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Entscheidung 3 WF 48/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 22.04.2013
Aktenzeichen 3 WF 48/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 115 ZPO

Leitsatz

Der Umstand, dass in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO die entsprechende Anwendung von § 1610 a BGB angeordnet ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass Kreditverbindlichkeiten besondere Belastungen im Sinne der Vorschrift sein können.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in L… ratenfrei bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts verfügt der Antragsteller über kein einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 1, 2 ZPO. Insoweit wird Bezug genommen auf die Beschlüsse in den Parallelverfahren vom 5.11.2012 (3 WF 115/12), vom 8.1. und 1.3.2013 (3 WF 131/12).

In jenen Beschlüssen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass es für die Frage, inwieweit Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens abzugsfähig sind, nicht auf die sozialrechtlichen Vorschriften ankommt. Vielmehr findet sich für die Verfahrenskostenhilfe über die Verweisung in § 76 Abs. 1 FamFG eine Spezialvorschrift in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO. Danach sind vom Einkommen abzusetzen weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610 a BGB gilt entsprechend. Aufgrund dieser Vorschrift sind insbesondere monatliche Kosten für Darlehenstilgungen abzugsfähig, wenn die ihnen zugrunde liegende Kreditaufnahme vor Verfahrensbeginn erfolgt und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten angemessen ist (BSG, Beschluss vom 3.11.2011 – B 1 KR 10/11 BH; siehe auch BGH, NJW-RR 1990, 450; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rn. 36 ff.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., Rn. 286; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 147.

Entgegen der vom Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.3.2013 geäußerten Auffassung steht der Umstand, dass in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO die entsprechende Anwendung von § 1610 a BGB angeordnet ist, der Annahme nicht entgegen, dass Kreditverbindlichkeiten besondere Belastungen im Sinne der Vorschrift sein können. Die Vorschrift des § 1610 a BGB hat nur Bedeutung, soweit ein bedürftiger Beteiligter wegen Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen erhält. Im Rahmen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hat dies zur Folge, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf vom Antragsteller nicht mehr nachgewiesen werden muss (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rn. 282).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.