Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.01.2011 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 2 K 350/06 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | AuslVZV 2002, § 58a BBesG |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger, der als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Beklagten steht, war im Rahmen des multinationalen Polizeikontingents der Vereinten Nationen (UNMIK) vom 27. Juli 2004 bis zum 29. Juni 2005 im Kosovo eingesetzt. Hierfür wurde ihm ein Auslandsverwendungszuschlag bewilligt, und zwar zunächst bis zum 5. August 2004 nach dem Tagessatz der Belastungsstufe 5 in Höhe von 79,25 € täglich. Ab dem 6. August 2004 wurde - in Anwendung der an diesem Tage in Kraft getretenen Neufassung des § 58a Abs. 4 S. 5 BBesG - hiervon ein Abzug in Höhe von 8 € täglich vorgenommen; insoweit erfolgte die teilweise Anrechnung (in Höhe der sog. incidentals) der von den Vereinten Nationen UN gezahlten „missions subsistence allowance“ (MSA), soweit damit nicht Unterkunft (accomodation) und Verpflegung (meals) abgegolten wurden. Mit Wirkung ab dem 15. Mai 2005 erhielt der Kläger den Auslandsverwendungszuschlag in Höhe der Stufe 4 (66,47 €), auf den weiterhin 8 € der MSA angerechnet wurden.
Mit Bescheid vom 6. September 2005 wurde durch die Bundespolizeidirektion Koblenz gegenüber dem Kläger der Auslandsverwendungszuschlag für den Einsatz in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis 29. Juli 2005 entsprechend festgesetzt.
Hiergegen legte der Kläger am 6. Oktober 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, dass sein Kontingent am 27. Juli 2004 unter der Voraussetzung ausgereist sei, den Auslandsverwendungszuschlag der Stufe 5 zu erhalten. Unter dem 27. November 2005 führte er aus, dass die Definition der Stufe 5 auch tatsächlich zugetroffen habe: Sie hätten eine Wohnung suchen und beziehen sowie erhöhte Miete zahlen müssen; stundenlange Strom- und Wasserausfälle seien der Regelfall gewesen. Das Kraftwerk Obilic habe gesundheitsgefährdende Emissionen ausgestoßen. Die Verpflegung habe auf eigene Kosten bei der lokalen Versorgung erworben werden müssen; Hygienevorschriften seien dort nicht eingehalten. Auch die politischen Verhältnisse hätten sich nicht abgeschwächt; während des gesamten Aufenthaltes hätten serbische Enklaven von der KFOR geschützt werden müssen. Beide ethnischen Gruppen hätten organisierte bewaffnete Operationen durchgeführt; es habe Handgranatenangriffe und Anschläge gegen Personen, Einrichtungen und Fahrzeuge der Vereinten Nationen gegeben, welche zum Ende der Mission hin in Deutschland aber nicht mehr erwähnt worden seien. Insofern verwies der Kläger auf das Schreiben des damaligen Kontingentleiters ... vom 14. März 2005. Im Übrigen sei der Auslandsverwendungszuschlag nicht mit den MSA der Vereinten Nationen gleichzusetzen und könne mithin auch nicht in Höhe von 8 € verrechnet werden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 wurde vertiefend ausgeführt, dass die Polizeivollzugsbeamten einer gegenüber den in Kasernen untergebrachten KFOR Angehörigen erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen seien. Im Gegensatz zu Militärangehörigen seien sie in privaten Unterkünften untergebracht gewesen und daher schon bei den Wegen zwischen Wohnung und Dienststelle mit erhöhten Gefahren konfrontiert worden. Schon eine Kontrolle ihrer Fahrzeuge auf Sprengsätze, wie sie in Kasernen Routine sei, sei für die Polizeibeamten weder logistisch noch persönlich möglich gewesen. Die Polizeibeamten seien schon wegen ihrer privaten Unterbringung oft Opfer von bewaffneten Raubüberfällen und Einbrüchen gewesen. Insoweit seien sie auch mit der außerordentlichen Gewaltkriminalität konfrontiert worden. Als Beamte der Polizei seien sie auch der direkten Konfrontation mit Einzeltätern, bewaffneten Gruppen usw. ausgesetzt gewesen. In dem hier fraglichen Gebiet seien große Mengen von Waffen im privaten Besitz in der Bevölkerung verblieben. Zudem habe auch nach wie vor Gefahr durch Minen im Sinne der Stufe 5 bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2006 wies die Bundespolizeidirektion Koblenz den Widerspruch zurück und führte insbesondere aus, dass in Ansehung der Änderung des § 58a Abs. 4 S. 5 BBesG mit Wirkung vom 6. August 2004 die von den Vereinten Nationen gezahlten Tagegelder unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung in Höhe von 8 € ab dem 