Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 11.06.2015 | |
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Aktenzeichen | L 22 R 89/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 46 SGB 6 |
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2013 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2011 verurteilt, der Klägerin große Witwenrente ab 1. Juni 2010 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten große Witwenrente.
Die im November 1940 geborene unverheiratete Klägerin ist die Witwe des im September 1940 geborenen und am 31. Mai 2010 verstorbenen W B(Versicherter), mit dem sie seit 3. Dezember 2009 verheiratet war.
Der Versicherte bezog seit Januar 2005 Rente mit einem Zahlbetrag zuletzt vor seinem Tod von 772,80 Euro monatlich. Der Zahlbetrag der der Klägerin zum 1. Februar 2001 gewährten Rente betrug zu diesem Zeitpunkt 601,01 Euro monatlich. Der Versicherte und die Klägerin wohnten vom 23. Januar 1990 bis 30. April 1996 in der Bstraße in S, vom 1. Mai 1996 bis 22. November 1997 in der F--Straße 3 in S und vom 22. November 1997 bis 17. Januar 2003 und vom 1. November 2005 bis zum Tod des Versicherten in der RStraße in S. Die Klägerin war vom 17. Januar 2003 bis 31. Oktober 2005 in S wohnhaft.
Im Juni 2010 beantragte die Klägerin große Witwenrente. Sie legte die Epikrise des Universitätsklinikums C vom 14. Januar 2010 vor und gab an, die tödlichen Folgen der Erkrankung seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Sie versicherte in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juli 2010, vor der Eheschließung 20 Jahre lang in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Versicherten zusammengelebt zu haben. Die Beklagte zog weitere ärztliche Unterlagen bei und holte mehrere Meldebescheinigungen ein.
Mit Bescheid vom 13. September 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwenrente ab: Die Klägerin sei mit dem Versicherten nicht mindestens ein Jahr verheiratet gewesen. Der Nachweis, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend aus dem Grunde geschlossen worden sei, eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, sei nicht erbracht worden. Nachdem im Juli 2008 ein Nierenbeckenkarzinom am Übergang zum Harnleiter diagnostiziert und operiert worden sei, seien wegen lymphatischer Metastasen in mehreren Körperbereichen ab November 2009 mehrere Chemotherapiezyklen erforderlich gewesen, ohne dass diese den Krankheitsverlauf hätten wesentlich beeinflussen können. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 3. Dezember 2009 habe der Klägerin auch in der Laienwahrnehmung klargewesen sein müssen, dass bei einem metastasierten Tumorleiden die Überlebensaussichten des Versicherten drastisch verschlechtert seien.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, mit dem Versicherten seit 20 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und in der Bäckerei des Versicherten, die immer im Vordergrund gestanden habe, zusammengearbeitet zu haben. Die Ehe habe sie geschlossen, nicht um vorsätzlich eine Witwenrente zu erhalten, sondern um damit den sehnlichsten Wunsch des Versicherten zu erfüllen. Es sei schon 2008 die Eheschließung geplant gewesen. Wegen der erfolgten Operation der Niere habe man jedoch warten wollen, bis der Versicherte wieder einigermaßen genesen gewesen sei. Der behandelnde Arzt habe seinerzeit versichert gehabt, dass keinerlei gesundheitliche Gefahr bestehe, da sich das Karzinom verkapselt gehabt habe. Nach der Nierenoperation im Juli 2008 habe sie selbst mit dem behandelnden Oberarzt der Klinik gesprochen. Ihr sei versichert worden, dass sich keine Metastasen gebildet hätten. Sie habe dazu auch den Krankenbericht gelesen, worauf sie beruhigt gewesen sei. Nach dem anschließenden Aufenthalt in der Rehabilitation habe sie der Versicherte gebeten, seine Frau zu werden, dem sie zugestimmt habe. Er habe sich erkundigt, welche Papiere zu einer Heirat benötigt würden und ob sie, weil dies ja auch eine Kostenfrage sei, ihren Namen weiter tragen könne. Nachdem beide die Heirat für Dezember 2008 geplant hätten, habe sich der Versicherte noch über die Preise von Trauringen informiert. Es sei dann jedoch im Oktober 2008 familiär anders gekommen, da sich der Ehemann ihrer Tochter plötzlich von ihr getrennt habe, weswegen dieser die ganze Fürsorge und Hilfe beider gegeben worden sei. Als es dann ruhiger geworden sei, hätten sie entschieden, im Dezember 2009 zu heiraten. Nach Auftreten von Schmerzen sei ein Karzinom festgestellt worden, weswegen der Versicherte in die Uniklinik nach Düberwiesen worden sei. Es sei weiterhin sein Wunsch gewesen, die Klägerin zu heiraten. Prof. Dr. W der Universitätsklinik habe seinerzeit geäußert, nach einer dreimonatigen Chemotherapie, einer nachfolgenden Operation des Karzinoms und einer sich anschließenden Rehabilitation sei dies hinzubekommen. Angesichts dessen habe es keine Anzeichen oder Aussagen über ein baldiges Ableben gegeben. Auch ein Tumor mit Metastasen sei heilbar. Der Tod des Versicherten sei für sie angesichts dieser Aussagen plötzlich gekommen. Die Klägerin legte die Bescheinigung der Goldschmiedin IPvom 15. November 2010 vor.
Die Beklagte holte die telefonische Auskunft der Goldschmiedin I Pvom 8. Februar 2011 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch aus den bereits genannten Gründen zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 22. Juni 2011 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, ihr sei zum Zeitpunkt der Eheschließung am 3. Dezember 2009 nicht bewusst gewesen, dass die Krebserkrankung des Versicherten einen unheilbaren Verlauf nehme und der Tod unmittelbar bevorgestanden habe. Nach der Nierenoperation im Juli 2008 sei von den behandelnden Ärzten im Klinikum Niederlausitz versichert worden, dass sich definitiv keine Metastasen gebildet hätten. Aufgrund dessen seien wohl auch keine weiteren Nachbehandlungen erfolgt. Erst im November 2009 sei dann erneut ein Karzinom diagnostiziert worden. Bei einem am 17. November 2009 geführten Gespräch zwischen ihr, dem Versicherten und Prof. Dr. W habe dieser im Beisein ihrer Enkeltochter D R und deren Mann M R wörtlich gesagt, dass er das wieder hinbekomme. Die Eheschließung habe nichts mit der Krankheit des Versicherten zu tun gehabt. Sie habe nach Beginn der Chemotherapie stattgefunden. Die Klägerin hat die Bescheinigung des Standesamtes der Gemeinde S vom 2. September 2011 vorgelegt.
Mit Urteil vom 9. Januar 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Kammer sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass besondere Umstände vorlägen, die es ausschlössen, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Klägerin trage zwar vor, es habe der Wunsch zur Eheschließung bestanden, jedoch hätten berufliche und familiäre sowie finanzielle Gründe dem immer entgegengestanden. Derartige vage Heiratspläne seien aber gerade nicht ausreichend, um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Der Geschehensablauf stelle sich vielmehr so dar, dass die Eheschließung unmittelbar nach Abschluss des ersten Chemotherapiezyklus nach Feststellung des lymphatisch metastasierten Urothelkarzinoms in die Wege geleitet worden sei und zwei Tage nach Anmeldung beim Standesamt auch vollzogen worden sei. Ein bereits zuvor gefasster Entschluss zur Heirat sei nicht dargelegt worden. Die Klägerin habe zwar in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass sie und ihr Ehemann die lebensbedrohliche Erkrankung nicht so wahrgenommen hätten und von einer Genesung ausgegangen seien. Ausschlaggebend sei jedoch allein, dass zum Zeitpunkt des konkreten Heiratsentschlusses die lebensbedrohliche Erkrankung des Ehemannes der Klägerin bekannt gewesen sei. Eine Gewissheit über die verbleibende Lebensdauer sei insoweit nicht erforderlich und könne letztlich auch mit Sicherheit nicht vorhergesagt werden.
Gegen das ihr am 16. Januar 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Februar 2013 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie weist darauf hin, dass sie mit dem Versicherten seit 1988 liiert gewesen sei. Der Versicherte habe zu dieser Zeit eine Bäckerei in der Bstraße in S betrieben. Sie sei dort als angestellte Verkäuferin tätig gewesen. Der Versicherte habe im Zeitpunkt der Wende erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt gehabt, um die Bäckerei zu modernisieren. Die Ertragslage habe allerdings nicht den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entsprochen. Wegen Rückübertragungsansprüchen sei die Bäckerei 1996 von S nach Sverlegt worden. Der Versicherte und dessen Mutter EB hätten dort das Haus in der RStraße käuflich erworben. Die Mutter des Versicherten habe diesen mit finanziellen Mitteln unterstützt gehabt, so am 6. März 1995 mit 15.000 DM, am 19. Dezember 1995 mit 25.000 DM und am 11. September 1996 mit 9.000 DM. Der Geschäftsbetrieb der Bäckerei sei 2004 mit einem Minus von 12.070,19 Euro eingestellt worden. Diesen Fehlbetrag habe ebenfalls die Mutter des Versicherten ausgeglichen. Da die Bäckerei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sonderlich erfolgreich gewesen sei, hätten zum Unterhalt auch ihre Einkünfte „herhalten“ müssen. Das Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Versicherten habe sich darin ausgezeichnet, dass sie als „typische Hausfrau“ gewaschen, gekocht und die Wohnung gereinigt habe. Dies habe sie auch während der Zeit aufrechterhalten, in der beide über 2 Wohnungen verfügt hätten. Während dieser Zeit habe sich der Versicherte regelmäßig in ihrem Haushalt aufgehalten. Außerdem habe sie während dieser Zeit die Tante des Versicherten U K gepflegt. Ursache für ihre eigene Wohnung in der Zeit vom 17. Januar 2003 bis 31. Oktober 2005 seien zahlreiche Auseinandersetzungen mit der Mutter des Versicherten E B gewesen. Diese sei der Auffassung gewesen, dass die Klägerin nicht „gut genug“ für den Versicherten sei. Die Klägerin und der Versicherte seien bei unterschiedlichen Anlässen, wie bei der Konfirmation eines Enkels der Klägerin und der Beerdigung eines gemeinsamen Freundes, immer als Paar aufgetreten. Die Klägerin habe einmal wöchentlich in einem Großhandel für die Bäckerei eingekauft. Sie sei beim Kauf eines Etagenbackofens zu einem Gesamtpreis von 82.895,50 DM vertraglich eingebunden gewesen. Es habe sich zwar nur um einen Sicherungsübereignungsvertrag gehandelt. Dieser dürfte somit keine rechtlich bindende Verpflichtung der Klägerin zur Folge haben; gleichwohl werde darauf deutlich, dass die Klägerin wie eine Ehefrau habe haften sollen. Ein von ihr 1994 in der Lotterie gewonnenes Auto sei zu einem Kaufpreis von 23.450 DM veräußert und dieser Verkaufserlös in die Bäckerei zum Kauf eines gebrauchten Pkw für den Versicherten eingebracht worden, weswegen es in der Folgezeit zwischen dem Versicherten und dem Finanzamt zu einer Auseinandersetzung über den Wert der Zuwendung gekommen sei. In einem Notarvertrag vom 3. März 2006 sei der Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht am Haus in der R Straße in S eingeräumt worden. Die Erbauseinandersetzung mit den von dem Versicherten hinterlassenen 2 Kindern erfolge in der Art und Weise, dass diese Kinder auf ihren Pflichtteil verzichten und das Hausgrundstück nunmehr vollständig auf die Klägerin überschrieben werde. Seit dem Tod des Versicherten zahle sie Zinsen und Tilgung bezüglich dieses Hausgrundstücks. In den Jahren 1995 bis 1997 sei der laufende Lebensunterhalt ausschließlich aus dem Arbeitnehmergehalt der Klägerin bestritten worden. Der Versicherte habe am 15. Juli 1992 eine private Rentenversicherung für die Klägerin abgeschlossen gehabt. Zu ihren Gunsten für den Todesfall des Versicherten sei am 28. Januar 2008 ein Sparkassenbrief bei der Sparkasse Nin Höhe von 5.000 Euro angelegt worden. Der Versicherte habe der Klägerin am 14. Juli 2008 Vorsorgevollmacht bezüglich der Gesundheitssorge und Vermögenssorge nebst Betreuungsverfügung erteilt. Der Versicherte und die Klägerin hätten schon seit Jahren die begründete Absicht gehabt, ihr Zusammenleben mit einer Ehe zu legitimieren. Im Frühjahr 1990 habe die Klägerin im Intershop, in dem sie bis zum 1. September 1990 beschäftigt gewesen sei, Eheringe erworben. Da diese Ringe nicht mehr gepasst hätten, habe sie diese nach 12 Jahren jedoch verschenkt gehabt. Eine Hochzeit sei (zunächst) daran gescheitert, dass die Bäckerei und die damit verbundene Arbeit immer Vordergrund gestanden hätten. Des Weiteren seien der kostenintensive Umzug der Bäckerei und der Kauf des Hausgrundstücks in der R Straße in Sebenfalls vorrangig gewesen. Nach der Nierenoperation und der Rehabilitation sei dem Versicherten klargeworden, dass ein weiteres Aufschieben der Hochzeit infolge des fortgeschrittenen Alters nicht sinnvoll sei. Der Ehewunsch habe sich 2008 mit dem erstmaligen Auftreten des Nierenzellkarzinoms manifestiert. Die im Oktober 2008 bestandenen Eheprobleme der Tochter der Klägerin I Z hätten jedoch dazu geführt, dass der Hochzeitswunsch auf das Jahr 2009 verschoben worden sei. Der Klägerin sei es darauf angekommen, einerseits für ihre Tochter da zu sein, und andererseits sorgenfrei zu heiraten. Am 28. September 2009, dem Geburtstag des Versicherten, habe bei ihm der sehnlichste Wunsch bestanden, den langgehegten Heiratswunsch umzusetzen. Die Hochzeit sei daher nicht von Versorgungsgedanken geprägt, sondern sei Ausdruck der Legitimierung des mehr als 22 Jahre dauernden Zusammenlebens gewesen.
