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Sonderversorgungssystem - Entgeltbegrenzung - Verfassungswidrigkeit (verneint)


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat Entscheidungsdatum 28.09.2012
Aktenzeichen L 16 R 616/12 WA ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 7 Abs 1 S 1 AAÜG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung höherer Regelaltersrente (RAR) im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).

Der 1930 geborene Kläger war ab 1962 als Offizier im besonderen Einsatz (OibE) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR tätig.

Zwecks Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die Rentenversicherung nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG; vgl § 8 Abs 3) stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 7. Mai 1996 die Zeiten vom 1. August 1962 bis 28. Februar 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) fest. Hinsichtlich der maßgebenden Entgelte für diese Zeiten verwies es auf die dem Bescheid beigefügte Anlage 1. Den tatsächlichen Entgelten iS von § 8 Abs 1 AAÜG seien die begrenzten Jahreswerte gegenübergestellt worden, die sich nach Anwendung von § 7 AAÜG iVm der Anlage 6 AAÜG ergäben und die als "Entgelt nach dem AAÜG" gekennzeichnet seien. Diese Daten teilte das BVA zugleich der Beklagten mit.

Die Beklagte, die dem Kläger seit 1. Oktober 1995 RAR gewährt, stellte die zunächst mit Bescheid vom 4. September 1995 bewilligte Rente mit Bescheid vom 8. November 1996 neu fest, wobei sie im Wesentlichen 0,7000 Entgeltpunkte (EP) je Kalenderjahr der Beschäftigung beim MfS berücksichtigte.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 berücksichtigte das BVA unter Änderung früherer Bescheide das während der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen nunmehr im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 - bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet und verwies hinsichtlich des danach maßgeblichen Entgelts auf die Anlage 1 des Bescheides. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Berlin - S 1 RA 7505/01- ab. Das sich anschließende Berufungsverfahren – L 5 RA 6/03 - endete durch Berufungsrücknahme.

Die Beklagte berechnete die RAR abermals neu und brachte dabei 1,0000 EP je Kalenderjahr der Beschäftigung beim MfS in Ansatz (Bescheid vom 7. November 2000 für die Zeit ab 1. Januar 1997; Zahlbetrag ab 1. Januar 2001 = 1.950,82 DM monatlich; Bescheid vom 30. April 2002 für die Zeit ab 1. Oktober 1995; Zahlbetrag ab 1. Juni 2002 = 1.018,44 € monatlich). Die Rentenbescheide erwuchsen nach einem Klageverfahren beim SG Berlin – S 10 RA 3610/03 - in Bestandskraft (Urteil vom 12. Juli 2004).

Im Dezember 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 7. November 2000 nach § 44 SGB X. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 7. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 ab.

Das SG hat die auf Änderung der Rentenbescheide und Gewährung höherer RAR unter Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. August 1962 bis 28. Februar 1990 bis zu den allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen gerichtete Klage mit Urteil vom 3. April 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe eine Änderung der Rentenbescheide vom 7. November 2000 und 30. April 2002 zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere RAR unter Berücksichtigung weiterer Entgelte im streitigen Zeitraum. Die den Entscheidungen der Beklagten zugrunde liegende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG iVm Anlage 6 zum AAÜG verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Auf die Entscheidungen des BVerfG, zuletzt vom 22. Juni 2004 – 1 BvR 1070/02 – hat das SG Bezug genommen. Neue rechtserhebliche Tatsachen ergäben sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dr. sc. oec. M und des Prof. Dr. rer. pol. W zu „Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des sogenannten X-Bereichs (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft“ vom Juni 2008, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt ergänzend ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. M („Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung - § 7 AAÜG im Lichte des Grundgesetzes“) vor, auf das – wie auch auf die Schriftsätze vom 28. Juni 2006, 30. August 2012 und 18. September 2012 – Bezug genommen wird. Er trägt vor: Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art 14 Abs. 1 GG, soweit der Neuberechnung seiner RAR nur jährliche Verdienste bis zum Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet zugrunde gelegt würden. § 7 Abs. 1 AAÜG iVm Anlage 6 sei nichtig. Im Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 - habe das BVerfG eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG ausdrücklich für den Fall zugelassen, dass neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche neuen Erkenntnisse lägen jetzt im Hinblick auf die vorgelegten Gutachten vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 7. November 2000 dahingehend zu ändern, dass der Feststellung der Rente für Versicherungszeiten vom 1. August 1962 bis zum 28. Februar 1990 die vom Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung dieser Entgelte eine höhere Rente zu zahlen,

hilfsweise (vgl Schriftsatz vom 30. August 2012),

bei den zuständigen Behörden die ergänzenden Daten anzufordern, die eine Neubewertung der Rechtserheblichkeit ermöglichen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf ihre vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Rentenakten der Beklagten (3 Bände) und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Änderung der Rentenbescheide vom 7. November 2000 und 30. April 2002 im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X. Die Beklagte hat bei der Rentenwertfestsetzung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Versicherungszeiten weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Höhere monatliche Einzelansprüche auf RAR als die in den genannten Bescheiden festgesetzten stehen dem Kläger nicht zu.

Für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 2002 gilt dies schon deshalb, weil ausgehend von dem im Dezember 2007 gestellten Überprüfungsantrag höhere Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Kalenderjahren vor dem Antragsjahr zu erbringen wären (vgl § 44 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SGB X). Ob die Berufung schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger einen Überprüfungsantrag ersichtlich nur im Hinblick auf den Bescheid vom 7. November 2000 gestellt hatte, nicht aber hinsichtlich des diesen Bescheid ersetzenden (vgl § 39 Abs. 2 letzte Alt. SGB X) und nunmehr allein maßgeblichen Neuberechnungsbescheides für die Zeit ab 1. Oktober 1995 vom 30. April 2002, und der Kläger mit seinem Berufungsantrag ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung des Rentenbescheides vom 7. November 2000 begehrt, obgleich er beim SG augenscheinlich auf Hinweis des Gerichts auch (noch) die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung des Bescheides vom 30. April 2002 beantragt hat, kann dahinstehen.

Denn die Berufung kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rentenwertfestsetzung der Beklagten auf der Grundlage der hier in Rede stehenden Beitragszeiten vom 1. August 1962 bis 28. Februar 1990 – nur insoweit ist die Rentenwertfestsetzung Gegenstand des Verfahrens - nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat aus den zutreffend berücksichtigten versicherten Entgelten des Klägers in diesem Zeitraum kalenderjährlich 1,000 EP in Ansatz gebracht.

Die Beklagte war im Rahmen der Rentenwertfestsetzungen an die vom Versorgungsträger getroffene – mittlerweile bestandskräftige - Feststellung gebunden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG iVm der Anlage 6 AAÜG vorliegen. Hiervon ausgehend hat sie den Rentenberechnungen für die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in Anwendung von § 259b Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zutreffend Entgelte nur in Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts zu Grunde gelegt (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 2/10 R – juris mwN).

§ 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG iVm der Anlage 6 AAÜG idF des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) setzt die Vorgaben des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 - BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1)um. Der Senat ist nicht iSv Art. 100 Abs. 1 GG überzeugt, dass die Vorschrift in dieser Fassung verfassungswidrig ist. Einer erneuten Vorlage an das BVerfG bedurfte es daher nicht.

Zwar ist durch die Rechtsprechung des BVerfG bereits entschieden, dass auch die von § 31 Abs 2 BVerfGG bewirkte Bindung nicht in jedem Fall Dauerwirkung hat. Eine erneute Vorlage ist dann zulässig, wenn sie ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung tatsächliche oder rechtliche Veränderungen darlegt, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (vgl BVerfG Beschluss vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71 = BVerfGE 33, 199, 203 f; Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 = BVerfGE 109, 64, 84) Indessen sind die vom BVerfG aufgestellten Vorgaben für eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung des § 7 AAÜG vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29. Januar 2004 (- B 4 RA 24/03 R - BSGE 92, 105, 112 =SozR 4-8570 § 7 Nr 1) festgestellt hat, hat sich insofern durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz die Rechtslage nicht geändert. Ebenso wenig hat sich ein Wandel in der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG seit der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) vollzogen. Schließlich fehlt es entgegen der von dem Kläger in Bezug genommenen Materialien auch an einer Änderung der im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 relevanten tatsächlichen Umstände (vgl zum Ganzen zuletzt BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 (- B 5 R 2/10 R -).

Die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 sind weder durch das Gutachten des Dr. sc. oec. M und des Prof. Dr. rer. pol. W noch durch das Gutachten von Prof. Dr. Dr. M so nachhaltig in Frage stellt, dass eine andere Entscheidung des BVerfG in Betracht kommen könnte. In Bezug auf das Gutachten von Dr. M/Prof. Dr. W verweist der Senat auf die Entscheidung des BSG vom 14. Dezember 2011 (- B 5 R 2/10 -), deren Inhalt er sich zu eigen macht. Das ergänzend eingereichte Gutachten von Prof. Dr. Dr. M enthält keine wesentlich neuen tatsächlichen Erkenntnisse, sondern beschränkt sich auf eine erneute rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. M/Prof. Dr. W.

Auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag war nicht zu entsprechen. Denn auch die insoweit in Bezug genommenen „ergänzenden Daten“, bei denen offen bleibt, um welche Daten es sich hier überhaupt handeln und welche Relevanz sie für das vorliegende Verfahren haben sollen, könnten eine rechtlich relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht bewirken. Der Beweisantrag könnte allenfalls so zu verstehen sein, dass der Kläger eine auf Grundlage neuerer Erkenntnisse erstellte Analyse des Besoldungssystems im Bereich des MfS/AfNS erstrebt. Hierzu hat aber bereits das BSG (aaO) wörtlich ausgeführt, es „ist schließlich dem Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 22.6.2004 (1 BvR 1070/02 - SozR 4-8570 § 7 Nr 2) nicht etwa zu entnehmen, dass eine "sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS" notwendig und hinreichend sein könnte, eine Änderung der hiernach rechtlich relevanten tatsächlichen Verhältnisse zu belegen. Die Kammer stützt ihre Aussage, dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, ausdrücklich und uneingeschränkt auf die Senatsentscheidung vom 28.4.1999. Folglich ist auch nach ihrer Auffassung insbesondere davon auszugehen, dass weder das mit § 7 Abs. 1 AAÜG verfolgte Ziel des Abbaus überhöhter Leistungen noch Art. 3 Abs. 1 GG die Festsetzung individualisierter Rechtsfolgen in Gestalt einer Entgeltkürzung nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls fordern. Vielmehr durfte sich der Gesetzgeber auch auf der Rechtsfolgenseite mit einer Typisierung auf der Grundlage der in ihrem Zusammenwirken bewerteten Anhaltspunkte/Hinweise auf eine privilegierte Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS in ihrer Gesamtheit zum einen und der Einschätzung des DDR-Gesetzgeber bei Erlass des AufhebG zum anderen begnügen. Wird daher die verfassungsrechtlich zulässige Gesamtbetrachtung aller Angehörigen des MfS/AfNS zunächst ohne Begründung aufgegeben, um nunmehr abweichend von der Rechtsauffassung des BVerfG zeitlich oder sachlich beschränkt einzelne Gruppen von Angehörigen des MfS/AfNS mit Erwerbseinkommen in der Volkswirtschaft der DDR zu vergleichen, kann damit das Ergebnis des Gesamtvergleichs nicht widerlegt werden. Dass die diesbezüglichen "Erkenntnisse" - worauf der Beschluss vom 22.6.2004 ausdrücklich hinweist - ohnehin nur begrenzte Zeiträume erfassen bzw von "zahlreichen Vorbehalten" abhängen, fällt daneben nicht mehr ins Gewicht, zumal im Übrigen die Einbettung der Verdiensthöhe in das Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung durch die weiteren von der Kammerentscheidung aufgeführten Aspekte auch von dieser ausdrücklich bestätigt wird (Beschluss vom 22.6.2004 aaO RdNr 17). Der von der Senatsentscheidung in einem relativen Satzanschluss nur ergänzend affirmativ herangezogene Aspekt der nicht ausreichenden statistischen Dokumentation der Binnenverhältnisse könnte folglich auch dann nicht zu einer Neubewertung der Argumentation des BVerfG führen, wenn diese Verhältnisse entgegen dessen damaliger Annahme doch vollständig dokumentiert wären. Auch dann wären das mit § 7 Abs. 1 AAÜG verfolgte Ziel und die ausreichenden Belege für eine generelle privilegierende Begünstigung der Betroffenen gegenüber sonstigen Erwerbstätigen weiterhin für sich allein in der Lage, die vom Gesetzgeber gewählte Rechtsfolge vor Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Soweit der Beschluss vom 22.6.2004 darauf hinweist, dass die damaligen Gutachter selbst nicht für sich in Anspruch nähmen, eine "sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS" vorzulegen (aaO RdNr 16), spricht er daher nicht etwa ein hinreichendes Kriterium der Sachgerechtigkeit an. Vielmehr beschränkt er sich auf einen spezifischen Aspekt des konkreten Sachverhalts, der den fehlenden Nachweis einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erst recht belegt. Schon deshalb und weil der auf die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde beschränkten Entscheidung keine materielle Rechtskraft und keine Bindungswirkung iS des § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommt (vgl BVerfG Beschluss vom 7.3.1968 - 2 BvR 354/66 ua - BVerfGE 23, 191, 207), ist vorliegend nicht darauf einzugehen, ob das BVerfG in der Beschluss-Besetzung überhaupt der gesetzliche Richter sein könnte, hätte es tatsächlich in der Sache von der Entscheidung vom 28.4.1999 abweichende Aussagen getroffen.“ Diesen Ausführungen des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 SGG liegen nicht vor.

45Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.