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Wasser- und Bodenverband; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltung; Verbandsbeitrag; Flächenmaßstab; Verbandsgebiet; Gemeindegebiet; Einzugsgebiet eines Gewässers


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 10.01.2013
Aktenzeichen OVG 9 N 2.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 29 WHG, § 78 WasG BB, § 80 WasG BB, § 1 GUVG BB

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10,000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beitragsbescheid vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 zog der beklagte Verbandsvorsteher des Wasser- und Bodenverbandes S... die klagende Gemeinde für das Jahr 2007 zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von knapp unter 100.000 Euro heran. Die Klägerin hat den Bescheid letztlich nur in Höhe von 10.000 Euro angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid im Umfang der Klageerhebung aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 23. Dezember 2011 zugegangen. Er hat am 2. Januar 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 16. Februar 2012 begründet.

II.

Der Berufungszulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit Blick auf dieses fristgebundene Darlegungserfordernis wird im Berufungszulassungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft, ob und warum einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe vorliegt; vielmehr knüpft die diesbezügliche Prüfung allein an die fristgerechten und auch sonst ordnungsgemäßen Darlegungen des Rechtsmittelführers an. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss in Bezug auf jede Begründung ein Berufungszulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen.

Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

1. Die fristgerechten Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass der Beitragssatz in Höhe von 8,80 Euro/ha auf der Grundlage einer Gesamtverbandsfläche ermittelt worden sei, welche nicht der Fläche entspreche, die in § 1 Abs. 3 der Verbandssatzung in den Fassungen von 1993 und 1996 (VS 93/96) als Verbandsgebiet festgelegt sei, und dass der Verbandsbeitrag nach dem in § 26 Abs. 1 Satz 1 VS 93/96 geregelten Flächenmaßstab auch für Flächen erhoben werde, die nicht zum satzungsmäßigen Verbandsgebiet gehörten.