31. Tag angerechnet werden müssten, da sie in dieser Höhe nicht für Unterkunft und Verpflegung bestimmt seien. Die Absenkung des Auslandsverwendungszuschlags auf die Stufe 4 rechtfertige sich dadurch, dass die Lage im Einsatzgebiet Kosovo sich wesentlich entspannt gehabt habe; seit vielen Monaten sei die Lage im wesentlichen ruhig, wenn auch nicht stabil. Die Risiken für die körperliche Unversehrtheit seien insgesamt nicht hoch einzustufen. Der Widerspruchsbescheid wurde, nachdem eine Zustellung gegen Postzustellungsurkunde ohne Anlagen erfolgt war, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich eines Postausgangsvermerks vom 24. Januar 2006 abgesandt.
Mit seiner am 20. Februar 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, dass die Beklagte hinreichende Daten für eine Verbesserung der Sicherheitslage nicht beigebracht habe. Vielmehr werde in unabhängigen Berichten die Situation in dem hier relevanten Zeitraum als angespannt und explosiv dargestellt. Nach dem Bericht des Bundesamtes für Flüchtlinge der Schweiz vom 27. April 2004, der sich zu einem Gewaltausbruch am 17. März 2004 verhält, sei „in nächster Zeit mit anhaltenden Unverträglichkeiten zu rechnen, die ein hohes Eskalationspotenzial haben“. In seiner Botschaft Nr. 04.082 zum Beschluss über die Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) habe der Schweizerische Bundesrat auf gewaltsame Unruhen im März 2004 hingewiesen. Im Januar 2005 sei in Prizren ein Anschlag auf nigerianische UN Polizisten verübt worden, bei welchem ein UNMIK Angehöriger getötet worden sei. Am 15. April 2005 sei in einem Dorf nahe Pec der Bruder des ehemaligen Ministerpräsidenten ermordet worden; am 17. April 2005 habe eine Sprengstoffexplosion das Zentrum von Pristina erschüttert. Ende Juni/Anfang Juli 2005 sei es zu drei Bombenanschlägen in Pristina, darunter unmittelbar vor dem Hauptquartier der UNMIK, gekommen. Mitte Juli 2005 habe Adem Demaci, ehemals Chef der UCK, weiteren Terror angekündigt. Die Hans-Seidel-Stiftung e.V. berichte im Monatsbericht Juli 2005 von Bombenanschlägen und bewaffneten Überfällen, die erneut Unruhe ausgelöst hätten. Hinsichtlich der ab dem 6. August 2004 in Höhe von 8 € in Anrechnung gebrachten sog. incidentals meint der Kläger, dass diese nicht kongruent mit dem Auslandsverwendungszuschlag seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 6. September 2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2006 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 6. August 2004 bis zum 29. Juli 2005 einen ungekürzten Auslandsverwendungszuschlag nach Stufe 5 (79,25 € täglich) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich hinsichtlich der Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags auf die Stufe 4 ab dem 15. Mai 2005 auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 29. April 2005 - z 1b - 002 162/2. und verweist auf Schreiben des BMI vom 24. Februar 2009, vom 22. März 2005 und vom 27. April 2005, ein Schreiben des Kontingentleiters vom 14. März 2005 sowie ein Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. März 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung; § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags auf der Basis der Stufe 5 gemäß § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i. V. m. §§ 1 ff. der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) ab dem 15. Mai 2005; auch die Anrechnung der dem Kläger von den UN gezahlten Tagegelder in Höhe von 8 € auf den Auslandsverwendungszuschlag ab dem 6. August 2004 erfolgte zu Recht. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 6. September 2005 in Form des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 17. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags zusteht, ist vorliegend - anders als im Regelfall einer Verpflichtungsklage,
vgl. Posser/Wolff, Beck’scher-Online Kommentar zur VwGO, § 113 RdNr. 74,
- nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Auslandseinsatzes des Beamten. Dies folgt aus dem materiellen Recht, namentlich aus § 58a Abs. 2 BBesG und § 1 Abs. 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung, wonach der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse des Auslandseinsatzes abgelten soll. Ist dem aber so, dann sind hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Auslandseinsatzes maßgeblich.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. März 2009 - 14 B 06.749 -, Juris Rn. 14.
