Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.03.2012 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1128/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger begehrt die Förderung einer Fortbildung zum geprüften Fachkaufmann für Marketing.
Der Kläger stellte am 6. Oktober 2003 einen Antrag auf Förderung einer betrieblichen Aufstiegsfortbildung. Ziel der Maßnahme war die Fortbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter im Zeitraum Oktober 2003 bis September 2005. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 bewilligte der Beklagte die beantragten Leistungen. Der Kläger besuchte im vorgenannten Zeitraum den Vorbereitungslehrgang, nahm aber größtenteils nicht an der Prüfung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) Cottbus teil. Hierzu teilte der Kläger der IHK Cottbus mit Schreiben vom 9. Oktober 2005 mit, dass er an der Herbstprüfung Teil I aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen könne und bat um Vormerkung für die Frühjahrsprüfung 2006. Mit Schreiben vom 26. März 2006 teilte der Kläger der IHK Cottbus mit, er habe aufgrund einer beruflichen Neuorientierung (neuer Dauerarbeitsplatz im Vertrieb) keinen neuen Antrag auf Teilnahme an der Frühjahrsprüfung gestellt. Zuvor hatte der Kläger mit der XXX AG am 3. Januar 2006 einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach er ab dem 1. Februar 2006 von der Firma XY auf einen Dauerarbeitsplatz beim Betrieb XXX Direktvertrieb und Beratung wechselte.
Unter dem 28. April 2009 stellte der Kläger beim Beklagten erneut einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung. Ziel der Maßnahme war diesmal die Fortbildung zum geprüften Fachkaufmann für Marketing. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Juli 2009 ab. Hiergegen legte der Kläger am 23. Juli 2009 Widerspruch ein. Er sei bei der Firma XXX in der Buchhaltung beschäftigt gewesen, nunmehr jedoch in den Vertrieb versetzt worden. Auf die Versetzung habe er keinen Einfluss gehabt. Er müsse sich mit einem vollkommen neuen Aufgabengebiet auseinandersetzen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt: Nach § 6 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - werde Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Eine weitere Maßnahme könne allenfalls noch unter den engen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AFBG gefördert werden, dessen Voraussetzungen allerdings nicht vorlägen. Der nunmehr angestrebte Fortbildungsabschluss Fachwirt für Marketing baue nicht auf den vorher angestrebten Abschluss Bilanzbuchhalter auf. Demzufolge sei eine Förderung nur möglich, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten. Solche besonderen Umstände lägen hier aber nicht vor. So seien etwa gesundheitliche Probleme, die die Ausübung des zunächst angestrebten Fortbildungsabschlusses erschweren oder unmöglich machen würden, vom Kläger nicht angegeben worden. Zwar habe er erklärt, dass er auf seine Versetzung innerhalb der XXX AG keinen Einfluss gehabt habe. Allerdings habe er einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterschrieben und gegenüber der IHK Cottbus von einer beruflichen Neuorientierung gesprochen. Hiervon spreche man im Allgemeinen aber nur, wenn man auch selbst neue berufliche Wege gehen wolle. Eine zwangsweise Versetzung habe es demnach nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch, dass der Kläger bereits für die Vorbereitung auf das Fortbildungsziel Bilanzbuchhalter eine Förderung nach dem AFBG erhalten habe. Außerdem weise der bisherige Fortbildungsverlauf des Klägers unnötige Verzögerungen auf. Für die Prüfungen im Herbst 2005 habe sich der Kläger erst ca. zwei Wochen nach den Prüfungsterminen entschuldigt. Eine weitere unnötige Verzögerung sei in der verspäteten Abmeldung bei der IHK Cottbus mit dem Schreiben vom 26. März 2006 zu sehen. Die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 3 AFBG scheide ebenfalls aus. Da der Kläger an dem Vorbereitungslehrgang Bilanzbuchhalter bis zum Ende teilgenommen und der Träger die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt habe, liege keine abgebrochene Maßnahme i. S. d. genannten Vorschrift vor.
