I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich des Flurstückes 101 der Flur 3, Gemarkung R…, eingetragen im Grundbuch von R…, Blatt 521; die Klägerin leitet ihre Anspruchsberechtigung daraus her, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die LPG „A…“ R… zu Beginn der 70iger Jahre das Grundstück mit einem Wohnblock bestehend aus vier Wohneinheiten bebaut habe, nachdem ihr zuvor von dem staatlichen Verwalter das Grundstück zur Nutzung überlassen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage bezogen auf eine konkret bezeichnete, noch nicht vermessene Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstückes stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Berechtigung der Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ergebe sich aus § 7 Abs. 1, 2. Alternative SachenRBerG, denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die LPG „A…“ R… habe gem. § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz (1959) selbständiges Eigentum an dem in Rede stehenden Gebäude erworben. Das Grundstück sei der LPG gem. § 9 Abs. 1 LPG-Gesetz zur Nutzung übergeben worden. Diese habe das Wohnhaus errichtet. Das selbständige Gebäudeeigentum sei gem. Artikel 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 233 § 2 Abs. 1 EGBGB nach dem 3. Oktober 1990 bestehen geblieben. Es sei zunächst unstreitig, dass das Grundstück, auf dem sich der streitgegenständliche Wohnblock befinde, mit Bescheid des Landkreises … vom 16. Oktober 1995 an die dortigen Antragsteller, die Rechtsvorgänger der Beklagten, zurück übertragen worden sei und nun im Eigentum der Beklagten stehe. Diese Restitution schließe die Sachenrechtsbereinigung jedoch nicht aus. Über solche Ansprüche habe bereits durch die Ausgestaltung des Restitutionsverfahrens nicht mit entschieden werden können, weil sie nicht Gegenstand einer abschließenden Prüfung durch die zuständigen Behörden gewesen seien und auch nicht hätten sein sollen. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Sie habe durch geeignete Unterlagen nachgewiesen, dass sie Rechtsnachfolgerin der LPG „A…“ R… sei. Die durch Zusammenschluss gegründete Agrargenossenschaft Q… sei ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges später in die Klägerin umgewandelt worden. Der LPG sei die Fläche, auf der sich jetzt das Wohnhaus befinde, mit Vertrag vom 23. April 1968 von staatlichen Stellen zur unentgeltlichen Nutzung übergeben worden. Die Kammer gehe davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung der Flurstücke dort um Schreibfehler handele und tatsächlich das Flurstück 101 der Flur 3 gemeint gewesen sei. Dass das tatsächliche existierende Flurstück 3/111, das im Vertrag bezeichnet sei, nicht Gegenstand des Vertrages habe sein sollen, ergebe sich daraus, dass dieses, was unstreitig sei, einen Graben bezeichne. Maßgeblich sei aber, dass die Historie des Grundstückes jedenfalls bis zum Abschluss des Vertrages am 23. April 1968 zwischen den Parteien unstreitig sei. Das Flurstück habe ursprünglich im Eigentum von P… Ra… gestanden, der 1954 die ehemalige DDR verlassen habe. In dem Vertrag sei das Flurstück ausdrücklich in § 2 als „Grundstück Ra…“ bezeichnet. Das Grundstück Ra… sei aber, und auch das sei zwischen den Parteien unstreitig, das jetzt als 101 bezeichnete Flurstück der Flur 3. Das Grundstück werde im Vertrag auch ausdrücklich als Hoffläche, bebaut mit einem massiven Stall, bezeichnet. Außerdem ergebe sich aus dem Vertrag, dass Gegenstand ein Grundstück an der Dorfstraße sei, dort befinde sich aber nur das Grundstück 101. Schließlich mache die Auflage, die Dorfstraße bei Schnee zu fegen und bei Eis zu streuen nur einen Sinn, wenn tatsächlich auch ein Grundstück an der Dorfstraße gemeint sei. Die Größenübereinstimmung spreche ebenfalls dafür, dass tatsächlich das Flurstück 101 gemeint gewesen sei, das Flurstück 111 sei unstreitig nur 740 qm² groß. Entscheidend sei aber, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach dem Vertrag vom 23. April 1968 unstreitig das streitgegenständliche Grundstück und kein anderes im Besitz genommen habe und dort nach Errichtung des neuen Gebäudes in der Folgezeit Wohnungen vermietet habe. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang lediglich bestritten, für wen und mit welchen finanziellen Mitteln die LPG das Gebäude errichtet habe. Die Klägerin habe schließlich hinreichende Indizien vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die LPG das Gebäude überwiegend mit eigenen Mitteln errichtet habe. So werde die LPG in allen Bauunterlagen als alleinige Auftraggeberin aufgeführt. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Darlehensvertrag vom 2. Oktober 1974 ergebe sich, dass die LPG das Darlehen über 160.000 Mark gerade für die Investition zum Bau der vier Wohneinheiten aufgenommen habe. Den Bauantrag habe die LPG gestellt, sie sei in der Baubeschreibung und im dazugehörigen Erläuterungsbericht durchgängig als „Bauherr“ aufgeführt. Diese Indizien habe die Beklagte mit ihren Mutmaßungen, es stehe zu vermuten, dass der Rat der Gemeinde sich zwar der Hilfe der LPG bei der Errichtung des Gebäudes bedient habe, dass allerdings von Seiten des Rates der Gemeinde eine staatliche Vollfinanzierung stattgefunden habe, nicht hinreichend in Zweifel gezogen.
Gegen das ihr am 2. September 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 16. September 2008 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 2. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die Beklagte weiter geltend, das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sei bei erfolgter Restitution grundsätzlich nicht anwendbar. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass nach §§ 9, 13 LPG-Gesetz (1959) selbständiges Gebäudeeigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin entstanden sei. Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Nutzungsvertrag vom 23. April 1968 das Grundstück Flur 3, Flurstück 101 der Gemarkung R… betreffe. Der Nutzungsvertrag sei bereits nach dem Wortlaut nicht auf das in Rede stehende Grundstück bezogen. Das Grundstück sei mit Wirkung vom 1. Dezember 1958 der staatlichen Treuhandverwaltung unterstellt worden; als Treuhänder sei der Rat der Gemeinde R… eingesetzt worden. Mit Vertrag vom 10. Oktober 1969 habe der Treuhänder das Grundstück an den Rat des Kreises N… verkauft. Erst hierdurch sei Volkseigentum entstanden. Der Nutzungsvertrag habe daher bereits deswegen nicht rechtswirksam geschlossen werden können, weil der Rat der Gemeinde zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht Rechtsträger des in Rede stehenden Grundstückes gewesen sei, sondern lediglich Treuhänder. Es habe sich zur Zeit des Vertragsschlusses um Privateigentum gehandelt. Der Abschluss eines Nutzungsvertrages habe einer Genehmigung durch den Rat des Kreises bedurft; eine derartige Genehmigung werde jedoch von Seiten der Klägerin und Berufungsbeklagten nicht dargetan.
Das Landgericht habe auch in Betracht ziehen müssen, dass vielleicht das Grundstück 3/11 habe überlassen werden sollen. Dieses Grundstück liege an der Dorfstraße und sei mit einem massiven Stall bebaut. Hätten sämtliche vertragsgegenständlichen Grundstücke im vormaligen Eigentum des Herrn Ra… gestanden, so hätte es unter § 2 des Vertrages eines Zusatzes „Grundstück Ra…“ nicht bedurft. Dieser Zusatz sei ersichtlich nur deswegen erfolgt, um eine Spezifizierung des Vertragsbeginnes im Bezug auf das Grundstück der Flur 5, Flurstück 540 herbeizuführen. Separates Gebäudeeigentum habe schließlich deswegen nicht entstehen können, weil mit der Bebauung Volkseigentum entstanden sei. Bestätigt werde dies durch das Protokoll der Standortberatung vom 8. März 1973, das festhalte, dass eine Umschreibung auf den neuen Rechtsträger noch zu erfolgen habe. Entsprechend heiße es in dem Prüfbescheid 90/73, vor Baubeginn müsse die Umschreibung des Baugrundstückes auf den neuen Eigentümer geklärt werden. Der Kreditvertrag datiere im Übrigen vom 10. September 1974, mit der Baumaßnahme sei jedoch schon im Frühjahr 1973 begonnen worden. Insofern bestünden Zweifel, ob sich die vorgelegten Kreditunterlagen auf den Bau der vier Wohneinheiten auf dem hier in Rede stehenden Grundstück bezögen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 27. August 2008 - Aktenzeichen 2 O 370/07 – die Klage auch in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 gestellten Antrages abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten festzustellen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Bereinigungsanspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an dem Grundstück Flur 3, Flurstück 101, Gemarkung R…, eingetragen im Grundbuch von R. Blatt 521 zusteht.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.
