Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.05.2010 | |
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Aktenzeichen | VG 1 L 358/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 12 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 3 KAG BB, § 12 Abs 1 KAG BB, § 150 Abs 1 S 3 AO, § 11 Abs 5 SpielbkG BB, Art 33 EWGRL 388/77, Art 401 EGRL 112/2006, Art 3 Abs 3 EWGRL 12/92, Art 1 Abs 3 EGRL 118/2008, Art 105 Abs 2a GG, Art 12 GG, § 12 Abs 1 KAG BB, § 150 Abs 1 S 3 AO, § 3 KAG BB |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.555,62 € festgesetzt.
I. Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. August 2009 gegen die Vergnügungssteuerveranlagung für den Monat Juli 2009 auf der Grundlage der Vergnügungssteuererklärung vom 5. August 2009 über 3.276,84 €,
des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. September 2009 gegen die Vergnügungssteuerveranlagung für den Monat August 2009 auf der Grundlage der Vergnügungssteuererklärung vom 1. September 2009 über 3.454,46 €,
des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Oktober 2009 gegen die Vergnügungssteuerveranlagung für den Monat September 2009 auf der Grundlage der Vergnügungssteuererklärung vom 2. Oktober 2009 über 3.602,81 €,
des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. November 2009 gegen die Vergnügungssteuerveranlagung für den Monat Oktober 2009 auf der Grundlage der Vergnügungssteuererklärung vom 3. November 2009 über 4.395,73 €,
des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. Februar 2010 gegen die Vergnügungssteuerveranlagung für den Monat Januar 2010 auf der Grundlage der Vergnügungssteuererklärung vom 3. Februar 2010 über 3.811,24 € und
des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. März 2010 gegen die Vergnügungssteuerveranlagung für den Monat Februar 2010 auf der Grundlage der Vergnügungssteuererklärung vom 2. März 2010 über 3.681,38 €
anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der vorliegende Antrag ist statthaft. Insbesondere fehlt es trotz des Umstandes, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin zu entrichtende Vergnügungssteuer nicht durch Steuerbescheide festgesetzt hat, nicht an Verwaltungsakten, die mit Anfechtungswiderspruch und -klage angefochten werden können, an die wiederum § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung knüpft. Die Antragstellerin hat vorliegend der Bestimmung in § 4 Abs. 3 der Satzung der Stadt über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung [im Folgenden: VStS]) vom 7. November 2006 entsprechend die Vergnügungssteuer für die hier fraglichen Monate angemeldet. Die Regelung in § 4 Abs. 3 VStS mit der Anordnung von Steueranmeldungen ist zulässig, da § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160), auch auf § 150 Abs. 1 S. 3 der Abgabenordnung (AO) verweist, wonach der Steuerpflichtige in der Steuererklärung die Steuer zu berechnen hat, soweit dies gesetzlich (hier durch den Satzungsgeber) vorgeschrieben ist. Es ist davon auszugehen, dass diesen Steueranmeldungen auch im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht der Charakter von Verwaltungsakten zukommt. Zwar nimmt § 12 Abs. 1 KAG die Bestimmung des § 168 S. 1 AO, wonach eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, nicht in Bezug. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass damit eine Aussage gegen die Verwaltungsaktqualität der Steueranmeldung getroffen werden sollte. Die fehlende Einbeziehung des § 168 AO in die Verweisung des § 12 Abs. 1 KAG ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rechtsfigur der Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den brandenburgischen Gesetzgeber nicht übernommen wurde, da sich auch § 164 AO in der Verweisung des § 12 Abs. 1 KAG nicht wiederfindet. Für die Einordnung der Steueranmeldung als Verwaltungsakt bzw. die Gleichstellung mit einem solchen spricht jedenfalls die Bestimmung des § 218 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG, nach der Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die Steuerbescheide sind, denen Steueranmeldungen gleich stehen.
