Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006, mit dem die Beklagte über die Versicherungspflicht der Klägerin zur Kranken-, Sozialen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab dem 01. Oktober 1997 entschieden hat. Durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hat die Klägerin den streitigen Zeitraum indes begrenzt; die Kammer hatte daher nur darüber zu entscheiden, ob die Klägerin im Zeitraum vom 01. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 2010 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
2. Die - so verstandene (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte in den angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen festgestellt, dass die Klägerin im Unternehmen des Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt ist und sie der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterliegt; die Klägerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
3. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 2010 der Versicherungspflicht zur Kranken-, Sozialen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt und zu Recht Beiträge abgeführt worden sind. Dementsprechend besteht ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte - entgegen gesetzte - Feststellung nicht.
a) Die Beklagte ist bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin, wie dies auch der geübten Beitragspraxis des Beigeladenen zu 1) seit deren Eintritt in die Firma entspricht, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesem steht und der Versicherungspflicht unterliegt. Für eine solche Entscheidung war die Beklagte gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV als Einzugsstelle zuständig. Einzugsstelle ist jeweils die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung eines abhängig Beschäftigten durchgeführt wird (vgl. § 28i SGB IV). Der Beigeladene zu 1) hat ab Eintritt der Klägerin in die Firma die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Beklagten abgeführt. Gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Sozialen Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechnet und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden. Diese Zuständigkeit gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV ist nicht auf Entscheidungen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe gegenüber dem Arbeitgeber als dem Schuldner der Beiträge beschränkt. Sie besteht vielmehr auch, wenn entsprechende Fragen, wie vorliegend, vom Beschäftigten aufgeworfen werden und entschieden werden müssen (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. September 2003, - B 12 RA 3/02 R, zitiert nach juris).
b) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen, wie die Beklagte zutreffend dargestellt hat, in der Kranken-, Sozialen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V); § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI); § 1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sowie § 25 Abs. 1 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung als Grundlage für die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ist dabei die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S. 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, - 1 BvR 21/96 sowie aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit: Urteil vom 11. März 2009, B 12 KR 21/07 R; Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R und Urteil vom 04. Juli 2007, B 11a AL 5/06, jeweils zitiert nach juris). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Familienangehörigen im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2002, - B 7 AL 34/02 R sowie Urteil vom 10. Mai 2007, - B 7a AL 8/06 R, jeweils zitiert nach juris).
c) Der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Merkmale durch die Beklagte schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich an. Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Vertrag vom 01. Oktober 1997) zugrunde, an den bei der Beurteilung der Versicherungspflicht zunächst anzuknüpfen ist. Die Regelungen des Arbeitsvertrages sprechen eindeutig für eine abhängige Beschäftigung: Der Klägerin steht danach ein festes monatliches Entgelt für eine fest umrissene Tätigkeit zu, sie hat einen für Arbeitnehmer üblichen Urlaubsanspruch, erhält Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Gekündigt worden ist der Vertrag bis heute nicht, weder schriftlich noch mündlich. Entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist auch die äußere Abwicklung (bis heute) erfolgt, das heißt der Beigeladene zu 1) hat u. a. die Personalausgaben für die Klägerin als Betriebsausgabe verbucht, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge etc. für diese entrichtet und das Gehalt für die Klägerin ist auf ein gesondertes Konto gezahlt worden, sie hat, was zwingend den Status einer abhängig Beschäftigten voraussetzt, eine Versicherung mit der Mecklenburgischen Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen und regelmäßig bedient sowie die damit verbundenen steuerlichen Vorteile genutzt.
Die Tätigkeitsinhalte, die im Einzelnen in dem Arbeitsvertrag aufgeführt sind, lassen ebenfalls nicht den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu. Die Tätigkeiten enthalten das Spektrum von einfachen bis gehobeneren kaufmännischen Tätigkeiten, die sämtlich auch abhängigen Beschäftigungsbildern mit typischer Eingliederung in den Betrieb zuzuordnen wären; bei einer kleinen Firma mit nur wenigen Mitarbeitern, maximal einer weiteren Kraft im Büro, erscheint es auch nicht verwunderlich, dass die Klägerin alle anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten, soweit sie nicht an den Steuerberater übertragen worden sind, ausübt.
