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Mitwirkung; Anmeldung für Dienstkräfte; Personalbedarf; Informationsrecht; Unterrichtung; Vorlage; aufgabenbezogen; Körperschaft; Charité; Haushaltsplan; Wirtschaftsplan; Teilwirtschaftsplan; Klinikum; Fakultät; Anspruch des Personalrats auf Vorlage des Teilwirtschaftsplans einer anderen Dienststelle derselben Körperschaft (verneint); Interessenausgleich im Vorstand; Aufsichtsrat; Querschnittsaufgaben


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 12.09.2012
Aktenzeichen OVG 60 PV 4.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 73 Abs 1 PersVG BE, § 84 Abs 1 PersVG BE, § 90 Nr 5 PersVG BE, § 27 Abs 1 HO BE, § 13 Abs 4 HSchulMedNOG BE

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vom Beteiligten im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei der Anmeldung für Dienstkräfte die Vorlage des Entwurfs des Gesamtwirtschaftsplans der Charité. Der Beteiligte lehnte die Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens ab, solange weder der Aufsichtsrat dem Gesamtwirtschaftsplan zugestimmt noch die zuständige Senatsverwaltung diesen genehmigt habe. Daraufhin hat der Antragsteller am 18. Januar 2012 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zur Feststellung der Vorlagepflicht eingeleitet. Er hat vorgebracht, er sei bereits beim Entwurf des Teilwirtschaftsplans der Fakultät zu beteiligen und benötige zur Ausübung seines Beteiligungsrechts den Entwurf des Gesamtwirtschaftsplans, weil in einer Reihe von Querschnittsbereichen eine andere Mittelverteilung zugunsten von Forschung und Lehre zu erwägen sei. Zu beklagen sei eine Verlagerung von Ressourcen von der unmittelbaren Forschung in die Verwaltung.

Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags vorgetragen, es sei im Hinblick auf die besondere Art der Finanzierung der Charité fraglich, ob das Mitwirkungsrecht bei der Anmeldung für Dienstkräfte überhaupt zur Anwendung komme. Jedenfalls aber sei die Wirtschaftsführung zwischen Fakultät und Klinik zweigeteilt. In den Querschnittsbereichen, d.h. in Bereichen, die sowohl von der Krankenversorgung als auch von Forschung und Lehre getragen würden, könnten keine Gegenvorschläge gemacht werden, weil die Mittelverteilung nach seit Jahren festgelegten Schlüsseln erfolge, die im Rahmen der Planung nicht angepasst oder verändert würden.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Vorlage des Gesamtwirtschaftsplans. Die Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen für die Wirtschafts- und Haushaltsplanung bestehe nur in dem Umfang, in dem die Personalvertretung die Unterlagen zur Durchführung ihrer Aufgaben benötige. Der Antragsteller aber benötige den Gesamtwirtschaftsplan zur Erledigung seiner Aufgabe nicht. Für die Anmeldung der Dienstkräfte der Dienststelle reiche der Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre aus. Soweit in der Dienststelle des Antragstellers die von ihm repräsentierten Dienstkräfte zu sehr oder zu wenig belastet seien, möge er Vorschläge für die Anmeldung für Dienstkräfte auf der Grundlage des Teilwirtschaftsplans machen. Eines Einblicks in die von ihm nicht repräsentierte Dienststelle bedürfe es nicht. Das gelte auch für die vom Antragsteller benannten Querschnittsaufgaben. Denn diese führten nach dem Universitätsmedizingesetz nicht zur Doppelzuständigkeit beider Personalvertretungen. Vielmehr sei der Personalrat der Klinik für alle diejenigen Dienstkräfte zuständig, die nicht ausdrücklich der Dienststelle des Antragstellers zugewiesen seien. Das betreffe insbesondere den wesentlichen Teil des Verwaltungsapparats, dessen Personalausstattung der Antragsteller kritisiere.Schließlich sei es nicht die Aufgabe des Antragstellers, auf die Umleitung des Personalmittelflusses der Charité-Universitätsmedizin Berlin in seine Dienststelle oder spezieller in die Forschung hinzuwirken. Der Antragsteller würde nicht damit gehört, dass in bestimmten Bereichen der von ihm nicht repräsentierten Dienststelle mehr Personal als nötig vorhanden sei oder in der Gesamtschau der Gliedkörperschaft die Forschung und Lehre unter Vernachlässigung anderer Bereiche gestärkt werden sollte. Soweit solche Argumente überhaupt mitwirkungsrelevant seien, obliege es dem Personalrat der anderen Dienststelle oder dem Gesamtpersonalrat sich dazu zu äußern.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die er wie folgt begründet: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nicht zur Mittelverteilung zwischen Fakultät und Klinik solle äußern dürfen. Das Berliner Personalvertretungsgesetz enthalte keinen Katalog von Verweigerungsgründen; es seien vielmehr alle Argumente zulässig, soweit sie sich nur grundsätzlich im Rahmen des Beteiligungsrechts bewegten. Wenn es beispielsweise darum gehe, Personalmittel aus dem Fakultätsbereich in die Klinik zu verlagern, sei es realitätsfern, auf das Mitwirkungsrecht des Personalrats der Klinik zu verweisen. Auch wenn die Charité in zwei Bereiche unterteilt sei, werde sie doch nach einem einheitlichen Gesamtkonzept bewirtschaftet. Auch der Hinweis auf den Gesamtpersonalrat gehe an der Sache vorbei. Denn das Mitwirkungsrecht bezüglich der Anmeldung der Dienstkräfte im Wirtschaftsplan liege nun einmal bei den örtlichen Personalräten, so dass sich der Gesamtpersonalrat nicht einschalten könne. Alles andere liefe auf eine sicher nicht gewollte Doppelzuständigkeit hinaus. Wenn - wie hier - der Dienststellenleiter zur Vorbereitung seiner Entscheidung über beide Teilwirtschaftspläne verfüge und diese zwangsläufig bei seinen Entscheidungen auch zueinander in Beziehung setze, müsse dem Antragsteller zur Herstellung der erforderlichen gleichen Informationslage zugestanden werden, Einsicht in den Teilwirtschaftsplan der Klinik zu erhalten. Es liege auch nicht im Interesse der Sache, ohne Kenntnis des anderen Teilwirtschaftsplanes Vorschläge quasi „ins Blaue hinein“ zu machen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2012 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte im Rahmen der Durchführung des Mitwirkungsverfahrens bei der Anmeldung der Dienstkräfte im Wirtschaftsplan verpflichtet ist, ihm auch den Entwurf des Gesamtwirtschaftsplans der Charité vorzulegen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Der Antragsteller verkenne, dass ihm nur Mitwirkungs- und Informationsrechte betreffend seine Dienststelle zukämen. Ihm stehe dagegen kein Recht auf Einblick in Verhältnisse außerhalb der von ihm repräsentierten Dienststelle zu. Für die Dienststelle Universitätsklinikum sei ausschließlich deren Personalrat verantwortlich. Der Gesamtwirtschaftsplan sei die Addition der beiden Teilwirtschaftspläne für Klinik und Fakultät, dem Antragsteller komme aber nur Verantwortung für die Fakultät zu. Im Übrigen könne der Antragsteller anhand des seine Dienststelle betreffenden Teilwirtschaftsplans alle Anregungen und Kritik vorbringen, ohne dass er hierfür auf die Kenntnis des anderen Teilwirtschaftsplans oder des Gesamtwirtschaftsplans angewiesen wäre. Sollte er der Meinung sein, im Rahmen der Personalbedarfsplanung seien Verschiebungen notwendig, könne er dies auch ohne Kenntnis des Gesamtwirtschaftsplans geltend machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Der Antragsteller wirkt zwar bei der Anmeldung der Dienstkräfte im Rahmen der Aufstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans der medizinischen Fakultät mit (1). Der Beteiligte ist jedoch nicht verpflichtet, ihm zur Ausübung dieses Mitwirkungsrechts den Entwurf des Gesamtwirtschaftsplans der Charité vorzulegen (2).

1. Gemäß § 90 Nr. 5 PersVG Berlin wirkt der Personalrat mit bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen. Die hier allein in Rede stehende Mitwirkung des Personalrats bei der Anmeldung für Dienstkräfte soll sicherstellen, dass die Interessen der Dienstkräfte bei der Personalplanung frühzeitig berücksichtigt werden und künftige Personalengpässe vermieden werden. Von der Personalplanung im engeren Sinne unterscheidet sich die Anmeldung für Dienstkräfte dadurch, dass sie nicht die Veränderung des Personalbedarfs für künftige Entscheidungen vorzubereiten versucht, sondern sich auf eine konkrete, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgende Bereitstellung von Stellen für das bereits im Zeitpunkt der Anforderung notwendige Personal bezieht (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1983 - BVerwG 6 P 12.80 -, juris Rn. 28).

Die Tatbestandsalternative „Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan“ nimmt offenkundig Bezug auf § 27 Abs. 1 der Berliner Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 492). Danach sind die Voranschläge einschließlich der Stellenpläne von der für den Einzelplan zuständigen Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen zu übersenden, die die Voranschläge prüft und den Entwurf des Haushaltsplans aufstellt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LHO). Diese Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden allerdings auf die Charité keine Anwendung (vgl. § 26 Abs. 8 des Berliner Universitätsmedizingesetzes - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 [GVBl. S. 739]). Vielmehr erhält die Charité Zuschüsse des Landes in Form mehrjähriger Verträge, in denen die Höhe des Staatszuschusses für die Aufgaben von Forschung, Lehre und Studium vereinbart werden und die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin bedürfen (vgl. § 3 Abs. 2 UniMedG und Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 31. März 2011 zum Vertrag für die Jahre 2011 bis 2013 zwischen dem Land Berlin und der Charité).

Die besondere Art der Finanzierung der Charité führt nun nicht - wie der Beteiligte meint - zum Wegfall der Mitwirkung bei der Anmeldung für Dienstkräfte nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin. Vielmehr sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze auf die Wirtschaftsführung nach der Verfassung der Charité ohne weiteres übertragbar (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 -, juris Rn. 11, zu § 78 Abs. 3 Satz 1 BPersVG bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft) und das Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung der Teilwirtschaftspläne zu verorten. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Charité-Universitätsmedizin Berlin (Charité) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin. Sie besteht aus der „Medizinischen Fakultät Charité“ und dem „Universitätsklinikum Charité“. Während die Medizinische Fakultät sämtliche mit den akademischen Aufgaben der Human- und Zahnmedizin in Forschung und Lehre befassten Einrichtungen der Charité umfasst, schließt das Universitätsklinikum alle mit der Krankenversorgung befassten Einrichtungen der Charité ein. Das Klinikum dient der Medizinischen Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und nimmt Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Entsprechend ihrem zweigliedrigen Aufbau nimmt ein Klinikumsdirektor die Verantwortung für die Aufgaben in der Krankenversorgung wahr, ein Dekan verantwortet diejenigen in Forschung und Lehre. Gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden, der die Charité in allen Angelegenheiten nach innen und außen vertritt, bilden sie den Vorstand, der die Gliedkörperschaft leitet und für die Realisierung der Aufgaben sowohl in den Bereichen Forschung und Lehre als auch in der Krankenversorgung verantwortlich ist (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 13 Abs. 8 Satz 1 UniMedG).

Dieser Zweiteilung folgt der Aufbau der Personalvertretung: Klinikum und Fakultät sind Dienststellen im Sinne des § 5 PersVG Berlin mit jeweils eigenem Personalrat. Der Dienststelle Fakultät werden das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal, das diesem zugeordnete Personal für Forschung und Lehre, das sonstige Personal der Medizinischen Fakultät sowie die studentischen Hilfskräfte zugeordnet, der Dienststelle Klinikum das übrige Personal. Für die Charité wird ein Gesamtpersonalrat gebildet. Der Vorstandsvorsitzende ist als Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle für alle Mitglieder der Charité Leiter beider Dienststellen (vgl. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 13 Abs. 8 Satz 4 UniMedG).

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Charité richten sich nach kaufmännischen Gesichtspunkten. Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Gesamtwirtschaftsplan, der aus den Teilwirtschaftsplänen Forschung und Lehre, Krankenversorgung und staatliche Investitionen besteht. Die Fakultätsleitung ist für die Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre verantwortlich, die Klinikumsleitung für die Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Krankenversorgung. Der Vorstandsvorsitzende ist Beauftragter für den Haushalt für den Teilwirtschaftsplan staatliche Investitionen. Die Wirtschaftspläne enthalten neben Einnahmen und Ausgaben summarische Stellennachweise (vgl. §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie 13 Abs. 8 Satz 6 UniMedG).

Der Vorstand der Charité stellt sodann den Gesamtwirtschaftsplan auf und sorgt für den Interessenausgleich zwischen Klinikums- und Fakultätsleitung, wobei Dekan und Klinikumsdirektor bei ihren Entscheidungen im Vorstand nicht an Festlegungen der Fakultätsleitung und Klinikumsleitung gebunden sind. Der Vorstand beschließt den Gesamtwirtschaftsplan und leitet ihn dem Aufsichtsrat zur Feststellung bzw. Zustimmung zu. Dem Aufsichtsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin als Vorsitzender, das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats von Berlin, fünf vom Senat von Berlin berufene externe Sachverständige und drei von den hauptberuflich Beschäftigten der Charité gewählte Personen an. Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören ihm ferner ein Mitglied des Gesamtpersonalrats sowie die Zentrale Frauenbeauftragte der Charité an. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Gesamtwirtschaftsplan bedarf sodann der Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung (vgl. §§ 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 4 Nr. 1, 12 Abs. 4 Satz 2, 13 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 UniMedG).

Haushaltsplangeber ist somit nach der Verfassung der Charité ihr Aufsichtsrat, Aufsteller des Haushaltsplans ist ihr Vorstand. In den beiden Dienststellen Fakultät und Klinikum melden jeweils Fakultätsleitung und Klinikumsleitung ihren jeweiligen Personalbedarf beim Vorstand an, indem sie den Teilwirtschaftsplanentwürfen die summarischen Stellennachweise beifügen. In dieser Phase der Anmeldung des Personalbedarfs verwirklicht sich der Zweck der Mitwirkung nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin, nämlich die Beteiligung an der Bemessung des für die Aufgabenbewältigung notwendigen Personalbedarfs der einzelnen Dienststelle, für die jeweils der Beteiligte als Dienststellenleiter personalvertretungsrechtlich verantwortlich ist. An seiner im Hinweis vom 5. Juli 2012 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung, wonach die Anmeldung für Dienstkräfte in der Aufstellung des Gesamtwirtschaftsplanes zu sehen sei und die Mitwirkung frühestens mit dem Vorstandsbeschluss über den Gesamtwirtschaftsplan einsetze, hält der Senat nicht fest.

Mit der hier vertretenen Rechtsauffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 24. Juni 2010 im Verfahren OVG 60 PV 2.09 (veröffentlich in juris), nach der erst ein Beschluss des Aufsichtsrates einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts das für die Mitwirkung maßgebliche Merkmal einer „Maßnahme“ erfüllt. Während es in jenem Verfahren jedoch um die Schließung von Teilen der Dienststelle und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten, steht hier als Maßnahme die zeitlich vorgelagerte Anmeldung für Dienstkräfte in Rede, die sich nicht erst bei der Aufstellung des Gesamtwirtschaftsplanes durch den Vorstand oder gar erst bei der Feststellung des Gesamtwirtschaftsplanes durch den Aufsichtsrat, sondern bereits bei der Aufstellung der summarischen Stellenpläne in den Teilwirtschaftsplänen verwirklicht.

2. Für die Ausübung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers bei der Anmeldung für Dienstkräfte bedarf es einer Vorlage des Gesamtwirtschaftsplanes, insbesondere des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Krankenversorgung, nicht. Denn die Personalanmeldung der anderen Dienststelle ist für die Frage, ob die Aufgaben der Fakultät mit dem dort vorhandenen Personal bewältigt werden kann, ohne Belang.

