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Prozesskostenhilfe - Statthaftigkeit der Beschwerde (verneint) - nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 25. Senat Entscheidungsdatum 27.09.2012
Aktenzeichen L 25 AS 159/12 B PKH ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 73a SGG, § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, § 120 Abs 4 S 1 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. November 2011, mit dem das Sozialgericht den Kläger unter Änderung des Beschlusses vom 4. November 2010 über die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet hat, beginnend mit dem 15. Februar 2012 am 15. eines jeden Monats monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro bis zur Gesamthöhe der notwendigen Kosten der Prozessführung an die Landeskasse zu zahlen und die aus der Landeskasse bereits gezahlte Vergütung in Höhe von 172,55 Euro zurückzuzahlen, ist unzulässig.

Entgegen der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch in den Fällen gegeben sein, in denen das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 zu Nr. 29, Seite 22). Ein solcher Fall ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Sozialgericht in Anwendung von § 73a SGG in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung gewährt hat, weil es sich insoweit um eine teilweise Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe unter entsprechender Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 14. Februar 2012 – L 25 AS 2346/11 B PKH –). Entsprechendes hat auch dann zu gelten, wenn das Sozialgericht – wie hier mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. November 2011 – die Entscheidung über die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO ändert und eine monatliche Ratenzahlung anordnet. Denn auch mit dieser Entscheidung wird – wenn auch nachträglich – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen teilweise abgelehnt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2011 – L 20 AS 2026/10 B – m. w. N., juris). Soweit das Sozialgericht den Kläger darüber hinaus nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 120 Abs. 4 Satz 1, 122 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO verpflichtet hat, die aus der Landeskasse bereits gezahlte Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 172,55 Euro zu erstatten, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Annexentscheidung beruht auf der nachträglichen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und liegt demnach ebenfalls in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).