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Entscheidung VG 6 K 528/09


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 22.03.2011
Aktenzeichen VG 6 K 528/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB, § 34 BauGB, § 35 BauGB, §§ 68ff VwGO

Tenor

Der Bescheid über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung für das Grundstück M.-Straße, Flur 1, Flurstück 294/98 in …, Ortsteil … vom 5. Januar 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M.-Straße, Flur 1, Flurstück 294/98 in …OT ….

Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 zog der Beklagte die Klägerin als Grundstückseigentümerin für die Möglichkeit des Anschlusses des oben genannten Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 15.757,55 Euro heran.

Diesem Beitragsbescheid vorangegangen war ein Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 über einen Betrag von 80% des festgesetzten Beitrages, also über 12.606,04 Euro. Gegen diesen Bescheid hatte die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2008, beim Beklagten eingegangen am 13. November 2008, Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009, beim Beklagten eingegangen am 25. Februar 2009, nahm die Klägerin u.a. auf den o.g. Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 durch Angabe der Bescheidnummer Bezug und führte aus: Sie hätte u.a. gegen den genannten Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 Widerspruch eingelegt. Um die Bearbeitung abschließend vornehmen zu können, bitte sie darum, ihre im Folgenden näher aufgeführten Fragen zu beantworten. Auf das im Verwaltungsvorgang befindliche Schreiben vom 23. Februar 2009 wird Bezug genommen.

Unter dem 20. April 2009 erließ der Beklagte einen an die TLG Immobilien GmbH, die Eigentümerin anderer vom Beklagten veranlagter Grundstücke ist, gerichteten Widerspruchsbescheid, mit dem er den „Widerspruch“ vom 23. Februar 2009 gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 zurück wies. Zur Begründung führte er aus: Die Widerspruchsführerin habe gegen den genannten Beitragsbescheid am 23. Februar 2009 Widerspruch erhoben, mit dem sie geltend mache, dass das Grundstück derzeit nicht bebaut sei und somit nicht mit der angegebenen Berechnungsgrundlage herangezogen werden könne. Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Grundlage für die Beitragserhebung sei die Schmutzwasserbeitragssatzung des vom 1. Januar 2005. Nach nochmaliger Prüfung der Aktenlage sei darauf hinzuweisen, dass der Abwasserkanal anliege und damit die Möglichkeit der Einbindung gegeben sei. Das Grundstück liege ferner im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans und sei als bebaubar klassifiziert. Eine bauliche Nutzung sei gegeben, die Umgebung sei als Mischgebiet ausgewiesen. Mit Schreiben vom 28. April 2009, beim Beklagten eingegangen am 30. April 2009, sandte die TLG Immobilien GmbH den vorgenannten Widerspruchsbescheid an den Beklagten mit der Begründung zurück, dass sie nicht Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft sei und damit auch nicht Bescheidadressat sein könne.

Unter dem 12. Mai 2009 erließ der Beklagte sodann einen an die Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid, der dieser am 15. Mai 2009 zugestellt wurde. Die Begründung dieses Widerspruchsbescheides deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2009.

Am 11. Juni 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei zulässig. Der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid sei nicht verfristet eingelegt worden, denn eine etwaige Fristversäumnis sei jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid eine Sachentscheidung getroffen habe, ohne eine Verfristung zu rügen. Die Klage sei auch begründet. Das Grundstück liege weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch einer Abrundungssatzung. Es grenze östlich und südlich vollständig an unbebaute Flächen. Die noch auf dem eingereichten Luftbild erkennbare industrielle Bebauung auf dem Flurstück 459 sei vollständig zurück gebaut. Das einzige Gebäude in der näheren Umgebung sei ein westlich auf dem Flurstück 295/25 befindliches Wohnhaus. Auch vor dem Abriss des Glaswerks auf dem Flurstück 459 sei das fragliche Grundstück nicht bebaut gewesen. Es lägen insoweit keinerlei Unterlagen vor, die eine ehemalige Bebauung dokumentierten. Vielmehr ergebe sich aus zwei Fotos, die noch vor dem Abriss des Glaswerks im Jahre 2007 entstanden seien, dass das fragliche Grundstück auch vor dem Abriss der Gebäude und technischen Anlagen nicht bebaut gewesen sei. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege, komme es jedoch regelmäßig auf die vorhandene und nicht auf die gewesene Bebauung an. Ein ehemaliger Altbestand wirke nur dann rechtlich fort, wenn er zum Zwecke der Wiederbebauung beseitigt worden bzw. mit einer Wiederbebauung zu rechnen sei. Die Beräumung der ehemaligen Industriefläche auf dem Nachbarflurstück sei vorliegend aber nicht zum Zwecke der Wiederbebauung erfolgt. Es sei keine künftige Bebauung des Grundstücks vorgesehen. Tatsächlich sei das Nachbargrundstück bereits seit Anfang der 1990er Jahre nicht mehr genutzt worden. Im Übrigen setze die Berücksichtigung des ehemaligen Altbestandes auf dem Nachbargrundstück für die Qualifizierung als zum Innenbereich gehörig voraus, dass das Grundstück zum Innenbereich gehört habe, als es noch mit Industriegebäuden bebaut gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, da es insoweit an einem Bebauungszusammenhang fehle. Die früheren Baulichkeiten hätten nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Es habe sich nur um einzelne Gebäude gehandelt, die von zahlreichen Freiflächen umgeben gewesen seien. Das mithin im Außenbereich gemäß § 35 BauGB belegene Grundstück unterliege, da es unbebaut sei, nach Maßgabe der Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten nicht der Beitragspflicht. Insbesondere § 5 Abs. 2 lit. c) der Schmutzwasserbeitragssatzung erfasse unbebaute Grundstücke im Außenbereich nicht.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß)

den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung für das Grundstück M.-Straße, Flur 1, Flurstück 294/98, in … OT… vom 5. Januar 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin liege das Grundstück im unbeplanten Innenbereich § 34 BauGB, so dass sich ohne Weiteres seine bauliche Ausnutzbarkeit ergebe. Es handele sich bei dem Grundstück um eine ehemalige Industriefläche, und zwar um das ehemalige …-werk Z. GmbH. Dieses sei zwar zwischenzeitlich beräumt worden, bleibe aber im Umfang der vormaligen Nutzung baulich und/oder gewerblich ausnutzbar, zumal die Baulichkeiten und die gewerblichen Anlagen erst im Jahre 2007 zurückgebaut worden seien. Damit greife sowohl zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beitragsbescheides der aus den vormals vorhandenen Baulichkeiten und der gewerblichen Nutzung resultierende Bestandsschutz, dessen zeitliche Geltung offenkundig noch nicht abgelaufen sei. Ob die Klägerin eine Wiederbebauung beabsichtige, sei irrelevant. Insoweit sei die Bemessungsvorschrift des § 5 Abs. 2 lit. c) der Schmutzwasserbeitragssatzung einschlägig.

Die Kammer hat die im anhängig gewesenen Verfahren 6 K 476/09 vom Landrat des Landkreises Spree- Neiße, dort der Bauaufsicht und dem Umweltamt beigezogenen Akten zum Abriss der ehemals auf dem Flurstück 459 der Flur 1 vorhandenen baulichen Anlagen auch im vorliegenden Verfahren herangezogen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß §§ 87 Abse. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage hat Erfolg.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren nicht (ordnungsgemäß) durchgeführt hätte.

Es mag dahinstehen, ob das Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 2009 als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 anzusehen ist. Dieses Schreiben ist nicht ausdrücklich als „Widerspruch“ gegen den genannten Beitragsbescheid bezeichnet. Dies ist indes auch nicht erforderlich. Besondere Anforderungen an die Bezeichnung und den Inhalt eines Widerspruchs ergeben sich aus §§ 68 und 70 VwGO nicht. Auch ein bestimmter Antrag oder eine bestimmte Begründung sind nicht notwendig. Aus der abgegebenen Erklärung muss lediglich hinreichend erkennbar sein, dass der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt bzw. eine Änderung anstrebt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 16. Aufl. 2010, § 70 Rn. 5). Vorliegend nimmt die Klägerin im Betreff des genannten Schreibens u.a. den streitgegenständlichen Bescheid durch Angabe der Bescheidnummer (890080) in Bezug und führt aus, dass sie gegen diesen und andere Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt habe. Im Folgenden bittet sie um die Beantwortung bestimmter Fragen, „um die Bearbeitung abschließend vornehmen zu können“ und bittet um Übersendung „der entsprechenden Satzung (Abgrenzungssatzung)“. Ob dies den Anforderungen an eine (wirksame) Widerspruchseinlegung genügt, insbesondere, wie es zu bewerten ist, dass die Klägerin von einem gegen den Beitragsbescheid bereits eingelegten Widerspruch ausgeht – möglicherweise meint sie ihr Widerspruchsschreiben vom 12. November 2008 gegen den Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 – und sich auf die Formulierung von Fragen beschränkt, die auch die Beitragserhebung in Bezug auf andere in ihrem Eigentum bzw. der TLG Immobilien GmbH stehende Grundstücke betreffen, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 nicht (wirksam) Widerspruch eingelegt hätte, so ist dieser Mangel jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Beklagte das genannte Schreiben der Klägerin ausdrücklich als Widerspruch gewertet und unter dem 12. Mai 2009 einen diesen Widerspruch als sachlich unbegründet zurückweisenden, an die Klägerin als Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten gerichteten Widerspruchsbescheid erlassen hat, nachdem er unter dem 20. April 2009 bereits einen gleichlautenden Widerspruchsbescheid gegenüber der TLG Immobilien GmbH erlassen hatte. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte nicht gerügt, dass es an einer Widerspruchseinlegung seitens der Klägerin mangele. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass aus Gründen der Prozessökonomie das Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte als mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde – vorliegend nicht nur auf einen (etwaigen) Widerspruch im Widerspruchsbescheid, sondern auch auf die Klage – sachlich einlässt, ohne die Nichtdurchführung des Vorverfahrens zu rügen. Die Abweisung der Klage als unzulässig würde bei dieser Sachlage einen unnötigen Formalismus darstellen, weil die Behörde ihren sachlichen Standpunkt – hier sogar bereits in einem Widerspruchsbescheid – zum Ausdruck gebracht hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 -, zit. nach juris; Urteil vom 4. Juli 2002 – 2 C 13/01 – NVwZ 2002, 1505, 1506;Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 3 f. m.w.N.; Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41/85 -, NVwZ 1988, 723, 724). Ob darüber hinaus die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich gewesen wäre, weil der streitgegenständliche Beitragsbescheid in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang zum vorangegangenen Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 steht (vgl. in diesem Sinne etwa VG Kassel, Urteil vom 15. März 1985 – VI/1 E 4659/81 -, HGZ 1985, 246), gegen den die Klägerin – wie ausgeführt - am 13. November 2008 Widerspruch eingelegt hatte, der allerdings nicht – wohl wegen der Ablösung des Vorausleistungsbescheids durch den endgültigen Heranziehungsbescheid - durch Widerspruchsbescheid beschieden wurde, bedarf bei dieser Sachlage keiner abschließenden Klärung.

Auch der Frage einer etwaigen Verfristung des Widerspruchs der Klägerin – einen solchen unterstellt - brauchte nicht näher nachgegangen werden. Denn der Beklagte hat – wie ausgeführt – einen den Widerspruch (nicht lediglich hilfsweise) als sachlich unbegründet zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen, ohne eine etwaige Verfristung zu rügen und damit als „Herr über das Vorverfahren“ die Voraussetzungen für einen anschließenden Verwaltungsprozess geschaffen. Damit ist ein etwaiger Fristmangel geheilt, unabhängig davon, dass sich der Beklagte auch im Klageverfahren nicht auf eine (etwaige) Verfristung beruft (vgl. nur BVerwG. Beschluss vom 11. Februar 1998 – 7 B 30/98 -, BayVBl. 1999, 58).

Die Klage ist auch fristgerecht innerhalb der von § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden.

