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Entscheidung 11 Sa 266/17


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer Entscheidungsdatum 18.07.2017
Aktenzeichen 11 Sa 266/17 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0718.11SA266.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 112 Abs 5 S 2 Nr 2 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 112 Abs 1 S 3 BetrVG

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2016 – 16 Ca 3096/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.

Kläger am ... 1969 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war nach einer Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft im Zeitraum vom 30. März 1992 bis 29. Januar 2991 vom 01. September 1995 bis 30. November 2015 bei der Beklagten, einem Wohnungsunternehmen, als Sachbearbeiter Mieten/Mietentwicklung beschäftigt. Er bezog eine Vergütung nach Vergütungsgruppe T 6 des bei der Beklagten gültigen Haustarifvertrages in Höhe von 3.130,22 Euro zzgl. vermögenswirksamer Leistungen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung des Klägers, nachdem zuvor die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wegen Betriebsschließung ihrerseits zum 31. März 2016 gekündigt hatte.

Anlässlich der beabsichtigten Stilllegung vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 25. Juni 2015 einen Sozialplan (Anlage K 4, Bl. 22 – 35 d. A.), der nach seinem Geltungsbereich neben arbeitgeberseitig wegen der Betriebsstilllegung betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern auch für Arbeitnehmer gilt, die eine arbeitgeberseitig veranlasste Eigenkündigung ausgesprochen haben und für diese Arbeitnehmer Abfindungsansprüche vorsieht. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten die Arbeitnehmer die frei werdende Vergütung als weitere Abfindung, Nr. 3.5 des Sozialplans.

In der Nr. 4 des Sozialplans ist eine Sonderregelung enthalten, der eine Reduzierung der Abfindungsansprüche bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes vorsieht. Er lautet:

„(...)
4. Abfindungsregelungen in Sonderfällen (zumutbarer/unzumutbarer Arbeitsplatz)

Bei Vorliegen nachfolgend dargestellter Voraussetzungen haben die Arbeitnehmer geringere oder keine Abfindungsansprüche:

4.1 Definition zumutbarer/unzumutbarer Arbeitsplatz

Ein zumutbarer Arbeitsplatz liegt vor, wenn alle nachfolgenden Kriterien gegeben sind.

4.1.1. Die funktionelle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Anforderungen am neuen Arbeitsplatz der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung, bisherige Tätigkeit etc.) und Stellung des Arbeitnehmers im Wesentlichen entsprechen.

4.1.2. Die materielle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Arbeitsbedingungen des neuen Arbeitsvertrages im Vergleich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen maximal wie folgt abweichen:

- Die Arbeitszeit kann auf bis zu 39,5 Stunden pro Woche (Vollzeit) erhöht werden. Bei bisher teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ist nur eine Erhöhung der Arbeitszeit zumutbar, die der prozentualen Erhöhung der Arbeitszeit eines bisher vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters auf 39,5 Stunden entspricht.
- Bruttoregelgehalt Juli 2015 (zzgl. der Tariflohnerhöhung im Oktober 2015) einschließlich der regelmäßigen monatlichen Zulagen sowie 1/12 der jeweiligen Bonuszahlung 2015 bei unterstellter 100%iger Zielerreichung: Reduzierung um bis zu 5 %
- Urlaub: 30 Tage bei einer Fünftagearbeitswoche
- Betriebliche Altersversorgung: keine betriebliche Altersversorgung.

4.1.3. Die räumliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn sich im Regelfall die einfache Wegstrecke von der Wohnung zum neuen Arbeitsplatz um nicht mehr als 45 Minuten verlängert. Die Zumutbarkeitsgrenze liegt mindestens bei einer Wegezeit von 90 Minuten für die einfache Wegstrecke; sofern die bisherige Wegstrecke im Regelfall bereits 90 Minuten übersteigt, gilt jede Verlängerung als unzumutbar. Die Zeitangaben beruhen auf einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 6 Stunden täglich. Bei einer geringeren Stundenzahl verkürzen sich die Wegezeiten entsprechend.

Ob eine räumliche Zumutbarkeit im Sinne von Ziffer 4.1.3. gegeben ist, wird einmalig zum Zeitpunkt des Wechsels auf den neuen Arbeitsplatz zum Beginn und Ende der betriebsüblichen Arbeitszeiten des neuen Arbeitgebers grundsätzlich auf der Grundlage der Nutzung des ÖPNV (schnellste Verbindung) berechnet. Von dieser Berechnung kann mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.

4.1.4. Die rechtliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn der neue Arbeitgeber

- Die D. W. AG ist oder unmittelbar oder mittelbar in deren Mehrheitsbesitz steht,
- Vertraglich die Betriebszugehörigkeit gem. Ziffer 3.1.b für die Berechnung der Kündigungsfristen und etwaig zu gewährender Abfindungszahlungen zusagt,
- Auf eine Probezeit verzichtet und
- das neue Arbeitsverhältnis unbefristet geschlossen wird.

4.1.5. Die soziale Unzumutbarkeit kann im Einzelfall aus besonderen Umständen resultieren. Ob dies der Fall ist, entscheiden im Einzelfall auf Antrag des Betroffenen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich. Sollte keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden können, entscheidet die Einigungsstelle.

4.1.6. Ob ein zumutbarer Arbeitsplatz im obigen Sinne vorliegt, wird anhand des dem Arbeitnehmer unterbreiteten Angebotes oder des bereits vereinbarten Arbeitsvertrages oder eines Änderungsangebots im Sinne des nachstehenden Unterabsatzes beurteilt.

Das Angebot des zumutbaren Arbeitsvertrages muss bis spätestens den 15. Juni 2015 versendet oder das neue Arbeitsverhältnis muss bereits begründet worden sein. Sollten Arbeitnehmer bereits unzumutbare Arbeitsverhältnisse begründet haben oder sollten bis spätestens 15. Juni 2015 unzumutbare Angebote versendet worden sein, sind die neuen Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmern bis spätestens 10. Juli 2015 (Zugang des Angebots) Änderungsangebote mit dem Inhalt zu unterbreiten, dass auch eine Zumutbarkeit im Sinne dieses Sozialplans gegeben ist.

Sollte der neue Arbeitgeber den materiell unzumutbaren Arbeitsvertrag nicht oder nicht so nachbessern, dass dieser materiell zumutbar wird, so gilt Folgendes:

- Kündigt der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber vor Arbeitsantritt, so erhält er bei einer Beendigung auf Veranlassung der GSW die Abfindung gem. Ziffer 3.
- Führt er das Arbeitsverhältnis fort, erhält er die Abfindung gemäß Ziffer 4.2.1.

In seiner Nr. 4.2.5 regelt der Sozialplan folgendes:

„(...)

4.2.5 Arbeitnehmer, die ein zumutbares Angebot zur Begründung eines neuen Arbeitsplatzes gem. Ziffer 4.1 dieses Sozialplanes ablehnen, erhalten 25% der gesamten Abfindung gem. Ziffer 3., d. h. 25% des Abfindungsgrundbetrages nach Ziffer 3.1., 25% der Zuschläge nach Ziffer 3.2. und 25% der Alterszulage nach Ziffer 3.3.
(...)“

Die Beklagte bot dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2015 einen Arbeitsplatz als Mitarbeiter im Backoffice bei einer 100%-Tochter an. Mit weiterem Schreiben vom 29. Juni 2015 bot sie die Stelle eines Mitarbeiters im Backoffice mit der Spezialisierung „Beratung der Vermieter im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Miete“ bei der D. W. I. Management GmbH (nachfolgend DWI) in Berlin an. Dem Angebot beigefügt war ein bereits von der DWI unterzeichneter Anstellungsvertrag (Anlage K 5, Bl. 36 – 41 d. A.) Vorgesehen war als Arbeitsort Berlin. Als Beginn der Tätigkeit sah der Vertrag den 1. August 2015 und als Vergütung ein Gehalt 3.192,- Euro sowie eine erfolgsabhängige Jahreszahlung von maximal 2.000,- Euro vor. Diese Angebote lehnte der Kläger ab.

Die Beklagte kürzte die dem Kläger nach dem Sozialplan eigentlich zustehende Abfindung wegen Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes und zahlte an den Kläger neben einem Betrag wegen des vorzeitigen Ausscheidens eine Abfindung nach dem Sozialplan in Höhe von 38.958,52 Euro, welche unstreitig 25% der rechnerisch ansonsten geschuldeten Abfindung entsprach.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung des Differenzbetrages hat der Kläger mit seiner am 4. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 10. März 2016 zugestellten Klage den sich aus seiner Sicht ergebenden Differenzbetrag zur geschuldeten Sozialplanabfindung geltend gemacht.

Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe eine Abfindung nach dem Sozialplan in voller Höhe und ungekürzt zu. Der Ausnahmetatbestand unter Nr. 4.2.5. des Sozialplans greife vorliegend nicht. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn ihm ein zumutbares Angebot unterbreitet worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Die Angebote seien schon nicht konkret genug gewesen. Das erste Angebot habe sich auf eine Tätigkeit als „Mädchen für alles“ bezogen und sei nicht zumutbar gewesen. Insbesondere seien die Angebote in funktionaler Hinsicht nicht zumutbar gewesen, weil sie deutlich geringere Anforderungen an die Qualifikation im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit stellten. Die Angebote müssten überwiegend, aus seiner Sicht zu 75% vergleichbar sein. Diese seien aber nicht ansatzweise vergleichbar und deutlich geringer wertig gewesen. Die angebotenen Stellen erfüllten auch nicht die tariflichen Merkmale seiner bisherigen Eingruppierung. Die Beklagte habe kein Recht zur Kürzung der Abfindung gehabt; diese sei daher falsch berechnet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 116.874,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat sie die Auffassung vertreten, dem Kläger sei jedenfalls mit Schreiben vom 29. Juni 2015 ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des Sozialplanes angeboten worden. Dieses Angebot sei hinreichend konkret und auch funktional zumutbar. Die Arbeitsbedingungen müssten der bisherigen Tätigkeit nur im Wesentlichen entsprechen, aber nicht identisch sein. Das Angebot habe der Qualifikation des Klägers entsprochen und sei hinsichtlich der Anforderungen identisch gewesen. Sinn und Zweck der Regelungen des Sozialplanes sei die Vermeidung von Beschäftigungslosigkeit und die Kürzung ein Anreiz für die Annahme eines zumutbaren Angebots gewesen. Der Kläger habe ein zumutbares Angebot abgelehnt. Sie sei nach dem Sozialplan daher zur Kürzung berechtigt. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf eine auf 25% gekürzte Abfindung, die sie unstreitig gezahlt habe. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht.