Auf die Verfügung des Senates vom 23. November 2009 hatte die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2009 vorgetragen, es gebe in R… ein weiteres Objekt mit vier Wohneinheiten, und zwar in der Dorfstraße 35, deren Eigentümer die Klägerin sei. Nach weiterem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 hat die Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 vorgetragen, die Immobilie in der Dorfstraße 35 in R… sei zwischenzeitlich in Augenschein genommen worden. Das Gebäude weiche hinsichtlich des Baujahres und auch der Bauweise von dem streitgegenständlichen Objekt auf dem Grundstück der Klägerin dergestalt ab, dass der Vortrag, beide Gebäude seien vergleichbar, nicht weiter aufrechterhalten werde. Das Gebäude auf dem Grundstück Dorfstraße 35 sei bereits lange vor Entstehung der DDR errichtet worden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 517, 519, 520 ZPO).
Das Rechtsmittel bleibt in der Sache auf der Grundlage des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 gestellten korrigierten Antrages ohne Erfolg; die Klägerin ist hinsichtlich dieses Grundstückes nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt.
A)
Der grundsätzliche Einwand der Beklagten, das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sei schon deswegen nicht anwendbar, weil das Grundstück mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 restituiert worden sei, bleibt ohne Erfolg; die erfolgte Restitution schließt die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht aus.
1.
Restituiert wurde gem. den Ziffern 1 und 5 des genannten Restitutionsbescheides allein das Grundstück, nicht aber das aufstehende Gebäude. Rechte der Klägerin, die sich aus dem selbständigen Gebäudeeigentum ergeben können, werden durch den Restitutionsbescheid daher von vornherein nicht berührt. Dies ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des Bescheides unter Ziffer II. 4, wonach mit der Rückübertragung der Begünstigte aus diesem Bescheid in alle in Bezug auf die Vermögenswerte bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt und Rechte Dritter durch diesen Bescheid nicht berührt werden.
2.
Daneben folgt unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Restitution eines Grundstücks nicht bereits den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausschließt. Einen entsprechenden Ausschlusstatbestand enthält weder das Vermögensgesetz noch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Im Gegenteil ergibt sich aus der Regelung in § 30 Abs. 1 SachenRBerG, dass dieses durch das Vermögensgesetz nicht grundsätzlich in seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen ist. Die Regelung in § 30 Abs. 1 SachenRBerG normiert einen ausdrücklichen Ausschlusstatbestand, dessen es nicht bedurft hätte, wenn im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ohnehin nicht zur Anwendung käme. Danach kann nämlich der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Verkauf verweigern, wenn der Nutzer entweder bei Bestellung des Nutzungsrechtes oder bei Erlangung des Besitzes an dem Grundstück selbst unredlich im Sinne des § 4 VermG gewesen ist. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es also (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen), nur solche Nutzer von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auszunehmen, die selbst ihre Rechtsposition unredlich im Sinne des § 4 VermG erlangt haben. Der unredliche Besitzer/Eigentümer oder der unredliche Erwerber von Nutzungsrechten soll von den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz begründeten Ansprüchen ausgenommen werden (BT-Druckssache 513/93, Seite 129). Mit dieser Regelung korrespondiert § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG, der in solchen Fällen die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechtes in dem Restitutionsbescheid vorsieht.
Schließlich wäre auch die Regelung in § 121 Abs. 1 SachenRBerG nicht verständlich, wenn bereits durch die Restitution eines Grundstückes Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz per se ausgeschlossen wären.
B)
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 1 2. Alternative SachenRBerG bzw. aus § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG, § 9 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG.
1.
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergibt sich bereits aus der Regelung in § 7 Abs. 1 2. Alternative SachenRBerG. Danach unterfallen dem Regelungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke durch Errichtung von Wohnhäusern durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften. Im Verhältnis zu § 7 Abs. 1 SachenRBerG enthält § 7 Abs. 2 SachenRBerG nachfolgend lediglich Regelbeispiele des Grundtatbestandes des § 7 Abs. 1 SachenRBerG, aus dem sich eine Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ergibt.
a) Der Bundesgesetzgeber hat im 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 mit der Regelung in Artikel 233 § 2 b Abs. 1, Satz 1 EGBGB ein vom Bodennutzungsrecht und früheren Rechtsvorschriften der DDR unabhängiges Gebäudeeigentum der ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geschaffen. Nach dieser Vorschrift erhalten unter anderem die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nutzungsrechtsloses Gebäudeeigentum an Gebäuden und Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 auf ehemals volkseigenen Grundstücken errichtet worden sind (Eickmann, SachenRberG, Stand Juni 2008, Artikel 233 § 2 b EGBGB, Rdnr. 4; Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Kommentar zum SachenRberG, § 7 SachenRberG, Rdnr. 179). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut genügt die Errichtung des Gebäudes auf einem zum Zeitpunkt der Errichtung volkseigenen Grundstück; auf die Frage der Rechtsträgerschaft kommt es entgegen der im Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2010 vertretenen Auffassung in diesem Zusammenhang nicht an.
b) Voraussetzung hierfür ist zunächst die Bebauung eines volkseigenen Grundstückes. Dies ist unstreitig der Fall, weil das Flurstück 101 der Flur 3 jedenfalls im Jahre 1969, also vor der Bebauung in den Jahren 1973/1974 in Volkseigentum überführt worden ist.
Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung für den Senat darstellt, war das Flurstück 101 der Flur 3 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrages vom 23. April 1968 allerdings noch nicht in Volkseigentum übergegangen, sondern unterlag aufgrund der Verordnung vom 17. Juli 1952 nach wie vor der staatlichen Verwaltung, wobei der Rat der Gemeinde R… als staatlicher Verwalter eingesetzt war. Erst mit Vertrag vom 10. Oktober 1969 übertrug der Rat der Gemeinde als staatlicher Verwalter das Grundstück in Volkseigentum, Rechtsträger wurde zunächst der Rat des Kreises. Die entsprechenden Eintragungen erfolgten noch im Jahre 1969 (Bl. 332, 339 ff. d. A.). Die Rechtsträgerschaft wurde dann im Jahre 1973 wiederum dem Rat der Gemeinde übertragen, und zwar ausweislich des nunmehr mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 vorgelegten Rechtsträgernachweises mit Wirkung zum 10. Oktober 1969 (Anlage B5)..
c) Die Bebauung erfolgte auch durch die LPG „A…“ R….
Das Landgericht ist insoweit auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen (Kreditvertrag vom 2. Oktober 1974, Bauantrag der LPG vom 30. Mai 1973 und Prüfbescheid Nr. 90/73 vom 19. Juni 1973, Blatt 133 ff. d.A.) überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die LPG „A…“ R… auf dem Grundstück im Jahre 1973/1974 ein Gebäude bestehend aus vier Wohneinheiten errichtet hat, sie das Gebäude nachfolgend selbst genutzt hat und es gegenwärtig weiter von der Klägerin genutzt wird. Etwas anderes ergibt sich nicht zwingend aus der zeitlichen Differenz zwischen Bauantrag und Prüfbescheid einerseits und dem Datum des Darlehensvertrages andererseits. Die Klägerin erklärt dies zum einen damit, dass zunächst das aufstehende baufällige Gebäude habe abgerissen werden müssen und erst danach mit der Errichtung des Gebäudes habe begonnen werden können. Dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens (September/Oktober 1974) die Abrissarbeiten schon durchgeführt waren, möglicherweise aber auch schon mit dem Neubau begonnen worden war, ergibt sich daraus, dass nach § 2 des Darlehensvertrages die Fertigstellung bis zum 31. Dezember 1974 erfolgen sollte. Bereits aus dem Bauantrag der LPG „A…“ R… (Blatt 133 d. A.) und dem Prüfbescheid vom 19. Juni 1973 (Blatt 135 d. A.) ergibt sich, dass es sich bei dem Bauvorhaben vier Wohneinheiten in R… um eine Baumaßnahme der LPG „A…“ R… handelte. Diese ist in dem Prüfbescheid 90/73 vom 19. Juni 1973 ausdrücklich als Bauauftraggeber (Investitionsträger) bezeichnet; Bauauftragnehmer ist danach die LPG-Baubrigade. Vernünftige Zweifel, dass sich der nachfolgende Kreditvertrag, der sich ausdrücklich auf den Neubau von vier Wohneinheiten bezieht nicht das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück betrifft, sind nicht ersichtlich, denn, wie nunmehr unstreitig ist, gibt es in der Dorfstraße in R… nur ein Objekt der Klägerin, auf die sich diese Baugenehmigung und die Finanzierung des Bauvorhabens beziehen kann. Die Beklagte hat mittlerweile selbst vorgetragen, dass es sich bei dem Objekt Dorfstraße 35, das sie zunächst als ein vergleichbares Objekt bezeichnet hatte, nicht um ein solches vergleichbares Objekt handelt, weil dieses Gebäude mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar ist, insbesondere bereits vor Gründung der DDR errichtet worden ist. Damit beziehen sich die vorgelegten Unterlagen aber zur Überzeugung des Senates auf das streitgegenständliche Grundstück der Beklagten.
Dies gilt trotz des Umstandes, dass der Darlehensvertrag selbst als zu finanzierendes Projekt die Errichtung eines Neubaus über 4 Wohneinheiten nennt und, worauf die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 hingewiesen hat, die in dem Darlehensvertrag genannte Summe der Investitionen (236.409 Mark) von der im Prüfbescheid 90/73 Gesamtkostenzusammenstellung (271.074 Mark) abweicht, zumal es sich bei der Angabe in dem Prüfbescheid ausdrücklich nur um einen „Preisvorschlag“ handelt. Für einen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten, mit dem gewährten Darlehen also dieses Bauprojekt finanziert worden ist spricht schließlich, dass die Klägerin bereits in I. Instanz mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 (Bl. 128 d. A.) unbestritten vorgetragen hat, dass der Kreditvertrag vom 2. Oktober 1974 Bestandteil der Bauakte ist, die die Klägerin mit diesem Schriftsatz in Kopie vorgelegt hat. In den Grundmittelkarten.
Demgegenüber sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude abweichend von dem Inhalt der eingereichten Genehmigungsunterlagen vom Rat der Gemeinde oder - näherliegend - von einem volkseigenen Betrieb der kommunalen Wohnungs- und Gebäudewirtschaft bzw. mit deren Mitteln errichtet worden wäre, auch vor dem Hintergrund der späteren Nutzung durch die LPG, weder ersichtlich noch vorgetragen, Hierauf hatte bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend abgestellt.
d)
Aus dem vorgelegten Bauantrag und dem nachfolgenden Prüfbescheid folgt weiter, dass die Bebauung gem. Artikel 233 § 2 a Abs. 1 lit. a) i. V. m. Artikel 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit Billigung staatlicher Stellen (die sich ansonsten aus § 10 Abs. 2 SachenRBerG ergäbe) erfolgte. In einem solchen Fall fällt dann zwar das nach Artikel 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB entstandene Gebäudeeigentum nicht unter das Regelbeispiel des § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG. Der Sachverhalt ist aber dem Grundtatbestand in § 7 Abs. 1 SachenRberG zuzuordnen, denn es liegt ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) SachenRBerG zu bereinigendes Rechtsverhältnis vor (Czub, a. a. O., § 7 SachenRBerG, Rdnr. 181; ).
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin, deren Rechtsnachfolge nach der LPG „A…“ R… im Berufungsrechtszug nicht mehr streitig ist, wie das Landgericht aber auch zutreffend festgestellt hat, ist daher bereits unabhängig von der Frage gegeben, ob zugunsten der LPG „A…“ R… nach den §§ 9, 13 LPG-Gesetz (1959) ein Nutzungsrecht entstanden ist bzw. ob der LPG „A…“ R… durch den Nutzungsvertrag vom 23. April 1968 das streitgegenständliche Grundstück übergeben worden ist.
2.
Unabhängig davon sind aber auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG erfüllt.
a) Das streitgegenständliche Grundstück unterfiel dem vormaligen gesetzlich begründeten Bodennutzungsrecht der LPG „A…“ R…. Mithin ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage des Nutzungsvertrages vom 23. April 1968 (Bl. 153 d. A.) der Rechtsvorgängerin der Klägerin der Besitz an dem Flurstück 101 tatsächlich übertragen worden ist bzw. dieses Grundstück Gegenstand des Nutzungsvertrages vom 23. April 1968 ist.
Das Landgericht hat an dieser Stelle mit einer insgesamt überzeugenden Begründung dargelegt, warum Gegenstand dieses Vertrages vom 23. April 1968 das Flurstück 101 sein muss und es sich bei der Bezeichnung des Grundstücks als Flurstück 111 um eine versehentliche Falschbezeichnung handelt.
Das tatsächlich das Flurstück 101 gemeint war ergibt sich daraus, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang anschließend das Grundstück von der LPG tatsächlich in Besitz genommen worden ist, auf der Grundlage einer der LPG erteilten Baugenehmigung bebaut worden ist und andere Grundstücke mit einer vergleichbaren Flurstücksbezeichnung als Gegenstand des Nutzungsvertrages nicht in Betracht kommen. Die Beschreibung des Grundstücks nach seiner Größe (0,15 ha), Bebauung (massiver Stall) und Lage („an der Dorfstraße“) treffen auf das Flurstück 101 der Flur 3 zu, nicht aber auf das Flurstück 111. Es kommt hinzu, dass das Grundstück unter Ziffer 2 des Nutzungsvertrages als „Grundstück Ra…“ bezeichnet ist. Zwar handelt es sich auch bei dem weiteren Grundstück, dass Gegenstand des Nutzungsvertrages war, nämlich dem Flurstück 540 der Flur 5 (Viehweide, 0,61 ha) um ein Grundstück von P… Ra…, die weiter im Vertrag geregelten Verpflichtungen können sich aber nicht auf dieses Grundstück, sondern allein auf die ehemalige Hofstelle von P… Ra… beziehen. Auch das Flurstück 11 der Flur 3, das zwar in der Dorfstraße in R… gelegen ist, ist kein Grundstück, das Gegenstand des Nutzungsvertrages sein kann, denn dieses Grundstück hat nach dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2009 lediglich eine Größe von 52 qm², ist also mit dem Grundstück, das in dem Nutzungsvertrag vom 23. April 1968 eindeutig beschrieben ist, in keiner Weise vergleichbar. Da unstreitig schließlich das Flurstück 101 der Flur 3 nachfolgend der LPG auch zur Bebauung überlassen worden ist, sind vernünftige Zweifel, dass es sich bei der Bezeichnung Flurstück 111 in dem Nutzungsvertrag um eine versehentliche Falschbezeichnung handelt, tatsächlich aber das Flurstück 101 der Flur 3 gemeint ist, nicht ersichtlich.
Hieran vermögen auch die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2010 nichts zu ändern.
b) Ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRberG setzt weiter voraus, dass das Grundstück dem gesetzlichen Nutzungsrecht der LPG unterlag und deswegen durch die Bebauung selbständiges Gebäudeeigentum der LPG entstanden ist (§§ 9, 13 LPG-Gesetz 1959).
Nach § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz entstand an Gebäuden, die eine LPG aufgrund ihres Nutzungsrechts auf eingebrachtem oder übergebenem Boden errichtete, genossenschaftliches Eigentum. Die Übergabe von Boden durch den Staat wurde durch § 9 LPG-Gesetz geregelt. Die der LPG vom Staat übergebenen privaten Flächen (also nicht die von den Mitgliedern der LPG eingebrachten Flächen) stammten dabei entweder von republikflüchtigen Person oder von Eigentümern, die ihren Boden aus persönlichen Gründen nicht mehr bearbeiten konnten (Kommentar zum LPG-Gesetz, Staatsverlag der DDR 1984, § 9, Seite 98). Eine Art der (unentgeltlichen) Überlassung privater Flächen war danach der Abschluss sogenannter Kreispachtverträge und die Überlassung durch den Rat des Kreises (Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955, GBl I, Seite 97).
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend indes schon deswegen nicht, weil die Überlassung der Flächen durch den Rat der Gemeinde erfolgte. Allerdings konnte nach § 9 Abs. 3 LPG-Gesetz auch volkseigenes Land und Bodenreformland der LPG zur Nutzung überlassen werden. Nach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I, Seite 615) konnte landwirtschaftlicher Grundbesitz von Personen, die das Gebiet nach § 1 dieser Verordnung verlassen hatten, nach den Vorschriften über die Durchführung der Demokratischen Bodenreform auf Beschluss des Rates des Kreises einer LPG zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden.
c) Wie bereits ausgeführt ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrages am 23. April 1968 dieses noch nicht in Volkseigentum überführt worden war, sondern aufgrund der Verordnung vom 17. Juli 1952 nach wie vor der staatlichen Verwaltung unterlag und als staatlicher Verwalter der Rat der Gemeinde eingesetzt war. Als solches Grundstück, das nach der Verordnung vom 17. Juli 1952 der staatlichen Verwaltung unterlag, konnte das Flurstück 101 der Flur 3 nach § 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 3, 4 LPG-Gesetz der LPG zur unentgeltlichen Nutzung übergeben werden. Allerdings bedurfte eine solche Überlassung nach § 2 Satz 2 der Verordnung vom 17. Juli 1952 (bzw. nach Ziffer VI 8 der Anweisung Nr. 30/58 vom 27. September 1958 i. V. m. mit der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, GBl I, Seite 664) eines Beschlusses bzw. der Zustimmung des Rates des Kreises. Ziffer VI 8 der Anweisung Nr. 30/58 nennt in diesem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich die Überlassung zur Nutzung durch eine LPG, eine solche Überlassung ist aber ohne Weiteres als eine sonstige Verfügung im Sinne dieser Regelung anzusehen, jedenfalls wird man den Abschluss eines Nutzungsvertrages der Verpachtung oder Vermietung eines landwirtschaftlichen Betriebes gleichstellen müssen.
Eine solche ausdrückliche Zustimmung des Rates des Kreises wird indes von der Klägerin nicht behauptet. Allerdings ist im Ergebnis davon auszugehen, dass nach den Umständen und dem Inhalt des Nutzungsvertrages der Rat des Kreises jedenfalls konkludent eine solche Zustimmung erteilt hat. So nimmt der Nutzungsvertrag vom 23. April 1968 unter Ziffer 2 ausdrückliche auf die Anweisung Nr. 30/58 Bezug und legt im nachfolgenden Satz ausdrücklich fest, dass der Vertrag auf Weisung des Rates des Kreises endet und von keiner Seite beendet werden kann, eine Regelung, die nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Rat des Kreises von dem Vertrag Kenntnis erlangt und dessen Inhalt gebilligt hat. Für eine solche Kenntnis des Rates des Kreises und eine Billigung durch diesen spricht, dass nach dem am Ende des Vertrages aufgeführten „Verteiler“ der Rat des Kreises eine Ausfertigung des Vertrages erhalten sollte.
d) Da, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die Bebauung nachfolgend durch die LPG „A…“ R… mit deren Mitteln erfolgte, ist eine Anspruchsberechtigung der Klägerin, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRberG gegeben.
3.
Allerdings kann in dem Verfahren nach § 108 SachenRberG nicht die Berechtigung an einer konkreten Teilfläche eines Grundstückes festgestellt werden. In dem Verfahren nach § 108 SachenRberg kann keine Festlegung der von der Anspruchsberechtigung erfassten Grundstücksfläche verlangt werden, sondern nur die Anspruchsberechtigung als solche festgestellt werden. Die Klärung, welche unvermessene Grundstücksteilfläche von der Sachenrechtsbereinigung betroffen ist, muss in dem notariellen Vermittlungsverfahren erfolgen. Durch eine entsprechende Feststellung wäre die Beklagte beschwert, weil sie auf eine bestimmte Flächengröße festgelegt wäre und der Verkauf einer kleineren Fläche nachfolgend nicht mehr in Betracht käme. Die Klägerin hat demgemäß auf entsprechenden Hinweis des Senates hin, der schon durch das Landgericht hätte erfolgen müssen, ihren Antrag entsprechend dahingehend korrigiert, dass schon allein die Feststellung der Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich des Grundstückes Flurstück 101 der Flur 3 begehrt wird, nicht aber die Berechtigung hinsichtlich einer konkret bezeichneten und noch unvermessenen Teilfläche. Ein erhebliches Unterliegen der Klägerin, die im Rahmen des Kostenausspruches zu berücksichtigen wäre, kann in dieser Änderung des Antrages nicht gesehen werden, denn in der Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich des gesamten Grundstücks kann nicht ohne Weiteres ein „weniger“ im Verhältnis zu dem zuvor geltend gemachten Anspruch der Feststellung der Berechtigung an einer noch zu vermessenen Teilfläche gesehen werden.
C)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; in der Konkretisierung des Klageantrages dahingehend, dass die Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an dem Gesamtgrundstück festgestellt werden soll, kann ein im kostenrechtlichen Sinn relevantes (Teil-) Unterliegen der Klägerin nicht gesehen werden. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Mehrkosten waren unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Klägerin gemäß § 281 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.