Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 07.08.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 B 15.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, ZÄVersorgSa BE |
Die vom Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin im Wege der Satzungsänderung beschlossene Absenkung der durch Pflichtbeiträge erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums durfte der Satzungsgeber zur finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks alle Rentenanwartschaften - unter Erlass einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge - um 16 % kürzen
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt rückwirkend zum 1. Januar 2008 die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der am ... Mai 1946 geborene Kläger ist seit Februar 1975 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Seit dem 1. Januar 2008 bezieht er antragsgemäß eine vorgezogene Altersrente, die mit Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 26. März 2008 auf monatlich 1.624,76 Euro festgesetzt wurde. Grundlage des vom Beklagten ermittelten Rentenbetrages war eine Zusammenstellung der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2007 geleisteten Beiträge und eine versicherungsmathematische Berechnung, in die ein Bemessungsfaktor von 0,84 eingestellt war. Der danach auf einen Renteneintritt mit 67 Jahren hochgerechnete Betrag wurde wegen des um insgesamt 65 Monate vorgezogenen Rentenbezugs des Klägers gekürzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnung im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bl. 117, 118) verwiesen.
Der Ansatz eines Bemessungsfaktors bei der Rentenberechnung beruht auf einer erstmals zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderung der Satzung des zum damaligen Zeitpunkt noch nicht teilrechtsfähigen Versorgungswerks. Nachdem u.a. in Folge der Herausgabe neuer Sterbetafeln und der daraus ersichtlichen längeren Lebenswartung der Mitglieder, in der Vergangenheit erfolgter fehlerhafter Beitrags- und Rentenberechnungen sowie erforderlicher Abschreibungen auf Immobilien und Kapitalanlagen eine erhebliche Deckungslücke im Kapitalstock des Versorgungswerks festgestellt worden war, die in einem eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten zum 31. Dezember 2001 mit 278 Mio. DM beziffert wurde, beschloss die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin in ihrer Sitzung am 20. Juni 2002 eine Absenkung der Rentenanwartschaften. Für Mitglieder, die am 1. Januar 2003 das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, galt danach bei der Berechnung der Anwartschaften und Leistungen jeweils ein Bemessungsfaktor von 0,84; für ältere Mitglieder war eine Erhöhung bis zu einem Bemessungsfaktor von 1,00 in gestaffelter Form geregelt. Die Änderung durch den neu eingefügten § 12 a der Satzung wurde nach Genehmigung durch die zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin vom 10. Januar 2003 (ABl. Nr. 1, S. 11) veröffentlicht.
Nach Erlangung der Teilrechtsfähigkeit beschloss die Vertreterversammlung des Versorgungswerks als nunmehr zuständiges satzungsgebendes Organ am 12. Mai 2007 eine neue Satzung (ABl. Nr. 42, S. 2554). Diese sah hinsichtlich der Berechnung der Rentenanwartschaften einen der Vorgängerregelung entsprechenden Ansatz eines Bemessungsfaktors von 0,84 sowie eine Staffelung für ältere Mitglieder vor (§ 12 a der Satzung 2007). Im Rahmen der nachfolgend von der Vertreterversammlung am 12. Dezember 2007 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung (ABl. Nr. 58, S. 3408) wurde die Rentenbemessung auf eine neue Grundlage gestellt. Aufgrund einer Übergangsbestimmung galt diese Umstellung nicht für die Berechnung der erworbenen monatlichen Anwartschaften aus Beiträgen, die vor dem 1. Januar 2008 geleistet worden waren. Eine entsprechende Übergangsregelung enthält auch die derzeit geltende Satzung des Versorgungswerks, die für die Ermittlung der erworbenen Anwartschaften aus vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften verweist.
Mit seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid des Beklagten rügte der Kläger den Ansatz des vorgenannten Bemessungsfaktors bei der Berechnung seiner vorgezogenen Altersrente. Die damit verbundene Absenkung seiner Rentenanwartschaften um 16 % sei wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig. Der Bestandsschutz für langjährige Beitragszahler sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem wäre die vorgenommene Kürzung der Anwartschaften bei einer ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte des Versorgungswerks nicht erforderlich gewesen. Die Deckungslücke sei nicht durch die Einführung neuer Sterbetafeln entstanden, sondern durch falsch veranlagte Beiträge und überhöhte Rentenbewilligungen sowie spekulative Anlagegeschäfte. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die angegriffene Absenkung bereits Gegenstand der dem Kläger für die Vorjahre übersandten Anwartschaftsmitteilungen gewesen sei, die mangels Anfechtung bestandskräftig geworden seien.
Mit der gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Für die Kürzung seiner Anwartschaften fehle es an einer gültigen Rechtsgrundlage. Die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene Satzungsänderung sei sowohl aus formellen Gründen als auch materiell-rechtlich wegen einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechte nichtig. Ebenso wenig könne die Rentenberechnung auf die Übergangsbestimmung in der Satzung 2008 gestützt werden. Diese Satzung leide gleichfalls an formellen Fehlern und sei daher unwirksam.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente in Höhe von 1.934,24 Euro monatlich, hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Januar 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe weder nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzung noch nach den bei Einweisung in die vorgezogene Altersrente geltenden Satzungsbestimmungen ein Anspruch auf eine den bewilligten Rentenbetrag übersteigende Rente zu. Die Berechnung seiner Altersrente richte sich aufgrund der in beiden Satzungen enthaltenen Übergangsbestimmungen nach der am 12. Mai 2007 in Kraft getretenen und bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Satzung des Versorgungswerks. Diese sehe in § 12 a den vom Beklagten zutreffend angesetzten Bemessungsfaktor von 0,84 vor. Die insoweit erhobenen formellen Einwände des Klägers seien unbegründet. Die Anwendbarkeit des § 12 a der Satzung 2007 ergebe sich allein aus den in den nachfolgenden Satzungen enthaltenen Übergangsregelungen; eine derartige Verweisung auf früheres, bereits außer Kraft getretenes Satzungsrecht sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Übrigen könnten die Einwände des Klägers, soweit sie sich gegen die Satzungsbeschlüsse vom 12. Dezember 2007 und 20. Juni 2002 richteten, auch in der Sache nicht durchgreifen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei über die Absenkung der Anwartschaften zwar noch nicht bestandskräftig entschieden worden. Bei den dem Kläger in den Vorjahren übersandten Anwartschaftsmitteilungen handele es sich nicht um feststellende Verwaltungsakte, die hinsichtlich einzelner Berechnungselemente in Bestandskraft erwachsen seien. Die Kürzung in § 12 a der Satzung 2007 begegne jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sei insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit auch rentenrechtliche Ansprüche im Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts eigentumsrechtlich geschützt seien, stehe dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssten einem Gemeinwohlzweck dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Aufgrund der zum 31. Dezember 2001 festgestellten erheblichen Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks habe für den Satzungsgeber Veranlassung zu einer Änderung der Satzung bestanden, um die Fehlbeträge in der versicherungsmathematischen Bilanz zu beseitigen und dadurch den Versorgungsauftrag auch in Zukunft sicherzustellen. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen seien die Fehlbeträge überwiegend auf neue Sterblichkeitsuntersuchungen zurückzuführen, aus denen sich auch für Zahnärzte eine längere Lebenserwartung ergebe. Danach sei es in der Vergangenheit versäumt worden, höhere Rücklagen zu bilden; zudem seien zu Unrecht ausgewiesene Überschüsse zu Leistungsverbesserungen verwendet worden. Weitere Fehlbeträge seien nach dem eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten auf fehlerhafte Renten- und Anwartschaftsberechnungen sowie nicht marktgerechte Bewertungen im Immobilienportfolio zurückzuführen.
In Anbetracht der Höhe der Deckungslücke habe der Satzungsgeber die Absenkung der Rentenanwartschaften für ein geeignetes Mittel ansehen dürfen, um die zur Sicherung des Fortbestands des Versorgungswerks erforderlichen Einsparungen zu erzielen und insbesondere den veränderten demografischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die nach Abwägung anderer Alternativen als einzige praktikable Lösung angesehene schrittweise Absenkung der Anwartschaften halte sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Dies gelte auch mit Blick auf die vom Kläger vorrangig angeführte Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Dritte, die für Fehlspekulationen am Kapitalmarkt oder in der Vergangenheit gezahlte überhöhte Renten verantwortlich seien. Dass derartige Forderungen in nennenswerter Höhe zeitnah zu realisieren gewesen wären, sei weder dargetan noch ersichtlich. Der Eingriff in die Rentenanwartschaften sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Er führe nicht zu einer übermäßigen Belastung der betroffenen Mitglieder. In Folge der statistisch längeren Lebenserwartung sei insgesamt von einem längeren Rentenbezug auszugehen, durch den die Absenkung der Anwartschaften im Ergebnis ausgeglichen werde. Soweit gerade die veränderte demografische Entwicklung ein wesentlicher Grund für die entstandene Deckungslücke gewesen sei, handele es sich bei dem Eingriff in die Anwartschaften letztlich um eine Rückführung von Leistungsverbesserungen, die in der Vergangenheit durch überhöhte Dynamisierungen zu Lasten von Rückstellungen im Deckungsstock des Versorgungswerks gewährt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe der Satzungsgeber eine Kürzung zukünftiger Rentenansprüche für gerechtfertigt halten dürfen. Dass die Kürzung auch die Mitglieder erfasse, die - wie der Kläger - am 1. Januar 2003 noch nicht das 57. Lebensjahr erreicht hätten, überschreite nicht die Zumutbarkeitsgrenze. Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes habe der Satzungsgeber durch eine gestaffelte, auf das Alter der Mitglieder abstellende Kürzung Rechnung getragen. Damit habe er hinreichend die Nähe der Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Altersrente berücksichtigt.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Die von ihm gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnern, bei denen der Versorgungsfall bereits vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sei, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geradezu geboten gewesen. Der für den Kläger festgesetzte Rentenbetrag sei auch rechnerisch nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, mit der er weiterhin geltend macht, dass es an einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage für die Kürzung seiner Rentenanwartschaften fehle. Die Übergangsregelung in der aktuellen Satzung sei mangels Bestimmtheit unwirksam; sie lasse nicht erkennen, ob für die Berechnung der erworbenen monatlichen Anwartschaft auf die bis zum 31. Dezember 2007 oder die ab 1. Januar 2008 gültigen Satzungsbestimmungen verwiesen werde. Der angefochtene Rentenbescheid könne auch nicht auf die zum Zeitpunkt seines Erlasses geltende Satzung 2008 gestützt werden. Diese Satzung sei ohne namentliche Abstimmung beschlossen worden und damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Zudem enthalte die Satzung keine Übergangsvorschrift, die auch die hier streitige Absenkung der Rentenanwartschaften mit umfasse.
Im Übrigen greife die Kürzung der Anwartschaften in unverhältnismäßiger Weise in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie ein. Es fehle bereits an einer sachgerechten und auf einer vollständigen Tatsachenermittlung beruhenden Abwägung. Die von der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer am 20. Juni 2002 beschlossene Kürzung beruhe auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage. Die durch neue Sterblichkeitsberechnungen entstandene Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks sei bereits in den Vorjahren bekannt gewesen. Diese Deckungslücke habe in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in einem Zeitraum von acht Jahren aus erwirtschafteten Überschüssen „abgetragen“ werden sollen. Die Umstellung auf neue Sterbetafeln könne daher nicht der Grund für die beschlossene Anwartschaftskürzung gewesen sein. Anlass für die Kürzung seien vielmehr die enormen Kapitalverluste, die dem Versorgungswerk durch die damalige Geschäftsführung wegen verbotener Spekulationsgeschäfte in den Jahren 2001 und 2002 entstanden seien. Unter diesen Umständen hätten vor einem Eingriff in die auf Eigenleistungen beruhenden Rentenanwartschaften der Mitglieder vorrangig Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geprüft werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 zu verpflichten, ihm die nach den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zustehende vorzeitige Altersrente (bis zu einem Betrag von 1.934,34 € monatlich) zu gewähren,
hilfsweise,
die Höhe der vorgezogenen Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an dem angefochtenen Rentenbescheid fest und verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung.
Hinsichtlich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, die der Senat abgelehnt hat, wird auf die schriftlich überreichten Anträge des Klägers nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. August 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Streitakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.
A.
Der Senat konnte trotz des vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 2012 gestellten Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten und entscheiden. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 VwGO) bestand keine Veranlassung. Dass der Senat dem Kläger unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Gelegenheit gegeben habe, zu den im Verhandlungstermin am 2. August 2012 beschiedenen Beweisanträgen Stellung zu nehmen, trifft nicht zu. Vielmehr hatte der Kläger, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Aufnahme in das Sitzungsprotokoll bedurfte, im Anschluss an die in der mündlichen Verhandlung begründete Ablehnung seiner Beweisanträge ausreichend Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht; insbesondere hat er im Verhandlungstermin vor Stellung seines Klageantrags weder zum Ausdruck gebracht, zur Ablehnung seiner Beweisanträge weiter Stellung nehmen zu wollen, noch weiteren Vortrag zur Sache angekündigt.
B.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Festsetzung der vorgezogenen Altersrente im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 26. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger kann weder eine höhere Altersrente beanspruchen noch steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
Für die Überprüfung des Klagebegehrens ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Satzung des Versorgungswerks abzustellen. Einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage darf nur dann stattgegeben werden, wenn dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der von ihm geltend gemachte Anspruch zusteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Die materiell-rechtliche Prüfung muss danach bei der Rechtslage ansetzen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Dabei kann das insoweit maßgebliche Recht seinerseits auf früheres, bereits außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 - NVwZ 2003, 92; Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17/87 - BVerwGE 84, 157).
Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist hiernach die am 7. Mai 2011 beschlossene Neufassung der Satzung des Versorgungswerks, die während des Berufungsverfahrens am 7. Januar 2012 in Kraft getreten (ABl. Nr. 1, S. 21) und letztmalig am 21. April 2012 geändert worden ist (ABl. Nr. 27, S. 1099; im Folgenden: Satzung 2012). Gegenüber der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch geltenden Satzung vom 27. November 2010 (ABl. Nr. 54, S. 2288) haben sich insoweit keine für die materiell-rechtliche Beurteilung des Anspruchs des Klägers erheblichen Rechtsänderungen ergeben.
Nach § 14 Abs. 1 der Satzung 2012 hat jedes Mitglied des Versorgungswerks Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat. Die Altersrente wird auf Antrag mit Vollendung eines früheren Lebensjahres, jedoch frühestens ab dem Folgemonat der Vollendung des 60. Lebensjahres, für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2011 Mitglied geworden sind, des 62. Lebensjahres, in verminderter Höhe gewährt. Die Minderung beträgt 0,4 % für jeden Monat, für den die Rente früher in Anspruch genommen wird (§ 14 Abs. 2 der Satzung 2012). Für Rentenberechtigte, die am 31. Dezember 2007 bereits Mitglied des Versorgungswerks waren und Beitragszeiten bis Dezember 2007 aufweisen, gelten dabei nach § 42 Abs. 1 der Satzung 2012 die in den nachfolgenden Absätzen geregelten Übergangsbestimmungen. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2012 werden für diese Mitglieder die erworbenen monatlichen Anwartschaften aus sämtlichen für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerks ermittelt.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vorstehenden Übergangsbestimmungen im Falle des Klägers anwendbar sind. Der Kläger ist seit Februar 1975 Mitglied des beklagten Versorgungswerks und hat bis einschließlich Dezember 2007 Pflichtbeiträge geleistet, die der Ermittlung seiner vorgezogenen Altersrente zu Grunde liegen.
II.
Nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen steht dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere als die bewilligte Altersrente zu. Die für die Berechnung seiner erworbenen monatlichen Anwartschaften maßgebenden satzungsrechtlichen Vorschriften sind weder aus formellen Gründen unwirksam noch verstoßen sie gegen höherrangiges Recht.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Übergangsregelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2012 hinreichend bestimmt. Dass sie nicht erkennen lasse, auf welche früher geltenden Satzungsbestimmungen für die Ermittlung der erworbenen Rentenanwartschaften verwiesen werde, trifft schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu. Die Übergangsregelung bezieht sich ersichtlich auf Pflichtbeiträge, die für Zeiten „vor dem 1. Januar 2008“ geleistet worden sind; für die Ermittlung der aus diesen Beiträgen erworbenen monatlichen Anwartschaften wird auf die „bis zu diesem Zeitpunkt“ geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerks verwiesen. Pflichtbeiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 können erkennbar nur bis einschließlich 31. Dezember 2007 geleistet worden sein. Die Verweisung auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften kann sich daher nur auf die am 12. Mai 2007 von der Vertreterversammlung des Versorgungswerks beschlossene, am selben Tag in Kraft getretene und bis zum 31. Dezember 2007 gültige Satzung beziehen (Satzung 2007). Von der Verweisungsvorschrift erfasst ist damit insbesondere die Regelung in § 12 a Abs. 1 der Satzung 2007, die den hier streitigen Ansatz eines Bemessungsfaktors von 0,84 für sämtliche nach dieser Satzung berechneten Anwartschaften und Leistungen vorsieht, soweit in den nachfolgenden - im Falle des Klägers nicht einschlägigen - Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Auf die weitergehenden Einwände des Klägers gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Satzung des Versorgungswerks kommt es danach nicht an. Für den von ihm geltend gemachten Klageanspruch sind die Regelungen der Satzung 2008 aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht maßgeblich.
2. Der bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente des Klägers nach § 42 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2012 in Verbindung mit § 12 a Abs. 1 der Satzung 2007 anzusetzende Bemessungsfaktor von 0,84 begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die damit einhergehende Absenkung der erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften nicht gegen höherrangiges Recht.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass über die Höhe der vom Kläger erworbenen Anwartschaften noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Bei den dem Kläger in den Vorjahren übersandten Anwartschaftsmitteilungen, die weder in Form eines Bescheides ergangen sind noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten haben, handelt es sich aus den zutreffenden erstinstanzlichen Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (UA S. 9 f.), nicht um feststellende Verwaltungsakte, die der Bestandskraft zugänglich sind. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist danach auch kein Raum für die Annahme, die Anwartschaftsmitteilungen seien zumindest hinsichtlich der Absenkung der erworbenen Anwartschaften durch die Einführung eines Bemessungsfaktors in Bestandskraft erwachsen. Soweit die Mitteilungen in weiten Bereichen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bestehende Unsicherheiten hinsichtlich ihres verbindlichen Regelungsgehalts zu Lasten des Beklagten gehen. Ob einzelne Elemente der Anwartschaft - wie hier der Ansatz eines Bemessungsfaktors - überhaupt einer isolierten bestandskräftigen Entscheidung zugänglich wären, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen Rentenanwartschaften auf verschiedenen Elementen, die grundsätzlich nicht losgelöst voneinander wie selbständige Ansprüche behandelt werden können, sondern in ihrem funktionalen Zusammenhang zu betrachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - BVerfGE 128, 138; BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 - 8 B 86/11 - juris m.w.N).
In dieser Gesamtheit unterliegen nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Anwartschaften auf Rente dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist dem einzelnen Versicherten als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet; sie beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3/05 - NJW 2006, 711).
Art. 14 GG schließt die Umgestaltung solcher durch eigene Leistungen erworbenen Anwartschaften allerdings nicht schlechthin aus. Für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei dieser Bestimmung steht dem Normgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst insoweit auch die Befugnis, in schon bestehende Anwartschaften einzugreifen, bei denen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Derartige Eingriffe sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn sie einem Zweck des Gemeinwohls dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wobei sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers in dem Maße verengt, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen geprägt sind. Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind darüber hinaus am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 34; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272; BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012, a.a.O., Rn. 7; Beschluss vom 16. April 2010 - 8 B 118/09 - juris; Urteil vom 21. September 2005, a.a.O., Rn. 32).
a) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe hat der Satzungsgeber mit der hier streitigen Absenkung der Anwartschaften einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einführung eines Bemessungsfaktors, der unverändert in § 12 a Abs. 1 der Satzung 2007 übernommen worden ist, bestand für den Satzungsgeber nach den bereits erstinstanzlich eingereichten Unterlagen die Notwendigkeit, Maßnahmen zur finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks zu ergreifen, um dessen Fortbestand für die Zukunft zu sichern.
Nach dem Bericht des beauftragten versicherungsmathematischen Sachverständigen in der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 belief sich die Lücke im Deckungsstock des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2001 auf der Basis der ihm vorliegenden Berechnungsgrundlagen und unter Einbeziehung des voraussichtlichen Jahresergebnisses 2001 auf insgesamt 278 Mio. DM (Protokoll der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002, S. 7). Der überwiegende Teil des Fehlbetrages war nach Auffassung des Sachverständigen auf das Ergebnis neuer Sterblichkeitsuntersuchungen und damit einhergehende längere Rentenlaufzeiten zurückzuführen (Protokoll vom 20. Juni 2002, S. 9). Bereits bei der Erläuterung des Jahresabschlusses und Geschäftsberichts des Versorgungswerks für das Jahr 1998 hatte der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses darauf hingewiesen, dass im Jahr 1997 neue Sterbetafeln herausgegeben worden seien, aus denen sich auch für Zahnärzte eine längere Lebenserwartung ergebe. Aufgrund der Weiterverwendung der „alten Tafeln“ sei ein Fehlbetrag von etwa 160 Mio. DM entstanden, für den keine Rückstellungen gebildet worden seien; zudem sei für das Jahr 1997 ein zu hoher Überschuss in Höhe von rund 50 Mio. DM ausgewiesen und für Leistungsverbesserungen verwendet worden (Protokoll der Delegiertenversammlung vom 28. Oktober 1999, S. 4). In Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde sollte dieser Fehlbetrag über einen Zeitraum von acht Jahren - beginnend mit dem Geschäftsjahr 1998 - aus erzielten Überschüssen getilgt werden (Protokoll vom 28. Oktober 1999, S. 5). Im Anhang zu der Bilanz des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2000 wurde dementsprechend eine noch bestehende Deckungslücke von 140 Mio. DM ausgewiesen, die aus der Umstellung der Rechnungsgrundlagen auf die Sterbetafeln aus dem Jahr 1997 resultierte und eine einmalige „Tilgungsrate“ von 20 Mio. DM berücksichtigte (S. 3 der Anlage). Für weitere ursprünglich beabsichtigte Tilgungen waren ausweislich des Protokolls der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001 keine Mittel vorhanden (S. 11 des Protokolls).
Weitere Fehlbeträge beruhten nach den Angaben in der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001 auf in der Vergangenheit erfolgten fehlerhaften Beitrags- und Rentenberechnungen. Die daraus entstandene Deckungslücke wurde auf 40 bis 60 Mio. DM geschätzt (Protokoll vom 22. November 2001, S. 7; vgl. auch Protokoll der Delegiertenversammlung vom 7. Dezember 2000, S. 4). Zudem mussten aufgrund der Einholung neuer Verkehrswertgutachten im Bereich des Immobilienvermögens des Versorgungswerks in den Jahren 1999 und 2000 Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt 40,6 Millionen DM durchgeführt werden; hinsichtlich des Wertpapiervermögens waren im Jahr 2000 weitere außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich (Protokoll vom 22. November 2001, S. 6). Sicherheitsreserven zum Ausgleich dieser Deckungslücken standen nicht zur Verfügung, da die in den zurückliegenden Jahren erwirtschafteten Erträge des Versorgungswerks zu Lasten des Aufbaus von Reserven in die Dynamisierung der Anwartschaften und Renten geflossen waren (Protokoll vom 22. November 2001, S. 11).
Ausweislich des abschließend am 27. September 2002 erstellten Gutachtens des beauftragten Versicherungsmathematikers war zum Stichtag 31. Dezember 2001 eine Erhöhung der Gesamt-Deckungsrückstellung des Versorgungswerks (Anwartschaften und Renten aus der Grund- und Höherversorgung) um rund 345 Mio. DM erforderlich. Zugleich ergab sich auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Daten des Versorgungswerks, die zur Erstellung des Gutachtens bereinigt und überarbeitet worden waren (Gutachten, S. 1), zum vorgenannten Stichtag ein Bilanzverlust von 154 Mio. DM, der sich unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit entstandenen Fehlbeträge auf einen Verlust von insgesamt mehr als 230 Mio. DM summierte. Nach den Ausführungen im Gutachten war dieses Ergebnis so gravierend, dass versicherungsmathematische Maßnahmen getroffen werden mussten, um den Fortbestand des Versorgungswerks nicht zu gefährden. Eine Verteilung der entstandenen Verluste auf künftige Jahre war nach der Einschätzung des Gutachters nicht vertretbar. Wegen der anhaltend schlechten Kapitalmarktsituation war nicht zu erwarten, dass die für längerfristige Tilgungen erforderliche Kapitalrendite von etwa 10 % erwirtschaftet werden konnte (Versicherungsmathematisches Gutachten vom 27. September 2002, S. 8 f.).
Nach den vorstehenden Unterlagen spricht alles dafür, dass die vom Satzungsgeber beschlossene Absenkung der Anwartschaften der Sicherung der finanziellen Stabilität des Versorgungswerks und damit einem anerkannten Gemeinwohlinteresse diente. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Vorbringen des Klägers unterstellt, dass spekulative Anlagegeschäfte der ehemaligen Geschäftsführung, insbesondere im Bereich von Aktienfonds, zumindest teilweise mitverantwortlich für die entstandene Deckungslücke waren. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags zu ergreifen, kann auch in diesem Fall nicht mit Erfolg in Abrede gestellt werden. Die vorrangige Prüfung von Ersatzansprüchen gegen Dritte, auf die der Kläger verweist, hätte ersichtlich keine Auswirkungen auf die festgestellte Größenordnung der Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks gehabt. Dass diese Deckungslücke, die aus versicherungsmathematischer Sicht umgehende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems erforderte, durch die Prüfung von Ersatzansprüchen hätte geschlossen werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass etwaige Ersatzansprüche nur dann von Bedeutung hätten sein können, wenn sie zeitnah und in einem angesichts der Höhe der Deckungslücke relevanten Umfang zu realisieren gewesen wären. Dafür bestehen auch nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte.
b) Die Einführung eines Bemessungsfaktors bei der Ermittlung der erworbenen Rentenanwartschaften genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(1) Die damit einhergehende Absenkung der Anwartschaften war geeignet, das vom Satzungsgeber verfolgte Ziel der finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks zu erreichen. Ausweislich der die Leistungskürzungen berücksichtigenden Berechnungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen im Gutachten vom 27. September 2002 führte die von der Delegiertenversammlung beschlossene und zum 1. Januar 2003 in Kraft tretende Satzungsänderung zu einer Entlastung der Deckungsrückstellung um rund 280 Mio. DM. Durch diese Entlastung waren sowohl eine Tilgung der aufgrund veränderter demografischer Entwicklungen entstandenen Deckungslücke als auch eine Abdeckung des Fehlbetrages aus dem Jahresabschluss 2001 möglich (Gutachten, S. 10 bis 12). Der Sachverständige kam insoweit zu dem Ergebnis, dass die von der Delegiertenversammlung am 20. Juni 2002 beschlossene Maßnahme aus versicherungsmathematischer Sicht hinreichend gewesen sei, um „aus heutiger Sicht“ den Fortbestand des Versorgungswerks zu sichern (Gutachten, S. 12). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung wurde von den Wirtschaftsprüfern im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2002 bestätigt, dass die vom Sachverständigen ursprünglich ermittelte Deckungslücke in den versicherungsmathematischen Rückstellungen aufgrund der beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Kürzung der Anwartschaften beseitigt werden konnte (Bericht der Wirtschaftsprüfer vom 22. September 2003, S. 4, 8). Dagegen sind vom Kläger weder Einwände erhoben worden noch besteht für den Senat Anlass, an den vorstehenden Angaben zu zweifeln.
(2) Der Satzungsgeber durfte die Kürzung der Anwartschaften auch für erforderlich halten, um die durch finanzielle Probleme bedrohte Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks zu sichern. Dass er zur Erreichung dieses Ziels verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, andere - die Betroffenen weniger belastende - Maßnahmen zu ergreifen, ist vom Kläger weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die beschlossene Kürzung der Anwartschaften nicht auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage. Die wesentlichen Ursachen für die vorhandene Deckungslücke sind ausweislich der eingereichten Unterlagen nicht erst in der Delegiertenversammlung am 20. Juni 2002, sondern unter Hinzuziehung des beauftragten versicherungsmathematischen Sachverständigen bereits in den vorangegangenen Sitzungen ausführlich dargelegt und erläutert worden. Sie sind in der Versammlung am 20. Juni 2002 erneut Gegenstand sowohl des Berichts des Verwaltungsausschusses zur Lage des Versorgungswerks als auch des Berichts des Sachverständigen und der sich daran anschließenden Aussprache gewesen. Für die Annahme, dass die vom Sachverständigen auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Daten vorgetragenen Berechnungen evident fehlerhaft gewesen wären, bestehen weder nach dem Vorbringen des Klägers noch sonst Anhaltspunkte. Auf der Grundlage dieser Berechnungen und der vom Sachverständigen aufgezeigten Vorschläge sind von den Delegierten neben der beschlossenen Absenkung der Anwartschaften auch andere Möglichkeiten zur Schließung der Deckungslücke diskutiert und aus den im Versammlungsprotokoll vom 20. Juni 2002 ersichtlichen Gründen abgelehnt worden (Protokoll, S. 9). Ein förmlicher Antrag, die Beschlussfassung über die zur Abstimmung stehende Satzungsänderung zu vertagen, ist von keinem der Delegierten gestellt worden.
Auch die Höhe der letztlich beschlossenen Anwartschaftskürzung ist von den Delegierten auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen eingehend diskutiert worden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist eine Absenkung um 16 % im Ergebnis als der beste Weg angesehen worden, um nicht nur die gegenwärtige Deckungslücke zu schließen, sondern angesichts der Schwankungen am Kapitalmarkt auch in Zukunft eine gewisse Reserve aufzubauen (Protokoll vom 20. Juni 2002, S. 9). Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern, zumal die vom Sachverständigen errechnete Reserve von rund 20 Mio. DM nur einen Bruchteil der ermittelten Deckungslücke ausmacht.
Der Satzungsgeber hat mit der Einführung eines gekürzten Bemessungsfaktors auch nicht den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Die entstandene Lücke im Deckungsstock des Versorgungswerks beruhte - wie bereits vorstehend dargelegt - zum überwiegenden Teil auf einer prognostizierten höheren Lebenserwartung der Mitglieder und einer damit einhergehenden längeren Rentenbezugsdauer. Durch die Verwendung veralteter Sterbetafeln ist es einerseits versäumt worden, Deckungsrückstellungen in dem erforderlichen Umfang zu bilden; andererseits sind in der Vergangenheit zu hohe Überschüsse ausgewiesen und für Renten- und Anwartschaftsdynamisierungen verwendet worden. Mit der Absenkung aller Rentenanwartschaften unter Erlass einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge hat der Satzungsgeber damit gerade an die Umstände angeknüpft, die die wesentliche Ursache für die vorhandenen Fehlbeträge im Vermögen des Versorgungswerks gewesen sind. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Rentenversicherung ist geklärt, dass Eingriffe in bestehende Anwartschaften zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems grundsätzlich dann verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie an einen für die finanzielle Situation kausalen Umstand anknüpfen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 41). Für Eingriffe in Rentenanwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk kann im Ergebnis nichts anderes gelten.
Der aufgrund neuer Sterblichkeitsuntersuchungen prognostizierten Verlängerung der Rentenbezugszeit durch eine Kürzung der monatlichen Anwartschaften zu begegnen, stellt auch eine unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Maßnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass mit der statistisch prognostizierten höheren Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks eine Verlängerung der Bezugsdauer der Rente und damit eine Erhöhung der Gesamtsumme der Rentenzahlungen einhergehen. Im Umfang des statistisch zu erwartenden längeren Rentenbezugs wird die angegriffene Absenkung der monatlichen Anwartschaften ausgeglichen. Vor diesem Hintergrund durfte der Satzungsgeber eine Absenkung der Höhe künftiger Rentenansprüche durch Eingriffe in die Bemessung der Rentenwartschaften als erforderlich ansehen, um die Finanzierung des Versorgungssystems den veränderten demografischen Verhältnissen anzupassen und durch Ausgabenverringerungen langfristig zu entlasten. Mit der Einführung eines gekürzten Bemessungsfaktors werden zudem, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, in der Vergangenheit gewährte Leistungsverbesserungen zurückgeführt, die mangels Berücksichtigung der statistisch gestiegenen Lebenserwartung zu Lasten von Rückstellungen beschlossen worden sind. Von diesen Leistungsverbesserungen haben wegen der Höhe der bereits erworbenen Anwartschaften prozentual insbesondere die Mitglieder des Versorgungswerks profitiert, die - wie der Kläger - bereits langjährige Beitragszeiten aufweisen.
Die vom Kläger demgegenüber allein angeführte Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte stellt aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen ersichtlich kein milderes, weniger belastendes Mittel dar, mit dem eine finanzielle Konsolidierung des Versorgungswerks ebenso gut hätte erreicht werden können. Ebenso wenig kann der Satzungsgeber darauf verwiesen werden, die zur Konsolidierung erforderlichen Einsparungen durch andere, einzelne Betroffene weniger belastende Mittel zu erzielen. Der Berufungsvortrag des Klägers gibt für eine derartige Verpflichtung nichts her. Im Übrigen sind auch keine sonstigen verfassungsrechtlichen Gründe ersichtlich, aus denen sich die fehlende Erforderlichkeit der Anwartschaftskürzung herleiten ließe (vgl. dazu insbesondere die Urteile des Senats vom selben Tag in den Verfahren OVG 12 B 28.11 und OVG 12 B 39.11).
(3) Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts führt der Eingriff in die Rentenanwartschaften auch nicht zu einer übermäßigen Belastung des Klägers und ist damit auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die hier streitige Kürzung der Anwartschaften um 16 % für die Betroffenen einen nicht unerheblichen Wertverlust darstellt. Diesem Wertverlust steht jedoch die angestrebte und nach den vorliegenden Unterlagen auch erreichte Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems gegenüber. Nach den Feststellungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen wäre der Fortbestand des Versorgungswerks ohne die zur Schließung der erheblichen Deckungslücke ergriffene Maßnahme ernsthaft gefährdet gewesen. Dies hätte zu weitaus nachteiligeren Folgen für die Altersvorsorge der Mitglieder führen können. Im Verhältnis zu der bezweckten Konsolidierung der Finanzgrundlagen kann die beschlossene Absenkung der Anwartschaften daher nicht als eine unangemessene Belastung angesehen werden. Dabei ist auch bei einem im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhenden Versicherungssystem zu berücksichtigen, dass Rentenanwartschaften wegen des großen Zeitraums, der regelmäßig zwischen dem Erwerb und der Aktivierung eines Rentenanspruchs liegt, von vornherein der Möglichkeit gewisser Veränderungen unterworfen sind. Dies muss vor allem bei unvermeidbaren Anpassungen an veränderte wirtschaftliche Bedingungen gelten, die - wie hier - die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems insgesamt bedrohen. Darüber hinaus weisen sowohl die Verlängerung der Rentenbezugszeit als auch die Rückführung von Leistungsverbesserungen, die in der Vergangenheit zu Lasten des Vermögens des Versorgungswerks gewährt worden sind, aus den vorstehenden Gründen einen wechselseitigen Bezug zu der Höhe der monatlichen Rentenanwartschaften auf. Soweit diese Vorteile dem mit der Kürzung der Anwartschaften einhergehenden Wertverlust gegenüberzustellen sind, ist für die Annahme einer unangemessenen Belastung kein Raum.
c) Schließlich ist auch der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt.
Den rentennahen Jahrgängen hat der Satzungsgeber durch eine nach Alter gestaffelte Übergangsregelung Rechnung getragen, die nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist. Die unter die Übergangsregelung fallenden Jahrgänge sind in der Regel weniger als jüngere Mitglieder in der Lage, sich auf die veränderte Neuregelung einzustellen und sich - etwa durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge oder durch eine anderweitige Zusatzvorsorge - eine weitere Alterssicherung aufzubauen. Dass der von der Übergangsregelung nicht erfasste Kläger, der am 1. Januar 2003 noch nicht das 57. Lebensjahr erreicht hatte, in vergleichbarer Weise nicht in der Lage gewesen wäre, sich bis zum Erreichen der Regelaltersrente auf die veränderte Rechtslage einzustellen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die sogenannten Bestandsrentner, die bereits vor Inkrafttreten der erstmaligen Satzungsänderung am 1. Januar 2003 Versorgungsleistungen bezogen haben, von einer unmittelbaren Kürzung der Rentenhöhe ausgenommen hat. Denn dieser Personenkreis kann nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf den Fortbestand der ihm satzungsrechtlich zustehenden Versorgung vertrauen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a.a.O., Rn. 37). Im Übrigen sind die Bestandsrenten nicht völlig von den zur Ausgabenverringerung beschlossenen Eingriffen ausgenommen; vielmehr tragen sie über eine satzungsrechtlich vorgesehene „Deckelung“ im Falle der Gewährung von Leistungsverbesserungen ihrerseits zur finanziellen Konsolidierung des beklagten Versorgungswerks bei (§ 41 Nr. 2 der Satzung 2012, § 12 a Abs. 4 und 5 der Satzung 2007).
3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu verneinen. Da sich die angegriffene Kürzung der Rentenanwartschaften im Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung hält, liegt auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Auf eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern des Versorgungswerks kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
4. Substantiierte Einwände gegen die konkrete Berechnung seiner vorgezogenen Altersrente sind vom Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erhoben worden. Sein Vorbringen im Berufungsverfahren erschöpft sich in der Rüge, der angefochtene Rentenbescheid sei inhaltlich zu unbestimmt, da die Berechnung ohne Kenntnis des nicht in einer der Satzung entsprechenden Form veröffentlichten technischen Geschäftsplans nicht nachvollziehbar sei. Diese in Form eines Beweisantrages gekleidete Rüge greift nicht durch. Abgesehen davon, dass eine Veröffentlichung des technischen Geschäftsplans in der Satzung nicht vorgeschrieben ist (§ 33 Abs. 3 Satz 5 der Satzung 2012), ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem technischen Geschäftsplan für die Ermittlung der konkret erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften des Klägers maßgebliche Bedeutung zukommt. Zu den im Verwaltungsvorgang des Beklagten im Einzelnen enthaltenen Berechnungen, die das Verwaltungsgericht zutreffend für rechnerisch richtig erachtet hat, verhält sich der Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.