Mit seinem Urteil vom 8. November 2016, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz ergänzend Bezug genommen, wird hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die volle Sozialplanabfindung, weil er ein zumutbares Angebot abgelehnt und deshalb die Kürzung zu Recht erfolgt sei. Die Sozialplanpartner hätten ein weiten Gestaltungsspielraum und können auch Kürzungen bei der Abfindung vorsehen, wenn zumutbare Arbeitsplatzangebote abgelehnt würden. Dabei seien an eine Unzumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen. Hier sei nur eine funktionale Zumutbarkeit erforderlich, die aber nicht – wie der Kläger meine – erst ab 75 % identischer Arbeitsinhalte anzunehmen sei. Vielmehr sei auf die Qualifikation und Stellung abzustellen. Dem Kläger sei hier ein zumutbares Angebot unterbreitet worden, welches auch hinreichend konkret gewesen sei. Die Stellung und die Vergütung seien genannt worden und der Kläger habe sich auch informiert. Es sei ihm daher möglich gewesen, Einzelheiten der Tätigkeit zu erfahren. Weitere Einzelheiten seien nicht erforderlich gewesen für die Konkretisierung. Die Tätigkeit sei zumutbar gewesen. Sie sei wie die bisherige Stelle eine Sachbearbeiter-Stelle und habe auch der Ausbildung und dem bisherigem Arbeitsplatz entsprochen. Tätigkeiten im rückwärtigen Bereich seien keineswegs so geringwertig wie der Kläger meine. Sie erforderten vielmehr auch genau die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und bisheriger Tätigkeit erworben habe. Die Bestimmung der ortsüblichen Miete sei nicht allein durch EDV bestimmbar, weil dabei eine Vielzahl von Rechtsfragen aufträten. Auch bestehe keine geringere tarifliche Bewertung der neuen Stelle. Dem Kläger sei eine Stelle mit besonderer Anforderung an die Qualifikation angeboten worden. Dies schlage sich auch in der Vergütung nieder. Im Übrigen seien die finanziellen Bedingungen des Angebots ausschlaggebend. Im Ergebnis sei die angebotene Stelle punktgenau gleichwertig mit der bisherigen Stelle. Die materiellen Kriterien seien nahezu identisch, die erforderliche Ausbildung und Erfahrung ebenso und auch die Stellung sei vergleichbar gewesen. Daher bestehe kein weiterer Abfindungsanspruch.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Gegen das dem Kläger am 2. Februar 2017 zugestellte Urteil hat er mit dem am 1. März 2017 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Mai 2017 - mit einem am 3. Mai 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, das Arbeitsgericht habe die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen, weil es das Angebot vom 29. Juni 2015 als zumutbar angesehen habe. Das Angebot der Beklagten sei aber schon nicht ausreichend konkret gewesen. Spätere Beschreibungen der Beklagten seien nicht heranzuziehen, weil diese während des Laufs der Annahmefrist nicht bekannt gewesen seien. Der angebotene Arbeitsplatz habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht im Wesentlichen seiner alten Stelle entsprochen. Ausschlaggebend sei auf die Kriterien des Sozialplans abzustellen. Es könne nicht von vergleichbaren Anforderungen ausgegangen werden. Schon seine Ausbildung als Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und seine langjährige Berufserfahrung stünden irgendeiner kaufmännischen oder einer nur vergleichbaren Ausbildung gegenüber. Weiter stünden Kenntnisse im Mietpreisrecht, Mietvertragsrecht und im allgemeinen Mietrecht den geforderten Kenntnissen im Miet- bzw. Mietvertragsrecht gegenüber. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Anforderungen der Stellenbeschreibung denen des bisherigen Arbeitsplatzes entsprächen sei falsch und werde von ihm auch nicht begründet. Auch die Tätigkeiten im Übrigen entsprächen entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht seinen Kenntnissen. Diese bestünden darin, Schlüssel herauszugeben, Formulare auszufüllen und sonstige Tresentätigkeit. Die Ermittlung der ortsüblichen Miete erfolgte elektronisch und sei im Übrigen gesetzlich geregelt. Die Wohnungsbestände seien in SAP erfasst und enthielten alle mietspiegelrelevanten Merkmale. Die angebotene Stelle sei auch von der Stellung nicht vergleichbar und tariflich geringer bewertet. Damit habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Bei der angebotenen Stelle sei zudem anspruchsvollere Tätigkeit nicht mehr enthalten. Schließlich sei das Angebot auch in räumlicher Hinsicht unzumutbar gewesen und letztlich ein Scheinangebot gewesen. Er hat insoweit bestritten, dass die angebotene Stelle überhaupt existiert gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2016 - 16 Ca 3096/16 –abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 116.874,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 4. Juli 2017 nebst Anlagen(Bl. 326 – 396 d. A.) als zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, sämtliche Standorte der DWI in Berlin seien die örtlich zumutbar und hat diesbezüglich Fahrplanauskünfte der BVG zur Akte gereicht (Anlagen B 9a – 16 d, Bl. 347 - 396 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien, die – soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Sie ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Denn die Klage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf eine Abfindung nach dem Sozialplan ist erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen weiteren Abfindungsanspruch, weil er einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt hat und die Beklagte daher zu Recht die Abfindung nach Nr. 4.2.5 des Sozialplanes gekürzt hat. Diese gekürzte Abfindung hat der Kläger erhalten. Gegenteiliges behauptet er selbst nicht und auch die Berechnung der Abfindung ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger hat keinen weiteren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung gelangt. Das Arbeitsgericht hat die Rechtslage zutreffend dargestellt und den ihm vom Kläger unterbreiteten Sachverhalt zutreffend rechtlich gewürdigt.

1.

Ein Anspruch des Klägers lässt sich nicht aus dem Sozialplan vom 25. Juni 2015 i. V. m. §§ 112 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht herleiten. Die Beklagte hat diesen Sozialplan richtig angewandt und die dem Kläger danach zustehende Abfindung richtig berechnet. Den sich aus dieser Berechnung ergebenden Betrag hat die Beklagte an den Kläger gezahlt und die Sozialplanansprüche des Klägers damit erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Weitergehende Ansprüche zu Gunsten des Klägers bestehen nicht. Denn nach Ziffer 4.2.5. des Sozialplans erhalten Arbeitnehmer, denen ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne der Ziffer 4.1. des Sozialplanes angeboten werden konnte, eine auf 25% gekürzte Abfindung. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis. Ihm ist unstreitig ein Vertragsangebot der DWI unterbreitet worden, das er abgelehnt hat. Dabei stellt die Kammer allein auf das zweite Angebot vom 29. Juni 2015 ab, weil jedenfalls dieses Angebot zumutbar ist. Auf den Vortrag zu den weiteren behaupteten und teilweise von der Beklagten bestrittenen Angeboten kommt es deshalb nicht an.

2.

Die Frage der Zumutbarkeit des Vertragsangebots ist nach den im Sozialplan festgelegten Kriterien zu entscheiden. Die Parteien des Sozialplans haben sich für die Festlegung der Zumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes auf bestimmte Kriterien beschränkt. Das ist auch sachgerecht, weil sonst in jedem Einzelfall alle Umstände, die für oder gegen die Zumutbarkeit sprechen, geprüft und abgewogen werden müssten (BAG, Urteil vom 18. Februar 1981- 5 AZR 901/78 - juris). Das vom Kläger abgelehnte Vertragsangebot vom 29. Juni 2015 war nach Ziffer 4.1. des Sozialplans zumutbar. Seine Vergütung in dieser Stelle sollte in etwa gleichbleiben. Dass dieser Arbeitsplatz von seinem Aufgabengebiet her dem bisherigen Arbeitsplatz nicht im Wesentlichen gleichwertig war, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Damit hat die Beklagte dem Kläger einen zumutbaren Arbeitsplatz im Sinne des Sozialplanes angeboten. Das Aufgabengebiet entsprach der Vorbildung und Berufserfahrung des Klägers und es sollte keine niedrigere Vergütung erfolgen. Der Sozialplan bezweckte eine Beschäftigungssicherung und räumte ihr den Vorrang vor Entlassung und sozialverträglicher Abfederung ein. Es sieht deshalb auch kein Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Ersatzarbeitsplatz und Abfindung vor.

a)

Dieses Angebot war – wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt – hinreichend konkret. Dem Angebot war der bereits von der DWI unterzeichnete Arbeitsvertrag beigefügt, dem die Arbeitsbedingungen zu entnehmen waren. Diesem Arbeitsvertrag waren auch die Angaben zu entnehmen, nach denen der Kläger entscheiden konnte, ob der Arbeitsplatz zumutbar ist oder nicht. Das Angebot vom 29. Juni 2015 war damit ausreichend konkret. Ein Angebot muss den wesentlichen Inhalt des Vertrages, also den angestrebten Vertragstyp und andere als wesentlich erachtete Punkte, so genau angeben, dass sein Inhalt zumindest unter Zuhilfenahme ergänzender Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 315 ff. BGB) ermittelbar und durch bloße Zustimmung annahmefähig ist. Erforderlich ist, dass das Angebot bezüglich der wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) des angestrebten Vertragstypus (Vertragsgegenstand, Vertragsparteien, Vergütung) eine objektiv verständliche Erklärung enthält (Busche in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 145 Rn. 6 m. w. N.). Das Angebot der Beklagten mit dem in der Anlage beigefügten Anstellungsvertrag enthielt alle die für ein rechtsgeschäftliches Angebot erforderlichen Elemente. Dafür waren weder weitere Angaben, noch die Übersendung einer Stellenbeschreibung erforderlich. Ausreichend war – wie im Angebot geschehen – die allgemeine Bezeichnung der geschuldeten Tätigkeit. Denn dem Arbeitgeber steht nach § 106 GewO das Weisungsrecht im Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu. Auch der Sozialplan enthält solche weitergehenden Anforderungen nicht. Er regelt vielmehr in seiner Ziffer 4.1.6, dass die Entscheidung, ob ein zumutbarer Arbeitsplatz vorliegt, anhand des Angebotes oder des Arbeitsvertrages zu treffen ist.

Dass das Angebot vom 29. Juni 2015 außerhalb der in Ziffer 4.1.6 Abs. 2 genannten Frist unterbreitet wurde, ist unschädlich, weil die Beklagte dem Kläger bis zum Ablauf des dort genannten 15. Juni 2015 ein erstes, aus Sicht des Klägers unzumutbares Angebot unterbreitete und daher nach Ziffer 4.1.6 Abs. 2 des Sozialplanes berechtigt war, dieses bis zum 10. Juli 2015 nachzubessern.

b)

Insbesondere auch die vom Kläger in Abrede gestellte funktionale Zumutbarkeit nach Ziffer 4.1.1. ist gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Anforderungen am neuen Arbeitsplatz der Qualifikation und der Stellung im Wesentlichen entsprechen. Die Anforderungen an die Qualifikation sind nach der Regelung des Sozialplans im Hinblick auf die Zumutbarkeit nach der Ausbildung, der gesammelten Erfahrung und der bisherigen Tätigkeit zu beurteilen.

aa)

Soweit der Kläger meint, der Arbeitsplatz sei eine „Mädchen-für-Alles-Stelle“ und beinhalte die Schlüsselausgabe, das Ausfüllen von Formularen und sonstige Tresen Tätigkeit bezieht sich sein Vortrag auf ein zuvor unterbreitetes Angebot, für das er Erkundigungen eingeholt und dessen Arbeitsplatz er auch besichtigt hat. Für das hier zu beurteilende Angebot vom 29. Juni 2015 ist der Vortrag unerheblich.

bb)

Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, die Unzumutbarkeit dieses angebotenen Arbeitsplatzes darzulegen. Soweit er bemängelt, dass Arbeitsgericht habe nicht begründet, warum es die Anforderungen der neuen Stelle als gleichwertig ansehe, ist dies nicht richtig und im Übrigen unerheblich. Eine Unzumutbarkeit des angebotenen Arbeitsplatzes nach den Kriterien des Sozialplans kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Voraus zu schicken ist, dass der Kläger offenbar eine Tätigkeit im Backoffice schon per se als geringer wertig ansieht. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht zu Recht angemerkt, dass die Tätigkeiten im rückwärtigen Bereich aber keineswegs so geringwertig sind, wie vom Kläger dargestellt. Als Backoffice bezeichnet man den Teil eines Unternehmens, der nicht originärer Teil des Kerngeschäftes ist, sondern zu dessen Aufrechterhaltung dient. Typische Aufgaben des Backoffice sind unter anderem Buchführung, Kreditrisikomanagement, Anrufannahme, IT-Support und die Organisation der Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften (https://de.wikipedia.org/wiki/Backoffice).

cc)

Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht auch angenommen, dass die angebotene Stelle – wie die bisherige Tätigkeit des Klägers – eine Sachbearbeiter-Stelle ist und sie der Qualifikation und Stellung seiner bisherigen Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4.1.1. des Sozialplanes entsprach. Das Berufungsgericht folgt den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Die angebotene Stelle verlangte eine kaufmännische Ausbildung und war damit von der Qualifikation im Wesentlichen gleichwertig. Darauf kommt es an. Die angebotene Tätigkeit muss nicht identisch sein. Im Verhältnis zum bisherigen Arbeitsplatz muss der angebotene Ersatzarbeitsplatz nicht gleich sein, es kann sogar eine Teilzeittätigkeit zumutbar sein (BAG, Urteil vom 28. Februar 2002– 5 AZR 525/01 - ZTR 2002, 487 zum TV soziale Absicherung). Der angebotene Arbeitsplatz muss nach den Kriterien der Ziffer 4.1.1. des Sozialplans nur im Wesentlichen gleich sein. Woraus der Kläger schließt, seine Ausbildung als Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft sei einer anderen kaufmännischen Ausbildung gegenüber höherwertig, erschließt sich nicht. Sie mag spezieller, aber nicht höherwertig sein. Es begründet daher keine fehlende Gleichwertigkeit, wenn der Kläger meint, seine Ausbildung als Kaufmann der Grundstück- und Wohnungswirtschaft mit mehrjähriger Berufserfahrung stehe „irgendeiner kaufmännischen Ausbildung bzw. einer vergleichbaren Ausbildung“ gegenüber. Ebenso unverständlich sind seine Ausführungen, soweit er vorträgt, im Vergleich zu seiner bisherigen und der angebotenen Stelle stünden Kenntnisse im Mietpreisrecht, Mietvertragsrecht und allgemeinem Mietrecht Kenntnissen im Miet- und Mietvertragsrecht gegenüber. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus nicht; die letztgenannten Kenntnisse beinhalten auch diejenigen der erstgenannten. Die letztgenannte Aufzählung verwendet lediglich Oberbegriffe und geht weniger ins Detail. Auch seine Ausführungen zur Ermittlung der ortsüblichen Miete sind nicht geeignet, die angebotene Stelle als nicht im Wesentlichen gleichwertig erscheinen zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob seine Schilderungen zutreffend sind, wonach die ortsübliche Miete elektronisch ermittelt wird. Denn dies gehörte nach seinem eigenen Vortrag schon in der bisherigen Tätigkeit zu seinen Aufgaben. Nach seiner vorgetragenen Stellenbeschreibung gehörte es zu seinen Aufgaben, Mieterhöhungen vorzubereiten und Mieterhöhungspotenziale festzustellen. Auch dabei nutzte er die Software SAP. Der Zumutbarkeit steht auch nicht entgegen, das – wie der Kläger behauptet – anspruchsvollere Tätigkeiten wie Statistik, Planung, Controlling und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei der neuen Tätigkeit nicht mehr anfallen. Die angebotene Tätigkeit muss nur im Hinblick auf die Qualifikation und Stellung und auch nur im Wesentlich gleich sein, nicht aber identisch. Das ist hier der Fall.

c)

Soweit der Kläger meint, die angebotene Stelle sei tariflich niedriger eingruppiert, ist nicht ersichtlich, dass bei der DWI ein Tarifvertrag Anwendung findet. Im Übrigen reicht der Vortrag auch nicht aus, um eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit festzustellen. Letztlich ist dies aber auch unerheblich. Dies beträfe die materielle Zumutbarkeit nach Ziffer 4.1.2 des Sozialplans, die bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen wie u. a. der Vergütung auch Abweichungen bis zu 5% zulässt. Die angebotene Vergütung hält sich in diesem Rahmen. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht.

d)

Der angebotene Arbeitsplatz war schließlich auch in räumlicher Hinsicht zumutbar. Auf das behauptete Angebot in Potsdam kommt es für die Beantwortung dieser Frage nicht an. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Kriterien der Ziffer 4.1.3. des Sozialplans nicht eingehalten werden. Räumlich unzumutbar wäre der angebotene Arbeitsplatz nur gewesen, wenn sich die einfache Strecke von der Wohnung zum neuen Arbeitsplatz um mehr als 45 Minuten verlängert hätte oder die Wegezeit mehr als 90 Minuten betragen würde. Dazu hat der Kläger keinen Vortrag geleistet, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, der angebotene Arbeitsplatz läge mehr als 90 Minuten vom Wohnort des Klägers entfernt. Nach Ziffer 4.1.3. Abs. 2 Satz 1 des Sozialplanes ist die Wegezeit zu Beginn und zum Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit auf Grundlage der schnellsten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berechnen. Diese Wegezeiten liegen aber für die Strecke zwischen dem Wohnort des Klägers und den jeweiligen Standorte der DWI in Berlin allesamt unter 90 Minuten. Dies hat die Beklagte für jeden einzelnen Standort der DWI in Berlin anhand der Fahrplanauskunft der BVG (Anlagen B 9a – B 16d, Bl. 347 – 396 d. A.) nachgewiesen. Insbesondere für den vom Kläger genannten Standort in der Stollberger Str. würde die Wegezeit für Hin- und Rückfahrt jeweils 72 Minuten dauern und läge damit nach dem Sozialplan im zumutbaren Bereich. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

e)

Auch die weiteren Kriterien für ein zumutbares Arbeitsplatzangebot sind eingehalten. Der Kläger stellt dies nicht in Abrede oder macht weitere Unzumutbarkeitsgründe geltend.

3.

Soweit der Kläger bestreitet, dass der ihm angebotene Arbeitsplatz überhaupt existiert, hilft ihm auch das nicht weiter. Er hätte nur den ihm unterbreiteten Vertrag unterschreiben müssen, um einen Anspruch auf Beschäftigung zu begründen. In einer derartigen Situation führt sein Bestreiten nicht weiter (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2015 – 26 Sa 1671/14 – öAT 2015, 171).

4.

