Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 04.05.2011 | |
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Aktenzeichen | L 9 KR 74/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 Abs 1 S 1 SGB 4 |
Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar 2011 werden abgewiesen.
Die Beklagte und die Klägerin zu 1. tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens, soweit es die Klage der Klägerin zu 1. betrifft. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerinnen begehren die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 2. für den Zeitraum 22. Dezember 1994 bis 30. Juni 2007 nach § 7a SGB IV.
Die Klägerin zu 1. betreibt Handel und Vertrieb von medizintechnischen Geräten. Die Klägerin zu 2. nahm am 22. Dezember 1994 eine Tätigkeit für die Klägerin zu 1. auf und beendete diese am 30. Juni 2007. Gesellschafter der Klägerin zu 1. sind der Lebenspartner der Klägerin zu 2. sowie dessen Schwester; die Klägerin zu 2. hielt keine Geschäftsanteile. Die Klägerin zu 2. und ihr Lebenspartner haben zwei im April 2004 und im Januar 2006 geborene gemeinsame Kinder. Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2. ist sie Begünstigte der Lebensversicherungen ihres Lebenspartners und als dessen Erbin eingesetzt.
Am 30. März 1997 schlossen die Klägerinnen mit einander einen Anstellungsvertrag für die Zeit ab 1. April 1997. Das Aufgabengebiet der Klägerin zu 2. umfasste danach „alle im Innendienst sowie aus der Bürogemeinschaft mit der b GmbH (…) anfallenden Arbeiten, so z.B. Telefonate, Geschäftskorrespondenz, Bearbeitung von Aufträgen etc.“. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich wurde ein monatliches Bruttoentgelt von 5.500,00 DM zuzüglich Weihnachtsgeld vereinbart. Im Krankheitsfalle sollte die Arbeitgeberin bis 10 Uhr benachrichtigt werden. Der Urlaubsanspruch wurde auf 26 Tage festgelegt. Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Vertrages wurden dem Schriftformerfordernis unterworfen. Mit einer undatierten Änderungsvereinbarung wurden der Klägerin zu 2. eine betriebliche Alters- und eine Berufsunfähigkeitsrente zugesichert. Mit Vertrag vom 15. Januar 2000 wurde der Klägerin zu 2. „aufgrund der gestiegenen Personalverantwortung“ ein 14. Monatsgehalt zugesagt. Im Handelsregister ist die Klägerin zu 2. seit dem 25. Februar 1995 mit Einzelprokura eingetragen; am 12. Dezember 1995 erteilte ihr der Geschäftsführer Handlungsvollmacht mit Berechtigung zur Alleinvertretung unter Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung.
Am 11. Oktober 2004 beantragten die Klägerinnen gemeinsam bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 2. Deren Tätigkeit wurde beschrieben mit „Leitung des Innendienstes, selbständiges Einkaufen, Personalführung, Festlegung von Verkaufspreisen“. Die Tätigkeit sei weisungsfrei und belaufe sich auf über 65 Stunden pro Woche. Urlaub sei überwiegend nicht in Anspruch genommen worden. Bei der Klägerin zu 1. handele es sich um eine „Familiengesellschaft des Verlobten“; die Klägerin zu 2. sei nach innen gleichberechtigte Partnerin gegenüber allen Familienmitgliedern und habe der Klägerin zu 1. ein Darlehen von über 65.000 Euro gewährt. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor.
Mit je an die Klägerin zu 1. und an die Klägerin zu 2. gerichteten Bescheiden vom 13. Mai 2005 verfügte die Beklagte, dass die Klägerin „die Tätigkeit als Prokuristin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses“ ausübe. In Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwögen die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Hiergegen legten die Klägerinnen je gesondert Widerspruch ein. Die familiäre Verflechtung der Klägerin zu 2. mit der Klägerin zu 1. sei von der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden. Der zeitliche und finanzielle Einsatz der Klägerin zu 2. gehe weit über denjenigen eines „normalen“ Arbeitnehmers hinaus.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 7. November 2005 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin „als Prokuristin seit dem 22.12.1994 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt“, bleibe bestehen. Als Prokuristin ohne Geschäftsanteile sei es der Klägerin zu 2. nicht möglich, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen, zumal sie nicht einmal als Geschäftsführerin fungiere. Zudem bestehe das Arbeitsverhältnis mit der Kapitalgesellschaft und nicht unmittelbar mit ihrem Lebensgefährten. Dass die Gesellschafter von ihrem Weisungsrecht keinen Gebrauch machten, sei unerheblich.
