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Pflegeeinrichtung - Maßnahmenbescheid - Streitwert


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat Entscheidungsdatum 30.07.2013
Aktenzeichen L 27 P 24/11 B ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 52 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 100.000,- € festgesetzt.

Im Übrigen werden die darüber hinausgehende Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) sowie die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 155/10.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 9. März 2010, in welchem sie zur Beseitigung diverser bei der Prüfung ihrer ambulanten Pflegeeinrichtung vom 1. Dezember 2009 monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Nachdem die Beteiligten im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung vom 27. Mai 2010 das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 den Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 25.000,- € festgesetzt. Hierbei ist es von fünf Maßnahmekomplexen ausgegangen, die es jeweils mit 5.000,00 € bewertet hat.

Dagegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die unter Berücksichtigung der im Maßnahmenbescheid aufgelisteten 39 Einzelmaßnahmen eine Erhöhung des Streitwertes auf 195.000,00 € begehren. Die Beklagten haben ebenfalls Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 € geltend machen, da der Sach- und Streitstand keine anderweitigen Anhaltspunkte biete.

II.

Über die gemäß §§ 172, 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässigen Beschwerden ist mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des SGG durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B, sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA, bei Juris).

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 111 P 155/10 sind aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschwerdebefugt. Danach kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes wären die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschwert, so dass ein eigenes Interesse an der Festsetzung des geltend gemachten höheren Streitwertes besteht.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Deren darüber hinaus gehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) sind unbegründet.

Gemäß §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in den Vorschriften des GKG, insbesondere in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG, nichts anderes bestimmt ist. Das Sozialgericht hat danach den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2011 zu Unrecht auf 25.000,- Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren nicht gerecht. Der Senat stellt unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtssprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 7. Oktober 2010, L 27 P 51/10 B RG, vom 7. Juli 2010, L 27 P 12/10 B, vom 10. Dezember 2009, L 27 P 41/09 B RG) auf die der Klägerin auferlegten einzelnen Maßnahmen mit Regelungscharakter ab, sofern diese jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen, weshalb für jede einzelne der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) sind diese zu addieren.

Dem Maßnahmenbescheid vom 9. März 2010 entnimmt der Senat zwanzig verschiedene Regelungen, nämlich hinsichtlich der Ablauforganisation (Pkte. 4.3, 4.4 und 4.5 des Prüfberichts), der konzeptionellen Grundlagen (Pkte. 5.2 und 5.3), der Maßnahmen der externen Qualitätssicherung (Pkt. 6.2), der Berücksichtigung des Expertenstandards des DNQP (Pkt. 6.3), der Förderung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (Pkt. 6.5), der Mitarbeiterliste (Pkt. 6.6), des prospektiven Fortbildungsplans (Pkt. 6.7), des Vorhaltens von Fachzeitschriften (Pkt. 6.8), der nachweislichen Anwendung eines geeigneten Einarbeitungskonzepts für neue Mitarbeiter (Pkt. 6.9), der vollständigen Pflegedokumentation (Pkte. 7.2, 11.3, 11.8, 12.7, 12.8, 12.10, 12.11, 13.4, 13.5, 15.4 und 15.6), der Anwendung eines angemessenen Hygienemanagements (Pkte. 8.1, 8.2 und 8.3), der aktiven Kommunikation mit dem behandelnden Arzt (Pkt. 10.1), der Medikamentenvergabe (Pkt. 10.16), des pflegerischen Schmerzmanagements (Pkt. 10.21), der Beratung über Dekubitusgefahren und deren Vermeidung (Pkte. 11.7 und 11.9), der Beratung über Maßnahmen bei Kontrakturgefahren und deren Berücksichtigung (Pkte. 11.11 und 11.12), der Beratung über Maßnahmen der Flüssigkeitsversorgung (Pkt. 12.5), der Aufklärung über Ernährungsdefizite (Pkt. 12.9), der Berücksichtigung individueller Wünsche (Pkte. 12.13 und 15.3), und der Beratung über Maßnahmen bei Demenz und Informationen über den Umgang mit Demenzkranken (Pkte. 14.2 und 14.4) – vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2011 im Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen L 27 P 23/11 B bzgl. der Streitwertfestsetzung im parallel geführten einstweiligen Rechtschutzverfahren. Diese Maßnahmen bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, die grundsätzlich auch in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung hätten gestellt werden können, sodass für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG, mithin insgesamt 100.000,- € (20 x 5.000,- €), anzusetzen ist, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Der Umstand, dass die Beklagten diese in rechtlicher Hinsicht selbständigen Regelungen in einem einzigen Bescheid, hier dem Maßnahmenbescheid vom 9. März 2010, zusammenfassten, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Die auf Herabsetzung des Streitwertes auf den nur einmal anzusetzenden Auffangstreitwert von 5.000,- € gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) hat deshalb keinen Erfolg.

Die darüber hinaus gehende Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) hat aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg. Zwar enthält der Maßnahmenbescheid insgesamt 39 Einzelpunkte. Der Senat vermag daraus jedoch lediglich die oben aufgeführten zwanzig selbstständigen Regelungen zu erkennen.

Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).