Die Klägerin hat vorgelegt die Erklärung der DRund des M Rvom 18. Februar 2013, das Schreiben des Steuerberaters Dr. LHvom 27. Februar 1996, die Schreiben der E B vom 6. März 1995, vom 19. Dezember 1995 und vom 11. September 1996 sowie einen Kontoauszug, die Urkunde der Notarin A M vom 3. März 2006, das Schreiben der LGmbH vom 17. Dezember 1994, den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem K U vom 24. Januar 1995, Schreiben des Finanzamtes Cottbus-Ost vom 7. Dezember 2000, die Lohnsteuerkarten der Klägerin für 1993 bis 2003, den Antrag des Versicherten auf Rentenversicherung bei der Iduna Vereinigte Lebensversicherung aG vom 15. Juli 1992, die Verfügung des Versicherten vom 28. Januar 2008 als Gläubiger des bei der Sparkasse Niederlausitz bestehenden Sparkontos Nr. 60.32085420 zu Gunsten der Klägerin für den Todesfall, die vom Versicherten der Klägerin erteilten Vorsorgevollmacht vom 14. Juli 2008, den Sicherungsübereignungsvertrag zwischen dem Versicherten und der Bäcker- und Konditorengenossenschaft (BÄKO) Mittelsachsen eG vom 17. August 1993 und das Schreiben der Gemeinnützigen B GmbH – Häusliche Kranken- und Altenpflege Svom 20. März 2014.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2011 zu verurteilen, der Klägerin große Witwenrente ab 1. Juni 2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hat mitgeteilt, dass der Reha-Vorgang zu der Maßnahme aus August 2008 vernichtet sei.
Der Senat hat vom Universitätsklinikum C an der TUniversität Ddie gesamten Behandlungsunterlagen über den Versicherten beigezogen und die Auskunft des Prof. Dr. Wvom 17. April 2014 eingeholt.
Die Klägerin hat die Auskunft des Prof. Dr. W, dass insbesondere keine Aufzeichnungen zu den Risiken einer Krebsbehandlung gemacht worden seien, für schlicht unglaubhaft gehalten. Sie hat außerdem die Erklärungen der KRund des K Rvom 23. April 2014 vorgelegt.
Der Senat hat außerdem die Auskünfte der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. Hvom 14. Mai 2014, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Svom 14. Mai 2014 nebst Behandlungsunterlagen, des Facharztes für Urologie S vom 15. April 2014, des Facharztes für Urologie Hder Klinikum Niederlausitz GmbH vom 14. April 2014 und der Goldschmiedin IPvom 26. Mai 2014 eingeholt. Er hat zudem die gesamten Behandlungsunterlagen über den Versicherten der Klinikum NGmbH beigezogen.
Die Beklagte meint, namentlich dann, wenn eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft zuvor bestanden habe, aber die Partner keine Veranlassung gesehen hätten, diese Form des Zusammenlebens zu ändern und die Ehe einzugehen, dränge sich die Annahme auf, dass nunmehr die wirtschaftliche Sicherung des Überlebenden für den Fall, dass der Versicherte der Krankheit erliege, der bestimmende Beweggrund für die Heirat sei. Die Tatsache, dass die 1990 erworbenen Eheringe 2002 wieder verschenkt worden seien, stütze eher die Annahme, dass die Heiratsabsichten nicht im erforderlichen Maß konkret und nur einseitig gewesen seien. Eine Eheschließung habe auch wegen Differenzen und Problemen mit der Mutter des Versicherten, die sogar zum Auszug der Klägerin geführt hätten, nicht erfolgen können. Auch die Tatsache der notariellen Beurkundung eines Wohnungs- und Nutzungsrechts der Klägerin am 3. März 2006 spreche nicht für eine bevorstehende Eheschließung. Die vorgetragene Aussage des Prof. Dr. W sei vieldeutig. Dazu gebe es zudem offenbar weder Aufzeichnungen noch Erinnerungen dieses Arztes. Unklar bleibe der Zeitpunkt des Informationsgespräches vor Bestellung des Aufgebotes am 1. Dezember 2009. Damit ließen sich erst nach Feststellung des lymphatisch metastasierten Rezidivs eines Urethelkarzinoms und Durchführung der ersten Serie einer Chemotherapie konkrete Heiratsabsichten belegen. Der Kauf der neuen Eheringe sei erst im November 2009 erfolgt.
Die Klägerin weist darauf hin, dass die Hochzeit dem Zweck der Legalisierung der Gemeinschaft, der gemeinsame Name als nach außen hin sichtbares Zeichen der Zusammengehörigkeit gedient habe. Finanzielle Erwägungen hätten keine Rolle gespielt, weil die Klägerin auch zu Lebzeiten des Versicherten Hauptverdienerin gewesen sei. Die Heirat sei in Verwirklichung einer innigen Liebesbeziehung erfolgt. Das baldige Ableben des Versicherten sei dem Versicherten und der Klägerin von keinem Arzt verdeutlicht worden. Es bestehe auch der begründete Verdacht, dass durch die Bestrahlung das Herz in Mitleidenschaft gezogen worden sei, so dass sich durch den Tod nicht das Krebsrisiko verwirklicht habe. Der gegenüber Prof. Dr. W erhobene Vorwurf werde nicht mehr aufrechterhalten.
Der Senat hat am 21. November 2014 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der I Z als Zeugin.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, hinreichend konkrete Heiratspläne hätten die Klägerin und der Versicherte erst ganz kurzfristig nach dem Bekanntwerden der Krebserkrankung und während einer auf dieser Erkrankung beruhenden kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gefasst und in dem Bewusstseins eines nunmehr lebensgefährlichen Gesundheitszustandes realisiert.
Die Klägerin verweist darauf, dass nach der Bekundung der Zeugin Zausschlaggebender Grund für die Heirat die Entfernung der Niere als einschneidendes Erlebnis im bisherigen Lebensverhältnis gewesen sei. Nach der Operation sei keine gesundheitliche Gefahr von dem Nierenkarzinom ausgegangen, da es verkapselt gewesen sei. Die Umsetzung der Hochzeit sei anschließend lediglich durch die Trennung des Ehemannes der Zeugin hinausgezögert worden, da diese durch die Trennung so sehr mitgenommen gewesen sei, dass sie ärztlicher Hilfe bedurft habe. Die Zeugin Z habe klar und unmissverständlich dargelegt, dass sich nach der Nierenentfernung der Heiratswunsch manifestiert habe. Allein anhand des Umstandes, dass die Eheringe erst 2009 erworben worden seien, könne etwas Gegenteiliges nicht abgeleitet werden. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass ein gemeinsamer Ehename nicht geführt worden sei. Die Klägerin hat die Bescheinigung der Goldschmiedin IPvom 18. Dezember 2014 nebst Rechnung vom 1. Dezember 2009 vorgelegt.
Die Beklagte weist darauf hin, die verharmlosende Darstellung, dass keine gesundheitliche Gefahr von dem Nierenkarzinom ausgegangen sei, sei durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen widerlegt. Nachfolgende weitere zeitnahe Handlungen, die auf eine Eheschließung abgezielt hätten, seien vor November 2009 nicht unternommen worden.
Wegen des Ergebnisses der uneidlichen Vernehmung der I Z als Zeugin wird auf die Niederschrift vom 21. November 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 13. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf große Witwenrente. Zur Überzeugung des Senats ergibt die Abwägung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall der inneren Umstände zusammen mit den objektiven Umständen zum Zeitpunkt der Eheschließung besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben (neben Witwer) Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeinen Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin, die nicht wieder geheiratet hat, ist die Witwe des am 31. Mai 2010 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit, also die Zeit von 5 Jahren, die mit Kalendermonaten mit Beitragszeiten belegt ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 § 51 Abs. 1 SGB VI), erfüllt hat, wie dem in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Gesamtkontospiegel vom 2. Juli 2010 zu entnehmen ist. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bei einem Alter von 69 Jahren auch das 47. Lebensjahr vollendet.
Der Anspruch auf große Witwenrente ist nicht nach § 46 Abs. 2 a SGB VI ausgeschlossen.
Danach gilt: Witwen (oder Witwer) haben keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten dauerte nicht mindestens ein Jahr, denn sie bestand nur vom 3. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010.
Allerdings wird die gesetzliche Vermutung einer so genannten Versorgungsehe durch besondere Umstände im vorliegenden Einzelfall widerlegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 05. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R, abgedruckt in FamRZ 2009, 1667), der der Senat folgt, ergeben sich folgende Maßstäbe: So stellt der Begriff der besonderen Umstände einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Aus § 46 Abs. 2 a SGB VI ergibt sich nicht ohne weiteres, was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist. Da diese Vorschrift jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz - BVG -) nachgebildet ist (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der besonderen Umstände in diesen Bestimmungen angeknüpft werden. Als besondere Umstände sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen (besonderen) Gründe ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles. Allerdings kommt stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gewichtige Bedeutung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand ist insbesondere anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten unvermittelt eingetreten ist. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel hierfür der Unfalltod genannt. Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (z. B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung). Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme (Vermutung) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Die Annahme des Anspruchs ausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Der Ausnahmetatbestand wird hierbei nur erfüllt, wenn der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.
Zur Überzeugung des Senats lassen sich von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw. diesen zumindest gleichwertige besondere Umstände feststellen, die die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen. Es handelt sich um emotionale Beweggründe, die resultierend aus einer Liebesbeziehung zum Zweck der Legalisierung der langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft sich bereits vor der zum Tode führenden Erkrankung des Versicherten zur konkreten Heiratsabsicht verdichteten, die in der dann am 3. Dezember 2009 vollzogenen Eheschließung ihren Abschluss fanden. Die Heirat ist in Verwirklichung einer inneren Liebesbeziehung aufgrund des insoweit bestandenen sehnlichsten Wunsches des Versicherten erfolgt.
Dies folgt nicht nur aus dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin, sondern ergibt sich insbesondere aus den Bekundungen der Zeugin I Z. Der Senat ist aufgrund der gesamten weiteren Umstände von der Wahrhaftigkeit dieser Aussagen überzeugt.
Es ist nachvollziehbar belegt, dass die Klägerin und der Versicherte seit ihrem Zusammenleben ab 23. Januar 1990 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft miteinander verbunden waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zeitweilig vom 18. Januar 2003 bis 31. Oktober 2005 in ihrer eigenen Wohnung lebte, denn auch während dieses Zeitraumes war die Lebensgemeinschaft nicht aufgelöst und bestand der Wille dazu fort.
Nach dem Vortrag der Klägerin war sie seit 1988 mit dem Versicherten liiert. Die Zeugin IZ, die Tochter der Klägerin, hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sich beide gegen Ende der 80er Jahre kennengelernt hätten. Dies wird auch durch die Erklärungen des K-R, des Bruders der Klägerin, und seiner Ehefrau Frau K R in deren Erklärung vom 23. April 2014 bestätigt, wonach sich beide 1988 kennenlernten. Nach den vorliegenden Meldebescheinigungen verzog die Klägerin zum 23. Januar 1990 aus ihrer bisherigen Wohnung in der A-S-Straße in S in die Wohnung des Versicherten in der Bstraße in S. Anschließend bewohnten sie zunächst, bedingt durch die Schließung der Bäckerei des Versicherten auf dem angemieteten Hausgrundstück in der Bahnhofstraße 36 in Szum 30. April 1996 (vgl. dazu das Schreiben des Steuerberaters Dr. H vom 27. Februar 1996 über die Räumung dieser Wohnung nebst hinteren Gewerberäumen außer gegebenenfalls dem Verkaufsraum zum 30. April 1996), vom 1. Mai 1996 bis 22. November 1997 eine Wohnung in der FStraße in S, bevor sie am 22. November 1997, nach dem Kauf dieses Hausgrundstückes durch den Versicherten und seine Mutter E B zu je 1/2 Anteil (vgl. wegen dieser Eigentumsverhältnisse Urkunde der Notarin A M vom 3. März 2006) in die R Straße in S umzogen. Die Klägerin war seinerzeit bis zum 1. September 1990 bei einem Betreib der Intershopkette (Mitropa-Ost) beschäftigt, was durch die Erklärungen des K-Rund der K Rvom 23. April 2014 ebenso bescheinigt wird. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. September 1990 bis 8. Dezember 1992 (vgl. dazu den von der Klägerin vorgelegten Rentenbescheid vom 5. Dezember 2000) nahm sie zum 1. Januar 1993, wie durch die Lohnsteuerkarten für die Jahre 1993 bis 2003 belegt wird, eine Beschäftigung in der Bäckerei des Versicherten, zunächst versicherungspflichtig, ab 1. Juni 1998 (bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit bis 31. Januar 2001) geringfügig versicherungsfrei bis zum Bezug der Altersrente für Frauen ab 1. Februar 2001 auf (vgl. auch den vorgelegten Rentenbescheid vom 5. Dezember 2000).
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Zusammenleben mit dem Versicherten habe sich, neben ihrer Beschäftigung als Verkäuferin in der Bäckerei des Versicherten, im Übrigen und danach als das einer typischen Hausfrau mit Waschen, Kochen und Wohnungsreinigung dargestellt. Diese Tätigkeit habe sie auch während der Zeit vom 18. Januar 2003 bis 31. Oktober 2005 aufrechterhalten. Der Versicherte habe sich während dieses Zeitraumes auch regelmäßig im dortigen Haushalt der Klägerin aufgehalten. Diese Angaben der Klägerin sind zur Überzeugung des Senats glaubhaft. Bestätigt wird dies durch die Aussage der Zeugin I Z, die bei ihrer Vernehmung bekundet hat, dass der Versicherte die Klägerin in deren Wohnung regelmäßig besuchte. Während dieser Zeit übernahm die Klägerin, wie dem Schreiben der Gemeinnützigen BGmbH – Häusliche Kranken- und Altenpflege S vom 20. März 2014 zu entnehmen ist, die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkäufe, Mahlzeitenzubereitung, Wäsche waschen, Reinigung der Wohnung im Rahmen der damaligen ambulanten Pflege für U K, die Tante und Schwester der Mutter des Versicherten. Daraus wird ersichtlich, dass trotz räumlicher Trennung vom Versicherten der Wille zu einer gemeinsamen eheähnlichen Lebensgemeinschaft fortbestand, denn die unentgeltliche Versorgung insbesondere nicht verwandtschaftlich verbundener Personen findet üblicherweise nicht statt und ist daher nur wegen des Verhältnisses der Klägerin zum Versicherten zu erklären. Die Zeugin I Z hat bei ihrer Vernehmung zudem bekundet, dass die Klägerin UK auch schon davor bis zu deren Tod pflegte.
Die Zeugin I Z hat darüber hinaus bekundet, dass die Klägerin und der Versicherte praktisch „Tag und Nacht“ nach der Wende in der Bäckerei gearbeitet hätten. Auch nach Verlegung der Bäckerei von S nach S hätten beide viel mit der Bäckerei zu tun gehabt. Dieser Vortrag der Klägerin und die entsprechenden Bekundungen der Zeugin IZ verdeutlichen, dass sich die Klägerin weit über ihre Beschäftigung als Verkäuferin hinaus sich in die eheähnliche Lebensgemeinschaft einbrachte. Durch weitere Umstände wird belegt, dass der Versicherte und die Klägerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entsprechend auch füreinander eintraten. So stellte der Versicherte am 15. Juli 1992 bei der Iduna Vereinigte Lebensversicherung a. G. einen Antrag auf Rentenversicherung mit Überschussbeteiligung und automatischer Anpassung mit einem monatlichen Beitrag von 150 DM für die Zeit vom 1. August 1992 bis 1. August 2005, mit dem er die Klägerin zur Bezugsberechtigten nach seinem Ableben bestimmte. Ob diese Rentenversicherung nachfolgend angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich weitergeführt wurde (der Klägerin ist das Schicksal dieser Rentenversicherung, wie sie im Berufungsverfahren vorgetragen hat, unbekannt), kann dahinstehen, denn die seinerzeit bestandene Absicht des Versicherten, die Klägerin zu begünstigen, wird dadurch nicht berührt. Die Benennung der Klägerin als Bezugsberechtigten wertet er Senat als Ausdruck einer näheren Beziehung zum Versicherungsnehmer, dem Versicherten. Den von ihr in der Lotterie gewonnenen Pkw VW (vgl. Schreiben der Land Brandenburg LGmbH vom 17. Dezember 1994) verkaufte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 24. Januar 1995 zum Kaufpreis von 23.450 DM (vgl. den entsprechenden Kaufvertrag mit dem Käufer K Uund schenkte diesen Geldbetrag anschließend dem Versicherten zum Erwerb eines gebrauchten Pkw für die Bäckerei. Wegen dieser Schenkung war der Versicherte seinerzeit durch das Finanzamt Cottbus-Ost durch Schenkungssteuerbescheid vom 16. November 2000 in Anspruch genommen worden (vgl. das Schreiben des Finanzamtes Cottbus-Ost vom 7. Dezember 2000, in dem dieser Sachverhalt angesprochen wird). Bereits seinerzeit hatte die Klägerin gegenüber dem Finanzamt Cin ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 9. März 2000 angegeben, dass in den Jahren 1995 bis 1997 der gemeinsame laufende Lebensunterhalt aus ihrem Arbeitnehmergehalt, wie im Berufungsverfahren wiederholt, bestritten worden sei. Nach den vorgelegten Lohnsteuerkarten bezog die Klägerin ein Bruttoarbeitsentgelt von 19.800 DM 1995, von 25.500 DM 1996 und von 25.143,04 DM 1997. Die Klägerin war als mitunterzeichnender „Ehegatte“ auch am Sicherungsübereignungsvertrag zwischen dem Versicherten und der B- (Bäko) Me. G. beteiligt, mit dem der Versicherte zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung den „Fortuna Vollautomat“ mit dem Zeitwert von 25.000 DM an diese sicherungsübereignet hatte (vgl. den Sicherungsübereignungsvertrag vom 17. August 1993). Entgegen des ursprünglichen Vorbringens übernahm die Klägerin damit zwar weder selbst eine Darlehensverpflichtung noch eine Bürgschaft in Höhe von 82.895,50 DM. Auch wurde sie selbst durch diesen Sicherungsübereignungsvertrag nicht verpflichtet, denn nach diesem Sicherungsübereignungsvertrag stand der sicherungsübereignete Gegenstand im (alleinigen) Eigentum des Versicherten. Gleichwohl wird durch die Unterschrift der Klägerin unter diesem Vertrag deutlich, dass es zumindest der Versicherte und die Klägerin aus ihrem Verständnis der bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft heraus für erforderlich hielten, als gleichberechtigte Vertragspartner aufzutreten. Angesichts dessen ist ebenso glaubhaft, dass der Versicherte und die Klägerin auch bei anderen Anlässen, wie der vorgetragenen Konfirmation eines Enkels der Klägerin und der Beerdigung eines gemeinsamen Freundes, als Paar zusammen auftraten. Nach der Urkunde der Notarin A M vom 3. März 2006 trafen der Versicherte und die Klägerin als Begünstigte eine Vereinbarung über ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht am gesamten Hausgrundstück in der R Straße in Sunter Ausschluss des Eigentümers aufschiebend und auflösend bedingt ab dem Tod des Versicherten bei bis dahin nicht aufgelöster Lebensgemeinschaft. Danach galt im Zweifel der Auszug des Berechtigten aus dem Hausgrundstück als Beendigung der Lebensgemeinschaft. Im Falle der Verheiratung sollte die Stellung eines Scheidungsantrages durch den Berechtigten gleichstehen. Mit dieser Vereinbarung kommt zum einen die eheähnliche Lebensgemeinschaft zum Ausdruck, denn es ist nicht unüblich, dass auch Ehegatten in letztwilligen Verfügungen von Todes wegen bei Vorhandensein von (weiteren) Erben sich gegenseitig ein Nutzungsrecht am Hausgrundstück dadurch einräumen, dass sie sich gegenseitig zu Erben bzw. Vorerben bestimmen. Die Vereinbarung lässt zum anderen erkennen, dass eine Heirat für möglich gehalten wurde, denn auch dieser Sachverhalt ist Reglungsgegenstand gewesen. Der Versicherte traf zudem am 28. Januar 2008 eine Verfügung über das bei der Sparkasse N bestehende Sparkonto Nr. zu Gunsten der Klägerin für seinen Todesfall, wodurch sichergestellt werden sollte, dass dieses Sparkonto nicht Teil der Erbschaft wird. Auch diese Verfügung wird verständlich, wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorausbestehend und als Grundlage angenommen wird. Darin fügt sich ein, dass nach dem Vortrag der Klägerin zwischenzeitlich die Kinder des Versicherten im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf ihren Pflichtteil verzichtet haben und das Hausgrundstück nunmehr vollständig auf die Klägerin überschrieben ist. Nach den vorgelegten Jahreskontoauszügen der Sparkasse N für 2011 und 2012 zahlte die Klägerin ohnehin die Zinsen und Tilgung bezüglich dieses Hausgrundstücks. Schließlich stellt sich auch die vom Versicherten der Klägerin ausgestellte Vorsorgevollmacht vom 14. Juli 2008, mit der die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge für den Versicherten umfassend auf die Klägerin übertragen und mit der eine Betreuungsverfügung zu Gunsten der Klägerin getroffen wurde, als weitere Konsequenz der eheähnlichen Lebensgemeinschaft dar, denn dadurch kommt die entsprechende Nähebeziehung der Lebenspartner zum Ausdruck.
Angesichts der jahrelangen eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese zum Zweck der Legalisierung mit einer Heirat in Verwirklichung der Liebesbeziehung zum Abschluss gebracht werden sollte.
