Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 21.05.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 L 17.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 68 Abs 1 S 1 GKG |
Aus der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 2 GKG, wonach der Auffangstreitwert anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, folgt, dass allein wegen der Streitwertfestsetzung keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten sind.
Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die in eigenem Namen erhobene Streitwertbeschwerde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) der Bevollmächtigten der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Nutzungsuntersagung vom 4. Oktober 2012 wiederherzustellen, zu Recht gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) auf die Hälfte des Auffangstreitwertes (2.500 Euro) festgesetzt.
In den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit - wie hier - nicht anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Der Senat setzt daher den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro fest, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des aus der Nutzungsuntersagung drohenden Schadens (vgl. Ziffer 9.4 des Streitwertkatalogs) bietet (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG10 S 35.12 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - OVG 10 S 6.12 - m.w.N.).
Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht zu Recht für den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag vom Auffangstreitwert ausgegangen, denn der Sach- und Streitstand bot für eine Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte. Mit dem Bescheid vom 4. Oktober 2012 wurde die Nutzung eines Gebäudes auf dem Grundstück O... Straße 8 in E... untersagt, das in dem dem Bescheid anliegenden Plan als Haus 25 bezeichnet wird. Soweit die Bevollmächtigten der Antragsteller mit der Beschwerde unter Vorlage von Mietverträgen für das auf dem vorgenannten Grundstück neben dem Haus 25 gelegene Haus 1 vortragen, die Höhe des aus der Nutzungsuntersagung drohenden Schadens ergebe sich aus der Höhe der Jahresmiete von Euro, bietet dies keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes für das Verfahren gegen die Nutzungsuntersagung für das Haus 25. Trotz gerichtlichen Hinweises vom 29. April 2013 haben die Bevollmächtigten der Antragsteller keine für die Bestimmung des Streitwertes genügenden Anhaltspunkte dargelegt, wie hoch der aus der Nutzungsuntersagung für das Haus 25 drohende Schaden ist. Sie haben auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich die Höhe des aus der Nutzungsuntersagung für Haus 25 drohenden Schadens aus der Miete für ein anderes Gebäude, nämlich dem in den Mietverträgen genannten Haus 1, ergibt. Die Bevollmächtigten der Antragsteller haben eingeräumt, dass ihr Vorbringen erläuterungsbedürftig ist, dies selbst aber nicht geleistet. Ihrer Bitte an das Gericht, ihre Mandanten aufzufordern, eine Klarstellung herbeizuführen und den Mietvertrag für das Haus 25 vorzulegen, war nicht nachzukommen.Aus der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 2 GKG, wonach der Auffangstreitwert anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, folgt, dass allein wegen der Streitwertfestsetzung keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten sind (vgl. OVG MV, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 O 136.07 -, NJW 2008, 2936, juris Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 52 GKG Rn. 20).
Den danach maßgeblichen Auffangstreitwert von 5.000 Euro hat das Verwaltungsgericht zu Recht entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).