§ 84 Abs. 1 PersVG Berlin ordnet an, dass, soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele der Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern ist. Eine Erörterung der beabsichtigten Maßnahme ist freilich nur möglich, wenn der Personalrat vorher über sämtliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die ihm nicht bereits bekannt sind, vollständig informiert wird. Demzufolge schreibt § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG Berlin vor, dass die Personalvertretungzur Durchführung dieser Aufgabe rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihr sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Dieses Recht der Personalvertretung ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, streng aufgabenbezogen, d.h. es besteht nur, wenn und soweit die begehrten Auskünfte zu einer gesetzlichen Aufgabe der Personalvertretung in Beziehung gesetzt werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2011 - OVG 60 PV 3.10 -, juris Rn. 18, und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).

An dieser Verknüpfung von Information und Aufgabe der Personalvertretung hat sich mit der Einfügung des vierten Satzes in § 73 Abs. 1 PersVG Berlin durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) nichts geändert. Danach ist die Personalvertretung auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten (Satz 4 der Vorschrift). Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung (Abghs-Drs 16/1108 vom 15. Januar 2008, S. 20) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein aufgabenunabhängiges Informationsrecht eingeräumt werden sollte. Nach ihrer Stellung innerhalb der Vorschriften über das allgemeine, aufgabenbezogenen Informationsrecht erschöpft sich die Regelung in der Klarstellung, dass sich das Recht auf Unterrichtung in Abgrenzung zu den im vorhergehenden Satz genannten Personalakten, die nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgelegt werden dürfen, ohne Einschränkung auch auf die Personalplanungsunterlagen der Dienststelle bezieht, die die Personalvertretung zur Ausübung ihrer Überwachungs- und Beteiligungsrechte, u.a. auch nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin, benötigt.

Erst recht spricht nichts für eine Ausweitung des Informationsrechts zu einem Recht auf Einblick in die Verhältnisse außerhalb der von der Personalvertretung repräsentierten Dienststelle. Denn § 73 Absatz 1 Satz 4 PersVG betrifft, darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, ausdrücklich nur die Planungen „der Dienststelle“.

Um dem Sinn und Zweck der Mitwirkung bei der Anmeldung für Dienstkräfte nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin zu genügen und darauf hinzuwirken, dass die Interessen der Dienstkräfte bei der Personalplanung frühzeitig berücksichtigt werden und künftige Personalengpässe vermieden werden, genügt der Abgleich der im Haushalts- bzw. Geschäftsjahr zu bewältigenden Aufgaben der vom Antragsteller repräsentierten Beschäftigten der Dienststelle Fakultät mit dem anzumeldenden Personalbedarf. Die vom Antragsteller für sich reklamierte Aufgabe, Personal- und Sachbudgets der beiden Dienststellen der Charité miteinander zu vergleichen und ggf. „Gegenvorschläge“ - gemeint sind offenbar Vorschläge zur anderweitigen Mittelverteilung zwischen den beiden Dienststellen - zu unterbreiten, ist vom Mitwirkungsrecht bei der Anmeldung für Dienstkräfte der Dienststelle nicht erfasst.

Bereits im Ansatz beschränkt sich die Mitwirkung der Personalvertretung nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin stets auf die Anmeldung der von ihr repräsentierten Dienstkräfte der Dienststelle, bei der sie eingerichtet ist. Über die angemessene Verteilung der vorhandenen Mittel unter den von einem Haushaltsplan betroffenen Dienststellen entscheiden nicht die einzelnen Dienststellen unter Mitwirkung ihrer Personalvertretungen, sondern diejenige Stelle, die den Haushaltsplanentwurf aufstellt. Dies ist in der Berliner Verwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, die die Voranschläge prüft und ggf. im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändert (vgl. § 28 Abs. 1 LHO).

Für die Charité gilt dieses allgemeine Prinzip der Trennung zwischen Voranschlag und Haushaltsplanentwurf im Besonderen. Wie bereits erwähnt, stellt der Vorstand den Gesamtwirtschaftsplan auf und sorgt für den Interessenausgleich zwischen Klinikums- und Fakultätsleitung, wobei der Dekan und der Direktor des Klinikums bei ihren Entscheidungen im Vorstand nicht an Festlegungen der Fakultäts- bzw. Klinikumsleitung gebunden sind. Das betrifft mangels anderweitiger Entscheidung des Gesetzgebers auch den Gesamtwirtschaftsplan. Hieran wird deutlich, dass der Interessenausgleich unter den beiden Dienststellen im Vorstand zwischen Vorstandsvorsitzendem und den Leitern von Fakultät und Klinikum unbeeinflusst von Dritten stattfinden soll. Dieses gesetzgeberische Anliegen zeigt sich noch einmal in § 10 Abs. 2 Nr. 2 UniMedG, wonach der Gesamtpersonalrat durch eines seiner Mitglieder mit beratender Stimme im Aufsichtsrat vertreten ist, der den Gesamtwirtschaftsplan feststellt. Erst auf dieser Ebene wird der - die Beschäftigten beider Dienststellen repräsentierende - Gesamtpersonalrat gehört.

Nach diesem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensablauf würde der Antragsteller - wie die Fachkammer zu Recht festgestellt hat - nicht damit gehört, dass in bestimmten Bereichen der von ihm nicht repräsentierten Dienststelle mehr Personal als nötig vorhanden sei oder in der Gesamtschau der Charité die Forschung und Lehre unter Vernachlässigung anderer Bereiche gestärkt werden sollte. Hält der Antragsteller die von ihm repräsentierten Dienstkräfte für zu stark belastet, mag er Vorschläge für die Anmeldung für Dienstkräfte auf der Grundlage des Teilwirtschaftsplans seiner Dienststelle machen. Diese Vorschläge gehen auch dann nicht „ins Blaue“, wenn sie lediglich auf einem Abgleich der Aufgaben und des dafür zur Verfügung stehenden Personals beruhen.

Dass der Antragsteller nicht des Einblicks in die von ihm nicht repräsentierte Dienststelle zur Aufgabenerledigung bedarf, gilt auch für die von ihm benannten Querschnittsaufgaben. Denn diese führen nach dem Universitätsmedizingesetz nicht zur Doppelzuständigkeit beider Personalvertretungen. Vielmehr ist der Personalrat der Dienststelle „Universitätsklinikum Charité-Universitätsmedizin Berlin“, wie gesagt, für alle diejenigen Dienstkräfte zuständig, die nicht ausdrücklich der Fakultät zugewiesen sind.

Abweichendes gilt auch in Ansehung von § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vertrages zwischen der Charité und dem Land Berlin für die Jahre 2011 bis 2013 nicht. Danach werden soweit wie möglich alle Kosten für Forschung und Lehre auf die jeweiligen Einrichtungen verursachergerecht abgebildet. An den Schnittstellen zur Krankenversorgung und in den gemeinsamen Bereichen der Verwaltung sowie für die Finanzierung gemeinsam genutzter Infrastruktur erfolgt eine Verrechnung nach einem unter Beteiligung der zuständigen Senatsverwaltung und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegenden Schlüssel, soweit keine verursachergerechte Abrechnung möglich ist. Der Schlüssel orientiert sich an dem Anteil der aus dem Landeszuschuss zu finanzierenden Personal- und Sachkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten. Dieser Verteilungsschlüssel ist vom Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der Anmeldung für Dienstkräfte nicht erfasst. Er ist vielmehr Teil des Interessenausgleichs zwischen den beiden Dienststellen und wird außerhalb des Planverfahrens festgelegt. Auch die „verursachergerechte Zuordnung“ der Kosten der Querschnittsbereiche ist der Mitwirkung des Antragstellers entzogen. Kritik an der Aufgabenstellung oder -bewältigung durch eine andere Dienststelle ist nicht Gegenstand der Beteiligung bei der Anmeldung für Dienstkräfte.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.