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Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 23.06.2011
Aktenzeichen VG 1 K 1538/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 16 HSchulG BB, § 5 Abs 1 S 1 PartG, § 22 Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft der Universität Potsdam

Leitsatz

Der Nichtanerkennung eines studienbegleitenden Praktikums im Diplomstudiengang Politikwissenschaften durch den Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam fehlt die erforderliche rechtliche Grundlage. Ein den Anforderungen genügendes Praktikum wird wie hier geschehen allein durch den Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden festgestellt.

Tenor

Der Bescheid des Dekans der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam vom 6. Mai 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides des Dekans der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam vom 6. Mai 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010, mit denen sein in der NPD-Parteizentrale vom 1. März 2009 bis 31. Mai 2009 absolviertes Praktikum nicht anerkannt wurde.

Der Kläger ist Student der Politikwissenschaft im Diplomstudiengang an der Universität Potsdam.

Mit Mail vom 21. Januar 2009 fragte der Kläger bei der Praktikumsberatung des Fachbereiches an, ob es Praktikumsgeber im Bereich der politischen Bildung gebe, die als Praktikumsgeber nicht in Betracht kämen. Mit Antwortmail vom 22. Januar 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er bei der Wahl des Praktikumsgebers relativ frei sei. Wichtig sei allein die Studienrelevanz und dass eine eigenverantwortliche Tätigkeit erfolgen müsse.

Vom 1. März bis 31. Mai 2009 absolvierte der Kläger ein Praktikum bei der Parteizentrale der NPD in Berlin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Der Kläger wurde dabei im Bereich Presse - und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt (Erstellen von Pressemitteilungen, Internet- und Zeitschriftenartikeln sowie von Flugblättern und die Durchführung und Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, ferner Rechercheaufgaben und Beantwortung von Anfragen).

Nachdem ein erster Praktikumsbericht als unzureichend abgelehnt wurde, reichte der Kläger am 21. Februar 2010 einen ergänzten Praktikumsbericht ein.

Der Kläger beantragte unter dem 6. Mai 2010 die Zulassung zur Diplomprüfung.

Mit Schreiben des Dekans der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam vom 6. Mai 2010 teilte dieser dem Kläger mit, dass das Praktikum nicht als studienrelevante Leistung anerkannt werde. Es sei nicht ersichtlich, wie die an der Universität Potsdam erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer Partei, deren Verfassungstreue in Zweifel stehe, einüben, überprüfen oder ergänzen könne. Aus dem Praktikumsbericht lasse sich nicht erkennen, dass das Praktikum Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermittelt habe, welches zu verantwortlichen Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen, den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigen.

Am 26. Mai 2010 erteilte der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kläger den Zulassungsbescheid für die Diplomprüfung mit folgendem Wortlaut:

„Die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 22 der PO sind erfüllt. Der/Die Kandidat/in kann zu den umseitig gekennzeichneten Fachprüfungen angemeldet werden.

Er/Sie wird unter dem Vorbehalt zugelassen, dass die weiteren Unterlagen gem. Diplomprüfungsordnung dem Dezernat für Studienangelegenheiten vorliegen.“

Gegen die Nichtanerkennung des Praktikums legte der Kläger spätestens an 3. Juni 2010 Widerspruch ein, da die NPD eine zugelassene Partei und deren Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid unter dem Briefkopf des Dekans der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam vom 8. Juli 2010, zugestellt am 30. Juli 2010, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Praktikumsrichtlinien der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Fakultät der Universität Potsdam und § 16 Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG - wurde ausgeführt, dass das Studium zu selbständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen, den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigen solle. Die Hochschule solle auch Fähigkeiten zur kritischen Selbstreflektion vermitteln. Es sei aus dem Praktikumsbericht aber nicht ersichtlich, wie bei einem Praktikum bei der NPD, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsfeindliche Ziele verfolge, die vorgenannten Fähigkeiten eingeübt, überprüft und ergänzt haben werden können.

Der Kläger hat am 27. August 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, dass ein Praktikum bei einer Partei besonders geeignet sei, einen Politikstudenten auf die Anforderungen der Praxis vorzubereiten. So seien auch Praktika bei SPD, Grünen oder der Linken anerkannt worden. Die NPD sei nicht verboten und durch das Parteienprivileg geschützt. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Student keine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat habe. Auch gingen von einem Studium der Politik keine Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung aus. Die Nichtanerkennung von Praktika bei der NPD behindere die Arbeit und Nachwuchsgewinnung einer nicht verbotenen Partei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 6. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheides,

die Klage abzuweisen.