Die Fläche, welche der Verband als Verbandsfläche bezeichne und als Abrechnungsfläche gebrauche, weiche von der in den Verbandssatzungen 93/96 bezeichneten Fläche, nämlich den dort genannten Niederschlagsgebieten, ab. In den Fassungen der Verbandssatzung von 1993 und 1996 sei geregelt, dass das Verbandsgebiet das Niederschlagsgebiet N... sei. Insoweit seien die Verbandssatzungen 93/96 hinsichtlich der Frage des Verbandsgebietes hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Jedenfalls aus einer Zusammenschau der in [der Anlage zu] § 1 Abs. 2 GUVG für den Verband genannten Gemeindegebiete mit den auf naturwissenschaftlicher Grundlage genau bestimmbaren Niederschlagsgebieten lasse sich das Verbandsgebiet exakt bestimmen. Das Verbandsgebiet bestehe danach aus den Niederschlags- bzw. Einzugsgebieten der genannten Gewässer. Tatsächlich weiche aber die Fläche, die der Beklagte als Verbandsgebiet bezeichne und die er sowohl bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten als auch bei der [flächenmäßigen] Umlage der Kosten zu Grunde lege, hinsichtlich der Gesamtfläche und der Gebietsgrenzen von den in den Verbandssatzungen 93/96 genannten Einzugsgebieten ab. Dies sei unstreitig und basiere jedenfalls auch darauf, dass 1994 Anpassungsmaßnahmen mit den Nachbarverbänden durchgeführt worden seien, bei denen die Verbandsgrenzen auf Gemeindegrenzen verlegt worden seien. Die genauen Einzelheiten ergäben sich aus einer Karte des Landesumweltamtes von 2010. Es bedürfe keiner Klärung, inwieweit die Abweichungen bereits fehlerhaft seien, weil die entsprechenden Flächenabstimmungen mit den benachbarten Wasser- und Bodenverbänden lediglich auf Geschäftsführerebene vorgenommen und insbesondere von der Mitgliederversammlung des Wasser- und Bodenverbandes S... nicht beschlossen worden sei. Die notwendige Identität von Verbandsgebiet und Niederschlagsgebiet ergebe sich bereits aus der Systematik des § 80 Abs. 1 BbgWG a. F. Die Bestimmung verweise in ihrer Überschrift auf § 29 WHG a. F. Aus der Formulierung "auch andere Eigentümer im Einzugsgebiet" in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG ergebe sich, dass die Unterhaltungspflicht ausschließlich an die Lage des Grundstücks im Einzugsgebiet anknüpfe. Insoweit sei allein die oberirdische Wasserscheide maßgeblich. Allein die Lage im oberirdischen Einzugsgebiet verursache den Zulauf von Niederschlagswasser. Deshalb nenne das Gesetz das Einzugsgebiet als räumliche Grenze für die den Ländern durch § 29 WHG a. F. erteilte Regelungsbefugnis. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Verbandsgebiete der Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg gemäß § 1 Abs. 2 GUVG aus den in der Anlage zu § 1 Abs. 2 GUVG aufgeführten Gemeindegebieten ergäben. Der Gesetzgeber habe damit ersichtlich keine Festsetzung der Verbandsgebiete nach Gemeindegebieten normieren wollen. Vielmehr folge bereits aus dem in § 1 Abs. 2 GUVG verwendeten Wort "ergeben", dass die Gemeindegebiete lediglich einen Anknüpfungspunkt darstellten; ungeachtet des Wortlauts des § 1 Abs. 2 GUVG bestimmten sich die Verbandsgebiete gerade nach den - durch Angabe von Gemeindegebieten lediglich gekennzeichneten - Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer (VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 45 f.). Das Bundesverwaltungsgericht betone für das niedersächsische Landesrecht, dass Anknüpfungsmerkmal für das Entstehen der individuellen Unterhaltungslast die bloße Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung und die durch sie vermittelte Mitgliedschaft des Grundstückseigentümers zu einem bestimmten Unterhaltungsverband sei. Allein infolge der Lage im Niederschlagsgebiet sei ein Grundstück Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke und erschwere dadurch die Gewässerunterhaltung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973, IV C 21.70, juris, Rdnr. 13 ff.). Dem habe sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für das brandenburgische Landesrecht angeschlossen und betont, dass die finanzielle Unterhaltungspflicht auf dem Verursachungsgedanken beruhe (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2010, 9 N 125.08, juris, Rdnr. 9). Der geforderten Identität von Niederschlags- und Verbandsgebiet widerspreche auch nicht § 1 Abs. 3 GUVG, nach dem das Verbandsgebiet durch Satzungsänderung berichtigt oder verändert werden könne. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Abweichungen vom Einzugsgebiet habe regeln wollen. Im Übrigen sei bereits im Entwurf des Vorschaltgesetzes vom 16. April 1991 (LT-Drs. 1/205) festgehalten, dass die Unterhaltungsverbände flächendeckend für das Land Brandenburg nach Einzugsgebieten von Amts wegen zu bilden seien. Und in den Materialien zu § 1 Abs. 4 GUVG n. F. (LT-Drs. 4/5052, S. 124) werde betont, auch im Hinblick auf den gesetzlichen Beitragsmaßstab müsse die Beziehung neuer Strukturen zum Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer erhalten bleiben. Der Gesetzgeber habe die Gefahr der Abweichung fusionierter Verbandsgebiete von Einzugsgebieten gesehen und in den Materialien deutlich gemacht, dass die Beziehung zum Einzugsgebiet erhalten bleiben müsse. Diese bestehe in einer Übereinstimmung von Abrechnungs- und Einzugsgebiet, weil andernfalls völlig unklar sei, wo die Abgrenzung liege. Eine Abgrenzung allein nach Verwaltungspraktikabilitätserwägungen sei jedenfalls im Hinblick darauf, dass ein Grundstück oder eine Teilfläche nur in ein Niederschlagsgebiet entwässern und nur dort Gewässer zweiter Ordnung belasten könne, wegen der fehlenden kausalen Verknüpfung von Gewässerbelastung und Beitragserhebung willkürlich. Die unstreitige Tatsache, dass der Wasser- und Bodenverband S... den Verbandsbeitrag auf der Grundlage einer anderen Abrechnungsfläche als den satzungsgemäßen Niederschlagsgebieten abrechne, führe dazu, dass der Beitragssatz auf einer fehlerhaften Grundlage ermittelt worden sei. Es liege nahe, dass bei der Ermittlung des Beitragssatzes Kosten berücksichtigt worden seien, die für Arbeiten außerhalb des Einzugsgebiets der zu unterhaltenden Gewässer angefallen seien. Dies könne allerdings dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall sei der Teiler für die Summe der entstandenen umlagefähigen Kosten unrichtig.

Mit der Abweichung des (faktischen) Verbandsgebiets von den hier in Rede stehenden Niederschlagsgebieten setze sich der Verband nicht nur in Widerspruch zu seinen Satzungen, sondern wende auch den undifferenzierten Flächenmaßstab für den Verbandsbeitrag rechtsfehlerhaft an. Auch dieser erfordere eine Identität von Verbands- und Niederschlagsgebiet. Für die Klägerin, die mit einer wesentlich größeren Fläche in das Abrechnungsgebiet einbezogen werde als ihr Anteil am Niederschlagsgebiet betrage, habe dies zur Folge, dass sie vom Beklagten auch für Flächen zur Beitragszahlung herangezogen werde, die außerhalb des in Rede stehenden Niederschlagsgebiets belegen seien. Der undifferenzierte Flächenmaßstab sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich, weil die Eigentümer von Grundstücken in einem Verbandsgebiet hinsichtlich der Gewässerunterhaltung eine Lastengemeinschaft bildeten. Dies folge aus dem Umstand, dass alle Grundstücke in einem Wassereinzugsgebiet wegen ihrer Beteiligung am natürlichen Wasserhaushalt bezogen auf die Gewässerunterhaltung in ein komplexes Wirkungsgefüge einbezogen seien; die auf die Flächen der Niederschlagsgebiete niedergehenden Niederschläge verursachten notwendigerweise kausale Belastungen für die zu unterhaltenden Gewässer. Allerdings seien es ausschließlich die Eigentümer von Grundstücken in einem Niederschlagsgebiet, die eine Lastengemeinschaft bildeten, und nicht die Eigentümer von Grundstücken in Einzugsgebieten, die in einem nachbarschaftlichen Verhältnis belegen seien. Dies habe seinen Grund in der hydrologischen Gegebenheit, dass jedes Grundstück allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursache. Die bloße Zugehörigkeit zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung sei das Anknüpfungsmerkmal für das insoweit kausale Entstehen der individuellen Unterhaltungslast. Grundstücksflächen jenseits der Wasserscheide belasteten Gewässer diesseits der Wasserscheide nicht. Beitragsberechnungen auf der Grundlage von Gebieten, die nicht mit dem Niederschlagsgebiet identisch seien, führten insoweit zu willkürlichen Ergebnissen. In diesem Sinne sei auch der Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 2010 (VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 45 f.) zu verstehen. Für die Notwendigkeit einer Identität von Abrechnungsfläche und Einzugsgebiet spreche schließlich, dass die Gemeinden die von ihnen zu zahlenden Verbandsbeiträge gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG nach dem undifferenzierten Flächenmaßstab auf die Grundstückseigentümer umlegen dürften. Abweichungen von Einzugs- und Abrechnungsgebieten könnten indessen zur Folge haben, dass ein Eigentümer höhere Unterhaltungskosten eines fremden Einzugsgebiets mittrage, obwohl von seinem Grundstück keinerlei Belastungen für das vom Verband zu unterhaltende Gewässer zweiter Ordnung ausgingen. So hätten etwa die Verbandsbeiträge der Nachbarverbände für das Jahr 2007 niedriger gelegen als der Verbandsbeitrag des Wasser- und Bodenverbandes S...(...

b) Der Beklagte hält dem entgegen: Anders als das Verwaltungsgericht meine, bestehe hinsichtlich des satzungsmäßig festgelegten Verbandsgebiets ein Unterschied zwischen der Verbandssatzung in der Fassung von 1993 und in der Fassung von 1996. Der im Jahr 1994 mit den Nachbarverbänden abgesprochene Gebietsaustausch habe, was den Verband S... angehe, mit der Satzungsänderung 1996 in der Verbandssatzung des Verbandes seinen Ausdruck gefunden. Das seither maßgebliche Satzungsgebiet ergebe sich aus einer Karte, die während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Verbandes zur Einsichtnahme bereitliege (§ 1 Abs. 4 VS 96). Die Satzungsänderung sei aufsichtsbehördlich genehmigt und öffentlich bekannt gemacht worden. Der Wirksamkeit der Satzungsänderung stehe nicht entgegen, dass die Aufsichtsbehörde nicht alle beschlossenen Einzeländerungen genehmigt und bekannt gemacht habe. Der Verbandsvorstand habe entschieden, die eingeschränkte Genehmigung der Satzungsänderung bestandskräftig werden zu lassen; eines Beitrittsbeschlusses der Verbandsversammlung zu der eingeschränkten Genehmigung der Satzungsänderung habe es nicht bedurft.

Die mit der Satzungsänderung 1996 für die Festlegung des Verbandsgebiets maßgeblich gewordene Karte umschreibe nicht nur die Niederschlagsgebiete der in § 1 Abs. 3 der Verbandssatzung aufgeführten Gewässer zweiter Ordnung, sondern lege das Verbandsgebiet in einem darüber hinausreichenden Umfang fest. Das sei auch zulässig. Ungeachtet der Erwähnung des § 29 WHG a. F. in der Überschrift zu § 80 BbgWG a. F. habe der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. keinen Gebrauch gemacht. Deshalb könnten aus dieser Bestimmung auch keine Anforderungen in Bezug auf eine Identität von Verbands- und Einzugsgebiet hergeleitet werden. Im Übrigen meine der Begriff Einzugsgebiet in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. wohl eher das Teileinzugsgebiet. Unbeschadet dessen habe der Landesgesetzgeber beim Erlass des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zwar den Zusammenhang der Verbandsgebiete mit den "Einzugsgebieten" im Blick gehabt. Die Einzugsgebiete habe er dabei letztlich aber nur als einen Anknüpfungspunkt für die Verbandsgebiete angesehen, die nach § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 2 GUVG im Wesentlichen gerade nach Gemeindegebieten festgelegt worden seien. Die Verbandsgebiete könnten nicht naturwissenschaftlich nach Niederschlagsgebieten bestimmt werden, weil danach Grundstücke an den Außengrenzen der Niederschlagsgebiete zerteilt würden, was einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehe; vielmehr seien bei der Bestimmung des Einzugsgebiets im Sinne des § 3 Nr. 13 WHG n. F. neben den naturwissenschaftlichen Anforderungen auch auf rechtliche Grenzen (Bundesländer, Regierungsbezirke, Kreise, etc. Bezug zu nehmen). Etwaige Karten des Landesumweltamtes zu den Niederschlagsgebieten nähmen hierauf keinen Bezug; sie hätten insoweit lediglich informatorischen Charakter. Das Verwaltungsgericht habe auch den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, unrichtig interpretiert. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg habe die Verfassungsmäßigkeit des Flächenmaßstabes für den Verbandsbeitrag der Gewässerunterhaltungsverbände und für die daran anknüpfende Umlage auf die Grundstückseigentümer geprüft. Zur Notwendigkeit einer Identität von Verbandsgebieten und Gewässereinzugsgebieten habe es dabei nicht Stellung genommen. Im Land Brandenburg gebe es keine landesrechtliche Vorschrift, die die Identität von Verbandsgebiet und Einzugsgebiet vorschreibe. Der Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sei in Bezug auf den Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel ergangen, dessen Verbandsgebiet nur einen Teil des Niederschlagsgebiets eines Hauptgewässers zweiter Ordnung ausmache; auch aus diesem Grund verkenne das Verwaltungsgericht den Inhalt des Beschlusses. Bei stringenter Befolgung seiner eigenen Argumentation sei das Verwaltungsgericht an sich gehalten gewesen, die Einzugsgebiete aller in § 1 Abs. 3 VS 93/96 genannten Gewässer zu eigenständigen Verbandsgebieten zu machen. Das höherrangige Gesetzesrecht erfordere eine eindeutige Zuordnung der Gewässerunterhaltungsverbände zu den zehn in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Flussgebietseinheiten. Der Bezug der Verbandsarbeit und der damit einhergehenden Beiträge für die Verbandsmitglieder sei die Flussgebietseinheit. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG ordne an, dass in Bezug auf die Grundstücke im Verbandsgebiet das Solidarprinzip gelte. Die Gewässerunterhaltungskosten würden nicht nutzungsbezogen in Bezug auf die einzelnen Grundstücke berechnet. Der Zusammenhang zu den Räumen (Einzugsgebiet, Teileinzugsgebiet, Flussgebietseinheit), in denen die durch EU-Recht und Bundesgesetze festgelegten Bewirtschaftungsziele erreicht werden müssten, sei vorliegend gewahrt. Überdies habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Flächenabstimmungen mit den Nachbarverbänden die hektarmäßige Größe des Verbandsgebiets unverändert gelassen habe; dafür sei auch Beweis angeboten worden.

c) Dies greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, wonach die Flächenabstimmung des Wasser- und Bodenverbandes S... mit den Nachbarverbänden die Größe des Verbandsgebiets unverändert gelassen hat und ob danach der Satz des Verbandsbeitrages für das Jahr 2007 unter Anwendung eines richtigen Teilers ermittelt worden ist, wobei zu ergänzen wäre, dass nur ein zu kleiner Teiler zu einem Beitragssatz führen dürfte, der wegen Überhöhung die Rechte der Verbandsmitglieder verletzt. Denn ungeachtet dessen ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Erhebung des Verbandsbeitrages nach dem Flächenmaßstab nur in Bezug auf solche Flächen einer Gemeinde zulässig ist, die im Verbandsgebiet liegen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, wonach sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem Verhältnis der Flächen bestimmt, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Das hat das Verwaltungsgericht hier für Teile des Gemeindegebiets der Klägerin - selbstständig entscheidungstragend - verneint. Hieran wecken die Darlegungen des Beklagten keine ernstlichen Zweifel. Dabei kann unterstellt werden, dass die Änderungssatzung 1996 zur Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes S... ungeachtet des Umstandes wirksam ist, dass die Verbandsversammlung nach Teilversagung der Satzungsgenehmigung keinen Beitrittsbeschluss im Hinblick auf die genehmigten Satzungsteile gefasst hat. Weiter kann unterstellt werden, dass die Verbandssatzung in der Fassung von 1996 wegen ihres Hinweises auf eine bestimmte Karte für sich genommen dahin auszulegen ist, dass das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes nicht nur die oberirdischen Einzugsgebiete der in § 1 Abs. 3 VS 96 genannten Gewässer zweiter Ordnung umfasst, sondern wegen einer entlang von Gemeindegrenzen erfolgten Definition des Verbandsgebiets zusätzlich auch Teile weiterer oberirdischer Gewässereinzugsgebiete. Denn auch danach hätte der Beklagte mit seinem fristgerechten Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts geweckt, dass das satzungsmäßige Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes S... ausschließlich aus den oberirdischen Einzugsgebieten der in § 1 Abs. 3 VS 96 genannten Gewässer zweiter Ordnung besteht und damit nicht das gesamte Gemeindegebiet der Klägerin umfasst.