Hiergegen haben die Klägerinnen jeweils am 6. Dezember 2005 Klage erhoben (Klägerin zu 1.: S 86 KR 2757/05; Klägerin zu 2.: S 86 KR 2758/05). Das Sozialgericht Berlin hat die Klagen mit Beschluss vom 3. Mai 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 86 KR 2757/05 verbunden.
Zur Begründung der Klage haben die Klägerinnen im Wesentlichen vorgebracht: Entgelt erhalte die Klägerin zu 2. nur für ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 1., obwohl sie noch Aufgaben und Verantwortung für mehrere andere Familienunternehmen wahrnehme. Die Klägerin zu 2. sei dabei völlig frei und unterliege keinen Anweisungen der beiden Gesellschafter. Die familiäre Situation habe die Beklagte ganz außer acht gelassen; die Klägerin zu 2. müsse letztlich genau so behandelt werden, als wäre sie die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin zu 1. Zwischen dem Geschäftsführer und ihr bestehe ein gleichberechtigtes Nebeneinander. Maßgeblich seien im Zweifel die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht die vertraglichen Festlegungen. Das Ausscheiden der Klägerin zu 2. am 30. Juni 2007 beruhe darauf, dass sie nun noch enger in das Familienunternehmen eingebunden sei und nunmehr – seit dem 19. Dezember 2006 – als Vorstand der neu gegründeten b AG fungiere.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die Klägerin zu 2. habe mangels Beteiligung an der Gesellschaft keinen maßgebenden Einfluss auf deren Geschicke. Die faktische Einbeziehung in Entscheidungsprozesse ändere hieran nichts. Bei bloßen Lebensgefährten handele es sich zudem nicht um eine Familie; ohne Ehe könne man nicht von einer „Familien- GmbH“ sprechen. Auch sei sie nicht einmal zur Geschäftsführerin ernannt worden. Dass über viele Jahre tatsächlich Meldungen bzw. Zahlungen zur Sozialversicherung erfolgt seien, sei schließlich als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es spreche mehr für eine „Beschäftigung“ der Klägerin zu 2. als dagegen. Sie sei nicht am Stammkapital der Klägerin zu 1. beteiligt gewesen und im schriftlichen Anstellungsvertrag wie eine normale Mitarbeiterin behandelt worden. Sie habe nicht etwa die Stellung einer Geschäftsführerin sondern nur eine jederzeit widerrufbare Prokura besessen, zudem sei ihr Gehalt als Betriebsausgabe verbucht worden. Gewisse Freiheiten seien bei höheren Angestellten nicht unüblich. Auch die Zusage einer Betriebsrente deute eher auf eine Arbeitnehmerstellung. Eine Erbberechtigung stehe dem nicht entgegen. Art. 6 des Grundgesetzes gebiete keine andere Sichtweise, denn der Schutz der Familie werde von der Einordnung der Klägerin zu 2. als abhängig Beschäftigte nicht berührt.
Gegen den ihnen am 4. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Klägerinnen am 2. März 2009 Berufung eingelegt.
Mit an beide Klägerinnen gerichteten, im Übrigen wortgleichen Bescheiden vom 12. Januar 2011 hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide vom 13. Mai 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. November 2005 dahingehend abgeändert, dass aufgrund der seit dem 22. Dezember 1994 von der Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. ausgeübten Beschäftigung als Prokuristin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung bestehe. Vom 22. Dezember 1994 bis zum 18. Dezember 2006 habe in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht bestanden; seit dem 19. Dezember 2006 bestehe aufgrund der Tätigkeit als Vorstand der b AG keine Versicherungspflicht mehr in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum 19. Dezember 2006 bis 30. Juni 2007 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Begründung der Berufung vertiefen die Klägerinnen ihr bisheriges Vorbringen. Das besondere Engagement der Klägerin zu 2. in der familiären Firmengruppe sei nicht hinreichend gewürdigt worden, die Begründung des Gerichtsbescheids sei inkonsequent. Die erteilte Pensionszusage sei typisch für Gesellschafter und Geschäftsführer. Dem Schutz der Familie nach Art. 6 Grundgesetz werde die Entscheidung nicht gerecht. In unternehmerische Entscheidungen bezüglich der Klägerin zu 1. sei die Klägerin zu 2. stets gleichberechtigt eingebunden worden. Mit dem Familienunternehmen sei die Klägerin zu 2. auf vielfältige Weise verflochten.
Die Klägerinnen beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2009, die Bescheide der Beklagten vom 13. Mai 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. November 2005 sowie die Bescheide vom 12. Januar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 2. aufgrund ihrer Tätigkeit als Prokuristin bei der Klägerin zu 1. in der Zeit vom 22. Dezember 1994 bis zum 30. Juni 2007 nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung und in der Zeit vom 22. Dezember 1994 bis zum 18. Dezember 2006 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 12. Januar 2011 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 21. Juli 2010 die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 13. Mai 2005 sind in der Gestalt, die sie durch die Bescheide vom 12. Januar 2011 gefunden haben, rechtmäßig. Die Klägerin zu 2. unterlag auf Grund ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als Prokuristin in der Zeit vom 22. Dezember 1994 bis zum 30. Juni 2007 der Versicherungspflicht in der Kranken- und in der Pflegeversicherung und in der Zeit vom 22. Dezember 1994 bis zum 18. Dezember 2006 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten vom 13. Mai 2005 in der Gestalt, die sie durch die Bescheide vom 12. Januar 2011 gefunden haben, denn letztere sind gemäß den §§ 153 Abs.1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden; über sie ist nunmehr erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden. Diese Bescheide, die die Versicherungspflicht der Klägerin zu 2. auf Grund der für die Klägerin zu 1. seit dem 22. Dezember 1994 ausgeübten Beschäftigung feststellen, ändern die vorherigen vom 13. Mai 2005 ab, die das Element „abhängige Beschäftigung“ isoliert festgestellt hatten. Mit den neuen Bescheiden vom 12. Januar 2011 hat die Beklagte der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, zitiert nach juris) Rechnung getragen, nach der eine isolierte Feststellung einer abhängigen Beschäftigung – wie noch in den Bescheiden vom 13. Mai 2005 vorgenommen – nicht zulässig ist. Zwar stellt dies eine Änderung des Regelungsumfangs des letztgenannten Bescheides dar. Jedoch ist zu beachten, dass die Beklagte mit den Bescheiden vom 13. Mai 2005 vollumfänglich über den Antrag, den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 2. zu klären, entscheiden wollte und sich hierzu auf die Regelung des § 7a SGB IV stützte. Erst mit den Bescheiden vom 12. Januar 2011 ist dieser Antrag in der vom Gesetz vorgesehenen Weise beschieden worden: Die Bescheide vom 12. Januar 2011 ergänzen die Bescheide vom 13. Mai 2005 in ihrem Regelungsbereich, indem sie feststellen, dass auf Grund der abhängigen Beschäftigung Versicherungspflicht vorlag, und ändert sie in ihrem Verfügungssatz ab. Auch bei einem Verwaltungsakt, der in dieser Weise gemäß § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens wird, bedarf es keines Vorverfahrens (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 24. März 2010, L 9 KR 13/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21).