Der Kläger hat am 8. Dezember 2009 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Förderung seiner Fortbildung zum Fachkaufmann für Marketing, da besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten. Insbesondere stehe ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegen, zu dem seine erste Fortbildung qualifiziert habe. Er habe sich von 2002 bis 2004 im Stellenpool der Firma XXX befunden. Im Juni 2004 sei er in eine Untergesellschaft der Firma XXX, der Firma XYZ, versetzt worden. Hier sei er in Zeit- und Leiharbeit in der Finanzbuchhaltung eingesetzt worden. Um sich in der Bilanzbuchhaltung der Firma XYZ zu qualifizieren, habe er sich zu dem Lehrgang geprüfter Bilanzbuchhalter der IHK angemeldet. Bei der Firma XYZ sei er dann aber nicht übernommen worden, weil die GmbH aufgelöst worden sei. Die Zeitverträge seien ebenfalls aufgelöst worden und er habe sich wieder bei seinem Vermittler von der Firma XY melden müssen. Es sei geplant gewesen, ihn in einem Callcenter der Firma XXX in Frankfurt (Oder) einzusetzen. Aus Angst um seinen Arbeitsplatz sei er krank geworden und habe die Prüfungen im April 2005 abgesagt. Durch Zufall habe er dann von einem Projekt im Vertrieb der Firma XXX gehört und sich beim dortigen Aufbaustab beworben, um der Versetzung in ein Callcenter zu entgehen. Den entsprechenden Änderungsvertrag habe er zum 1. Februar 2006 geschlossen. Seine Bewerbungen im Konzern auf einen Dauerarbeitsplatz in der Finanzbuchhaltung hätten zu keinem Erfolg geführt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2009 zu verpflichten, ihm eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsför-derungsgesetz in Höhe von 979,05 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung seines zweiten Fortbildungsziels im Ermessenswege nach § 6 Abs. 3 AFBG. Besondere Umstände des Einzelfalls lägen beim Kläger nicht vor. Besondere Umstände seien dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegenstehe, zu dem die erste Ausbildung qualifiziert habe. Hinsichtlich des Begriffs des wichtigen Grundes sei auf die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG zurückzugreifen, die eine vergleichbare Interessenlage regle. Ein wichtiger Grund liege demnach nur vor, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung - hier sinngemäß der Verzicht auf eine weitere Fortbildung - nicht zuzumuten sei. Dies könne auch bei einer Verschlechterung der Berufsaussichten der Fall sein. Dabei sei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Denkbar sei etwa ein Berufswechsel aus Gesundheitsgründen oder die aus objektiven oder subjektiven Gründen eingetretene Unverwertbarkeit des ersten Fortbildungsabschlusses. Dass die erste Ausbildung für den Kläger unverwertbar gewesen sei, könne er aber nachvollziehbar nicht belegen. Die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter verschlechtere die Berufsaussichten von Arbeitnehmern generell nicht. Dass der Kläger als geprüfter Bilanzbuchalter keine Berufschancen bei seinem oder einem anderen Arbeitgeber gehabt hätte, sei nicht ersichtlich. Die erste Ausbildung habe der Kläger selbst abgewertet, indem er die dazugehörige Prüfung nicht abgelegt habe. Der Wechsel der Arbeitsstätte sei im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgt. Es habe sich nicht um eine arbeitsrechtliche "Versetzung" gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits seine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter beendet gehabt, es habe nur noch die Abschlussprüfung gefehlt. Der Kläger könne keinen nachvollziehbaren Grund angeben, weshalb er im Laufe des Jahres 2005 oder Anfang 2006 keinen Prüfungstermin wahrgenommen habe. Der Umstand, dass die weitere Fortbildung für den Kläger sinnvoll gewesen sein mag, sei allein kein Grund, um einen Anspruch nach § 6 Abs. 3 AFBG zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Ablehnung der begehrten Förderung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Fortbildung zum geprüften Fachkaufmann für Marketing nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -. Zwar dürfte es sich hierbei grundsätzlich um eine nach § 2 AFBG förderfähige Ausbildung handeln. Ebenso wenig erscheint zweifelhaft, dass der Kläger die notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 8, 9 AFBG erfüllt.
Einer Förderung des Klägers steht aber § 7 Abs. 3 AFBG entgegen. Danach wird Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, nur dann geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
Der Kläger hatte vor der hier streitgegenständlichen Ausbildung zum Fachkaufmann für Marketing bereits eine Ausbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter begonnen und hierfür Leistungen der Aufstiegsfortbildung bezogen. Diese Ausbildung hat er ohne wichtigen Grund abgebrochen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger die frühere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG abgebrochen hat. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009 und des VG Stuttgart (Urteil vom 12. Oktober 2007 - 11 K 4586/03 -, juris), dass keine Aufgabe des Fortbildungsziels vorliege, wenn - wie hier - zumindest der Vorbereitungslehrgang abgeschlossen worden ist. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG (a. A. offenbar VG Stuttgart, a. a. O.). Schon nach dem Wortsinn dürfte das Ziel einer Fortbildung die erfolgreiche Abschlussprüfung und nicht nur die abgeschlossene Vorbereitung hierauf sein. Daneben ist aber auch aus gesetzessystematischen Gründen anzunehmen, dass die genannte Legaldefinition nicht allein die Prüfungsvorbereitung, sondern auch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) AFBG im Einzelnen angeführten Fortbildungsabschlüsse umfasst. So regelt das AFBG in § 6 Abs. 1 Satz 1 (für das erste Fortbildungsziel) bzw. entsprechend in § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 (für ein weiteres Fortbildungsziel) die Förderung für die "Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel". Diese Gesetzesformulierung wäre widersinnig, wenn der Begriff "Fortbildungsziel" ohnehin nur den Vorbereitungslehrgang umfassen würde. Zudem bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG, dass besondere Umstände, die die Förderung der Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziels gemäß dem Satz 2 dieser Vorschrift rechtfertigen, dann gegeben sind, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. Zur Ausübung eines Berufs qualifiziert aber erst die erfolgreiche Abschlussprüfung, nicht der Vorbereitungslehrgang. Schließlich verwendet das AFBG, sofern es Regelungen nur hinsichtlich des Vorbereitungslehrgangs trifft, den Begriff der "Maßnahme" (vgl. etwa §§ 2 Absätze 2, 3 und 4, 2a AFBG). Deshalb ergibt sich auch aus dem Hinweis im Widerspruchsbescheid auf § 7 Abs. 1 AFBG nichts Abweichendes. Dort wird lediglich bestimmt, dass die Förderung vor dem in § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG genannten Zeitpunkt schon dann endet, wenn die Maßnahme - d. h. der Vorbereitungslehrgang - vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.
Damit stellt die Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung eine Aufgabe des Fortbildungsziels gemäß § 7 Abs. 3 AFBG dar.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass für die Aufgabe des Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Das AFBG definiert das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes nicht. Die Anforderung findet sich jedoch auch in § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), wonach Ausbildung für eine andere Ausbildung geleistet wird, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Trotz vorhandener Unterschiede bei den beiden gesetzlichen Förderungszielen ist es zur Frage des wichtigen Grundes für den Abbruch gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Auslegungshilfe im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung heranzuziehen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2009 - Au 3 K 08.1143 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2010 - 4 K 2949/08 -, juris). Denn sowohl dem BAföG als auch dem AFBG liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Ausbildungsförderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass es für den Kläger unzumutbar war, die Fortbildung zum Bilanzbuchhalter durch die Teilnahme am noch fehlenden Prüfungsteil fortzusetzen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass das öffentliche Interesse an einer sparsamen Verwendung von Fördermitteln und damit einhergehend einer zielstrebig durchgeführten Aufstiegsfortbildung hier in besonderem Maße beeinträchtigt worden ist. Die Fortbildung zum Bilanzbuchhalter, für die der Kläger Förderung nach dem AFBG erhielt, war zum Zeitpunkt ihrer Aufgabe bereits weit fortgeschritten. Der Kläger hatte den Vorbereitungslehrgang vollständig besucht, es fehlte allein die Ablegung der Abschlussprüfung bei der IHK Cottbus. Durch seinen Entschluss, die Prüfung nicht mehr zu absolvieren, hat der Kläger die kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung entwertet, weshalb auch die hierfür eingesetzten öffentlichen Fördergelder als "verloren" zu betrachten sind. Dem öffentlichen Interesse an einer Fortsetzung der Ausbildung stehen vorliegend auch keine überwiegenden privaten Interessen am Abbruch der Ausbildung entgegen. Der Kläger hat insoweit - jedenfalls was die Nichtteilnahme an den Prüfungen im Herbst 2005 bzw. Frühjahr 2006 anbelangt - allein berufliche Gründe geltend gemacht, nämlich seinen Wechsel von TNetPro zum Vertriebsbereich der Firma XXX AG im Mai 2005. Da zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Fortbildung zum Bilanzbuchhalter - wie ausgeführt - im Wesentlichen nur noch die Abschlussprüfung abzulegen war, könnte dieser Tätigkeitswechsel allenfalls dann die Annahme der Unzumutbarkeit der Ausbildungsfortsetzung rechtfertigen, wenn er den Kläger an einer ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung und -ablegung gehindert hätte, der Kläger also von vornherein nicht mehr mit einem erfolgreichen Abschluss rechnen konnte. Dies ist aber nicht erkennbar. Die zeitliche Beanspruchung durch die neue Tätigkeit unterschied sich nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht wesentlich von der seiner vorhergehenden Beschäftigung bei der Firma XY. Dass er im Herbst 2005 keinen Bildungsurlaub mehr erhalten hätte, beruhte nach seinen Angaben allein darauf, dass er die ihm hierfür zustehenden Urlaubstage bereits im April 2005 vollständig verbraucht hatte. Im Übrigen hat es der Kläger unter diesen oder jedenfalls vergleichbaren Bedingungen vermocht, die Fortbildung zum Fachkaufmann für Marketing erfolgreich abzuschließen. Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, dass seine im Mai 2005 aufgenommene Tätigkeit nichts mehr mit Buchhaltung zu tun hatte und dies den Abschluss seiner ersten Ausbildung sicherlich erschwerte. Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass dadurch die Fortsetzung dieser Ausbildung - durch Teilnahme an der Abschlussprüfung - unzumutbar wurde. Im Hinblick darauf, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Firma XY geraume Zeit praktische Erfahrungen im Bereich Bilanzbuchhaltung sammeln konnte und er durch einen zweijährigen Lehrgang auf die IHK-Prüfung vorbereitet wurde, ist nicht ersichtlich, dass allein der fehlende Praxisbezug ab Mai 2005 eine erfolgreiche Abschlussprüfung von vornherein unmöglich gemacht hätte. Dahinstehen kann schließlich, ob es für den Kläger bei der Firma XXX tatsächlich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr in der Finanzbuchhaltung gab. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellte, ergäbe sich daraus keine faktische Unverwertbarkeit der ersten Fortbildung. Es steht außer Frage, dass die Fortbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter grundsätzlich geeignet war, die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und damit ein wesentliches Ziel der Förderung nach dem AFBG zu erreichen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, eine Bewerbung bei anderen Unternehmen sei für ihn nicht in Betracht gekommen, weil er seine Verdienstmöglichkeiten bei der Firma XXX als deutlich besser einschätzte, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts; diese subjektiv nachvollziehbare Motivationslage des Klägers stellt keinen nach dem AFBG schützenswerten Gesichtspunkt dar und kann deshalb keinen "wichtigen Grund" im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG begründen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich im Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn man davon ausginge, dass der Kläger das erste Fortbildungsziel erreicht hat. In diesem Fall würde sich der streitgegenständliche Anspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG richten, der der Behörde - anders als § 7 Abs. 3 AFBG - Ermessen einräumt. Da für die Ermessensausübung nach dieser Vorschrift im Wesentlichen die gleichen Kriterien maßgeblich sind wie für die Annahme eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 AFBG (vgl. VG Stuttgart, a. a. O.), ist für eine ermessenfehlerhafte Ablehnung des Antrags des Klägers hier nichts ersichtlich; noch weniger kann angenommen werden, dass das nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG eingeräumte behördliche Ermessen vorliegend im Sinne einer Gewährung der begehrten Förderung auf Null reduziert wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2007 - 5 C 27.06 -, in NVwZ-RR 2008, 467 insoweit nicht abgedruckt; a. A. etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 3 O 42/05 -, juris).