Dass der Urlaub nur unter Rücksicht auf die betrieblichen Belange genommen worden sein soll, stellt kein Argument für eine selbständige Tätigkeit dar, da auch Arbeitnehmer eine Pflicht zur Rücksichtnahme trifft (§ 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes). Eine nicht vollständige Inanspruchnahme von Urlaub kommt durchaus auch bei Arbeitnehmern vor, so dass dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin ebenfalls unergiebig ist.
Der Klägerin ist auch weiter bis zum heutigen Tage keine formale Rechtsposition einer Betriebsinhaberin bzw. -mitinhaberin innerhalb des Betriebes eingeräumt worden; dass sie Kontovollmacht zu den Geschäftskonten hat und gegebenenfalls Verträge unterzeichnet, ist lediglich auf eine interne Bevollmächtigung zurückzuführen und für sich gesehen nicht aussagekräftig bezüglich der hier zu entscheidenden Frage, ob Versicherungspflicht besteht. Der Beigeladene zu 1) hat seiner Frau in keiner Weise weitergehende rechtliche Befugnisse eingeräumt, sei es durch z. B. Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder anderen Personengesellschaft. Dies wäre aber rechtlich ohne weiteres möglich gewesen: Gemäß § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Nach Anlage A - Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können - zu § 1 Abs. 2 HwO zählt nach dessen Nr. 20 auch der Kraftfahrzeugtechniker. Nach § 6 Abs. 1 HwO hat ist von der Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle). Nach § 7 Abs. 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. In die Handwerksrolle wird gemäß Abs. 1a der Norm u. a. eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit hätten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) daher ohne Weiteres - mit dem Beigeladenen zu 1) als Konzessionsträger - eine andere Betriebsform als eine Einzelfirma wählen können. Dies haben sie jedoch bis zum heutigen Tage gerade nicht getan, sondern an der gewählten Form - abhängige Beschäftigung der Klägerin in der Einzelfirma des Beigeladenen zu 1) - festgehalten. Ausschließlich der Beigeladene zu 1) hat im Übrigen die Rechtsmacht, an den rechtlichen Verhältnissen der Firma Änderungen vorzunehmen oder die Klägerin von ihren Aufgaben wieder zu entbinden. Damit ist die Klägerin in ihrer Betätigung bei dem Beigeladenen zu 1) in jeglicher Hinsicht rechtlich von diesem abhängig.
Dass die Klägerin in ihrem Aufgabenbereich, der kaufmännischen Leitung des Betriebes, sicherlich keiner ständigen Aufsicht und Kontrolle, zu der sich der Beigeladene zu 1) in kaufmännischen Angelegenheiten auch gar nicht in der Lage sah, unterliegt, sondern, wie bei Diensten höherer Art üblich, weitgehend weisungsfrei ist, spricht ebenfalls nicht für eine selbständige Tätigkeit. Das Weisungsrecht kann, vornehmlich bei sog. Diensten höherer Art, sogar stark eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2006, - B 12 KR 12/05 R m. w. N., zitiert nach juris), ohne dass dies gegen eine abhängige Tätigkeit spräche. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen, wie der eigenständigen Einstellung von Personal (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R, zitiert nach juris), die die Klägerin nicht einmal selbst behauptet hat. In diesem Zusammenhang hebt die Kammer ausdrücklich hervor, dass - wie bei der Klägerin in Folge ihrer Ausbildung zur Ökonomin und ihrer jahrelangen Tätigkeit als Führungskraft in einem Kreditinstitut - der eigentlich Weisungsbefugte häufig aufgrund seiner fachlichen Unterlegenheit überhaupt nicht dazu in der Lage ist, Weisungen zu erteilen. Hinzu kommt bei Familienunternehmen im Übrigen eine besondere familienhafte Rücksichtnahme, die ebenfalls die Erteilung von Weisungen einschränke. Ein eingeschränktes oder im Einzelfall überhaupt nicht ausgeübtes Weisungsrecht ändert nach Auffassung der Kammer aber nichts daran, dass eine rechtliche Weisungsunterworfenheit der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) vorliegt, die aus dessen Stellung als Betriebsinhaber herrührt. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Nichtausübung eines Weisungsrechts solange unbeachtlich ist, wie diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2006, - B 12 KR 30/04 R, zitiert nach juris); letztlich bleibt der Beigeladene zu 1) rechtlich verantwortlich. Dagegen hat eine Eingliederung der Klägerin in den Betrieb durchgehend vorgelegen, und zwar nicht nur räumlich durch einen eigenen Arbeitsplatz in den Betriebsräumen, sondern auch funktionell bis hin zu einer für Arbeitnehmer bzgl. Lage und Verteilung sowie Umfang üblichen Arbeitszeit, wobei sich die Klägerin, wie aber bei leitenden Angestellten ebenfalls nicht unüblich, gewisse Freiheiten, nehmen durfte; Im Übrigen verfügte die Klägerin auch nicht etwa über eine eigene Betriebsstätte, was Indiz für die Qualifizierung einer selbständigen Tätigkeit wäre (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2008, - B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris).
Tatsächlich betreute die Klägerin seit ihrem Eintritt in das Unternehmen am 01. Oktober 1997 den kaufmännischen Bereich. Auch wenn sie insoweit möglicherweise als leitende Angestellte mit Personalbefugnissen und besonderen Fachkenntnissen tätig war, konnte sie die wesentlichen Entscheidungen für das Unternehmen wie z. B. Erweiterung der Geschäftsbereiche, Verkauf, Beteiligung an anderen Unternehmen, Umzug des Unternehmens usw. weder allein bestimmen noch entscheidend mitbestimmen. Unternehmensinhaber war vielmehr allein der Beigeladene zu 1), wie sich auch aus sämtlichen aktenkundigen Geschäftspapieren und nicht zuletzt auch - nach einer Recherche des Gerichts vom 14. September 2010 - aus dem eigenen Internetauftritt unter der Webadresse "www.zoepke.hyundai.de" und den auf dem Internetportal "autoscout24.de" enthaltenen Angaben ergibt (vgl. die Internetausdrucke, die als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 18. September 2010 beigefügt sind). Der Beigeladene zu 1) führte auch den wesentlichen Geschäftsverkehr, was der Klägerin aufgrund ihrer lediglich mündlich eingeräumten Handlungsvollmacht faktisch nicht möglich sein dürfte. Dass die Klägerin aufgrund ihrer familiären Bindung zum Unternehmensinhaber einen größeren Einfluss auf das Unternehmen gehabt haben mag als ein familienfremder Arbeitnehmer, liegt - zumindest bei intakten ehelichen Verhältnissen - in der Natur derartiger familiärer Beschäftigungsverhältnisse, erlaubt jedoch keinerlei Rückschlüsse auf eine selbständige Tätigkeit.
Soweit auch damit argumentiert wird, dass die Klägerin - entgegen der Regelung im Arbeitsvertrag - keine regelmäßige Arbeitszeit zu verrichten hatte und an keine festen Arbeitszeiten gebunden war und auch weisungsunabhängig tätig wurde, handelt es dabei um Gegebenheiten, die auch für abhängig Beschäftigte in leitender Position typisch sind. Dies macht im Ergebnis auch deutlich, dass etwaige vorübergehende, nur wenige Wochen umfassende Abwesenheiten den Vergütungsanspruch nicht berühren sollen. Nach der vertraglichen Gestaltung kann die Klägerin daher auch in Krankheits- und Urlaubszeiten diese Vergütung beanspruchen. Sie läuft damit nicht Gefahr, ihre Arbeitsleistung ohne Gegenleistung erbringen zu müssen.
Unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Beigeladenen zu 1) erhält die Klägerin seit ihrem Eintritt in die Firma ein festes Gehalt als Gegenleistung für den Einsatz ihrer Arbeitskraft, Dass sie einen Verzicht auf Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld in wirtschaftlich schlechten Zeiten geübt und ihre vollständigen Urlaubsansprüche nicht realisiert haben mag, ist zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inzwischen durchaus geübte Praxis von Arbeitnehmern. Dass sich die Vergütung der Klägerin nach den persönlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens richtet, spricht ebenfalls nicht für eine Selbständigkeit. Dem ist schon entgegen zu halten, dass selbst ein stark am Umsatz orientiertes Entgelt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht ausschließt, sondern erst dann zum echten Unternehmerrisiko wird, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005, - L 13 R 112/05, zitiert nach juris), was hier nicht der Fall war.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin durch die Gewährung der Darlehen in erheblicher Höhe an den Beigeladenen zu 1) für betriebliche Investitionen in nennenswerter Weise am Betriebsrisiko teilnimmt. Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass die Klägerin das damit verbundene Risiko als Mitinhaberin übernommen hat. Sie hat sich auf die Frage des Gerichts, woher die dem Beigeladenen zu 1) gewährten Darlehensbeträge stammen, bewusst zurückhaltend geäußert und sich darauf zurückgezogen, die erheblichen Geldmittel als "Erspartes" zu bezeichnen. Dies hat die Kammer im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin und ihren damit verbundenen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nicht zu überzeugen vermocht. Die Klägerin wollte es vielmehr nach dem Eindruck der Kammer bewusst im Dunkeln belassen, woher die erheblichen Geldmittel tatsächlich stammten; jedenfalls ist es nicht glaubhaft, dass durch die Klägerin allein derart erhebliche Geldmittel erspart worden sein sollen. Eine plausible Erklärung hat die Klägerin hierfür - trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts - nicht abgeben können oder wollen. Daher liegt für die Kammer die Annahme nahe, dass sich das wirtschaftliche Risiko nicht in der von der Klägerin behaupteten Weise realisieren würde. Unabhängig davon neigt die Kammer darüber hinaus auch zu der Auffassung, dass sich die Klägerin in erster Linie in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Beigeladenen zu 1) finanziell an dem Betrieb beteiligt hat. Dafür spricht nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass die Kreditverträge ausdrücklich als "Ehegattenkreditverträge" bezeichnet worden sind und dass - worauf die Kammer bereits hingewiesen hat - nach wie vor nur der Beigeladene zu 1) als Gewerbetreibender angemeldet war und die Klägerin nicht Mitbetriebsinhaberin wurde.
Für die Kammer wird das Bild des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung im Übrigen auch durch die Bekundungen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen abgerundet; diese haben übereinstimmend und insoweit widerspruchsfrei bekundet, dass nur der Beigeladene zu 1) als Selbständiger auftritt und die Klägerin - für Außenstehende - als leitende Angestellte agiert. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat die Kammer schon deshalb nicht, weil es nahe gelegen hätte, wenn etwa der im Lager der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) stehende Zeuge G., tendenziell das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit unterstützt hätte; dies hat er aber gerade nicht getan. Vielmehr hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seinem Eindruck der Beigeladene zu 1) die Richtung vorgibt und im Übrigen in allen Belangen für ihn der (erste) Ansprechpartner ist. Gleiches gilt im Übrigen für die Zeugin F., die ohne Umschweife darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin aus ihrer Sicht abhängig beschäftigt ist. Diesen Eindruck hat die Zeugin überzeugend damit begründet, dass allein der Beigeladene zu 1) über die Höhe der jeweiligen Stundensätze entscheidet, die die Mitarbeiter des Unternehmens beanspruchen können; die Aussage der Zeugin stellt sich daher nicht nur als begründungslose Leerformel dar. Gestützt wird der Eindruck der Zeugin im Übrigen nicht zuletzt auch dadurch, dass nur der Beigeladene zu 1) in der Mandantenliste des Steuerbüros geführt und nur dieser für den Steuerberater der maßgebliche Ansprechpartner ist.
Auch die Bestellung der Grundschuld auf dem Privatgrundstück, das den Eheleuten gemeinschaftlich zu Eigentum gehört und die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaften kann nach Auffassung der Kammer nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Diese Umstände sind zwar für das Verhältnis Arbeitnehmer / Arbeitgeber untypisch, aber nicht mit der Befugnis, die Geschicke eines Betriebes zu beeinflussen, verbunden. Hieraus entsteht daher kein echtes Unternehmerrisiko, denn die Tragung dieser Risiken findet ihre Rechtfertigung in den eherechtlichen Beziehungen, zumal die Bestellung der Grundschuld am Privatimmobilienvermögen bereits zeitlich vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 01. Oktober 1997 erfolgte. Außerdem werden derartige Sicherheiten üblicherweise von Kreditinstituten bei Kreditgewährung an verheiratete Schuldner verlangt (vgl. hierzu etwa: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2008, - L 4 KR 85/07, zitiert nach juris). Im Übrigen hat die Klägerin zugestanden, dass die Klägerin durch die Stellung der selbstschuldnerischen Bürgschaften günstigere Bedingungen für die Einzelfirma erlangen konnte. Dies aber bedeutet, dass die Klägerin in dem Fall, dass die Firma die Darlehen nicht hätte bedienen können, kaum mit der Verwertung der von ihr gestellten Bürgschaften hätte rechnen müssen. Darüber hinaus haben Familienmitglieder in der Regel ein gesteigertes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hieraus folgt aber kein wesentliches Unternehmerrisiko.
Die Kammer vermag auch nicht die Auffassung einer vollständigen Unabhängigkeit der steuerrechtlichen von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der klägerischen Tätigkeit zu teilen. Richtig ist zwar, dass zwischen diesen Rechtsgebieten keine Bindungswirkung besteht, also der Einzugsstelle jeglicher Beurteilungsspielraum und jegliche Entscheidungskompetenz bei Vorlage eines Steuerbescheides genommen wäre, doch besteht eine starke Indizwirkung im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Dies hat der Gesetzgeber etwa in § 28p SGB IV berücksichtigt, wonach bei Betriebsprüfungen auf die Lohnsteuerprüfungen zurückgegriffen werden kann (§ 10 Abs. 2 der Beitragsverfahrensordnung). Auch findet sich ein entsprechender der Bezug in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, als Nachfolgevorschrift der früheren Arbeitsentgeltverordnung. Die Kammer kann und will nicht darüber hinweggehen, dass die Klägerin bei Abgabe ihrer Steuererklärung stets ihre Arbeitnehmereigenschaft vorgetragen hat. Im Übrigen ist die steuerrechtliche Behandlung auch nicht nur eine bloße Formalie. Wenn gegenüber dem Finanzamt über Jahre hinweg nach besten Wissen und Gewissen erklärt wird, als Arbeitnehmer sein Geld zu verdienen und auch entsprechende Vergünstigungen steuerlicher Art in Anspruch genommen werden, ist dies ein gewichtiges Indiz, das für die Qualifizierung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Dies gilt auch für die Betriebsprüfungen. Dass die in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten Betriebsprüfungen keinerlei Beanstandungen dieser Praxis ergeben haben, ist rechtlich nicht ausschlaggebend, ergänzt aber das Bild einer zutreffend als abhängige Beschäftigung eingestuften Tätigkeit der Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bei der Frage, ob die Klägerin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausübt, in einem Rechtsirrtum befanden, bestehen nicht, denn in dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) sind und waren fortlaufend Arbeitnehmer beschäftigt, für die eine Meldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hatte, für die die Klägerin die Verantwortung trug. Die Frage der Sozialversicherungspflicht und die diese begründenden Tatsachen waren daher sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen zu 1) vertraut, so dass - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) - nichts dafür spricht, die Meldung der Klägerin habe auf einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung der Beziehungen der Eheleute beruht. Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, dass die Beklagte die Meldungen und die Sozialversicherungsbeiträge nach ihren eigenen Angaben lediglich im "schlichten Verwaltungshandeln" entgegen genommen hat; verantwortlich bleibt insoweit der - bewusst handelnde - Arbeitgeber.
d) Bei der Klägerin handelt es sich schließlich auch nicht lediglich um eine so genannte mithelfende Familienangehörige. Dies sind Personen, die nicht auf der Grundlage eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund familiärer bzw. unterhaltsrechtlicher Verpflichtung tätig werden und deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (vgl. hierzu im Einzelnen: Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV, Rn. 101ff. mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dagegen widmete die Klägerin ihre gesamte Arbeitskraft für das Unternehmen des Beigeladenen zu 1) und sie bestritt ihren gesamten Lebensunterhalt aus dem hierfür gezahlten Entgelt. Selbst bei unterstellter Untertariflichkeit überstieg das erzielte monatliche Bruttoentgelt in Höhe eines Betrages von 1.122,00 EUR die bei einer familiären Mitarbeit typische Gegenleistung (Kost und Logis nebst Taschengeld) bei weitem (vgl. hierzu auch die von der IG Metall veröffentlichte Übersicht über die niedrigsten (1.150,00 EUR) und die höchsten (2.949,00 EUR) Tarifgehälter im kaufmännischen Bereich des Kraftfahrzeughandwerks des Landes Brandenburg - Stand: Mai 2010 -; abrufbar unter: http://www.igmetall.de/cps/rde/xbcr/internet/docs ig metall xcms 27957 2.pdf). Gegen eine familiäre Mithilfe und für ein reguläres Beschäftigungsverhältnis spricht schließlich auch das Verhalten der Klägerin und des Beigeladenen zu 1), die das gezahlte Entgelt - wie bereits erwähnt - durchaus als Arbeitsentgelt angesehen und dementsprechend Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben.
e) Es sprechen schließlich auch keine rechtlich vernünftigen Gründe dafür, nunmehr rückwirkend in das jahrelang mit Billigung aller Beteiligten bestehende Versicherungsverhältnis einzugreifen. Schwerwiegende Fehler, Ungereimtheiten oder Erschleichung eines Versicherungsschutzes sind auszuschließen. Gerade, weil eine solche in die Vergangenheit zielende Umwandlung eines jahrelang aus dem Blickwinkel verschiedenster Beteiligter zutreffenden Rechtszustandes zu solchen Unklarheiten und Unsicherheiten wie hier führt, hat das Bundessozialgericht den einleuchtenden Rechtssatz formuliert, dass die Versicherungsverhältnisse grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden sollen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 08. Dezember 1999, - B 12 KR 12/99 R, zitiert nach juris). Der Gedanke von der Kontinuität eines Versicherungslebens, wonach Änderungen darin erst für die Zukunft gelten sollen, ist ein beachtlicher Grundsatz und Grundlage einer soliden Zukunftssicherung.
4. Wenn die Klägerin nach alledem mit ihrem Begehren auf Feststellung der Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung nicht durchzudringen vermochte, war die Klage auch hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens abzuweisen. Denn die Klägerin war in dem zur Beurteilung gestellten Zeitraum vom 01. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 2010 mehr als nur geringfügig abhängig beschäftigt war und unterlag daher nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XI sowie § 25 SGB III der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der Sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Schließlich hat die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden nach deren Auslegung und ihrem Gesamtzusammenhang nicht nur über die Versicherungspflicht dem Grunde nach entschieden, sondern eine umfassende Entscheidung herbeigeführt, so dass es sich nicht lediglich um eine rechtswidrige Elementenfeststellung handelt (vgl. zu diesem Aspekt eingehend: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2009, - B 12 R 11/07 R, zitiert nach juris). Die Problematik der unzulässigen Elementenfeststellung stellt sich im Übrigen nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, weil für die Klägerin in der Vergangenheit - entsprechend ihrem Bruttoarbeitsentgelt - tatsächlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind.
5. Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG). Auch hält es die Kammer nicht für geboten, der unterlegenen Klägerin eventuelle Kosten des Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen.