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Raumordnungsplan "Havelland-Fläming 2020"; Windenergie; Änderung im Genehmigungsverfahren; Ausfertigungsmangel; Errneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Bekanntmachung der Auslegung; Anstoßfunktion; räumlicher Umgriff; sachlicher Umgriff; Einsichtszeiten; Festlegung von Eigungsgebieten; innergebietlicher Zielcharakter; Ausschlusswirkung; Ausnahmen; Vorbehaltsgebiete; schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept; harte Tabuzonen; weiche Tabuzonen; Mindestabstand zu Siedlungen; Tierökologische Abstandskriterien; Freiraumverbund nach dem LEP B-B; Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten; Altanlagen; Verlagerungsbedarf; Substanzialität; Rügefrist


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 05.07.2018
Aktenzeichen OVG 2 A 2.16 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0705.2A2.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 1 Nr 1 aF RaumOG, § 6 Abs 1 aF RaumOG, § 8 Abs 7 Nr 3 aF RaumOG, § 10 Abs 1 RaumOG, § 11 RaumOG, § 27 RaumOG, § 2 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 4 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 249 Abs 2 BauGB

Leitsatz

1. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Raumordnungsplans muss zur Gewährleistung der erforderlichen Anstoßwirkung Angaben über den räumlichen und sachlichen Umgriff des Planentwurfs enthalten. Die Rechtsprechung zur Anstoßfunktion der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bauleitplans ist auf Raumordnungspläne übertragbar.

2. Die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung stellt innergebietlich ein Ziel der Raumordnung dar und löst damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus.

Tenor

Der Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ vom 16. Dezember 2014, bekannt gemacht in der Fassung der Genehmigung vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. Oktober 2015, S. 969 ff., wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, wendet sich gegen den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020".

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming beschloss am 2. September 2004, einen integrierten Regionalplan aufzustellen. Im Rahmen der Erarbeitung wurden zwei Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit und die Träger der öffentlichen Belange durchgeführt. Am 16. Dezember 2014 beschloss die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020" als Satzung. Am 17. Februar 2015 fertigte der Vorsitzende der Regionalversammlung Teil A (textliche Festlegungen) und Teil B (zeichnerische Festlegungen, Festlegungskarte) aus. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte die Regionale Planungsgemeinschaft bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg die Genehmigung des Regionalplans in der Fassung vom 16. Dezember 2014. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft genehmigte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit Bescheid vom 18. Juni 2015 die Satzung mit Ausnahme der textlichen Festlegung des Vorranggebietes VR 08 (Michelsdorf) „Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" in Ziel 3.3.1 (Z) sowie der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebietes für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe mit der Bezeichnung „VR 08" in der Festlegungskarte. Unter dem 16. Juli 2015 fertigte der Vorsitzende der Regionalversammlung Teil A und B des Regionalplans ohne die von der Genehmigung ausgenommene textliche und zeichnerische Festlegung einschließlich ihrer Begründung erneut aus. Der Regionalplan mit Ausnahme der nicht genehmigten Festlegung wurde im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. Oktober 2015 bekannt gemacht.

Teil A des Regionalplans enthält im Kapitel „Siedlung" textliche Festlegungen einschließlich ihrer Begründungen zu allgemeinen Siedlungsflächen (Vorzugsräume Siedlung), zur Daseinsvorsorge (Funktionsschwerpunkte der Ober-, und Mittelzentren sowie der Grundversorgung) sowie zu Steuerung der gewerblichen Entwicklung (Sicherung eines wohnortnahen Arbeitsstättenangebots, regional bedeutsame gewerbliche Schwerpunkte). Im Kapitel „Freiraum", finden sich textliche Festlegungen zur Freiraumsicherung (Vorranggebiete Freiraum, empfindliche Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten), zur Windenergienutzung (Eignungs. und Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung sowie Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen) und zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe (Vorranggebiete für die Gewinnung und Vorbehaltsgebiete für die Sicherung oberflächennaher Rohstoffe). Die Festlegungskarte (Teil B des Regionalplans) enthält zeichnerische Festlegungen zu den Vorzugsräumen Siedlung, den Funktionsschwerpunkten der Ober- und Mittelzentren sowie der Grundversorgung, gewerblich-industriellen Vorsorgestandorten (LEP B-B), den regional und landesplanerisch bedeutsamen gewerblichen Schwerpunkten, den Vorranggebieten Freiraum, empfindlichen Teilräumen der regionalen Landschaftseinheiten, Eignungs- und Vorbehaltsgebieten für die Windenergienutzung sowie Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen und den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Gewinnung bzw. Sicherung oberflächennaher Rohstoffe.

Die Antragstellerin stellte im Januar 2011 einen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windkraftanlagen in der Gemeinde M südwestlich des im Regionalplan ausgewiesenen WEG 11 „Schmetzdorfer-Böhner Heide". Das Verfahren wurde bis zu einer Entscheidung des Senats über die Wirksamkeit des Regionalplans ruhend gestellt.

Die Antragstellerin hat am 26. Januar 2016 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor:

Der Regionalplan leide an formellen Fehlern. Er sei fehlerhaft ausgefertigt worden. In der ausgefertigten und bekannt gemachten Fassung der Satzung seien die beschlossenen Festlegungen zum Vorranggebiet VR 08 (Michelsdorf) „Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe", die die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg nicht genehmigt habe, entfernt worden, ohne dass die genehmigte Fassung noch einmal von der Regionalversammlung beschlossen worden wäre. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Regionalplans sei ebenfalls fehlerhaft gewesen. Die Bekanntmachungstexte für beide Beteiligungsrunden hätten schon nicht die erforderliche Anstoßfunktion erfüllt, denn der räumliche Geltungsbereich des Plans sei nicht erkennbar, zudem lasse die Bekanntmachung nicht einmal ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des ausliegenden Regionalplanentwurfs sei. Darüber hinaus fehlten Angaben über die Arten verfügbarer Umweltinformationen.

Der Regionalplan leide zudem an materiellen Fehlern. Der ihm zu Grunde liegende Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) sei unwirksam. Der Regionalplan beruhe ferner nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Die Differenzierung zwischen sog. harten und weichen Tabuzonen bei der Ermittlung der Windeignungsgebiete sei fehlerhaft. Der Freiraumverbund nach dem LEP B-B habe nicht als harte Tabuzone in Ansatz gebracht werden dürfen, weil dort die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein rechtlich ausgeschlossen sei. Die Schutzbereiche nach den Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen (TAK) hätten als harte Tabuzonen in Ansatz gebracht werden müssen. Da die Antragsgegnerin diese lediglich als Restriktionskriterien im Einzelfall herangezogen habe, seien Flächen als Windeignungsgebiet ausgewiesen worden, die für die Errichtung von Windenergieanlagen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stünden. Eine Kombination von Windeignungs- und Vorbehaltsgebieten sei rechtlich unzulässig. Darüber hinaus verstießen die Festlegungen in 3.2.1 (Z) Satz 3 und 3.2.2 (G) des Plans gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 ROG, wonach es sich bei den Zielen der Raumordnung um abschließend abgewogene textliche oder zeichnerische Festlegungen handeln müsse. Die Festlegungen zu den Vorbehaltsgebieten seien auch deshalb fehlerhaft, weil sie de facto dazu führten, dass die harten und weichen Tabuzonen doch nicht einheitlich und widerspruchsfrei angewandt würden. Darüber hinaus fehle jede Begründung dafür, warum bei Wegfall der Wohnnutzung die Errichtung von Windenergieanlagen nur an den besonders ausgewiesenen Stellen möglich sein solle. Die Sonderregelung für die sog. Nauener Platte genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen an Zielfestlegungen, denn die konkrete Ausgestaltung des „Repowering“ bleibe vollständig den Kommunen überlassen. Auch die Festlegungen zu den Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen seien fehlerhaft. Sie seien auf weitergehende gemeindliche Festlegungen angewiesen und hätten damit keine Zielqualität. Zudem fehle es an der Umsetzbarkeit. Bislang habe keine Gemeinde von den hierdurch eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Darüber hinaus lägen Abwägungsfehler im Hinblick auf den Umgang mit den vielen bereits bestehenden Windenergieanlagen vor. 42 % aller bestehenden Anlagen im Plangebiet lägen künftig außerhalb der ausgewiesenen Windeignungsgebiete. Tatsächlich dürfte kaum eine Anlage in die Potenzialflächen verlagert werden, weshalb der Plangeber, wenn er sich dieses Umstandes bewusst gewesen wäre, die weichen Tabukriterien oder Restriktionskriterien möglicherweise geändert hätte, um mehr Altanlagen „einzufangen“. Mit dem Plan sei der Windenergie auch nicht substanziell Raum verschafft worden. Die Antragsgegnerin gehe fehlerhaft davon aus, dass die Installation von insgesamt 2.730 MW ermöglicht werde. Auf einem Großteil der ausgewiesenen Flächen seien bereits alte Windenergieanlagen mit deutlich geringerer Leistung errichtet worden, die aufgrund der noch viele Jahre laufenden Betriebsdauer nicht durch leistungsstarke Neuanlagen ersetzt würden. Zudem könnten auf einzelnen Teilflächen eines Eignungsgebietes keine Windenergieanlagen errichtet werden. Nach Abzug allein der harten Tabuzonen würden 44,1 % der Regionsfläche verbleiben, auf der Windenergieanlagen nicht von vornherein ausgeschlossen seien; davon habe der Plangeber im Ergebnis aber weniger als 1/10 ausgewiesen. Auch die Festlegung des Windeignungsgebietes 11 „Schmetzdorfer-Böhner Heide“ und der Potenzialfläche 11a sei für sich genommen aus verschiedenen Gründen fehlerhaft.

Die Antragstellerin beantragt,

den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020", in der Fassung der Genehmigung vom 18. Juni 2015, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. Oktober 2015, Seite 969 ff., für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor:

Der Regionalplan weise keine formellen Fehler auf. Es liege kein Ausfertigungsmangel vor. In Folge der fehlenden Genehmigung der Festlegung des Vorranggebietes VR 08 sei kein Beitrittsbeschluss der Regionalversammlung erforderlich gewesen, weil der Planinhalt im Übrigen nicht beeinflusst und verändert worden sei. Auf Grund der geringen Größe dieses Vorranggebietes seien öffentliche Belange, insbesondere die Rohstoffsicherung, immer noch ausreichend sichergestellt. Zudem stehe die Abwägung für die Windeignungsgebiete nicht in Frage, weil die Fläche des Vorranggebietes vollständig in einem 1000-m-Schutzabstand zu Siedlungsgebieten liege. Die Genehmigungsbehörde plane nicht selbst, sondern mache nur von ihrem Recht aus § 4 Abs. 2 Satz 3 RegBkPlG Gebrauch, einzelne Teile der Planung zu streichen. Nach der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 3. Juli 2009 für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen (ABl. Bbg 2009 S. 1572) sei ein Beitrittsbeschluss nur bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen vorgesehen. Der Fall sei ebenso zu beurteilen wie die Ausklammerung von Planteilen bei der Genehmigung eines Flächennutzungsplans. Es liege auch keine fehlerhafte Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vor. Die Bekanntmachungen hätten die Anstoßfunktion nicht verletzt. Eine solche Forderung sei im Gesetz nicht enthalten. Die entsprechende Rechtsprechung zur Aufstellung von Bebauungsplänen könne wegen seines sehr viel größeren Maßstabes und Geltungsbereichs und seiner vielfältigen und vielschichtigen Regelungen nicht auf einen Regionalplan übertragen werden. Gesetzliche Anforderungen dazu, dass in den Bekanntmachungen auf Umweltinformationen hinzuweisen seien, gebe es nicht. Die gewährten Einsichts- und Einwendungsmöglichkeiten seien ausreichend gewesen. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wegen der fehlenden Genehmigung des Vorranggebietes VR 08 sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Das Gesetz sehe dies nicht vor. Zwar setze § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG ein erneutes Beteiligungsverfahren nach Planänderung voraus. Das könne aber nicht auf die hier vorliegende Ausnahme eines Zieles der Raumordnung von der Genehmigung übertragen werden, durch die lediglich Planteile, zu denen sich die Öffentlichkeit bereits habe äußern können, nicht wirksam würden.

Der Plan leide auch nicht an materiellen Fehlern.

Der LEP B-B sei nicht unwirksam, eine eventuelle Unwirksamkeit schlage jedenfalls nicht auf den Regionalplan durch.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Plangeber in Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 3 eine über den nur regelhaften Ausschluss des § 35 Abs. 3 BauGB hinausgehende Ausschlusswirkung regele. Die Festlegung in Satz 4 trage den Besonderheiten der Eignungsgebiete auf der Nauener Platte Rechnung; damit würde die gesetzliche Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB teilweise zurückgenommen. Diese Festlegung sei auch nicht unbestimmt, denn die Regionalplanung sei nicht berechtigt, Regelungen zum Repowering zu treffen. Satz 5 betreffe ausschließlich raumrelevante Windenergieanlagen und stehe nicht im Widerspruch zu § 249 Abs. 2 BauGB, weil die dort geregelte Befugnis der Kommunen zu Repowering-Regelungen wegen der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB unter einem gewissen Regelungsvorbehalt der Regionalplanung stehe. Auch die Regelungen in Satz 7 bis 9 der Festlegung 3.2.1 (Z) zu den Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen sei nicht zu beanstanden. Diese seien aus den Eignungsflächen entwickelt worden, lägen jedoch überwiegend näher an Siedlungen und empfindlichen Landschaftsteilen, weshalb mit dem Verweis auf die Bauleitplanung der Kommunen gezielt auf örtliche Belange Rücksicht genommen werde. Die gerügte Abhängigkeit von kommunalen Festlegungen beruhe zudem auf der fehlenden Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Festlegungen durch den Plangeber. Dennoch bestehe ein Regelungsbedarf auf der Ebene der Regionalplanung. Es liege auch kein Abwägungsfehler im Hinblick auf bestehende Windenergieanlagen vor, vielmehr sei die angestrebte Standortänderung ein auf lange Sicht angelegtes und insbesondere von bestandsgeschützten Restlaufzeiten der genehmigten Anlagen abhängiges Ziel der Raumordnung. Selbst wenn dieses Teilziel des Plans unwirksam wäre, würde sich das nicht auf die Ausweisung von Windeignungsgebieten auswirken. Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten neben Eignungsgebieten sei zulässig. Hierdurch solle der Windkraft substanziell Raum gegeben werden. Die Ausschlusswirkung der Eignungsgebiete stehe der Ausweisung der Vorbehaltsflächen nicht entgegen, denn diese sei entsprechend eingeschränkt worden. Der Zielcharakter von Festlegung 3.2.1 (Z) und der Grundsatzcharakter von Festlegung 3.2.2 (G) widersprächen sich nicht; insoweit bestünden unterschiedliche Regelungsgegenstände. Eine Ungleichbehandlung der fünf Vorranggebiete mit anderen Stellen im Plangebiet, an denen die Wohnnutzung ebenfalls aufgegeben werden könne, sei nicht innerhalb der Rügefrist gerügt worden und liege auch nicht vor.

Es liege kein Fehler bei der Ermittlung der harten und weichen Tabuzonen vor. Insbesondere sei der Freiraumverbund nach dem LEP B-B nicht zu Unrecht als harte Tabuzone betrachtet worden. Der Plangeber sei insoweit bei der Bewertung und Abwägung zu eigenen Festlegungen gelangt; er habe keinen Anwendungsfall für eine Ausnahme gemäß Festlegung 5.2 (Z) des LEP B-B gesehen. Zudem seien diese Flächen durch eigene Abwägungsentscheidung des Plangebers auch als weiche Tabuzonen festgelegt worden. Die Tierökologischen Abstandskriterien könnten ortsbezogen modifiziert angewandt werden und seien deshalb keine harten Tabukriterien. Zudem stehe einer Anwendung als hartes Tabukriterium das Gebot entgegen, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, weshalb Befreiungs- oder Entlassungsentscheidungen zu ermöglichen seien. Es liege auch kein Fehler vor, soweit bei Festlegung eines Mindestabstandes zwischen Siedlungen und Windeignungsgebieten auf ein hartes Tabukriterium verzichtet worden sei. Es bestünden erhebliche Schwierigkeiten, einen unverrückbar festen Abstandswert zu bestimmen. Die Restriktionskriterien der Gruppe 3.2.1.3 (Mindestgröße, Obergrenze der Fläche, Flächenumfang und Kompaktheit der Windeignungsgebiete sowie 5-km-Mindestabstand zwischen den Gebieten) seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handele sich um auf der Ebene der Regionalplanung zulässige Pauschalierungen.

Der Windkraft sei substanziell Raum gewährt worden. Insoweit sei auf den gesamten Geltungsbereich des Regionalplans und dort auf das Verhältnis von nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen zu den festgelegten Eignungsgebieten abzustellen. Die Eignungsgebietsfläche von 152,4 km2 stelle 4 % der geeigneten Flächen dar und ermögliche die Installation von insgesamt 2.730 MW, was 26 % des Landesbedarfs entspreche und etwa das 2,6fache der im Jahr 2014 installierten Leistung sei.

Auch die Ausweisung des Windeignungsgebiets 11 und der Potenzialfläche 11a sei nicht abwägungsfehlerhaft erfolgt. Die Interessen der Antragstellerin seien ausreichend berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und der Streitakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Gericht eingegangen.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie macht i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, durch die Festlegungen des Regionalplans in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis Privater nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben kann und dass hierfür im Grundsatz dieselben Anforderungen gelten wie im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Planes oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 -, juris Rn. 6; Urteil des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 23).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen auf Flächen außerhalb der in dem Regionalplan festgelegten Windeignungsgebiete beantragt. Diese Genehmigung wurde bislang nicht erteilt. Soweit nach der textlichen Festlegung 3.2.1 Satz 3 (Z) außerhalb der Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, handelt es sich grundsätzlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2015, S. 2986), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2017, S. 2808; ROG). Es besteht somit die Möglichkeit, dass das Vorhaben an dieser Zielfestlegung in Verbindung mit der fehlenden Ausweisung des Vorhabenstandorts als Windeignungsgebiet scheitert, da gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 HS 1 und Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I 2017, S. 3634; BauGB) unter näher bezeichneten Voraussetzungen Ziele der Raumordnung als entgegenstehende öffentliche Belange die Genehmigung eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006, a.a.O.; Rn. 11; Urteil des Senats vom 14. September 2010, a.a.O.).

B. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Regionalplan „Havelland-Fläming 2020" weist formelle (I.) und materielle (II.) Fehler auf.

Für das Verfahren zur Aufstellung des am 30. Oktober 2015 bekannt gemachten Regionalplans ist das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585, ROG a.F.) und das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung des Landes Brandenburg in der Neufassung vom 8. Februar 2012 (GVBl.I/12 [Nr. 13], RegBkPlG) anwendbar. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 2 ROG a.F., da der Beschluss über den ersten Planentwurf und dessen öffentliche Auslegung am 26. April 2012 sowie der über die Eröffnung des zweiten Beteiligungsverfahrens zu dem geänderten Planentwurf am 24. Oktober 2013 gefasst wurde und in diesen Beschlüssen § 10 ROG a.F., § 2 Abs. 3 RegBkPlG in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung als Rechtsgrundlagen für das Beteiligungsverfahren angeführt werden. Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vorschriften des ROG a.F. galten sämtlich unverändert bis zum Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 am 29. November 2017 (vgl. Art. 5 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017, BGBl. I 2017, S. 1245, 1252). Die entscheidungserheblichen Vorschriften des RegBkPlG wurden von der Änderung dieses Gesetzes durch Art. 9 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl.I/14 [Nr. 7]) nicht berührt.

I. Der Regionalplan leidet an formellen Mängeln. Seine Ausfertigung (1.) und Bekanntmachung (2.) sind fehlerhaft. Die durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen genügen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen (5.), eine darüber hinaus erforderliche Beteiligung hat nicht stattgefunden (3.). Die Auslegungsbekanntmachungen der Planentwürfe sind ebenfalls zu beanstanden (4.).

1. Die Ausfertigung ist fehlerhaft. Zwar enthalten weder das Raumordnungsgesetz noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung eine ausdrückliche Regelung zur Ausfertigung des Regionalplans. Hierbei handelt es sich jedoch um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens, denn zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen; sie verlangt Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, juris Rn. 19). Das Rechtsstaatsgebot erfordert eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - juris Rn. 36). An einem solchen ordnungsgemäßen Ausfertigungsvermerk fehlt es hier.

a) Eine ordnungsgemäße Ausfertigung liegt nicht darin, dass der Vorsitzende der Regionalversammlung unter dem 17. Februar 2015 einen mit „Ausfertigung“ überschiebenen Vermerk unterzeichnet hatte.

Dieser sowohl fest mit Teil A (textliche Festsetzungen) des Regionalplans verbundene als auch auf der Festlegungskarte angebrachte Vermerk bezieht sich zwar auf die Satzung in ihrer am 16. Dezember 2014 beschlossenen Form. Das Ausfertigungsexemplar enthält insbesondere noch die textliche und zeichnerische Festlegung zum Vorranggebiet VR 08. Dieser Vermerk deckt jedoch nicht die abweichende, im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemachte Fassung der Satzung, die allein Gegenstand der vorliegenden Normenkontrollanträge ist.

b) Der vom Vorsitzenden der Regionalversammlung am 16. Juli 2015 unterzeichnete, mit „Ausfertigung (Exemplar 2)“ überschriebene, sowohl an die textlichen Festlegungen angefügte als auch auf der Festlegungskarte angebrachte Vermerk stellt ebenfalls keine ordnungsgemäße Ausfertigung dar.

Der Vermerk belegt vielmehr, dass die ausgefertigte Fassung der Satzung nicht mit der von der Regionalversammlung beschlossenen Satzung übereinstimmt. Dort wird ausgeführt, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Satzung mit Ausnahme der textlichen und zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets VR 08 (Michelsdorf) „Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe“ genehmigt habe und dass die von der Genehmigung ausgenommene Festlegung einschließlich ihrer Begründungen in dieser Fassung der Bekanntmachung entfernt worden sei. Die Ausfertigung darf aber nicht von dem abweichen, was Inhalt der Beschlussvorlage und ihrer gegebenenfalls beschlossenen Änderungen ist. Ausnahme davon ist die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offensichtlichen Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren, da solche Berichtigungen nur der Wiedergabe des Willens des Beschlussorgans in angemessener Form dienen (vgl. für gemeindliche Satzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2008 - OVG 1 A 1.07 -, juris Rn. 52; Jänicke, in: Muth: Potsdamer Kommentar, Stand Februar 2018, § 3 BbgKVerfG Rn. 16). Die Korrektur einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit liegt hier jedoch nicht vor, da eine textliche und eine zeichnerische Festlegung aus dem Plan entfernt wurden und damit der Wille der Regionalversammlung geändert worden ist. Eine solche inhaltliche Änderung liegt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht erst dann vor, wenn ein „Planungstorso“ zurückbleibt oder die Änderung Auswirkungen auf die sonstigen Abwägungsentscheidungen hat, so dass dahingestellt bleiben kann, inwieweit die Streichung des Vorranggebiets sich auf die sonstige Planung auswirkt.

Die Regionalversammlung hätte vor der (erneuten) Ausfertigung der Satzung am 16. Juli 2015 einen Beschluss fassen müssen, mit dem sie sich die Änderung der Satzung durch die Genehmigung zu eigen macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 -, juris Rn. 11; zur Erforderlichkeit eines derartigen Beschlusses bei Änderung des Planinhalts eines Bebauungsplans vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 B 23.11 -, juris Rn. 3). Ein solcher Beschluss ist nicht entbehrlich, weil die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bei der Aufstellung des Regionalplans ermächtigt wäre, die abschließende Abwägungsentscheidung zu treffen, also selbst planerisch tätig zu werden. Im Regelfall hat sie keine Planungsbefugnisse. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RegBkPlG obliegt (allein) der Regionalen Planungsgemeinschaft als Trägerin der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen, der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 RegBkPlG von der Regionalen Planungsgemeinschaft, deren Organ die Regionalversammlung ist (§ 5 RegBkPlG), als Satzung erlassen wird. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt zwar nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlG die Aufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften, aber nur, wenn letztere den Weisungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nicht nachkommen, kann sie nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlG die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien für verbindlich erklären. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 RegBkPlG, der zufolge von der Genehmigung einzelne in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung ausgenommen werden können, soweit diese die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung begründen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht dazu, einen als Satzung beschlossenen Regionalplan inhaltlich abzuändern, ohne dass die Regionale Planungsgemeinschaft sich vor der Ausfertigung und Bekanntmachung des durch die Genehmigung geänderten Regionalplans erneut damit befassen und einen Beitrittsbeschluss fassen muss. Sie regelt lediglich, bis zu welcher Grenze die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Satzung über den Regionalplan unter Ausnahme einzelner Festlegungen genehmigen kann und ab wann sie dem Gesamtplan die Genehmigung verweigern muss.

Der Annahme, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zur inhaltlichen Änderung eines Regionalplans ermächtigt wäre, ohne dass die Regionale Planungsgemeinschaft hierüber erneut einen Beschluss fassen müsste, steht überdies entgegen, dass hierdurch die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit umgangen würden. Gemäß § 10 Abs. 1 ROG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 4 RegBkPlG ist der Entwurf eines Regionalplans öffentlich auszulegen. Jede inhaltliche Änderung des Planentwurfs macht eine neue Auslegung erforderlich (vgl. dazu unten Pkt. 3.). Diese Regelungen würden umgangen, wenn die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Recht hätte, die beschlossene Satzung vor der Bekanntmachung (erneut) zu ändern. Eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wäre für diesen Fall nicht vorgeschrieben und könnte überdies ihre Funktion, dem Plangeber Belange vor Augen zu führen, die im Rahmen der Abwägung ggf. Berücksichtigung finden müssen, nicht mehr erfüllen.

Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Genehmigung eines Flächennutzungsplans unter Ausnahme sachlicher oder räumlicher Teile dieses Plans (§ 6 Abs. 3 BauGB) ein Beitrittsbeschluss nicht erforderlich sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984 - 4 N 1.84, 4 N 2.84 -, juris Rn. 20 f.). Dieser Fall ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. § 6 Abs. 3 BauGB steht in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach die Gemeinde aus dem Flächennutzungsplan Flächen und sonstige Darstellungen ausnehmen kann, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Die Möglichkeiten der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde für das Ausnehmen sind in Umfang und Reichweite identisch und ein Flächennutzungsplan, der gemäß § 6 Abs. 3 BauGB unter Ausnahme sachlicher oder räumlicher Teilbereiche genehmigt wird, ist hinsichtlich dieser Teile nicht abschließend geändert worden. Die Gemeinde ist vielmehr auf Grund ihrer Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB, einen Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen, verpflichtet, in entsprechender Anwendung von § 5 Ab. 1 Satz 2 BauGB die betreffenden Darstellungen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juli 2007 - 2 S 63.07 -, NVwZ-RR 2008, 231, 232; Gaentzsch/Philipp, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl, Stand März 2018, § 6 Rn. 18 sowie Gaentzsch/Philipp/Tepperwien, a.a.O., § 5 Rn. 12 f.; Gierke/Lenz, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand September 2017, § 6 BauGB Rn. 149). Hier sind jedoch nicht einzelne Teile der Planung offengelassen worden, über die die Regionale Planungsgemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden könnte, sondern mit der Streichung eines Vorranggebiets für die Sicherung oberflächennaher Rohstoffe sind die textliche Zielfestlegung Nr. 3.3.1 (Z) Satz 4 des Regionalplans sowie die Festlegungskarte inhaltlich abschließend geändert worden.

Soweit die Antragsgegnerin schließlich auf die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen vom 3. Juli 2009 (ABl. Bbg, S.1572) verweist, der zufolge nur bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen ein Beitrittsbeschluss erforderlich ist (vgl. Nr. 9.2 der Richtlinie), verkennt sie, dass es sich hierbei lediglich um Innenrecht der Verwaltung handelt, das keine Außenwirkung entfaltet. Schon aus diesem Grund kann die Richtlinie die sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebende Pflicht, Satzungen auszufertigen, nicht modifizieren.

Weder dem Vermerk noch den sonstigen Aufstellungsvorgängen des Regionalplans ist zu entnehmen, dass die Regionalversammlung sich vor der (erneuten) Ausfertigung der Satzung am 16. Juli 2015 mit einem Beschluss die Änderung der Satzung durch die Genehmigung zu eigen gemacht hätte. Zwar hat sich der Vorsitzende der Regionalen Planungsgemeinschaft mit Schreiben vom 3. Juni 2015 im Rahmen der Anhörung zu den geplanten Ausnahmen von der Genehmigung geäußert. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 18. Juni 2009 (ABl. Bbg 2009, S. 2267), geändert mit Satzung vom 13. Juni 2013 (ABl. Bbg 2013, S. 2543), ist aber die Regionalversammlung und nicht der Vorsitzende der Regionalen Planungsgemeinschaft zuständig für Beschlüsse über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalplans und der räumlichen und sachlichen Teilpläne. Dem Schreiben sowie den sonstigen Aufstellungsvorgängen ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, dass der Stellungnahme des Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft eine Befassung der Regionalversammlung zu Grunde lag.

2. Aus dem Ausfertigungsmangel folgt ein Bekanntmachungsfehler, weil die Bekanntmachung einer Satzung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris Rn. 39).

3. Der Umstand, dass der Regionalplan in der Fassung der Genehmigung ohne weitere Zwischenschritte bekanntgemacht wurde, begründet insoweit einen weiteren formellen Mangel, als eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen.

Dem steht nicht entgegen, dass weder das Raumordnungsgesetz in der bis zum 28. November 2017 geltenden Fassung noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung ausdrücklich eine erneute Beteiligung vorschreiben, wenn der Planentwurf nach der ersten Beteiligungsrunde geändert wird. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG ist eine Beteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a.F. durchzuführen. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlkG, dass den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen der Entwurf eines Regionalplans und die Begründung zur Verfügung zu stellen und eine Frist von bis zu drei Monaten für die Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist. Nach Satz 4 f. der Regelung ist der Entwurf mit seiner Begründung bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen sowie in das Internet einzustellen. Diese Regelungen können unter Berücksichtigung ihres Sinnes und Zweckes nur so verstanden werden, dass die Beteiligung sich auf den Entwurf in der Fassung bezieht, die als Satzung bekanntgemacht wird. Jede inhaltliche Änderung des Planentwurfs verpflichtet zur erneuten Auslegung. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 ROG a.F. und des § 2 RegBkPlG garantieren, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2015 - 3 K 44.11 -, juris Rn. 69; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 7/13 -, juris Rn. 53; zu einem Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 -, juris Rn. 4). Hierfür spricht auch, dass § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG a.F. eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer Änderung des Planentwurfs nach Durchführung der (ersten) Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, diese aber voraussetzt, soweit dort geregelt wird, dass die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden kann, wenn durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Ob dies, wie die Antragsgegnerin vorträgt, hier der Fall ist, kann dahinstehen, denn diese Regelung erlaubt keinen - hier festgestellten - vollständigen Verzicht auf eine erneute Beteiligung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Überdies schreibt die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG nunmehr ausdrücklich eine erneute Auslegung des geänderten Teils des Planentwurfs vor, wenn eine Änderung zur erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt.

Die geforderte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Träger öffentlicher Belange bedeutet keine reine Förmelei. Das wäre anzunehmen, wenn lediglich eine klarstellende Änderung oder Berichtigung des Planentwurfs erfolgt wäre oder wenn die Änderung auf Vorschlag der hiervon Betroffenen vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rn. 29) Die Entfernung der textlichen Festlegung zum Vorranggebiet VR 08 (Michelsdorf) „Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" aus Ziel 3.3.1 Satz 5 des Plans sowie der zeichnerischen Festlegung dieses Vorranggebietes aus der Festlegungskarte stellt, wie bereits dargelegt wurde, aber nicht lediglich eine Klarstellung oder Berichtigung des Planentwurfs dar, sondern ändert die betroffene Zielfestlegung inhaltlich. Diese Änderung beruht auch nicht auf einem Vorschlag der davon Betroffenen.

Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass lediglich eine Festlegung nicht wirksam geworden sei, zu der sich die Betroffenen bereits äußern konnten, denn Dritte sind durch diese Änderung des Planentwurfs erstmals bzw. stärker in ihren Belangen berührt. Auf den Flächen des nach dem Willen des Plangebers festgelegten Vorranggebiets VR 08 findet nämlich seit Jahren eine Nutzung für die oberflächennahe Rohstoffgewinnung statt (vgl. Stellungnahme des Landesjagdverbandes, Abwägung Band 6 S. 3501, Stellungnahme 291-7 sowie Kriterium 3.3.1.2.2, Planungskriterien, ABl. Bbg 2015, S. 1017; Tabelle 3.3.10). Mit dem Wegfall des Vorranggebiets VR 08 sind die Belange dieses Betriebes, dessen Inhaber bislang keine Veranlassung hatten, zu dem Plan Stellung zu nehmen, weil in den ausgelegten Entwürfen das Vorranggebiet enthalten war, erstmals negativ betroffen.

4. Die Bekanntmachungen der Auslegung des Planentwurfs vom 30. Mai 2012 und 20. November 2013 sind ebenfalls fehlerhaft. Sie sind nicht geeignet, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 HS 2 ROG a.F. bezweckte Anstoßfunktion auszulösen, weil sie weder den räumlichen noch den sachlichen Umgriff des Regionalplanentwurfs erkennen lassen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein weiterer Fehler darin liegt, dass die Bekanntmachungen keine Angaben zu verfügbaren bzw. ausgelegten Umweltinformationen enthalten.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bauleitplans gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Anstoßwirkung auslösen. Die Öffentlichkeit soll dazu bewegt werden, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zu der Planung beitragen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, HS 2 BauGB). Die Bekanntmachung muss demnach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen. Hierfür ist erforderlich, dass erkennbar ist, welches Planungsvorhaben betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 14).

Diese ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung im Baugesetzbuch von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf Bekanntmachungen öffentlicher Auslegungen eines Regionalplanentwurfs zu übertragen. Auch mit ihnen soll die interessierte Öffentlichkeit dazu angeregt werden, sich mit dem Planentwurf auseinanderzusetzen und Stellungnahmen abzugeben (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 HS 2 ROG a.F., § 2 Abs. 3 Satz 7 RegBkPlG). Dem steht nicht entgegen, dass die Festlegungen eines derartigen Plans - anders als die Festsetzungen eines Bebauungsplans - nicht alle unmittelbar auf die Ebene der Öffentlichkeit durchschlagen. Während Ziele der Raumordnung bei Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ROG a.F. zwingend zu beachten sind, sind Grundsätze der Raumordnung lediglich in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F.). Gemäß § 10 Abs. 2 ROG a.F., § 2 Abs. 3 Satz 4 RegBkPlG ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung aber unabhängig davon erforderlich, ob der Regionalplan Ziele oder lediglich Grundsätze der Raumordnung festlegt, mit der Folge, dass Fehler bei der Auslegungsbekanntmachung nicht nur die Zielfestlegungen des Plans, sondern auch die Grundsätze der Raumordnung erfassen.

b) Die Bekanntmachungen erfüllen nicht die erforderliche Anstoßfunktion, weil sie keinerlei Angaben dazu enthalten, auf welches Plangebiet sich die Planung bezieht. Interessierte Bürgerinnen und Bürger müssen in die Lage versetzt werden, den Planentwurf einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 1. Aufl. 2010, § 10 Rn. 31; zur Bekanntmachung der Auslegung von Bauleitplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, a.a.O., Rn. 5, sowie Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 14). Die Nennung der Überschrift des Satzungsentwurfs „Regionalplan Havelland-Fläming 2020" ist kein hinreichender Ersatz, denn Regionalpläne können u.a. in räumlichen Teilplänen aufgestellt werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG a.F.). Zudem muss interessierten Personen nicht bewusst sein, welche Gebiete die jeweiligen Regionen umfassen, denn diese sind lediglich zum Zwecke der Regionalplanung gegründet worden und im Übrigen - anders als die Gemeinde oder der Landkreis - im öffentlichen Leben in keiner Weise präsent. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheitert eine Übertragung der an die Bekanntmachung der Auslegung von Bauleitplänen zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung des überplanten Gebiets auf einen Regionalplan schließlich nicht an dessen sehr viel größerem Maßstab und Geltungsbereich. Das Plangebiet kann etwa durch Angabe der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte in ausreichender Erkennbarkeit umrissen werden, ohne die Bekanntmachung zu überfrachten und damit ihren Hinweiszweck zu konterkarieren.

c) Darüber hinaus fehlen Angaben zum sachlichen Umgriff des Regionalplanentwurfs. Zwar ist zur Kennzeichnung des Planungsvorhabens im Falle eines Bauleitplans in der Regel ausreichend, das Plangebiet zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, juris Rn. 16). Der Umfang der erforderlichen Angaben hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine über die Kennzeichnung des betroffenen Raums hinausgehende grobe Charakterisierung dessen, was Inhalt des Planentwurfs ist, ist nach Sinn und Zweck der Anstoßwirkung dann erforderlich, wenn den potenziell Betroffenen nur so ihre mögliche Betroffenheit ausreichend vor Augen geführt werden kann (vgl. zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan BayVGH, Urteil vom 21. Juni 2004 - 20 N 04.1201 u.a. -, juris Rn. 33; Gatz, in: Schlicher/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Juni 2018, § 3 Rn. 21; Korbmacher, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Januar 2018, § 3 Rn. 61). So liegt der Fall hier. Angesichts der Vielzahl der Themen, die Gegenstand eines Regionalplans sein können (vgl. § 2 Abs. 2 ROG a.F.) sowie des Umstandes, dass auch die Aufstellung sachlicher Teilpläne möglich ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG a.F.), hätte zumindest durch Nennung entsprechender Oberbegriffe darauf hingewiesen werden müssen, dass der Regionalplanentwurf Festlegungen zur Siedlungsstruktur (allgemeine Siedlungsflächen, Daseinsvorsorge und Standorte für die gewerbliche Entwicklung) sowie zur Freiraumstruktur (Freiraumsicherung, Windenergienutzung und Gewinnung bzw. Sicherung oberflächennaher Rohstoffe) enthält. Durch diese Angaben wird eine Auslegungsbekanntmachung nicht in einer den Adressaten überfordernden Weise überfrachtet.

5. Schließlich ist ein weiterer formeller Fehler festzustellen, weil im Rahmen der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen die Einsichtszeiten zu knapp bemessen waren.

Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde die Einsichtszeiten auf die üblichen Dienststunden mit Publikumsverkehr beschränkt, solange den Interessierten während der Auslegungszeit in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben wird, den Planentwurf einzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 -, juris Rn. 11; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 3 Rn. 40 ff). Demgemäß dürfte es unschädlich sein, dass der Planentwurf in den Landkreisen Havelland und Teltow-Fläming nicht an allen Werktagen mit Dienstbetrieb eingesehen werden konnte (strenger Gatz, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl, Stand März 2018, § 3 Rn. 18). Soweit im Landkreis Potsdam-Mittelmark lediglich an Dienstagen und Donnerstagen für die Dauer von jeweils sechs Stunden (9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) Einsicht gewährt wurde, ist dagegen eine zumutbare Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht mehr gewährleistet. Zwölf Stunden pro Woche sind insoweit nicht ausreichend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. April 1980 - Nr. 180 I 75 -, BRS 36, Nr. 21), zumal im Landkreis Potsdam-Mittelmark - anders als an den anderen Einsichtsstandorten - an keinem Tag die Möglichkeit bestand, in der Mittagszeit oder am späteren Nachmittag, also außerhalb der regulären Arbeitszeiten Einsicht zu nehmen. Zwingende organisatorische Gründe, die derart kurze Einsichtszeiten erfordern, sind nicht ersichtlich. Der Landkreis ist insbesondere nicht vergleichbar mit einer ehrenamtlich besetzten Gemeinde (vgl. dazu Krautzberger, a.a.O., § 3 BauGB Rn. 41a), bei ihm herrscht vielmehr von Montag bis Freitag Dienstbetrieb. Überdies dauert ausweislich der Kontaktdaten auf der Webseite des Landkreises (derzeit) die Sprechzeit am Dienstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die zu knapp bemessene Einsichtszeit im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird nicht durch die erheblich umfangreicheren Einsichtszeiten an den anderen Standorten kompensiert, da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eine Auslegung zu erfolgen hat. Eine zumutbare Gelegenheit zur Einsichtnahme muss an sämtlichen Einsichtsstandorten gewährleistet sein.

II. Der Regionalplan weist materielle Fehler auf.

1. Ein Verstoß gegen das Gebot, den Regionalplan aus dem Landesentwicklungsprogramm und den Landesentwicklungsplänen zu entwickeln, liegt allerdings nicht vor.

Regionalpläne sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Sie vertiefen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RegBkPlG die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz und den Raumordnungsplänen ergeben. Der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 nimmt unter Nr. 1.2.1 den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 16. Mai 2006, das Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) sowie den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 (LEP B-B 2009) in Bezug (Abl. Bbg 2015, S. 984). Einzelnen Festlegungen des Regionalplans sind darüber hinaus Festlegungen des LEP B-B vorangestellt (Abl. Bbg 2015, S. 986, 988, 991, 1005).

a) Es kann dahinstehen, ob eine Verletzung des Entwicklungsgebots vorliegt, weil der Regionalplan mit der Festlegung des Windeignungsgebiets 25 unter Außerachtlassung der Bedürfnisse der Gesundheitswirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Hinblick auf den ungelösten Nutzungskonflikt mit dem Klinikstandort Beelitzer Heilstätten dem LEPro 2007 und dem LEP B-B widerspreche. Denn gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 ROG, der nach § 27 Abs. 2 Satz 1 ROG anwendbar ist, ist ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nur dann beachtlich, wenn hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt wird. Das ist nur anzunehmen, wenn die geordnete räumliche Entwicklung im gesamten Landesgebiet eine Beeinträchtigung erfährt (vgl. Reitzig, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2018, L § 12 Rn. 251). Dass die Ausweisung des Windeignungsgebiets 25 die Steuerungsfunktion dieser Pläne insgesamt entfallen lassen oder beeinträchtigen würde, ist nicht ersichtlich.

b) Ferner bedarf keiner Entscheidung, ob der LEP B-B unwirksam ist.

aa) Etwaige Verfahrens- oder Formfehler des LEP B-B 2009 sind für die Wirksamkeit des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 unbeachtlich. Denn gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 ROG i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 ROG ist für die Rechtswirksamkeit des Regionalplans unbeachtlich, wenn er aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt.

Der LEP B-B 2009 ist vor der Bekanntmachung des Regionalplans am 30. Oktober 2015 zwar wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot rechtskräftig für unwirksam erklärt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 4 BN 29.14 -). Die nach Durchführung eines Verfahrens zur Fehlerbehebung erlassene Rechtsverordnung der Landesregierung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 ist jedoch ebenfalls noch vor der Bekanntmachung des Regionalplans ihrerseits bekannt gemacht und rückwirkend in Kraft gesetzt worden (vgl. GVBl.II [Nr. 24] vom 2. Juni 2015, § 3 der Verordnung). Erneute Verfahrens- oder Formfehler des LEP B-B haben sich bis zur Bekanntmachung des Regionalplans nicht i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 2 ROG i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 ROG herausgestellt.

bb) Die Prüfung, ob der LEP B-B an anderen als Verfahrens- oder Formfehlern leidet, kann dem diesbezüglich rechtshängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben, da der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 an weiteren beachtlichen Fehlern leidet.

2. Der angefochtene Regionalplan beruht auf Abwägungsfehlern, denn ihm liegt, soweit er Festlegungen zur Windenergienutzung trifft, kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde. Zum einen ist das Ziel, Konzentrationszonen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie festzulegen, mit dem Konzept der Antragsgegnerin nicht zu erreichen (a). Zum anderen ist die Antragsgegnerin bei der Erstellung ihres Plankonzepts nicht fehlerfrei vorgegangen (b).

Nach § 7 Abs. 2 ROG a.F. sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind. Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2009 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 31). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend (§ 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 ROG).

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt u.a. die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt. Enthält ein Regionalplan zielförmige Festlegungen über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, wird damit zugleich an anderer Stelle im Plangebiet ein Ausschluss derartiger Anlagen bewirkt. Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken, denn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Windenergieanlagen auf Teilen des Plangebietes lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine gezielte (rein negative) „Verhinderungsplanung“ ist dem Plangeber verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris Rn. 15).

a) Ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept liegt nicht vor, weil das Planungsziel, mit der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenenergienutzung die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Eignungsgebiete im Wesentlichen auszuschließen (vgl. Festlegung 3.2.1 [Z] Satz 3 des Regionalplans sowie Planbegründung, ABl. Bbg 2015 S. 999 u. 1003), mit dem Konzept des Plangebers (aa) nicht zu erreichen ist. Denn die Festlegung von acht Potenzialflächen für die Verlagerung von außerhalb der Eignungsgebiete stehenden Windenergieanlagen auf Flächen mit Ausschlusswirkung in Form einer Ausnahmeregelung ist fehlerhaft (ee). Dagegen lässt die Festlegung von Eignungsgebieten (bb) ebenso wenig Fehler erkennen wie die Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 5 (cc), die Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 4 (dd) und die Festlegung von Vorbehaltsgebieten neben Eignungsgebieten als Ausnahme von der Ausschlusswirkung (ff).

aa) Dem Regionalplan liegt im Hinblick auf die Ausweisung von Windeignungsgebieten folgendes Planungskonzept zu Grunde:

Der Plan legt 24 Eignungsgebiete für die Windenergienutzung fest (textliche Festlegung 3.2.1 [Z] Satz 2 und 6 sowie blaue Schraffur in der Festlegungskarte). Nach Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 3, HS 1 ist außerhalb der Windeignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen. Gemäß Satz 4 der Festlegung werden die für die Windeignungsgebiete „Nauener Platte West“ und „Nauener Platte Ost“ zuständigen Kommunen ermächtigt, durch kommunale Flächennutzungsplanung festzulegen, dass neue Anlagen nur zulässig sind, wenn gesichert ist, dass nach ihrer Errichtung bestimmte andere Windenergieanlagen, die innerhalb oder außerhalb des Windeignungsgebietes liegen, zurückgebaut werden. Im Übrigen widersprechen derartige Regelungen in kommunalen Bauleitplänen für als Windeignungsgebiete festgelegte Flächen den Zielen dieses Regionalplans (Satz 5 der Festlegung). Angrenzend an einzelne Windeignungsgebiete legt der Plan acht Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen fest (textliche Festlegung 3.2.1 [Z] Satz 9 sowie blaue Kreuzschraffur in der Festlegungskarte). In diesen Gebieten gilt gemäß Satz 7 der textlichen Festlegung die Ausschlusswirkung nicht, wenn die Potenzialfläche in einem rechtswirksamen kommunalen Flächennutzungsplan als Konzentrationsfläche i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Windenergienutzung dargestellt ist und durch die jeweilige Kommune gemäß § 249 Abs. 2 BauGB durch städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger sichergestellt ist, das nach Errichtung der Windenergieanlage eine oder mehrere von der Kommune zu bestimmende Anlagen innerhalb einer angemessenen Zeit zurückgebaut werden. Die Kommunen werden im Wege der Ausnahme von der Zielbindung zu entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan ermächtigt (Satz 8 der Festlegung). Der Plan legt darüber hinaus angrenzend an einzelne Windeignungsgebiete fünf Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung fest (textliche Festlegung 3.2.2 [G] Satz 1, 4 und 5 sowie blaue waagerechte Schraffur in der Festlegungskarte). Diese Flächen können nach Satz 3 der Festlegung dann in vollem Umfang für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen, wenn in ihnen die Voraussetzungen für immissionsschutzrechtliche Abstände zur Wohnnutzung entfallen. Gemäß Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 3 HS 2 gilt die Ausschlusswirkung nicht für die Vorbehaltsgebiete, wenn der dort vorliegende Ausschlussgrund für die Einhaltung eines Abstands zur Wohnnutzung entfällt.

bb) Die Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 3 HS 1, der zufolge außerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist, ist nicht zu beanstanden, weil der Plangeber über die hier kraft Gesetzes eingetretene Ausschlusswirkung ([1]) nicht hinausgegangen ist ([2]).

(1) Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist kraft Gesetzes eingetreten, da mit der Festlegung von Windeignungsgebieten als Ziel der Raumordnung für Windkraftanlagen als Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Die Festlegung von Eignungsgebieten ist nicht nur bzgl. ihrer außergebietlichen Ausschlusswirkung als Ziel der Raumordnung zu bewerten (unstreitig, vgl. u.a. Spannowsky, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2018, M § 7 Rdnr. 100), sondern es handelt sich auch innergebietlich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG a.F., d.h. verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogene Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. Haselmann: Zur bauplanungsrechtlichen Ausschlusswirkung der raumordnerischen Gebietsarten, ZfBR 2014, 529, 531 f.; Schmidt-Eichstaedt: Zur Methodik und Wirkung der Festlegung von Eignungsgebieten für die Windkraftnutzung durch die Regionalplanung, LKV 2012, S. 481, 484 ff.; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 7/13 -, juris Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2007 - 2 L 220/05 -, juris Rn 53; Gatz, in: Windenenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 155 ff.; Blessing, in: Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 1. Aufl. 2016, Rn. 233 ff., 254). Denn nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F. sind Eignungsgebiete Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung beinhaltet innergebietlich die Aussage, dass auf diesen Flächen der Errichtung und dem Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Dieser verbindlichen und bestimmten Vorgabe ist eine abschließende Abwägung mit den konkurrierenden raumbedeutsamen Belangen vorausgegangen.

Danach können im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von dem Eignungsgebiet entsprechenden Nutzungen nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HS 2 BauGB Vorhaben lediglich an einfachen öffentlichen Belangen i.S.d. § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB scheitern, da raumbedeutsame Belange bereits auf der Ebene der Regionalplanung bei der Gebietsfestlegung abschließend abgewogen worden sind. Insoweit unterscheidet sich die Zulässigkeitsprüfung eines in einem Eignungsgebiet gelegenen Vorhabens nicht von der Vorhabenprüfung in einem Vorranggebiet i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F., dem unstreitig innergebietliche Zielwirkung zukommt (vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 151 f., Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 1. Aufl. 2010, § 8 Rn. 73). Die Zulässigkeit der gebietsentsprechenden Nutzung innerhalb beider Gebietsarten richtet sich nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HS 2 BauGB mit der Folge, dass sowohl bei Vorrang- als auch bei Eignungsgebieten nicht raumbedeutsame, d.h. nicht raumordnerisch abgewogene Belange einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden können (vgl. Haselmann, a.a.O.; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O.).

