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Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 09.08.2018
Aktenzeichen VG 3 K 171/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0809.3K171.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 44 Abs 2 Nr 5 VwVfG, § 44 BNatSchG, § 80 Abs 1 BauO BB

Leitsatz

Ein Verwaltungsakt ist nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, wenn dem Betroffenen für die Beseitigung eines Gebäudes eine Frist eingeräumt wurde, in der er - ohne den Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG zu erfüllen - den Rückbau vornehmen kann. Es bleibt offen, ob in den Fällen einer formellen und materiellen Illegalität eines im Außenbereich errichteten Gebäudes § 44 Abs. 5 BNatSchG analog Anwendung findet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K...8 in 0... . Auf diesem errichtete er im Jahr 2004 eine Pflasterfläche. Auf einem Teil dieser Fläche wurde nachfolgend ein Bürocontainer und im Jahr 2005 ein Dach aufgestellt.

Am 13. Januar 2015 erfasste der Beklagte auf dem genannten Grundstück die genannten Baulichkeiten. Unter dem 26. August 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung zu dem Vorhaben Errichtung Container und Überdachung auf dem Grundstück B...8 in Gemarkung B..., Flur 1, Flurstück 120 ab. Zur Begründung führte er aus, die bereits realisierte Baumaßnahme gehöre nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Eine Prüfung sei nach § 35 Abs. 2 BauGB vorzunehmen. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, wie der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Burg (Spreewald). Zudem würde der Natur- und Landschaftsschutz beeinträchtigt. Den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid nahm der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 zurück.

Nach Anhörung erließ der Beklagte unter dem 11. Juli 2016 die Ordnungsverfügung, mit der er dem Kläger die Beseitigung des Containers mit Überdachung auf dem Grundstück K...8 aufgab und ihm hierfür eine Frist bis zum 30. September 2016 setzte. Nach der Textziffer 3. der Ordnungsverfügung wurde dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die bauliche Anlage sei ohne Baugenehmigung errichtet worden und könne ohne nennenswerten Substanzeingriff beseitigt werden. Auf die materielle Legalität oder Illegalität komme es in diesen Fällen nicht an. Würden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, könne die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Bauaufsichtsbehörde seien gegeben. Dagegen legte der Kläger am 1. August 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er unterhalte im Container sein Büro und lagere dort witterungsempfindliche elektronische Geräte. Andere Räumlichkeiten oder Nebengelasse stünden nicht zur Verfügung. Auch stünden Aspekte des Naturschutzes der Beseitigung entgegen (Besatz von Fledermäusen und Schleiereule). Zudem verstoße die Beseitigungsanordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auf den Nachbargrundstücken seien Gebäude errichtet worden, die genehmigungspflichtig seien; eine Ungleichbehandlung liege vor.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verfügte in der Textziffer 2. als Frist für den vollständige Rückbau des Containers mit Überdachung 12 Wochen ab Bestandskraft des Bescheides. Zur Begründung führte er aus, die Forderung nach Rückbau des Containers mit Überdachung sei rechtmäßig um baurechtswidrige Zustände zu beseitigen. Die Möglichkeit, die baulichen Anlagen im Nachhinein zu legalisieren, sei vor Erlass der Verfügung geprüft worden und führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die beantragte Baugenehmigung habe aus planungsrechtlichen Gründen versagt werden müssen.

Der Kläger hat am 26. Januar 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, die Beseitigungsverfügung sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die Formulierung im angegriffenen Bescheid bedeute praktisch einen Ermessensnichtgebrauch. Es sei nicht geprüft worden, ob öffentlich-rechtliche Belange überwiegen würden. Dies sei nicht der Fall. Zunächst benötige er – der Kläger – den Container für den Betrieb seiner Firma. Auch habe ein von ihm herbeigezogener Sachverständiger Eulengewölle gefunden. Dies belege die Anwesenheit einer Schleiereule. Ferner habe er an der Nordseite des Containers Fledermaushöhlen angebracht, die bewohnt seien. Zudem verstoße die Beseitigungsanordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auf Nachbargrundstücken seien Bauvorhaben teilweise mit Baugenehmigung errichtet worden, die zum Teil auch wesentlich größer seien als das von ihm errichtete Bauwerk. Bei den Bauwerken habe es sich auch um solche gehandelt, die außerhalb der historischen Hofstelle errichtet worden seien. Schließlich sei das Recht, die Beseitigung zu verlangen, verwirkt. Die vor Ort anwesenden Behörden hätten seit 2004 Kenntnis vom Bauwerk.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2017 aufzuheben sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide Bezug und verweist darauf, dass die von dem Kläger genannten Bezugsfälle vorliegend nicht relevant seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ohne Erfolg.