Diese Sozialplanregelung ist auch wirksam. Zwar gilt das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, auch für betriebliche Sozialpläne. Danach darf der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Erfüllung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist (BAG Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 448/05 - NZA 2008, 425). Der Ausschlusstatbestand der Ziffer 4.2.5. des Sozialplans stellt aber keine derartigen mit Recht und Billigkeit unvereinbare Bedingungen auf.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien in Sozialplänen bei Abfindungen differenzieren zwischen Arbeitnehmern, denen kein zumutbares Angebot einer Weiterbeschäftigung gemacht wird und denjenigen, die ein solches Angebot ablehnen. Dies ist ausgehend von dem mit einem Sozialplan verfolgten Zweck sachlich gerechtfertigt. Zweck eines Sozialplans ist es gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern (BAG, Urteil vom 1. Februar 2011 – 1 AZR 470/09 – juris). Bei deren Einschätzung haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Danach ist es sachlich gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien bei Arbeitnehmern, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, den Abfindungsanspruch – wie hier - mindern oder auch gänzlich ausschließen. Zum einen entspricht es Sinn und Zweck eines Sozialplans, wenn die Betriebsparteien dafür sorgen, dass Beschäftigungslosigkeit vermieden wird. Zum anderen liegt es im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, wenn diese pauschalierend davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der eine zumutbare Weiterbeschäftigung ausschlägt, durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem bisherigen Arbeitgeber keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden wird. Eine solche Differenzierung entspricht auch der Regelung in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG. Danach soll die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weiterbeschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinbarung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 06. November 2007 - 1 AZR 960/06 – BAGE 124, 335 = AP Nr. 190 zu § 112 BetrVG 1972 =NZA 2008, 232).

b)

Der Wirksamkeit der Sozialplanregelung unter Nr. 4.2.5. steht auch nicht entgegen, dass sie den Ausschluss des Anspruchs auf Sozialplanleistungen – wie hier - auch in den Fällen zulässt, in denen sich das Arbeitsplatzangebot auf einen Zeitraum erstreckt, zu dem das Arbeitsverhältnis der Parteien noch bestanden hat. Hier wurde dem Kläger ein Angebot ab dem 1. August 2015 unterbreitet. Im Zeitpunkt des Zugangs des Angebots bestand das Arbeitsverhältnis noch ungekündigt. Der Wortlaut der Ziffer 4.1. sieht es aber nicht vor, dass ein Angebot nur zumutbar sein sollte, wenn es für eine Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben würde. Damit beschränkt der Sozialplan die Zumutbarkeit der Angebote nicht auf solche, die für eine Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben werden. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, diejenigen von der Betriebsstillegung betroffenen Personen von Sozialplanansprüchen auszunehmen, die insoweit nicht schutzbedürftig sind. Das sind nach dem Willen der Betriebsparteien entsprechend der mit § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG verfolgten Regelung diejenigen, die zu vergleichbaren Bedingungen wie bisher unter Erhalt des Besitzstandes weiterarbeiten können. Gerade das ist hier aber - unabhängig von der jeweiligen Kündigungsfrist – beim Kläger der Fall, weil für ihn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der DWI bestand. Dass eine Beschäftigung schon vor Ausspruch einer Kündigung bzw. vor Ablauf der Kündigungsfrist möglich ist, steht dem mit der Regelung verfolgten Ziel nicht entgegen. Es geht darum, den Kreis der Abfindungsberechtigten auf diejenigen Personen zu beschränken, die ihre Arbeitsplätze ohne zumutbaren Ersatz verlieren würden. Das war beim Kläger, der bei der DWI in Berlin unter Aufrechterhaltung seines Besitzstandes unter im Wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen weiterarbeiten konnte, unabhängig von der jeweiligen Kündigungsfrist nicht der Fall. Die Betriebsparteien haben insoweit auch nicht gegen § 622 BGB oder eine entsprechende tarifliche Regelung verstoßen. Der Sozialplan sieht keine Verkürzung der Kündigungsfristen vor. Er verlangt keine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Betriebsparteien durften an die Nichtannahme eines Vertragsangebots, welches mit einem Vertragsbeginn vor Ablauf der Kündigungsfrist versehenen war, die Konsequenz des Nichtentstehens von Sozialplanansprüchen knüpfen, ohne die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Arbeitnehmer aus den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen über Kündigungsfristen zu beeinträchtigen. Die Betriebsparteien waren nicht verpflichtet, die Frage der Zumutbarkeit des Angebots mit der jeweiligen Kündigungsfrist zu verknüpfen. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2015 – 26 Sa 1671/14 – öAT 2015, 171).

Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht. Daher war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Danach waren dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen.

IV.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kammer folgt bei der Entscheidung des grundsätzliche Bedeutung nicht aufweisenden Rechtsstreits den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen.