Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.02.2017 | |
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Aktenzeichen | 5 U 24/16 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2017:0216.5U24.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2016, Az. 1 O 273/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 €
I.
Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im M… in G… . Das Grundstück der Klägerin liegt von der Straße aus gesehen hinter dem Grundstück des Beklagten und ist nur über dieses erreichbar. Das Grundstück des Beklagten ist mit einem Wohnhaus bebaut, das Grundstück der Klägerin wird zu Erholungszwecken genutzt und ist mit einem Wochenendbungalow bebaut. Seit dem Jahre 1977 besteht zugunsten des Grundstücks der Klägerin ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das auf dem Grundstück Flur 1, Flurstück 45/1 lastende Wegerecht zu Gunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Flur 1, Flurstück 45/2 auch das Recht des jeweiligen Eigentümers beinhaltet, das dienende Grundstück über einen Weg mit einer Breite von mindestens 3 m entlang der rechten Grundstücksgrenze zu befahren sowie das Recht in diesem Bereich Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, zu belassen und zu unterhalten. Weiter begehrt sie die Verurteilung des Beklagten dazu, die von ihm errichtete und die Zuwegung zu ihrem Grundstück versperrende Sichtschutzwand in der Breite von mindestens 3 m von der rechten Grundstücksgrenze aus ersatzlos zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte bereits in erster Instanz bestritten hatte, dass die vom Vater der Klägerin an ihn Ende der 90er Jahre (1999) gezahlten 5.000 DM als Beteiligung an den Kosten für die Toranlage bestimmt gewesen seien.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen R… B…, F… S… und Re… Bö… der Klage mit den zuletzt von der Klägerin gestellten Anträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien bzw. deren Rechtsvorgänger im Jahr 1992 in Kenntnis dessen, dass die anderweitige Zuwegung bzw. Zufahrt in Wegfall geraten sei, den Ausübungsbereich der Wegefläche an die Seite verlegt hätten und damit eine Erschließung des Grundstücks der Klägerin in der Weise hätten sicherstellen wollen, dass auch ein Befahren des Wege erlaubt sein sollte. So habe die Mutter des Beklagten in ihrer Vernehmung ausdrücklich bestätigt, dass den Parteien bei den Absprachen zur Änderung des Wegerechts bewusst gewesen sei, dass die anderweitige Zuwegung in Wegfall geraten sei. Im Kern hätten alle Zeugen übereinstimmend bekundet, dass nachfolgend der Ausübungsbereich abgeändert worden sei und nunmehr auch ein Befahren des Weges stattgefunden habe. Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen S… habe nicht der Beklagte, sondern die Klägerin in Person des Zeugen in Eigenleistung die befestigten Fahrspuren angelegt. Lediglich der Bereich außerhalb des Grundstücks des Beklagten zur Straße hin sei durch die Zaunbaufirma befestigt worden. Die Zeugen B… und S… hätten darüber hinaus übereinstimmend ausgesagt, dass seit der Umverlegung des Weges und der nachfolgenden Errichtung der Toreinfahrt und der Fahrspuren dieser über Jahre hinweg ungehindert auch zum Befahren des Grundstücks genutzt worden sei. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang nach Aussage des Zeugen B… einen Schlüssel ausgehändigt. Auch die Zahlung des Vaters der Klägerin spreche für eine solche Auslegung, denn eine Kostenbeteiligung an der Toranlage im Umfange von jedenfalls 2.000 DM sei nicht nachvollziehbar, wenn der Weg nur zu Fuß habe benutzt werden dürfen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich der Wegfall anderweitiger Erschließungsmöglichkeiten, die Befestigung des Weges bis hin zum Grundstück der Klägerin, die Durchführung der Arbeiten in Eigenregie, die jahrelange Nutzung der Einfahrt und der Fahrspur mit Pkw sowie die finanzielle Beteiligung der Klägerseite an der Toranlage lasse keine andere Würdigung zu, als festzustellen, dass die Erschließung des Grundstücks auch mit Pkw und erforderlichen Leitungen über die Wegefläche aufgrund der Verabredung der Parteien habe erfolgen sollen. Der im Jahr 2014 errichtete Sichtschutzzaun, der ein Befahren des Grundstücks verhindere, sei zu entfernen. Er behindere die Klägerin in der Ausübung ihres veränderten Wegerechts.