Die Bescheide vom 13. Mai 2005 in der Fassung der Bescheide vom 12. Januar 2011 sind materiell rechtmäßig, da die Klägerin zu 2. seit dem 22. Dezember 1994 auf Grund des zwischen ihm und der Klägerin zu 1. bestehenden Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die Versicherungspflicht richtet sich in den Zweigen der Sozialversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) für die Arbeitslosenversicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für die Krankenversicherung, § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für die Rentenversicherung und § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung. Diese Vorschriften setzen für die Versicherungspflicht – in der hier einzig denkbaren Alternative – jeweils eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 7 des Sozialgesetzbuchs/Viertes Buch (SGB IV) voraus. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Das Sozialgericht hat das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 2. unter Zugrundelegung richtiger Maßstäbe und unter überzeugender Einzelfallwürdigung begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat hinreichend deutlich gemacht, dass die Beurteilung der abhängigen Beschäftigung nicht schematisch erfolgen darf und sich – wie in vielen ähnlichen vergleichbaren Fällen – ein Für und Wider zeigt, das nachvollziehbar gewichtet werden muss. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen.
Zu ergänzen bleibt: Fasste man nur den Beginn der Beschäftigung im Dezember 1994 einschließlich der zugrunde liegenden arbeitsvertraglichen Regelung ins Auge, bestünde nicht einmal ein Zweifel an der abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 2. Sie war neu eingetreten in das Familienunternehmen und nicht ansatzweise sofort wie eine Mitunternehmerin integriert. Nach den Bekundungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung beruhte die Nichtbeteiligung der Klägerin zu 2. an den Geschäftsanteilen und ihre Nichternennung zur Geschäftsführerin auf einer bewussten Entscheidung im Wesentlichen der Seniorchefin, der Mutter des Lebenspartners der Klägerin zu 2. So bekleidete die Klägerin zu 2. von Anfang an im Familienunternehmen die Rolle einer leitenden Angestellten, die auch einbezogen gewesen sein mag in wichtige Entscheidungen und auch gewisse Freiheiten genoss – mehr aber auch nicht. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass sich diese Rolle bis zum Ende des streitigen Zeitraums maßgeblich geändert hätte. Die Verantwortung der Klägerin mag gestiegen sein, ihr Status hat sich aber nicht maßgeblich verändert. Im innerfamiliären Konfliktfall hätte sie nicht die Rechtsmacht gehabt, die Geschicke der Klägerin zu 1. zu bestimmen. Dem Senat sind hinlänglich Fälle bekannt, in denen leitende Angestellte – zumal in Geschäftsführerrolle, aber ohne Geschäftsanteile – für sich die Rolle der nicht abhängigen Beschäftigung reklamiert haben, im Konfliktfall dann aber doch im Zuge eindeutiger Abhängigkeit von den Gesellschaftern gekündigt wurden oder sonst unliebsamen Direktionsmaßnahmen unterlagen. Dass sich dies im Falle der Klägerin zu 2. nicht in eine solche Richtung entwickelt hat, mag auf stabile Firmen- und Familienverhältnisse hindeuten, ist aber kein Beleg für „Selbständigkeit“ wie eine Unternehmerin im fraglichen Zeitraum. Vielmehr dürfte die Klägerin zu 2. erst ab Dezember 1996 im Rahmen des Familienunternehmens so weit erstarkt sein, dass sie Eigenschaft als abhängig Beschäftigte verloren ging, denn von da an fungierte sie als Vorstand der neu gegründeten b AG, was zur Mitte des Folgejahres auch dazu führte, dass sie ihre Prokuristenrolle bei der Klägerin zu 1. aufgab.
Nach alledem ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass das Sozialgericht ein dem Fall gerechtes Urteil getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft, auf § 197 a SGG i.V.m. den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dabei war zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen Bescheide der Beklagten vom 13. Mai 2005 aufgrund der zu beanstandenden bloßen Elementenfeststellung der abhängigen Beschäftigung rechtswidrig waren. Daher ist die Beklagte an der Kostenlast zu beteiligen. Aus denselben Gründen hat die Beklagte auf der Grundlage von § 193 Abs. 1 SGG die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. zu erstatten. Die übereinstimmend erklärte teilweise Erledigung der Hauptsache fiel bei den Kosten nicht ins Gewicht, da sie nur auf einen kurzen Teilzeitraum entfällt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, denn der Senat hatte nur den spezifischen, individuellen Sachverhalt vor dem Hintergrund klarer Rechtslage und fest stehender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen.