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Beschwerde; dargelegte Gründe; Richtigkeit aus anderen Gründen; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; verspäteter Antrag; (keine) Fiktionswirkung; Unstatthaftigkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 25.11.2014
Aktenzeichen OVG 7 S 54.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 28 Abs 1 S 4 AufenthG, § 81 Abs 4 S 1 AufenthG, Art 6 GG

Leitsatz

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid ist unstatthaft, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt wurde und deshalb nicht geeignet war, eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszulösen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Ausgangspunkt nur die dargelegten Gründe. Ist ein Grund triftig, hat der Senat jedoch zu überprüfen, ob sich der angegriffene Beschluss nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 115). Von diesem Maßstäben ausgehend ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2014 anzuordnen, der Erfolg versagt bleiben muss.

1. Zwar beanstandet der Antragsteller zu Recht die Würdigung des Verwaltungsgerichts, bei einer summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestünden keine ernsthaften Bedenken an dem angefochtenen Bescheid. Denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er mittlerweile regelmäßigen Kontakt zu seinem deutschen Kind hat. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach von einer familiären Gemeinschaft auch im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem deutschen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 28) spricht hier einiges für das Vorliegen einer nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG schutzwürdigen familiären Gemeinschaft. Ob dem entgegensteht, dass die Wiederaufnahme des Kontakts zum Sohn in erster Linie aufenthaltsrechtlich motiviert gewesen sein mag, erscheint zumindest zweifelhaft angesichts dessen, dass bei der Würdigung der familiären Beziehungen maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 25).

2. Die angegriffene Entscheidung erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als richtig. Denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits deshalb unstatthaft, weil der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung ausgelöst hat. Der Antragsteller räumt selbst ein, die Verlängerung seiner zuletzt bis zum 7. November 2013 geltenden Aufenthaltserlaubnis erst bei seiner Vorsprache am 18. November 2013 beantragt zu haben. Damit war der Antrag am 18. November 2013 verspätet und nicht somit nicht geeignet, eine Rechtsposition nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszulösen, die durch eine Antragsablehnung hätte beendet und in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte verteidigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2014 – OVG 11 S 49.14 – juris Rn. 3 und vom 17. Juli 2013 – OVG 2 S 24.13 – n.v.). Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. November 2014 geltend macht, er habe bereits am 7. November 2014 bei der Ausländerbehörde Berlin vorgesprochen und einen Vorsprachetermin für den 18. November 2013 erhalten, so dass mit der „Terminladung vom 7. November 2014“ die Fiktionswirkung ausgelöst worden sei, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass eine Vorsprache des Antragstellers bereits am 7. November 2014 weder in der Ausländerakte dokumentiert ist noch von ihm glaubhaft gemacht wurde, würde sie jedenfalls nicht genügen, um die Fiktionswirkung auszulösen. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt der Eintritt der Fiktionswirkung einen (rechtzeitigen) Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels voraus. Eine Terminvereinbarung genügt hingegen nicht (vgl. zu Fällen der Online-Terminvereinbarung mit Terminbestätigung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2013, a.a.O., m.w.N.).

Der Umstand, dass dem Antragsteller bei seiner Vorsprache am 18. November 2013 eine bis zum 17. Februar 2014 gültige Fiktionsbescheinigung „nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG“ ausgestellt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Fiktionsbescheinigung wurde ausgestellt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen – wie ausgeführt – nicht vorlagen. Ihr kommt auch keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Samel in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 AufenthG Rn. 21).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).