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Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 21.12.2010
Aktenzeichen 3 K 1837/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 4 WasG BB, § 78 Abs 1 S 1 bis 3 WasG BB, § 79 Abs 1 Nr 2 WasG BB, § 80 Abs 2 S 1 WasG BB, § 1 GUVG BB, § 2 GUVG BB, § 2 KAG BB, § 29 WHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet der vom Beklagten vertretenen Stadt xxx. Diese ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband "xxx" und dem Gewässer- und Deichverband "xxx", von denen sie zur Zahlung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung herangezogen wird. Der Beitrag wurde im erstgenannten Verband, in dem sich die der Klägerin gehörenden Flächen befinden, im Jahr 2006 auf insgesamt 117.447,81 € bei einem Beitragssatz von 8,80 €/ha festgesetzt. Im Gebiet des Verbandes xxx, dessen Zuständigkeit für die Gewässerunterhaltung sich auf andere Ortsteile (xxx) bezieht, belief sich der Beitrag im selben Jahr auf insgesamt 11.403,52 €.

Die Beiträge legt die Stadt auf der Grundlage der "Satzung der Stadt xxx zur Umlage von Verbandsbeiträgen des Wasser- und Bodenverbandes 'xxx', des Gewässer- und Deichverbandes 'xxx' und der damit verbundenen Verwaltungskosten" vom 3. November 2004 u. a. auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet belegenen Grundstücke um. Die Satzung trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Zugleich setzte sie die bestehenden Satzungen mehrerer, inzwischen in der Gemeinde xxx aufgegangener Gemeinden außer Kraft.

In der Satzung sind, je nachdem, im Gebiet welchen Wasser- und Bodenverbandes die betroffenen Grundstücke liegen, unterschiedliche Umlagensätze vorgesehen. Dieser betrug im Wasser- und Bodenverband xxx 0,001035 €/m² bzw. 10,35 €/ha und im Verband xxx 0,000920 €/m² bzw. 9,20 €/ha. Bei der Kalkulation dieser Umlagen waren in einem ersten Schritt unter Ansatz der im Jahr 2005 maßgebenden Personalkosten für eine Sachbearbeiterin, der Sachkosten für einen Büroarbeitsplatz und von Verwaltungsgemeinkosten Verwaltungskosten je Arbeitsstunde in Höhe von 31,27 € errechnet worden. Bei einer im Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes "xxx" anfallenden Gesamtzahl von 2.661 Bescheiden und einer angenommenen durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 0,25 h je Bescheid ergaben sich dort Verwaltungskosten in Höhe von 20.802,37 €. Der festgesetzte Abgabensatz war errechnet worden, indem dieser Betrag sodann dem vom Wasser- und Bodenverband xxx im Jahr 2005 festgesetzten Verbandsbeitrag hinzugerechnet und die Summe (139.269,18 €) durch die seinerzeit darauf entfallende Gemeindefläche (13.462,1375 ha) geteilt worden war. Bezogen auf die im Verbandsgebiet xxx belegenen Grundstücke war entsprechend verfahren worden.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2006 setzte der Beklagte bezogen auf die der Klägerin gehörenden Grundstücke für das Jahr 2006 eine Umlage in Höhe von 1399,79 € (135,2459 ha * 10,35 €/ha) fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2006, zugestellt am 18. August 2006, zurück. Insbesondere sei - so die Begründung - der satzungsmäßig vorgesehene Abgabensatz auch dann nicht zu beanstanden, wenn in die Kalkulation der niedrigere Jahresbeitrag von 117.447,81 € eingesetzt, sodann die Verwaltungskosten hinzugerechnet und die sich ergebende Summe durch die in jenem Jahr niedrigere beitragsrelevante Fläche geteilt werde.

Die Klägerin hat am 18. September 2006 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt - insoweit unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren - vor, die unterschiedslose Heranziehung sämtlicher Grundstückseigentümer nach demselben Abgabensatz verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil die Eigentümer von Waldflächen von der Gewässerunterhaltung nicht in gleichem Maße profitierten wie die Eigentümer landwirtschaftlich genutzter oder versiegelter Flächen. Die der Umlagenerhebung zu Grunde liegende Satzung sei nichtig. So sei schon die Bestimmung über den Abgabenschuldner ungültig, weil sie an eine Entstehung der Beitragsschuld zu Jahresbeginn anknüpfe, obwohl doch der beitragsfähige Aufwand des Verbandes erst am Jahresende feststehe. Ferner sei die Beitragsveranlagung der Stadt ihrerseits rechtswidrig, weil schon die satzungsmäßige Grundlage der Beitragserhebung nichtig sei. Nach § 1 Abs. 2 des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes hätten sich die Verbandsgebiete nämlich aus den in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Gemeindegebieten zu ergeben. Erst auf einer Verbandsversammlung vom 16. April 2009 habe indes eine Satzungsänderung beschlossen werden sollen, durch welche das Verbandsgebiet auf bestimmte Niederschlagsgebiete "innerhalb des Landes Brandenburg" beschränkt werden sollte. Bis zu diesem Satzungsentwurf habe eine solche Einschränkung gefehlt, weshalb sich das Verbandsgebiet auf die satzungsmäßig bezeichneten Wassereinzugsgebiete erstreckt und deshalb Flächen im Osten Berlins eingeschlossen habe. Letztlich habe das Landesumweltamt als Aufsichtsbehörde einer Satzungsänderung, die das Verbandsgebiet nach Niederschlags- bzw. Teileinzugsgebieten beschreibe, die Genehmigung mit Bescheid vom 30. November 2009 zwar versagt, das ändere jedoch nichts daran, dass der Verband Leistungen der Gewässerunterhaltung auch außerhalb Brandenburgs, nämlich in Berlin erbracht habe, obwohl die Stadt nicht Verbandsmitglied gewesen sei.

Die Erhebung von Verwaltungskosten verstoße gegen den Gleichheitssatz. Denn der Verwaltungsaufwand steige nicht proportional zur Fläche; nach der Umlagensatzung habe eine zunehmende Flächengröße aber zur Folge, dass große Grundstücke trotz gleichen Aufwandes mit einem Vielfachen der Verwaltungskosten belastet würden. Schließlich seien in die Festlegung des Abgabensatzes unzulässigerweise auch Verwaltungsgemeinkosten eingestellt worden. Der Verwaltungskostenanteil an der Gesamthöhe der Abgabe übersteige 15 % und sei damit unzulässig hoch.

Die Klägerin beantragt,

den Abgabenbescheid des Beklagten vom 4. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und hält insbesondere die Satzung vom 3. November 2004 für eine formell und materiell ausreichende Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die im vorliegenden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Generalakte "xxx" Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom  16. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 80 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der im Jahr 2006 anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (BbgWG a. F.) i.V.m. der Satzung der Stadt xxx zur Umlage von Verbandsbeiträgen des Wasser- und Bodenverbandes "xxx", des Gewässer- und Deichverbandes "xxx" und der damit verbundenen Verwaltungskosten vom 3. November 2004 (im Folgenden: Umlagensatzung).

I. 1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1-3 BbgWG a. F. ist die Pflicht zur Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dazu gehören auch die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, einschließlich seinerzeit im Gesetz im Einzelnen bestimmter Teilbereiche. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG oblag die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Zufolge § 80 Abs. 1 S. 1 BbgWG bestimmte (und bestimmt) sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt waren. Nach Abs. 2 derselben Vorschrift konnten (und können) die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) fanden Anwendung.

2. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt xxx mit § 2 S. 1 der Umlagensatzung Gebrauch gemacht, wonach die an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge und die damit verbundenen Verwaltungskosten unter anderem auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umgelegt werden.

II. Die zitierten Rechtsgrundlagen der Abgabenerhebung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

1. § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG, der die Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung im Wege der Beiträge und der Umlagen nach dem Flächenmaßstab gesetzlich vorgibt, dabei aber nicht weiter differenziert, ist entgegen der Auffassung der Klägerin von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz oder das Äquivalenzprinzip (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, http://www.bverwg.de; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. -; http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

2. a) Soweit die ortsrechtliche Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung betroffen ist, werden Einwendungen gegen die formelle Gültigkeit nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

b) Auch in materieller Hinsicht ist die Umlagensatzung nicht zu beanstanden. Die Satzung enthält die nach § 80 Abs. 2 S. 3 BbgWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Bestimmungen über den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Abgabenschuldner, Maßstab, Satz und Fälligkeit der Umlage.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die Nichtigkeit der Umlagensatzung nicht aus dem Umstand, dass diese zum Umlagenschuldner bestimmt, wer zu Jahresbeginn Grundstückseigentümer ist, obwohl die Beitragsschuld der Gemeinde selbst endgültig erst zum Jahresende entstehe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, auf welches die dahingehende Ansicht zurückging (Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris Rdnr. 28 ff.), hat seine diesbezügliche Rechtsauffassung inzwischen aufgegeben (Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 44).

bb) Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang im Übrigen vorgebrachten Zweifel richten sich der Sache nach gegen die Gültigkeit der Regelung über den Abgabensatz, sind jedoch ebenfalls nicht begründet.

Soweit sich ihre Bedenken auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes xxx über die Beitragsfestsetzung im Jahr 2005 beziehen, der der Festlegung des Umlagensatzes in § 4 Abs. 2 der Umlagensatzung zugrundeliegt und deshalb der inzidenten Überprüfung unterliegt (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 -, www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 25) greifen ihre Beanstandungen nicht durch.

(1) Bedenken gegen die Gültigkeit der satzungsrechtlichen Grundlage der Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverbandes xxx sind - soweit für die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung im fraglichen Jahr relevant - nicht veranlasst (vgl. Urteil der Kammer vom 13. April 2010 - 3 K 1283/05 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 43 bezogen auf das insoweit nicht anders zu beurteilende Jahr 2005).

Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang vor allem geltend, die in der Verbandssatzung getroffene Bestimmung über die Grenzen des Verbandsgebietes sei unvereinbar mit den Vorschriften des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes. Letzteres bestimme in § 1 Abs. 2, dass sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Gemeindegebieten ergäben. Abweichend davon mache die Verbandssatzung die Grenzen des Verbandes an den Gewässereinzugsgebieten fest. Daraus ergebe sich mit Folgen für die Gültigkeit der Satzung, jedoch auch für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes, dass das Verbandsgebiet unzutreffend angesetzt sei.

Der von der Klägerin behauptete Verstoß der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes xxx gegen § 1 Abs. 2 des seit dem Jahr 1995 geltenden Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes, welches ihrer Auffassung nach eine Festlegung der Außengrenzen des Verbandes (ausschließlich) entlang den politischen Gemeindegrenzen, nicht aber den Grenzen des Gewässereinzugsgebietes zulasse, liegt nicht vor. Die Auslegung des Gesetzes hat sich an der bundesrechtlich durch das Wasserhaushaltsgesetz als Rahmengesetz vorgegebenen Rechtslage zu orientieren. Das Wasserrecht hat die Unterhaltungspflicht der Gewässer indes auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes auf die Einzugsgebiete bezogen, wie sich aus § 29 Abs. 1 S. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der bis zum 8. November 1996 geltenden Fassung vom 23. September 1986 ergibt. Danach oblag die Unterhaltung von Gewässern, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden war, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile hatten oder die die Unterhaltung erschwerten. Die Länder konnten jedoch auch bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet oblag. Davon ist das Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz erkennbar nicht in der Weise abgewichen, dass die Außengrenzen der Verbände mit den politischen Grenzen der Mitgliedsgemeinden hätten identisch sein müssen. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes dann keine Doppelmitgliedschaften von Gemeinden in mehreren Verbänden vorgesehen hätte.

Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf einen Bescheid des Landesumweltamtes bezieht, mit dem einer Satzungsänderung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt worden ist, weil das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände in Anwendung des § 1 Abs. 2 GUVG nach Gemeindegebieten und nicht nach Niederschlags- bzw. Teileinzugsgebieten zu beschreiben sei, ergibt sich daraus nichts anderes.

Fest steht nämlich, dass - unabhängig von zuvor möglicherweise bestehenden Bedenken gegen die formelle Gültigkeit der Verbandssatzung - spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden eine Satzung des Verbandes xxx wirksam in Kraft gesetzt worden ist. Dieses Gesetz trat am 21. März 1995 in Kraft und regelte in § 4, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände nach den Verbandssatzungen bestimmten und bis zum Wirksamwerden neuer Verbandssatzungen entsprechend den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes die veröffentlichten Verbandssatzungen gelten sollten. Es handelte sich hierbei um die Satzung, die auf den ursprünglichen Text vom Mai 1991 zurückging und nach einer Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung vom 3. Februar 1993 mit dem diesbezüglichen Genehmigungsbescheid in der geänderten Fassung im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 1993 durch das Landesumweltamt bekannt gemacht worden war und die deshalb in jedem Falle als wirksam anzusehen ist (VS 1993; hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 und 9 S 45.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10). Diese Satzung enthielt auch jedenfalls die für eine Beitragserhebung erforderlichen Rechtsgrundlagen, so dass es auf mögliche Bedenken gegen die Wirksamkeit späterer Satzungsänderungen an dieser Stelle nicht ankommt (Urteil der Kammer vom 13. April 2010 - 3 K 1283/05 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 46 ff.).

(2) Für die Behauptung der Klägerin, Maßnahmen der Gewässerunterhaltung würden auch im östlichen Teil Berlins durchgeführt, fehlt es an jeglichem Beleg. Sie selbst weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass die satzungsmäßige Beschreibung des Verbandsgebietes nach einem Niederschlags- bzw. Teileinzugsgebiet begrifflich auch Teile von xxx (im Bereich der xxx) einschließen könnte. Dass dort tatsächlich Unterhaltungsmaßnahmen stattgefunden haben, wird demgegenüber von ihr substantiiert nicht behauptet und ist überdies nach der bei der Generalakte xxx befindlichen "Zusammenstellung der Leistungen in der Gewässerunterhaltung und Beiträge 2006" sowie der zugehörigen Anlage auszuschließen. Dort sind geordnet nach Gemarkungen - keine davon in Berlin - in detaillierter Form die erbrachten Leistungen und der Ort ihrer Erbringung aufgeführt. Auf die genannte Generaltakte ist die Klägerin hingewiesen worden.

(3) Soweit die Klägerin beanstandet, Gewässerunterhaltungsmaßnahmen würden mit entsprechenden Kosten auch an solchen Gewässern durchgeführt, die durch § 2 Abs. 4 BbgWG in der im fraglichen Zeitraum gültigen Fassung von der Unterhaltungspflicht ausgenommen gewesen seien, führt das ebenfalls nicht zu durchgreifenden Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Ganz abgesehen davon, dass ihre diesbezüglichen Angaben allzu unbestimmt sind, um ihnen weiter nachzugehen, wäre andernfalls auch zu berücksichtigen, dass die Gewässerunterhaltungsverbände in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung in einem bestimmten Jahr wahrnehmen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 und 9 S 45.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen. berlin-brandenburg.de, Rn. 22 ff.).

(4) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit einem Einwendungsdurchgriff gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides kritisiert, entgegen dem Gesetz habe der Verband Flächen, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlägen, nicht von der Beitragsveranlagung ausgenommen, ist das Folge des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. September 2008 - 9 B 2.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-bran-denburg.de Rn. 44) der Aufwand lediglich einerseits auf die Eigentümer von grundsteuerbefreiten Buchgrundstücken und andererseits auf die Gemeinden umzulegen ist. Daher erfasst die Beitragserhebung gegenüber den Gemeinden auch die grundsteuerbefreiten Teilflächen derjenigen Buchgrundstücke, für die die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG gesetzliches Mitglied ist.

(5) Dass die absolute Beitragshöhe, die die vom Beklagten vertretene Stadt an den Gewässerunterhaltungsverband xxx zu zahlen hatte, im Jahre 2006 gegenüber dem Vorjahr gesunken ist, berührt die Richtigkeit der auf den Zahlen des Jahres 2005 beruhenden Kalkulation nicht. Denn dies hatte seine Ursache lediglich darin, dass sich im gleichen Zeitraum die beitragspflichtige Fläche verringert hat; der Beitragssatz von 8,80 € ist demgegenüber unverändert geblieben.

cc) Durchgreifende Bedenken gegen die Festlegung des Umlagensatzes in der Umlagensatzung ergeben sich auch nicht daraus, dass darin die Verwaltungskosten des Beklagten bei der Abgabenfestsetzung eingeflossen sind.

Die diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung ergibt sich aus der bereits zitierten Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG, wonach die Gemeinde auch die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Grundstückseigentümer umlegen darf.

(1) Dass die vom Beklagten vertretene Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, folgt entgegen der von der Klägerin im Parallelverfahren 3 K 1836/06 vertretenen Auffassung nicht lediglich aus der Überschrift der Satzung, sondern auch aus dem in § 2 Umlagensatzung normierten, ebenfalls bereits zitierten Umlagetatbestand.

(2) Von vornherein unbedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorgehensweise der vom Beklagten vertretenen Gemeinde bei der Berechnung der Abgabensätze bezogen auf den einzelnen Veranlagungsfall zu unterschiedlichen Verwaltungskostenanteilen führt, je nachdem, ob das betroffene Grundstück in den Verbandsgebieten xxx oder xxx liegt, obwohl der Verwaltungsaufwand bei der Erstellung von Umlagenbescheiden für gleich große Grundstücke in verschiedenen Ortsteilen derselben Gemeinde abgesehen von Besonderheiten des Einzelfalles offensichtlich identisch ist. Dies beruht auf einem rechtfertigenden Grund. Denn mit der von der Stadt xxx bei der Kalkulation des Abgabensatzes gewählten Berechnungsmethode, die Verwaltungskosten zunächst entsprechend den in den beiden Verbandsgebieten unterschiedlich hohen Bescheidungszahlen aufzuteilen, bevor sodann in Anwendung des Flächenmaßstabes ein Verwaltungskostenanteil pro Quadratmeter bzw. Hektar errechnet wird, wird letztlich gewährleistet, dass etwa bei der Umlegung der Verbandsbeiträge auf die im Verbandsgebiet xxx befindlichen Grundstücke auch nur der für die Erstellung ebendieser Bescheide anfallende Aufwand auf die betroffenen Grundstückseigentümer umgelegt wird und nicht anteilig noch zusätzlich ein (höherer) Aufwand, der bei der Umlegung der an den Verband xxx gezahlten Beiträge anfällt.

(3) Die Klägerin beanstandet, die in den Abgabensatz eingegangene Umlage der Verwaltungskosten mache diesen insgesamt rechtswidrig, weil sie proportional zur Grundstücksgröße anwachse, der Verwaltungsaufwand aber nicht im gleichen Verhältnis steige. Daraus ergebe sich ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, zumal der Kostenanteil nicht bei einem bestimmten (Höchst-) Betrag gedeckelt werde. Die damit von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung ist im Ansatz nachvollziehbar (näher hierzu, auch m.w.N. zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg: 5. Kammer des erkennenden Gerichts, Urteil vom 17. April 2009 - 5 K 1266/05 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), greift vorliegend aber in der Sache nicht durch.

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Erhebung von Verwaltungskosten einerseits am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, andererseits an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bezogen auf eine dort zur Überprüfung stehende Verwaltungsgebühr ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 6 C 5.04 -, juris Rn. 16 f., 19):

"Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 <19>). Bei der Bemessung von Gebühren verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum. Verfolgt die Gebühr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung der Gebühr nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 127). Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenbemessung darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen die Gebühr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O. S. 19; Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 141).

...

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitssatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl.; Beschluss vom 30. April 2003, a. a. O. S. 146; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <46> m.w.N.)."

Entsprechendes gilt nach Auffassung des Gerichts für die Verwaltungskosten, die bei der Umlegung der Beiträge an die Gewässerunterhaltungsverbände entstehen. Ebenso wie bei Verwaltungsgebühren, jedoch im Unterschied zu Benutzungsgebühren, sind die Verwaltungskosten nämlich einer einzelnen - wenngleich nicht auf Antrag erfolgenden - Amtshandlung zuzuordnen, hier der Vorbereitung und Erstellung des Umlagenbescheides. Die sonstige, den Abgabenschuldner bevorteilende Verwaltungstätigkeit findet gerade außerhalb der Gemeinde und zu anderen Zwecken, nämlich im Verband statt und wird durch die Beiträge und deren Umlegung abgegolten (ebenso die 5. Kammer des erkennenden Gerichts in dem zitierten Urteil vom 17. April 2009, a.a.O.).

An diesen Grundsätzen gemessen ist die in den Abgabensatz der Umlagensatzung eingegangene Umlegung der Verwaltungskosten nicht zu beanstanden.

Die Verwaltungskosten für die Veranlagung der Grundstücke im Verbandsgebiet xxx betrugen nach der Kalkulation 20.802,37 €. Darin eingegangen sind die Personalkosten für eine Sachbearbeiterin, die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes und Verwaltungsgemeinkosten. Substantiierte Bedenken gegen diese Berechnung sind nicht vorgebracht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die in den Abgabensatz eingegangenen Verwaltungsgemeinkosten, gegen deren kalkulatorische Berücksichtigung grundsätzliche Bedenken nicht veranlasst sind (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 2 LB 36/06 -, juris Rn. 64), nach § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung wohl nicht mehr ansatzfähig sein dürften. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen allgemeine Fixkosten der kommunalen Verwaltung, die auch ohne die Umlage der Verbandsbeiträge entstanden wären, keinen erstattungsfähigen Verwaltungsaufwand bilden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 4/5052 zu Nr. 88 (§ 80)).

Die kalkulatorische Ermittlung des Abgabensatzes stößt auch in ihren weiteren Verfahrensschritten gemessen an dem durch Verfassungsrecht gezogenen Überprüfungsmaßstab nicht auf Bedenken. Festzustellen ist freilich, dass mit dem auch auf die Verwaltungskosten bezogenen undifferenzierten Flächenmaßstab diesbezügliche Probleme nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage bereits durch das Gesetz angelegt worden sind. Werden nämlich zwei (in Brandenburg übliche) Grundstücke verglichen, von denen eines ein 1000 m² (also 10 Ar) großes Einfamilienhausgrundstück und das andere ein 100 ha (also 10.000 Ar) großes forstwirtschaftlich genutztes Grundstück ist, so ist mit dem undifferenzierten Flächenmaßstab die zwangsläufige Folge verbunden, dass sich auch die Verwaltungskosten für die Erstellung eines Bescheides vertausendfachen, obwohl alles dafür spricht, dass die tatsächlich anfallenden Kosten nicht proportional mit der Größe des jeweiligen Grundstücks ansteigen (so bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2006 - 9 B 13.05 -, juris Rn. 19). Denn die Flächenerfassung erfolgt ersichtlich computerunterstützt, so dass ein sich in erhöhten Kosten niederschlagender Verwaltungsaufwand wohl überhaupt nur dann auftreten dürfte, wenn Zuschreibungen zu und Abschreibungen von den heranzuziehenden Grundflächen stattfinden. Insoweit erscheint es zwar durchaus nicht unwahrscheinlich, dass auf einem großen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück durch Verkäufe oder Zuerwerbsvorgänge häufiger Veränderungen stattfinden als bei Einfamilienhausgrundstücken. Jedoch ist es fernliegend anzunehmen, dass solche Änderungen einen Umfang und eine Häufigkeit annehmen, die sich in einer - noch dazu jährlich wiederkehrenden - Vertausendfachung des Verwaltungsaufwandes niederschlagen.

Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird mit dieser durch das Gesetz vorgegebenen Folge indes allein noch nicht überschritten; das ist erst dann der Fall, wenn zusätzlich zu der Vervielfachung des Verwaltungskostenanteils dieser eine absolute Höhe erreicht, die in Anbetracht des tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwandes auch durch Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr gerechtfertigt werden kann. So ist es hier nicht. In der Stadt xxx betrugen im Jahr 2005 ausweislich der von ihr aufgestellten Kalkulation bei Verwaltungskosten von 20.802,37 € und 2661 Veranlagungsfällen die durchschnittlichen Kosten eines Bescheides im Verbandsgebiet xxx 7,81 €. Der Verwaltungskostenanteil im Abgabensatz von 10,35 € beläuft sich auf 1,55 €/ha. Bezogen auf den Vergleichsfall eines forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Größe von 100 ha entspricht das einem Betrag von 155 € und erreicht ca. 17,61 % der auf die Beitragsumlegung entfallenden Summe von 880 €. Im Falle der Klägerin stehen bei einer veranlagten Fläche von 135,2459 ha einem Verwaltungskostenanteil in Höhe von 209,63 € Kosten der Beitragsumlegung in Höhe von 1190,16 € gegenüber. Anders als in dem von der 5. Kammer des erkennenden Gerichts im zitierten Urteil vom 17. April 2009 entschiedenen Sachverhalt, in dem der Verwaltungskostenanteil bei der Veranlagung des 100 ha großen Vergleichsgrundstücks sich bei durchschnittlichen Kosten von 7,58 € pro Bescheid auf 900 € belief und damit noch die Kosten der Beitragsumlegung (dort: 880 €) überstieg, wird ein solches Missverhältnis hier nicht erreicht, ohne dass der vorliegende Fall zwingende Veranlassung bietet, die diesbezügliche Grenze der Hinnehmbarkeit eindeutig zu bestimmen. Einerseits ist dabei zu berücksichtigen, dass - wenngleich bei weitem nicht im Sinne einer linearen Proportionalität - eine Wahrscheinlichkeit für ein gewisses Ansteigen des Verwaltungsaufwandes mit wachsender Grundfläche vorhanden ist. Das bestätigt auch der Fall der Klägerin. Im vorliegenden Verfahren ist ein Bescheid Gegenstand der Überprüfung, mit dem sie bezogen auf das Jahr 2006 für eine Fläche von 135,2459 ha veranlagt worden ist; im Verfahren 3 K 1836/06 handelt es sich um einen auf das Jahr 2005 bezogenen Bescheid, mit dem eine Festsetzung für eine Fläche von 138,4609 ha erfolgt war. Andererseits ist bei der Festlegung einer derartigen Grenze zu berücksichtigen, dass dies vornehmlich durch den Gesetzgeber zu erfolgen hat und inzwischen auch (für die Zukunft) auf 15 % des umlagefähigen Beitrags selbst erfolgt ist, so dass die durch den Gesetzgeber normierte Grenze einen ungefähren Anhalt für die Hinnehmbarkeit des Verwaltungskostenanteils am Beitragssatz auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der diesbezüglichen Vorschrift bietet. Dies zugrundegelegt, wird der genannte Anteil zwar überschritten, jedoch nur geringfügig und vor allem deshalb, weil - wie nach den oben gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden ist - dabei auch die Verwaltungsgemeinkosten berücksichtigt worden sind. Damit sind die Grenzen einer zulässigerweise generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden satzungsmäßigen Bestimmung des Verwaltungskostenanteils unter Berücksichtigung auch von Erwägungen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit nicht überschritten.

III. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides insbesondere hinsichtlich der konkreten Grundlagen der Festsetzung sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.