Gegen das ihm am 8. Januar 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam hat der Beklagte mit am 25. Januar 2016 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 10. März 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er rügt zunächst die Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klageänderung. Für die nunmehr erhobene Feststellungsklage fehle jedenfalls das notwendige Feststellungsinteresse. Das Landgericht verkenne, dass die Einräumung des Wegerechts im Jahre 1977 nach § 322 ZGB lediglich das Recht beinhaltet habe, das Grundstück des Beklagten zu übergehen. Aus der bloßen Verlegung des Wegeverlaufs könnten keine anderen Schlüsse hergeleitet werden. Über die Verlegung des Weges hinausgehende Regelungen seien nicht getroffen worden. Insbesondere hätten die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet, die behauptete neu getroffene Vereinbarung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Mit dem als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 116 SachenRBerG setze sich das erstinstanzliche Gericht nicht auseinander. Auf dessen Verjährung sei bereits mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 hingewiesen worden. Auch eine Änderung der ursprünglich vereinbarten und im Grundbuch manifestierten Grunddienstbarkeit durch die Änderung tatsächlicher Gegebenheiten unter entsprechender Anwendung des § 1018 BGB scheide aus. Durch die genaue Wortwahl des § 322 ZGB liege eine Inhaltsfeststellung der Grunddienstbarkeit vor. Das Urteil beruhe zudem auf unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen. Aus dem Urteil ergebe sich nicht, wann genau eine Zahlung des Vaters der Klägerin erfolgt sein solle und vor allem in welchem Sachzusammenhang diese erfolgt sei. Ob es sich hierbei überhaupt um eine Kostenbeteiligung an der Toranlage gehandelt habe, bleibe nach den erstinstanzlichen Schriftsätzen streitig. Aus der tatsächlichen Nutzung des Weges könne eine Vereinbarung der Parteien dahingehend, dass das eingeräumte Wegerecht habe abgeändert werden sollen, nicht hergeleitet werden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2016, Az. 1 O 273/14, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens. Einem Anspruch aus § 116 SachRBerG stehe die Verjährungseinrede nicht entgegen. Bereits aus der im Jahre 1977 vereinbarten Dienstbarkeit ergebe sich das Recht, das Grundstück des Beklagten auch zum Zwecke des Überfahrens und zur Verlegung von Leitungen zu nutzen. Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit sei vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergebe. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürften jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar seien. Der Grundbucheintrag selbst gebe keinen Aufschluss, weil ein „Wegerecht“ eingetragen worden sei, ohne dies näher zu spezifizieren. Der Begriff „Wegerecht“ umfasse sowohl ein Übergehrecht als auch ein Überfahrrecht. Auch aus der Vereinbarung der Väter der Parteien in der Vereinbarung vom 2. Februar 1977 lasse sich ein eindeutiger Inhalt der Vereinbarung nicht entnehmen. Dort sei lediglich vereinbart, dass der Weg benutzt werden dürfe, um auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen. Aus diesem Grund sei der konkrete Inhalt der Dienstbarkeit festzustellen. Der ursprünglich vorhandene Weg sei zumindest dazu geeignet gewesen, von Kraftfahrzeugen befahren zu werden. Tatsächlich sei ein solches Befahren durch den Vater der Klägerin mittels eines Mopeds erfolgt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegte Berufung des Beklagten führt in der Sache unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage.
1.
Der Antrag auf Feststellung des Inhalts des im Grundbuch eingetragenen Wegerechts ist zulässig, für ihn besteht insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, weil über den gegenwärtigen Umfang dessen, was der Beklagte als Nutzung seines Grundstücks zu dulden hat, zwischen den Parteien Streit besteht und mit dem geltend gemachten Antrag auf Rückbau der Sichtschutzwand zugleich die Beseitigung der gegenwärtig aus Sicht der Klägerin bestehenden Beeinträchtigung der Ausübung des ihr zustehenden Wegerechts verlangt wird.
2.
