Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.01.2018 | |
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Aktenzeichen | VG 8 K 762/16 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0124.8K762.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 Abs 1 AVBWasserV, § 18 Abs 2 S 2 AVBWasserV, § 71 VwGO, § 79 Abs 2 S 1 VwGO, Art 14 GG, Art 3 Abs 1 GG |
Zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Entsorgungsträgers gegenüber dem Gebührenpflichtigen, zur Bestimmung der Schmutzwassergebühr auf eigene Kosten eine Messeinrichtung vor allen anderen Leitungsabgängen unter Verwendung einer Einbaugarnitur zu installieren, mit der die dem Grundstück aus einer privaten Eigenversorgungsanlage zugeführte Wassermenge gemessen wird.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Modalitäten des Einbaus eines neuen, turnusgemäß zu wechselnden Brunnenwasserzählers auf dem Grundstück des Klägers.
Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks I... in O.... Die Trinkwasserversorgung sowie die Gartenbewässerung erfolgen über eine zu einem nicht bekannten Zeitpunkt errichtete Brunnenwasseranlage. Das Schmutzwasser wird über die von der Stadt O... betriebene leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage entsorgt. Im Jahre 2001 baute der Kläger, um einer entsprechenden Forderung des Beklagten nachzukommen, einen Wasserzähler zur Bestimmung der Schmutzwassermenge in die Eigenversorgungsanlage ein, was nach seinen Angaben mit erheblichem Aufwand verbunden war. Die Eichdauer des zuletzt eingesetzten Wasserzählers lief am 31. Dezember 2012 ab.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 wies der Beklagte den Kläger auf den bevorstehenden Ablauf der Eichgültigkeit des Brunnenwasserzählers hin. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass beim Einbau bzw. Wechsel des Brunnenwasserzählers nach den Vorgaben der DIN 1988 eine Einbaugarnitur zu verwenden sei.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 wies der Beklagte den Kläger auf die Be-stimmungen des § 2 Abs. 1 der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Schmutzwassergebührensatzung vom 10. Dezember 2012 (SWGS) hin; danach sei eine verplombte Messeinrichtung, bestehend aus Zähler und Einbaugarnitur, erforderlich. Ein Abweichen hiervon sei nur gerechtfertigt, wenn außergewöhnliche Bedingungen vorlägen. Der Kläger erhalte Gelegenheit, eine eventuell erstrebte Ausnahmeregelung bis zum 30. September 2014 zu beantragen, anderenfalls den Wechsel des Brunnenwasserzählers nebst Einbaugarnitur und Verplombung entsprechend den geltenden Satzungsbestimmungen durchführen zu lassen und die Fertigmeldung bis zum 31. Oktober 2014 vorzulegen.
Demgegenüber bezweifelte der Kläger unter dem 29. September 2014, dass nach der DIN 1988 eine Einbaugarnitur erforderlich sei, da seine gesamte Trinkwasseranlage aus verzinktem Stahlrohr bestehe und führte aus, dass eine Einbaugarnitur aus Platzgründen nicht installiert werden könne, beteuerte aber, grundsätzlich zu einem Austausch des Wasserzählers bereit zu sein. Dieses Schreiben wertete der Beklagte als Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung.
Bei einem auf Veranlassung des Beklagten mit einem Mitarbeiter der Stadtwerke O... am 18. November 2014 durchgeführten Ortstermin im Hause des Klägers wurde festgestellt, dass der Einbau von Messeinrichtungen „gemäß neuer Verfahrensweise“ räumlich möglich sei.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf eine Ausnahmegenehmigung zum Einbau des Brunnenwasserzählers ab, weil ein Einbau des Zählers nebst Einbaugarnitur durchgeführt werden könne.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 zog der Beklagte den Kläger für die Bearbeitung des Ausnahmeantrags zu Gebühren und Auslagen in Höhe von 31,37 € heran.
Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2016 zurück, legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte für die Bearbeitung des Widerspruchs Verwaltungskosten in Höhe von 34,08 € fest. Des Weiteren (Nr. 4 a bis e des Bescheidtenors) forderte er den Kläger auf, bis spätestens 31. März 2016 den Einbau einer satzungsgemäßen Messeinrichtung (Nr. 4 a) durch die Stadt oder ein in einem beigefügten Verzeichnis aufgeführtes Installationsunternehmen (Nr. 4 b) oder ein zuvor durch die Stadt geprüftes Unternehmen (Nr. 4 c) fertigstellen zu lassen, wobei der Einbau den Anforderungen der DIN 1988 entsprechen (Nr. 4 d), die Messeinrichtung unbeschädigt und funktionstüchtig sein (Nr. 4 e Doppelbuchst. aa), über eine Einbaugarnitur, bestehend aus Haltebügel und zwei Absperrventilen nach DIN 1988, verfügen und vor allen Leitungsabgängen plaziert (Nr. 4 e Doppelbuchst. bb) sowie geeicht und verplombt (Nr. 4 e Doppelbuchst. cc und dd) sein müsse.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass jeder Nutzer der öffentlichen leitungsgebundenen Schmutzwasseranlage nachzuweisen habe, in welchem Umfang er diese in Anspruch nehme. Der Nachweis habe nach § 2 Abs. 1 SWGS durch intakte, geeignete, geeichte und verplombte Messeinrichtungen, bestehend aus Zähler und Einbaugarnitur zu erfolgen; der Einbau der Messeinrichtung sei durch die Stadt bzw. deren Beauftragte oder ein von der Stadt zugelassenes Installationsunternehmen vorzunehmen; die Verplombung erfolge in jedem Fall durch die Stadt bzw. deren Beauftragte. Die beantragte Ausnahme vom Erfordernis der Einbaugarnitur und vom Standort des Zählers stehe dem Kläger nicht zu. Insbesondere müsse die Messeinrichtung vor sämtlichen Leitungsabgängen eingebaut sein und sämtliche Zuleitungen bündeln, weil sonst nicht die gesamte dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SWGS erfasst werde. Dies sei jedoch wegen des modifizierten Frischwassermaßstabs erforderlich. Die satzungsrechtliche Vorgabe einer Einbaugarnitur sei sinnvoll. Dabei gehe es nicht nur um eine Materialentlastung beim Übergang vom Rohr zur Metallverschraubung, sondern auch um eine spannungsfreie Befestigung des Wasserzählers ohne mechanische Belastung durch angeschlossene Rohrstränge; außerdem werde der Austausch des Wasserzählers erleichtert und beschleunigt und Manipulationen vorgebeugt. Die Verwendung einer Einbaugarnitur und der Einbauort des Wasserzählers führten zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Klägers. Eine besondere Härte sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Bei dem Ortstermin sei festgestellt worden, dass der Einbau der Messeinrichtung räumlich möglich sei und genügend Platz für den Einbau weiterer Zwischenzähler zum Nachweis von Absetzmengen bestehe.
Gegen den am 25. Februar 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. März 2016 Klage erhoben, mit der er sich zunächst auch gegen den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2015 sowie die Erhebung von Widerspruchsgebühren gewandt hat. Zuletzt hat er erklärt, Gegenstand der Klage sei die Anordnung des Beklagten, zusätzlich zu der Messeinrichtung eine Einbaugarnitur nach DIN 1988 zu installieren.
Für die Forderung nach einer Einbaugarnitur fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Der Beklagte sei nicht berechtigt, den Einbau eines Wasserzählers auf Kosten des Nutzers zu veranlassen. Die entsprechende Regelung in § 2 Abs. 1 c (richtig: § 2 Abs. 1 Satz 6) SWGS stehe im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 AVBWasserV. Die unterschiedlichen Kostenregelungen für Messeinrichtungen bei privaten und öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG. Zudem stelle § 2 Abs. 1 c SWGS einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, wie sich auch aus dem Vergleich mit § 32 des Messstellenbetriebsgesetzes oder § 22 der Niederdruckanschlussverordnung ergebe. Die Installation der Messeinrichtung müsse nicht geeignet sein, die gesamte Frischwasserzufuhr auf dem Grundstück festzustellen, sondern ausschließlich diejenige Frischwassermenge, die geeignet sei, als Abwasser in die öffentliche Einrichtung des Beklagten zu gelangen. Eine solche Messeinrichtung befinde sich in seinem Gebäude und sei im Jahre 2000 sowie im Jahre 2006 in Abstimmung mit dem Beklagten installiert und von diesem als geeignet abgenommen worden. Sie befinde sich an einem Ort, von dem aus das gesamte, dem Gebäude zugeführte Trinkwasser gemessen werde. Es sei ausgeschlossen, dass über weitere Leitungen Wasser aus der privaten Versorgungsanlage in das Abwasser eingeleitet würden. Der Einbau einer Messeinrichtung nach DIN 1988 zusätzlich zu dem Wechsel des Wasserzählers sei unverhältnismäßig. Das Wohngebäude auf dem Grundstück sei in den 40er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet worden. Das Leitungssystem bestehe aus verzinktem Stahlrohr. Die DIN 1988 gehe von der Installation einer Einbau-garnitur nur dann aus, wenn eine Anschlussleitung aus PE vorhanden sei. Zudem sehe sie den Einbau eines Wasserzählerbügels nur für den Fall der Neuerrichtung von Anlagen oder der Veränderung alter Anlagen vor. Die Forderung des Beklagten würde zur Folge haben, dass er nicht nur die Montage der Einbaugarnitur, sondern zugleich die Auswechslung wesentlicher Teile des Leitungssystems vornehmen müsse. Dies sei mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von 1.800 € verbunden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Installation der bisherigen Messeinrichtung seit dem Jahr 2000 in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt sei, unverhältnismäßig. Im Übrigen sei die Messeinrichtung - nach Erneuerung durch einen geeichten Wasserzähler - auch zukünftig geeignet, den Wasserverbrauch zu erfassen.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Oranienburg vom 22. Februar 2016 aufzuheben, soweit darin unabhängig von einer Veränderung der alten Anlage der Umbau der Wasserzähleranlage und der Einbau eines Wasserzählerbügels gefordert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die auf § 2 Abs. 1 Satz 4 SWGS beruhende Forderung nach einer Einbaugarnitur bestünden sachliche Gründe; der Nutzer werde hierdurch nicht unzumutbar belastet. Der Einbauort der Messeinrichtung müsse nach der Satzung vor sämtlichen Leitungsabgängen liegen und sämtliche Zuleitungen bündeln, weil sonst nicht die gesamte dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge erfasst werde. Hintergrund der Regelung sei der modifizierte Frischwassermaßstab. Sollte von den zugeführten Wassermengen ein Teil nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen, etwa weil es als Gartenwasser auf dem Grundstück versickere, so könnten hierfür Absetzmengen über weitere Messeinrichtungen hinter der Hauptmesseinrichtung erfasst und deren Absetzung beantragt werden. Bei dem Ortstermin sei festgestellt worden, dass ein Einbau der Messeinrichtung vor allen Abgängen möglich sei und Platz für den Einbau eines Gartenwasserzählers verbleibe. Die Kostentragungspflicht für den Einbau des Zählers sei unproblematisch von der Satzungsgestaltungsmacht der Stadt gedeckt. Bestimmungen der AVBWasserV fänden auf die öffentlich geregelte Schmutzwasserbeseitigung keine Anwendung. Die DIN 1988 erfordere nicht, dass eine PE-Anschlussleitung bestehe. Die angebliche finanzielle Unverhältnismäßigkeit sei nicht substantiiert dargelegt worden. Bei Finanzierungsproblemen biete die Stadt im Übrigen an, dass der Gebührenpflichtige mehrere Kostenvoranschläge einhole; auf dieser Grundlage könnten dann eine Kostenübernahme und eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden. Damit werde die wirtschaftliche Belastung gemindert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang (1 Hefter, Bl. 1 bis 53) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
I. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Dies betrifft die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2015 und die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Beides hat der Kläger - unter anderem - zum Gegenstand der von ihm selbst erhobenen Klage gemacht; ausdrücklich hat er in der Klageschrift die „Verurteilung“ des Beklagten auf Rücknahme des Bescheides vom 15. Januar 2015 sowie die Rückzahlung der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr über 34,08 EUR beantragt. Diesen Teil des Klagebegehrens hat er im weiteren Verfahrensverlauf ausweislich der Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016 und 18. Januar 2018 aufgegeben und dementsprechend einen dahingehenden Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Damit hat er die Klage insoweit stillschweigend zurückgenommen.
II. Die noch anhängige, der Sache nach auf Aufhebung der Regelung unter Nr. 4 e Doppelbuchst. bb des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2016 gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg.
Sie ist zwar im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, weil der Widerspruchsbescheid über die Zurückweisung des gegen die Versagung einer Ausnahmegenehmigung erhobenen Widerspruchs hinaus unter Nr. 4 eine detaillierte Zählereinbauanordnung und damit eine gegenüber dem Versagungsbescheid zusätzliche selbstständige Beschwer enthält, jedoch nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2016 ist, was die Regelung unter Nr. 4 e Doppelbuchst. bb betrifft, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Widerspruchsbescheid leidet nicht an formellen Mängeln, die seine Aufhebung rechtfertigen könnten.
a) Der Beklagte war für den Erlass der angefochtenen Anordnung zuständig. Zwar hat er als Widerspruchsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO) gehandelt, doch ist dies unproblematisch, da er mit der Ausgangsbehörde identisch ist und ihm daher die volle Sachentscheidungskompetenz zukommt (vgl. Dolde/Porsch in Schoch u.a., VwGO, Stand Oktober 2014, Rz. 51 zu § 68). Die Zuständigkeit des Beklagten als Ausgangsbehörde ergibt sich aus §§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 BbgKVerf.
b) Dass die nach § 71 VwGO vorgesehene Anhörung des Klägers vor Erlass der erstmalig mit einer Beschwer verbundenen Regelungen unter Nr. 4 des Widerspruchsbescheides unterblieben ist, ist im Ergebnis unbeachtlich. Ein Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG heilbar (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, Rz. 14 zu § 71), wobei im vorliegenden abgabenrechtlichen Verfahren auf § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG abzustellen ist. Die zunächst unterbliebene Anhörung ist mit heilender Wirkung nachgeholt, weil der Kläger im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den in Rede stehenden Regelungen des Widerspruchsbescheides zu äußern.
2. Die angegriffene Anordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 4 ff. SWGS. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen sind wirksam und verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG obliegt die Aufgabe der geordneten Abwasserentsorgung der Gemeinde, hier also der Stadt O... . Zu diesem Zweck betreibt sie gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung vom 15. Dezember 2008 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2008) in ihrem Gebiet mit Ausnahme verschiedener, hier nicht in Rede stehender Ortsteile eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung. Die wasserrechtliche Verpflichtung und Befugnis zum Betrieb dieser öffentlichen Einrichtung umfasst unter dem Gesichtspunkt der Anstaltsgewalt auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris, Rz. 10; Beschluss vom 3. Juni 2009 - 15 A 996/09 -, OVGE MüLü 52,185 = juris, Rz. 3; Urteil der Kammer vom 31. März 2010 - 8 K 1274/07 -, juris, Rz. 21). Die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 4 ff. SWGS überschreiten die Grenzen der Regelungsbefugnis, die sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung sicherzustellen, sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben, nicht.
a) Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 4 SWGS im Hinblick auf die erforderliche Messeinrichtung vorgegeben wird, dass sie aus einem Zähler und einer Einbaugarnitur bestehen muss, ist dies nicht zu beanstanden.
aa) Die Bestimmung greift die Regelungen der DIN 1988 - 200 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen - Teil 200; i.F.: DIN 1988-200) vom Mai 2012 auf, die unverändert in Kraft ist; seine dies in Abrede stellende ursprüngliche Behauptung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Nach Nr. 11.3 DIN 1988-200 besteht eine Wasserzähleranlage - in Fließrichtung gesehen - z.B. aus der Absperrarmatur, ggfs. einem Rohrstück als Vorlaufstrecke, dem Wasserzähler, dem längenveränderlichen Ein- und Ausbaustück, der Absperrarmatur und einem Rückflussverhinderer; bei Neuanlagen und bei Veränderung alter Anlagen sind Halterungen, z.B. Wasserzählerbügel, für Hauswasserzähler einzubauen.
Dass der Beklagte diese Vorgaben der DIN 1988-200 in § 2 Abs. 1 Satz 4 SWGS unter dem Gesichtspunkt der „Einbaugarnitur“ satzungsrechtlich als generelle Anforderung an die Ausgestaltung einer Messeinrichtung übernommen hat, ist nicht zu beanstanden. DIN-Vorschriften haben zwar nicht schon Kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Sie kommen aber als geeignete Quellen zur Bestimmung dessen in Betracht, was als anerkannte Regeln der Technik, also als diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnet werden kann, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 -, juris, Rz. 5). Ein Grund dafür, dass die Stadt O... die von der Fachpraxis akzeptierte Verwendung einer Einbaugarnitur nicht als Grundanforderung für eine Messeinrichtung hätte aufgreifen dürfen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht aus Sicht der Kammer insoweit ein Begründungsbedarf, weil die genannte Ausgestaltung einer Messeinrichtung ausweislich der DIN 1988-200 dem in der Praxis Erprobten und Bewährten entspricht. Abgesehen davon sind die von dem Beklagten vorgetragenen Argumente, die Verwendung der Einbaugarnitur erleichtere und beschleunige den Einbau und Austausch eines Wasserzählers und sorge für zusätzliche Stabilität, nachvollziehbar und plausibel, auch wenn der Kläger das in Abrede stellt. Zudem hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Stadtwerke O..., Herr A... darauf hingewiesen, dass eine Einbaugarnitur wegen der unmittelbar links und rechts des Wasserzählers installierten Absperrarmaturen den Ausbau des Wasserzählers erleichtere, weil der Austritt größerer Wassermengen durch die enge Anordnung der genannten Komponenten unterbunden werde; auch dies leuchtet ein.
Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, die DIN 1988 sehe die Verwendung eines Wasserzählerbügels nur im Übergangsbereich von PE- zu Metallleitungen vor, findet dies in dem vom Beklagten eingereichten Text der DIN 1988-200 keine Grundlage.
bb) § 2 Abs. 1 Satz 4 SWGS erweist sich mit dem Erfordernis einer Einbaugarnitur auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SWGS als sinnwidrig oder unverhältnismäßig. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers darauf verwiesen, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 SWGS auf die vorangegangene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SWGS Bezug nimmt, was zur Folge habe, dass auch in dem Fall, dass einem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Frischwasser zugeführt werde, der Nachweis über die Wassermenge durch eine aus Zähler und Einbaugarnitur bestehende Messeinrichtung geführt werden müsse. Dies belaste diejenigen Grundstückseigentümer, die an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt O... angeschlossen seien; im Übrigen setze der Beklagte die in diesen Fällen geltende Verpflichtung, anders als bei ihm, nicht durch.
Das zieht die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelung nicht in Zweifel. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass in den Fällen, in denen Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung durch die Stadtwerke O... angeschlossen sind, die Wasserzähler seitens der Stadtwerke mit Einbaugarnituren versehen würden und entsprechende Nachrüstungen im Zuge der turnusgemäßen Wechsel der Wasserzähler stattfänden. Erfüllt also das öffentliche Wasserversorgungsunternehmen von sich aus auf den von ihm versorgten Grundstücken die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 SWGS, so geht die Bestimmung in diesen Fällen gegenüber den (Schmutzwasser-)Gebührenpflichtigen ins Leere bzw. erweist sich als gegenstandslos. Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung lassen sich aus den vom Kläger aufgeworfenen Überlegungen jedenfalls nicht herleiten; insoweit kommt es daher nicht auf die nur theoretische Überlegung an, dass eine in der angesprochenen Konstellation gegen den Gebührenpflichtigen erlassene Einbauanordnung unverhältnismäßig wäre.
b) Auch § 2 Abs. 1 Satz 6 SWGS erweist sich entgegen den Einwendungen des Klägers nicht als unwirksam. Die Vorschrift sieht vor, dass der Ein- und Ausbau, das Auswechseln sowie die weiteren dort bezeichneten Maßnahmen auf Kosten des Gebührenpflichtigen vorgenommen werden.
aa) Hierin liegt kein Widerspruch zu und erst Recht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den von §§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV erfassten Fällen. Soweit die AVBWasserV mit den genannten Regelungen vorsieht, dass Messeinrichtungen grundsätzlich auf Kosten des Versorgungsunternehmens geliefert, installiert, überwacht, unterhalten und entfernt werden, scheidet sie als Vergleichsregelung zu § 2 Abs. 1 Satz 6 SWGS aus. Die AVBWasserV bezieht sich auf einen anderen Regelungsbereich, nämlich das Verhältnis von Wasserversorgungsunternehmen zum jeweiligen Kunden bzw. Anschlussnehmer, weshalb diese von einer Kostenabwälzung, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 6 SWGS bestimmt, von vornherein nicht betroffen sein können. Darum geht es hier nicht. Die Stadt O... ist auch nicht gehalten, die Regelungen ihrer Schmutzwassergebührensatzung entsprechend § 35 Abs. 1 AVBWasserV an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Unberührt von der Anpassungspflicht sind gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts. Um eine solche kommunalabgabenrechtliche Regelung handelt es sich bei § 2 Abs. 1 SWGS, da hierin die Einzelheiten und Modalitäten zur Bemessung der Schmutzwassergebühr für die Inanspruchnahme der leitungsgebundenen öffentlichen Schmutzwasseranlage bestimmt werden.
Abgesehen davon besteht für eine Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen, die - wie der Kläger - über eine Eigenversorgungsanlage verfügen und daher die Kosten für den Einbau und die weiteren Maßnahmen hinsichtlich der Messeinrichtungen selbst tragen müssen, gegenüber den Anschlussnehmern der AVBWasserV kein Anlass. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich der AVBWasserV die Kosten für die Wasserzähler zu den mit den Wasserpreisen oder -gebühren abgedeckten Kosten zählen. Im Bereich der Schmutzwassergebührensatzung können die Kosten für die Wasserzähler jedoch nicht über die Schmutzwassergebühren umgelegt werden, weil nur ein Teil der Gebührenpflichtigen, nämlich diejenigen, die sich - wie der Kläger - über einen Brunnen mit Frischwasser versorgen, einen (separaten) Wasserzähler benötigen. Die entsprechenden Kosten könnten nicht auf alle Schmutzwassergebührenpflichtigen bei der Gebührenkalkulation umgelegt werden.
bb) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass § 2 Abs. 1 Satz 6 SWGS, wie der Kläger unter Hinweis auf die von ihm in diesem Zusammenhang benannten Vorschriften (§ 32 des Gesetzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikationen in intelligenten Energienetzen - Messstellenbetriebsgesetz -; § 22 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck - Niederdrucksanschlussverordnung -) meint, einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt. § 2 Abs. 1 Satz 6 SWGS lässt erkennbar das Eigentum des jeweiligen Satzungsadressaten an seiner Eigenversorgungsanlage unangetastet; das durch die Kostentragungspflicht im Einzelfall geschmälerte Vermögen unterliegt nicht dem Schutz des Artikel 14 GG (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 -, BVerfGE 78, 232 = juris, Rz. 32).
3. Die unter Nr. 4 e Doppelbuchst. bb des Widerspruchsbescheides getroffene Anordnung des Beklagten ist rechtmäßig.
a) Die Anordnung, die Messeinrichtung an einer Stelle der Eigenversorgungsanlage einzubauen, die es erlaubt, das gesamte durch die Eigenversorgungsanlage geförderte Frischwasser zu erfassen und zu messen, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Einbauort einer Messeinrichtung in § 2 Abs. 1 SWGS nicht ausdrücklich geregelt; auch aus der DIN 1988-200 (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 8 SWGS) lässt sich insoweit nichts herleiten. Der Einbauort ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 2 Abs. 1 S. 4 ff. SWGS und dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 SWGS bestimmten modifizierten Frischwassermaßstab. Danach wird die Schmutzwassergebühr für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung nach der im Erhebungszeitraum in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangte Schmutzwassermenge berechnet. Als in die leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und - wie hier - privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SWGS), die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b SWGS) sowie die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer genehmigten Abwassermesseinrichtung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c SWGS). Wasser- bzw. Abwassermengen, die nachweislich während des Erhebungszeitraums nicht in die leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr abgesetzt; der Nachweis der Absetzmengen ist durch entsprechende Zwischenzähler zu führen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 3 SWGS).
Danach gilt grundsätzlich die gesamte aus einer Eigenversorgungsanlage geförderte Frischwassermenge als in die leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. Das hat zur Konsequenz, dass diese Wassermenge zum Zwecke der Gebührenbemessung durch eine entsprechende Messeinrichtung erfasst werden muss. Das ist nur möglich, wenn die Messeinrichtung vor etwaigen Gartenwasserabzweigungen oder sonstigen nicht in den Wohnbereich führenden Leitungsabgängen installiert ist.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, das Leitungssystem seiner Eigenversorgungsanlage sei so ausgestaltet, dass das gesamte Frischwasser, das in die leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen könne, durch einen Wasserzähler (an der Zuführung zum Wohnbereich) erfasst werde. Dieses Vorbringen geht schon deswegen fehl, weil es übersieht, dass mit diesem Leitungssystem eben nicht die gesamte, grundsätzlich als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt geltende, auf dem Grundstück durch die Eigenversorgungsanlage gewonnene Wassermenge erfasst wird, sondern nur ein Teil davon. Schon aus Gleichbehandlungsgründen ist der Beklagte gehalten, eine dem satzungsrechtlichen Gebührenmaßstab entsprechende Möglichkeit zur Erfassung der gesamten, dem Grundstück aus der privaten Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermenge zu fordern. Anderenfalls laufen der Gebührenmaßstab und die Absetzmengenregelung letztendlich leer. Denn im Ergebnis käme es für die Bemessung der Schmutzwassergebühren nur auf die potentiell in die leitungsgebundene Schmutzwasseranlage gelangende Wassermenge und nicht mehr auf die gesamte aus einer Eigenversorgungsanlage gewonnene Wassermenge an. Nur am Rande sei dabei erwähnt, dass, ließe man derartige Leitungssysteme zu, dies mit erheblichem Prüfaufwand für den Beklagten verbunden wäre, wobei hinzukommt, dass die Prüfungen keine Gewähr für eine Dauerhaftigkeit der installierten Leitungssysteme bieten würden.
Dass schließlich der Beklagte, wie dessen Vertreterin auf Frage des Klägers in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, einen Wasserzähler nicht fordert, wenn ein Grundstück neben der Frischwasserversorgung durch die Stadtwerke noch über einen Brunnen verfügt, liegt darin begründet, dass bei dieser Konstellation eindeutig und klar ist, dass das über den Brunnen gewonnene Wasser nur zur Gartenbewässerung verwendet wird. In diesem Fall einen Wasserzähler auch für das Brunnenwasser zu fordern, dürfte zu übermäßigen und nicht gerechtfertigten Belastungen für den Betreffenden führen.
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die angegriffene Regelung des Widerspruchsbescheids, was die Installation einer Einbaugarnitur angeht. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen oben (S. 9 - 11) = Abschn. 2 a) Bezug genommen werden. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die DIN 1988-200 unter Nummer 11.3 vorsieht, dass jedenfalls Haltebügel nur bei der Neuinstallation von Anlagen oder im Falle der Veränderung bestehender Altanlagen Verwendung finden sollen, steht dies der Anordnung im Einzelfall nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob diese in der DIN 1988-200 angelegte Einschränkung auch auf die eine solche Einschränkung nicht enthaltende Satzungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 SWGS durchgreifen könnte, ist der Kläger ohnehin, da er den Einbauort des Wasserzählers verlegen muss, zu einer Veränderung seiner Altanlage verpflichtet.
c) Gegen die angegriffene Einbauanordnung im Widerspruchsbescheid kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Den seitens der Stadtwerke O... oder sonstiger Beauftragter der Stadt vorgenommenen Verplombungen des Wasserzählers kommt als Realakten nicht die Legalisierungswirkung einer Anlagengenehmigung zu; auch eine „Abnahme“ der Eigenversorgungsanlage als Ganzes geht damit nicht einher. Aus der von dem Kläger im Parallelverfahren VG 8 K 763/16 vorgelegten Rechnung der Stadtwerke vom 4. Mai 2006 ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft nach ihrer Überschrift ausdrücklich nur die „Abnahme und Verplombung eines privaten Wasserzählers...“, was aus der Sicht eines unbefangenen Adressaten ohne weiteres zu erkennen gibt, dass sich die Abnahme gerade nicht auf die gesamte Eigenversorgungsanlage, sondern allein auf den privaten Wasserzähler bezieht.
d) Die angegriffene Regelung des Widerspruchsbescheides erweist sich auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil, wie der Kläger behauptet, seine private Wasserversorgungsanlage über einen Zähler verfügt, der in allen Anforderungen der DIN 1988, insbesondere den Anforderungen für Wasserzähleranlagen, entspricht. Dies ist unerheblich, weil es nicht auf die Konformität des Zählers oder der Wasserzähleranlage mit der DIN 1988 ankommt, sondern darauf, ob die Messeinrichtung der Eigenversorgungsanlage im Hause des Klägers den Anforderungen der Schmutzwassergebührensatzung der Stadt O... vom 10. Dezember 2012 genügt. Das ist, wie gezeigt, weder hinsichtlich der Verwendung einer Einbaugarnitur noch hinsichtlich des Einbauortes des Wasserzählers der Fall. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag konnte daher als unerheblich abgelehnt werden. Abgesehen davon entzieht es sich der Überprüfung durch einen Sachverständigen, ob die Wasserzähleranlage oder der Wasserzähler im Hause des Klägers allen Anforderungen der DIN 1988-200 entspricht, da diese unter Nr. 11.3 die Komponenten einer Wasserzähleranlage nur beispielhaft benennt; auch dies rechtfertigt die Ablehnung des Beweisantrages.
e) Die Einbauanordnung erweist sich nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil sie nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden könnte. Insbesondere ist nach dem Ergebnis des Ortstermins, wie die dabei gefertigte Lichtbildaufnahme (Blatt 23 des Verwaltungsvorgangs) belegt, im Kellerraum des Klägers, in dem die Rohrleitungen untergebracht sind, ausreichend Platz für die Installation eines Wasserzählers nebst Einbaugarnitur sowie für dahinter anzubringende Absetzmengenzähler vorhanden. Zwar hat der Kläger wiederholt behauptet, er könne den Forderungen des Beklagten schon aus Platzgründen nicht nachkommen, doch hat er dies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkret dargelegt und auch die mündliche Verhandlung, in der die Sach- und Rechtslage umfangreich erörtert worden ist, nicht zum Anlass für dahingehende substantiierte Darlegungen genommen.
Die von dem Kläger erstmals im Schriftsatz vom 18. Januar 2018 mit einer Größenordnung von 1.800 € veranschlagten Kosten für die Umbaumaßnahmen sind nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Anordnung des Widerspruchsbescheides zu begründen. Die Kostenschätzung des Klägers erweist sich, da er die aus seiner Sicht erforderlichen baulichen Maßnahmen nicht einmal im Ansatz darlegt, als aus der Luft gegriffen. Dass ein kompletter Austausch des gesamten oder eines großen Teils des vorhandenen Leitungssystems erforderlich wäre, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Der - nunmehr allerdings auf die Behauptung eines Mindestbetrages von 1.800 € für die Umbaumaßnahmen bei Befolgung der Anordnungen des Beklagten gestützte - Beweisantrag des Klägers konnte daher, weil er erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist, als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, NvWZ 2017, 1388, Rz. 7). Da der Kläger auch nicht auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung eingegangen ist, die maximalen Kosten bei Befolgung aller in dem Widerspruchsbescheid unter Nr. 4 geforderten Maßnahmen beliefen sich auf 400 €, brauchte die Kammer der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers nicht weiter nachzugehen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Abgesehen davon erweist sich der Beweisantrag zudem als unsubstantiiert, weil es der Kläger unterlassen hat, zu seiner Konkretisierung die für erforderlich gehaltenen (Umbau-)Maßnahmen darzulegen. Es spricht viel dafür, dass er bei der von ihm angegebenen Kostenhöhe auch die Folgekosten für die Installation von Absetzmengenzählern und etwaige Veränderungen an den Gartenwasserleitungen mit einbezogen hat. Diese Kosten sind jedoch nicht unmittelbare Folge der vom Beklagten getroffenen Anordnung. Vielmehr bleibt es der freien Entscheidung des Klägers überlassen, von der Absetzmengenregelung in § 2 Abs. 4 SWGS Gebrauch zu machen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG für die Zeit bis zur konkludenten Klagerücknahme im Januar 2018 auf 1.865 € und für die Zeit danach auf 1.800 € festgesetzt.