Maßgeblich für den Beginn des Laufes der Klagefrist war vorliegend die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 und nicht jene des Widerspruchbescheides vom 20. April 2009. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 erfolgte am 15. Mai 2009 per Postzustellungsurkunde, so dass – eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Bescheid unterstellt - auch bei Geltung der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Klageerhebung am 11. Juni 2009 fristgerecht erfolgte. Zwar ist grundsätzlich auch bei mehrfacher Zustellung eines Widerspruchsbescheids an denselben Betroffenen die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich, da die nochmalige Zustellung die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht beseitigen kann. Dies gilt gleichermaßen in den Fällen, in denen ein bereits bestandskräftiger (Widerspruchs-)Bescheid nochmals förmlich zugestellt wird wie auch dann, wenn die nochmalige Zustellung während der durch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70/78 -, BVerwGE 58, 100; Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18/94 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Juli 1998 – 9 B 776/98 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 26. Juni 1997 – A 1 S 128/96 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 1983 – 14 A 636/82 -, OVGE 37, 58; Beschluss vom 6. Juli 1995 – 23 A 10147/88 -; VG Meiningen, Beschluss vom 23. Oktober 1995 – 2 E 570/95.Me -, zit. nach juris). Ein Abstellen auf den ersten Widerspruchsbescheid im beschriebenen Sinne setzt aber – wie dargelegt - voraus, dass die Zustellung dieses Bescheides an denselben Betroffenen erfolgte und ordnungsgemäß und (damit) wirksam war (vgl. vorstehende Zitate). Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2009 fälschlicherweise an die TLG Immobilien GmbH als Inhalts- und Bekanntgabeadressat gerichtet war.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet in der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Amtes C-Stadt- Land vom 25. September 2007 (im folgenden: Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2007) keine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Zwar ist die Wirksamkeit dieser Satzung durch das Normenkontrollurteil des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, veröffentlicht in Juris) festgestellt worden. Die erkennende Kammer hat sich dieser rechtlichen Bewertung wiederholt angeschlossen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 2011 – 6 K 864/09 -) und hält hieran fest. Auch jenseits der vom OVG Berlin-Brandenburg in dem genannten Urteil geprüften Rechtsfragen sind formelle oder materielle, für den umstrittenen Bescheid beachtliche Satzungsfehler nicht ersichtlich. Sie werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Jedoch wird das Grundstück der Klägerin von der zentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten (noch) nicht gem. § 3 Abse. 1 und 2 SWBS 2007 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG bevorteilt und unterliegt daher (noch) nicht der (sachlichen) Beitragspflicht.

Nach § 3 Abs. 1 SWBS 2007 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die über einen vorhandenen Anschlusskanal an die zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. § 3 Abs. 2 SWBS 2007 bestimmt, dass ein Grundstück, das an die zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung tatsächlich angeschlossen wird, der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SWBS 2007 nicht vorliegen. Gemessen an diesen Voraussetzungen unterliegt das veranlagte Grundstück (noch) nicht der Beitragspflicht. Vielmehr ist der durch die Satzung vorgesehene Beitragstatbestand nicht erfüllt.

Tatbestandsregelungen wie die in Rede stehenden differenzieren nach Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB), Grundstücken, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und zur Bebauung anstehen (unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB) und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken. Unter die letztgenannte Gruppe werden – ihre Bebauung bzw. gewerbliche oder vergleichbare Nutzung vorausgesetzt - Außenbereichsgrundstücke mit (potentiellem) Abwasseranfall (bzw. – im Bereich der Wasserversorgung – Wasseranfall) subsumiert, da es sich insoweit – auch wenn die Grundstücke im Außenbereich bebaut bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind – nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht um Bauland handelt. Denn diese sind gerade nicht uneingeschränkt bebaubar bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbar. Durch die vorhandene Bebauung bzw. gewerbliche oder vergleichbare Nutzung werden sie nicht nach der Verkehrsauffassung zu Bauland. Die vorhandene Bebauung bzw. Nutzung genießt zwar – vorbehaltlich einer Nutzungsaufgabe - Bestandsschutz, eine weitere oder eine Ersatzbebauung richtet sich aber nach § 35 Abse. 1 und 2 oder 4 BauGB bzw. ist wie eine (weitere) Nutzung der beschriebenen Art unzulässig, so dass mit Blick auf die generelle Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit nichts anderes gilt als für unbebaute bzw. nicht entsprechend genutzte Außenbereichsgrundstücke. Dementsprechend sind nach einer Tatbestandsregelung der genannten Art nur solche Grundstücke im Außenbereich mit einem potentiellen Abwasseranfall (bzw. Wasserbedarf) beitragspflichtig, die bebaut bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt und an die zentrale öffentliche Abwasserent- (oder Wasserver-)sorgungseinrichtung angeschlossen sind (vgl. im Einzelnen hierzu vgl. OVG A-Stadt- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Dietzel bzw. Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 545 ff.; Queitsch, Das Kanalanschlussbeitragsrecht im Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung, S. 3; ders. KStZ 2002, 181, 184; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/02 -, zit. nach juris; Urteil vom 4. Dezember 2001 – 15 A 5566/98 -, NWVBl. 2002, 188; Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -, zit. nach juris; Beschluss vom 29. Juni 1989 – 2 B 1854/89 -). Dem entspricht im Übrigen die in § 5 Abs. 2 lit. f) SWBS 2007 getroffene Bemessungsregelung.

Um ein im Sinne der zitierten Tatbestandsregelungen der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 beitragspflichtiges Grundstück handelt es sich bei dem veranlagten Flurstück nicht.

Das Grundstück liegt nicht i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a) SWBS im Geltungsbereich planerischer Festsetzungen und befindet sich auch nicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 lit. b) SWBS 2007 im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, da es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil belegen ist.

Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26 f.>; Beschluss vom2. April 2007 - 4 B 7/07 -, zit. nach juris). Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, jew. a.a.O.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (vgl. hierzu noch unten).

Gemessen an diesen Vorgaben liegt das veranlagte Grundstück nach den Ergebnissen der vom Vorsitzenden und Berichterstatter anlässlich der im Erörterungstermin am 7. Oktober 2010 durchgeführten Inaugenscheinnahme nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB, sondern im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. So ist das Grundstück gegenwärtig vollständig unbebaut und mit Büschen und Sträuchern bestockt. An das Flurstück schließt sich unmittelbar westlich und nördlich bzw. nordwestlich eine riesige, von einer Bebauung gänzlich freigehaltene Fläche an, die gleichfalls mit Busch-, Strauch- und Baumwerk bestockt ist und die eine Fläche von gut acht Hektar (ha) aufweist. Südlich an das veranlagte Grundstück schließt sich jenseits der M.-Straße zwischen der Bahnhof- und der Goethestraße eine durch gärtnerische und kleingärtnerische Nutzung gekennzeichete Fläche mit einer Ausdehnung von ca. 250 x 400 m (vgl. Urteil der Kammer vom 7. März 2011, a.a.O., S. 11 des E.A.) an, auf der sich Garten- und Kleingartenhäuschen befinden. Auch in südlicher und östlicher Richtung des veranlagten Grundstücks findet sich – soweit das Auge reicht – keine Bebauung.

Die beschriebene Bebauung mit (Klein-)Gartenhäuschen auf der jenseits der M.-Straße sich anschließenden Fläche steht der Qualifizierung als Außenbereich nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 7. März 2011, a.a.O., S. 11 f. des E.A.). Sie vermag keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zu bilden. Ob ein Bebauungskomplex das von § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte städtebauliche Gewicht aufweist, bestimmt sich in erster Linie nach der Zahl der dort vorhandenen Wohngebäude oder gewerblich genutzten Anlagen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., § 34 Rn. 15). Denn unter den Begriff der Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich auf Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Städtebaulichen Charakter zu prägen. Mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung", "Siedlung" ist insoweit nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder kleingärtnerischen Zwecken dienen, sind dem entsprechend für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Gleiches gilt für Wochenendhäuser und (sonstige) Gartenhäuser. Auch diese schlagen nicht als die Siedlungsstruktur prägendes Merkmal zu Buche und vermögen nicht ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –,BRS 42 Nr. 94; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99; Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26.01 –, BRS 64 Nr. 86; Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 –, BRS 65 Nr. 80; OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 29. September 2009 – 2 A 12.07 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. April 2010 – 1 ZB 09.571 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 2 L 222/04 -, zit. nach juris). (Klein)gärtnerisch oder zu Wochenendzwecken genutzte Grundstücke stellen daher, auch wenn sie durchgehend bebaut sind, bauplanungsrechtlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar.

Das veranlagte Grundstück nimmt auch nicht an dem einen Ortsteil bildenden Bebauungszusammenhang mit Wohnbebauung in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung entlang der M.-Straße und der Goethestraße teil (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 7. März 2011, a.a.O., S. 12 ff. des E.A.).

