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Hochschule bestimmt Umfang der Bewerbungsunterlagen; Erledigung des Zulassungsantrages durch Verstreichen des Zulassungstermins


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 22.01.2010
Aktenzeichen OVG 5 S 33.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 6 VergabeVO BE, § 3 Abs 4 HSchulZulG BE

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die am 1. Dezember 2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Praktischen Jahr „ab dem 24. August 2009 zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zuzulassen,

hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

1. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag die Annahme im angefochtenen Beschluss nicht zu entkräften, wonach es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, weil der Antragsteller selbst dann, wenn er in das seit dem 24. August 2009 laufende Praktische Jahr ab 14. Dezember 2009 hätte integriert werden können (und dürfen), nicht in die Lage versetzt wäre, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor den Prüfungsterminen im April 2011 ablegen zu können, weil er das dritte Trimester wegen zeitlicher Überschneidung mit dem Beginn des zweiten Trimesters des Ausbildungsjahres 2010/2011 frühestens am 23. August 2010 beginnen und erst im Dezember 2010 abschließen könnte.

Diese Prognose der Kammer ist nicht „äußerst anfällig“, wie der Antragsteller meint, sondern nimmt zur Beurteilung, ob ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen, zulässigerweise einen Vergleich des jeweiligen Ausbildungsverlaufs unter Berücksichtigung des frühestmöglichen Zeitpunkts der Ablegung des Zweiten Staatsexamens vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde dem Antragsteller auch bei einem Einstieg in das Praktische Jahr im Dezember 2009 ebenso wie bei einem späteren Einstieg eine Vorbereitungszeit zwischen Januar und April 2011 verbleiben. Träten vom Antragsteller angeführte „krankheitsbedingte Ausfälle oder andere Hemmnisse“ ein, so wäre eine darauf zurückzuführende Verzögerung der Ausbildung allenfalls mittelbar durch den späteren Ausbildungsbeginn verursacht. Solche Hemmnisse sind reine Spekulation, die einen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen vermögen. Dass der Antragsteller ohne Ausbildungsförderung seinen Lebensunterhalt während der Übergangszeit nicht selbst zu finanzieren in der Lage wäre, ist nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. An das Vorliegen eines wesentlichen Nachteils können hier schließlich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht etwa deshalb geringere Anforderungen gestellt werden, weil „das typischerweise bestehende Fehlentscheidungsrisiko … gering“ wäre; das Gegenteil ist der Fall.

2. Es fehlt (auch) am erforderlichen Anordnungsanspruch. Denn zum einen hat der Antragsteller für das Ausbildungsjahr August 2009 bis Juli 2010 keinen form- und fristgerechten Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt (a). Zum anderen kommt eine „Integration“ in ein bereits laufendes Praktisches Jahr, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, nicht in Betracht (b).

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage von § 12 Abs. 7 der Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin in der Fassung vom 5. Juli 2004 (FU-Mitteilungen 35/2004 vom 31. August 2004) nach Maßgabe der Satzung für Studienangelegenheiten erlassenen Vorläufigen Ordnung zur praktischen Ausbildung im Praktischen Jahr im Regelstudiengang Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin vom 10. Januar 2005 (veröffentlicht unter  im Folgenden: PJ-Ordnung) setzt die Zulassung zum Praktischen Jahr eine Bewerbung auf einem speziellen Formular (Zulassungsantrag) voraus; in diesem Zulassungsantrag sind Präferenzen für Wahlfächer und Lehreinrichtungen anzugeben. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist die Bewerbung zum Praktischen Jahr mit Beginn im Februar bis zum 1. Dezember des Vorjahres, zu demjenigen mit Beginn im August bis zum 1. Juni desselben Jahres bei der Antragsgegnerin einzureichen.

Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller einen für die Zulassung zum Praktischen Jahr erforderlichen fristgerechten Formularantrag allein für den Februartermin 2009 gestellt. Hinsichtlich des Augusttermins hat er sich darauf beschränkt, am 11. August 2009 in Begleitung seiner Mutter das PJ-Büro aufzusuchen, um dort zu erklären, dass er „nun endlich zum PJ ab August 2009 zugelassen werden“ wolle, und diese Forderung in einem Faxschreiben vom 13. August 2009 bekräftigt. Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Antragsfrist (1. Juni 2009) längst verstrichen war, fehlt es mithin an einem formgerechten Zulassungsantrag. Die Auffassung des Antragstellers, er sei zu keinem erneuten förmlichen Zulassungsantrag verpflichtet gewesen, weil seine Bewerbung vom November 2008 bereits den Antrag für den nächsten in Betracht kommenden Zulassungstermin umfasst habe, ist unzutreffend.

Der Antragsteller verkennt, dass es - wie allgemein im Hochschulzulassungsrecht (vgl. etwa § 3 Abs. 6 VergabeVO bzw. § 3 Abs. 4 BerlHZVO) - grundsätzlich Sache der Hochschule ist, Form und Frist des Zulassungsantrages wie auch den Umfang der beizufügenden Unterlagen festzulegen. Im Übrigen lässt er bei seinen Einwendungen unberücksichtigt, dass die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Praktischen Jahr nicht (nur) als Einzelvorgang, sondern im Rahmen eines notwendig die Zulassungsanträge einer hohen Anzahl anderer Bewerber einzubeziehenden Verteilungsverfahrens zu bearbeiten ist, in das nicht nur die angegebenen Präferenzen für Wahlfächer und Lehrkrankenhäuser einzubeziehen, sondern auch Rangfolgen zu bilden und ggf. Losverfahren durchzuführen sind (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 bis 8 PJ-Ordnung und die Verwaltungsvorschrift über die Zulassung zur praktischen Ausbildung gem. § 3 der Approbationsordnung, nachzulesen in den vom Referat für Studienangelegenheiten herausgegebenen und im Internet veröffentlichten Informationen zum Praktischen Jahr für Studierende der Charité). Das erfordert komplexe Arbeitsvorgänge, die in verhältnismäßig kurzer Zeit zu bewältigen sind. Dabei sind die akademischen Lehrkrankenhäuser einem zusammenhängenden Ausbildungsjahr zugeordnet, wobei hinzukommt, dass nicht jedes Lehrkrankenhaus zu beiden Ausbildungsterminen zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund ist es aus sachlichen wie rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von der Verpflichtung zur (erneuten) Bewerbung zu jedem der beiden jährlichen Zulassungstermine und von der hierfür vorgesehenen Form und Frist keine Ausnahme zulässt. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Verfahren VG 12 L 281.09 ungeachtet dessen die Zulassung zum Augusttermin angeboten hat, so ist dies ausschließlich auf die Bemühungen des Verwaltungsgerichts um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits und die Bereitschaft der Antragsgegnerin zurückzuführen, sich trotz mangelnder Kooperationsbereitschaft des Antragstellers auf einen Vergleich einzulassen. Die Anerkennung einer Rechtspflicht war mit diesem Angebot nicht verbunden. Der Antragsteller hätte deshalb gut getan, es anzunehmen.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Beschwerde zur Rechtfertigung ihres gegenteiligen Standpunkts beruft, ergibt sich nichts anderes. Was die angeführte Entscheidung des Wehrdienstsenates (Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 13.07 -, juris) angeht, wonach sich ein Antrag auf Übernahme als Laufbahnanwärter nicht dadurch erledige, dass der ursprüngliche Übernahmetermin verstrichen ist und die Ausbildung des betreffenden Jahrgangs bereits begonnen hat, weil sich der Antrag in diesem Falle auf den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin richte, so hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zugleich klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn sich der Antrag etwa aufgrund des organisatorischen Ablaufs der Ausbildung jeweils nur auf den Zulassungstermin eines bestimmten Auswahljahres bezieht und deshalb für jedes Auswahljahr gesondert zu stellen ist. So aber liegt der Fall hier, wie sich aus dem zum hier in Rede stehenden Zulassungsverfahren Ausgeführten ergibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1973 - BVerwG VII C 7.71 - kann der Antragsteller entgegen seiner Ansicht ebenfalls nichts für seinen Rechtsstandpunkt herleiten. Im Kapazitätsrechtsstreit kommt es nur deshalb nicht darauf an, ob sich der Studienplatzkläger für nachfolgende Semester beworben hat, weil der Zulassungsanspruch durch die im jeweiligen Bewerbungssemester verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen konkretisiert und verselbständigt wird, so dass sich der Rechtsstreit um Zulassung aus prozessualer Sicht durch den Ablauf des Bewerbungssemesters allein nicht erledigt. Abgesehen davon, dass damit über die Notwendigkeit einer Bewerbung für nachfolgende Semester zwecks Herstellung des erforderlichen vorprozessualen Streitverhältnisses nichts ausgesagt ist, erfährt der Anspruch auf Zulassung zum Praktischen Jahr jedoch keine vergleichbare Verselbstständigung.

b) Unabhängig von dem fehlenden form- und fristgerechten Zulassungsantrag scheitert der geltend gemachte Anordnungsanspruch aber auch daran, dass das Ausbildungsjahr August 2009 bis Juli 2010 im Zeitpunkt des Eingangs des Anordnungsantrags bei Gericht schon seit mehr als einem Monat lief, so dass die nach § 3 Abs. 3 ÄAppO bzw. § 2 Abs. 5 PJ-Ordnung innerhalb des Praktischen Jahres insgesamt höchstzulässige Fehlzeit von insgesamt 20 Ausbildungstagen bereits überschritten war. Die Frage, ob bereits dieser Umstand einer „Integration“ in das laufende Ausbildungsjahr, wie sie der Antragsteller ohne Rücksicht auf einen damit etwa verbundenen besonderen Organisationsaufwand offenbar als problemlos ansieht, entgegensteht, mag auf sich beruhen. Denn eine solche „Integration“ kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die praktische Ausbildung kann vielmehr nur zu einem der hierfür von der Antragsgegnerin festgelegten Zulassungstermine und nicht mit dem Beginn eines darauf folgenden Trimesters aufgenommen werden. Das folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 ÄAppO, wonach das Praktische Jahr von den Studierenden als eine 48-wöchige zusammenhängende Ausbildung zu absolvieren ist, mithin unbeschadet der fachspezifischen Untergliederung in drei je 16-wöchige Ausbildungsabschnitte eine Einheit bildet, deren Beginn gesetzlich auf die zweite Hälfte der Monate Februar und August festgelegt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).