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Ausdehnung des Verbandsgebiets des Wasser- und Bodenverbandes S... entscheidend darauf abgehoben, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, nach dem gesetzgeberischen Willen, der § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage zugrunde liege, sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit den oberirdischen Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung deckungsgleich sein müssten.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Landesgesetzgeber habe mit § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG in der hier einschlägigen, seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung nicht § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. umgesetzt. Insoweit gilt Folgendes: § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. hat den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sondergesetzlich errichteten Wasser- und Bodenverbänden zu übertragen. Von dieser Möglichkeit hat der brandenburgische Gesetzgeber durch § 79 Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 BbgWG Gebrauch gemacht. Mitglieder der insoweit in Rede stehenden Gewässerunterhaltungsverbände sind von Anfang an in erster Linie die Gemeinden gewesen. Mit Blick hierauf stellt sich der in § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG als Beitragsmaßstab für die Gewässerunterhaltungsverbände geregelte "undifferenzierte" oder "reine" Flächenmaßstab im Kern als ein Maßstab für einen interkommunalen Lastenausgleich dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 1.07 u.a., juris, Rdnr. 29). Das hat für sich genommen in der Tat nichts mit einer Übertragung der Gewässerunterhaltungslast auch auf "die anderen Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet der Gewässer" im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. zu tun. Ungeachtet dessen sind Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände nicht nur die Gemeinden. Insbesondere haben zu den Mitgliedern der Gewässerunterhaltungsverbände bis zum 1. Januar 2009 nicht nur Gemeinden, der Bund, das Land und sonstige Gebietskörperschaften, sondern auch die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke gezählt. Abgesehen davon hat die Maßstabsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG von vornherein im Zusammenhang mit der - wenn auch über die Zeit unterschiedlich geregelten - Möglichkeit für die Gemeinden gestanden, die Beiträge auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umzulegen. Der Landesgesetzgeber hat insoweit bewusst von einer unmittelbaren Übertragung der Unterhaltungslast auf die Grundstückseigentümer abgesehen und stattdessen eine mittelbare, nämlich finanzielle Lösung gewählt (vgl. schon den Gesetzentwurf für das Brandenburgische Wassergesetz, LT-Drs. 1/2769, Einzelbegründung zu den §§ 79 und 80 BbgWG). Dies ist gerade vor dem Hintergrund des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. zulässig gewesen, bedeutet indessen wegen des von Anfang an gegebenen Zusammenhangs von § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG auch, dass die räumliche Ausdehnung der oberirdischen Gewässereinzugsgebiete für den gebietlichen Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bedeutungslos oder grundsätzlich nur nachrangig wäre.

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich auch § 1 Abs. 2 GUVG und der zugehörigen Anlage nicht entnehmen, dass die Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer für den gebietlichen Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände lediglich einen untergeordneten Anknüpfungspunkt darstellen würden. Nach § 1 Abs. 2 GUVG ergeben sich die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände aus den in der Anlage zu § 1 GUVG aufgeführten Gemeindegebieten. Mit dieser Bestimmung und der zugehörigen Anlage hat der Gesetzgeber die Verbandsgebiete der 26 durch das Gesetz "nachgegründeten" Gewässerunterhaltungsverbände zunächst einmal selbst festgelegt. Das entspricht nicht nur dem Zweck des Gesetzes, Rechtssicherheit hinsichtlich der seinerzeit faktisch umgesetzten, aber rechtlich fehlerhaften Verbandsgründungen zu schaffen, sondern folgt auch daraus, dass andernfalls die in § 1 Abs. 3 GUVG geregelte Befugnis, die Verbandsgebiete (nachfolgend) durch Satzungsänderung zu berichtigen oder zu verändern, überflüssig wäre. Bei der gesetzlichen Festlegung der einzelnen Verbandsgebiete hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht jedes Einzugsgebiet eines Hauptgewässers zweiter Ordnung zu einem gesonderten Verbandsgebiet gemacht, sondern Einzugsgebiete zusammengefasst. Darüber hinaus hat er ersichtlich die gesamte Landesfläche "restlos" auf die 26 nachgegründeten Gewässerunterhaltungsverbände verteilt, was zu gewissen Arrondierungen, etwa an den Landesgrenzen geführt hat. Das ändert aber nichts an einer grundsätzlich maßgeblichen Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten. Diese wird unter anderem auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber zahlreiche der seinerzeit bestehenden Gemeinden jeweils anteilig zwei Gewässerunterhaltungsverbänden zugeordnet hat, was sich sinnvollerweise nur mit einer Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten erklärt. Aus den vorgenommenen Aufteilungen ergibt sich zugleich, dass der Gesetzgeber auch nicht, wie der Beklagte meint, die räumliche Einheit "vollständiges Gemeindegebiet" als gleichsam kleinsten Baustein für den räumlichen Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nach Gewässereinzugsgebieten angesehen hätte.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird weiter nicht durch die Behauptung des Beklagten ernstlich in Zweifel gezogen, eine strikte Orientierung an Gewässereinzugsgebieten sei nicht verwaltungspraktikabel, weil sie zur Aufteilung einzelner Grundstücke auf verschiedene Gewässerunterhaltungsverbände führe. Zwar mag vieles dafür sprechen, einzelne Buchgrundstücke stets vollumfänglich dem Verbandsgebiet ein- und desselben Gewässerunterhaltungsverbandes zuzuordnen. Vorliegend geht es indessen nicht um die vollumfängliche Zuordnung einzelner Buchgrundstücke zu ein- und demselben Verband, sondern um die vollumfängliche Zuordnung ganzer Gemeindegebiete. Zur Frage, warum diese aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität notwendig sein sollte, verhält sich der Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise. Mit Blick auf das fristgebundene Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es indessen nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, diesbezüglich etwa bestehenden Notwendigkeiten im Zulassungsverfahren von Amts wegen nachzugehen. Auch die in der Begründung für das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten erfolgte zusätzliche Berufung auf den Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hilft insoweit nicht weiter, weil sie auch ihrerseits nur völlig pauschal und ohne nähere Untersetzung erfolgt ist.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass bei der Bestimmung des Einzugsgebiets im Sinne des § 3 Nr. 13 WHG n. F. neben den naturwissenschaftlichen Anforderungen auch auf rechtliche Grenzen (Bundesländer, Regierungsbezirke, Kreise, etc.) Bezug zu nehmen sei, legt er nicht dar, was das mit dem vorliegenden Fall zu tun hat. Auch seine übrigen Argumente sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, die Aussage zu entnehmen ist, dass eine strikte Identität von Verbandsgebiet und oberirdischem Gewässereinzugsgebiet oder jedenfalls eine Orientierung der Verbandsgebiete an den Gewässereinzugsgebieten erforderlich sei; denn jedenfalls besteht insoweit ungeachtet des Beschlusses kein Grund für freie Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet, sondern ein Rechtfertigungsbedarf, zu dessen Ausfüllung der Beklagte - wie ausgeführt - nichts vorgebracht hat. Soweit der Beklagte diesen Rechtfertigungsbedarf mit dem sinngemäßen Argument in Abrede stellen will, jeglicher Verbandszuschnitt sei zulässig, der sich überhaupt in den Grenzen der Flussgebietseinheiten bewege, ist dies angesichts der näheren landesrechtlichen Regelungen abwegig.

2. Aus den fristgerechten Darlegungen des Beklagten ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die meisten der insoweit vom Beklagten angesprochenen Fragen sind bereits vorstehend behandelt worden und lassen sich - wie geschehen - ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten. Die Frage, ob eine auf Gemeindegrenzen abstellende Abgrenzung des Verbandsgebiets eines Gewässerunterhaltungsverbandes aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig ist, lässt sich nicht ohne Kenntnis der praktischen Nachteile einer anderen Abgrenzung beantworten, zu denen sich der Beklagte nicht ansatzweise verhalten hat. Fehlender Sachvortrag allein vermittelt einer Sache indessen keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3. Aus den fristgerechten Darlegungen des Beklagten ergibt sich schließlich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweisen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Beklagte macht sinngemäß geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage aufwerfe, ob das Verbandsgebiet eines Gewässerunterhaltungsverbandes mit dem oberirdischen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer identisch sein müsse. Diese Frage lässt sich, wie oben geschehen, ohne weiteres dahin beantworten, dass der Landesgesetzgeber ausweislich § 1 Abs. 2 GUVG und der zugehörigen Anlage erkennbar jedenfalls eine starke Orientierung der Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände an Gewässereinzugsgebieten vorgesehen hat, und dass eine Abweichung hiervon rechtfertigungsbedürftig ist. Zu einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung gibt das Zulassungsvorbringen keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).