Den am 14. April 2011 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - VG 1 L 247/11 - hat der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger hat mittlerweile sämtliche Prüfungen bestanden, die zum Erwerb des Zeugnisses im Diplomstudiengang Politikwissenschaft erforderlich sind. Eine Aushändigung der Diplomurkunde ist wegen des vorliegenden Rechtsstreites noch nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Der Nichtanerkennung des Praktikums des Klägers durch den Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam fehlt die erforderliche rechtliche Grundlage.

Nach den in der Prüfungs- bzw. Studienordnung des Diplomstudiengangs Politikwissenschaft enthaltenen Regelungen zum Praktikum obliegt es dem nach § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft vom 2. Mai 1996 - DPO - zu bildenden Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob die Bestimmungen der DPO eingehalten werden, § 4 Abs. 4 DPO. Dem steht nicht entgegen, dass § 22 DPO keine § 19 Abs. 4 DPO entsprechende Regelung enthält, wonach der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur (Diplomvor-) Prüfung entscheidet. Jedenfalls ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung dieser Norm im Zusammenwirken mit § 4 Abs. 4 DPO, dass auch die Entscheidung über die Zulassung zur Diplomprüfung - wie auch vorliegend gehandhabt - dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden - § 4 Abs 5 DPO - obliegt. Da gem. § 22 Abs. 2 Nr. 5 DPO dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung u.a. der Nachweis über ein Praktikum von mindestens drei Monaten beizufügen ist, hat mithin der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung auch das Vorliegen eines Nachweises über die Absolvierung eines Praktikums zu treffen.

Anforderungen, wie der Nachweis des Praktikums zu erfolgen hat, sind nicht geregelt. Ebenso fehlt eine Regelung, dass eine Anerkennung des Praktikums durch den Dekan erforderlich ist bzw. dieser die Nichtanerkennung eines Praktikums verfügen kann. Regelungen zum Praktikum neben der DPO finden sich in § 3 Abs. 4 und 4 Abs. 7 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft vom 3. Mai 2000 - DSO -. Nach § 3 Abs. 4 DSO soll die in § 22 Abs. 2 (5) der Diplomprüfungsordnung (vom 24. Juli 1996 - gemeint wohl vom 2. Mai 1996 -) vorgesehene berufspraktische Ausbildung von drei bis sechs Monaten Dauer (Arbeitsaufenthalt) zusammenhängend zwischen Grund- und Hauptstudium abgeleistet werden. Näheres werde in der Praktikumsordnung geregelt. Auch § 4 Abs. 7 DSO, nach dem Praktika Einblicke in die Anforderungen und Problemzusammenhänge der praktischen Berufstätigkeit vermitteln und auch der Einübung, Abrundung und Ergänzung der an der Universität vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten dienen sollen, verweist auf eine Praktikumsordnung, ohne selbst Regelungen zur Notwendigkeit der Anerkennung des Praktikums durch den Dekan zu treffen. Eine Praktikumsordnung wurde jedoch nicht erlassen.

Die fehlende Praktikumsordnung kann auch nicht durch die Regelungen der Praktikumsrichtlinien ersetzt werden. Zum Einen bestehen bereits Bedenken an der formellen Wirksamkeit dieser. So ist weder erkennbar, welches Gremium auf welcher Grundlage diese erlassen hat, noch dass diese wirksam bekannt gemacht wurden. Nach der Angabe auf der Homepage, Stand Juni 2011 (http://www.uni-potsdam.de/db/fuhr/praktikum/index.php?option=com_content&view=article&id=27&Itemid=116), wurden diese „1991 in Papierform veröffentlicht“. Wann und in welchem Veröffentlichungsorgan dies geschehen ist, lässt sich daraus nicht erkennen. Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, da jedenfalls der Satzungsgeber mit Erlass der DSO vom 3. Mai 2000 zu erkennen gegeben hat, dass die zuvor existierenden Praktikumsrichtlinien nicht mehr Grundlage der Anforderungen an ein Praktikum sein sollen, sondern die (noch zu erlassende) Praktikumsordnung. Wenn der Satzungsgeber die bereits existenten Praktikumsrichtlinien - zumindest für einen Übergangszeitraum - als Rechtsgrundlage für die Anforderungen an ein Praktikum hätte ansehen wollen, hätte er dies in der Studienordnung regeln können und müssen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass beispielsweise für den in den Praktikumsrichtlinien erwähnten Studiengang Betriebswirtschaftslehre 2006 eine Praktikumsordnung erlassen wurde, die u.a. Anforderungen an den Nachweis und Regelungen zur Anerkennung eines Praktikums enthält.

Selbst wenn die Praktikumsrichtlinien als wirksam angesehen würden, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Vielmehr bescheinigt nach Ziff. 6 vorrangig der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnahme an einem Praktikum, jedenfalls nicht der Dekan.

