Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die bereits festgestellten Zeiten hinaus einen Zeitraum als solchen ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hatte die Beklagte ihren Antrag insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt daher erfolglos.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Die Vorschriften des AAÜG und damit die §§ 5 bis 8 AAÜG sind hier anwendbar. Zum einen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 18. September 2003 eine entsprechende Statusentscheidung getroffen, die bindend geworden ist. Zum anderen die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 AAÜG vor, weil die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft hatte. Aufgrund der zum 1. Januar 1989 wirksam gewordenen Versorgungszusage, die ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrags und über den 3. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, hing das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung nur noch vom Eintreten eines Versorgungsfalls ab. In diesem Zusammenhang ist wegen der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes nicht zu prüfen, ob die Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden" war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), denn die bundesrechtliche Bindungswirkung der Versorgungszusage erstreckt sich auch darauf, dass die am 1. Januar 1989 ausgeübte Beschäftigung einem bestimmten Zusatzversorgungssystem zugeordnet und (auch) aufgrund dieser Beschäftigung erworben war (vgl. das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 39/01 R, zitiert nach juris).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Versorgungszusage jedoch keine bundesrechtlichen Rechtswirkungen im Blick auf Zeiten und Umstände vor dem Beginn ihrer Wirksamkeit am 1. Januar 1989 (vgl. auch dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 39/01 R, zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass eine Versorgungszusage erteilt worden ist, sagt über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nichts aus. Sie mag erteilt worden sein, weil der in das Zusatzversorgungssystem Einbezogene über einen in der Versorgungsordnung genannten Titel verfügte, einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nachging und in einem vom Anwendungsbereich der Regelungen erfassten Betrieb tätig war. Sie mag aber auch aus anderen Gründen erteilt worden sein, etwa aufgrund politischer, persönlicher oder sonstiger sachfremder Kriterien. Ließe man eine Rückwirkung der Rechtswirkungen der Versorgungszusage zu, so würde man möglicherweise einem Akt der Willkür über den nach dem Einigungsvertrag hinzunehmenden Umfang hinaus Bedeutung beimessen. Dies ist weder bei der Wiedervereinigung gewollt gewesen noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert worden.
Können für vor dem Datum des Wirksamwerdens der Versorgungszusage liegende Zeiträume aus dieser keine Rechtswirkungen hergeleitet werden, so ist ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem unter denselben Voraussetzungen zu bejahen, unter welchen er für Personen zu bejahen ist, die zu Zeiten der DDR keine Versorgungszusage erhalten haben; in der Zeit vor dem 1. Januar 1989 gehörte die Klägerin dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz weder aufgrund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung an. Sie war auch in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme zwingend einzubeziehen, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Dass auch Beschäftigungszeiten von dem letztgenannten Personenkreis Zugehörigen von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Die Klägerin gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs „Angehörige der technischen Intelligenz“, das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die Klägerin erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn sie verrichtete als Ingenieurin ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeiten. Nicht erfüllt hingegen ist, wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, die betriebliche Voraussetzung.
Die Klägerin war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich zudem auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129) - VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken.
Den Begriff der Massenproduktion im Bereich des Bauwesens erfüllt nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art. Nach der VOAVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen „schnelleren, planmäßigen Aufbau“ der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VOAVItech). Im Hinblick darauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung, denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dies spiegelt sich auch im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichwertigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)“Produktionsprinzip“ in der Bauwirtschaft (vgl. BSG, Urteile vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, a.a.O., und vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 37/04 R, zitiert nach juris).
Davon zu unterscheiden sind Leistungen der im Statut VEB P (A) der DDR beschriebenen Art. Danach hatte der Betrieb auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen die bautechnische Beratung durchzuführen, bautechnische Konstruktionen, die Investitionsvorbereitungsunterlagen und Investitionsprojekte zu liefern und war für die Bauinspektionen und die Baubetreuung verantwortlich. Die genannten Aufgaben umfassten neben der Bauleitung insbesondere Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen zu erbringen waren. Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 909) - PVO - gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, einschließlich für den Export von Projektierungsunterlagen und von Anlagen, sowie Leistungen bei der Durchführung und Inbetriebnahme von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a, d und f PVO). Zu den ständigen Projektierungseinrichtungen, die dafür zuständig waren, gehörten die volkseigenen Projektierungsbetriebe (§ 16 Abs. 2 a Ziffer 1 PVO). Die Projektierungs-leistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO). Nach dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Neuausgabe 1989, Seite 774, wurde anknüpfend an die PVO unter Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufes verstanden. Sie erforderte danach die komplexe Betrachtung und Darstellung der rationell aufeinander abzustimmenden Anlagen und der mit ihnen zu vollziehenden Prozesse.
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war neben der Projektierung auch für die Bauleitung verantwortlich. Produktion im oben beschriebenen Sinn aber fand dort nicht statt; im Statut wird die Errichtung von Bauwerken nicht einmal genannt, geschweige denn ist von einer massenweisen Errichtung die Rede. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass der VEB P (A) der DDR der Wirtschaftgruppe 63350 des statistischen Betriebsregisters zugeordnet war. Dieser unterfielen bautechnische Projektierungsbetriebe, die für Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten der Bautätigkeit vorgesehen waren. Schließlich war der VEB § 1 Abs. 2 des Statuts vom 28. Juli 1969 zufolge der AdL unterstellt, die wiederum § 2 der Verordnung über das Statut der AdL vom 6. Juni 1972 zufolge dem Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt war. Auch dies spricht dagegen, dass es sich um einen Betrieb der Industrie oder Bauwirtschaft handelte.
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur VOAVItech. Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (B 4 RA 41/05 R), dem sich der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (L 4 R 335/05, veröffentlicht in juris) angeschlossen hat, hat das BSG umfassend dargelegt, welchen Aufgabenbereich ein Projektierungsbetrieb verfolgt und wie ein derartiger Betrieb von einem Konstruktionsbüro abzugrenzen ist. Im Einzelnen führt das BSG Folgendes aus (a.a.O., Rdnrn 26 ff, zitiert nach juris):
„aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 <S 1>). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 <S 909>) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 < S 1>), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO.) unterschied.
An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden.“
Gemessen daran hat die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Konstruktionsbüro gearbeitet, denn der Betriebszweck war nicht die Herstellung und der Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch gewesen wäre.
Unerheblich für den zu entscheidenden Rechtsstreit wäre es im Übrigen, wenn Kollegen der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit beim VEB P (A) der DDR für von einer Versorgungszusage nicht erfasste Zeiträume positive Feststellungsbescheide erhalten hätten. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer als der von der Beklagten bereits festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.