Gericht | LG Potsdam 3. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 19.08.2010 | |
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Aktenzeichen | 3 O 127/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Das Urteil vom 10.6.2010 wird im Tenor wie folgt ergänzt:
Die Kosten der Nebenintervention haben der Kläger zu 20 % und der Streithelfer zu 80 % zu tragen.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Mit Urteil vom 10.6.2010 erlegte die 3.Zivilkammer des Landgericht Potsdam die Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Unterliegensquote gem. § 92 Abs. 1 ZPO dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auf.
Der Streithelfer auf Seiten des Beklagten beantragt mit dem am 18.Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz,
die ihm und dem Beklagten jeweils am 15.6.2010 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen, dass der Kläger auch die Kosten des Nebenintervention zu 20 % zu tragen hat.
Die Parteien haben keine Anträge gestellt.
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt.
Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden. Entsprechend war die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Streithelfers unterblieben. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie gründet sich auf §§ 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.