Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 18.03.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 NC 68.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 12 Abs 1 GG, § 1 ÄApprO 2002, § 2 ÄApprO 2002, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 29 Abs 2 S 1 HRG, § 29 Abs 2 S 2 HRG, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE, §§ 7ff KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO BE |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2012/2013 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 mit Zustimmung der Senatswissenschaftsverwaltung eingeführten Modellstudiengang stünden über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (300) bzw. über die Zahl der tatsächlichen vergebenen Studienplätze (326) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV 2008 - (früher: Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2006), für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studienordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Die Frage, ob der Verordnungsgeber die von § 7 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung (KapVO) abweichende Struktur des Modellstudiengangs zum Anlass für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung hätte nehmen müssen, könne vor dem Hintergrund, dass das Curriculum des Studiums der Humanmedizin durch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄAppO) determiniert werde und der Modellstudiengang den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgelegten Wert von 8,2 ausfülle, ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob es der Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) für den Modellstudiengang bedurft hätte.
Da die Ausbildungskapazität wegen des das Studium bereits vom ersten Fachsemester an prägenden Unterrichts am Krankenbett durch die Zahl geeigneter Patienten begrenzt werde, biete sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität der Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO an. Danach und unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.456,3333) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (471.794) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf gerundet 571 Studienplätze, d.h. auf 285,5 bzw. gerundet 286 Plätze im Bewerbungssemester. Der Ansatz einer Schwundquote komme nicht in Betracht, weil sich auch im fünften Semester nach Einführung des Modellstudiengangs das Studierverhalten noch nicht hinlänglich präzise prognostizieren lasse. Die von der Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen (mindestens) 26 Studienplätze seien kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, wobei es unerheblich sei, ob und in welchem Umfang die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl als „Überbuchung“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung oder als sog. antizipierter Schwundausgleich zu werten sei. Denn sowohl die Überbuchung als auch der - von der Antragsgegnerin praktizierte - antizipierte Schwundausgleich gewährleisteten ebenso wie die Einstellung eines Schwundfaktors in die Kapazitätsberechnung letztlich nur, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen werde. Die Rechte von Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität würden dadurch nicht verletzt. Ob die Zulassung von weiteren 25 Studierenden aufgrund von Vergleichen zur Beendigung von vorangegangene Semester des Regelstudiengangs betreffende Kapazitätsstreitigkeiten die aktuelle Kapazität schmälere, sei nach alledem nicht entscheidungserheblich.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend:
Nach der bekannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs von Berlin sei bei dem nun schon seit längerer Zeit existierenden Modellstudiengang für die Kapazitätsberechnung der Curricularnormwert (CNW) durch Gesetz oder Verordnung festzulegen, woran es vorliegend fehle, so dass die Einschränkung des Art. 12 GG bzw. die Festsetzung der Kapazität auf die Zahl 300 ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Normierung des CNW könne, da die Erprobung neuer Studienmethoden im Modellstudiengang nach zwei Jahren Praxis noch nicht abgeschlossen sei, nicht verlangt werden, müsse widersprochen werden. Denn es sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich bei dem „Modellstudiengang“ um etwas extrem anderes handele als die Ausbildung nach der bisherigen Approbationsordnung für Ärzte und dem bisherigen „Normalstudiengang“. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Studierendenstatistik für das WS 2012/13 351 Studenten aufweise, obwohl im Vergabeverfahren nur 326 Studenten zugelassen worden seien. Diese chaotischen Zulassungsverhältnisse ließen nur den Schluss zu, dass es noch eine undefinierbar hohe Ausbildungskapazität bei der Antragsgegnerin gebe. Im Übrigen seien in die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität Privatpatienten, ambulante Operationen und Patienten der Tageskliniken einzubeziehen. Soweit die Antragsgegnerin 25 Studierende zum WS 2012/13 aufgrund von Vergleichen zugelassen habe, könne dies dem Beschwerdeführer nicht kapazitätserschöpfend entgegengehalten werden.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdebegründung in weiten Teilen die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung und der darin in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung vermissen lässt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
1. Vorab sei angeführt, dass in § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsgesetz vom 5. Dezember 2005 (UniMedG) die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt ist. Dies ist als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr - aber auch nicht weniger - als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Hieran orientieren sich die festgesetzten Zulassungszahlen für den zum WS 2010/11 eingerichteten Modellstudiengang, ebenso wie dies zuvor für den Regelstudiengang der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist eine etwaige Kapazitätsreduzierung bis hin zu einer Zulassungszahl von 300/Semester auch ohne Ermessenserwägungen im Einzelfall nicht zu beanstanden. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht ansatzweise.
2. Die unter Berufung auf die „bekannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs von Berlin“ erhobene Rüge, für die Kapazitätsberechnung sei der CNW durch Gesetz oder Verordnung festzulegen, woran es vorliegend fehle, so dass die Einschränkung des Art. 12 GG ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei, entbehrt nicht nur einer vertiefenden Begründung, sondern ist auch in der Sache erfolglos.
a) Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 StV 2008 sind Normwerte durch Rechtsverordnung festzusetzen, weil sie eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten sollen (Satz 5, 1. HS). Der Normwert für den Studiengang „Medizin“ war schon seit der Achtzehnten Änderungsverordnung zur KapVO vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119) auf den auch jetzt noch bundesweit - und damit übrigens auch in den Ländern, die einen Modellstudiengang anbieten - geltenden Wert von 8,2 festgesetzt (vgl. Anlage 2, Teil I Buchst. g) Nr. 1 KapVO). Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedurfte und bedarf es der Festsetzung eines speziellen Normwerts für die medizinische Ausbildung in einem Modellstudiengang nicht (zum Ganzen vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 6 ff. [SS 2012], Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 -, BA S. 8 ff., juris Rn. 16 ff., - OVG 5 NC 61.12 -, BA S. 6 f., - OVG 5 NC 73.12 u.a. -, BA S. 6 f., juris Rn. 13 ff. [jeweils WS 2011/12]). Das ergibt sich schon aus Art. 6 Abs. 3 Satz 5, 2. HS StV 2008, wonach die Hochschulen im Rahmen des festgesetzten Normwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Auch der Modellstudiengang ist ein Studiengang der Medizin, der lediglich zum Zwecke der Erprobung neuer Studienmethoden neu geordnet worden ist. Dass sich durch seine Einführung am Normwert nichts geändert hat und im Übrigen auch nichts hätte ändern dürfen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Approbationsordnung für Ärzte die für die Ausbildung erforderliche Lehrmenge nach Art und Umfang bundeseinheitlich vorgibt und der Zulassung eines Modellstudiengangs aus eben diesem Grund enge Grenzen gesetzt sind (vgl. § 41 ÄAppO). Obwohl bereits das Verwaltungsgericht auf die die medizinische Ausbildung determinierenden Bestimmungen der Ärztlichen Approbationsordnung hingewiesen hat, geht die Beschwerde hierauf nicht ein. Ebenso wenig verhält sich die Beschwerde im Übrigen dazu, dass der Modellstudiengang durchgehend von einer klinischen, d.h. patientenbezogenen Ausbildung geprägt ist und sich demzufolge die Kapazitätsberechnung nicht mit der gesonderten Festsetzung eines CNW erschöpft, sondern durch den Engpass bei der Patientenbetreuung nach § 17 Abs. 1 KapVO begrenzt wird.
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Studienordnung für den Modellstudiengang in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug auf den in der Anlage 2 zur KapVO festgesetzten Normwert von 8,2 nehme und dessen Berechnung im Detail erläutere und dass auch die von der Wissenschaftsverwaltung im Zustimmungsverfahren durchgeführte Überprüfung zum gleichen Wert gelangt sei, kommt dem keineswegs die Bedeutung einer „Ersatzberechnung“ zu, wie sie vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28.11 u.a. -, juris) in Bezug auf die von den Verwaltungsgerichten in Wahrnehmung richterlicher Notkompetenz vorgenommene Überprüfung der Höhe der Lehrnachfrage beanstandet worden ist. Die der jeweiligen Fassung der Studienordnung (StO) beigefügte Übersicht über die Stundenverteilung und die Curricularanteile ist vielmehr im Sinne eines Nachweises, dass der für das Studium der Medizin verordnungsrechtlich festgesetzte Normwert durch das Curriculum des Modellstudiengangs ausgefüllt wird, zu verstehen (vgl. StO vom 8. November 2010 [Amtl. MittBl. der Antragsgegnerin Nr. 71 v. 13. Dezember 2010]; StO vom 5. September 2011 [Amtl. MittBl. Nr. 89 v. 14. Oktober 2011]; StO vom 8. Oktober 2012 [Amtl. MittBl. Nr. 98 v. 12. Oktober 2012]).