Allerdings ist für eine Zeit vor Juli 2008 nichts dafür ersichtlich, dass die Heiratsabsichten hinreichend konkret bestanden. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie und der Versicherte schon seit Jahren die Absicht gehabt hätten, ihr Zusammenleben mit einer Ehe zu legitimieren. Es sei jedoch insbesondere wegen des Arbeitsanfalls in der Bäckerei nie dazu gekommen. Die Zeugin I Z hat bei ihrer Vernehmung dazu bekundet, dass der Versicherte schon immer die Klägerin habe heiraten wollen. Es habe jedoch immer irgendwelche Gründe gegeben, dies nicht zu tun. So habe es nach der Wende besonders viel Arbeit in der Bäckerei gegeben. Auch nach der Verlegung der Bäckerei nach Shabe deswegen der Heiratswunsch nicht verwirklicht werden können. Dies sei auch immer eine finanzielle Frage gewesen. Dass das Vorhaben bestand, die Heirat einmal zu vollziehen, geht auch aus den Erklärungen des K-Rund der KRvom 23. April 2014 hervor. Durch die Wirren der Wiedervereinigung, die Umsiedlung der Bäckerei, den Umzug in einen anderen Ort sowie durch damit verbundene sehr hohe finanzielle Belastungen sei, so nach dieser Erklärung, die Heirat immer wieder in den Hintergrund getreten. Der einzige Umstand, der eine zunächst vorgelegene konkrete Heiratsabsicht belegen kann, ist der von der Klägerin vorgetragene Kauf von Eheringen im Frühjahr 1990, der durch die Erklärungen des K- Rund der K R vom 23. April 2014 bestätigt wird. Danach kaufte die Klägerin im damaligen Intershop, in dem sie arbeitete, Eheringe, die sie dann jedoch 2002 dem Sohn der Eheleute R H zur Verlobung schenkte, da die Ringe zwischenzeitlich zu klein geworden waren. Dies steht mit dem Vortrag der Klägerin in Übereinstimmung. Die Tatsache, dass trotz Vorhandenseins von Eheringen innerhalb von 12 Jahren gleichwohl eine Ehe nicht geschlossen wurde und die Eheringe anschließend verschenkt wurden, belegt, dass jedenfalls im Jahr 2002 die Absicht, alsbald zu heiraten, aufgegeben war. Es ist für den Senat nicht einleuchtend, eine solche fortbestehende Absicht mit einer starken Arbeitsbelastung in der Bäckerei und hohen finanziellen Belastungen zu begründen. Eine Heirat nimmt nicht mehr als einen Tag in Anspruch, so dass sie auch bei einer hohen Arbeitsbelastung bei ernsthaftem Wunsch verwirklicht werden kann. Sie ist auch nicht mit übermäßigen finanziellen Ausgaben verbunden, wenn sie in einem kleinen familiären Rahmen vollzogen wird.
Abgesehen davon hatte die Klägerin jedenfalls im Zeitraum von Januar 2003 bis Oktober 2005 nicht die Absicht, den Versicherten zu heiraten. Dies hat die Zeugin IZ bei ihrer Vernehmung bekundet und dies ist angesichts der geschilderten Situation ohne weiteres einleuchtend. Maßgebend war das Verhältnis der Mutter des Versicherten EB zur Klägerin. Bereits die Klägerin verweist darauf, dass EBdie Ursache für zahlreiche Auseinandersetzungen war. Diese sei der Auffassung gewesen, dass die Klägerin nicht „gut genug“ für den Versicherten sei. EB hatte den Versicherten mit finanziellen Mitteln unterstützt, wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht. Danach gewährte sie dem Versicherten am 6. März 1995 ein Darlehen über 15.000 DM für den Kauf einer Brötchenpresse. Unter dem 19. Dezember 1995 schenkte sie ihm 25.000 DM zum Kauf einer Ladeneinrichtung für sein neues Geschäft in S. Ein weiteres Darlehen über 9.000 DM gewährte sie ihm unter dem 11. September 1996 für den Kauf eines Spiralkneters. Außerdem war E B neben dem Versicherten zu ½ Anteil Miteigentümerin des Hausgrundstücks R Straße in S.
Der Versicherte stand daher gegenüber seiner Mutter in einer nicht unerheblichen finanziellen Abhängigkeit, die erklärt, dass eine Heirat mit der Klägerin gegen den erklärten Willen seiner Mutter für den Versicherten schwer durchführbar war. Die Rücksichtnahme des Versicherten gegenüber dem Wunsch seiner Mutter wurde schließlich noch dadurch befördert, dass diese nach Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bäckerei im Jahr 2004 den verbliebenen Verlust mit 12.070,19 Euro (vgl. dazu den Kontoauszug der Sparkasse Niederlausitz vom 14. Januar 2005) nach dem Vortrag der Klägerin ausglich. Das gestörte Verhältnis der E B zur Klägerin führte, wie die Klägerin selbst vorträgt, zu ihrem Auszug in die eigene Wohnung in S. Aus den Erklärungen des K- R und der K Rvom 23. April 2014 geht ebenfalls hervor, dass die Mutter des Versicherten „ein großes Problem“ insoweit war, als sie keine Frau an der Seite ihres Sohnes akzeptierte. Dadurch sei das Verhältnis zur Klägerin so spannungsgeladen und gestört gewesen, dass ein weiteres Zusammenwohnen unter einem Dach unmöglich geworden sei. Die Klägerin zog deswegen, um die Beziehung zu dem Versicherten nicht zu beeinträchtigen, so diese Erklärungen, in die eigene Wohnung nach S. Die Zeugin I Z hat bei ihrer Vernehmung die Mutter des Versicherten E Bebenfalls als sehr schwierige Frau bezeichnet, die die Klägerin nicht akzeptiert habe, weswegen die Klägerin zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Diese Zeugin hat unmissverständlich ausgesagt, dass die Klägerin nicht willens gewesen sei, den Versicherten zu heiraten, solange dessen Mutter in dem Haus in S noch lebe. Es gibt keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln.
Nach dem Tod der Mutter des Versicherten E B zog die Klägerin zum 1. November 2005 wieder in die gemeinsame Wohnung R Straße in S ein. Anhaltspunkte für eine alsbaldige Heirat lassen sich für den Zeitraum bis Juli 2008 gleichwohl nicht finden, obwohl die Mutter des Versicherten verstorben war und nach Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bäckerei zu Dezember 2004 eine Beanspruchung in der Bäckerei nicht mehr gegeben war. Die Zeugin I Z hat bei ihrer Vernehmung zwar noch auf einen weiteren Todesfall, nämlich den Tod der U K, als möglichen Hinderungsgrund für eine Heirat hingewiesen. Sie hat jedoch nicht sagen können, warum die Klägerin und der Versicherte im Zeitraum bis Oktober 2008, dem Zeitpunkt, an dem sich der Ehemann der Zeugin von ihr trennte, nicht geheiratet haben.
Allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass seit Juli 2008 die konkrete Absicht bestand, zu heiraten, um damit die langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft als Ausdruck der Liebesbeziehung aufgrund des sehnlichsten Wunsches des Versicherten in einer Eheschließung münden zu lassen. Eine solche konkrete Heiratsabsicht setzt nicht voraus, dass bereits ein konkreter Heiratstermin bestimmt ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die eine alsbaldige Heirat erwarten lassen. Solche Umstände lassen sich vorliegend feststellen. Der Vortrag der Klägerin steht in soweit in weitgehender Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin IZ. So trägt die Klägerin vor, dass dem Versicherten nach der im Juli 2008 erfolgten Nierenoperation und der nachfolgenden Rehabilitation offensichtlich klar geworden sei, dass ein weiteres Aufschieben der Hochzeit infolge des fortgeschrittenen Alters nicht sinnvoll sei. Er habe sie daher, so schon das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren, nach der Reha gebeten, seine Frau zu werden, dem sie auch zugestimmt habe. Er habe sich anschließend erkundigt, welche Papiere zu einer Heirat benötigt würden und ob die Klägerin ihren Namen weiter tragen könne. Außerdem habe er sich über die Preise von Trauringen informiert, nachdem die Heirat für Dezember 2008 geplant worden sei. Wie ebenfalls schon im Widerspruchsverfahren vorgetragen, kamen dann jedoch im Oktober 2008 die Eheprobleme der Tochter und Zeugin I Z dazwischen. Die Klägerin trägt zur Verschiebung der Heirat auf das Jahr 2009 vor, es sei ihr seinerzeit darauf angekommen, einerseits für ihre Tochter da zu sein und andererseits auch sorgenfrei heiraten zu wollen. Diese beiden Gesichtspunkte erscheinen dem Senat nachvollziehbar. Die vorgetragene Fürsorge für die Tochter hält der Senat für wahrhaftig. Die Fürsorglichkeit der Klägerin für andere Personen zeigt sich auch in der von der Klägerin vorgenommenen jahrelangen hauswirtschaftlichen Versorgung (wie Einkäufe, Mahlzeitenzubereitung, Wäsche waschen, Reinigung der Wohnung) für UK, der Tante des Versicherten, wie dies im Schreiben der Gemeinnützigen B GmbH – Häusliche Kranken- und Altenpflege Svom 20. März 2014 bestätigt wird. Das Bedürfnis der Klägerin, für andere da zu sein, lässt auch nachvollziehbar werden, dass dadurch eigene Interessen vernachlässigt bzw. zurückgestellt werden. Dies erklärt insbesondere, dass die Klägerin wegen der aus ihrer Sicht vornehmlich erforderlichen Fürsorge für ihre Tochter eine Heirat zunächst noch nicht verwirklichte. Die die Tochter belastenden Probleme haben ebenso die Klägerin belastet, denn sie hat deswegen, wie von ihr vorgetragen, nicht sorgenfrei heiraten können. Es ist damit erkennbar für die Klägerin Bedürfnis gewesen, die Heirat erst in einem Umfeld zu vollziehen, in dem dies auch mit Rücksicht auf andere nachstehende Personen ihr und diesen Personen frei von ungünstigen Bedingungen möglich war.
Die Zeugin I Z hat bei ihrer Vernehmung bekundet, ein ausschlaggebender Grund zu heiraten, sei sicherlich der Umstand gewesen, dass der Versicherte seine Niere verloren habe. Warum die Niere entfernt werden musste, hat diese Zeugin nicht angeben können. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass mit dieser Erkrankung niemand gerechnet hatte und sie ein einschneidendes Ereignis im bisherigen Lebensverhältnis des Verstorbenen und der Klägerin gewesen sei. Damit sei ein Punkt erreicht worden, an dem sich beide einig gewesen seien, jetzt alsbald zu heiraten. Die Zeugin I Z hat dazu konkret bekundet, dass der Versicherte während seines Krankenhausaufenthaltes in Lauchhammer, also in der Klinikum N GmbH, ihr gegenüber äußerte, dass er jetzt die Klägerin heiraten wird. Er habe sich bei ihr, da sie in der Stadtverwaltung beschäftigt sei, nach den erforderlichen Papieren zur Heirat erkundigt. Die Zeugin habe ihn an das Standesamt verwiesen, in dessen Bezirk er gemeldet sei. Die Zeugin IZ hat im Übrigen bekundet, zu dem möglichen Heiratstermin nichts sagen zu können. Dies hätten die beiden selbst miteinander ausgemacht. Mit ihr hätten sie darüber nicht gesprochen. Dazu passt, wie die Zeugin ebenfalls ausgesagt hat, dass die dann am 3. Dezember 2009 erfolgte Heirat in ihrer und in Abwesenheit ihrer Geschwister stattfand und diese erst nach der Heirat davon unterrichtet wurden. Am Nachmittag desselben Tages habe dann ein gemeinsames Kaffeetrinken stattgefunden. Der Senat hält auch diese Bekundungen der Zeugin Zfür wahrheitsgemäß, denn sie sind in sich schlüssig und fügen sich in die anderen bekannten Umstände ohne weiteres ein. Die bei der Vernehmung erkennbar gewordenen Erinnerungslücken der Zeugin IZ zu Lasten der Klägerin sprechen gegen die Annahme, ihre Bekundungen seien zugunsten der Klägerin interessensgeleitet.
Das von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der Goldschmiedin I P vom 15. November 2010 bestätigt, dass sich der Versicherte schon vor dem 27. September 2008 über einen Kauf von Trauringen informierte. In der von der Beklagten eingeholten telefonischen Auskunft der IP vom 8. Februar 2011, deren Inhalt diese nach der vom Senat eingeholten Auskunft vom 26. Mai 2014 bestätigt hat, gab diese ergänzend an, der Versicherte habe mit diesen Ringen die Klägerin an seinem Geburtstag, dem 27. September, überraschen wollen. Weswegen es zum Kauf zu diesem Zeitpunkt nicht kam, hat sie nicht sagen können. In dieser telefonischen Auskunft teilte I P, die danach Kundin in der Bäckerei des Versicherten war, darüber hinaus noch mit, dass eine Hochzeit bereits seit längerer Zeit im Gespräch gewesen sei, sich diese jedoch durch die Erkrankung des Versicherten verzögert habe.
Dies alles macht deutlich, dass der Versicherte nach der stationären Rehabilitationsmaßname, die nach dem Gesamtkontospiegel vom 2. Juli 2010 im Zeitraum vom 20. August 2008 bis 10. September 2008 durchgeführt wurde, konkrete Schritte unternahm, die zur Verwirklichung der Heiratsabsicht dienlich waren. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, auch wenn das Standesamt der Gemeinde S dies in der Auskunft vom 2. September 2011 mangels schriftlicher Erfassung nicht hat bestätigen können, dass sich der Versicherte schon unmittelbar nach der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme mit diesem Standesamt in Verbindung setzte. Ein Informationsgespräch zur Eheschließung und zu den benötigten Unterlagen war nach dieser Auskunft jedenfalls schon geführt worden, bevor die Eheschließung am 1. Dezember 2009 bei diesem Standesamt angemeldet wurde.
Es ist auch nachvollziehbar, dass im Zeitraum ab Oktober 2008 zunächst nichts mehr vom Versicherten und der Klägerin unternommen wurde, um eine Heirat im Dezember 2008 zu verwirklichen. Die Zeugin I Zhat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sich im Oktober 2008 ihr Ehemann überraschend von ihr getrennt gehabt habe. Sie sei deswegen seinerzeit auch in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Klägerin und der Versicherte hätten sie damals aufgefangen. Sie sei seinerzeit viel bei ihnen in S gewesen. Wie bereits dargelegt ist der Charakter der Klägerin durch Fürsorge für andere geprägt, der eigene Interessen hintanstellt. Wäre bei erstmaligem Auftreten der Nierenerkrankung eine Versorgung der Klägerin wesentlicher Gesichtspunkt für eine Heirat gewesen, hätte es nahegelegen, ungeachtet der Situation der Tochter der Klägerin, unmittelbar zu heiraten.
Es lässt sich zwar nicht feststellen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Klägerin und der Versicherte den Entschluss fassten, im Dezember 2009 zu heiraten. Die Zeugin I Z hat dazu nichts bekunden können, da nach deren Aussage dies die beiden selbst miteinander ausgemacht hätten. Die Art und Weise der am 3. Dezember 2009 zustande gekommenen Eheschließung zeigt, dass sie in dieses höchstpersönliche Ereignis niemanden sonst eingebunden haben. Die Klägerin selbst gab im Widerspruchsverfahren dazu lediglich an, sie hätten sich entschieden, im Dezember 2009 zu heiraten, nachdem es in Bezug auf die Tochter I Z ruhiger geworden sei. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass dieser Entschluss endgültig feststand, bevor das erneute und diesmal mit tödlichem Ergebnis einhergehende Auftreten der Krebserkrankung objektiviert war. Zur Überzeugung des Senats war dieser Entschluss bereits vor November 2009 gefallen, denn im November 2009 kaufte der Versicherte bereits die Trauringe, wie aus dem Schreiben der Goldschmiedin I Pvom 15. November 2010 und in deren weiteren Auskunft vom 18. Dezember 2014 hervorgeht.