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein (veranlagtes) Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, ist, ob dieses Grundstück einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 – 4 C 6.71 -, BVerwGE 41, 227; Urteil vom 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64). Diese Frage wird nicht nach geographisch- mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts entschieden. Mit Rücksicht auf die Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 34 BauGB, nämlich aus der Eigenart der näheren Umgebung, insbesondere der vorhandenen Bebauung, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen zu können, setzt die Teilnahme am Bebauungszusammenhang voraus, dass das betreffende Grundstück oder seine Fläche durch die Eigenart der näheren Umgebung entsprechend geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972, a.a.O.; Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 370; Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 -, zit. nach juris; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, BauR 1997, 616). Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten, im oben beschriebenen Sinne maßstabsbildenden Bebauung, wobei es nicht entscheidend auf die Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt. Die sich ihr anschließenden selbständigen unbebauten Flächen gehören zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – 4 C 3.72 -, BauR 1974, 41; Urteil vom 29. November 1974 – 4 C 10.73 -, BauR 1975, 106; Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 72.74 -, BauR 1976, 188).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das veranlagte Grundstück nicht Bestandteil des beschriebenen Bebauungszusammenhangs. Denn dieser endet mit der (Wohn-)Bebauung entlang der M.-Straße bzw. Goethestraße. Ob zu dieser Wohnbebauung gehörende Nebenanlagen im hinteren Grundstücksbereich ggf. noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen, der hintere Grundstücksbereich also noch zum Innenbereich rechnet (vgl. hierzu Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 25 m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die vorliegende, sich in einiger Entfernung von der beschriebenen Bebauung befindliche Fläche wird durch die (Wohn-)Bebauung entlang der M.-Straße und der Goethestraße nicht geprägt, sondern erfährt eine eigenständige bauplanungsrechtliche Bewertung. Sie hat aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit den Charakter einer selbständigen Grün- und Brachfläche, der keine städtebauliche Funktion innerhalb des genannten im Zusammenhang bebauten Ortsteils zukommt und die sich an die oben beschriebenen unbebauten Flächen in östlicher und südlicher Richtung anschließt und mit diesen den sich deutlich vom unbeplanten Innenbereich abgrenzenden Außenbereich gemäß § 35 BauGB bildet.

Als mithin unbebautes und, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, wohl auch sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides als auch gegenwärtig nicht angeschlossenes Außenbereichsgrundstück unterliegt das Grundstück nicht der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 SWBS 2007.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Flurstück 294/98 der Flur 1 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 am 1. Januar 2005 (vgl. § 15 SWBS 2005) – die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit an einen vor dem Grundstück verlaufenden betriebsfertigen Abwasserkanal (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, zit. nach juris) zu diesem Zeitpunkt unterstellt - bebaut war oder sich als unbebautes Grundstück in einer anderen bauplanungsrechtlichen Situation als oben beschrieben befand, also nicht im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, sondern im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lag und damit (sachlich) beitragspflichtig unter Zugrundelegung der in § 3 SWBS 2007 getroffenen Tatbestandsregelungen war, so dass die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden wäre. Das veranlagte Grundstück hatte auch im genannten Zeitpunkt keine Baulandqualität.

Der Beklagte hat zunächst nicht dokumentiert und es liegen auch sonst keinen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Flurstück bei Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung 2007 in irgendeiner Weise abwasserrelevant bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt war, obgleich ihm hierzu im Erörterungstermin vom 7. Oktober 2010 Gelegenheit gegeben worden ist und er hieran mehrfach erinnert wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat sich vielmehr in – nach Auffassung des erkennenden Vorsitzenden und Berichterstatters - mit Blick auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege durchaus bedenklicher Weise darauf beschränkt, Zeit zu gewinnen und eine im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgeschlossene Überplanung des veranlagten Grundstücks voranzutreiben, was offensichtlich von vornherein seine Absicht, das Bemühen um Beibringung der erwähnten Unterlagen zur Nutzung bzw. Bebauung demgegenüber nur vorgeschoben war.

Das Grundstück bildete seinerzeit auch nicht zusammen mit dem benachbarten Flurstück 459 einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Die auf diesem Grundstück vormals vorhanden gewesenen baulichen Anlagen des ehemaligen Neuen Glaswerkes …. bildeten unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe nach der Zahl der vorhandenen Bauten keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Den Baulichkeiten kam weder das erforderliche Gewicht zu noch waren sie Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur noch vermittelten sie den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Es handelte sich lediglich um einzelne, überwiegend technisch genutzte Gebäude, die – wie sich auch aus der in der Akte befindlichen Luftbildaufnahme ergibt – von großen und zahlreichen, mit Bäumen, Büschen und Sträuchern bestandenen Freiflächen umgeben waren, sich insoweit als gegenüber den flächenmäßig weit überwiegenden Freiflächen als untergeordnete Bebauung darstellten und die diesem Grundstück mit einer Ausdehnung von etwa 8 ha daher keine Prägung im Sinne des § 34 BauGB vermitteln konnten. Auf die Frage, wann die Nutzung der Baulichkeiten auf dem Flurstück 459 aufgegeben worden ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. zur Bedeutung einer Nutzungsaufgabe für die bauplanungsrechtliche Beurteilung eines Grundstücks bzw. seiner Nutzung Urteile der Kammer vom 30. September 2010 – 6 K 476/09 – und vom 10. März 2011 – 6 K 762/09 -).

Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Bebauung des Flurstücks 459 mit den Baulichkeiten des ehemaligen „Neuen Glaswerkes“ bei Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB bildete, so änderte dies an der Einordnung des veranlagten Flurstücks als im Außenbereich gemäß § 35 BauGB belegen nichts. Denn das veranlagte Grundstück nahm insoweit zu keinem Zeitpunkt an einem durch die Bebauung auf dem Flurstück 459 vermittelten Bebauungszusammenhang – einen solchen wie auch die Ortsteilsqualität unterstellt - teil. Wie oben ausgeführt, ist entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein (veranlagtes) Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, ob dieses Grundstück einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt, was voraussetzt, dass das betreffende Grundstück oder seine Fläche durch die Eigenart der näheren Umgebung entsprechend geprägt wird. Hiervon kann für das Flurstück 294/98 nicht ausgegangen werden. Denn grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten, im oben beschriebenen Sinne maßstabsbildenden Bebauung, wobei es nicht entscheidend auf die Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt. Die sich ihr anschließenden selbständigen unbebauten Flächen gehören demgegenüber zum Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang endete daher mit der Bebauung auf dem Flurstück 459, während das – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte (s.o.) - zu keinem Zeitpunkt bebaute bzw. vergleichbar genutzte Flurstück 294/98 bereits dem Außenbereich zuzuordnen war. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass das Flurstück 294/98 an der M.-Straße liegt, die sich zwischen ihm und den sich jenseits derselben anschließenden (klein)gärtnerischgenutzten Außenbereichsflächen (s.o.) befindet. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können zwar topographische Verhältnisse eine Rolle spielen. Geländehindernisse wie z.B. ein Verkehrsweg (Straße, Eisenbahntrasse) können eine natürliche Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung bilden und den Eindruck ihres Abschlusses vermitteln. Dies kann auch dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang nicht – wie in der Regel – am letzten Baukörper endet, sondern unbebaute, hinter der letzten Bebauung des Bebauungszusammenhangs liegende und durch das Geländehindernis begrenzte Flächen bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze dem Bebauungszusammenhang, zuzuordnen sind noch zum Innenbereich gezählt werden. Ob der Straße eine solche verbindende bzw. trennende Funktion zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 2.66 und 4 C 47.68 -, BRS 20 NR. 35 und Nr. 38; Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O.;Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, zit. nach juris; Urteil vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 -, BRS 47 Nr. 44; Beschluss vom 27. Mai 1988 – 4 B 71.88 -, BauR 1988, 444; Urteil vom 12. 12. 1990 – 4 C 40.87 -, BauR 1992, 338; Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 165; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 – 5 S 2400/89 -, BRS 50 Nr. 71; Hessischer VGH, Urteil vom 8. Juni 1989 – 4 UE 1360/85 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. September 1996 – 1 L 4375/95 -, zit. nach juris; OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 1 LA 60/09 -, zit. nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt bzw. kam der genannten Straße keine trennende Funktion dergestalt zu, dass die sich nördlich bzw. (nord-)westlich von ihr befindlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB, die sich südlich bzw. östlich von ihr befindlichen Flächen demgegenüber dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen (gewesen) wären. Es handelt sich bei ihr – jedenfalls im Bereich des veranlagten Grundstücks - nach den anlässlich der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindrücken des erkennenden Vorsitzenden und Berichterstatters um eine nicht einseitig angebaute (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988, a.a.O.; Beschluss vom 27. Mai 1988, a.a.O.; Beschluss vom 10. März 1994, a.a.O.; OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 16. Dezember 2009, a.a.O.), eher schmale und schwach befahrene Straße, deren Überquerung ohne nennenswerte Vorsichtsmaßnahmen möglich ist (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. September 1990, a.a.O.) und die dem Eindruck, dass das veranlagte Grundstück Teil der (auch) auf der anderen Straßenseite vorzufindenden Außenbereichssituation ist bzw. war, nicht entgegensteht, sondern diesen sogar unterstreicht. Dafür, dass dies im oben beschriebenen Sinne bei Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 anders gewesen sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die Entscheidung ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.