1. Den Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2016 In Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2017 erfassende Nichtigkeitsgründe sind nicht gegeben. Der Hinweis des Klägers, dem Rückbauverlangen stünden naturschutzrechtliche Belange entgegen, greift nicht durch. Der Kläger beruft sich in der Sache auf den absoluten Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG und macht geltend, dass die Beseitigung des Containers mit Überdachung mit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände insbesondere mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vereinbar sei.

Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Dieser Nichtigkeitsgrund behandelt nur Verwaltungsakte mit dem Gebot, eine rechtswidrige Handlung zu begehen (Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 44 Rn. 55). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2), Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Zuwiderhandlungen gegen das Verbot können nach § 69 BNatSchG ordnungswidrig seien oder nach § 71 BNatSchG als Straftaten verfolgt werden.

Eine ordnungswidrige oder strafbare Verletzung der vorgenannten artenschutzrechtlichen Vorschriften tritt im Fall der Erfüllung der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht ein. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei, dass bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, soweit nicht das jeweilige Fachrecht einen anderen Zeitpunkt vorgibt. Vorliegend ist allerdings für die hier in Rede stehende Frage darüber hinaus das Regelungsgefüge im angegriffenen Bescheid in den Blick zu nehmen. Beachtlich ist dabei, dass nach der Textziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2016 dem Kläger zwar die vollständige Beseitigung des Containers mit Überdachung aufgegeben wurde, nach der Änderung im Widerspruchsbescheid vom 03. Januar 2017 ihm in der Zwangsgeldandrohung aber hierfür eine Frist von 12 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides eingeräumt wurde. In einem solchen Fall kann der Kläger mit der Regelung in § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht gehört werden, wenn innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums die Durchführung der auferlegten Handlung möglich ist, ohne die in § 44 Abs. 1 BNatSchG genannten Verbotstatbestände zu erfüllen (vgl. zu diesem Ansatz auch: Beschluss der Kammer vom 06. November 2014 – 3 L 159/14 -). In einem solchen Fall wird durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt. Vielmehr kann der Betroffen in der ihm eingeräumten Zeitspanne eigenständig den Zeitpunkt bestimmen, der es ihn ermöglicht, die auferlegte Handlung durchzuführen, ohne zugleich einen naturschutzrechtlichen Verbotstatbestand zu erfüllen. Dazu ist er letztlich auch verpflichtet.

Im hier gegebenen Fall kommt es danach nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger sich auf einen etwaigen Besatz des abzubrechenden Gebäudes mit der Schleiereule (Tyto Alba) überhaupt berufen kann in Ansehung dessen, dass er ein Gebäude – wie noch darzustellen ist - formell und materiell illegal errichtet und dazu noch eine Öffnung in der Außenwand angebracht hat, möglicherweise auch in der Annahme oder Hoffnung, ein Tier einer geschützten Art werde sich ansiedeln. Auch bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, ob das nicht unterschriebene Protokoll über eine Begehung des Objekts vom 07. Juni 2016 des Sachverständigen G... in dem die Anzahl verschiedener Mäuse festgehalten wurde, den Besatz mit einer Schleiereule tatsächlich hinreichend zu untersetzen vermag, was zweifelhaft ist. Jedenfalls hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst bekundet, dass gegenwärtig der Besatz mit einer Schleiereule nicht gegeben ist, so dass es bei der Beseitigung des Objekts in der vorgegebenen Frist nicht zu einer Entnahme, Beschädigung oder aber Zerstörung einer Fortpflanzung- oder Ruhestätte von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommt.

Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf die Fledermäuse, die als in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43EWG aufgenommene Tierarten besonders geschützt sind. Auch deren Existenz wurde seitens des Klägers nicht untersetzt. Dessen Hinweis auf an dem Gebäude angebrachte Nisthilfen reicht nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der Sachverständige habe vor Ort festgestellt, die am Boden befindlichen Ausscheidungen würden die Anwesenheit von Fledermäusen belegen, findet sich in dem hier in Rede stehenden Protokoll vom 07. Juni 2016 dazu kein Satz. Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dieses Protokoll auch nur zum Beleg der Anwesenheit der Schleiereule in das Verfahren eingeführt (vgl. Schreiben vom 20. Juni 2016, Bl. 48 VV). Hingegen ist dem Schreiben der Naturwacht vom 24. Juni 2016, wobei Anhalte dafür, dass eine an den Interessen der Verfahrensbeteiligten ausgerichtete Sichtweise gegeben wäre, nicht bestehen, klar dokumentiert, dass weder Fledermäuse noch Fledermauskot festgestellt werden konnte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 05. Dezember 2016 Mängel der Besichtigung ausmachen will, ist dies vorliegend ohne Bedeutung, da jedenfalls der Kläger selbst die Anwesenheit von Tieren der besonders geschützten Arten behauptet, allerdings nicht nachgewiesen hat. Da er insoweit ein Gegenrecht geltend macht, trägt er hierfür auch die Beweislast.

Im Übrigen würde auch die Erfüllung der dem Kläger aufgegebenen Beseitigung der genannten baulichen Anlagen die Erfüllung eines Verbotstatbestandes nicht zur Folge haben. Der Kläger nimmt dafür Bezug auf die selbst aufgehängten Nisthilfen. Unter Beachtung der oben eingeführten Aspekte, insbesondere des gegebenen Zeitmoments ist davon auszugehen – Gegenteiliges trägt der Kläger auch nicht vor - dass das gebotene Umhängen der Nisthilfen weder zu einer Tötung oder aber zu einem Verletzen der Tiere führt. Auch liegen keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass damit eine erhebliche Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu befürchten stehen würde. Schließlich greift auch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht. Eine Entnahme aus der Natur liegt dann vor, wenn das geschützte Objekt (hier die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte) aus der Natur entfernt wird und damit seine Funktion im Naturhaushalt verliert. Wird – wie hier möglich – die Lebensstätte nur umgesetzt und der neue Standort von den Tieren akzeptiert, liegt hingegen eine Entnahme nicht vor (vgl. D. Kratsch in Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, Rn 40 zu § 44). In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass das Grundstück des Klägers genügend Möglichkeiten für Fledermäuse zum Unterschupf bietet (vgl. die Stellungnahme der Naturwacht vom 24. Juni 206).

Es bedarf danach auch hier keiner Entscheidung dazu, wie ein Verhalten des Betroffenen zu werten ist, der nach Errichtung eines formell und materiell illegalen Gebäudes Nisthilfen anbringt und so die Ansiedlung von Tieren gesondert geschützten Arten jedenfalls ermöglicht, auch nicht, ob dann in analoger Anwendung des § 44 Abs. 5 BNatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und damit der naturgegebenen Bodennutzung eines im Außenbereich belegenen Grundstücks unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig ist oder aber bei einer Besiedlung durch Tiere der besonders geschützten Arten der rechtswidrige Zustand solange hingenommen werden müsste, bis die Beseitigung des Bauwerks ohne Eintritt der sich aus § 44 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Verbotstatbestände möglich ist.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1. Die unter Ziffer 1. der Verfügung ausgesprochene Beseitigung der dort genannten baulichen Anlage findet ihre Grundlage in § 80 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von der angegriffenen Ordnungsverfügung erfassten baulichen Anlagen auf dem Grundstück in B...8, wurden ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet. Hinsichtlich des Containers mit Überdachung liegen die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Errichtung nach § 61 BbgBO nicht vor; Gegenteiliges wurde auch nicht geltend gemacht.

2.2. Die Errichtung der genannten baulichen Anlagen widerspricht auch in nicht behebbarer Weise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Es liegt im Außenbereich der Gemeinde B... . Die in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück befindlichen Baulichkeiten vermögen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu begründen. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 – BRS 63 Nr. 99; Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 – BRS 65 Nr. 80; Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26.01 – BRS 64 Nr. 86; Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 – BauR 2007, 1383; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 – 10 N 13.06 – und 10 N 14.06 -; Beschluss vom 23. Juli 2008 – 2 N 110.07-; Beschluss vom 20. Mai 2016 – 10 N 14.16 –, zitiert nach juris).

Der Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB fehlt im Gegensatz zum Ortsteil das erforderliche städtebauliche Gewicht oder es fehlt ihr an der organischen Siedlungsstruktur. Die Siedlungsstruktur in der jeweiligen Gemeinde ist maßgebend (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, Rdnr. 136 zu § 35, m.w.N.).

Danach kommt der Bebauung rund um das Vorhabengrundstück nicht das Gewicht eines Ortsteils zu. Sie ist Teil der Bebauungssituation, wie sie in weiten Teilen des Gebiets der Gemeinde B... die sich als Streusiedlung darstellt, zu finden ist. So gehen auch hier von dem Kurfürstendamm Wege ab, an denen Hofstellen oder aber Wohn- aber auch Gewerbestandorte zu finden sind (siehe nur die Bebauung an den Standorten K...4, 6, 7, 8, 12). Es handelt sich aber in der Regel um einzelne Anlagen, die weder für sich noch mit Blick auf die Entfernung zwischen den einzelnen Anwesen in einem Bebauungszusammenhang stehen. Die Hofstellen vermögen auch für sich keinen Ortsteil zu begründen. Ihnen kann nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, dass sie für eine angemessene Fortentwicklung noch offen wären. Es handelt sich bei dem Vorhabengrundstück um einen Außenbereichsstandort, der bei hohem Flächenverbrauch nur wenige Baulichkeiten erfasst. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Gemeindegebiet auch durch eine große Anzahl von Hofstellen und Bebauung in deren Nähe geprägt ist. Sie stellt aber nicht die ausschließliche Form der Bebauung dar, die maßgebend auch durch eine bauliche Verdichtung etwa in der Ortslage von B...-Dorf gekennzeichnet ist. Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass nicht jede historisch gewachsene Bebauung fortschreibungsfähig ist und damit dem Innenbereich zuzuordnen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986, 4 B 41/86 -, NVwZ1986, 1014). Vielmehr liegt eine Bebauung im Außenbereich der Gemeinde vor, wenn die Fortführung der historisch gewachsenen Bebauung zu keinen Lösungen führen würde, die den aktuellen Siedlungsproblemen angemessen wären. So liegt der Fall hier. Nicht nur sind ursprüngliche Gründe für die vereinzelte Anlegung von Hofstellen, die insbesondere im Bereich des Ortsteils K... aus den natürlichen Bodenverhältnissen resultieren, mit Blick auf die heutigen Möglichkeiten zur Anlegung von Baugebieten nicht mehr aktuell. Auch würde die Annahme – der gesamte Bereich der Gemeinde B... wäre Innenbereich - unter Beachtung der großflächigen Ausdehnung des Gemeindegebiets, dessen Lage im Biosphärenreservat „S...“ und der dünnen Besiedlung in den Randbereichen zu einer nicht hinnehmbaren Entwicklung in Bezug auf den Flächenverbrauch, die zu leistende Erschließung und den damit verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt führen. Dies würde den sich aus dem Baugesetzbuch ergebenden Grundprinzipien, die auf eine städtebauliche Verdichtung und einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ausgerichtet sind, widersprechen (vgl. Urteil der Kammer vom 19. November 2010 – 3 K 481/09 -; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 10 N 3.11 -).

Die von der Ordnungsverfügung erfassten Baulichkeiten sind nicht Teil eines im Sinne des § 35 BauGB privilegierten Vorhabens. Insbesondere gehören sie nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift, vielmehr steht eine rein gewerbliche Nutzung im Vordergrund.

Als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtigtet das klägerische Vorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Nach Absatz 3 Nr. 1 der genannten Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören als Konkretisierung dessen, was im Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung ist, zu den öffentlichen Belangen, welche die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens zu berücksichtigen hat. Da der Flächennutzungsplan die weitere städtebauliche Entwicklung vorbereitet, lässt sich ihm entnehmen, in welche Richtung die bauliche Entwicklung der Gemeinde voraussichtlich verlaufen und welche Art der baulichen Nutzung dort voraussichtlich zulässig sein wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 – I C 30.62 -, BVerwGE 18,247). Insoweit ist auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne der gesetzlichen Regelung gegeben. Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich setzt sich nämlich in der Regel ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung des zu bebauenden Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 - NVwZ 1984, 434). So liegt der Fall hier. Nach den vorliegenden Unterlagen (siehe Geoportal des Landkreises Spree-Neisse – Flächennutzungsplan des Amtes B...– wurde für das Grundstück des Klägers zwar eine bebaubare Fläche (116/8) ausgewiesen. Allerdings besteht für den Vorhabenstandort konkret eine Ausweisung für landwirtschaftliche Flächen.

Umstände, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hätte, liegen nicht vor. Insbesondere ist die von der Gemeinde B... getroffene Festsetzung nicht etwa durch bauliche Veränderungen überholt. Die zur Bebauung vorgesehene - wie auch die umliegenden - Flächen stehen mit Blick auf das Fehlen einer umfassenden Bebauung für die Landwirtschaft noch offen und werden so auch noch genutzt. Dabei kann offen bleiben, ob eine anderweitige bauliche Situation der im Flächennutzungsplan enthaltenen Festsetzung überhaupt die planerische Bedeutung nimmt. Dies dürfte wohl nur dann der Fall sein, wenn sich die bauliche Situation bereits so verfestigt haben sollte, dass dem planerischen Willen auch zukünftig nicht mehr entsprochen werden könnte. Eine solche Situation liegt hier – wie auch der Ortstermin zeigte – nicht vor.

Zwar sind in Ansehung der Grobmaschigkeit des Flächennutzungsplans dessen Darstellung Grenzen gesetzt. Auch ist zu prüfen, ob damit jegliche Bebauung verhindert werden soll (vgl. Rieger, a.a.O., Rdnr. 97, m.w.N.). Vorliegend kann dem Flächennutzungsplan der Gemeinde B... das oben angesprochene planerische Element nicht abgesprochen werden. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, wurde durch die Gemeinde B... der bauliche Bestand der Hofstellen erfasst und sollen mit dem Flächennutzungsplan Grundlagen für eine bauliche Fortsetzung der herkömmlichen Siedlungsstruktur geschaffen werden. Dabei wurde im Einzelnen der historische Bestand aufgenommen und einer Bewertung zugeführt. Dies zeigt aber sogleich, dass dann, wenn das Grundstück nicht von dem „Hofstellenkonzept“ erfasst ist, dessen Bebauung nicht der in dem Flächennutzungsplan niedergelegten städtebaulichen Entwicklung im Gemeindegebiet entspricht.

Dem Vorhaben steht ferner § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen. Die Belassung des Vorhabens würde den vorhandenen Siedlungssplitter in Richtung Norden erweitern. Damit würde eine weitere städtebaulich unerwünschte Zersiedlung der dem Außenbereich zuzuordnenden Fläche einhergehen. Auch könnte und würde das Vorhaben Vorbild für weitere, dem privaten Bereich zuzuordnende Bauvorhaben in einem auch räumlich nicht eng begrenzten Bereich sein.

Schließlich ist das Vorhaben in Ansehung der Lage des Grundstücks im „Biosphärenreservat S...“ auch mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat S...“ vom 12. September 1990, SDr. der ehemaligen DDR Nr. 1473, die als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet wurde und als Landesrecht weiter gilt (vgl. zur Biosphärenreservats-Verordnung Schorfheide-Chorin, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – 11 B 17.08 -), ist es verboten, bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Reservatsverwaltung durchzuführen, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn das bauliche Vorhaben mit dem Schutzzweck nach § 3 der Verordnung vereinbar ist und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend steht das Vorhaben mit den Schutzzwecken, wie sie in § 3 Biosphärenreservats-Verordnung benannt wurden, nicht im Einklang. Weder geht es um die Bewahrung traditioneller Bewirtschaftungsformen, noch um die Entwicklung zukunftsfähiger ökologischer Landnutzungsmodelle zur Existenzsicherung der S.... Es handelt sich um einen Bürocontainer, welcher für die Kundebetreuung aber auch zur Lagerung von Materialien für das vom Kläger betriebene Gewerbe vorgesehen ist. Auch sind die sonstigen in § 3 der Verordnung benannten Schutzzwecke nicht einschlägig. Es liegt zudem kein Befreiungsfall nach § 8 der Verordnung vor. Weder sind überwiegende Gründe des Gemeinwohls gegeben, noch kann eine nicht beabsichtigte Härte bejaht werden. Es ist gerade Anliegen der Verordnung, die einmalige Niederungslandschaft des S... in ihrer historischen Form zu erhalten, wobei eine ausufernde Bebauung dem erkennbar widerspricht. Auch ist keine atypische Grundstückssituation gegeben, die - wie hier - die Errichtung eines derartigen Gebäudes auf einer bisher unbebauten Fläche rechtfertigen würde. Soweit der Kläger auf wirtschaftliche Gründe verweist, kann er damit hier nicht durchdringen. So ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht nachvollziehbar, dass es dem Kläger, der über eine großräumige Hofstelle mit mehreren Gebäuden verfügt, nicht möglich sein soll, dort für sein Gewerbe bestimmte Räumlichkeiten zu nutzen. Auch wäre er andernfalls nur anderen Gewerbetreibenden gleichgesetzt, die, wenn die Art der baulichen Nutzung an einer bestimmten Stelle baurechtlich nicht möglich ist – sich dort niederlassen müssen, wo eine derartige Nutzung zulässig wäre, etwa in einem Misch- oder aber Gewerbegebiet.

2.3. Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind nicht gegeben. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund § 74 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig - und so auch hier - bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. zu § 74 Abs. 1 BbgBO a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 1999 - 3 A 47/98 -). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen. Der Beklagte hat, wie die Begründung des Widerspruchsbescheides zeigt, auch die materielle Illegalität des Vorhabens betont und sich nicht auf die formelle Illegalität und die leichte Abbaubarkeit beschränkt.

Der Beklagte hat mit seiner Forderung auf Beseitigung dem Kläger gegenüber auch nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt dann vor, wenn eine Behörde ohne erkennbaren Grund, d. h., willkürlich die Beseitigung einer oder nur weniger baulicher Anlagen fordert und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Bei einer Vielzahl illegaler Bauwerke in einem bestimmten Gebiet im Außenbereich ist es daher regelmäßig notwendig, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Anordnung der Beseitigung dieser Bauwerke planmäßig vorgeht und weder in diesem Plan noch bei seiner Ausführung willkürliche Ausnahmen macht. Willkürliches Verhalten der Bauaufsichtsbehörde wird entweder in einer bewussten Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu Lasten eines Betroffenen oder in einer Vorgehensweise gesehen, bei der es dem Zufall überlassen bleibt, ob gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. September 1990 – 4 UE 3721/87 –, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 10 N 9.17). Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Beklagten sind vorliegend nicht gegeben.

Die vom Kläger angeführten Beispielsfälle belegen ein willkürliches, ihn in besonderer Weise herausgreifendes Handeln des Beklagten nicht. Dabei kann offen bleiben, ob ein willkürliches, den Gleichheitsatz widersprechendes Handeln schon dann vorliegt, wenn einerseits im Wege bauordnungsrechtliches Einschreitens gegen Bauvorhaben vorgegangen wird, andererseits bei gleichartiger Sach- und Rechtslage Baugenehmigung erteilt werden (vgl. hierzu: Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Auflage, Rn. 132).

