03.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 1 AR 35/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Zuständig für den Rechtsstreit zum Antrag zu I. ist das Landgericht Potsdam.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich des Antrages zu II. wird nach einem Streitwert von 4.281,00 € kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller beabsichtigt mit dem Antrag zu I. die Antragsgegner zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Dazu trägt er vor, er habe einen PKW Audi Avant TDI 3.0 erworben. Die entsprechenden Aufwendungen sollten vereinbarungsgemäß durch die Antragsgegner zu 1. und 2. getragen werden, welche er nunmehr mit einer Klage vor dem Landgericht Potsdam geltend zu machen beabsichtigt.
Mit den Antrag zu II. beabsichtigt der Antragsteller die Antragsgegner zu 2. und 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Zu verschiedenen Zeitpunkten hätten die Antragsgegner zu 2. und 3. erklärt, die Kosten für die Neuanschaffung des von ihm erworbenen PKW Audi S 4 Avant zu übernehmen.
Der Antragsteller beantragt, das Landgericht Potsdam als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner haben Stellung genommen.
II.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, nachdem sich der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 1. in Berlin und der der Antragsgegner zu 2. und 3. im Bezirk des Landgerichts Potsdam befindet und der Antragsteller seinen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingereicht hat. Vor Rechtshängigkeit der Klage ist dasjenige Gericht im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO „zuerst mit der Sache befasst“ und somit zuständig, das als erstes um die Gerichtsstandsbestimmung angegangen wird, sofern mindestens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Gerichts hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rdnr. 4).
2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezüglich des Antrages zu I. liegen vor. Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) bei verschiedenen Gerichten, nämlich der Antragsgegner zu 1. beim Landgericht Berlin, der Antragsgegner zu 2. beim Landgericht Potsdam. Die Antragsgegner zu 1. und 2. sind einfache Streitgenossen (§ 59 ZPO). So werden sie nach dem Vortrag des Antragstellers aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund in Anspruch genommen, nämlich einer Erklärung zur Kostenübernahme für die Anschaffung des PKW. Für einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand finden sich keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt der Vortrag keinen solchen Gerichtsstand in Berlin. Soweit die Antragsgegner auf einen Vortrag zur „Übernahme“ des PKW durch die W... verweisen und einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand in Berlin in Betracht ziehen, kann dies dahinstehen bleiben, da die W... nicht in Anspruch genommen wird.
3. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rdnr. 18) ist das Landgericht Potsdam als das gemeinsam zuständige Gericht zwischen den zur Auswahl stehenden Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes zu bestimmen, nachdem der Antragsteller dies angeregt hat und der Antragsgegner zu 2. dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Prozessführung vor dem Landgericht Potsdam ist für den Antragsgegner zu 1. unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe zu seinem Wohnsitz auch zumutbar (a. a. O.).
4. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezüglich des Antrags zu II. liegen dagegen nicht vor. Zwar sind die Antragsgegner zu 2. und 3. ebenfalls Streitgenossen, jedoch haben sie nicht bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, sondern einheitlich beim Landgericht Potsdam. Der Antragsteller beabsichtigt mit dem Antrag zu II. gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. im Wege der objektiven Klagehäufung auf der Grundlage einer weiteren Vereinbarung über ein anderes Fahrzeug vorzugehen. Insoweit hat der Antrag zu II. einen vom Antrag zu I. verschiedenen Lebenssachverhalt zum Gegenstand, mithin einen anderen Streitgegenstand, der kumulativ zum Antrag zu I. steht. Damit bedarf es in Ansehung des für die Antragsgegner zu 2. und 3. einheitlich zuständigen Landgerichts Potsdam keiner Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts. Weder die Verbindung des Antrages zu II. mit einem gegen eine andere Streitgenossenschaft gerichteten Antrag zu I. in einer Klage, noch die teilweise Personenidentität der Streitgenossenschaften lassen die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Gerichts erkennen.
Der Umstand, dass nur für einen Teil der in einer Klage zusammengefassten Streitgegenstände die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts ermöglicht, steht jedoch der Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts zum Antrag zu I. nicht entgegen.
Die Entscheidung zum Antrag zu I. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gehört kostenrechtlich zur folgenden Hauptsache. Insoweit bedarf es keiner Kostenentscheidung. Soweit der Antrag zu II. zurückzuweisen war und ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist, hat der Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zum Antrag zu II. wird gem. § 3 ZPO auf 4.281,00 € festgesetzt, mithin 1/4 des Wertes des Antrages zu II. (Stein-Jonas-Roth, 22. Aufl., § 37 Rdnr. 4 m. w. N.; Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16, Stichwort „Bestimmungsverfahren nach § 36“ m. w. N.).