Die Festlegung von Eignungsgebieten bewirkt allerdings - anders als bei Vorranggebieten - nicht, dass raumbedeutsame Nutzungen, die nicht mit der festgelegten Funktion oder Nutzung des Gebiets vereinbar sind, ausgeschlossen sind. Sie enthält aber dennoch eine positive (innergebietliche) Nutzungszuweisung - im vorliegenden Fall für die Windkraft -, die auf der Grundlage einer abschließenden Abwägung als Ziel der Raumordnung auf den nachfolgenden Ebenen nicht überwunden werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, juris Rn. 120 ff.; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., L § 3 Rn. 55; Spannowsky, a.a.O., M § 7 Rdnr. 100; Goppel, a.a.O., § 8 Rn. 85). Die Gemeinden dürfen die Grenzen der Eignungsgebiete nicht über eine Anpassung an bislang noch nicht abgewogene Verhältnisse hinaus ändern und die Eignung des Gebiets für Windkraftanlagen nicht unterminieren, denn sie haben ihre Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 487). Konkurrierende raumbedeutsame Vorhaben können untersagt werden, wenn sie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 HS 1 BauGB den Zielen der Raumordnung widersprechen. Das ist u.a. der Fall, wenn sie dergestalt überhand nehmen, dass die raumordnerisch festgelegte Eignung des Gebiets für die Windenergienutzung ausgehöhlt wird (vgl. Haselmann. a.a.O. S. 533; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O. S. 486). Diese innergebietliche Durchsetzungskraft reicht für die Annahme einer auch innergebietlichen Zielwirkung aus, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für den Eintritt der außergebietlichen Ausschlusswirkung keine innergebietliche Ausschlusswirkung für konkurrierende Nutzungen (vgl. Haselmann, a.a.O. S. 533).

(2) Die Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 3 HS 1 regelt keine von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abweichende generelle Ausschlusswirkung.

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben im Außenbereich nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Vorschrift öffentliche Belange lediglich „in der Regel" entgegen, soweit hierfür u.a. als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Plangeber hat mit der Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 3 keine ausnahmslose Ausschlusswirkung bestimmt. Diese weist vielmehr eine Regel-Ausnahmestruktur auf, da die Ausschlusswirkung unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die festgelegten Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen und für die Vorbehaltsflächen gilt (vgl. Festlegung 3.2.1 [Z] Satz 3 HS 2 sowie Satz 7). Hinzu kommt, dass es nicht dem planerischen Willen entspricht, über den Planvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinausgehend Windkraftanlagen auf nicht in Eignungsgebieten liegenden Standorten auszuschließen. Denn die Planbegründung, die zur Auslegung der Festlegung herangezogen werden kann (vgl. Runkel, a.a.O., L § 3 Rn. 22), verweist darauf, dass sich die Ausschlusswirkung aus § 8 Abs. 7 ROG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt (Abl. S. 1003; vgl. zu einem Flächennutzungsplan OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2007 - 12 LC 36/07 -, juris Rn 41.).

cc) Die Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 5, der zufolge Festlegungen in kommunalen Bauleitplänen den Zielen der Raumordnung widersprechen, wenn sie regeln, dass in den Eignungsgebieten neue Windenergieanlagen nur bei Abbau von Altanlagen errichtet werden dürfen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Für eine derartige Regelung ist keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Diese ergibt sich aus § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F., denn mit der Festlegung soll lediglich die Substanzialität der Festlegung von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie nach innen abgesichert werden. In der Planbegründung wird ausgeführt, dass hierdurch eine Verzögerung der Nutzung der Eignungsgebiete durch bauleitplanerische Regelungen für die Anlagenverlagerung oder das Repowering und die damit verbundenen Beschränkungen für die Windenergienutzung verhindert werden soll (Planbegründung, ABl. Bbg S. 1003). Diese Annahme ist plausibel, denn nicht jedes Unternehmen der Windenergiebranche, das die Errichtung neuer Windenergieanlagen plant, verfügt über Altanlagen, die es zum Rückbau anbieten kann. Zudem ist eine Vielzahl von Bestandsanlagen noch nicht so alt, dass sich eine umgehende Ersetzung durch neue Anlagen rentieren würde. Der Plangeber geht davon aus, dass ein Ende der Betriebszeit der Bestandsanlagen im Planungshorizont des Regionalplans zu erwarten ist (vgl. Planbegründung, ABl. Bbg S. 1004).

Die Festlegung steht nicht im Widerspruch zu der Regelung des § 249 Abs. 2 BauGB. Hiernach kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die in dem Plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach deren Errichtung andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer in dem Plan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben, können mit entsprechenden Bestimmungen verbunden werden. Diese Regelung steht zwar nicht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die sich hieraus ergebenden Befugnisse der Gemeinden in einem Raumordnungsplan eingeschränkt werden können. Die Kommunen können von den ihnen in § 249 Abs. 2 BauGB eingeräumten Möglichkeiten allerdings nur Gebrauch machen, soweit die Regionalplanung als höhere Planungsebene dies zulässt, denn die gemeindliche Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Trotz des weitergehenden Wortlauts erfasst die Festlegung nach ihrem Sinn und Zweck sowie im Hinblick auf ihren Zusammenhang mit den sonstigen Festlegungen unter 3.2.1 (Z) lediglich raumbedeutsame Windenergieanlagen, denn die gesamte Festlegung hat ausschließlich raumbedeutsame Windenergieanlagen zum Gegenstand. Nach ihrem Satz 1 soll zur Sicherung eines verstärkten Ausbaus der Windenergienutzung eine geordnete und konzentrierte Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in den Eignungsgebieten gewährleistet werden. Gemäß Satz 3 HS 1 bezieht sich die Ausschlusswirkung der Festlegung von Eignungsgebieten ausdrücklich nur auf die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen. Satz 5 soll, wie bereits ausgeführt, lediglich absichern, dass sich die Errichtung dieser, nämlich der raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb der Eignungsgebiete nicht verzögert.

dd) Auch die Festlegung 3.2.1. (Z) Satz 4, der zufolge die für die Eignungsgebiete „Nauener Platte West" und „Nauener Platte Ost" zuständigen Kommunen ermächtigt werden, für diese beiden Windeignungsgebiete durch kommunale Flächennutzungsplanung festzulegen, dass neue Anlagen nur zulässig sind, wenn gesichert ist, dass andere im Windeignungsgebiet oder außerhalb gelegene Anlagen zurückgebaut werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In Zusammenschau mit Satz 5 der Festlegung (s.o. cc) handelt es sich der Sache nach um einen räumlich eingeschränkten Ausschluss von Festsetzungen bzw. Darstellungen nach § 249 Abs. 2 BauGB, denn für die Windeignungsgebiete auf der Nauener Platte verbleibt es bei dem Regelfall, dass derartige Bestimmungen zulässig sind.

ee) Die Bestimmung von Ausnahmen von der Ausschlusswirkung der Eignungsgebiete ist, soweit acht Potenzialflächen zur Verlagerung von außerhalb der Eignungsgebiete stehenden Windenergieanlagen festgelegt werden (Festlegung 3.2.1 [Z] Satz 7 bis 9), abwägungsfehlerhaft.

(1) Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es eine Rechtgrundlage für die Festlegung dieser Potenzialflächen gibt. Es spricht vieles dafür, dass sie keiner der gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 ROG a.F. möglichen Gebietsfestlegungen entspricht. Zwar ist die Aufzählung in dieser Vorschrift nicht abschließend, was sich bereits aus der Formulierung ergibt, dass die Festlegungen auch Gebiete i.S.d. Nrn. 1 bis 3 bezeichnen „können". Das bedeutet aber lediglich, dass der Landesgesetzgeber ermächtigt ist, abweichende Gebietskategorien einzuführen (so Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel: ROG, 1. Aufl. 2010, § 8 Rn. 71; Gatz, in: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013 Rn. 162; für das ROG 1998 BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 6.09 -, juris Rn. 16). Eine Ermächtigung der Regionalen Planungsgemeinschaft zur Erfindung neuer Gebietskategorien ergibt sich daraus nicht. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob diese Flächen nach Auswertung der Planbegründung als Eignungsgebiete „2. Klasse" qualifiziert werden können oder ob die gesamte Festlegung als reine Ausnahmeregelung von der Ausschlusswirkung zulässig sein kann.

(2) Jedenfalls hat der Plangeber der Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergie die Zielqualität genommen, soweit er mit der Festlegung in Ziel 3.2.1 (Z) Satz 7 eine nicht abschließend abgewogene Ausnahme von der Ausschlusswirkung für die als Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen festgelegten Gebiete zugelassen hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 ROG a.F. können von Zielen der Raumordnung im Raumordnungsplan Ausnahmen zugelassen werden. Bereits vor Einfügung dieser Regelung in das Raumordnungsgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 30). Eine Ausnahme von einem Ziel der Raumordnung muss somit, um dem Ziel nicht seinen Zielcharakter zu nehmen, bestimmt oder bestimmbar, verbindlich und abschließend abgewogen sein. Eine Regel, von der Ausnahmen zugelassen werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist insgesamt nicht letztabgewogen, denn damit delegiert der Plangeber die Entscheidung über den materiellen Gehalt der Ausnahme und damit auch der Zielfestlegung auf die nachgeordnete Planungsebene (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungsund Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2018, L § 3 Rn. 27; Schmitz, ebenda, L § 6 Rn. 85 f.).

Die vorliegende Ausnahmeregelung ist, wie sich aus der Begründung zu dieser Festlegung (Planbegründung, ABl. Bbg 2015 S. 1005) ergibt und die Antragsgegnerin selbst eingeräumt hat, nicht abschließend abgewogen. Die Festlegung in Satz 7 ist auf weitere gemeindliche Festlegungen angewiesen, nämlich die Darstellung der jeweiligen Potenzialfläche zur Verlagerung von Windenergieanlagen als Konzentrationsfläche für die Windenergie in einem kommunalen Flächennutzungsplan. Außerdem enthält die Festlegung weder in Satz 7 noch in Satz 8 inhaltliche Anforderungen an den Flächennutzungsplan. So wird nicht ausgeführt, dass er einschränkende Regelungen nach § 249 Abs. 2 BauGB enthalten muss. Dies ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass nach dem zweiten Anstrich in Satz 7 die Kommune gemäß § 249 Abs. 2 BauGB durch städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger sicherstellen muss, dass nach Errichtung der neuen Anlage eine oder mehrere Windenergieanlagen zurückgebaut werden. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das gemäß Satz 7 2. Anstrich durchzuführende Repowering nicht näher bestimmt, so dass die Kommunen durch besonders hohe, für Betreiber von Altanlagen nicht attraktive Voraussetzungen für eine Verlagerung von Altanlagen die Nutzung der Potenzialflächen „aushebeln“ können. Diese Anforderungen sind auch nicht durch die Heranziehung der Planbegründung näher eingrenzbar. Zwar wird unter der Überschrift „Flächenbedarf für umzusetzende Anlagen“ ausgeführt, dass die 287 Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsgebieten über eine installierte Leistung von ca. 430 MW verfügen; sofern dieses Leistungspotenzial durch 3-MW-Anlagen ersetzt werde, seien dafür 143 neue Anlagen notwendig (Planbegründung ABl. Bbg 2015 S. 1004). Der Plangeber ist mithin zwar bei der Berechnung des Flächenbedarfs davon ausgegangen, dass zwei Altanlagen durch eine neue Anlage mit der doppelten Leistung ersetzt werden. Weder der Festlegung 3.2.1 (Z) noch den Ausführungen in der Planbegründung ist aber zu entnehmen, dass eine entsprechende Regelung in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen enthalten sein muss oder dass diese Anforderungen im Rahmen des städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger sicherzustellen sind. In der Planbegründung (ABl. Bbg 2015 Bl. 1005) wird vielmehr ausgeführt, es liege ganz in der Hand der durch die Festlegung betroffenen Kommunen, diese im Zuge ihrer Bauleitplanung, der Suche geeigneter Vertragspartner und der Gestaltung und Durchführung entsprechender Verträge zu verwirklichen; darauf nehme die Regionale Planungsgemeinschaft keinen Einfluss. Damit ist das Problem des Verlagerungsbedarfs aber nicht abschließend gelöst, denn es ist in das Belieben der jeweiligen Gemeinde gestellt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird..

ff) Die Festlegungen betreffend die Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung (Festlegungen 3.2.2 [G] und 3.2.1 [Z] Satz 3 HS 2) stellen dagegen die Letztabgewogenheit der Festlegung betreffend die Eignungsgebiete nicht in Frage und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

(1) Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten neben Eignungsgebieten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zulässig. Zwar ist bei der Festlegung von Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F. eine entsprechende Nutzung an anderer Stelle im Planungsraum rechtlich ausgeschlossen. Es ist indes nicht erforderlich, dass sich die durch die Festlegung von Eignungsgebieten bewirkte Ausschlusswirkung auf das gesamte nicht als Eignungsgebiet festgelegte Plangebiet bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. März 2003 (- 4 C 4.02 -, juris Rn. 43) lediglich ausgeführt, dass Vorbehaltsgebiete bei der Feststellung, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben werde, nicht als Positivausweisung berücksichtigt werden dürfen, weil sie keinen Zielcharakter haben und deshalb nicht sichergestellt ist, dass sich in ihnen die Windkraftnutzung durchsetzen kann. Dass ihre Festlegung neben derjenigen von Eignungsgebieten unzulässig wäre, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen (vgl. ebenfalls Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Juli 2007 - 1 D 10/06 -, juris). In seinem Beschluss vom 28. November 2005 (- 4 B 66.05 -, juris Rn. 8) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass, wenn der Windkraft durch die Ausweisung von Vorranggebieten substanziell Raum gegeben werde, auch unbeplante „weiße" Flächen der Ausschlusswirkung nicht entgegenstünden, wobei diese Wirkung nicht auf den unbeplanten Flächen eintrete, da es insoweit an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehle (ebenso Blessing, in: Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, 1. Aufl. 2016, Rn. 259; Gatz, in: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auf. 2014, Rn. 163, 728). Nichts anderes gilt, wenn in einem Raumordnungsplan neben Eignungsgebieten auch Vorbehaltsgebiete ausgewiesen worden sind, in denen die Ausschlusswirkung nicht gelten soll.

