Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Adressdaten von …-C…-Kunden zu.
Dabei muss nicht aufgeklärt werden, ob die g… GmbH & Co KG infolge der Lieferung der Adressen von …-C…-Kunden überhaupt Zahlungsansprüche gegen die Klägerin erworben hatte. Dies hätte vorausgesetzt, dass die g… GmbH & Co KG der Klägerin Adressen nur von solchen Kunden geliefert hätte, die eine den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB entsprechende wirksame Opt-in-Erklärung abgegeben haben. Anderenfalls hätte eine telefonische Kontaktaufnahme mit …-C…-Kunden gegen § 7 Abs. 2 UWG in der damaligen Fassung verstoßen.
Selbst wenn die g… GmbH & Co KG Ansprüche gegen die Klägerin wegen der Lieferung von Adress- und Telefondaten von …-C…-Kunden begründet hätte, kann die Klägerin aus diesem Grund Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht geltend machen.
I. Zu Recht hat das Landgericht die erstinstanzlich auf ein Verschulden bei Vertragsabschluss gestützte Klage der Klägerin abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241, 280 Abs. 1 BGB besteht nicht.
Allerdings ist mit der unstreitigen Aufnahme von Vertragsverhandlungen durch die Parteien jedenfalls im Juni 2007 von einem Schuldverhältnis i. S. von § 311 Abs. 2 BGB auszugehen. Dies allein führt jedoch noch nicht zu Schadensersatzansprüchen der Klägerin, wenn diese Vertragsverhandlungen nicht in einen Vertragsschluss münden. Grundsätzlich darf jeder Beteiligte Vertragsverhandlungen ohne Sanktion abbrechen, er kann dies auch grundlos tun. Wer Aufwendungen in Erwartung des noch bevorstehenden Vertragsabschlusses vornimmt, handelt dabei grundsätzlich auf eigene Gefahr. Auch ein Abbruch der Vertragsverhandlungen, wenn eine Partei bereits Aufwendungen in Erwartung eines Vertragsabschlusses vorgenommen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu Schadensersatzansprüchen führen.
Vielmehr bestehen nur dann Schadensersatzansprüche, wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt, die sie zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 BGB. Es ist zwar anerkannt, dass der grundlose Abbruch von Vertragsverhandlungen bei Bestehen eines berechtigten Vertrauens auf das Zustandekommen des Vertrages Schadensersatzansprüche begründet. Jedoch hat die Klägerin hier nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihr gegenüber in zurechenbarer Weise Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages erweckt hätte.
1.) Die Klägerin hat zwar behauptet, die Parteien hätten sich bereits am 6.6.2007 über alle wesentlichen Elemente einer zukünftigen Vertriebsvereinbarung geeinigt. Dass der Leiter der strategischen Kooperation der Beklagten das Zustandekommen eines Vertriebspartnervertrages mit der Beklagten mit den besprochenen Elementen als so sicher dargestellt hätte, dass es sich dabei um eine reine Formsache handeln würde, so dass die Klägerin im Vertrauen hierauf 1.000.000 Adressen ankaufen konnte, hat sie jedoch selbst nicht einmal behauptet. Näheres dazu, wie sicher der Abschluss des verhandelten Vertrages ihr gegenüber dargestellt worden ist, hat sie erstinstanzlich vielmehr nicht vorgetragen.
Sie hat lediglich behauptet, die Parteien hätten verabredet, dass die Klägerin Adressen einschließlich Telefonnummern kaufen und die Beklagte ein Callcenter beschaffen sollte, das diese Telefonnummern abtelefoniert. Dies allein kann ein Vertrauen der Klägerin darin, dass der gewünschte Abschluss eines Vertriebspartnervertrages mit der Beklagten zustande kommen würde, schon nicht begründen.
Selbst wenn dies ausreichend sein sollte, hätte die Klägerin diesen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat sich durchgängig auf die Vernehmung ihres persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters P… bezogen, der im Rechtsstreit nicht Zeuge sein kann.
Auch eine Parteivernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters P… im Wege einer von Amts wegen anzuordnenden Parteivernehmung nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht. Eine solche Parteivernehmung setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptungen, für die es keine anderen Beweismittel gibt, richtig sind.
Das kann hier nicht festgestellt werden. Denn der tatsächliche Verlauf der Ereignisse spricht dagegen, dass die Parteien eine abschließende Einigung über Adresskauf und Callcentereinschaltung erzielt haben, ist und dass dies im Vorgriff auf einen als sicher einzuschätzenden Vertragsschluss der Parteien erfolgt ist.
Insbesondere geben die zur Akte gereichten Unterlagen keinen Anlass, von einem bereits am 6.6.2007 begründeten Vertrauenstatbestand auszugehen. Die Klägerin hat zwar E-Mail-Schriftverkehr eingereicht, der aber, soweit es den Termin am 6.6.2007 und die Zeit vor dem Adressenankauf angeht, keine inhaltlichen Festlegungen enthält. Es geht dabei nur um Terminabsprachen (Bl. 12-13 d. A.) und die Verabredung eines Telefonats (Bl. 14 d. A.). Vor dem 6.7.2007 datieren keinerlei schriftliche Festlegungen der Beklagten. Solche sind erst in der E-Mail vom 6.7.2007 (Bl. 243 d. A.) und vom 27.2.2008 (Bl. 43 d. A.) erkennbar. Erste schriftliche Vereinbarungen datieren mithin von Anfang Juli. Sie enthalten auch keine Vereinbarungen zum Adresskauf, den die Klägerin bereits vorher, am 25.6.2007, eingeleitet hatte.
Die Klägerin hat die Adressen auch aus anderen Gründen ersichtlich nicht im Vertrauen auf eine als sicher geglaubte Zusammenarbeit mit der Beklagten erworben, sondern diese Anschaffung auch mit Blick darauf vorgenommen, dass sie diese Adressen möglicherweise in anderer Weise vermarkten kann. Dies hat der Gesellschafter P… bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt. Dass dies so war, ergibt sich auch aus dem zeitlichen Ablauf. Die g… GmbH & Co. KG hat bereits am 25.6.2007 eine Rechnung für 100.000 gelieferte Adressen gestellt. Diese Adressen hat die Klägerin nicht unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet, genauso wenig wie die Adressen, die die g… GmbH & Co. KG ausweislich der Buchhaltungsunterlagen der Klägerin am 6.7.2007 und 12.7.2007 in Rechnung gestellt hat und die die Klägerin offenbar am selben Tag erhalten hat. Die Klägerin hat vielmehr erst am 19.7.2007 begonnen, Adressen an die Beklagte weiterleiten. Dieses Verhalten ist nicht zu erklären, wenn die Klägerin aufgrund des Gesprächs am 6.6.2007 wirklich auf einen sicheren Vertragsschluss mit der Beklagten vertraut hätte. Denn sie hat weiter unter Vorlage der Auftragsbestätigung der g… GmbH & Co. KG vorgetragen, dass die Adressen nach der Lieferung lediglich vier Wochen verwendet werden können. Die zuerst gelieferten Adressen der g… GmbH & Co. KG waren am 19.7.2007 schon fast vier Wochen alt. Sie waren mithin bei Weiterleitung an die Beklagte nur noch kurze Zeit verwendbar und - da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Callcenter-Kapazitäten schwer zu beschaffen waren - praktisch kaum noch nutzbar. All dies spricht dafür, dass am 6.6.2007 zwar Grundzüge einer Vertriebsvereinbarung besprochen waren. Die Klägerin konnte jedoch eine zukünftige Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht als sicher ansehen. Sie hat dies auch nicht getan.
2.) Auch am 6.7.2007 wurde ein Vertrauen in ein Zustandekommen einer Vertriebspartnervereinbarung zwischen den Parteien nicht begründet. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass an diesem Tag irgendetwas über das am 6.6.2007 Besprochene hinaus vereinbart worden wäre. Selbst wenn also an diesem Tag erneut über einen Adressenankauf durch die Klägerin und die Einschaltung eines Callcenters durch die Beklagte gesprochen worden wäre, wäre dadurch irgendein Vertrauen der Klägerin auf einen baldigen Vertragsabschluss mit der Beklagten nicht begründet worden. Denn an diesem Tag erhielt sie von den Beklagtenvertretern einen Vertragsentwurf, in dem hierzu keinerlei Regelungen enthalten waren. Selbst wenn also die Klägerin mit der Beklagten am 6.7.2007 Absprachen zur Provisionserzielung durch Telefonate mit …-C…-Kunden getroffen hätte, musste ihr aufgrund des von der Beklagten an diesem Tag übergebenen schriftlichen Vertragsentwurfs klar sein, dass eine Adresskauf-Vereinbarung noch nicht "unterschriftsreif", d. h. abschließend, war. Schließlich enthielt der Vertragsentwurf der Beklagten kein Wort zu einem Adresskauf und einer Callcentereinschaltung.
Auch insoweit spricht die Behandlung der Adressdaten durch die Klägerin dagegen, dass sie aufgrund des Gesprächs am 6.7.2007 irgendein Vertrauen in einen Vertragsabschluss mit der Beklagten entwickelt hätte. Denn sie hat am 6.7.2007 und am 12.7.2007 Adressen erhalten und diese genauso wenig unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet wie diejenigen, die ihr am 25.6.2007 geliefert worden waren.
3.) Die Belastung durch Rechnungen der g… GmbH & Co. KG können bei der Klägerin auch nur dann einen Schaden verursacht haben, als sie durch ein berechtigtes Vertrauen auf einen Vertragsabschluss verursacht worden wären. Das ist nicht der Fall
Wie bereits ausgeführt, bestand weder am 6.6.2007 noch am 6.7.2007 begründeter Anlass für ein solches Vertrauen. Ein Vertrauen bestand auch tatsächlich nicht, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin die Adresslieferungen nicht etwa - wie dies angesichts der nur kurzen Nutzbarkeit dieser Adressen zu warten gewesen wäre - zeitnah an die Beklagte weitergeleitet, sondern sie bis zu über drei Wochen behalten hat. Für die ersten beiden Adresslieferungen am 25.6.2007 und am 5.7. oder 6.7.2007 besteht deshalb schon kein Anspruch dem Grunde nach.
Im übrigen spricht alles dafür, dass die Klägerin die Übergabe der für sie unbefriedigenden Vertragsentwürfe am 6.7.2007 zum Anlass nehmen musste, die Adresslieferungen zunächst zu stornieren. Denn ihre im vorliegenden Rechtsstreit dargelegten Interessen hatten in diesen Entwürfen nicht einmal ansatzweise Eingang gefunden. So hätte sie jedenfalls die letzten drei Lieferungen verhindern können, § 254 BGB. Dass ihr eine solche - kostenfreie - Stornierung möglich gewesen wäre, hat sie selbst vorgetragen.
4.) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin ihren Anspruch auch der Höhe nach nicht in vollem Umfang hinreichend dargelegt.
Wer wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen, nachdem ein berechtigtes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erzeugt worden ist, Schadensersatz begehrt, kann nach § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils stünde.
Da die Klägerin nicht behauptet hat, dass irgendein anderer Provider als die Beklagte das Geschäft hätte durchführen können, kann sie nicht ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse verlangen, sondern lediglich Aufwendungsersatz. Denn sie hätte nach ihrem Vortrag ohne ein Vertrauen in das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten einen Auftrag zur Adresslieferung nicht erteilt, eine Verpflichtung zu deren Bezahlung nicht ausgelöst und Zahlungen hierfür nicht geleistet.
Aufwendungen kann die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ohnehin nur in Höhe von 475.000 € gehabt haben, weil sie eine Vergütung je Adresse in Höhe von 0,95 € vereinbart hat. Auch diesen Betrag hat sie nach den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht aufgewendet, denn sie ist ausweislich ihrer Buchhaltungsunterlagen und den in der Klageschrift ausdrücklich im Einzelnen bezeichneten Buchungen von der g… GmbH & Co. KG lediglich mit 5 x 90.440 € (= 452.200 €) belastet worden.
Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, weil ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.1.2010 bot deshalb keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren vergeblich geltend, sie könne daraus Ansprüche herleiten, dass sie einvernehmlich mit dem Mitarbeiter der Beklagten Sch… aufgrund einer verbindlichen Vereinbarung mit der Zusammenarbeit bereits begonnen und erhebliche Aufwendungen getätigt habe.
Ansprüche wegen der Verletzung von Vertragspflichten aus einer derartigen Vereinbarung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Ihr Vortrag hierzu ist widersprüchlich. Dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptete "kleine" Einigung erfolgt ist, kann mit ihrem Vorbringen in erster Instanz nicht in Einklang gebracht werden.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, die Parteien hätten am 6.6.2007 und am 6.7.2007 über eine Zusammenarbeit verhandelt, im Vorgriff auf einen erwarteten Vertragsabschluss, dessen Bestandteil der Adresskauf und das Abtelefonieren der Telefonnummer sein sollte, habe sie bereits Aufwendungen getätigt. Sie hat weiter behauptet, sie habe gegenüber der Beklagten beanstandet, dass in dem ihr von der Beklagten am 6.7.2007 übergebenen Vertragsentwurf die Verbindung zwischen den Sonderkonditionen und den Lieferungen der Adressdatensätze nicht enthalten gewesen sei. Den Wert der Adressdaten habe sie am 29.7.2007 einvernehmlich mit der Beklagten festgelegt. Ihr eigener Vertragsentwurf vom 12.9.2007 stelle den Ankauf der Adressen als Teil einer größeren Vereinbarung mit der Beklagten dar. Aus all diesen Behauptungen ergibt sich, dass die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen ist, dass sie hinsichtlich des Adresskaufs mit der Beklagten bereits irgendetwas verbindlich vereinbart hätte. Nach ihren durchgängigen Behauptungen erster Instanz bewegten sich die behaupteten Absprachen der Parteien zum Adresskauf im Vorfeld eines noch abzuschließenden verbindlichen Vertrages. Hierzu passt auch das von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter verfasste Schreiben vom 3.1.2008, mit dem die Klägerin erstmals Schadensersatz geltend gemacht hat. Darin erklärt sie ausdrücklich, dass es lediglich Vertragsentwürfe und eine geplante Kooperation gegeben habe.
In diametralem Gegensatz hierzu steht der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, die Parteien hätten sich - unabhängig von dem Zustandekommen einer Vertriebsvereinbarung im übrigen - darauf verständigt, dass die Klägerin Adressen kauft und die Beklagte ein Callcenter beauftragt, das durch Abtelefonieren dieser Adressen Provisionen erzeugt.
Denn entweder haben die Parteien eine "große" Zusammenarbeit vereinbaren wollen und am 6.6.2007 über Teile hiervon bereits Einigkeit erzielt. Dann können Teileinigungen jedoch noch keinen verbindlichen Charakter haben, weil nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien noch über den Rest verhandelt werden muss. Oder aber die Parteien haben eine "kleine" Lösung verhandelt und wollten diese unbedingt auch ohne die große Lösung durchführen. Diese beiden Sachverhaltsvarianten schließen einander gedanklich aus.
Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Beweiserhebung über den nunmehr von der Klägerin behaupteten Inhalt der Gespräche der Parteien am 6.6.2007 und 6.7.2007 nicht in Betracht. Bei einer konkreten Fassung des Beweisthemas müsste Beweis über eine Behauptung der Klägerin erhoben werden, die mit einer anderen Behauptung, für die sie dieselben Beweismittel angeboten hat, in Widerspruch steht. Eine weite Fassung des Beweisbeschlusses würde einen Ausforschungsbeweis darstellen, weil die Klägerin sich damit die Möglichkeit vorbehalten könnte, erst nach der Beweisaufnahme festzulegen, welche der beiden Sachverhaltsvarianten sie als die der Entscheidung zugrunde liegende ansehen will.
III. Es erscheint zwar denkbar, wie die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals geltend macht, dass die Beklage auch ohne abschließende vertragliche Vereinbarungen wegen der schwebenden Vertragsverhandlungen mit der Klägerin verpflichtet war, diese darauf hinzuweisen, dass sie die ihr zugesandte Adressen nicht zur Callcenter-Vermarktung verwenden oder weiterleiten werde. Möglicherweise wäre die Beklagte auch verpflichtet gewesen, wenigstens nachzufragen, was es mit dieser Datenübermittlung auf sich habe, wenn sie die E-Mail des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin nicht verstanden haben sollte.
