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Entscheidung 9 AR 3/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 04.03.2011
Aktenzeichen 9 AR 3/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Neuruppin - Familiengericht.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind die Eltern des am ….08.1997 geborenen Kindes R… T…. Die Familie lebt in Oranienburg.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20.01.2011 wurde die vorläufige Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie bis zum 03.03.2011 familiengerichtlich genehmigt. Die Maßnahme erfolgte ohne vorherige Anhörung des Jugendlichen. Seit dem 20.02.2011 befindet sich R… in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der … Kliniken. Unter dem 22.02.2011 wurden die Akten dem Amtsgericht Neuruppin übersandt zwecks Anhörung des Jugendlichen im Wege der Rechtshilfe. Dieses lehnte mit Beschluss vom 25.02.2011 das Rechtshilfeersuchen ab. Durch Beschluss vom 01.03.2011 hat das Amtsgericht Oranienburg sodann das Unterbringungsverfahren gemäß § 314 FamFG an das Amtsgericht Neuruppin abgegeben, hilfsweise um Anhörung des Jugendlichen ersucht, auch zu einer Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme. Am 02.03.2011 beantragten die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu Protokoll des Amtsgerichts Oranienburg, die Verlängerung der Unterbringung familiengerichtlich zu genehmigen. Sie legten eine fachärztliche Stellungnahme vor. Das Amtsgericht Oranienburg übermittelte den Verlängerungsantrag nebst fachärztlicher Stellungnahme dem Amtsgericht Neuruppin, das mit Beschluss vom 02.03.2011 die Übernahme des vorläufigen Unterbringungsverfahrens wie auch das erneute Rechtshilfeersuchen abgelehnt, jedoch gleichwohl am selben Tag den Jugendlichen durch das Amtsgericht Neuruppin angehört hat.

Das Amtsgericht Neuruppin hat am 03.03.2011 das Brandenburgische Oberlandesgericht gemäß § 5 FamFG ersucht, die Zuständigkeit für das Unterbringungsverfahren zu bestimmen.

II.

Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Nr. 5 FamFG in Verbindung mit §§ 4, 314 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht – Familiensenat – zu entscheiden, weil dieses das nächsthöhere gemeinsame Gericht ist und eine Familiensache vorliegt.

Bei der gerichtlichen Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB handelt es sich um eine Kindschaftssache gemäß § 151 Nr. 6 FamFG und damit eine Familiensache nach § 111 Nr. 2 FamFG, für die nach § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG das Amtsgericht – Familiengericht – zuständig ist.

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Nr. 5 FamFG sind gegeben. Beide Amtsgerichte – Familiengerichte – können sich nicht darüber einigen, ob eine Abgabe aus wichtigem Grund nach § 314 FamFG geboten ist. Das Amtsgericht Oranienburg hat durch Beschluss vom 01.03.2011 das Unterbringungsverfahren gemäß § 314 FamFG an das Amtsgericht Neuruppin abgegeben, um eine kurzfristige Anhörung des Jugendlichen – auch im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung der Unterbringung – sicherzustellen. Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 02.03.2011 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil diese nicht zweckmäßig sei.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Neuruppin ist für das vorliegende Unterbringungsverfahren als das zuständige Gericht zu bestimmen, weil hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist.

Gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind in Verfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG (Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen nach §§ 1631 b, 1800 und 1915 BGB) – wie vorliegend - die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 FamFG geltenden Vorschriften anzuwenden, also die Vorschriften über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten oder einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch einen Bevollmächtigten. Nach § 331 FamFG kann das Familiengericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringung genehmigen. § 333 Satz 1 FamFG. Satz 2 der Vorschrift eröffnet die Möglichkeit einer Verlängerung bis zur Gesamtdauer von drei Monaten (§ 333 Satz 4 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit ist in § 312 Abs. 1 FamFG geregelt. Nach § 312 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist zunächst das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier das Amtsgericht Oranienburg, weil der Jugendliche mit seinen Eltern im Bezirk dieses Gerichts seinen Lebensmittelpunkt hat.

Gemäß § 314 FamFG kann das Gericht die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat. Die Abgabe an das Amtsgericht des Unterbringungsorts ist gerechtfertigt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, wobei vorrangig auf das Wohl des Betroffenen abzustellen ist (Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Auflage, § 314 FamFG Rz. 7 f.; Prütting/Helms/Roth, FamFG, § 314 FamFG Rz. 4). Vorliegend ist die Abgabe an das für den Unterbringungsort zuständige Familiengericht, das Amtsgericht Neuruppin, gerechtfertigt. Seit dem 20.02.2011 befindet sich der betroffene Jugendliche in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der … Kliniken. Er wird dort wegen einer schweren Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen stationär behandelt. Nach der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2011 ist angesichts der Schwere der psychischen Störungen eine Weiterbehandlung dringend geboten. Weitere gerichtliche Maßnahmen und damit verbundene Anhörungen des Betroffenen sind daher absehbar. Diese sind durch das Amtsgericht Neuruppin leichter zu realisieren als durch das Amtsgericht Oranienburg. Auch der Umstand, dass das Familiengericht Neuruppin den Jugendlichen am 02.03.2011 zu der Unterbringungsmaßnahme vom 20.01.2011 und auch zu einer möglichen Verlängerung der Unterbringung bereits angehört hat, spricht für die Übernahme des Verfahrens. Sie ist nicht nur aus organisatorischen Gründen sachdienlich, sondern entspricht in erster Linie den Interessen des betroffenen Jugendlichen. Es ist R…, der ohnehin schon psychisch sehr belastet ist, nicht zumutbar, mit weiteren Richtern im Rahmen von Anhörungen konfrontiert zu werden. Im Falle einer ordentlichen Unterbringung wäre die Anhörung des Betroffenen in jedem Fall durch das Familiengericht Oranienburg sicherzustellen.