Der Antrag auf Feststellung, dass Inhalt des dinglichen Wegerechts auch das Recht ist, das dienende Grundstück auf einer Breite von 3 m zu befahren und in diesem Bereich Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, zu belassen und zu unterhalten, hat keinen Erfolg, weil das eingetragene Recht entsprechend § 1018 BGB lediglich das Recht umfasst, das dienende Grundstück zum Erreichen des herrschenden Grundstücks zu begehen.
a) Was Inhalt eines eingetragenen Rechts ist, ergibt sich im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Grundbuchs, jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte aus der Grundbucheintragung eindeutig Aufschluss zu geben (§§ 891, 892 BGB). Bei deren Auslegung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, der sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Die Entstehungsgeschichte des dinglichen Vertrags über die Bestellung einer Dienstbarkeit und sonstige Umstände, wie etwa Schriftwechsel der Beteiligten, müssen danach unberücksichtigt bleiben, außer sie sind der Eintragungsbewilligung als Anlage beigefügt (BGH NJW 1985, 385; MDR 2003, 985; NJW 2002, 1797, 1798).
Danach handelt es sich bei dem eingetragenen Recht um ein solches, das allein dazu berechtigt, das dienende Grundstück zum Erreichen des herrschenden zu begehen. Das Recht ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs von … OT G… des Amtsgerichts Potsdam als „…Wegerecht gemäß Vertrag vom 02.02.1977…“ eingetragen (Bl. 7). Ziffer 5 des notariellen Vertrags vom 2. Februar 1977 enthält folgende Regelung: „Die Eheleute …gewähren den Eheleuten … ein Wegerecht auf dem Flurstück 45/1 der Flur 1 dergestalt, dass diese den durch das Flurstück 45/1 führenden Weg benutzen dürfen, um zu ihrem Flurstück 45/2 zu gelangen. Die Eheleute…beantragen…die Eintragung dieses Wegerechtes für die jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 45/2 der Flur 1 auf dem Flurstück 45/1 der Flur 1“.
b) Damit wurde bereits nach dem Wortlaut der Eintragung unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Bewilligung im Vertrag vom 2. Februar 1977 lediglich ein Wegerecht im Umfang eines Rechts zum Begehen des Grundstücks begründet. Allein die Eintragung „Wegerecht“ lässt zwar noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob dieses Recht auch zum Befahren des dienenden Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug berechtigt. Einen eindeutigen Inhalt erhält die Eintragung aber dadurch, dass das damals geltende ZGB in den §§ 321, 322 ZGB zwischen einem Wegerecht und einem Überfahrtrecht differenzierte. Nach § 321 Abs. 1 ZGB bedurfte die Begründung eines Rechts zur dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks eines schriftlichen Vertrags und der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks. Als Formen der Mitbenutzung nennt § 321 Abs. 1 ZGB beispielhaft einerseits die Einräumung von Wegerechten und andererseits die Einräumung von Überfahrtrechten. § 322 Abs. 1 S. 1 ZGB regelt im Anschluss daran, dass für den Fall der Einräumung eines Wege- oder Überfahrtrechts mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks vereinbart werden kann, dass das Recht im Grundbuch eingetragen wird. Dementsprechend findet sich im Handbuch für Notare (DDR) der Hinweis, bei einer Beurkundung ausdrücklich zwischen einem Zugangsrecht und einem Zufahrtsrecht zu unterscheiden (Brandenburgisches Oberlandesgericht Urt. v. 20. März 2008 – Az. 5 U 36/07, S. 8 f.).
Danach ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „Wegerecht“ in der notariellen Urkunde vom 2. Februar 1977 in Verbindung mit der weiteren Formulierung, das Recht werde gewährt, damit die Eigentümer des Flurstücks 45/2 auf dem vorhandenen Weg zu ihrem Grundstück gelangen könnten, dass allein das Recht, zu Fuß über das Flurstück 45/1 zum Flurstück 45/2 zu gelangen, dinglich gesichert werden sollte. Lediglich noch bestätigt wird dies dadurch, dass der im Jahr 1977 vorhandene und in der Mitte des Grundstücks verlaufende Weg auch nicht die erforderliche Beschaffenheit aufwies, um mit einem Kraftfahrzeug befahren werden zu können. Nach den eigenen Angaben der Klägerin handelte es sich bei diesem Weg um einen Trampelpfad, über den sämtliche Besucher des Hinterliegergrundstücks dieses erreicht haben (Bl. 72). Der Weg wurde erst im Zuge seiner Verlegung an den Rand des Grundstücks im Jahr 1992 auf 3 m verbreitert und befestigt. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin diesen Weg auch mit seinem Moped (mit Anhänger) befahren hat, was der Beklagte bestreitet, und dies möglicherweise vom Eigentümer des Flurstücks 45/1 geduldet worden ist, führt nicht dazu, dass sich dadurch der Inhalt der Berechtigung änderte, schon gar nicht auch insoweit, dass davon ein Befahren mit Kraftfahrzeugen umfasst gewesen wäre.