(2) Soweit die Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 3 HS 2 regelt, dass der Ausschluss der Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auf Flächen außerhalb der Eignungsgebiete nicht für die Vorbehaltsgebiete nach Festlegung 3.2.2 (G) gilt, wenn der dort vorliegende Ausschlussgrund für die Einhaltung eines Abstands zur Wohnnutzung entfällt, stellt dies eine verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte Ausnahmeregelung dar. Räumlich erstreckt sie sich auf die Vorbehaltsgebiete nach Festlegung 3.2.2 (G), sachlich wird mit ihr eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung für diese Gebiete unter einer eindeutigen Voraussetzung zugelassen, nämlich dem Entfallen der Wohnnutzung, in deren Schutzabstand sie liegen. Raum für eine gemeindliche Abwägungsentscheidung lässt diese Festlegung nicht. Dass die Vorbehaltsgebiete zwingend für die Windenergienutzung verwandt werden müssen, wird in der Zielfestlegung 3.2.1 (Z) nicht vorausgesetzt oder festgelegt, so dass es unschädlich ist, dass die Festlegung von Vorbehaltsgebieten für die Windenergie lediglich eine Gewichtungsvorgabe für die spätere Abwägung enthält, aber nicht sicherstellt, dass sich in diesen Gebieten die Windkraft durchsetzt.

(3) Ebenso wenig greift der Einwand der Antragstellerin durch, die Kombination von Eignungs- und Vorbehaltsgebieten führe dazu, dass die harten und weichen Tabukriterien nicht einheitlich und widerspruchsfrei angewandt worden seien, da Abweichungen von dem der Planung zu Grunde liegenden Abstandskriterium zugelassen worden seien. Die Vorbehaltsgebiete grenzen jeweils an Windeignungsgebiete an. Ihre Festsetzung als Eignungsgebiet scheitert nur daran, dass der Abstand zur Wohnnutzung nicht eingehalten wird; alle anderen Kriterien für die Ausweisung von Windeignungsgebieten sind erfüllt (vgl. Abwägung Bd. 6 S. 3384 Nr. 3-57). Damit wird das Kriterium des Siedlungsabstandes in jedem Fall eingehalten, denn solange eine Wohnnutzung besteht, gilt das Abstandskriterium und verhindert die Nutzung der Fläche für die Windenergie. Erst, wenn die Wohnnutzung aufgegeben wird und für eine Anwendung des Abstandskriteriums kein Raum mehr ist, greift die Ausnahme von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Als Begründung für diese Regelung hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Anregungen und Bedenken zu den Entwürfen des Regionalplans ausgeführt, dass Vorbehaltsgebiete dort ausgewiesen wurden, wo lediglich Einzelgebäude oder eine Gebäudegruppe mit weniger als fünf Wohngebäuden betroffen waren. Wo sich über die Wohnnutzung hinaus Konfliktlagen abgezeichnet hätten (z.B. Wohnplatz Zollchow-Vogelsang an Gewässer mit Kranichbrutplatz, Forsthaus Oberjünne - Nähe zum Trappenbrutgebiet) hätte diese Option nicht geboten werden können (Abwägung Bd. 6 S. 3394 Nr. 391-7).

b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen fehlt es an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, weil die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Planungskonzepts (aa) nicht fehlerfrei ist. Die Bestimmung der harten (bb) und der weichen Tabukriterien (cc) ist ebenso zu beanstanden wie die Abwägung der Einzelinteressen in Bezug auf die Betreiber von Altanlagen (dd). Schließlich ist die von der Antragsgegnerin durchgeführte Prüfung, ob der Windenergie durch den Regionalplan substanziell Raum gegeben wird, zu beanstanden (ee).

Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie ausscheiden. Diese sog. Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den eigenen Kriterien des Plangebers aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen). Anhand der Tabukriterien lässt sich ein Raster bilden, das, über das Gebiet der Gemeinde oder Regionalen Planungsgemeinschaft gelegt, die Potenzialflächen herausfiltert. Das Konzept kann seine Aufgabe, die Potenzialflächen in ihrem Bestand zu erfassen, jedoch nur erfüllen, wenn die Tabukriterien abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine differenzierte ortsbezogene Anwendung dieser Kriterien ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum. Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleibenden Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Erkennt der Plangeber, dass für die Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rn. 8 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 33).

Da weiche Tabuzonen zu den Flächen rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind, muss der Plangeber eine Entscheidung für solche Zonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, also kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabuzonen - einen Bewertungsspielraum hat und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 13).

Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Forderung nach einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept weist danach zwei voneinander zu unterscheidende Aspekte auf: Einerseits muss der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleisten; zum anderen geht es um die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens der Ausarbeitung des Planungskonzepts, das u.a. die einheitliche Anwendung der vom Planungsträger herangezogenen Tabukriterien beinhaltet. (vgl. Urteil des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 34).

aa) Die Antragsgegnerin ist bei der Festlegung der Windeignungsgebiete folgendermaßen vorgegangen (vgl. Planbegründung, ABl. Bbg 2015 S. 1001, 1013 ff.): Im ersten Arbeitsschritt hat sie unter Anwendung der Kriteriengruppe K 3.2.1.1 (Ausschluss durch Siedlungen, festgesetzte Naturschutzgebiete, SPA-Gebiete-, FFH-Gebiete, Sonderflächen Bundeswehr - militärische Sperrgebiete, größere Oberflächengewässer, Gebiete des Freiraumverbundes gemäß LEP B-B Z 5.2) Bereiche ermittelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. In einem zweiten Schritt erfolgte die Ermittlung von Räumen, in denen nach ihrem Willen keine Windkraftanlagen aufgestellt werden sollen. Hierzu wurden die Kriterien K 3.2.1.2 (Abstände zu Siedlungs-, Sonder- und Klinikgebieten sowie einzelnen Siedlungsplätzen, Vorranggebiete Freiraum, empfindliche Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten, Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe) herangezogen. In einem dritten Arbeitsschritt hat die Antragsgegnerin in Anwendung von Restriktionskriterien eine Abwägung in zwei Teilschritten vorgenommen. Zunächst wurden unter Anwendung der Kriterien der Gruppe 3.2.1.3 Nrn. 1 bis 5 (Mindestgröße, Flächenobergrenze, Obergrenze des Flächenumfangs, Kompaktheit der Windeignungsgebiete, 5-km-Mindestabstand zwischen den Windeignungsgebieten) nur Potenzialflächen in die weitere Betrachtung einbezogen, die einerseits groß genug und damit hinreichend ergiebig für die Windenergienutzung sind, die aber andererseits durch Abstand und räumliche Obergrenzen von Fläche und Umfang zu einer ausgewogenen Verteilung der Eignungsgebiete führen. Die sich daraus ergebenden Potenzialflächen hat sie dann anhand der Kriterien Nrn. 3.2.1.3.6 bis 9 (Größe der Potenzialfläche, Betroffenheit von Einwohnern, Verlagerungsbedarf für Windenergieanlagen außerhalb der Fläche) vergleichend bewertet. Im zweiten Teilschritt wurde sodann unter Abwägung der Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB und weiteren, sowohl für als auch gegen die Windenergienutzung sprechenden öffentlichen und privaten Belangen (Kriterien der Gruppe 3.2.1.4: Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Rast- und Überwinterungsplätze bestimmter Vogelarten, Waldgebiete mit besonderer Waldfunktion, überörtlich bedeutsame Sichtachsen und Blickbeziehungen, planerisch nicht gesicherte Umgebungsbereiche im Einzelnen genannter Nutzungen) die Windeignungsgebiete ermittelt. In einem vierten Schritt hat die Antragsgegnerin geprüft, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wurde.

bb) Ein Fehler ist im 1. Arbeitsschritt bei der Ermittlung der harten Tabuzonen festzustellen.

(1) Die Antragsgegnerin hat fehlerhaft darauf verzichtet, ein hartes Tabukriterium „Mindestabstand zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen" zu bestimmen.

Zu den harten Tabuzonen gehören regelmäßig Abstände zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen, die das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optisch bedrängender Wirkung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8). Die Antragsgegnerin hat hier derartige Abstände nicht als harte Tabukriterien festgelegt, sondern sich darauf beschränkt, als weiche Tabukriterien unter Kriterium Nr. 3.2.1.2.1 Abstände von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten von 1.000 m, zu Klinik-und Kurgebieten von 1.500 m sowie zu einzelnen Siedlungsplätzen mit weniger als fünf Wohngebäuden und Wohnnutzung von 600 m in Ansatz zu bringen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes geklärt, dass sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss, da die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O. Rn. 8 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11).

Soweit die Antragsgegnerin den Verzicht auf die Festlegung eines harten Tabukriteriums „Siedlungsabstand“ in den Erläuterungen zu den einzelnen Planungskriterien (ABl. Bbg 2015 S. 1037) damit begründet hat, dass die Vielfalt heute in Betrieb befindlicher Anlagen und die noch vielfältigeren Immissionssituationen in der Region sowie die Bandbreite von Lärmrichtwerten aus aktuellen Immissionsprognosen einer klaren und eindeutigen Abstandsfestsetzung für die ganze Region entgegenstehe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ihr wird mit der Festlegung eines derartigen harten Tabukriteriums nichts Unmögliches abverlangt. Der Senat verkennt nicht, dass die Differenzierung zwischen demjenigen Abstand, der zwingend geboten ist, um etwa die Grenzwertregelungen der TA Lärm einhalten zu können, und einem darüber hinausgehenden Vorsorgeabstand als weiches Tabukriterium, mit dem bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImschG eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG orientierte Planung betrieben werden soll, mit Schwierigkeiten verbunden ist. Eine trennscharfe Abgrenzung ist auf der Ebene der Regionalplanung nicht möglich, weil, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, der immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von der regelmäßig noch nicht bekannten Leistung, Konstruktion und Anzahl der Windkraftanlagen abhängig ist, die auf die jeweiligen Immissionsorte einwirken. Demgemäß kommt dem Plangeber ein Beurteilungsspielraum und eine Befugnis zur Typisierung zu. Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 14; Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 68). Ebenso wie im Fachplanungsrecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 243) ist eine prognostische Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (Urteil des Senats vom 24, Februar 2011, a.a.O.).

(2) Angesichts des aufgezeigten Fehlers bedarf zwar letztlich keiner Entscheidung, ob die vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in den „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK)“ (Anlage 1 zum Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 1. Januar 2011 „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieablagen“) definierten Schutzbereiche um Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Schwerpunktgebiete gemäß Artenschutzprogramm sowie Rast- und Überwinterungsgebiete bestimmter Vogelarten und Fledermäuse als harte Tabukriterien hätten berücksichtigt werden müssen. Der Senat neigt jedoch nach wie vor dazu, diese Frage zu bejahen.

Die auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkung der Nutzung der Windenergie auf Vögel und Fledermäuse erarbeiteten Tierökologischen Abstandskriterien sind von den Naturschutzbehörden für ihre Stellungnahmen zu den Planungsabsichten der Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Windeignungsgebieten, zur Ausweisung von Konzentrationszonen Windenergienutzung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sowie in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen heranzuziehen (vgl. Erlass Nr. 2 u. 4). Soweit sie dabei als Maßstab bei der Prüfung dienen, ob durch die Errichtung von Windenergieanlagen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG oder die Störungstatbestände des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG (nunmehr Richtlinie 2009/147/EG) verletzt werden (vgl. Nr. 4 des Erlasses vom 1. Januar 2011), indiziert die Lage einer Fläche innerhalb eines in den Tierökologischen Abstandskriterien definierten Schutzbereichs, dass der Verwirklichung der Planung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 67).