Dem entsprechend finden vorliegend § 58a BBesG für die Zeit zum 5. August 2004 in der Neufassung aufgrund der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) und für die Zeit ab dem 6. August 2004 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2017) sowie die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243) Anwendung.
Hiernach haben Beamte einen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag für die Zeit, in der sie an einer Maßnahme im Ausland teilnehmen, die die Bundesregierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat (§ 58a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV). Der in Rede stehende Einsatz des Klägers im Rahmen der Beteiligung von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder an der Internationalen Friedensmission UNMIK im Kosovo stellt eine solche Maßnahme dar; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der damit in Betracht zu nehmende Auslandsverwendungszuschlag wird gewährt, um die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung abzugelten (§ 58a Abs. 3 Satz 2 BBesG, § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV). Art und Umfang der Belastungen sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlags zu berücksichtigen (§ 58a Abs. 3 Satz 2 BBesG). Zu diesem Zweck sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslVZV sechs Belastungsstufen vor, denen Tagessätze in unterschiedlicher Höhe zugeordnet sind. Der Zuschlag wird von der für die Verwendung zuständigen obersten Dienstbehörde für jede Auslandsmission als einheitlicher Tagessatz festgesetzt (§ 58a Abs. 3 Satz 1 BBesG, § 3 Abs. 2 AuslVZV), indem die Behörde die Auslandsmission einer der sechs Belastungsstufen zuordnet. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AuslVZV). Diese Regelungen sind Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Teilnehmer einer Auslandsmission eine Belastungs- und Gefahrengemeinschaft bilden; die einsatzbedingten Belastungen sollen einheitlich pauschal abgegolten werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 33.08 -, juris Rn. 8.
Die Stufenregelung des § 3 Abs. 1 AuslVZV nimmt nach der Systematik der Regelung die in § 2 AuslVZV bezeichneten Arten von Belastungen und erschwerende Besonderheiten im Einsatzgebiet und am Einsatzort auf und ordnet sie einer der Belastungsstufen zu. § 2 AuslVZV unterscheidet die einsatzbedingten Belastungen und Besonderheiten in allgemeine physische und psychische Belastungen (Nrn. 1.1 bis 1.6) und Gefahren für Leib und Leben (Nrn. 2.1 bis 2.4). Die Gefahren für Leib und Leben sind in aller Regel den höheren Belastungsstufen 4 bis 6 nach § 3 Abs. 1 AuslVZV zugeordnet.
Hinsichtlich der konkreten Bestimmung der Belastungsstufe einer Auslandsmission ist maßgeblich, dass die Teilnehmer der Auslandsmissionen der Belastung im Einsatzgebiet und am Ort der besonderen Verwendung ausgesetzt sein müssen. Die Belastung muss ihnen gerade als Folge ihrer Mitwirkung an der Auslandsmission drohen. Insoweit genügt jede Gefährdung wegen der Teilnahme an der Mission; sie kann sich auch aus den Lebensbedingungen der Teilnehmer außerhalb des Dienstes ergeben. Daher sind gemäß § 2 AuslVZV auch solche Belastungen zu berücksichtigen, die keinen Bezug zur Dienstausübung aufweisen oder sich außerhalb des Dienstes verwirklichen. Für die Beurteilung, ob und welche Belastung besteht, ist die Auslandsmission in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen; bei genereller und typisierender Betrachtungsweise ist zu beurteilen, mit welchen Belastungen und Gefahren die Teilnahme an der Mission verbunden ist. Da weder § 58a BBesG noch die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung einen eigenständigen Gefahrenbegriff enthalten, kommt nur der Rückgriff auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Begriff der abstrakten Gefahr in Betracht. Eine derartige Gefahr für die Gefahr- und Belastungsgemeinschaft ist gegeben, wenn eine generelle und typisierende Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass in Einzelfällen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten kann.
Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar Bd. 3, Stand Juli 2010, BBesG § 56 Rn. 43 ff. m. w. N.
Bei der Auslegung und Anwendung der Stufenregelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslVZV ist der obersten Dienstbehörde kein Beurteilungsspielraum eröffnet; vielmehr unterliegt die Festsetzung des einheitlichen Tagessatzes und damit die Zuordnung der Auslandsmission zu einer Belastungsstufe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslVZV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der vollständigen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Die Gerichte können sich hierbei vor allem auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Beklagten, etwa auf amtliche Lageberichte, stützen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009, a. a. O., juris Rn. 12.
In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe begegnet die Bewertung der Belastungen mit der Stufe 4 keinen rechtlichen Bedenken. Die angefochtenen Bescheide gehen zu Recht davon aus, dass dem Kläger der Auslandsverwendungszuschlag ab dem 15. Mai 2005 in Höhe des Tagessatzes der Stufe 4 zu gewähren war; jedenfalls ab diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen der Stufe 5 nicht mehr vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV wird der Auslandsverwendungszuschlag in Höhe des Tagessatzes der Stufe 4 von 66,47 € bei hohen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten gewährt, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen. Die Stufe 5 (79,25 €) wird gewährt bei sehr hohen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen.
Den Stufen 4 und 5 ist gemeinsam, dass sie Gefahren für Leben und Gesundheit abbilden, die durch Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände, Terror und Gewaltkriminalität verursacht sind. Die Stufen 4 und 5 unterscheiden sich hinsichtlich des Grades der Belastung, die ihrerseits die unterschiedlichen Intensitäten der die Gefahr verursachenden Zustände im Einsatzgebiet in den Blick nehmen. Bereits die Stufe 4 setzt die Gefahr voraus, Opfer von Gewalttaten zu werden, die für bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, einzelne terroristische Handlungen, durch eine außerordentliche Gewaltkriminalität oder Minen charakteristisch sind. Die Einordnung in die Stufe 5 erfordert jedoch eine darüber hinausgehende Qualität der die Gefahr verursachenden Zustände: Es bedarf hierfür nicht nur bürgerkriegsähnlicher Zustände sondern eines Bürgerkrieges, der durch organisierte bewaffnete Aktionen gekennzeichnet ist, es genügt nicht die Gefahr einzelner terroristischer Übergriffe sondern jederzeit drohender Terrorakte.
Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher sehr hohen Belastungen und derartig erschwerender Besonderheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 AuslVZV, die die Richtigkeit der von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden mitgeteilten Beurteilung für die Lage in Kosovo seit dem 15. Mai 2005 in Frage stellen könnten, sind nicht gegeben.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesministeriums des Innern, die vom Bundesministerium für Verteidigung und vom Auswärtigen Amt bestätigt wurden, ist die Lage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Herabstufung der Belastungsstufe als insgesamt ruhig, wenngleich nicht stabil anzusehen. Die hierzu vom Bundesministerium des Innern in dem Schreiben vom 29. April 2005 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2006) gegebene Lageeinschätzung rechtfertigt auf der Grundlage der vom Innenministerium eingeholten Lageeinschätzung durch das Auswärtige Amt, die Beteiligung des Bundesministeriums für Verteidigung und des Referates BGS II 1 vom 27. April 2005 (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2009) die Herabsetzung der Stufe des Zuschlags für die Verwendung im Rahmen der UNMIK auf die Stufe 4. Denn hiernach war von einer gegenüber der bisherigen Einschätzung verminderten Gefährdungssituation der Teilnehmer der Mission zu Recht auszugehen. Die Unruhen vom 17. bis 19. März 2004 blieben in der Folge ohne Wiederholung; die insoweit getätigte Einschätzung, es handele sich um ein singuläres Ereignis, traf zu. Der überwiegende Teil der dokumentierten Vorkommnisse stellte keine ethnisch begründete Anlässe dar, sondern hatte kriminellen Charakter; die Risiken für die körperliche Unversehrtheit waren - im Verhältnis zur bisherigen Gefährdungslage - insgesamt als nicht hoch einzustufen. Zur Entspannung der Situation und der Lageverbesserung hatte auch die fortschreitende Übertragung von exekutiven Aufgaben der Polizeiarbeit an die heimische Polizei beigetragen. Auch nach den Wahlen im Kosovo am 23. Oktober 2004 blieb die Lage beständig „überwiegend ruhig, aber nicht stabil“. Die Einschätzung des Leiters des Deutschen Kontingents im Kosovo, Polizeioberrat …, vom 14. März 2005 stand dem nicht entgegen; die von ihm aufgezeigten Einzelfälle rechtfertigen vielmehr die auch von dem Bundesinnenministerium angenommene Bewertung der Sicherheitslage als der Stufe 4 entsprechend.
Der vom Kläger vorgelegte Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge "Focus Kosovo UNO-Protektorat: Eine Bilanz“ vom 20. April 2004 (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 21. November 2006), die „Botschaft zum Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)“ vom 3. Dezember 2004 (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 21. November 2006) und der Monatsbericht der Hans-Seidel-Stiftung zum Monat Juli 2005 belegen keine andere, d.h. sehr hohe Gefahrenlage für den hier fraglichen Zeitraum ab dem 15. Mai 2005. Den genannten Berichten ist nämlich ausgehend von einer Analyse der Unruhen vom 17. bis 19. März 2004 zu entnehmen, dass hieran anschließend mit anhaltenden Unverträglichkeiten zu rechnen sei, die ein hohes Eskalationspotenzial hätten. Diese Befürchtungen hatten sich indes nicht bestätigt; die so genannten Märzunruhen führten nicht zu sich wiederholenden und anhaltenden Angriffen gegen die UNMIK noch zu einer Verschärfung der Lage, die von einem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs und systematischen bewaffneten Angriffen geprägt gewesen wäre. Trotz einzelner bewaffneter Übergriffe und Anschläge durfte die Beklagte die Sicherheitslage jedenfalls ab dem Frühjahr 2005 als „insgesamt ruhig, wenn auch nicht stabil“ einschätzen. Auch nach den von dem Kläger angeführten weiteren Unterlagen zur Beschreibung der Lage im Kosovo im Jahr 2004 und der Schilderung seiner persönlichen Ergebnisse ergibt sich keine solche Gefährdungslage, die als durch organisierte bewaffnete Aktionen unter Bürgerkriegsbedingungen und Terrorakte charakterisiert angesehen werden kann. Die vom Kläger angeführten Vorfälle des Anschlags auf einen nigerianischen UN Polizisten im Januar 2005, die Ermordung des Bruders des ehemaligen Ministerpräsidenten am 15. April 2005, die Sprengstoffexplosion am 17. April 2005 sowie die drei Bombenanschläge in Pristina im Juni/Juli 2005 sind zur Überzeugung der Kammer als solche Gefahren zu kennzeichnen, die Ausdruck (noch) bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen und terroristischer Handlungen sind und damit als hohe Belastungen von der Stufe 4 des Auslandsverwendungszuschlag erfasst sind.
Vgl. zur Annahme der Stufe 4 für den in Rede stehenden Zeitraum auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. März 2009 - 14 B 06.749 -, juris Rn. 32.
Auch die vom Kläger ins Feld geführte Minenbelastung - auch soweit eine solche im Kosovo in dem hier fraglichen Zeitraum noch gegeben war - rechtfertigt weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den weiteren Umständen eine über die Stufe 4 hinausgehende Einordnung der Belastung. Eine durch Minen hervorgerufene Gefahr wird nach der Typisierung der Belastungen von der Stufe 4 erfasst, die hohe Belastungen abbildet. Anhaltspunkte dafür, dass hier solche Umstände vorgelegen hätten, die in Abkehr von der Typisierung nahe legen könnten, eine darüber hinausgehende sehr hohe Belastung anzunehmen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Kläger schließlich im Vorverfahren noch auf die Umstände der privaten Wohnungsnahme am Einsatzort, die Probleme der Strom- und Wasserversorgung sowie die Belastung durch ein in der Nähe befindliches Kraftwerk und mangelnde Hygiene verwiesen hat, stehen damit solche Umstände inmitten, die jedenfalls noch mit der Stufe 3 abgegolten wären, weil hierdurch allenfalls besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, beschrieben sind. Schließlich ist unmaßgeblich, dass der Kläger als Angehöriger des deutschen UNMIK-Kontingents einer speziellen Einsatzgruppe angehörte, weil hinsichtlich der Belastungsbewertung auf die Bedrohungen abzustellen ist, denen die Einsatzteilnehmer bei typisierter Betrachtung insgesamt ausgesetzt waren.
Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger sich gegen den Abzug eines Betrages von 8 € von dem ihm gewährten Auslandsverwendungszuschlag wendet.
Diese Kürzung wurde zu Recht vorgenommen. Erhält der Beamte für einen Auslandseinsatz nämlich anderweitig Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind, sind diese gemäß § 58a Abs. 4 S. 5 BBesG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), mit Wirkung vom 6. August 2004 in Kraft getreten, anzurechnen, soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden. Ein Betrag in Höhe von 8 € täglich war hiernach ab diesem Zeitpunkt auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen, da der Kläger für seinen Einsatz als Polizeibeamter der Auslands-Friedensmission der Vereinten Nationen in der Provinz Kosovo von den Vereinten Nationen die so genannte missions subsistence allowance (MSA) in Höhe von 68 € täglich ab dem 31. Einsatztag erhielt. Diese MSA setzte sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 31 € für „accomodation“ (Unterkunft) und 29 € für „meals“ (Verpflegung), die allerdings auch nicht in Abzug gebracht wurden. Der weitere Betrag in Höhe von 8 € täglich für sog. „incidentals“, der Übersetzung nach „Nebenausgaben/Spesen“, wurde von den Vereinten Nationen hingegen als Ausgleich für sonstige Ausgaben neben den speziellen Leistungen für Unterkunft und Verpflegung zusätzlich gezahlt und war in Anwendung von § 58 a Abs. 4 S. 5 BBesG als von Dritten gewährte (sonstige) Leistung anzurechnen. Dies entspricht dem Gesetzeszweck, Leistungen eines auswärtigen Staates oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Rahmen von humanitären und unterstützende Maßnahmen auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen, soweit mit den Leistungen nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden,
vgl. Bundestagsdrucksache 15/2944, Seite 8.
Gegen diese Anrechnungsmöglichkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken, namentlich steht der Zweck des Auslandsverwendungszuschlags dem nicht entgegen, da mit diesem die mit dem Auslandseinsatz verbundenen physischen und psychischen Belastungen und Gefahren für Leib und Leben abgegolten werden, nicht aber die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung. Damit ist es vereinbar, Leistungen Dritter, die die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abdecken, nicht auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen aber darüber hinausgehende Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 16 A 900/06 -, mit Hinweisen auf die insoweit einheitliche Rspr. der Verwaltungsgerichte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 3.104,56 Euro festgesetzt.