Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 3 U 165/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.08.2010
Aktenzeichen 3 U 165/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.11.2009, Az. 8 O 8/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Architekten J… D…, gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche nach Scheitern der Finanzierung eines Sanierungs- und Neubauprojekts geltend.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind Gesellschafter, der Ehemann daneben auch Geschäftsführer der am 07.11.1997 gegründeten R… GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH befasste sich mit öffentlich geförderten Investitionsvorhaben in der Altstand von A…, darunter nach Durchführung eines Projekts in der …straße 6 a-c dem hier verfahrensgegenständlichen Objekt …straße 5, wo acht neue Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau entstehen sollten.

Für dieses Vorhaben war eine Finanzierung durch die Beklagte vorgesehen. Diese arbeitet im Rahmen der Mittelplanung, Bautenstandskontrolle und Abrechnung mit der B… Beratungsgesellschaft … mbH (B…) zusammen. Diese erstellte für das Projekt zunächst eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vom August 1999 (Anl. K 3), in der Kosten in Höhe von rund 2,6 Mio DM prognostiziert werden. Mit Bescheid vom 29.10.1999 bewilligte die Beklagte der GmbH ein Baudarlehen über 1.067.200 DM und ein Aufwendungsdarlehen über 164.430 DM (Anl. K 2). Ferner waren Eigenmittel der GmbH vorgesehen, die – zumindest teilweise – deren Geschäftsführer in Form von Architektenleistungen erbringen sollte. Im September 2000 erstellte die Beklagte eine weitere Wirtschaftlichkeitsberechnung, nach der sich die voraussichtlichen Gesamtkosten nur auf einen Betrag in Höhe von knapp 2 Mio DM belaufen (Anl. K 4).

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Kosten angesichts von Denkmalschutzauflagen und des Erfordernisses einer Gefahrstoffsanierung höher ausfällen würden als ursprünglich erwartet. Der Mehraufwand beläuft sich – nach Darstellung der Klägerin – insoweit auf rund 500.000 DM hinsichtlich der Gefahrstoffsanierung und weitere 500.000 DM hinsichtlich der Denkmalschutzauflagen. Dies führte zu Gesprächen zwischen der GmbH und der Beklagten über eine weitergehende Finanzierung, wobei auch hier die Aufbringung von Eigenmitteln durch die GmbH vorgesehen war.

Am 20./25.10.2000 schloss die Beklagte mit der GmbH einen Darlehensvertrag über die Gewährung einer Ergänzungsfinanzierung in Höhe von 336.000 DM (Anl. K 8). Der Vertrag sah eine Sondertilgung in Höhe von 226.000 DM zum 30.12.2003 vor. Unter diesem Vertrag findet sich folgende von der Klägerin unterzeichnete Erklärung:

Ich/wir übernehme(n) die gesamtschuldnerische Mithaft für diese(s) Darlehen zu den hier aufgeführten, mir/uns bekannten Vertragsbedingungen.

Einen weitergehenden in diesem Zeitpunkt bestehenden Finanzierungsbedarf in Höhe von 247.000 DM wollte die GmbH durch Inanspruchnahme eines Darlehens der H…bank abdecken, was jedoch nach Darstellung der Klägerin die Anlage eines gesonderten Wohnungsgrundbuchs – in Abgrenzung von dem Objekt …straße 6 a-c – erforderlich gemacht hätte. Dazu kam es nicht.

Für das Ergänzungsdarlehen war eine Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt vorgesehen. Ausgekehrt wurde hiervon ein Betrag in Höhe von 84.009,97 €. Weitere Auszahlungen sind nicht erfolgt.

Trotz eines in Abstimmung mit der Beklagten von der GmbH am 16.05.2002 (Anl. K 13) aufgenommenen Zwischenkredits über 60.000 € bei der H…bank kam es im Verlaufe des Jahres 2002 zu einer Finanzierungslücke in Höhe von – nach Darstellung der Klägerin – rund 90.000 €, hinsichtlich derer die Beklagte eine weitere Kreditierung ablehnte, weil sie verlangte, dass die GmbH insoweit Eigenkapital aufbringen solle. Letztlich kam es im Oktober 2002 zu einem Baustop wegen unzureichender Finanzierung.

Der Zedent verbürgte sich unter dem 25.05.2003 für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Beklagten (Anl. K 26).

Die H…bank kündigte am 26.08.2004 den Zwischenfinanzierungskredit. Auf Insolvenzantrag vom 22.09.2004 wurde über das Vermögen der GmbH am 21.01.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 24.02.2005 erklärte die Beklagte die Kündigung ihrer der GmbH gewährten Darlehen.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des § 280 BGB, des § 823 BGB und des § 826 BGB geltend. Die Beklagte habe mit ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 08.09.2000 von vornherein eine unzureichende Finanzierung geplant. Ferner sei die weitergehende Valutierung des Ergänzungsdarlehens pflichtwidrig unterblieben. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet – insoweit weitgehend in nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 28.9.2009 und 19.10.2009 – der erreichte und belegte Baufortschritt habe eine weitergehende Valutierung gerechtfertigt. Dies und die von vornherein unzureichende Finanzierung sei ursächlich geworden für den im Oktober 2002 eingetretenen Baustop, der wiederum die Nichtherausreichung weiterer Kreditmittel durch die Stadt A… in Höhe von 108.000 € zur Folge gehabt habe. Zudem habe die Beklagte pflichtwidrig auf der im Darlehensvertrag vorgesehenen Sondertilgung zum 31.12.2003 bestanden. Für diese sei ursprünglich eine zugesagte Investitionszulage vorgesehen gewesen. Diese habe die Beklagte jedoch nicht für die Sondertilgung, sondern zur Rückführung der von ihr gewährten Zwischenfinanzierung in Höhe von 90.000 € verwendet.

Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe ihrem Ehemann anlässlich Bürgschaftsübernahme am 25.05.2003 zugesagt, das Vorhaben weiter zu finanzieren und zu begleiten. Sie hat die Auffassung vertreten, die GmbH habe sich, was der Beklagten bekannt gewesen sei, spätestens ab 2003 in einer Liquiditätskrise befunden, so dass die Gewährung bzw. das Stehenlassen der Darlehen der Beklagten sich als Sanierungskredit mit den entsprechenden Folgen hinsichtlich einer etwaigen Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte darstelle.

Die Klägerin hat behauptet, ihr bzw. ihrem Ehemann, seien folgende Schäden entstanden:

Zum Einen macht sie den mit 133.958,47 € behaupteten Wert des bei deren Gründung in die GmbH eingebrachten Grundstücks …straße 5 geltend, was zu einem Schaden in Höhe von 113.164,70 € geführt habe. Ferner rechnet sie durch ihren Ehemann für die Vorhaben …straße 6, …straße 5 und …straße 6 a-c erbrachte Eigenleistungen und Zahlungen aus privaten Mitteln – ohne nähere Aufschlüsselung – iHv 335.221,91 € als Schaden an. Schließlich habe sie, die Klägerin, angesichts der eingetretenen Notsituation ein Grundstück unter Wert veräußern müssen, was zu einem Schaden in Höhe von 96.000 € geführt habe.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, da vertragliche Ansprüche allenfalls von der GmbH geltend gemacht werden könnten und ein absolutes Recht der Klägerin oder ihres Ehemannes nicht beeinträchtigt worden sei. Ferner ist sie den behaupteten Pflichtverletzungen entgegen getreten.

Mit der angegriffenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, eine vertragliche Bindung zwischen der Beklagten und der Klägerin bzw. deren Ehemann habe allenfalls in Form der Mithaftungserklärung der Klägerin hinsichtlich des Ergänzungsdarlehens sowie hinsichtlich der Bürgschaft des Ehemanns der Klägerin vom 25.05.2003 bestanden. Diese Vertragsbeziehungen lösten jedoch keine Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann aus, da es sich lediglich um einseitig verpflichtende Verträge handele. Etwa verletzte Vertragspflichten hätten der Beklagten allenfalls gegenüber der GmbH oblegen. Diese Vertragspflichten entfalteten keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, wie etwa des Bürgen oder des Mithaftenden. Pflichtverletzungen der Beklagten könnten der Bürge bzw. der Mithaftende der Beklagten allenfalls im Falle der Inanspruchnahme durch diese selbst entgegenhalten.

Ein deliktischer Anspruch aus dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass jedenfalls kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege. Weder die Darlehenskündigung noch die unzureichende Valutierung zugesagter Darlehen stellten einen solchen betriebsbezogenen Eingriff dar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass Träger des Gewerbebetriebs die GmbH sei und schon deshalb kein Eingriff in ein der Kläger oder den Zedenten zustehendes Recht vorliegen könne.

Für einen Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB fehle es an einer vorsätzlichen Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Eine bloße Vertragsverletzung oder Unbilligkeit reiche insoweit nicht aus. Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches Verhalten, bei dem Zweck und Mittel außer Verhältnis stünden, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie behaupte, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gewusst, dass die Kreditkündigung nicht berechtigt sei, sei dies bereits nicht ursächlich für die behaupteten Schäden. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kreditinstitut nach Ausreichung erheblicher Kredite einen Kreditnehmer vorsätzlich ruinieren sollte.

Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang aufrecht erhält.

Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den noch ausstehenden Betrag aus dem Ergänzungsdarlehen in Höhe von 87.784,10 € auszuzahlen. Stattdessen habe sie seit dem 01.01.2004 jegliche Aktivität eingestellt, obwohl sie, die Klägerin, und ihr Ehemann noch im Jahr 2004 etwa 90.000 € an Eigenkapital bzw. Eigenleistungen aufgebracht hätten. Die Beklagte habe dadurch kurz vor Fertigstellung der Maßnahme deren Erfolg vereitelt und die GmbH „in die Insolvenz getrieben“. Damit habe sie bewusst die schwerwiegende Schädigung ihrer, der Klägerin, selbst und ihres Ehemannes herbeigeführt.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch den betriebsbezogenen Eingriff in einen Gewerbebetrieb verneint. Die Nichtgewährung weiterer Kredite bzw. die unterbliebene Bereitstellung des zugesagten Darlehens habe eine unmittelbare Existenzvernichtung der GmbH zur Folge gehabt und nicht lediglich eine Reflexwirkung auf das Unternehmen entfaltet. Insoweit nimmt die Klägerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, ZIP 1990, S. 1552 (= NJW-RR 1991, S. 928) für ihren Rechtsstandpunkt in Anspruch.

Das Landgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass das zu bebauende Grundstück zu 85 % ihr bzw. ihres Ehemannes Eigentum gewesen sei, bevor es gerade zur Durchführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens der GmbH bereitgestellt worden sei. Auch die Zusage der Beklagten an ihren Ehemann, die Finanzierung solle insgesamt weitergehen, die anlässlich der Bürgschaftserklärung im Jahr 2003 abgegeben worden sei, habe das Landgericht nicht beachtet. Insoweit rügt die Klägerin auch die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

Ferner habe das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB ihren, der Klägerin, Vortrag, vollständig übergangen. Die Beklagte habe sich ersichtlich auf ein Recht, die weitere Auszahlung des Darlehens abzulehnen, berufen wollen, wie es im Darlehensvertrag unter Ziffer 6.4. geregelt sei. Dessen Voraussetzungen hätten allerdings nicht vorgelegen. Damit habe auch kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der weiteren Valutierung des zugesagten Darlehens bestanden. Auch die gewährten Sicherheiten habe das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt wie auch den Umstand, dass es sich ab dem Jahre 2003 bei der zugesagten Finanzierung um Sanierungsdarlehen gehandelt habe. Bei zutreffender Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Landgericht den Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejahen müssen.

Schließlich habe das Landgericht das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 28.09.2009 und 19.10.2009 hinsichtlich des erreichten Baufortschritts, der Voraussetzung für die weitergehende Darlehensvalutierung gewesen sei, übergangen. Es sei unstreitig, dass am 11.03.2004 eine Baubestandsabnahme durch die B… stattgefunden habe, in der der erreichte Bautenstand nachgewiesen worden sei. Die Beklagte habe hiergegen keinerlei Einwendungen erhoben.

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, sie sei für die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Schadenersatzansprüche aktivlegitimiert. Schon wegen der eingetretenen Insolvenz der GmbH könne sie nicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die GmbH im Wege der Drittschadensliquidation verwiesen werden. Im Ergebnis sei es unvertretbar, dass der Einsatz von Vermögenswerten eines Gesellschafters für das vom Kreditinstitut finanzierte Vorhaben zu keinen Ansprüchen des Gesellschafters oder des Geschäftsführers führen soll, wenn der Vermögenswert im Rahmen eines Fehlverhaltens des Finanzierers untergehe.

Die Klägerin beantragt,

das am 11. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 8 O 8/09 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 545.086,61 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, ein Fehlverhalten ihrerseits sei nicht gegeben. Es sei Sache der Gesellschafter gewesen, für eine hinreichende finanzielle Ausstattung und Liquidität der GmbH zu sorgen. Für eine bewusste und schwerwiegende Schädigung der Klägerin oder ihres Ehemanns sei demnach nichts ersichtlich. Soweit das zugesagte Ergänzungsdarlehen nicht weiter valutiert worden sei, liege dies daran, dass sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 01.12.2003 zur Vorlage eines geschlossenen Fortführungskonzepts aufgefordert habe, das die GmbH aber nicht vorgelegt habe. Ein Zahlungsabruf in Höhe von 23.592,78 €, den die GmbH am 25.04.2004, an sie, die Beklagte, gerichtet habe, sei vor diesem Hintergrund angesichts unveränderter Finanzierungssituation zurückgewiesen worden. Auch später habe die GmbH das Vorhandensein der erforderlichen Eigenmittel nicht belegen können.

In rechtlicher Hinsicht verkenne die Klägerin nach wie vor, dass sie nicht selbst, sondern vielmehr die GmbH Vertragspartner des Darlehensvertrages sei. Ein Gesellschafter könne nicht aus eigenem Recht Ansprüche aus diesbezüglichen Pflichtverletzungen geltend machen. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann ein Grundstück in die Gesellschaft eingebracht hätten, hätten sie das Eigentum daran verloren und im Gegenzug einen entsprechend werthaltigen Gesellschaftsanteil erhalten. Allenfalls dessen Wert könne sich danach verändert haben. Zudem sei der Vortrag der Klägerin zum Wert des eingebrachten Grundstücks nach wie vor unzureichend.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Abgesehen davon, dass die Klägerin einen ihr bzw. ihrem Ehemann möglicherweise entstandenen Schaden und insbesondere einen etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen den als Schaden geltend gemachten Vermögenspositionen und den zur Haftungsbegründung herangezogenen rechtlichen Grundlagen nicht näher dargelegt hat, ist schon dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihres Ehemanns unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Das Begehren der Klägerin zielt im Kern darauf, als Gesellschafterin an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ansprüche wegen Pflichtverletzungen geltend zu machen, die der Beklagten als Vertragspartnerin der Gesellschaft dieser gegenüber vorzuwerfen sein könnten. Dieses Begehren ist nicht gerechtfertigt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Eigene vertragliche Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des § 280 BGB stehen der Klägerin bzw. dem Zedenten nicht zu.

aa) Zu Recht und insoweit auch von der Berufung nicht in Frage gestellt, führt das Landgericht aus, dass die Klägerin und der Zedent lediglich über die als Schuldbeitritt anzusehende Mithaftungserklärung bzw. die Bürgschaft vom 25.07.2003 in einer vertraglichen Beziehung zur Beklagten stehen, nicht jedoch Partner der verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge sind. Diese Vertragsbeziehungen begründen jedoch lediglich einseitige Verpflichtungen der Klägerin bzw. des Zedenten gegenüber der Beklagten, nur ausnahmsweise dagegen umgekehrt Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber ihnen (vgl. nur Sprau in Palandt, § 765, Rn. 33). Der Bürgschaftsgläubiger, der seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, verwirkt lediglich seinen Anspruch gegen den Bürgen (BGH, WM 2004, S. 1676), haftet ihm aber nicht darüberhinausgehend auf Schadenersatz (vgl. BGH, NJW 2006, S. 830, Rn. 59). Schützwürdige Belange des Bürgen bzw. Mithaftenden beschränken sich auf das Risiko, für das sie sich verbürgt bzw. die Mithaftung übernommen haben, also die Inanspruchnahme durch den Hauptschuldner. Allenfalls in Bezug auf diese Risiken können daher auch Schutzpflichten des Sicherungsnehmers zu Gunsten des Sicherungsgebers bestehen. Bürge bzw. Mithaftender haben keine eigenen Erfüllungsansprüche gegen den Darlehensgeber und daher keinerlei schützenswertes Interesse an dessen vertragsspezifischer Leistung. Ihr etwaiger Schaden liegt nicht in der Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Leistung, sondern allenfalls in der Belastung mit der Bürgen- bzw. der Mithaftendenschuld. Im Falle einer Pflichtverletzung können sie daher, selbst wenn man ihnen gegenüber bestehende Pflichten des Darlehensgebers bejahen wollte, allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn sie die Bürgschaft bzw. die Mithaftung nicht übernommen hätten. Einen auf diese Rechtsfolge gerichteten Anspruch macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geltend.

Selbst wenn der bestrittene Vortrag der Klägerin zuträfe, die Beklagte habe gegenüber ihrem Ehemann anlässlich der Bürgschaftsgewährung zugesagt, das Vorhaben weiter begleiten und finanzieren zu wollen, erwüchse auch hieraus kein Schadenersatzanspruch. Der Vortrag ist bereits nicht ausreichend substantiiert, als das man daraus die Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung ableiten könnte. Selbst wenn man der angeblichen Zusage einen rechtlich bindenden Charakter beimessen wollte, so könnten dadurch vertragliche Verpflichtungen allenfalls gegenüber dem Ehemann der Klägerin, nicht aber gegenüber dieser selbst entstanden sein, sodass insoweit von vornherein lediglich ein Anspruch aus abgetretenem Recht des Zedenten in Betracht käme. Vor dem Hintergrund aber, dass diese angebliche Zusage lediglich im Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgenhaftung durch den Zedenten abgegeben worden ist, kann diese allenfalls so verstanden werden, dass durch sie Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber dem Zedenten als Bürgen entstehen könnten. Aus der Verletzung solcher Pflichten kann, wie bereits ausgeführt, ein Anspruch auf Ersatz von weitergehenden Vermögensschäden, die über die Inanspruchnahme des Bürgen aus der Bürgschaft selbst hinausgehen, nicht abgeleitet werden.

bb) Auch aus der zwischen der Beklagten und der GmbH bestehenden Vertragsbeziehung in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann die Klägerin keine wegen einer Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) herleiten.

Ein Dritter wird nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst, oder die Umstände des Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (st. Rspr. vgl. BGHZ 75, S. 321, 324f; 138, S. 257, 260f; 181, S. 12, 15f; NJW 2006, S. 830, dort Rn. 52). Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfaltet, wie der Bundesgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 24.1.2006 (Az.: XI ZR 384/03, sog. Kirch-Urteil, NJW 2006, S. 830ff) zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten eines Gesellschafters und/oder Geschäftsführers. Dieser wird von der Darlehensgewährung in der Regel nur mittelbar betroffen (BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 53 zum Fall des Alleingesellschafter-Geschäftsführers; s. auch Bruchner/Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., Bd. 2, § 79 Rn. 192; Büttner/Tonner, BKR 2005, S. 344, 346). Er kommt mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß nicht in gleicher Weise in Berührung und ist den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst. Allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die Leistungsnähe zu einem Vertrag der Gesellschaft mit einem Vertragspartner nicht begründen. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 24.1.2006 auf das konzernrechtliche Trennungsprinzip: Wer die Möglichkeit nutzt, sich durch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von Haftungsrisiken zu entlasten, muss die nachteiligen haftungsrechtlichen Konsequenzen hinnehmen, die sich daraus ergeben, dass nicht er, sondern die Gesellschaft Vertragspartner Dritter wird (a.a.O., Rn. 7).

Es tritt hinzu, dass in der Regel den Gesellschaftern ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Gesellschaft mittelbar über den von diesem Anspruch abhängenden Wert ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ohnehin zugute kommt (s. BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 58). Auch der Umstand, dass sich dies je nach Lage des Falles bei Insolvenz der Gesellschaft anders verhalten kann, kann nicht dazu führen, dass Vertragsverhältnissen zwischen Gesellschaft und Dritten Schutzwirkungen zu Gunsten der Gesellschafter beigemessen werden könnten. Gerade im Fall der Insolvenz führte es zu einer erheblichen Erhöhung der Haftungsrisiken des Dritten, wenn er neben den Ansprüchen der insolventen Gesellschaft auch noch den aus denselben Pflichtverletzungen abgeleiteten Forderungen der Gesellschafter für den Wertverlust ihrer Anteile ausgesetzt wäre. Wie bereits ausgeführt, können im Fall der Bürgschaft Pflichtverletzungen des Hauptgläubigers zudem den Verwirkungseinwand des Bürgen rechtfertigen; der Annahme einer Haftung aus Verletzung eines Darlehensvertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Bürgen bedarf es zum Schutz des Bürgen nicht (BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 59).

b) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht.

aa) Als geschütztes „sonstiges Recht“ im Sinne dieser Vorschrift kommt hier insbesondere nicht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob eine unberechtigte Kündigung bzw. vertragswidrige Nichtvalutierung eines Darlehens einen betriebsbezogenen Eingriff in dieses Recht darstellen kann (insoweit grds. verneinend OLG Celle, WM 2007, S. 740, ohne Begründung anders OLG München, NJW-RR 1991, S. 928). Es kommt auch letztlich nicht darauf an, dass die Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht weitgehend lediglich zur Ausfüllung einer in der Vergangenheit erkannten, heute zumindest teilweise nicht mehr bestehenden, überwiegend nur bestimmte Fallgruppen betreffenden Rechtsschutzlücke beruhte und dem Grundsatz der Subsidiarität des deliktischen Unternehmensschutzes gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen zuwiderläuft (s. hierzu etwa BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 93, und OLG Celle, WM 2007, S. 740; s. auch G. Schiemann in Erman, BGB, 12. Aufl, § 823, Rn. 49f, 61). Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin bzw. der Zedent bereits nicht Träger dieses Rechts und damit für etwaige Rechtsverletzungen nicht aktivlegitimiert sind. Die Klägerin und der Zedent sind lediglich Inhaber von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Zedent darüber hinaus Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Das Halten von GmbH-Anteilen ist jedoch keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung, und die Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft ist keine selbstständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH, NJW 2006, S. 431 und S. 830 ff., dort Rn. 91 mwN, 223). Träger des Gewerbebetriebs ist die Gesellschaft selbst. Nur diese, nicht aber Gesellschafter oder Geschäftsführer, sind Kaufmann i.S.d. § 1 HGB oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB (BGH, NJW 2006, S. 431; S. 830, dort Rn. 91 mwN). Der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung des OLG München, auf die sich die Klägerin stützt (NJW-RR 1991, S. 928) ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich entgegengetreten (NJW 2006, S. 830, dort Rn. 91).

bb) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aufgrund der Verletzung des Geschäftsanteils der Klägerin bzw. ihres Ehemannes selbst als eines sonstigen Rechts i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Zwar sind Anteile an Kapitalgesellschaften als sonstige Rechte von § 823 Abs. 1 BGB erfasst (s. nur Sprau in Palandt, § 823, Rn. 12; Wagner in: Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 823 BGB, Rn. 171f; G. Schiemann in Erman, BGB, 12. Aufl., § 832, Rn. 41). Geschützt ist in diesem Zusammenhang aber nur der Bestand des Anteils als solcher, nicht sein Wert (vgl. Wagner, aaO, Rn. 172; Karsten Schmidt, JZ 1991, S. 157, 159), dessen Minderung die Klägerin ohnehin nicht konkret darlegt und in einen Ursachenzusammenhang zu angeblichen Verletzungshandlungen bringt. Der Bestand der Gesellschaft als solcher und der Anteile an ihr ist von der Beklagten nicht beeinträchtigt worden.

c) Schließlich liegen auch Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin oder ihres Ehemannes durch die Beklagte (§ 826 Abs. 1 BGB) nicht vor. Weder für ein sittenwidriges Verhalten noch für den erforderlichen Vorsatz lassen sich dem Klägervortrag konkrete Anhaltspunkte entnehmen.

Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, den Sittenwidrigkeitsvorwurf zu erheben, wenn ein Darlehensgeber etwa seine Mitwirkung an einer Unternehmenssanierung verweigert (sog. Sanierungsvereitelung). Beispielsweise kann bei einer durch besondere Macht und – hier nicht ersichtliche – Informationsvorsprünge gekennzeichneten Position des Handelnden im Einzelfall der Sittenwidrigkeitsvorwurf in Betracht gezogen werden (s. zusammenfassend und krit. G. Schiemann in Erman, BGB, 12. Aufl., § 826, Rn. 12). Allerdings ist etwa die Kündigung und Einforderung von Krediten auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Gläubiger weiß oder damit rechnet, der Schuldner werde nicht zahlen können und deshalb den Gang zum Insolvenzgericht antreten müssen. Genauso wenig ist ein Kreditgeber dazu verpflichtet, einem von der Mehrheit der Gläubiger ausgearbeiteten Plan zur außergerichtlichen Sanierung des Schuldnerunternehmens unter teilweisem Verzicht auf seine Rechte zuzustimmen (s. zusammenfassend Wagner in: Münchener Kommentar, § 826 BGB, Rn. 98, s. auch BGH, NJW 1992, S. 967).

Hier scheint die Beklagte nach und nach angesichts steigender Kosten und der begrenzten Möglichkeiten der GmbH, Eigenkapital zu beschaffen, zu der Überzeugung gelangt zu sein, dass das Projekt insgesamt nicht tragfähig finanziert ist. Selbst wenn ihr insoweit etwa im Rahmen übernommener Pflichten zu einer Finanzierungsplanung – die die Klägerin freilich nicht näher dargelegt hat – oder bei der Entscheidung über die weitere Valutierung des zugesagten Ergänzungsdarlehens Fehler unterlaufen sein sollten, die im Verhältnis zur GmbH zu einer Vertragsverletzung führen könnten, so rechtfertigt dies allein nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Diese verlangt ein besonders verwerfliches Verhalten, das etwa vorliegen kann, wenn verfolgter Zweck und eingesetzte Mittel in einem groben Missverhältnis stehen (s. etwa Sprau in Palandt, § 826, Rn. 4; G. Schiemann in Erman, BGB, 12. Aufl., § 826, Rn. 8). Dafür ist hier selbst dann nichts ersichtlich, wenn man grundsätzlich von einer vorwerfbaren Vertragsverletzung durch die Beklagte ausgeht.

Im übrigen fehlt es, abgesehen von der bloßen unsubstantiierten Behauptung, die Beklagte habe „bewusst“ die Interessen der Klägerin und des Zedenten verletzt, an jedem Vortrag zur subjektiven Seite des Anspruchs (vgl. auch insoweit den parallel gelagerten Fall BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 112). Diese spielt bereits bei der Frage eine Rolle, ob das Verhalten des Schädigers als sittenwidrig beurteilt werden kann (vgl. nur G. Schiemann in Erman, BGB, 12. Aufl., § 826, Rn. 10). Das Argument des Landgerichts, es liege eher fern, dass die Bank ihre eigenen Schuldner in die Insolvenz treibe, ist zumindest nicht vollständig von der Hand zu weisen und jedenfalls nicht weniger sachhaltig als die der Beklagten von der Klägerin pauschal unterstellte Schädigungsabsicht. Zumindest hinsichtlich der Nichtvalutierung des weitergehenden Darlehens und der Kündigung ist ein Vorsatz nach dem Vorbringen der Klägerin sogar gänzlich ausgeschlossen. Denn in der Berufungsbegründung führt sie selbst aus, die Beklagte habe sich aufgrund der im Ergänzungsdarlehensvertrag vereinbarten Bestimmungen – wenngleich aus Sicht der Klägerin zu Unrecht – für berechtigt gehalten, keine weiteren Darlehen auszureichen bzw. die gewährten Darlehen zu kündigen.

Schließlich ist auch im Rahmen des § 826 nur der unmittelbar Geschädigte ersatzberechtigt, der mittelbar Geschädigte nur dann, wenn Bewusstsein und Wille zur Schädigung sich gerade auch auf diesen erstrecken (vgl. OLG Hamm, NJW 1979, S. 1599). Das Verhalten der Beklagten hat hier allenfalls die Interessen der GmbH unmittelbar beeinträchtigt, indem diese ihr Investitionsprojekt nicht fortführen konnte und – nach Darstellung der Klägerin – in eine finanzielle Notlage geriet. Die Klägerin und ihr Ehemann sind davon durch ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung und die rein faktische Notwendigkeit, Eigenkapital zu beschaffen, sowie ihre Haftung als Sicherungsgeber nur mittelbar betroffen. Ihre Interessen sind durch einen etwaigen Schadenersatzanspruch der GmbH aus § 826 BGB ausreichend gewahrt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Die Entscheidung im vorliegenden Fall beruht im Wesentlichen auf der Anwendung der in höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006 (NJW 2006, S. 830), entwickelten Grundsätze. Auch eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung, die die Zulassung der Revision erforderlich machen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit das Oberlandesgericht München sein Urteil vom 02.04.1990 (NJW-RR 1991, S. 928) auf Grundsätze gestützt hat, die mit der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht in Einklang stehen, hat sich der Bundesgerichtshof bereits in der vorgenannten Entscheidung mit ihnen befasst und sie für unzutreffend erachtet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 545.086,61 €.