Zwar geht der Erlass nicht davon aus, dass eine Verringerung der Schutzabstände schlechterdings ausgeschlossen ist. Dort wird ausgeführt, dass bei Beachtung der Schutzbereiche die genannten Verbotstatbestände grundsätzlich nicht berührt würden, eine Verringerung der definierten Abstände aber möglich sei, wenn im Ergebnis einer vertieften Prüfung festgestellt werden könne, dass z.B. aufgrund der speziellen Lebensraumanforderungen der Art nicht der gesamte 360°-Radius des Schutzabstandes um den Brutplatz für den Schutz der Individuen benötigt werde (Nr. 4 des Erlasses). Auch sind die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden nicht bindend, sondern unterliegen der Abwägung. Außerdem lässt das Bundesnaturschutzgesetz artenschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen zu (vgl. § 45 Abs. 7, § 67 Abs. 2 BNatSchG). Der Plangeber ist nicht gehindert, in eine artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungslage hineinzuplanen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, juris Rn. 65, Blessing: Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 1. Aufl. 2016, Rn. 102).

Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats aber keine abweichende Beurteilung. Die Entscheidung über die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung hängt nicht von einer regionalplanerischen Abwägungsentscheidung des Plangebers ab (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 4 A 209/14 -, juris Rn. 18). Zudem ist die Frage, ob das Tötungs- oder Störungsverbot verletzt wird, eine reine Tatsachen- und keine Abwägungsfrage. Der Plangeber kann nicht sicherstellen, dass die in Schutzabständen nach den Tierökologischen Abstandskriterien liegenden Eignungsflächen als geeignet für die Windenergienutzung anzusehen sind. Falls nämlich die Genehmigungsbehörde die Erforderlichkeit eines (vollen) Schutzabstandes zur Einhaltung dieser Verbote anders beurteilt als der Plangeber, ist sie an die Beurteilung des Plangebers nicht gebunden.

(3) Ebenso wenig ist mit Blick auf das ungeklärte Schicksal des LEP B-B verbindlich darüber zu entscheiden, welcher Kategorie der Tabuzonen die Gebiete des Freiraumverbundes gemäß Festlegung Z 5.2 zuzuordnen sind. Im Fall der Wirksamkeit des LEP B-B wäre entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese Gebiete als harte Tabuzonen berücksichtigt hat.

(a) Tatsächliche Gründe, die einer Windkraftnutzung auf diesen Flächen entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Allerdings ist die Antragsgegnerin durch die Zielfestlegung 5.2 (Z) im LEP B-B rechtlich gehindert, diese Flächen als Eignungsgebiete für die Windkraft festzulegen, da es sich um ein Ziel der Raumordnung handelt, an das sie gebunden ist.

Der Annahme, dass die Flächen des Freiraumverbundes als harte Tabuzonen zu qualifizieren sind, steht nicht entgegen, dass die Festlegung einen RegelAusnahmecharakter aufweist. Nach ihrem Satz 2 sind u.a. raumbedeutsame Inanspruchnahmen - wie die Windenergienutzung -, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, in diesem regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Freiraumverbund zwar gemäß Satz 3 der Festlegung in Anspruch genommen werden, aber allein unter den dort genannten Voraussetzungen. Hierüber entscheidet der Plangeber des Regionalplans selbst, da weder das Raumordnungsgesetz noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung ein Verfahren vorschreiben, in dem darüber zu entscheiden wäre, ob eine Zielausnahme vorliegt (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/ Spannowsky: Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2018, L § 6 Rn. 110). Im Hinblick auf die Windenergienutzung kommt lediglich der erste der zwingend geregelten Ausnahmetatbestände in Betracht, der voraussetzt, dass ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Freiraumverbundes erreicht werden kann. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Ausnahme für die Festlegung von Windeignungsgebieten offensichtlich nicht greift, da diese auch auf Flächen außerhalb des Freiraumverbundes platziert werden können. Anhaltspunkte dafür, dass ohne Inanspruchnahme der Gebiete des Freiraumverbundes der Windenergie nicht substanziell Raum gegeben werden könnte, sind nicht erkennbar.

(b) Unproblematisch ist ferner dass mit dem Kriterium Nr. 3.2.1.2.2 „Ausschluss durch Vorranggebiete Freiraum gemäß Festlegung 3.1.1" die Flächen des Freiraumverbundes als Teil der Vorranggebiete Freiraum zusätzlich als weiche Tabuzonen festgelegt worden sind. Wie der Planbegründung zu Festlegung 3.1.1 (Z) (Abl. Bbg 2015 S. 994) zu entnehmen ist, umfassen die Vorranggebiete Freiraum des Regionalplans Gebiete mit Freiraumfunktionen gemäß LEP B-B, Ziel 5.2 Tabelle 5 und Gebiete mit regional bedeutsamer Gliederungsfunktion in der Landschaft (z.B. als Gewässerbereich oder Freiraum zwischen Siedlungen). Zwar muss sich der Plangeber, wie bereits ausgeführt, zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten Tabuzonen, in denen eine Windenergienutzung von vorneherein ausgeschlossen ist, und weichen Tabuzonen, die einer Abwägung zugänglich sind, bewusst machen und ihn dokumentieren (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11). Die Planbegründung ergibt aber, dass die Freiraumverbundflächen sämtlich als harte, einer Abwägung entzogene Tabuzonen bewertet worden sind. Zwar ist dem Kriterium Nr. 3.2.1.2.2 nicht zu entnehmen, dass damit lediglich die Teile der Vorranggebiete Freiraum erfasst werden sollen, die die Gebiete des Freiraumverbundes nach dem LEP B-B arrondieren. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Windenergie mit dem Ergebnis der Planung substanziell Raum gegeben wird, hat die Antragsgegnerin aber maßgeblich auf das Größenverhältnis zwischen der Gesamtfläche der festlegten Windeignungsgebiete und der Größe der Potenzialflächen abgestellt, die nach Abzug der harten Tabuzonen verbleiben. Hierbei hat sie zunächst die Fläche ermittelt, die nach Abzug der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geeigneten Gebiete verbleibt, und dann den durch die weichen Tabu- und Restriktionskriterien bewirkten Flächenabzug im Einzelnen berechnet. Hierbei hat sie bei Kriterium Nr. 3.2.1.2.2 lediglich die den Freiraumverbund nach LEP B-B ergänzenden Flächen mit einer Größe von 29,47 km2 in Ansatz gebracht (vgl. Planbegründung, ABl. Bbg 2015 S. 1002). Dies belegt, dass sie die Flächen des Freiraumverbundes nach dem LEP B-B als harte Tabuzonen berücksichtigt hat.

cc) Im zweiten Arbeitsschritt, in dem die Antragsgegnerin weiche Tabuzonen festgelegt hat, sind abgesehen von dem bereits oben aufgezeigten Mangel, dass bei dem Kriterium Nr. 3.2.1.2.1 (Ausschluss durch Abstände von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten, Klinik- und Kurgebieten und einzelnen Siedlungsplätzen) nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert wurde, keine Fehler ersichtlich.

(1) Die Antragsgegnerin hat erkannt und dokumentiert, dass sie bei der Aufstellung der weichen Tabukriterien der Kriteriengruppe Nr. 3.2.1.2 (ABl. Bbg 2015 S. 1014) einen Bewertungsspielraum hat. In der Planbegründung wird dargelegt, dass in Anwendung dieser Kriterien Räume ermittelt werden, in denen nach dem Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (Planbegründung, ABl. Bbg 2015 S. 1001). Im Rahmen der Beschreibung der Planungskriterien wird ausgeführt, dass diese Kriteriengruppe Ausschlussgründe umfasse, die sich die Regionale Planungsgemeinschaft durch eigene Abwägungsentscheidung selbst gesetzt habe. Die Windenergienutzung werde in diesen Gebieten nach dem Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft ausgeschlossen. Diese Kriterien seien disponibel; sowohl bei ihrer Auswahl als auch bei ihrer Bemessung bestünden Spielräume, die durch die regionalplanerische Ermessensentscheidung ausgefüllt würden (ABl. Bbg 2015 S. 1014).

(2) Die Ausschlussgründe sind vom Planungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt und inhaltlich plausibel. Allgemein dürfen alle Bereiche als Tabuzonen ausgeschlossen werden, die zu unerwünschten Nutzungskonflikten mit technischen, ökologischen oder raumordnungspolitischen Aspekten führen würden (vgl. Gatz, in: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 679). Es liegt auf der Hand, dass solche Nutzungskonflikte bestehen, soweit Siedlungsflächen, Klinik- und Kurgebiete (Kriterium Nr. 3.2.1.2.1), Vorranggebiete Freiraum (Kriterium Nr. 3.2.1.2.2), empfindliche Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten (Kriterium Nr. 3.2.1.2.3) sowie Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe (Kriterium Nr. 3.2.1.2.4) betroffen sind.

(3) Die Antragsgegnerin hat die weichen Tabukriterien auch zutreffend einheitlich und ohne ortsbezogene Differenzierung angewandt (vgl. Planbegründung, ABl. Bbg 2015, S. 1001). Die Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgt erst auf der nächsten Stufe, wenn es darum geht, für die jeweilige Potenzialfläche im Wege der Abwägung zu entscheiden, ob sich auf ihr die Windenergie oder eine andere Nutzung durchsetzen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rn. 10). Ebenso wenig war bei diesem Arbeitsschritt eine ins Einzelne gehende Abwägung dazu durchführen, ob in den als weiche Tabuzonen bestimmten Flächen eine Windkraftnutzung zugelassen werden kann. Der Plangeber ist nicht verpflichtet, sämtliche für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen als Eignungsgebiete auszuweisen, er muss der Windenergie lediglich substanziell Raum geben. Erst, wenn er im letzten Arbeitsschritt feststellt, dass dies nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, muss er seine weichen Tabukriterien überprüfen und ggf. ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 41).

dd) Im dritten Arbeitsschritt ist ein Abwägungsmangel festzustellen, weil die Interessen der Betreiber von Altanlagen nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.

An dieser Stelle sind die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleibenden sog. Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.

(1) Soweit die Antragsgegnerin in zwei Teilschritten vorgegangen ist und im ersten Teilschritt die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Suchräume unter Anwendung der Kriterien der Gruppe 3.2.1.3.1 bis 5 durch Festlegung einer Mindestgröße von 100 ha, einer Flächenobergrenze von 2.000 ha, einer Obergrenze des Flächenumfangs von 20 km, des Kriteriums der „Kompaktheit“ sowie eines 5-km-Mindestabstandes zwischen den Außengrenzen der Windeignungsgebiete „optimiert“ und dann die Gebiete anhand der Kriterien Nrn. 3.2.1.3.6 bis 9 vergleichend bewertet hat (vgl. Kriterien, ABl. 2015 S. 1014 f.), ist ein Fehler nicht ersichtlich. Zwar hat sie die Kriterien Nrn. 3.2.1.3.1 bis 5 nicht ortsbezogen differenziert, sondern unterschiedslos auf alle Potenzialflächen angewandt. Dies ist aber unschädlich, da die Antragsgegnerin der Sache nach beanstandungsfrei weiche Tabukriterien angewandt hat und diese auf der Stufe der Abwägung in die Planung einzustellen sind und dort auch eingestellt wurden. Dass die Antragsgegnerin dies beim dritten Arbeitsschritt der Einzel- und ortsbezogenen Abwägung vorgenommen hat, ist letztlich eine Art - folgenlose - falsa demonstratio.

(2) Die Kriterien des ersten Teilschrittes sind, soweit sie hier geprüft worden sind, vom Planungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt.

(a) Die Kriterien Nrn. 3.2.1.3.1 bis 4 und 6 (Mindestgröße, Maximalgröße, Maximalumfang, Kompaktheit, Bewertung der Potenzialflächen nach ihrer Größe) sollen große, zusammenhängende, leicht erschließbare und mit Blick auf die Netzanbindung effiziente Eignungsgebiete ermöglichen, die sich aber in die landschaftliche Gliederung mit einer relativ kleinen Kammerung der Gebiete einfügen (vgl. Erläuterungen zu den einzelnen Planungskriterien, ABl. Bbg 2015 S. 1039 ff.). Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, das Ziel zu verfolgen, nur größere, zusammenhängende Eignungsgebiete für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen und dabei gegebenenfalls höhere Netzausbaukosten in Kauf zu nehmen. Zur Erreichung dieses Ziels sind die angewandten Kriterien plausibel, insbesondere ist der Plangeber zu Typisierungen und Pauschalierungen berechtigt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob in Einzelfällen größere Flächen schlechter zu erschließen sind als kleinere oder sich nachteilig auf den Netzanschluss auswirken können. Die Antragsgegnerin ist auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Größe von 100 ha stets erforderlich sei, um vier bis fünf Windenergieanlagen zu errichten. Sie hat lediglich ausgeführt, dass dies unter ungünstigen Bedingungen der Fall sein könne (vgl. Erläuterungen zu den einzelnen Planungskriterien, ABl. Bbg 2015 S. 1039 ). Das dem Plangeber zustehende weite Planungsermessen ist nur dann überschritten, wenn die Kriterien sachlich nicht mehr begründbar sind. Dafür ist nichts ersichtlich.

(b) Auch das Kriterium Nr. 3.2.1.3.5 eines 5-km-Mindestabstandes zwischen den Außengrenzen benachbarter Windeignungsgebiete bzw. Potenzialflächen ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich steht es im weiten Planungsermessen der Antragsgegnerin, zum Schutz des Landschaftsbildes einen Mindestabstand zwischen den Standorten von Windenergieanlagen pauschal festzulegen. Die Bemessung des erforderlichen Abstandswerts mit 5 km ist nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, sondern Ergebnis einer zulässigen Pauschalierung. Angesichts des bestehenden planerischen Ermessens ist die Bestimmung eines Abstandswertes erst dann fehlerhaft, wenn er „nicht mehr begründbar“ ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 54 m.w.N.). Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Schutz des Landschaftsbildes grundsätzlich einen 5 km-Abstand zwischen Windkraftstandorten erfordert, ist nachvollziehbar mit Feststellungen zu vorhandenen Windeignungsgebieten begründet, bei denen ein geringerer Abstand in der räumlichen Wahrnehmung keine Trennwirkung erzeuge, während bei einem 5-km-Abstand landschaftliche „Ruhezonen“ wahrnehmbar seien (vgl. Erläuterungen zu den einzelnen Planungskriterien, ABl. Bbg 2015 S. 1041). Angesichts der zulässigen Pauschalierung und Typisierung ist die Festlegung eines Mindestabstandes nicht nur in einem einheitlich strukturierten Landschaftsraum zulässig. Bei der Berechnung des 5-km-Abstandes war die Antragsgegnerin ferner nicht gehalten, die außerhalb der Eignungsgebiete gelegenen Bestandsanlagen einzubeziehen. Zwar lässt sich das Planziel, eine eindeutige Trennwirkung und Ruhezonen zwischen den Windeignungsgebieten zu schaffen, damit in den Fällen, in denen Altanlagen innerhalb des 5-km-Abstandes stehen, nicht zeitnah umsetzen. Der Plangeber ist aber nicht gehindert, ein erst langfristig zu erreichendes Planungsziel anzustreben. Denn die Altanlagen zwischen den Windeignungsgebieten werden sukzessive abgebaut werden, da ein Repowering an einem außerhalb der Eignungsgebiete gelegenen Standort nicht zulässig ist.

(3) Die im zweiten Teilschritt durchgeführte ortsbezogene Prüfung anhand der Restriktionskriterien der Gruppe 3.2.1.4. weist allerdings einen Abwägungsfehler auf, weil die Interessen der Betreiber von außerhalb der Windeignungsgebiete gelegenen Altanlagen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Wie oben dargelegt wurde, hat die Antragsgegnerin die Ausnahmeregelung in Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 7, der zufolge die Ausschlusswirkung des Satzes 3 HS 1 unter den dort genannten Voraussetzungen nicht für die festgelegten Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen gelten, nicht abschließend abgewogen, sondern es der Entscheidung der betroffenen Kommunen überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Flächen zur Anlagenverlagerung genutzt werden können. Dieses Vorgehen ist abwägungsfehlerhaft. Der Planungsträger hat bei der Festlegung von Windeignungsgebieten das Interesse der Betreiber älterer Anlagen, die nicht innerhalb der Eignungsgebiete liegen, diese Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering), in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2010 - 4 BN 65.09 -, juris Rn. 9). Zwar ist die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei der Festlegung der Windeignungsgebiete zunächst von den Standorten der Bestandsanlagen ausgegangen und hat bei der Bewertung der Planungsalternativen berücksichtigt, wie viele Altanlagen bei der jeweiligen Planungsalternative außerhalb der Eignungsgebiete liegen (vgl. Kriterium Nr. 3.2.1.3.9, ABl. Bbg 2015 S. 1015). Sie hat aber angenommen, dass es erforderlich ist, in dem Regionalplan Verlagerungsflächen für derartige Anlagen festzulegen. Wie der Begründung zu Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 7 bis 9 (vgl. Planbegründung, ABl. Bbg 2015, S. 1004) zu entnehmen ist, war Anlass für die Festlegung der Potenzialflächen zur Verlagerung von Windenergieanlagen der Umstand, dass von den insgesamt 607 Windenergieanlagen in der Region 287 Anlagen außerhalb von Eignungsgebieten stehen. In der Abwägung der Bedenken und Anregungen zu den Entwürfen des Plans wird ausgeführt, dass es ein Abwägungsdefizit wäre, den zukünftig nicht in Eignungsgebieten gelegenen Anlagenbestand unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr müsse für diesen ein angemessenes Flächenangebot vorgehalten werden, dass in Form von Potenzialflächen nach Festlegung 3.2.1 (Z) Satz 7 bis 9 festgelegt sei. Mit den Potenzialflächen für die Windenergienutzung werde die Möglichkeit eröffnet, Windenergieanlagen, die sich an heute nicht mehr zu befürwortenden Standorten befänden, an anderen, nach Maßgabe des Plankonzepts geeigneten Standorten eine Chance zu geben (vgl. Abwägung Bd. 6 Bl. 3266 Nr. 371-425). Das Problem des Verlagerungsbedarfs ist jedoch nicht abschließend gelöst worden, da mit dem Regionalplan die Flächen, auf die diese Altanlagen verlagert werden könnten, nicht abschließend festgelegt worden sind, sondern die Gemeinden frei darüber entscheiden können, ob und zu welchen Bedingungen sie eine Verlagerung von Altanlagen auf die auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet belegenen Potenzialflächen zulassen. Es bleibt offen, ob und ggf. wie große Flächen überhaupt für die Verlagerung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen und unter welchen Voraussetzungen sie zu diesem Zweck genutzt werden können. Dass der Konflikt auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung gelöst werden könnte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil diese sich immer nur auf Teilflächen des Plangebiets des Regionalplans bezieht. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die betroffenen Gemeinden die Voraussetzungen dafür schaffen sollen, dass Anlagen an anderer Stelle abgebaut und dafür in ihrem Gemeindegebiet Neuanlagen errichtet werden.

Angesichts dessen sieht der Senat davon ab, die einzelnen Restriktionskriterien sowie ihre Anwendung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

ee) Die im vierten Arbeitsschritt durchgeführte Prüfung, ob der Windkraft durch die Planung substanziell Raum gegeben wird, ist ebenfalls fehlerhaft.

Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die maßgeblich auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, juris Rn. 11; Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 41). Die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, ist den Tatsachengerichten vorbehalten. Diese Kriterien dürfen allerdings nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 18). Der Senat hält an seiner vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung fest, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 60, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn 19).

Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Frage, ob der Windenergienutzung durch die Festlegungen des Regionalplans substanziell Raum gegeben wird, zwar auf dieses Verhältnis abgestellt (vgl. Planbegründung, ABl. Bbg 2015 S. 1002). Danach verbleiben nach Abzug der harten Tabukriterien für die Windkraft grundsätzlich geeignete Flächen von 3.801,84 km2, von denen mit dem Regionalplan 152,41 km2, also ein Anteil von 4 % als Eignungsflächen festgelegt wurden. Diese Berechnung ist jedoch falsch, da die Antragsgegnerin fehlerhaft darauf verzichtet hat, Mindestabstände zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen als harte Tabukriterien festzulegen, ist.

Auch die sonstigen Überlegungen der Antragsgegnerin lassen nicht die Beurteilung zu, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben wurde. Soweit sie ausführt, dass die Eignungsgebietsfläche 2,2 % der Gesamtfläche der Region betrage (vgl. Planbegründung Tabelle 3.2.03, ABl. Bbg 2015 S. 1003), rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Annahme, dass der Windenergie substanziell Raum verschafft werde. Der Angabe des Verhältnisses zwischen Konzentrationszone und dem gesamten Plangebiet kommt grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu, da maßgeblich die Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten zur Ansiedlung von Windkraftanlagen sind (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris Rn. 28). Nichts anderes gilt, soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass bei Annahme eines Flächenbedarfs von 100 ha für sechs 3-MW Anlagen die Installation von insgesamt 2.730 MW ermöglicht werde, was 26 % des Bedarfs des Landes und etwa dem 2,6 fachen der im Jahr 2014 in der Region installierten Leistung entspreche (vgl. Planbegründung, ABl. Bbg 2015 S. 1003). Je dichter eine Region besiedelt ist und je mehr Haushalte sie besitzt, desto geringere Möglichkeiten ergeben sich dort für die Windenergienutzung und desto ungünstiger ist das Verhältnis zwischen erzeugter Windenergie und Energieverbrauch, so wie es umgekehrt in dünn besiedelten Gebieten vergleichsweise einfach ist, den (geringeren) Stromverbrauch durch Windenergieanlagen zu decken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 4 BN 49.15 -, juris Rn. 5).

III. Die formellen Fehler und Abwägungsmängel des Regionalplans sind nach den Grundsätzen der Planerhaltung beachtlich.

1. Der festgestellte Ausfertigungsfehler unterliegt nicht den Planerhaltungsvorschriften, sondern ist stets beachtlich. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung ergibt sich weder aus dem Raumordnungsgesetz noch aus dem Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen und Sanierungsplanung, sondern stellt, wie bereits ausgeführt wurde, ein grundlegendes Element des Rechtssetzungsverfahrens dar.

2. Die die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange betreffenden Fehler (keine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, fehlende Anstoßfunktion der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, zu knapp bemessene Einsichtszeiten) sind gemäß § 11 Abs. 1 ROG i.V.m. § 27 Abs. 2 ROG ebenfalls beachtlich.

3. Die festgestellten Abwägungsfehler sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG i.V.m. § 27 Abs. 2 ROG beachtlich. Hiernach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die abwägungsfehlerhafte Ausnahmeregelung betreffend die Potenzialflächen zur Verlagerung von Windkraftanlagen sowie der hieraus folgende Abwägungsmangel hinsichtlich der Belange der Betreiber von Altanlagen sind dem Plan und seiner Begründung ebenso zu entnehmen wie die fehlende Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen betreffend den Mindestabstand zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen und der daraus folgende Mangel bei der Prüfung der Frage, ob mit dem Plan für die Windkraft substanziell Raum geschaffen wird. Die Fehler im Abwägungsvorgang sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin, wenn ihr diese Mängel bewusst gewesen wären, andere Windeignungsgebiete ausgewiesen oder den Zuschnitt der bestehenden Windeignungsgebiete verändert hätte.

4. Diese Mängel sind nicht durch Zeitablauf unbeachtlich geworden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie fristgerecht gerügt wurden.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ROG i.V.m. § 27 Abs. 2 ROG werden beachtliche Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sowie erhebliche Abwägungsmängel unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Die Rügefrist ist hier nicht in Gang gesetzt worden. Die Frist läuft nur, wenn bei Inkraftsetzung des Plans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 11 Abs. 5 Satz 2 ROG, ebenso der bei Bekanntmachung des Regionalplans geltende § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG a.F.) Das ist hier nicht der Fall, denn der entsprechende Hinweis ist unvollständig. Zwar wird in der Bekanntmachung des Regionalplans (Abl. Bbg 2015 S. 970) auf die Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F. hingewiesen, allerdings lediglich darauf, dass die im Einzelnen bezeichneten Mängel unbeachtlich werden, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Plans gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming geltend gemacht worden sind. Es fehlt der Hinweis darauf, dass Fehler „unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“ geltend zu machen sind, d.h. die Erläuterung der Voraussetzungen, die das Gesetz an eine wirksame Mängelrüge stellt. Ein Rügeverlust kann aber nur eintreten, wenn die betroffenen Bürger bei der Bekanntmachung des Plans auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten. Dies setzt einen vollständigen und unmissverständlichen Hinweis auf die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG bzw. des bei Bekanntmachung des Regionalplans geltenden § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG a.F. voraus. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO entwickelt worden sind (vgl. zu § 155a BBauG 1979 BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1989 - 4 NB 7.89 -, juris Rn. 14, zu § 215 BauGB Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 215 BauGB Rn. 52).

Jedenfalls die im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen, u.a. diejenige der fehlerhaften Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs, sind zudem rechtzeitig gerügt worden. Der mit einer identischen Begründung versehene Normenkontrollantrag im Verfahren OVG 2 A 12.16 ist der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2016, mithin vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Regionalplans zugestellt worden.

IV. Die festgestellten Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Regionalplans, denn die fehlerhaften Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sowie die im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Landkreis PotsdamMittelmark zu knapp bemessenen Einsichtszeiten erfassen den gesamten Plan. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob auch die übrigen formellen Fehler und die Abwägungsmängel bei der Festlegung von Windeignungsgebieten eine Gesamtunwirksamkeit des integrierten Regionalplans bewirken.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1, Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei ist von Ziffer 9.8.2 des - im Interesse der Vorhersehbarkeit der Kostenfolgen und damit der Rechtssicherheit sowie der Gleichbehandlung - regelmäßig herangezogenen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auszugehen. Dieser sieht für die Normenkontrolle gegen einen Raumordnungsplan einen Streitwert zwischen 30.000,00 und 60.000,00 Euro vor. Hiernach erscheint der aus dem Tenor ersichtliche Betrag angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).