Die Umstände der am 3. Dezember 2009 vollzogenen Eheschließung, insbesondere die Erkrankung des Versicherten, wiegen bei der Gesamtbewertung nicht derart schwer, dass sie die dargelegten besonderen Umstände als nicht mehr zumindest gleichwertig erscheinen lassen.
Die Erkrankung allein ist kein ausreichendes Indiz dafür. Bei der Erkrankung handelt es sich zwar um eine objektiv lebensbedrohliche Krankheit. Selbst bei der Eheschließung wussten jedoch weder die Klägerin noch der Versicherte um deren Lebensbedrohlichkeit.
Bei dem Versicherten bestand vor Juli 2008 keine Erkrankung, mit dem das gesundheitliche Risiko eines bevorstehenden Ablebens verbunden war. Nach den Behandlungsunterlagen der Klinikum NGmbH wurde der Versicherte auf die Verordnung des Facharztes für Urologie Svom 3. Juli 2008 mit der Diagnose einer schmerzlosen Hämaturie, nachdem die ambulant entnommene Urinzytologie G 1-Tumorzellen erbracht hatte, zum Ausschluss eines Tumors zur stationären Krankenhausbehandlung eingewiesen. Nach der Epikrise der Klinikum N GmbH vom 28. Juli 2008 ergab die weitere Diagnostik ein Urothelzell-Karzinom des Nierenbecken-Ureterüberganges rechts, weswegen die Tumornephrektomie rechts erfolgte. Nach komplikationslosem postoperativen Verlauf wurde der Kläger in die ambulante urologische und hausärztliche Betreuung entlassen.
Bis auf eine nachfolgende Anschlussheilbehandlung, die wie bereits ausgeführt, vom 20. August 2008 bis 10. September 2008 durchgeführt wurde, erfolgten keine weiteren Behandlungsmaßnahmen.
Nach den Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums C Cwurde der Kläger dort am 17. November 2009 stationär aufgenommen (Epikrise vom 24. November 2009). Anlass dafür war das Ergebnis einer pathologisch-anatomischen Untersuchung, die stanzbioptisch erfasste Infiltrate eines low grade-Urothelzellkarzinoms ergab (Bericht des Pathologen Dr. R vom 19. Oktober 2009). Nach den weiteren Epikrisen des Universitätsklinikum C C u. a. vom 24. November 2009 zeigte sich das Rezidiv eines Urothelkarzinoms bzw. eines lymphatisch metastasierten Urothelkarzinoms (Epikrise vom 13. Februar 2010), weswegen im Anschluss insgesamt 5 Serien Chemotherapie angewandt wurden. Nach der Epikrise vom 14. Juni 2010 wurde als Todesursache am ehesten eine fulminante Sepsis im Rahmen der immungeschwächten Gesamtkonstellation (progredientes Tumorleiden, KM-Vorschädigung durch Chemotherapie und Prednisolonmedikation) angesehen. Danach ist nicht zweifelhaft, dass erst das im Oktober 2009 aufgedeckte Rezidiv der Krebserkrankung lebensbedrohlich war und zum Tode des Versicherten führte.
Der Senat ist davon überzeugt, dass weder die Klägerin noch der Versicherte um die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten vor dem 17. November 2009 wussten. Es findet sich keine ärztliche Aussage, die eine entsprechende Aufklärung zur Lebensbedrohlichkeit belegt.
Nach der Auskunft des Facharztes für Urologie Hvom 14. April 2014 gab es lediglich am 22. Juli 2008 mit der Klägerin im Beisein des Versicherten ein Gespräch, weil die Klägerin Einsicht in die Krankenakte bzw. den histologischen Bericht wünschte. In diesem Gespräch wurde die Möglichkeit einer Anschlussheilbehandlung besprochen. Aus den Behandlungsunterlagen der Klinikum NGmbH geht dazu nichts anderes hervor. Es findet sich dort der Vermerk zum Gespräch mit der Klägerin zwecks Einsichtnahme in die Patientenakte. Es ist außerdem vermerkt, dass ein Gespräch über eine mögliche Rehabilitation erfolgte.
Nach der Auskunft der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. Hvom 14. Mai 2014 über eine Behandlung zuletzt am 27. April 2009 war die Nierenentfernung rechts kein Gesprächsgegenstand.
Nach der Auskunft der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S vom 14. Mai 2014 fand erstmalig am 22. April 2010 ein Gespräch mit der Klägerin über die Erkrankung des Versicherten und die schlechte Prognose statt.
Nach der Auskunft des Facharztes für Urologie Svom 15. April 2014 wurde während der Arzt-Patientenkontakte weder mit dem Versicherten noch mit der Klägerin über Prognosen oder Therapieaussichten gesprochen.
Schließlich hat Prof. Dr. W des Universitätsklinikums C C in seiner Auskunft vom 17. April 2014 erklärt, dass sich nach vollständiger Durchsicht der stationären und ambulanten Krankenakte des Versicherten und auch nach Durchsicht sämtlicher ärztlicher Eintragungen und Pflegeberichte im elektronischen Patientendokumentationssystem keine Dokumentationen über Gespräche zwischen ihm bzw. Mitarbeitern der Klinik und dem Versicherten und/oder der Klägerin über den damaligen Gesundheitszustand, das Ausmaß der Erkrankung und deren Prognose und einen eventuellen tödlichen Verlauf der Erkrankung gefunden haben. Der Versicherte sei (lediglich) am 17. November 2009 anhand eines vorgedruckten Aufklärungsbogens über Durchführung und mögliche Komplikationen/Nebenwirkungen der Chemotherapie von einem ärztlichen Mitarbeiter der Klinik aufgeklärt worden. Diese Angaben des Prof. Dr. Wstehen in Übereinstimmung mit den beigezogenen Behandlungsunterlagen. Die in der Auskunft angesprochene Aufklärung erfolgte danach am 17. November 2009 durch den Facharzt für Urologie Dr. N.
Mithin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin oder dem Versicherten zumindest in der Laiensphäre bekannt gewesen sein könnte, dass eine objektiv lebensbedrohliche Erkrankung im Zeitraum von Juli bzw. September 2008 bis November 2009 bestand. Es kann daher insbesondere dahinstehen, ob diesen am 17. November 2009 durch Prof. Dr. W oder einen anderen Arzt des Universitätsklinikums C C mitgeteilt worden sei, die erneut aufgetretene Krebserkrankung könne erfolgreich behandelt werden. Angesichts des bisherigen Verlaufs seit Juli 2008 erscheint glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Klägerin und der Versicherte vom Heilerfolg überzeugt waren.
In Abwägung aller Umstände bei seiner Gesamtbetrachtung ist der Senat mithin zur Überzeugung gelangt, dass die dargestellten besonderen Umstände dem Motiv einer Versorgung zumindest gleichwertig gegenüber stehen.
Die große Witwenrente beginnt am 1. Juni 2010.
Nach § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist.
Da der Versicherte bis zum 31. Mai 2010 Altersrente bezog, kann somit die große Witwenrente erst ab 1. Juni 2010 gewährt werden.
Die Berufung hat mithin Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.