Allerdings hätte die Beklagte durch eine entsprechende Reaktion den Eintritt des Schadens, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht, nicht verhindern können. Die streitgegenständlichen Lieferungen der g… GmbH & Co. KG wären selbst bei einer Reaktion der Beklagten in angemessener Zeit nicht unterblieben. Denn die Übersendung der Adressdaten durch die Klägerin erfolgte innerhalb weniger Tage zwischen dem 19.7. und 26.7.2007. Dass nach dem Beginn der Lieferungen am 19.7.2007 irgendeine der streitgegenständlichen Adresslieferungen noch kurzfristig hätte storniert werden können, hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Ausweislich der Auftragsbestätigungen der g… GmbH & Co. KG sollten die ersten fünf Lieferungen am 25.6., 2.7.2007, 9.7.2007, 16.7.2007 und 23.7.2007 erfolgen sollen. Wann genau die fünf Lieferungen erfolgt sind, hat die Klägerin nur teilweise vorgetragen. Als sie die Datenübermittlung an die Beklagte am 19.7.2007 begann, hatte sie aber offenbar schon vier Lieferungen erhalten, so dass insoweit eine Stornierung nicht mehr in Betracht kam. Tatsächlich möglich war allenfalls eine Stornierung der Lieferung vom 26.7.2007. Auch insoweit wird man der Beklagten bei ansonsten ohne Eile geführten Vertragsverhandlungen keine schnellere Reaktion als vor dem 26.7.2007 verlangen können.
Dass der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist, dass die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, sie werde die Daten nicht verwenden, ist ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Adressdaten bei voller Kostenerstattung an die g… GmbH & Co KG hätte zurückgeben können. Dies gibt die von der Klägerin vorgelegten Auftragsbestätigung der g… GmbH & Co KG nicht her. Zwar ist dort von einem Reporting bzw. einer Adressenrücklieferung die Rede. Allerdings lässt sich dieser Passage der Auftragsbestätigung nicht entnehmen, dass nicht genutzte Daten nicht vergütet werden müssen. Vielmehr heißt es am Anfang der Auftragsbestätigung, dass eine Abrechnung von mindestens 80 % der Liefermenge erfolgt. Dass die Klägerin mehr als 80 % bezahlt hätte, ist dem von ihr vorgelegten Kreditorenkontoblattes ohnehin nicht zu entnehmen.
Die Klägerin hat auch nicht hinreichend - nämlich nur mit einem Satz - dargelegt, dass sie die Adressdaten bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten selbst über ein Callcenter hätte vermarkten können. Dieser pauschale Vortrag steht im Widerspruch zu dem Inbegriff ihres Vorbringens zu der Notwendigkeit, die Beklagte für die Einschaltung eines Callcenters zu gewinnen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Callcenterkapazitäten in dem benötigten Umfang selbst nicht beschaffen können und habe dafür die Unterstützung der Beklagten benötigt.
IV. Auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht kommen nicht in Betracht. Die Beklagte hat die Adressdaten nicht durch eine Leistung der Klägerin erlangt. Eine Leistung setzt voraus, dass der Leistende bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des Empfängers mehren will. Davon kann hier nicht die Rede sein, denn die Klägerin wollte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht das Vermögen der Beklagten mehren, sondern diese veranlassen, die Daten an ein Callcenter weiterzuleiten.
V. Verwendungsersatzansprüche nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 670 BGB scheiden ebenfalls aus. Denn die Klägerin hat durch den Erwerb der Adressdaten nach ihrem eigenen Vortrag nicht etwa ein Geschäft der Beklagten geführt, sondern ein eigenes Geschäft vorgenommen. Ziel einer Kooperation zwischen der Klägerin und der Beklagten sollte die Vermittlung von Telekommunikationsverträgen der Klägerin für die Beklagte sein. Dabei sollte nicht die Beklagte für die Klägerin, sondern die Klägerin für die Beklagte Vermittlungsleistungen erbringen, die im Erfolgsfall mit einer Provision vergütet werden sollten.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.