2. Der Antrag ist zulässig. Dem Erfordernis eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO wurde jeweils genügt.
3. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Klage - wie vorliegend - nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, diese anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
a. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO bestehen erst und nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein im Vergleich zum Klageverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg. 1997, 22). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1. Juni 2006 - OVG 9 S 1.06 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Februar 2006 - OVG 9 S 31.05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Februar 2006 - OVG 9 S 26.05 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Hauptsacherechtsbehelfe der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für die von ihr aufgestellten Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in den Monaten Juli, August, September, Oktober 2009 sowie Januar und Februar 2010 mit den Vergnügungssteuererklärungen der Antragstellerin erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Vergnügungssteuererhebung findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung vom 7. November 2006 eine im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG hinreichende Rechtsgrundlage. Danach unterliegen der Besteuerung die im Gebiet der Stadt veranstalteten Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art, zu denen das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an jedermann zugänglichen Orten zählen (§ 1 Nr. 1 VStS). Die Vergnügungssteuer beträgt für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit pro Apparat und Monat 12 v.H. des Einspielergebnisses (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 VStS), wobei nach § 4 Abs. 2 VStS Einspielergebnis der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse ist, der sich errechnet aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Nach § 4 Abs. 3 VStS sind, wie bereits erwähnt, die Einspielergebnisse für jeden einzelnen Apparat und Kalendermonat zu erklären und ist die Steuer selbst zu berechnen. Die danach berechnete und angemeldete Vergnügungssteuer ist gemäß § 11 Abs. 3 VStS mit der Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten.
Die sich im Zusammenhang mit der Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wie sie die Antragstellerin betreibt, stellenden Fragen sind höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, ohne dass durch das Vorbringen der Antragstellerin neue oder weitergehende Rechtsfragen aufgeworfen werden.
aa. Die Vergnügungssteuersatzung weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum ausgefertigt und im Amtsblatt für die Stadt vom 17. November 2006 veröffentlicht. Die Antragstellerin hat auch insoweit keine Anhaltspunkte vorgebracht, denen im Rahmen des Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiter nachzugehen wäre.
bb. Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
(1) Sie sind mit Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Brandenburg gemäß § 3 KAG auf die Kommunen übertragen. Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die das Vergnügen des einzelnen Spielgastes besteuert. Sie zielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Ihr steht das Verbot der Gleichartigkeit mit bundesrechtlich geregelten Steuern nicht entgegen, denn dieses erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 -, BVerfGE 40, 56; BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174); die Vergnügungssteuer stellt eine derartige herkömmliche Aufwandsteuer dar. Der Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 1 VStS nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab, sondern nach den Einspielergebnissen erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine der traditionellen Steuern im oben genannten Sinne wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht zu ziehen ist (BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1; BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -, juris).
(2) Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis ist mit europäischem Recht vereinbar.
(a) Sie verstößt nicht gegen die europäischen Regelungen zur Mehrwertsteuer. Gemäß Art. 401 der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU L 347 S. 1) hindert diese Richtlinie unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Da diese Richtlinie eine Neufassung der sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG, ABl. EG L 145 S. 1) darstellt und unter Aufhebung dieser (vgl. Art. 411 Abs. 1 RL 2006/112/EG) an deren Stelle tritt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind (vgl. den 1. und 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112/EG), gilt die zu Art. 33 RL 77/388/EWG, dem die Bestimmung in Art. 401 RL 2006/112/EG entspricht, entwickelte Rechtsprechung fort.
Danach kommt es für die Vereinbarkeit der Vergnügungssteuer mit europäischem Recht entscheidend darauf an, ob sie den Charakter einer Umsatzsteuer hat. In diesem Fall wäre sie unzulässig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dem allein die letztverbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts obliegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union, Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]), hat den Halbsatz "die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben" in seiner Rechtsprechung als auch auf die Abgaben auf Spiele und Wetten bezogen betrachtet (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 3. März 1988 - Rs. 252/86 [Bergandi] -, juris; EuGH, Urt. v. 19. März 1991 - Rs. C-109/90 [Giant] -, juris). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Begriffes der "Umsatzsteuer" i.S. des Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG ist auf den Regelungszusammenhang, d.h. auf die Funktion des Art. 33 im Rahmen des harmonisierten Umsatzsteuersystems der Gemeinschaft abzustellen. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern soll einen gemeinsamen Markt schaffen, auf dem ein unverfälschter Wettbewerb herrscht und der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt. Hierzu sollen die Unterschiede in der Besteuerung ausgeschaltet werden, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handelsverkehr zu behindern. Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG soll dabei verhindern, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen (EuGH, Urt. v. 27. November 1985 - Rs. 295/84 [Wilmot] -, juris; EuGH, Urt. v. 31. März 1992 - Rs. C-200/90 [Dansk Denkavit und Poulsen Trading] -, juris; EuGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - Rs. C-347/90 [Bozzi] -, juris; EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2006 - Rs. C-475/03 [Banca popolare] -, juris). Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG schließt damit weder die Befugnis der Mitgliedstaaten aus, andere Verkehrssteuern als Umsatzsteuer einzuführen, noch beschränkt er diese; er lässt vielmehr konkurrierende Abgabenregelungen zu, auch wenn diese zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führt (EuGH, Urt. v. 8. Juli 1986 - Rs. 73/85 [Kerrutt] -, juris; EuGH Urt. v. 13. Juli 1989 - verb. Rs. 93/88 und 94/88 [Wisselink u.a.] -, juris; EuGH, Beschl. v. 27. November 2008 - Rs. C-156/08 [Vollkommer] -, juris).
Steuern, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten. Diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung der Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 8. Juni 1999 - verb. Rs. C-338/97, C-344/97 und C-390/07 [Pelzl u.a.] -, juris; EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, juris; EuGH, Urt. v. 29. April 2004 - Rs. C-308/01 [GIL Insurance u.a.] -, juris; EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2006 - Rs. C-475/03 [Banca popolare] -, juris; EuGH, Beschl. v. 27. November 2008 - Rs. C-156/08 [Vollkommer] -, juris). Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, juris; EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-130/96 [Solisnor-Estaleiros Navais] -, juris).
Die Vergnügungssteuer in der Form der Spielapparatesteuer weist diese Merkmale nicht auf, sie hat somit nicht dem Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, juris; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35; BVerwG, Beschl. v. 21. März 1997 - 8 B 51.97 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30; BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 75/09 -, juris; BFH, Urt. v. 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, juris). Sie ist insbesondere keine allgemeine Steuer im oben beschriebenen Sinne. Dieses Merkmal der Allgemeinheit der Abgabe setzt voraus, dass die Steuer darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Dezember 1992 - Rs. C-208/91 [Beaulande] -, juris; EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-130/96 [Solisnor-Estaleiros Navais] -, juris, EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, juris); es ist nicht gegeben, wenn nur ganz bestimmte Gruppen von Erzeugnissen, Gegenständen und Dienstleistungen mit dieser Abgabe belastet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - verb. Rs. 93/88 und 94/88 [Wisselink u.a.] -, juris; EuGH, Urt. v. 19. März 1991 - Rs. C-109/90 [Giant] -, juris; EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-347/95 [UCAL] -, juris). Die Vergnügungssteuer betrifft nur einen eng begrenzten Kreis von Unternehmern und knüpft an das Halten von einer bestimmten Gruppe von Erzeugnissen, nämlich Spielapparaten, an. Einen Bezug auf die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge hat sie somit nicht.
Die Vergnügungssteuer wird auch nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, sie wird vielmehr nur einmal angewandt anknüpfend an das Aufstellen und Bereithalten des Spielapparates (vgl. § 1 Nr. 1 VStS) und sodann (vollständig) auf die nächste Umsatzstufe abgewälzt, ohne dass auf dieser eine erneute Besteuerung erfolgte. Die Steuer bezieht sich gerade nicht auf die Herstellung oder sämtliche dem Halten vorhergehenden Veräußerungen der entsprechenden Apparate. Mangels einer irgend gearteten Abzugsmöglichkeit einer bereits entrichteten Abgabe, liegt auch das Merkmal der Mehrwertbezogenheit nicht vor.
Da die Vergnügungssteuer nicht die wesentlichen Merkmale einer Mehrwertsteuer aufweist, geht auch die Behauptung der Antragstellerin fehl, dass die Vergnügungssteuer mit der Mehrwertsteuer "artverwandt und wesensgleich" sei.
(b) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß der Vergnügungssteuererhebung gegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG L 76 S. 1) - mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EU L 9 S. 12), die in Art. 1 Abs. 3 eine Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG entsprechende Regelung enthält - ist nicht gegeben. Nach der genannten Vorschrift können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Art. 3 Abs. 1 RL 92/12/EWG (s. nunmehr Art. 1 Abs. 1 RL 2008/118/EG) genannten Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG regelt demnach die Zulässigkeit von "Steuern auf Dienstleistungen". Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer ist jedoch nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218). Ausführungen dazu, dass und weshalb die vorliegende Vergnügungssteuer vor diesem Hintergrund als "Steuer auf Dienstleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG zu verstehen sein könnte, macht die Antragstellerin nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2.09 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, juris).
Soweit die Antragstellerin in den Widerspruchsschreiben vorbringt, dass der Begriff "umsatzbezogene Steuern" in Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG anders zu interpretieren sei als der Begriff "Charakter von Umsatzsteuer" in Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG, ist dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin macht schon nicht deutlich, welchen anderen Bedeutungsinhalt diesem Begriff zukommen soll. Gegen die Auffassung der Antragstellerin spricht, dass sich der sprachliche Unterschied zwischen Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG und Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG in anderen - gleichermaßen verbindlichen (vgl. EuGH, Urt. v. 20. November 2003 - Rs. C-152/01 [Kyocera] -, juris; EuGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - Rs. C-257/00 [Givane] -, juris) - Sprachfassungen nicht findet. So verwenden beispielsweise die englische, französische, italienische und spanische Fassung dieser Vorschriften jeweils dieselben Wendungen ("taxes … which cannot be characterized as turnover taxes"; "taxes … n'ayant pas le caractère de taxes sur le chiffre d'affaires"; "tasse … che non abbiano il carattere di tasse sulla cifra d'affari"; "gravámenes … que no tengan el carácter de impuestos sobre el volumen de negocios"); für die Regelungen in Art. 1 Abs. 3 RL 2008/118/EG und Art. 401 RL 2006/112/EG gilt nichts anderes. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der - wie bereits dargelegt - für die letztverbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts allein zuständige Gerichtshof die Auffassung der Antragstellerin nicht teilt. Dieser geht vielmehr davon aus, dass sich das Erfordernis, dass die dienstleistungsbezogenen Steuern nicht umsatzbezogen sein dürfen, als eine inhaltliche Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] - hinzuweisen. Dieses Verfahren betraf die Europarechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In den Schlussanträgen des Generalanwalts Saggio vom 1. Juli 1999 (Randnummern 24 bis 33), ist ausgeführt, dass die Getränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 RL 77/388/EWG subsumiert werden könne. Zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG ist ausgeführt (Randnummer 52), dass der Umstand, dass die Getränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG herausgestellt habe - nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten Bestimmung vereinbar sei. Der Gerichtshof hat entsprechend entschieden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -, juris). Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Entscheidung des Gerichtshofes zur hessischen Getränkesteuer (Urt. v. 10. März 2005 - Rs. C-491/03 [Herrmann] -, juris), in der er im Zusammenhang mit seinen Ausführungen, dass es sich bei dieser Steuer nicht um eine "umsatzbezogene Steuer" im Sinne der Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG handelt, da sie nur für eine bestimmte Warengruppe gelte, auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG - konkret die Entscheidungen in den Rechtssachen Bergandi, EKW und GIL - Bezug genommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. März 2010 - 14 A 881/09 -, juris). Die Ausführungen der Antragstellerin in den Widerspruchsschreiben zu diesen Entscheidungen des Gerichtshofes veranlassen keine abweichende Wertung.
(c) Da die von der Antragstellerin aufgeworfenen europarechtlichen Fragen insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu beantworten sind, erübrigt sich eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV.
(3) Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Betreiber von Spielbanken nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden, vermag sie damit durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt … und der hier streitigen Vergnügungssteuererhebung nicht zu begründen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Antragsgegner ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil es in der Stadt … keine Spielbank gibt, die der Besteuerungshoheit der Stadt … unterläge.
Im Übrigen beruht der von der Antragstellerin monierte Umstand auf der landesgesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 5 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (Spielbankgesetz - SpielbG) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218), wonach der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Auch hierin liegt indes kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn es fehlt an vergleichbaren Sachverhalten. Das Aufstellen von Geldspielgeräten in Spielhallen oder Gaststätten bedarf einer Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung (GewO). Diese Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e GewO). Für in Spielbanken aufgestellte Geldspielgeräte gilt dies nicht; sie sind uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet (§ 33h GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt. Für den Aufwand eines jeden Spielers macht es durchaus einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 3. Juni 2008 - 9 BN 3.08 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 41; BFH, Beschl. v. 21. Februar 1990 - II B 98/89 -, juris). Daher greift der Ansatz der Antragstellerin, dass an beiden Örtlichkeiten in vergleichbarer Weise an Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit gespielt werden kann, zu kurz.
Zudem lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass es für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer steuerlichen Gleichbehandlung in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung ankommt (vgl. BFH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - II B 51/06 -, juris; BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 75/09 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8. Oktober 2008 - 9 LA 420/07 -, juris). Die Antragstellerin macht aber nicht geltend, dass die steuerliche Belastung der gewerblichen Spielhallenbetreiber insgesamt höher sei als die Belastung der Spielbanken in Brandenburg durch die Spielbankabgabe und die Umsatzsteuer.
Auch der Verweis der Antragstellerin auf den vom Gerichtshof betonten Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Juni 1998 - Rs. C-284/95 [Fischer] -, juris; EuGH, Urt. v. 17. Februar 2005 - Rs. C-453/02 und C-462/02 [Linneweber und Akritidis] -, juris), wonach es verboten ist, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich zu behandeln, geht fehl. Soweit sich der Gerichtshof hier zu Fragen der Steuerpflicht, Steuerbefreiung und zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität äußert, bezieht sich dies ausschließlich auf die Mehrwertsteuer und die hierzu erlassenen Richtlinienvorschriften. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der allgemeine Gleichheitssatz bei der Erhebung sonstiger nationaler Steuern auf Glücksspiele, die - wie hier die Vergnügungssteuer - nicht den Charakter von Umsatzsteuern im Sinne des Art. 33 RL 77/388/EWG haben, als eingehalten anzusehen ist, war nicht Gegenstand dieser Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3. Dezember 2007 - 2 MB 22/07 -, juris; BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 75/09 -, juris).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich auch der Ausgangspunkt der Antragstellerin, dass die Umsätze bei Gewinnspielen an Geldspielautomaten - anders als in § 4 Nr. 9 lit. b des Umsatzsteuergesetzes geregelt - von der Umsatzsteuer aufgrund der Regelung in Art. 13 Teil B lit. f RL 77/388/EWG bzw. Art. 135 Abs. 1 lit. i RL 2006/112/EG zwingend zu befreien seien, als unzutreffend erweisen dürfte (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 [L.-GmbH], zitiert nach curia.europa.eu).
(4) Die vorliegend maßgebliche Vergnügungssteuersatzung der Stadt … verstößt auch nicht mit der Bestimmung des § 3 Abs. 1 VStS zur Regelung der Steuerschuldnerschaft gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Satzungsbestimmung ist Steuerschuldner der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 1 VStS ist der Halter der Apparate (Aufsteller) der Veranstalter.
Auch wenn mit der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer das Vergnügen des einzelnen Spielgastes und die in der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert wird (s.o.), hält sich die Stadt … mit ihrer Regelung im herkömmlichen Bild der örtlichen Spielgerätesteuer, die wie die meisten anderen Arten der Vergnügungssteuer aus Gründen der Praktikabilität nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, sondern als indirekte Steuer beim Veranstalter erhoben wird und auf Abwälzbarkeit angelegt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1). Für diese Abwälzbarkeit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76; BVerfG, Beschl. v. 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8; BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Zusammenhang nicht erfüllt sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Das Vorbringen der Antragstellerin, die Vergnügungssteuer sei "faktisch nicht abwälzbar", greift nicht. Der insoweit von ihr maßgeblich angeführte Umstand, dass durch die Spielverordnung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit [Spielverordnung - SpielV]) die Preisbildung für die Spiele reguliert wird, bedeutet nicht, dass eine Überwälzung ausgeschlossen ist, denn es bedeutet nicht, dass der Antragstellerin keine andere Möglichkeiten bleiben, um die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens aufrecht zu erhalten. Eine Überwälzbarkeitsmöglichkeit ist insbesondere nicht nur dann gegeben, wenn die Aufwandsteuerbelastung durch erhöhte Warenpreise oder Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden kann. Denn auch der Höchstbetrag des Einsatzes hindert den Aufsteller der Spielgeräte nicht daran, etwa durch Auswahl geeigneter Standorte oder durch eine ansprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken oder seine Betriebskosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken. Die Spielräume der Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung der Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer Weise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler, etwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der Selbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde; beides ist allein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -, juris; BFH, Urt. v. 29. März 2006 - II R 59/04 -, juris).
Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass sie in verfassungswidriger Weise mit der Vergnügungssteuer belastet werde, da die Steuer rückwirkend erhoben werde und daher nicht mehr auf den Spielgast abgewälzt werden könne, vermag auch dies einen Rechtsverstoß der Vergnügungssteuersatzung (in diesem Zusammenhang die Regelung in § 4 Abs. 3 VStS, nach der die Einspielergebnisse und die Steueranmeldung bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats einzureichen sind) und der vorliegend streitgegenständlichen Vergnügungssteuererhebung nicht zu begründen. Da wie ausgeführt eine kalkulatorische Abwälzung ausreicht, setzt eine Abwälzbarkeit auf die Spieler nicht voraus, dass die Steuer im Voraus exakt berechnet werden und im jeweils konkreten Spielvorgang auf den Spieler unmittelbar abgewälzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren und in seine betriebswirtschaftlichen Überlegungen einbeziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris). Dass die Antragstellerin hierzu nicht in der Lage ist, hat sie weder geltend noch glaubhaft gemacht.
(5) Die in § 4 Abs. 1 VStS getroffene Wahl der Einspielergebnisse, in § 4 Abs. 2 VStS definiert als elektronisch gezählte Bruttokasse, als Bemessungsgrundlage der Steuer ist nicht zu beanstanden, da sie geeignet ist, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler in einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2009 - 9 B 27.08 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 46; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Januar 2010 - 14 A 2385/09 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 - juris; BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 75/09 -, juris).
Der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 3. März 2010 erhobene Einwand, die Heranziehung des Einspielergebnisses - des "Saldo 2" - für die Bemessung der Vergnügungssteuer führe zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, da die Bruttokasse ebenfalls der Umsatzsteuer unterliege, ist unberechtigt, denn die beiden Steuern betreffen jeweils einen anderen Steuergegenstand. Während mit der (den Aufsteller unmittelbar betreffenden) Mehrwertsteuer der von dem Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Vergnügungssteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt. Zu diesem Aufwand gehören die Spieleinsätze auch insoweit, als der Automatenaufsteller in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Kasseninhalts der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und dementsprechend Mehrwertsteuer abzuführen hat (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 23. März 2007 - 5 TG 332/07 -, juris).
(6) Der von der Stadt … in § 4 Abs. 1 VStS festgelegte Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 12 v.H. des Einspielergebnisses begegnet auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Vorbringens der Antragstellerin, keinen durchgreifenden Bedenken.
Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Stadt Forst insoweit einen einheitlichen Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit unabhängig vom Aufstellort festgesetzt hat, denn es liegt im gestalterischen Ermessen des Ortsgesetzgebers bei einer Besteuerung nach dem Einspielergebnis nach Aufstellorten zu differenzieren oder hierauf zu verzichten (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Juli 2008 - 14 A 4684/06 -, juris).
Der Steuersatz des § 4 Abs. 1 VStS verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erdrosselnden Wirkung gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg). Eine mittelbare Berufsausübungsregelung, wie sie eine Steuernorm darstellen kann, kann in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen und damit die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Regelung den aus der Ausübung eines Berufs erzielten Gewinn soweit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen. Eine Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl ist vielmehr nur anzunehmen, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen, dies also allenfalls nur noch in Ausnahmefällen möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, 181; BVerfG, Beschl. v. 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66 -, BVerfGE 30, 292). Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BVerfG, Urt. v. 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147). Diese Grundsätze gelten auch für die Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer. Diese Steuer beeinträchtigt die Freiheit der Berufswahl nur dann in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise, wenn sie ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich unmöglich macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, 31, 8; BVerfG, Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, 573). Der pauschale Vortrag der Antragstellerin, die genau genommen noch nicht einmal eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuererhebung auf das Halten von Geldspielgeräten in Spielhallen in … behauptet, bietet hierfür keine Anhaltspunkte; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass es ihr unmöglich sei, die vorstehend dargelegten Anforderungen für eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuererhebung darzulegen und nachzuweisen, so dass die Vergnügungssteuererhebung gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz in Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, ist dies wenn nicht abwegig, so jedenfalls nicht zutreffend. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass, selbst wenn der Ausgangspunkt der Antragstellerin zuträfe, dies allenfalls Zweifel an der die genannten Kriterien für eine erdrosselnde Wirkung einer Steuer aufstellenden Rechtsprechung begründen könnte, nicht aber die entsprechende Steuer in ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit betreffen. Unabhängig davon trifft die Behauptung der Antragstellerin nicht zu. Zwar mag es aufwendig und schwierig sein, unmöglich erscheint es indes nicht, dass die Antragstellerin zumindest Indizien für eine behauptete erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuererhebung durch den Antagsgegner - wie beispielsweise die Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte anführt.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 3. März 2010, dass sich ihre Vergnügungssteuerbelastung im Verhältnis zur Veranlagung nach dem Stückzahlmaßstab unverhältnismäßig erhöht habe, führt ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Steuersatzes durch die Stadt …, da aufgrund der Bemessung der Steuer nach den Einspielergebnissen der höheren Steuerforderung auch höhere Einnahmen aus den Spieleinsätzen gegenüberstehen.
Der ebenfalls im Schriftsatz vom 3. März 2010 und unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Entscheidungen (VG Düsseldorf, Urt. v. 7. April 2006 - 25 K 1327/05 -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, juris) vorgebrachte Einwand der Klägerin, angesichts des Fehlens einer verlässlichen Tatsachenermittlung im Satzungsgebungsverfahren und einer fehlenden Überprüfung nach Erlass der Vergnügungssteuersatzung sei der Steuersatz willkürlich festgesetzt worden, greift nicht durch. Dem Satzungsgeber kommt bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu. Er kann sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen; auch können sonstige ordnungspolitische Nebenzwecke einfließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2.09 -, juris). Die Steuererhebungskompetenz darf grundsätzlich auch ausgeübt werden, um Lenkungswirkungen zu erzielen (BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2.09 -, juris). Der Satzungsgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die sachgerechteste Lösung zu wählen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Januar 2010 - 14 A 2385/09 -, juris). Der Entscheidungsspielraum für die Festlegung des Steuersatzes findet seine Grenze nur dort, wo die Erhebung der Steuer erdrosselnd wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 16. März 2010 - 5 B 505/09 -, juris), wofür es hier - wie oben dargelegt - (jedenfalls bei summarischer Prüfung) an tragfähigen Anhaltspunkten fehlt. Steuerrechtliche Satzungsregelungen unterliegen wie sonstiges materielles Gesetzesrecht nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als zu prüfen ist, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dazu gehört, ob der gewählte Steuermaßstab im Ergebnis die gesetzliche oder verfassungsrechtliche Obergrenze überschritten hat. Soweit die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Steuersatzes davon abhängig machen, ob und welche Erwägungen der Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes angestellt hat, überträgt es die Anforderungen an Ermessensverwaltungsakte in unzulässiger Weise auf die Ortsgesetzgebung. Denn die Ausübung des satzungsrechtlichen "Ermessens" ist - falls sondergesetzlich nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist) - nicht nach den Grundsätzen zu kontrollieren, wie sie für das Verwaltungsermessen für den Erlass von Verwaltungsakten gelten. Die Ausübung des normgeberischen Gestaltungsspielraums ist im Wesentlichen kommunalpolitischer Natur und durch das Recht der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG garantiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; vgl. zum Gebührenrecht: BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris; vgl. zum Beitragsrecht: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 23. April 1998 - 23 B 96.3585 -, juris; s. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26. Juli 2000 - 9 L 4640/99 -, juris, das ausdrücklich darauf hinweist, die Entscheidungsfindung besitze nur selbständige Bedeutung, wenn das höherrangige Recht auch den Vorgang der Willensbildung besonderen Anforderungen und einer gerichtlichen Überprüfung unterwerfe). Maßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen lässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des Normgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber mit Blick auf den für die allgemeine Besteuerung gewählten Steuersatz und -maßstab grundsätzlich nicht statt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 4. Februar 2010 - 4 K 383/09 -, juris; VG Oldenburg, Urt. v. 22. Oktober 2009 - 2 A 233/09 -, juris; VG Dresden, Urt. v. 24. Februar 2009 - 2 K 642/07 -, juris). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom VG Düsseldorf als Grundlage für seine Wertung herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, denn das Bundesverwaltungsgericht äußert sich zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Vergnügungssteuersatzfestlegung nicht. Es ist auch nicht rechtserheblich, ob ein Spieler im Gemeindegebiet über eine erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt (so aber das VG Göttingen in der zitierten Entscheidung), sondern dass sich Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Verhalten äußert. Im Spielen zeigt sich ein besonderer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und dadurch in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1974 - 7 C 2.73 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 8). Die Aufwandsbesteuerung knüpft nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit an. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, dürfen Aufwandssteuern erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urt. v. 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24).
(7) Die Vergnügungssteuer erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßige Regelung der Berufsausübung. Sie ist durch hinreichend gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Beteiligung der Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielers ist legitim und angemessen, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Geldspielgeräte herabgesetzt und die Zahl der Apparate vermindert wird. Hiermit kann zugleich einer Gefährdung der Spieler und der Allgemeinheit durch die Verursachung von Folgekosten vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313 m.w.N.).
b. Vorliegend kommt auch eine Aussetzung der Steuerbeträge wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte nicht in Betracht.
Ein unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann; dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris). Hierzu hat die Antragstellerin indes nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
II. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.