Dabei ist es vorliegend nicht zweifelhaft, dass der Beklagte für den Bereich der Gemeinde B... Baugenehmigung für im Außenbereich gelegene Grundstücke erteilt. Gleichwohl unterscheiden sich diese Fälle signifikant von dem hier vorliegenden dadurch, dass der Beklagte dem von der Gemeinde B... aufgestellten Planungskonzept dahingehend folgt, dass die Bebauung auf den festgelegten Hofstellen beschränkt bleibt. Von daher liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vor. Anhalte dafür, dass der Beklagte  insbesondere in dem hier maßgeblichen Bereich – regelmäßig Baugenehmigungen für Bauvorhaben außerhalb der festgesetzten Hofstelle erteilt, sind nicht hinreichend untersetzt. Auch geht der Beklagte – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist - gegen Bauvorhaben vor, die außerhalb der festgesetzten Hofstellen errichtet werden. Die von dem Kläger benannten Einzelfälle geben für eine andere Sicht der Dinge nichts her. So hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die hier beachtlichen Unterschiede aufgezeichnet. Bezogen auf das Grundstück K...9 liegt ein Vorhaben- und Erschließungsplan vor, der die Grundlage für die dort errichteten Gebäude darstellt. Für das Grundstück K...12 (Errichtung eines Wochenendhauses) ist unabhängig davon, dass dort ein Ersatzbau genehmigt wurde, eine Bebauung innerhalb der Hofstelle gegeben. Für das Grundstück K...4 gilt Vorgenanntes entsprechend und wurde durch den Beklagten vermerkt, dass der in Rede stehende Bau noch nicht fertiggestellt sei, gegebenenfalls die baurechtliche Situation in einem neuerlichen Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden müsse. Allein für den Kahnschuppen auf dem Grundstück K...13 ist eine Bebauung außerhalb der ursprünglichen Hofstelle unstreitig. Insoweit hat der Beklagte ausgeführt, derartige Bauwerke würden zur Kulturlandschaft gehören und einem Einschreiten nicht unterliegen. Dabei mag an dieser Stelle offen bleiben, ob mit Blick auf die Außenbereichslage der jeweiligen Hofstellen und unter dem Aspekt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs die Errichtung von Kahnschuppen für die einzelnen Hofstellen bauplanungsrechtlich zulässig sein kann. Der Kläger hat jedenfalls ein solches Gebäude nicht errichtet, auch unterscheidet sich die von der Beseitigungsverfügung erfasste bauliche Anlage in Größe und Funktion deutlich von der eines Kahnschuppens. Gerade in Ansehung der auch gewerblichen Nutzung des in Rede stehenden Gebäudes ist damit eine deutlich andere und höhere Inanspruchnahme des Außenbereichs indiziert.

Ferner hat der Beklagte mit zutreffenden Argumenten ausgeführt, warum die Verfügung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Etwaige durch die Beseitigung der baulichen Anlage anfallenden Kosten kann der Kläger hier nicht mit Erfolg einführen, da er für diese Aufwendungen letztlich in Ansehung des Bauens ohne die erforderliche Baugenehmigung selbst verantwortlich ist.

Soweit der Kläger geltend macht, das Recht des Beklagten zu einem Eingreifen sei verwirkt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die vom Beklagten wahrzunehmende Befugnis eines bauaufsichtlichen Einschreitens unterliegt nicht der Verwirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 10 S 9.07 -, juris Rn. 10). Der Verwirkung unterliegen nur Rechte, nicht aber Pflichten (vgl. auch: VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2017 – 3 K 1586/14 -, juris Rn. 38).

Das Gebrauchmachen von der Eingriffsermächtigung kann sich allenfalls als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch ihr vorangegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand beim Bauherrn geschaffen und dieser im Vertrauen darauf nicht unerhebliche und nur schwer rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat (sog. „aktive Duldung“; vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12 –, juris Rn. 34). Ein derartiges positives Tun ist nur dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, juris Rn. 48). An einer derartigen Aussage fehlt es vorliegend, Vielmehr wurde der rechtswidrige Zustand seitens des Beklagten erst im Jahr 2015 erfasst und bereits im Januar 2015 gegenüber dem Kläger das bauaufsichtliche Verfahren eingeleitet.

2.4. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheides ist ebenfalls nichts zu erinnern, § 28 VwVGBbg. Sowohl die gesetzte Frist für die Beseitigung von drei Monaten nach Bestandskraft als auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500 Euro sind angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Für die von dem Kläger beantragte Erklärung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse. In Ansehung der Kostengrundentscheidung besteht keine Pflicht des Beklagten zur Erstattung der Kosten des Vorverfahrens (vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, Rn. 14 zu § 162).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.