b) Das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Teilhaberecht eines jeden hochschulreifen Studienbewerbers verlangt eine Regelung zur Kapazitätsermittlung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Die Länder haben den Weg beschritten, die kapazitätsrechtlichen Grundsätze durch Gesetz - also durch den Staatsvertrag - und die Einzelheiten durch auf dem Staatsvertrag fußende Landesrechtsverordnungen - also die Kapazitätsverordnungen - zu regeln. Welche inhaltlichen Anforderungen an die entsprechenden Regelungen zu stellen sind, ist in den nach Art. 125b Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rn. 34) Vorschriften des § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) - HRG -, vorgegeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf, wenn für den betreffenden Studiengang ein Bewerberüberhang zu erwarten steht, die Zulassungszahl nicht niedriger festgesetzt werden als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Dem entspricht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV 2008. Art. 6 Abs. 3 StV 2008 gibt sodann die kapazitätsbestimmenden Kriterien vor, die sich im Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung wiederfinden. Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies allerdings nicht, dass die Zulassungszahl damit dem Gutdünken der Hochschule bzw. des Verordnungsgebers anheimgegeben ist. Denn der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG immer und so auch im Falle innovativer Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Mit der - im Hinblick auf die ebenfalls Verfassungsrang beanspruchende Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) wohl zu verneinenden - Frage, ob sich die Kapazitätsermittlung stets und ausnahmslos am Bilanzierungsmodell des Art. 6 Abs. 3 StV 2008 in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung auszurichten hat, hat dies jedoch nichts zu tun. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der fachspezifischen Gegebenheiten in Verbindung mit den sog. sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist nicht ersichtlich, was dagegen von Verfassungs wegen bzw. unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots zu erinnern wäre. Denn zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz gegebenenfalls größerer personeller Ausstattung begrenzende Engpass des § 17 KapVO. Unter diesen Umständen besteht für eine normative Festlegung einer speziellen Kapazitätsermittlungsmethode für den Modellstudiengang durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber - von der Frage abgesehen, ob und inwieweit ein einzelnes Bundesland hierzu befugt wäre (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV 2008) - keine Veranlassung (zum Ganzen vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 6 ff. [SS 2012], Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 -, BA S. 6 ff., juris Rn. 13 f., - OVG 5 NC 73.12 u.a. -, BA S. 7 ff., juris Rn. 17 ff. [jeweils WS 2011/12]). Im Übrigen bedurfte die Einrichtung des - sich ausweislich der ausführlichen Erörterungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 5 ff. BA) vom früheren Regelstudiengang deutlich unterscheidenden - Modellstudiengangs einer eigenständigen, substantiellen Prüfung durch die Wissenschaftsverwaltung, die nicht nur den Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung für die medizinische Ausbildung und der Ausfüllung des Curricularnormwerts galt, sondern auch die Kapazitätsermittlung anhand des patientenbezogenen Engpasses des § 17 KapVO sowie die kapazitären Auswirkungen durch die gleichzeitige Ablösung von Regel- und Reformstudiengang einschloss. Demzufolge hat sich die „Überprüfung durch die staatlichen Behörden nicht in einem formalen Akt erschöpft“ (VerfGH Bln a.a.O., juris Rn. 54). Vielmehr sind die „Zulassungskriterien in kritischem Zu-sammenwirken von Hochschulen und staatlichen Behörden“ - der vom Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf BVerfGE 33, 303 erhobenen Forderung entsprechend - festgelegt worden.
3. Den gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität erhobenen Rügen muss der Erfolg versagt bleiben.
Soweit die Beschwerde der Meinung ist, bei der klinischen Ausbildungskapazität seien Privatpatienten mit in die Berechnung einzubeziehen, übersieht sie, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen hat (vgl. BA S. 19 Mitte). Demzufolge kommt es nicht darauf, ob die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet war (verneinend: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 9 ff.).
Die weitere Auffassung der Beschwerde, bei der Berechnung der tagesbelegten Betten seien Tagesklinken und die ambulanten Operationen einzubeziehen, verkennt den Regelungsgehalt von § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO. Der beantragten Aufklärungsmaßnahmen bedarf es daher nicht. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (zuletzt Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 6 ff.).
Im Übrigen hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 25. November 2011 (OVG 5 NC 136.11 u.a. [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff.), vom 21. Februar 2012 - OVG 5 NC 286.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 9 ff., juris Rn. 18 ff., vom 19. März 2012 (OVG 5 NC 311.11 u.a. [SS 2011], BA S. 10 ff.) und vom 14. Dezember 2012 (OVG 5 NC 63.12 u.a. [WS 2011/12], BA S. 5 ff., juris Rn. 9 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 9 ff., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff. und vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. -, BA S. 6 ff., [jeweils SS 2012]) ausgeführt, dass - wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar sind. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen.
Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und Tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002, gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KapVO Nds.), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO Nds.). Offensichtlich gibt es also - wie der Senat bereits in seinen vorerwähnten Entscheidungen angeführt hat - tatsächlich vielfältige Gründe, in Tageskliniken behandelte und/oder ambulant operierte Patienten nicht in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen.
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf einen (unveröffentlichten) Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2011 - W 7 E 10.20434 - anführt, dass „andere Hochschulen“ (im genannten Verfahren war dies allerdings lediglich die Universität Würzburg) die Tagesklinken in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität mit einbezögen, ist die Verfahrensrelevanz dieses Vorbringens im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht ersichtlich.
4. Mit ihrem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Studierendenstatistik für das WS 2012/13 351 Studenten aufweise, obwohl im Vergabeverfahren nur 326 Studenten zugelassen worden seien, verkennt die Beschwerde, dass 25 Studierende zum WS 2012/13 aufgrund von Vergleichen zur Beendigung von vorangegangene Semester des Regelstudiengangs betreffende Kapazitätsstreitigkeiten zugelassen worden sind. Soweit die Beschwerde in anderem Zusammenhang anführt, diese 25 Studenten könnten dem Beschwerdeführer nicht kapazitätserschöpfend entgegengehalten werden, fehlt der Rüge im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht dies zu Recht nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, die Entscheidungsrelevanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).