Gericht | LG Potsdam 4. Große Strafkammer | Entscheidungsdatum | 22.02.2013 | |
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Aktenzeichen | 24 Qs 177/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. Oktober 2012 dahin abgeändert, dass dem Betroffenen weitere 113,00 Euro zu erstatten sind.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, die gerichtliche Gebühr wird jedoch um 52 % ermäßigt. In dieser Höhe hat die Landeskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
Beschwerdewert: 215,34 Euro
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel sprach den Betroffenen, nachdem es einen zunächst anberaumten Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung des Verteidigers hatte verlegen müssen, mit Urteil vom 7. September 2012 vom Vorwurf einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) aus tatsächlichen Gründen frei, da sich die Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht hatte feststellen lassen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Zu dem Termin war der Betroffene, was er dem Gericht zuvor nicht mitgeteilt hatte, nicht von seinem Wohnort Berlin, sondern aus Hamburg angereist, wo er beruflich tätig ist.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2012 beantragte der Verteidiger die Erstattung notwendiger Auslagen des Betroffenen in Höhe von 1.006,36 Euro.
Zu den bei der Rechtsanwaltsvergütungsberechnung geltend gemachten Positionen gehörten u. a. eine (doppelte) Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 40,00 Euro sowie Reisekosten des Verteidigers (Nr. 7003-7006 VV RVG) in Höhe von 129,80 Euro. Der Berechnung der Reisekosten lagen Fahrtkosten von 94,80 Euro (316 Entfernungskilometer) sowie ein Tagegeld von 35,00 Euro (Dauer 4 bis 8 Stunden) zugrunde.
Neben der Rechtsanwaltsvergütung wurde die Erstattung der Reisekosten des Betroffenen in Höhe von 126,00 Euro (Bahnfahrt Hamburg – Brandenburg Hbf und zurück) geltend gemacht.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel setzte mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 791,02 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2012, insgesamt auf 794,12 Euro fest.
Abgesetzt wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 215,34 Euro. Dabei hielt die Rechtspflegerin Anwaltskosten in Höhe von 102,34 Euro für nicht erstattungsfähig, da die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nur einmal angefallen sei und anwaltliche Reisekosten nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zum Gerichtsort erstattet werden könnten. Wegen der gegenüber der Anfahrt des auswärtigen Verteidigers kürzeren Entfernung zwischen Wohnort des Betroffenen und Gerichtsort seien die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld entsprechend zu reduzieren. Weil der an seinem Wohnort in Berlin geladene Betroffene nicht angezeigt habe, dass er von einem anderen Ort anreisen werde, seien auch nur die fiktiven Fahrtkosten von seinem Wohnort in Höhe von 13,00 Euro (Tageskarte im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg) erstattungsfähig, nicht aber weitere Kosten in Höhe von 113,00 Euro.
Gegen den am 12. November 2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner am 13. November 2012 per Telefax bei Gericht eingegangen sofortigen Beschwerde.
Zur Begründung trägt er vor, die Pauschale für Post- und Kommunikationsdienstleistungen sei zweimal angefallen, da das Verfahren vor dem Amtsgericht im weiteren Sinne als eine Art Rechtsmittelinstanz anzusehen sei. Die anwaltlichen Reisekosten seien wegen des langjährigen Mandatsverhältnisses gerechtfertigt. Die Fahrtkosten des Betroffenen seien zu erstatten, da dieser am Terminstag aus beruflichen Gründen zu seinem Arbeitsort Hamburg, von wo aus er angereist sei, habe zurückkehren müssen.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des anwaltlichen Schriftsatzes vom 13. November 2012 verwiesen.
Der Vertreter der Landeskasse hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Im Nachgang zu seinem Beschwerdeschreiben hat der Verteidiger Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Betroffene seit 2011 beruflich in Hamburg tätig ist und in den Nachmittagsstunden des 7. September 2012 (= Terminstag) seinem Arbeitgeber in Hamburg zur Verfügung stehen musste.
II.
1. Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11, bei juris) ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der hier maßgeblichen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt (mit 215,34 Euro) auch den Betrag von 200,00 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO).
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde nur teilweise Erfolg. Der Betroffene hat entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz in Höhe von 126,00 Euro. Zur Recht erfolgte hingegen die Absetzung eines Teils der anwaltlichen Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes sowie der Hälfte des geltend gemachten Pauschalbetrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
a) Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des freigesprochenen Betroffenen, die nach der Auslagenentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil die Landeskasse zu tragen hat, zählen grundsätzlich die Kosten für die Fahrt des Betroffenen zum Verhandlungstermin und zurück (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2012, 1 Ws 360/12, bei juris; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464a, Rdn. 15 m.w.N.). Wegen der Höhe der Entschädigung findet § 5 JVEG über §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO entsprechende Anwendung (OLG Celle, aaO; Meyer-Goßner, aaO).
Zwar hat nach § 5 Abs. 5 JVEG ein Beteiligter, der – wie hier der Betroffene – dem Gericht nicht unverzüglich anzeigt, dass er zum Termin von einem anderem als dem in der Ladung angegebenen Ort anreist, grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der notwendigen Fahrtkosten von dem in der Ladung angegebenen Ort (Brdb. OLG, JurBüro 2010, 314). Allerdings gilt diese Regelung nicht ausnahmslos. Die unverzügliche Anzeige soll dem Gericht nur die Prüfung ermöglichen, ob es den Zeugen oder Sachverständigen zunächst abbestellen will (Brdb. OLG, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Dresden, JurBüro 1998, 269; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, JVEG, § 5, Rdn. 22;). Hätte das Gericht aber die Ladung in jedem Fall aufrechterhalten, so sind dem Zeugen oder Sachverständigen die Mehrkosten der An- und/oder Rückreise von oder zu einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort auch dann zu erstatten, wenn er die Anreise von dem anderen Ort verspätet oder gar nicht angezeigt hat (OLG Dresden, aaO; OLG Celle, aaO; Brdb. OLG, aaO; Hartmann, aaO, Rdn. 24).
So liegt der Fall hier. Da der Betroffene seine Fahrereigenschaft bestritten hatte und eine Hauptverhandlung daher ohne ihn wegen des notwendigen Vergleichs mit dem Fahrer auf dem Messfoto nicht hätte stattfinden können, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass ihn das Amtsgericht abgeladen oder den Termin erneut verlegt hätte, wenn er seine Anreise aus Hamburg rechtzeitig angezeigt hätte. Dass er dies unterlassen hat, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen. Der Betroffene war, was er inzwischen durch die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen glaubhaft gemacht hat, aufgrund einer von seinem Arbeitgeber für die Abendstunden des 7. September 2012 angesetzten Geschäftsbesprechung genötigt, noch am Tag des Gerichtstermins zu seinem Arbeitsort Hamburg, von wo er angereist war, zurückzukehren. Zu ersetzen sind ihm daher die nachgewiesenen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 126,00 Euro. Dies entspricht nach Auffassung der Kammer auch deshalb billigem Ermessen im Sinne des § 5 Abs. 5 a. E. JVEG, weil ein Betroffener mit seiner Ladung – anders als bei einer Zeugenladung – gerichtsbekanntermaßen nicht auf den möglichen Wegfall seines Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten für den Fall des Unterlassens einer entsprechenden Anzeige hingewiesen wird.
b) Der Verteidiger kann weder eigene Reisekosten noch Abwesenheitsgeld über den zuerkannten Betrag von insgesamt 63,80 Euro hinaus erstattet verlangen.
aa) Ausgangspunkt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren ist § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Danach gehören zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der – wie hier – nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur LG Potsdam, 24 Qs 37/04, 24 Qs 132/04 und 24 Qs 110/05) die vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden.
Anerkannt ist für das Zivilverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es regelmäßig eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO darstellt, wenn die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 900).
Auch die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind, wenn dessen Zuziehung – was dem Regelfall entspricht – zur Interessenwahrnehmung erforderlich war, erstattungsfähig, dann allerdings nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03, RPfleger 2004, 316). Darf nämlich bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, so ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung nicht betroffen (BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03).
Dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer an.
Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet dies, dass es dem Betroffenen zwar unbenommen war, den in Halle (Saale) ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die dadurch anfallenden Reisekosten werden jedoch nur insoweit erstattet, als sie die fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Betroffenen in Berlin ansässigen Rechtsanwalts für eine Fahrt zum Prozessgericht in Brandenburg an der Havel nicht übersteigen. Die Berechnung der fiktiven Reisekosten durch die Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden. Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort des Betroffenen und dem Gerichtsort beträgt (nach dem Routenplaner bei Google maps) maximal 73 Kilometer, woraus sich notwendige Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt in Höhe des zuerkannten Erstattungsbetrages von 43,80 Euro ergeben.
Fiktive Informationsreisekosten des Betroffenen zu einem Verteidiger am Ort des Prozessgerichts sind nicht zu berücksichtigen. Solche Kosten können nur dann erstattet werden, wenn der Betroffene nicht am Prozessort wohnt und er zur Beauftragung eines Verteidigers dorthin reisen musste. Die Notwendigkeit einer Informationsreise des Betroffenen und eines persönlichen Gesprächs mit dem Verteidiger besteht jedoch nicht, wenn es sich - wie hier - um eine einfach gelagerte Bußgeldsache handelt.
bb) Unter Berücksichtigung einer fiktiven (einfachen) Fahrtzeit von einer Stunde sowie der Dauer der Hauptverhandlung von 15 Minuten war dem Verteidiger lediglich ein Tage- und Abwesenheitsgeld (für nicht mehr als vier Stunden Dauer) gemäß Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zu erstatten. Auch insoweit ist die Entscheidung der Rechtspflegerin nicht zu beanstanden.
c) Zur Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts lediglich eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro festgesetzt. Denn bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass diese Pauschale auch nur einmal entstanden ist.
aa) Die Frage, ob das behördliche und das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren als dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind, war lange Zeit umstritten.
Während insbesondere von vielen Amtsgerichten die Auffassung vertreten wurde, es sei von zwei verschiedenen Angelegenheiten i. S. d. § 17 RVG auszugehen, weil § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich bestimme, dass das außergerichtliche und das gerichtliche Verwaltungsverfahren als unterschiedliche Angelegenheiten zu behandeln seien (vgl. nur AG Friedberg (Hessen), NJW-RR 2009, 560; AG Herford, Beschluss vom 17.02.2011, 11 OWi 588/09, bei juris; AG Bitterfeld-Wolfen, AGS 2010, 225; AG Wildeshausen, NZV 2011, 91), betreffen nach der Gegenmeinung beide Verfahren dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, da eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 17 Nr. 1 RVG wegen des erheblichen Unterschiedes zwischen dem Umfang eines ggf. mit Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsverfahrens und dem Umfang eines Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle ausscheide und auch sonst nichts für verschiedene Angelegenheiten spreche (vgl. nur LG Köln, RPfleger 2009, 273; LG Detmold, Beschluss vom 17.06.2008, 4 Qs 71/08, bei juris; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; AG München, DAR 2008, 612; AG Luckenwalde, 27.01.2011, JurBüro 2011, 256).
bb) Dieser Meinungsstreit ist inzwischen höchstrichterlich im Sinne der letztgenannten Auffassung entschieden worden (BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19.12.2012, IV ZR 186/11, bei juris). Danach kann dem Katalog des § 17 RVG, der Verfahren aufzählt, die verschiedene Angelegenheiten sind, keine Entscheidung des Gesetzgebers über die Behandlung des außergerichtlichen und gerichtlichen Bußgeldverfahrens als verschiedene Angelegenheiten entnommen werden. Weder ist das Bußgeldverfahren hierin erwähnt noch sind die aufgeführten Verfahren mit dem Bußgeldverfahren vergleichbar. Dass es sich bei einem behördlichen und einem gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handelt, ergibt sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch daraus, dass die anwaltliche Vertretung vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht materiell-rechtlich dieselbe Sache betrifft. Der innere Zusammenhang zwischen Einspruchseinlegung einerseits und der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des sich anschließenden gerichtlichen Bußgeldverfahrens andererseits folgt insbesondere daraus, dass es nach Einspruchseinlegung für die Überleitung in das gerichtliche Verfahren keiner weiteren Tätigkeit des Rechtsanwalts bedarf. Schon deshalb sei – so der BGH – das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren auch nicht als weiterer Rechtszug im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG anzusehen. Schließlich sei auch die Systematik des Vergütungsverzeichnisses nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Dieser überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer – in Fortsetzung ihrer eigenen bisherigen Rechtsprechung (vgl. LG Potsdam, Beschlüsse vom 22.02.2006, 24 Qs 110/05, sowie vom 16.12.2008, 24 Qs 113/08) – an.
d) Da der Betroffene hinsichtlich der ihm entstandenen Reisekosten bereits einen Betrag von 13,00 Euro erhalten hat, sind ihm noch weitere 113,00 Euro aus der Landeskasse zu erstatten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.