Mithin war bereits aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Dekans der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam dessen Nichtanerkennungsentscheidung aufzuheben.

Hinzu kommt, dass das Praktikum des Klägers mit Zulassungsbescheid vom 26. Mai 2010 durch den Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden anerkannt wurde. Im Zulassungsbescheid ist in dessen Satz 1 festgestellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 22 der Prüfungsordnung erfüllt sind. Da zu den in § 22 DPO genannten Zulassungsvoraussetzungen - wie dargestellt - gem. Abs. 2 Nr. 5 der Nachweis über ein Praktikum von mindestens drei Monaten gehört, ist mithin durch das zuständige Gremium festgestellt worden, dass ein den Anforderungen genügendes Praktikum nachgewiesen wurde. Der Vorbehalt in Satz 3 des Zulassungsbescheides bezieht sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf den Nachweis des Praktikums. Zum Einen ist dieser Vorbehalt ohnehin zu unbestimmt. Zum Anderen bezieht sich der Vorbehalt auf die Vorlage von weiteren Unterlagen gemäß der Diplomprüfungsordnung. Aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang können aber damit nur sonstige - nicht von § 22 Prüfungsordnung - erfasste Unterlagen gemeint sein, bspw. Anerkennungsentscheidungen gemäß § 6 der DPO. Dieser bestandskräftigen Entscheidung steht bereits deshalb nicht die förmliche Nichtanerkennung des Praktikums durch den Dekan entgegen, da Widerspruch bzw. Klage gegen die Nichtanerkennung eine aufschiebende Wirkung haben.

Ohne dass dies vertiefender Ausführungen bedarf, wäre die Nichtanerkennung des Praktikums des Klägers auch materiell rechtswidrig. Mangels Praktikumsordnung ergeben sich aus der DPO und DSO nur die Anforderungen, dass ein Praktikum eine Mindestdauer von drei Monaten aufweisen muss und Einblicke in die praktischen Berufstätigkeit gewähren und auch der Vertiefung der Universität vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten dienen soll.

Dass im konkreten Einzelfall das Praktikum nicht die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt, ist nicht ersichtlich. Die Praktikumsdauer erfüllt die Mindestanforderungen. Dass ein Praktikum bei einer Partei gerade für einen Studenten der Politikwissenschaft ein geeigneter Ort ist, ist unstreitig. Nach den Angaben im Praktikumsbericht hat der Kläger auch aktiv und eigenverantwortlich im Rahmen seiner Praktikumstätigkeit mitgearbeitet.

Dagegen greift die vom Beklagten erfolgte Berufung auf die Anforderung des § 16 BbgHG nicht durch. Die Praktikumsstelle ist keine Stelle, die für die Ausbildung des Studenten zuständig ist. Der Praktikumsstelle obliegt es nicht, die in § 16 Abs. 1 BbgHG enthaltenen Studieninhalte zu vermitteln. Vielmehr ist dies Aufgabe der Hochschule selbst. Auch ein Praktikum bei der - bislang - nicht verbotenen NPD kann generell geeignet sein, die von der Universität zu vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden - insbesondere die Befähigung zu selbständigem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen, den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat - einzuüben. Insoweit sollte durch das Studium gerade die Fähigkeit vermittelt worden sein, sich mit Ansichten einer Partei, gegen die ein Verbotsverfahren eingeleitet worden war, kritisch auseinanderzusetzen.

Dabei ist vor dem Hintergrund der mit dem hier erfolgten Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Grundgesetz - GG - auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt (Art. 21 Abs. 2 GG). Von daher ist der Beklagte rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig anzusehen und allein aus diesem Grund nicht als Praktikumsstelle anzuerkennen. Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, ist sie als politische Partei aufgrund des Gleichbehandlungsanspruchs aus den Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG vom Grundsatz her wie jede andere Partei zu behandeln. Da der Beklagte Praktika bei Parteien zulässt, sind auch Praktika bei der NPD anzuerkennen, wenn sie die sachlichen Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 7 der Studienordnung erfüllen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch die Praktikumstätigkeit der Kläger angehalten wurde, an Aktionen oder Maßnahmen mitzuwirken, die den Verdacht einer Straftat begründen oder selbst als verfassungsfeindlich einzustufen sind, hat der Beklagte weder seiner Entscheidung zugrunde gelegt noch vorgetragen.

Da der Kläger zudem sämtliche Leistungsnachweise vorgelegt und Prüfungen im Übrigen bestanden hat, hat ihm der Beklagte bereits attestiert, dass er das Ziel des Studiums i.S.d. § 16 BbgHG erreicht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO für eine Berufungszulassung sieht die Kammer nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).