Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat | Entscheidungsdatum | 23.06.2011 | |
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Aktenzeichen | L 8 R 210/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 65 SGB 6, § 66 SGB 6, § 67 SGB 6, § 68 SGB 6, § 69 SGB 6, § 1 Abs 1 RWBestG 2008, Art 14 GG |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2008.
Der Kläger ist im Mai 1932 geboren worden. Von der Beklagten bezieht er seit dem 1. Juni 1995 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheide vom 11. Mai und 29. Juni 1995). Der monatliche Höchstwert des Rechts auf Altersrente (vor Abzug des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung und ohne den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag) bei ihrem Beginn betrug 3.323,93 DM und berechnete sich aus einem Rangwert von 72,2593 Entgeltpunkten. In dem Rangwert enthalten war ein Zuschlag von 1,9425 Entgeltpunkten zur Abgeltung von kurzen Versicherungszeiten in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Abkommensrecht.
In der Vergangenheit wandte er sich ohne Erfolg gegen die Mitteilungen zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2001, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2003 - S 19 RA 791/01, Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2005 - L 17 RA 56/03, Beschluss des Bundessozialgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 18. April 2006 - B 4 RA 202/05 B), 1. Juli 2003 (Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004, die Klage vor dem Sozialgericht Berlin - S 5 RA 5113/04 - nahm er am 29. August 2006 zurück) und 1. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005, die Klage vor dem Sozialgericht Berlin - S 105 R 5918/05 - nahm er am 30. August 2006 zurück).
Im Juni 2008 erhielt der Kläger über die Deutsche Post AG - Niederlassung RentenService - die Mitteilung über die Anpassung der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2008. Aus ihr ergab sich, dass sich der Betrag der Rente von 1.898,25 € auf 1.919,21 € erhöhte und ein Zahlbetrag von 1.732,10 € statt 1.717,92 € ergab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Anpassung sei verfassungswidrig. Sie sei wie alle vorherigen eine Minderung der Rente, erstmals aber auch ein Eingriff in ein Recht, das einen verfassungsrechtlich erhöhten Schutz gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) genieße. Die vom Gesetzgeber praktizierte „Rasenmähermethode“ einer Anpassung von erarbeiteten und „geschenkten“ Rentenansprüchen in gleichem Umfang widerspreche der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass vorrangig die geschenkten zu kürzen seien. In seinem Fall gehörten von den 72,2593 Entgeltpunkten, die der Rentenberechnung zugrunde lägen, 7,285 (für Schul- und Hochschulzeiten) zu den geschenkten, die zur freien Disposition des Gesetzgebers stünden. Diese Geschenke habe sich der Gesetzgeber durch die - bezogen auf die Entwicklung der Kaufkraft - Minderungen der Rente in der Vergangenheit zurückgeholt. Als Maßstab hierfür sei auf den monatlichen Zahlbetrag aus den erarbeiteten Entgeltpunkten abzustellen. Nun habe sich der Zahlbetrag aus den erarbeiteten Rentenansprüchen von 1.408,90 € (Gegenwert von 2.755,56 DM) bei Rentenbeginn am 1. Juni 1995 auf 1.388,68 € am 1. Juli 2008 vermindert. Um seine verfassungsrechtlich geschützte Rente zu wahren, beanspruche er ab 1. Juli 2008 einen Rentenbetrag von 1.947,17 € bzw. einen Zahlbetrag von 1.757,23 € und damit eine Rentenanpassung per 1. Juli 2008 von 2,6 %, entsprechend einem aktuellen Rentenwert von 26,95 €.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2008 zurück. Die Anpassung der Rente entspreche den gesetzlichen Vorschriften, an die sie gebunden sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt und in seiner Klageschrift vom 15. Oktober 2008 im besonderen ausgeführt, wie die Anpassung der Rente verfassungsgemäß zu gestalten sei.
Durch Urteil vom 11. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Seit den Gesetzen über die Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung aus dem Jahr 1957 würden Rentenanpassungen im Sinne einer Dynamisierung durchgeführt. Die Rente stelle sich seither nicht nur als Zuschuss zum Lebensunterhalt dar, sondern bezwecke es auch, den durch die Vorleistung erworbenen Lebensstandard zu bewahren. Dementsprechend orientiere sich die Anpassung grundsätzlich an der Entwicklung der Arbeitsverdienste der aktuell versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Seit 1992 sei die Anpassung an die Entwicklung der Bruttolöhne gekoppelt, berücksichtige aber auch die Belastung mit Sozialabgaben und damit die wirtschaftliche Situation der Arbeitnehmer. 2005 sei die Anpassungsformel neu gestaltet und um den Nachhaltigkeitsfaktor ergänzt worden, der die Änderung des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern widerspiegele. Es gebe keine begründeten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Rentenanpassung 2008. Dem Gesetzgeber stehe ein breites Einschätzungsrecht zu, weshalb sich die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit auf eine Evidenzkontrolle beschränke. Der Gesetzgeber habe berücksichtigen dürfen, dass die demografische Last nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen werden könne. Von den Rentenbeziehern könne ein sozialverträglicher Beitrag eingefordert werden, der zwar nicht in die Substanz eingreifen dürfe, aber bei der Anpassung in Betracht komme. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits 2007 in einer Entscheidung zur Rentenanpassung 2004 darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz keine Anspruchsgrundlage für eine Erhöhung von Rentenzahlungen enthalte. Das öffentliche Interesse daran, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren, rechtfertige die gesetzgeberischen Maßnahmen, die geeignet seien, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt zu erhalten. Ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verliere die Rente nicht. Auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes könne sich der Kläger nicht berufen. Das BVerfG habe in einer Entscheidung ebenfalls aus dem Jahr 2007 offen gelassen, ob die regelmäßige Anpassung von Renten durch das Grundrecht auf Eigentum geschützt sei, weil eine Beschränkung oder Aussetzung der Rentenanpassung dieses Grundrecht jedenfalls nicht verletze. Dem Gesetzgeber müsse ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um die Finanzierung des Systems der Rentenversicherung zu gewährleisten. Soweit das BVerfG auf die verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung und die Pflicht hingewiesen habe, für erbrachte Beitragsleistungen adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen, ergebe sich daraus nichts anderes. Es habe die Grenze gesetzgeberischer Maßnahmen erst dann als erreicht angesehen, wenn die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verliere. Bei einer Erhöhung um 1,1 % ab 1. Juli 2008 sei diese Grenze offensichtlich nicht erreicht. Ebenso wenig würden die eigentumsgeschützten Rechte des Klägers durch den Altersvorsorgeanteil und den Nachhaltigkeitsfaktor verletzt. Auch deren Einführung sei erforderlich, geeignet und verhältnismäßig gewesen, wie das BSG bereits entschieden habe.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er könne nicht erkennen, für wen die Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1980 (Amtliche Entscheidungssammlung [BVerfGE] Bd. 53 S. 257 ff.) überhaupt gedacht seien, wenn sich - wie das BSG meine - aus dem Grundgesetz keine Anspruchsgrundlage für eine Rentenerhöhung ergebe. Soweit tatsächlich jede einzelne Rentenanpassung für sich allein unanfechtbar sei, müsse alternativ die kumulative Wirkung aller Rentenanpassungen seit 1957, mindestens aber nach 1991 geprüft werden, um die Betroffenen nicht rechtlos zu stellen. Das Verfahren sei auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Dessen aktuelle Rechtsprechung bestätige den ausgeprägten verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums, soweit es die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichere. Im Einzelnen wird vor allem auf die Schriftsätze des Klägers vom 12. März, 7. April und 3. August 2010 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2010 aufzuheben, die Entscheidung der Beklagten über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2009 Altersrente in Höhe von monatlich 1.757,32 €, hilfsweise in einer Höhe auszuzahlen, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 bis 318) berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und den ergangenen Verwaltungsakt für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet. Der Sachverhalt und die einfachgesetzliche Rechtslage sind - auch aus Sicht des Klägers - unstreitig und die verfassungsrechtlichen Auffassungen der Beteiligten ausführlich schriftlich dargestellt. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren sieht der Senat deshalb als entbehrlich an.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann nach einfachem Recht nicht beanspruchen, dass die ihm sei 1. Juni 1995 gewährte Altersrente zum 1. Juli 2008 dergestalt erhöht wird, dass sich der von ihm geltend gemachte Auszahlungsbetrag ergibt. Ebenso gibt es eine Rechtsgrundlage für den Hilfsantrag
Die „Rentenanpassungsmitteilung“ verlautbart einen Verwaltungsakt der Beklagten über die Rentenanpassung und ist deshalb mit der Anfechtungsklage, kombiniert mit der Leistungsklage auf höhere Zahlungen, anfechtbar (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R - in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-2600 § 65 Nr. 2)
Der Monatsbetrag der Rente bei ihrem Beginn ergibt sich gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), indem die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem "aktuellen Rentenwert" (für Entgelte, die in den „alten Bundesländern“ versicherungspflichtig erzielt wurden: § 68 SGB VI) multipliziert wird. Der jeweils aktuelle Betrag der Rente ergibt sich, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, der jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen ist (§§ 65, 69 SGB VI in der hier anzuwenden Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008, BGBl. I S. 1076). Zum 1. Juli 2008 war der aktuelle Rentenwert durch § 1 Abs. 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2008 (Art. 2 des eben genannten Gesetzes vom 26. Juni 2008) auf 26,56 € festgesetzt worden. Der in der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene „Rentenbetrag“ von 1.919,21 € ist das rechnerisch zutreffende Ergebnis, das sich nach Anwendung der genannten gesetzlichen Vorschriften ergibt, ebenso der nach Abzug der vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibende tatsächlich „auszuzahlende Betrag“. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Fachgerichte sind aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG] nicht berechtigt, Leistungen zuzuerkennen, die sich nicht aus dem geschriebenen Recht - unmittelbar oder durch Auslegung nach anerkannten rechtswissenschaftlichen Methoden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen - ergeben. Von einer Entscheidung auf der Grundlage des einfachen, durch den Bundesgesetzgeber beschlossenen Rechts dürfen sie nur absehen, soweit und solange die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG vorliegen. Danach ist ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Von der Verfassungswidrigkeit muss das Gericht überzeugt sein, es reicht nicht aus, dass es bloße Zweifel oder Bedenken hat (s. bereits BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 - BVerfGE 1, 184).
Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel daran, dass § 1 Abs. 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des BVerfGE vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 ua. - BVerfGE 53, 257 nichts dazu entnehmen, dass das GG einen Anspruch auf eine Dynamisierung von Rentenleistungen in bestimmter Weise vorsieht. Das BVerfG hat vielmehr bereits in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber bei „der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen ... grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit“ zukomme. Dies gelte „im besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfaßt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten“ (alles unter C I 1 b der Gründe). Die Eigentumsgarantie hindert den Gesetzgeber nicht einmal, „Umgestaltungen des Rentenversicherungssystems oder Anpassungen an veränderte Bedingungen vorzunehmen, die im Interesse der Verbesserung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung unerläßlich erscheinen“. Versagt ist ihm (nur), „allein auf das Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht zu lassen“ (alles unter C I 1 c).
Diese Maßstäbe berücksichtigend, die das BVerfG auch weiterhin seinen Entscheidungen zugrunde legt (s. neben dem bereits vom Sozialgericht zitierten Beschluss vom 20. Juni 2007 etwa die Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a., vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1634/04 - und vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151), hält sich die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 sowohl isoliert betrachtet als auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Altersrente des Klägers seit ihrem Beginn im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Es gibt keine verfassungsrechtliche Regel, die besagte, dass Rentenanpassungen den statistisch errechneten Kaufkraftverlust zwingend ausgleichen müssten. Mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts um 1,1 % zum 1. Juli 2008 ist der Gesetzgeber im Übrigen deutlich über das hinausgegangen, was sich nach der zum 1. Januar 2005 eingeführten Anpassungsformel zum 1. Juli 2008 ergeben hätte (eine Anpassung um 0,46 %, s. Bundestags-Drucksache 16/8744, 7). Die von daher überobligatorische Erhöhung wurde ausdrücklich damit begründet, die Rentnerinnen und Rentner angemessen am Wirtschaftsaufschwung teilhaben zu lassen, der es auch erlaube, die höheren Ausgaben ohne Beitragserhöhung zu finanzieren (s. Bundestags-Drucksache wie eben).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.