Der Umstand, dass für die Gewährung des Rechts ein einmaliger Betrag von 50 Mark gezahlt wurde, lässt auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Wertes des Grundstücksstreifens, der auf das Wegerecht entfällt, keinen Rückschluss darauf zu, dass entgegen dem Wortlaut der Bewilligung auch ein Fahrrecht eingeräumt werden sollte, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beteiligten des Vertrages vom 2. Februar 1977 zu diesem Zeitpunkt überhaupt an eine solche Möglichkeit gedacht haben.
3.
Dieser eindeutige Inhalt der Dienstbarkeit hat sich durch die Verlegung des Weges an den Rand des Grundstücks und dessen Verbreiterung auf 3 m im Jahr 1992 sowie dessen Befestigung im Jahr 1997 verbunden mit einem Befahren des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen, um auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, nicht geändert.
a) Eine Inhaltsänderung erfolgt rechtsgeschäftlich gemäß §§ 877, 873 BGB durch Einigung und Eintragung. Eine solche ist vorliegend nicht erfolgt.
b) Es trifft zwar zu, dass der Umfang einer Dienstbarkeit nicht für alle Zeiten festliegt, sondern sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen kann. Voraussetzung ist aber, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f.; BGHZ 145, 16, 21; NJW-RR 1995, 15, 16; NJW-RR 1999, 166, 167; NJW-RR 2003, 1235, 1236).
Einer solchen Inhaltsänderung steht vorliegend bereits entgegen, dass es schon an einer Bedarfssteigerung des herrschenden Grundstücks in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung fehlt. Das Grundstück der Klägerin wird durchgehend seit 1977 bis heute als Erholungsgrundstück genutzt. Für diese Nutzung war und ist die Möglichkeit, das Grundstück auch mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen bzw. mit einem solchen Fahrzeug auf das Grundstück fahren zu können, nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer erst künftigen Wohnbebauung hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, zumal es sich hierbei um eine Nutzungsänderung handelt, also keine der Art nach gleiche Nutzung wäre.
Dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks über den Inhalt seiner dinglichen Verpflichtung hinaus seit 1992 nach Verlegung des Weges eine Verbreiterung und eine Nutzung auch zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geduldet bzw. unentgeltlich gestattet hat, führt zu keiner Änderung des dinglichen Rechts, sondern lediglich dazu, dass neben die dingliche Berechtigung eine schuldrechtliche aus der Gestattung getreten ist, die aber, weil unentgeltlich, jederzeit wieder beendet werden konnte.
c) Die von der Klägerin geltend gemachte Inhaltsänderung der Dienstbarkeit kommt aus einem weiteren Grund nicht in Betracht. Ist, wie hier, der Inhalt der Dienstbarkeit jedenfalls insoweit eindeutig fixiert, als ein Befahren mit Kraftfahrzeugen davon nicht umfasst ist, so führt auch eine etwaige Bedarfssteigerung nicht zu einer Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit (Palandt/Bassenge BGB § 1018 Rn. 10 m. w. Nachw.), wenn es tatsächlich zu einer Bedarfssteigerung durch eine angepasste Nutzung gekommen wäre.
4.
Der weitere Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, der Weg sei im Wesentlichen durch ihren damaligen Lebensgefährten und ihren Bruder im Jahr 1997 befestigt worden und ihr Vater habe für das Tor zur Straße hin 1999 einen Betrag von 2.000,00 DM gezahlt, führt nicht dazu, dass der Beklagte nach Treu und Glauben daran gehindert wäre, sich auf den vereinbarten Inhalt der Grunddienstbarkeit zu berufen und eine darüber hinausgehende Nutzung zu untersagen.
5.
Demgemäß kann die Klägerin auch nicht verlangen, dass die Sichtschutzwand als eine die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigende Einrichtung beseitigt wird. Die Beseitigung der Wand hätte die Klägerin darüber hinaus auch deswegen nicht verlangen können, weil es dem Beklagten überlassen bleiben müsste, wie er ein hypothetisch zu duldendes Befahren mit Kraftfahrzeugen ermöglicht.
6.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.