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Entscheidung 13 Sa 2708/10


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer Entscheidungsdatum 11.03.2011
Aktenzeichen 13 Sa 2708/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 362 Abs 2 BGB

Leitsatz

Das Vorstrecken einer Kaution für einen LKW-Fahrer ist keine Vereinbarung einer Lohnvorschusszahlung

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16. November 2010 - 3 Ca 1283/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Nettozahlung aus abgerechnetem Lohn für den Monat April 2010 (vgl. die Lohnabrechnung in Kopie Bl. 7 d. A.) in unstreitiger Höhe von 1.455,26 € nebst Zinsen. Die Beklagte meint, dass sie auf diese Forderung dadurch einen Vorschuss geleistet habe, dass sie anlässlich einer Fahrzeitkontrolle des Klägers, eines LKW-Fahrers, in Tschechien für diesen eine Kaution in Höhe von 2.000,-- € bezahlt habe, während der Kläger meint, dass diese Kaution allenfalls von der Beklagten selbst für ihre Belange gezahlt worden sei, um den LKW wieder zur Verfügung zu haben.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 16.11.2010 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erfüllungsvereinbarung durch die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen worden sei. Die bloße Behauptung, die Zahlung der 2.000,-- € an die Fa. L. sei als Vorschuss auf die im Monat April verdiente Vergütung des Klägers anzusehen, ersetze keinen Vortrag über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger. Wann wer mit dem Kläger über eine Vorschusszahlung - über den Weg einer Zahlung an einen Dritten - gesprochen bzw. eine entsprechende Abrede getroffen haben wolle, bleibe unerklärt. Die Schaffung von Fakten durch Einbehalt verdienter Vergütung habe auf das Bestehen des auch abgerechneten Vergütungsanspruchs des Klägers für April 2010 keinen Einfluss, zumal der Kläger ausdrücklich bestritten habe, dass er Kautionsgeber gewesen sei und mithin durch die Zahlung der 2.000,-- € eine eigene Schuld des Klägers beglichen worden sei.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das Urteil Bl. 60 - 64 d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 18.11.2010 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am Montag, dem 20.12.2010, per Fax eingegangene und am 17.01.2011 im Original begründete Berufung der Beklagten. Sie behauptet, dass mit dem Kläger durch den Zeugen N. im Rahmen eines am 27.04.2010 geführten Telefonats vereinbart worden sei, dass die Beklagte den Geldbetrag von 2.000,-- € für den Kläger vorstrecke, damit der Kläger sein Fahrzeug wieder zurück nach Deutschland bewegen könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16.11.2010 - 3 Ca 1283/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet die von der Beklagten behauptete Abrede mit dem Zeugen N..

Wegen des weiteren konkreten Sachvortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.01.2011 (Bl. 81 ff d. A.) und 04.03.2011 (Bl. 101 ff d. A.) sowie des Klägers vom 23.02.2011 (Bl. 94 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 222 Abs. 2; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam der Zahlungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Potsdam und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Nur im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2011 wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Der Kläger hat unstreitig gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lohnzahlung gem. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2004 (vgl. den Arbeitsvertrag Bl. 3 ff d. A.) auf Zahlung von 1.900,56 € brutto = 1.455,26 € netto.

2. Diesen Anspruch hat die Beklagte auch bei Unterstellung des Vortrags zur Kautionsbezahlung als wahr nicht erfüllt:

a) Da sie die Leistung an einen Dritten erbracht hat, kommt es gem. § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB auf eine Genehmigung durch den Kläger an. Eine derartige Genehmigung zur Erfüllung der Lohnzahlung durch die Zahlung der Kaution hat die Beklagte nicht vorgetragen:

b) Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, hat der Zeuge N. für die Beklagte mit dem Kläger vereinbart, dass er diesem die Kaution vorstrecke. Damit haben die Parteien einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 i.V.m. §§ 662 ff BGB geschlossen, wonach der Kläger verpflichtet wäre, diese vorausbezahlte Summe an die Beklagte wieder zurückzuzahlen. Eine Vereinbarung als Lohnerfüllung ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Diese unterstellte vertragliche Rückzahlungspflicht des Klägers kann ihm auch nicht im Wege der Aufrechnung entgegen gehalten werden: Zum einen ist eine Aufrechnungserklärung vorliegend nie vorgetragen worden. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten zur Kautionsleistung als diese Aufrechnungserklärung interpretieren würde, hätte die Beklagte die Pfändungsfreigrenzen des § 394 BGB einhalten müssen. Endlich wäre der vertragliche Gegenanspruch auch verfallen, weil die Beklagte diesen erst mit Schreiben vom 12.07.2010 geltend gemacht hat, der Rückzahlungsanspruch aber bereits am 27.04.2010 entstanden und gem. Ziff. 10 des Arbeitsvertrages vom 01.04.2004 am 27.06.2010 erloschen ist.

III.

Die Beklagte trägt daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.