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Arbeitslosenhilfe - Schwarzarbeit - Beweislastumkehr - Aufhebung bzw. Rücknahme der Alhi Bewilligung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 29. Senat Entscheidungsdatum 09.10.2014
Aktenzeichen L 29 AL 317/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 45 SGB 10, § 48 SGB 10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003, über die vollständige Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juni 2004 sowie damit verbunden die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 13.194,61 € zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeiträume vom 1. April 2003 bis 31. Mai 2003, 1. August 2003 bis 18. Dezember 2003, 1. bis 29. Februar 2004 und 1. April 2004 bis 2. Juni 2004 in Höhe von noch 1.789,82 €.

Der 1960 geborene verheiratete Kläger war von 1984 bis zum 31. Dezember 1997 als Maschinist bei der B B beschäftigt. Seit 1998 befand er sich wiederholt im Leistungsbezug bei der Beklagten und erhielt Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Anschluss-Unterhaltsgeld. Vor dem hier streitbefangenen Zeitraum bezog der Kläger zuletzt bis zum 11. Juli 2002 Arbeitslosenhilfe.

Mit am 11. Juni 2002 unterschriebenen Formularantrag beantragte der Kläger die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab dem 12. Juli 2002. Die Frage zu Ziff. 2a des Antragsformulars (Ich übe weiterhin eine Beschäftigung/Tätigkeit aus) verneinte der Kläger der Kläger durch Ankreuzen mit “nein“. Durch seine Unterschrift ebenfalls vom 11. Juni 2002 bestätigte der Kläger den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes Nr. 1 für Arbeitslose „Ihre Rechte - Ihre Pflichten“.

Die Beklagte gewährte ihm daraufhin ab dem 12. Juli 2002 weiter Arbeitslosenhilfe (vom 12. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 230,09 € wöchentlich/32,87 € täglich [Bemessungsentgelt 555 € wöchentlich/Leistungsgruppe C/1 Kind] und vom 1. Januar 2003 bis zum 11. Juli 2003 in Höhe von 228,83 € wöchentlich/32,69 € täglich [Bemessungsentgelt unverändert gerundet 555 € wöchentlich/Leistungsgruppe C/1 Kind]).

Ausweislich eines Telefonvermerks vom 26. November 2002 erhielt die Beklagte die Mitteilung, der Kläger sei seit dem 25. November 2002 in ““. In der Folgezeit gingen bei der Beklagten für eine Nebentätigkeit des Klägers “Winterdienst“ Bescheinigungen über Nebeneinkommen für die Monate November 2002, Dezember 2002, Januar 2003, Februar 2003, März 2003 und April 2003 wie folgt ein:

Am 13. Dezember 2002 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der vom 11. Dezember 2002 ein. In dieser Bescheinigung wurde dem Kläger für die 48. Kalenderwoche (vom 25. bis 29. November 2002) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 30,68 € bei 5 Arbeitsstunden mit einer Arbeitsaufnahme am Montag, den 25. November 2002, bescheinigt. Am 16. Januar 2003 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P(im Folgenden: P) für den Monat Dezember 2002 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 160,38 € bei wöchentlich nicht mehr als 5,6 Arbeitsstunden und einer monatlichen Arbeitszeit von 22,4 Stunden ein. Am 17. Februar 2003 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P(im Folgenden ebenfalls: P) für den Monat Januar 2003 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 161,96 € bei wöchentlich nicht mehr als 5,1 Arbeitsstunden und einer monatlichen Arbeitszeit von 22,62 Stunden ein. Am 13. März 2003 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P für den Monat Februar 2003 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 153,39 € bei wöchentlich nicht mehr als 5,00 Arbeitsstunden und einer monatlichen Arbeitszeit von 20,00 Stunden ein. Am 16. April 2003 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P für den Monat März 2003 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 160,51 € bei wöchentlich nicht mehr als 6,80 Arbeitsstunden und einer monatlichen Arbeitszeit von 28,56 Stunden ein. Für den Monat April 2003 ging schließlich am 14. Mai 2003 eine solche Bescheinigung der P bei der Beklagten ein, nunmehr mit 0,00 Arbeitsstunden/Woche und der Anmerkung “ist nicht zum Einsatz gekommen“.

Außerdem legte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung der P vom 25. November 2002 vor, in der ausgeführt wurde:

„Hiermit bescheinigen wir, dass Herr C N geboren am 1960 vom 25.11.2002 bis 31.3.2003 in der Firma P im Rahmen des Winterdienstes eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Der Einsatz und die Entlohnung erfolgt gemäß der Vereinbarung, die schriftlich in der Firma vorliegt und Ihnen beim nächsten Besuch zur Einsicht und Bestätigung im Personalbüro verfügbar ist.

Der monatliche Verdienst wird mit Ausnahme des Monats November 2002 mindestens 153,39 € betragen. Im Monat November 2002 erfolgt der Verdienst in Abhängigkeit des Eintritts in den Winterdienst.“

Am 10. Juni 2003 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe über den 11. Juli 2003 hinaus. Die Frage zu Ziff. 2b des Antragsformulars (Ich übe weiterhin eine Beschäftigung/Tätigkeit aus) verneinte der Kläger der Kläger durch Ankreuzen mit “nein“. Auch bei dieser Antragstellung bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift vom 6. Juni 2003 den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes Nr. 1 für Arbeitslose. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Arbeitslosenhilfe über den 11. Juli 2003 hinaus, und zwar vom 12. Juli 2003 bis zum 30. Dezember 2003 in Höhe von 228,83 € wöchentlich/32,69 € täglich [Bemessungsentgelt gerundet 555 € wöchentlich/Leistungsgruppe C/1 Kind] und ab dem 31. Dezember 2003 in Höhe von 222,46 € wöchentlich/31,78 € täglich [Bemessungsentgelt gerundet 535 € wöchentlich/Leistungsgruppe C/1 Kind]).

Ausweislich zweier Telefonvermerke vom 9. Juli 2003 und 14. August 2003 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten mit, der Kläger habe seit 11. Juli (2003) wieder Nebeneinkommen bei der Firma P); ab dem 1. August 2003 habe er keine Nebentätigkeit mehr bei der Firma P. In der Folgezeit gingen wiederum für eine Nebentätigkeit “Winterdienst“ Bescheinigungen über Nebeneinkommen für die Monate Juli 2003, November 2003, Dezember 2003, Januar 2004, Februar 2004 und März 2004 wie folgt ein:

Am 14. August 2003 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P vom 13. August 2003 für den Monat Juli 2003 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 111,50 € bei wöchentlich nicht mehr als 6,20 Arbeitsstunden und einer monatlichen Arbeitszeit von 19,84 Stunden ein. Am 15. Dezember 2003 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P für den Monat November 2003 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 153,39 € bei wöchentlich nicht mehr als 5,00 Arbeitsstunden ein. Am 15. Januar 2004 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P für den Monat Dezember 2002 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 153,39 € bei wöchentlich nicht mehr als 5,00 Arbeitsstunden ein. Am 12. Februar 2004 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P für den Monat Januar 2004 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 161,10 € bei wöchentlich nicht mehr als 5,50 Arbeitsstunden ein. Am 15. März 2004 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der P für den Monat Februar 2004 mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 153,39 € bei wöchentlich nicht mehr als 12,00 Arbeitsstunden ein. Für den Monat März 2004 ging schließlich am 15. April 2004 eine solche Bescheinigung der P bei der Beklagten mit einem bescheinigten Arbeitsentgelt von 161,58 € bei wöchentlich nicht mehr als 9,50 Arbeitsstunden ein.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009, bei der Beklagten eingegangen am 18. Februar 2009, teilte das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) der Beklagten mit, während des Zeitraums des Arbeitslosenhilfebezuges vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2004 sei der Kläger bei der Firma P geringfügig beschäftigt gewesen und er habe über die in den Bescheinigungen über Nebeneinkommen angegebenen Arbeitsentgelte hinaus Zahlungen in Höhe von 1.128,50 € bekommen. Nachrichtlich werde darauf hingewiesen, dass in dem strafrechtlich verjährten Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2001 Zahlungen an Herrn N. von der Firma P in Höhe von 3178,78 € über die in den Bescheinigungen über Nebeneinkommen angegebenen Arbeitsentgelte hinaus erfolgt seien.

Dem Schreiben war eine monatliche Auflistung beigefügt, die für den Monat Dezember 2002 tatsächlich geleistete 29,50 Arbeitsstunden enthielt, für Januar 2003 tatsächlich geleistete 30 Stunden, für Februar 2003 tatsächlich geleistete 50 Stunden, für Juli 2003 tatsächlich geleistete 111 Stunden, für Januar 2004 tatsächlich geleistete 51,50 Stunden, für März 2004 tatsächlich geleistete 54 Stunden und für Dezember 2004 tatsächlich geleistete 5,50 Stunden. Außerdem enthielt diese Auflistung tatsächlich gezahlte Entgelte bis zu monatlich 623,82 € (für den Monat Juli 2003).

Dem Schreiben war außerdem beigefügt folgender Aktenvermerk:

„Am 19.12.2005 meldete sich ein Arbeitnehmer der Firma P beim Hauptzollamt Berlin um über die Praktiken der Firma bezüglich der Lohnabrechnungen zu reden, da ihm sein Geld nicht komplett ausgezahlt wurde.

Daraufhin wurde am 11.01.2006 durch die zuständige F() mit dem Arbeitnehmer eine Zeugenaussage durchgeführt, in der er die Firma schwer belastete. Der Arbeitnehmer erklärte, dass er seit November 2005 bei dieser Firma arbeitete. Als Lohn erhielt er 99 € auf sein Konto überwiesen und den Rest (434,44 €) verspätet schwarz in bar ausgezahlt.

Im Folgenden wurden Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Beihilfe zum Leistungsbetrug gegen die Geschäftsführer der Firma P GGmbH eingeleitet.

Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 17. und 18. April 2007 durch das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) vollstreckt.

Die Auswertung der Unterlagen ergab, dass die Firma P eine doppelte Lohnabrechnung betrieb, durch die erhebliche Steuer- und Sozialabgaben hinterzogen wurden.

Die Arbeitsstunden der Mitarbeiter wurden erfasst und auf einer Liste „vor Kürzung“ für den jeweiligen Personalnummernbereich dokumentiert. Aus dieser Liste wurden dann Stunden entfernt, so dass eine zweite Liste „Schluss“ ohne die gekürzten Stunden für die offizielle Lohnabrechnung übrig blieb. Der dabei fällige Monatslohn stimmt mit den sichergestellten Lohnzetteln überein.

Die aus der Liste „vor Kürzung“ entfernten Stunden wurden dann im Computer monatlich erfasst. Diese Erfassung lief unter dem Namen Selbstkosten (SK). So konnten in den Computerdaten der Firma vollständige SK-Dateien von 1998 bis zum August 2006 sichergestellt werden, die die Abrechnung der Schwarzzahlungen an die jeweiligen Arbeitnehmer dokumentieren.

Für jeden schwarz auszuzahlenden Arbeitnehmer wurden die aus der Liste „vor Kürzung“ entfernten Stunden den jeweiligen Personalnummergruppen und der jeweiligen Kostenstelle zugewiesen und ein Gesamtbetrag SK für den Arbeitnehmer errechnet. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag aus dem Monatslohn aus der Liste „vor Kürzung“ und dem der endgültigen Lohnabrechnung (Liste „Schluss“).

Weiter wurden diese SK-Beträge auf einer monatlichen Gesamtliste in dieser Datei zusammengetragen und den jeweiligen Auszahlungsterminen zugewiesen. Bestandteil dieser Tabelle ist auch ein Feld „Unterschrift für den Empfang des Betrages“.

Diese Liste wurde ausgedruckt und bei Auszahlung durch den Mitarbeiter oder den zuständigen Bereichsleiter für den Empfang quittiert. Es konnten auch Listen in den Akten sichergestellt werden, die dokumentieren, wie die bar ausgezahlten Beträge (für Arbeitnehmer ohne Konto) und die schwarz gezahlten Beträge in Münzen und Scheinen auszuzahlen waren.

Den Arbeitnehmern, die im Zeitraum ihrer Beschäftigung Leistungsempfänger waren, wurde der Lohn auf die jeweilige Hinzuverdienstgrenze gekürzt und falsche Nebenverdienstbescheinigungen ausgefüllt, durch die die Arbeitnehmer bei verschiedenen Sozialleistungsträgern zu Unrecht Leistungen kassierten.

Die Auswertung der Unterlagen ergab, dass Herr im Zeitraum vom Dezember 2002 bis März 2006 falsche Angaben bezüglich Umfang der Nebentätigkeit und Höhe des Nebenverdienstes gegenüber dem Leistungsträger machte (siehe anliegende Aufstellung).

E“

Schließlich waren dem Schreiben Kopien zahlreicher Listen der P für die Monate Dezember 2002, Januar 2003, März 2003, Juli 2003, Januar 2004, März 2004 und Dezember 2004 beigefügt, auf denen sich der Name des Klägers einschließlich dessen P Personalnummer befand und aus denen sich andere Arbeitszeiten und Einkünfte als diejenigen in den Nebenverdienstbescheinigungen der P ergaben. Wegen des Inhalts dieser Listen im Einzelnen wird auf Bl. 129 bis 173 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Mit vier Schreiben vom 24. Februar 2009 gab die Beklagte daraufhin dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur Erzielung von Nebeneinkommen bzw. fehlender Arbeitslosigkeit wegen der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 15 Stunden wöchentlich sowie zu beabsichtigten Aufhebungen und Rückforderungen von Leistungen.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. März 2009 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 teilweise auf, rechnete erzieltes Nebeneinkommen in Höhe von 19,53 € gemäß § 198 in Verbindung mit § 141 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) an und forderte den Kläger zur Erstattung dieses Betrages auf.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ebenfalls vom 16. März 2009 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 18. März 2003 bis zum 14. Dezember 2003 ganz auf. Der Kläger habe ab dem genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P von mindestens 15 Stunden wöchentlich gestanden und sei nicht mehr arbeitslos gewesen. Die Beklagte forderte zugleich die Erstattung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 8.891,68 € sowie der zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge in Höhe von 1.378,21 € und 151,16 €, insgesamt 10.421,05 €. Hierbei ging die Beklagte von einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 15. Dezember 2003 aus.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ebenfalls vom 16. März 2009 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 ganz auf. Der Kläger habe ab dem genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P von mindestens 15 Stunden wöchentlich gestanden habe und sei nicht mehr arbeitslos gewesen. Die Beklagte forderte zugleich die Erstattung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.687,40 € sowie der zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge in Höhe von 261,55 € und 28,69 Euro, insgesamt 1.977,64 €. Hierbei ging die Beklagte von einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 11. März 2004 aus.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ebenfalls vom 16. März 2009 hob die Beklagte schließlich ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 15. März 2004 bis 2. Juni 2004 ganz auf. Der Kläger habe ab dem genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P von mindestens 15 Stunden wöchentlich gestanden und sei nicht mehr arbeitslos gewesen. Die Beklagte forderte zugleich die Erstattung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.596,00 € sowie der zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge in Höhe von 402,38 € und 44,13 Euro, insgesamt 3.042,51 €. Hierbei ging die Beklagte von einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 3. Juni 2004 aus.

Gegen diese vier Bescheide vom 16. März 2009 erhob der Kläger mit vier Schreiben vom 7. April 2009 jeweils Widerspruch und führte er mit einem weiteren Schreiben vom 7. April 2009 aus, er habe in den genannten Zeiträumen nicht wie behauptet bei der F gearbeitet. Er sei vom 25. November 2003 (richtig wohl 2002) bis zum 31. März 2003, vom 10. Juli 2003 bis 31. Juli 2003 sowie vom 1. November 2003 bis 31. März 2004 dort geringfügig beschäftigt gewesen. Die Wochenstundenzahl von 15 sei nicht überschritten worden. Die Beklagte berufe sich bei den hier in Rede stehenden Aufhebungsbescheiden auf so genannte Schwarzgeldlisten, d.h. auf Urkunden, die von Delinquenten angefertigt worden seien. Mithin seien die Urkunden zur Beweisführung nicht geeignet. Im Übrigen habe die Firma P noch einen weiteren C N in den streitigen Zeiträumen beschäftigt, so dass hier möglicherweise eine Verwechslung vorliege.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers gegen die vier Bescheide vom 16. März 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage seien die §§ 118 ff, 330, 335 SGB III sowie §§ 48 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger schließe gemäß § 119 Abs. 3 SGB III die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasse; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer blieben unberücksichtigt. Übe der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zustehe, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III aus, sei gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 SGB III das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Am 25. November 2002 habe der Kläger bei der Firma P eine Nebentätigkeit aufgenommen; in den Monaten Dezember 2002 und Januar 2003 habe das erzielte Entgelt den Freibetrag überstiegen. Ab 18. März 2003, ab 19. Januar 2004 und ab 15. März 2004 sei der Kläger bei der Firma P mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen. Bei einer Überprüfung der Unterlagen des Arbeitgebers sei festgestellt worden, dass die Firma eine doppelte Lohnbuchführung gehabt habe. Nach den beschlagnahmten Unterlagen habe das erzielte Einkommen entgegen der Erklärung des Klägers nicht immer unter 165 € und unter 15 Stunden wöchentlich gelegen. Neben den Namen hätten die Abrechnungsbelege auch immer die Personalnummer enthalten. Eine jahrelange Verwechslung der Arbeitnehmer sei nicht nachvollziehbar. Der zuständige Insolvenzverwalter habe im strittigen Zeitraum keine Beschäftigung eines weiteren Arbeitnehmers C N bestätigt. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung sei gemäß § 122 Abs. 2 SGB III erloschen. Durch die Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger mit Unterschrift bestätigt habe, habe er ersehen können, dass alle Tätigkeiten anzugeben seien. Die Aufhebungen seien somit gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB III in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III zu Recht erfolgt; bereits erbrachte Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Am 11. September 2009 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt hat.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 hat das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) der Beklagten mitgeteilt, versehentlich sei in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2009 der Beschäftigungszeitraum vom 17. Januar 2001 bis 30. September 2001 eines anderen Arbeitnehmers gleichen Namens, aber anderen Geburtsdatums (C N), benannt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2011 vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger erklärt:

„Ich habe vom 25. November 2002 bis 31. März 2007 als Handreiniger im Winterdienst auf Abruf bei der P gearbeitet. Ich habe mich auf eine Annonce im B K beworben. Es lief wie folgt ab: Ich bekam einen Anruf von Herrn L oder einem anderen Bereichsleiter, an dessen Namen ich mich nicht erinnern kann, und musste innerhalb von einer Stunde bei der P sein. Vor Ort wurde ich in Touren eingeteilt, die Länge der Touren konnte ich vorher nicht abschätzen. Ich habe die Arbeitsstunden auf einen Handzettel geschrieben und beim Fahrer abgegeben. Der Fahrer hat mich teilweise auch unterwegs abgesetzt. Auf der Steuerkarte steht meine Personalnummer drauf. Ich habe keine Bargeldzahlungen erhalten.“

In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2011 vor dem Sozialgericht Berlin hat die Beklagte erklärt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Monate März 2003, Juli 2003, Januar 2004 und März 2004 nicht mehr geltend zu machen; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. In der Folgezeit hat die Beklagte die Erstattungsforderung zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von 2.266,12 € auf 1.789,82 € reduziert.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 16. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zum Beweisthema „Beschäftigung des Klägers bei der Firma P“ durch Vernehmung des Mitarbeiters des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder), des Zeugen M H. Wegen der Bekundungen des Zeugen wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 28. September 2011 ( der Gerichtsakten) verwiesen.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. September 2011 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 seien rechtmäßig. Die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die hier streitbefangenen Zeiträume aufgehoben und einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenhilfe geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Termin erklärt habe, dass sie die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht mehr geltend mache und der Kläger das Teilanerkenntnis angenommen habe, reduziere sich die Rückforderung der Beklagten hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die vier Monate in entsprechender Höhe. Hinsichtlich dieses Teils habe sich der Rechtsstreit erledigt. Der Bescheid vom 12. Juli 2002 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 31. Januar 2003 rechtswidrig gewesen, da dem Kläger Arbeitslosenhilfe in diesem Zeitraum wegen übersteigenden Nebeneinkommens nur teilweise zugestanden habe. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X sei vorliegend durch die am 25. November 2002 erfolgte Aufnahme der Nebenbeschäftigung bei der PENTA GmbH eingetreten. Der Kläger habe im Dezember 2002 nach Überzeugung der Kammer in Höhe von 211,22 € und im Januar 2003 in Höhe von 214,80 € Einkommen erzielt. Nach Anrechnung des Freibetrages verblieben dem Kläger 7,41 € und 12,12 €, die er zu Unrecht erhalten habe. Die Kammer sei aufgrund der Beweisaufnahme und aufgrund des Auftretens des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass er mehr als nur die ihm überwiesenen 160,38 € bzw. 161,96 € als Schwarzgeld erhalten habe. Seine Aussage, er habe kein Bargeld erhalten, halte die Kammer für eine Schutzbehauptung. Die Kammer habe keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der vom Hauptzollamt zusammengetragenen und vom Zeugen genau erläuterten Ermittlungen betreffend den Kläger. Die vom Hauptzollamt ausgewertete Listen stimmten in allen Beträgen auf den Cent genau über ein. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger, der über einen Gesamtzeitraum von ca. sieben Jahren bei der P gearbeitet habe, sich hätte gefallen lassen sollen, mehr zu arbeiten und dafür weniger Geld zu bekommen. Zudem habe der Kläger auf Nachfrage auch nicht mitteilen können, an welchen Tagen er wie viele Stunden gearbeitet habe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Aufhebung erfolge verschuldensunabhängig. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei für die Zeit vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juni 2004 rechtswidrig gewesen, da dem Kläger Arbeitslosenhilfe in diesem Zeitraum wegen fehlender Arbeitslosigkeit/Beschäftigungslosigkeit und/oder fehlender Arbeitslosmeldung nicht zugestanden habe. Der Kläger sei nicht arbeitslos gewesen, da in der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 21. März 2003 im Winterdienst bei der P nachweislich der Ermittlungen des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder) 29 Stunden und damit weit mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet habe. Damit sei seine Arbeitslosigkeit beendet gewesen. Die Kammer habe keine Bedenken, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts anzuzweifeln, da die Stundenzettel mit den Stunden und den Beträgen in den Kostenträgerlisten, in der Vorkürzungsliste und auch in der Schlussliste übereinstimmten. Da sich der Kläger nach der Aufnahme der Beschäftigung im März 2003 erst am 15. Dezember 2003 persönlich bei der Beklagten nach § 122 SGB III arbeitslos gemeldet habe, sei die vorherige persönliche Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in der im Jahr 2004 geltenden Fassung erloschen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei damit für die Zeit vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003 weggefallen. Weiterhin habe der Kläger ausweislich der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) am 19. Januar 2004 11 Stunden, am 21. Januar 2004 7 Stunden, am 25. Januar 2004 7 Stunden und am 26. Januar 2004 6 Stunden gearbeitet. Damit sei wiederum seine Arbeitslosigkeit beendet gewesen, da er weit mehr als 15 Stunden in der Woche tätig gewesen sei. Vom 15. März 2004 bis zum 17. März 2004 habe er 17,5 Stunden und vom 19. März 2004 bis zum 23. März 2004 habe er ausweislich der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder) 19 Stunden gearbeitet. Da sich der Kläger erst am 11. März 2004 und am 3. Juni 2004 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe, seien die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 19. Januar 2004 bis zum 10. März 2004 und vom 15. März 2004 bis zum 2. Juni 2004 aufzuheben gewesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, die Aufnahme und den Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beklagten mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Bei Beachtung der Merkblatt für Arbeitslose enthaltenen Hinweise über die Mitteilungspflichten hätte den Kläger ohne weiteres klar sein müssen, dass er nicht nur jede Beschäftigungsaufnahme der Beklagten mitzuteilen habe, sondern auch die Erhöhung der wöchentlich tatsächlich geleisteten Stunden, insbesondere wenn 15 Stunden und mehr gearbeitet werde. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 SGB X für die streitigen Zeiten zu erstatten; dies betreffe gemäß § 335 Abs. 1 SGB III auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeiten, für die die Beklagte nicht auf die Erstattung verzichtet habe.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. November 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in den streitigen Zeiträumen lägen nicht vor. Die Ausübung seiner Tätigkeit bei der P sei kurzzeitig gewesen. Für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung komme es vorrangig auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise an, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpfe. Eine schriftliche Vereinbarung habe nicht existiert. Jedoch könne er sich mit Erfolg darauf berufen, er habe mit seinem Arbeitgeber eine Arbeit auf Abruf vereinbart. Er sei vorwiegend für den Winterdienst eingesetzt gewesen. Dass es hierbei möglicherweise zu flüchtigen Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze gekommen sei, liege in der Natur der Sache, weil bei akutem Schneetreiben sich die Arbeitszeit entsprechend der Witterung verlängere. Bei den möglichen Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze handele es sich nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer, die die Kurzzeitigkeit nicht ausschlössen. Im Übrigen mutmaße das Sozialgericht, dass er das übrige Geld schwarz in bar erhaben erhalten haben solle. Hierfür gebe es überhaupt keinen Beweis. Das Gericht berufe sich auf eine Schwarzgeldliste, die von Straftätern angefertigt worden sei. Derartige Listen könnten grundsätzlich überhaupt nicht zum Nachweis eines Sachverhalts herangezogen werden. Darüber hinaus werde nicht erörtert, dass möglicherweise ein Dritter sich das aufgeführte überschüssige Geld in seine eigene Tasche gewirtschaftet haben könne. Die gesamten Hintergründe, die zu den Schwarzgeldlisten geführt hätten, seien vom Sozialgericht überhaupt nicht geprüft worden. Dass die vom Hauptzollamt ausgewerteten Listen in allen Beträgen auf den Cent genau übereinstimmten, besage nicht, dass ausgerechnet er mehr Geld erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die den Kläger betreffenden Ermittlungsakten der Amtsanwaltschaft Berlin (Az. - drei Bände) beigezogen. Nachdem dort zunächst auf Antrag der Amtsanwaltschaft Berlin ein Strafbefehl ergangen war, mit dem gegen den Kläger eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 €, insgesamt 1.200 € festgesetzt worden war, ist das Verfahren in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juli 2010 zunächst vorläufig gegen Zahlung eines Geldbetrages von 300 € und sodann mit Beschluss vom 5. August 2010 nach Erfüllung dieser Auflage durch den Kläger endgültig eingestellt worden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem erkennenden Senat vom 2014 eine auszugsweise Kopie einer Aussage des T T in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 194 AS 38196/10) vom 11. Juli 2014 überreicht, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 134 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Der Senat hat Beweis erhoben zum Beweisthema „Tätigkeit des Klägers bei der P“ durch Vernehmung der Zeugen T und C. N.. Wegen der Bekundungen der Zeugen im Einzelnen wird auf die Anlagen 1 und 2 der Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2014 (Bl. 153 bis 158 der Gerichtsakten) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Kundennummer) sowie der beigezogenen Akten der Amtsanwaltschaft Berlin (Az.: 3024 Js 15620/08), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. September 2011 die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 zu Recht teilweise und für die Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juli 2004 zu Recht ganz aufgehoben.

Nach § 48 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 S. 1). Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 SGB III), soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Abs. 1 S. 2 Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Abs. 1 S. 2 Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs. 1 S. 2 Nr. 4).

Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser gemäß § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Nach dem hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 190 Abs. 1 SGB III (im Folgenden: a. F.) haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt (ab 1. Januar 2004: bei der Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet haben,

3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,

4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 (ab 1. Januar 2004: 21) Wochen erloschen ist und

5. bedürftig sind.

Gemäß § 198 S. 2 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 118 Abs. 2 SGB III, jeweils in den hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen (a.F.), ist ein Arbeitnehmer nicht arbeitslos, der eine Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich ausübt.

Nach § 198 S. 2 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit § 122 Abs. 2 SGB III, jeweils in den hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen (a.F.), erlischt die Arbeitslosmeldung

1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,

2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt (ab 1. Januar 2004: der Agentur für Arbeit) nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Schließlich ist nach § 198 Nr. 6 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 SGB III, jeweils in den hier anzuwendenden in den Jahren 2002 bis 2004 geltenden Fassungen (a.F.), erzieltes Einkommen abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 165 € anzurechnen.

I. Monate Dezember 2002 bis Januar 2003

Für den ersten hier streitbefangenen Zeitraum der Monate Dezember 2002 und Januar 2003 kommt § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III zur Anwendung, weil nach der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom Kläger Tätigkeiten ausgeübt und Einkünfte erzielt wurden, die zur Reduktion bzw. zum Wegfall des Leistungsanspruchs führten.

Der Kläger hatte nach der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 12. Juli 2002 seine Beschäftigungsaufnahme bei der Pab dem 25. November 2002 zwar der Beklagten telefonisch am 26. November 2002 mitgeteilt; ab dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme war jedoch diese Leistungsbewilligung aufgrund der erzielten Einkünfte (teilweise) rechtswidrig.

Der Kläger erzielte nämlich aus seiner Tätigkeit für die Firma P ausweislich der vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) bei der Firma P sichergestellten Belege im Monat Dezember 2002 nicht, wie in der Nebeneinkommensbescheinigung vom 13. Januar 2003 bescheinigt 160,38 €, sondern 211,22 € und im Monat Januar 2003 nicht, wie in der Nebeneinkommensbescheinigung vom 13. Februar 2003 bescheinigt 161,96 €, sondern 214,80 €.

Diese Feststellungen des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) hält der Senat für nachvollziehbar und überzeugend. Sie werden letztlich bestätigt durch die Aussagen insbesondere des im hiesigen Verfahren in der ersten Instanz vernommenen Zeugen H und der vom Senat vernommenen Zeugen N und T.

So ist zur Überzeugung des Senats zunächst eine Verwechslung des Klägers mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 vernommenen Zeugen gleichen Namens (C N) ausgeschlossen. Der Z H hat bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht am 28. September 2011 diesbezüglich ausgeführt, dass anhand der Kostenträgerlisten und Stundenzettel genau ersichtlich war, welche Stunden der Kläger und welche Stunden der Zeuge N gearbeitet hatte, so dass die in der Beweismittelakte enthaltenen Stundenzetteln des Zeugen N nicht berücksichtigt worden waren, und beim Kläger selbst ausschließlich die Stunden berücksichtigt worden waren, die auf den Kostenträgerlisten zu finden waren. Dies ist insofern überzeugend und nachvollziehbar, weil auf jeder vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Liste immer auch die P-Personalnummer des Klägers aufgeführt war, so dass eine einwandfreie Identifizierung möglich und eine Verwechslung ausgeschlossen war.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt, die Schwarzgeldlisten seien von Straftätern angefertigt worden und könnten nicht zum Nachweis herangezogen werden, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die nach den Bekundungen des Zeugen H bei der Firma P gefundenen diversen Stundenzettel, Kostenträgerlisten, Lohnscheine, Computerdateien etc. sowie die von den Verantwortlichen der P (Herren S, L sowie Zeuge T) geführten Schwarzgeldlisten lassen nur den Schluss zu, dass diese Unterlagen auch von diesen Verantwortlichen der P verfasst wurden. Es spricht auch nichts dafür, dass ausgerechnet diese Unterlagen nicht den Tatsachen entsprechen, nur weil sie von Straftätern gefertigt und auch keine Unterschriften des Klägers trugen. Ein Teil der beschlagnahmten und vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) der Beklagten zu den Leistungsakten des Klägers übersandten Unterlagen, nämlich die beschlagnahmten “Abrechnungen der Brutto-/Nettobezüge“, d.h. also die offizielle Lohnabrechnung, stammen unstreitig von der P, obwohl auch sie weder Unterschriften des Klägers noch Unterschriften der Verantwortlichen der P tragen. Die Zeugen H, N und T haben zudem übereinstimmend angegeben, dass bis mindestens 2005 die Schwarzgelder so, wie sie auf den so genannten „Ist-Erfassungslisten“ für die jeweiligen Monate, beispielsweise wie von dem Zeugen T im Hinblick auf die Liste für Januar 2003, enthalten auf Bl. 135 der Leistungsakte der Beklagten, bestätigt, ausgezahlt worden sind. Insbesondere der Zeuge T gab bei seiner Vernehmung am 9. Oktober 2014 glaubhaft an, die Firma P habe die Nebenverdienstbescheinigungen entsprechend der für Arbeitslose bzw. Arbeitslosengeldbezieher/Arbeitslosenhilfebezieher erlaubten Hinzuverdienstgrenzen ausgestellt und dann das Entgelt in den Fällen, in denen es diese Hinzuverdienstgrenzen überstieg, offiziell auf die Hinzuverdienstgrenzen reduziert und dann das überschüssige Entgelt entweder in bar ausgezahlt oder auf die nächste Zeit verteilt. Hierfür sei von dem Geschäftsführer ein entsprechendes Programm entwickelt worden. Konkret hat der Zeuge T ausgeführt, dass die Stundenzettel für die einzelnen Arbeitstätigkeiten von den Bereichsleitern geführt worden, dann in der Personalabteilung diese Stundenzettel in die Berechnung eingepflegt und auch den entsprechenden Kostenstellen zugeordnet worden seien. Die Abrechnung sei dann über die jeweiligen Kostenstellen vorgenommen und in das von dem Geschäftsführer entwickelte Programm eingeführt worden. Anschließend seien dann die Zahlungen, die über den offiziellen gelegen hätten, an die einzelnen geringfügig Beschäftigten im Regelfall von den jeweiligen Bereichsleitern vorgenommen worden.

Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, die Aussage des Klägers, er habe kein Bargeld erhalten, sei eine Schutzbehauptung. Denn der Kläger war mit seiner Personalnummer auf der Kostenträgerliste für Dezember 2002 an sechs Tagen für 29,5 Stunden mit einem Gesamtlohn von 211,22 € aufgeführt; wogegen aus der Vorkürzungsliste zu ersehen ist, dass sein Verdienst auf zulässige 160,38 € gekürzt worden war. Diese Summe hatte er dann auch überwiesen bekommen. Das Sozialgericht ist zutreffend auch für Januar 2003 davon ausgegangen, dass der Kläger an fünf Tagen 30 Stunden für insgesamt 214,80 € gearbeitet hat, ihm lediglich 161,96 € überwiesen worden sind und er den Rest in Höhe von 52,84 € schwarz erhalten haben muss.

Das Sozialgericht hat seine Schlussfolgerungen insbesondere zutreffend auch daraus gezogen, dass die vom Hauptzollamt ausgewerteten Listen in allen Beträgen auf den Cent genau übereinstimmten. Sämtliche Angaben des Klägers (er habe niemals Schwarzgeld erhalten und auch nicht 15 Stunden und mehr in der Woche gearbeitet) sind schon in sich teilweise widersprüchlich und unglaubhaft. Das Sozialgericht hat zudem zutreffend im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betruges wegen Betruges gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Summe von 300 € darauf hingewiesen, dass, auch wenn er die Zustimmung lediglich aus prozesstaktischen Gründen erteilt habe, nicht davon auszugehen sei, dass er freigesprochen worden wäre.

Nach Anrechnung des Freibetrages nach § 141 Abs. 1 S. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung waren somit für Dezember 2002 7,41 € und für Januar 2003 12,12 € anzurechnen. Die Höhe des Anrechnungsbetrages wurde von der Beklagten zutreffend festgestellt.

Die Beklagte hat somit mit dem Bescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 7,41 € für Dezember 2002 und 12,12 € für Januar 2003 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III zu Recht teilweise aufgehoben und die bei einer rückwirkenden Aufhebung zu beachtende Jahresfrist eingehalten. Auf Bösgläubigkeit, Verschulden oder Nichtverschulden des Leistungsempfängers, hier des Klägers, kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X nicht an (vgl. Steinwedel, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2012, § 48 SGB X Rz.51 m.w.N.).

Da der Kläger für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 Zahlungen von insgesamt 19,53 € (= 7,41 € + 12,12 €) zu Unrecht erhalten hat, hat er der Beklagten diesen Betrag gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

II. Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juli 2004

a) Zeitraum vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger auf seinen am 11. Juni 2002 unterschriebenen Fortzahlungsantrag Arbeitslosenhilfe ab dem 12. Juli 2002 bis zum 11. Juli 2003 und auf seinen am 10. Juni 2003 eingegangenen weiteren Fortzahlungsantrag Arbeitslosenhilfe ab dem 12. Juli 2003 bis zum 11. Juli 2004 weiter bewilligt und gezahlt.

In beiden Antragsformularen hatte der Kläger angegeben, eine Beschäftigung/Tätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich nicht auszuüben. Nach Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 12. Juli 2002 hatte der Kläger im November 2002 eine Beschäftigung für die Firma P aufgenommen und dies der Beklagten telefonisch mitgeteilt; auch durch Übersendung der Nebeneinkommensbescheinigungen für die Monate November 2002 bis März 2003 durch die Firma P erhielt die Beklagte Kenntnis von der Beschäftigungsaufnahme ab 25. November 2002. Keine Kenntnis erhielt die Beklagte jedoch weder von dem Kläger noch durch Übersendung korrekter Nebeneinkommensbescheinigungen durch die Firma P bezüglich des Überschreitens der 15-Stunden-Grenze ab dem 18. März 2003. Nach den vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Unterlagen war der Kläger am 18. März 2003 (Dienstag) 8 Stunden, am 19. März 3003 (Mittwoch) 3,5 Stunden zuzüglich 4,5 Stunden, am 20. März 2003 (Donnerstag) 5,5 Stunden und am 21. März 2003 (Freitag), 7,5 Stunden tätig, zusammen insgesamt in der Woche vom 17. März 2003 bis 21. März 2003 29 Stunden und damit nicht arbeitslos. Wie bereits unter I. ausgeführt, spricht nichts dafür, dass ausgerechnet diese vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Unterlagen nicht den Tatsachen entsprechen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei der anzuwendenden vorausschauenden Betrachtung im Zeitpunkt der Vereinbarung der Beschäftigung mit seinem Arbeitgeber keine lediglich kurzzeitige Beschäftigung – zumindest mündlich – vereinbart hatte. Der Vereinbarung einer im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB III a.F. kurzzeitigen Beschäftigung steht schon entgegen, dass der Kläger bei der P nach eigenem Vortrag „auf Abruf“ tätig sein sollte, mithin von vornherein nicht auszuschließen war, dass die Arbeitszeit wöchentlich auch über 15 Stunden liegen konnte und tatsächlich - ebenfalls nach eigenem Vortrag etwa im Winterdienst - auch gelegen hat.

Auch liegen in den hier vorliegenden Überschreitungen keine gelegentlichen Abweichungen von geringer Dauer mehr vor. Gelegentliche Abweichungen sind solche, die nicht in regelmäßiger Wiederkehr auftreten und nicht voraussehbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 1988, 11/7 RAr 41/87 in SozR 4100 § 115 Nr. 2). Vorliegend handelte es sich um regelmäßige Überschreitungen, die darüber hinaus durchaus - wie vom Kläger selbst vorgetragen - vorhersehbar waren. Denn ausgehend von einer zulässigen Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden hätte die Arbeitszeit des Klägers entsprechend dem noch zulässigen Umfang verteilt werden bzw. hätte der Kläger auf die Einhaltung der Kurzzeitigkeitsgrenze drängen müssen. Bei einer Beschäftigung „auf Abruf“ hätte der Kläger von Seiten seiner Arbeitgeberin, der P, anders eingeplant werden müssen bzw. hätte der Kläger mit den Mitarbeitern des Arbeitgeberin dafür Sorge tragen müssen, dass weder die Geringfügigkeitsgrenze noch die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten wird.

Durch die unterlassene unverzügliche Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung von 15 Stunden und mehr ab 18. März 2003 durch den Kläger erlosch nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F. seine Arbeitslosmeldung und damit auch sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (vergleiche § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.). Schon aufgrund der unterlassenen Meldung dieser Beschäftigungsaufnahme durch den Kläger wurde mithin die ursprüngliche Leistungsbewilligung ab dem 18. März 2003 rechtswidrig im Sinne von § 48 SGB X. Die nicht mitgeteilte Tätigkeit führte - wie ausgeführt - zum Erlöschen der Meldung und stand damit einem weiteren Leistungsanspruch bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung entgegen.

Für den weiteren Bewilligungsabschnitt (ab 12. Juli 2003) findet § 45 SGB X Anwendung, weil der Kläger aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes war, daher die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum von Anfang an rechtswidrig war und der Kläger - ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten - sich zu diesem Zeitpunkt auch persönlich bei der Beklagten nicht arbeitslos gemeldet hatte.

Eine solche erneute Arbeitslosmeldung hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers für den 15. Dezember 2003 angenommen, obwohl eine solche aus den Akten nicht ersichtlich ist. Ersichtlich sind lediglich eine persönliche Vorsprache und die Vorlage von „22 EB“. Es erfolgte keine Wissensmitteilung in der Gestalt, dass die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und der Eintritt von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III mitgeteilt worden ist.

Infolgedessen war der zweite Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. März 2009 betreffend die Zeit vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003 rechtmäßig.

b) Zeitraum vom 19. Januar 2004 bis 10. März 2004

Gleiches (wie zu II. a.) gilt für die Zeit ab 19. Januar 2004. Auch hier erhielt die Beklagte weder von dem Kläger noch durch Übersendung korrekter Nebeneinkommensbescheinigungen durch die Firma P Kenntnis bezüglich des Überschreitens der wöchentlichen 15-Stunden-Grenze ab dem 19. Januar 2004. Nach den vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Unterlagen war der Kläger am 19. Januar 2004 (Montag) 11 Stunden und am 21. Januar 2004 (Dienstag), 7 Stunden tätig, zusammen insgesamt in der Woche vom 19. Januar 2004 bis 25. Januar 2004 18 Stunden und damit nicht arbeitslos.

Auch diese nicht mitgeteilte mehr als 15 Stunden wöchentlich dauernde Tätigkeit führte - wie bereits oben ausgeführt - zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung und stand damit einem weiteren Leistungsanspruch bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung entgegen.

Eine solche erneute Arbeitslosmeldung hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers für den 11. März 2004 angenommen, obwohl auch eine solche aus den Akten nicht ersichtlich ist. Ersichtlich sind lediglich eine persönliche Vorsprache sowie keine Veränderungen. Es erfolgte auch hier keine Wissensmitteilung in der Gestalt, dass die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und der Eintritt von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III mitgeteilt worden ist.

Infolgedessen war der dritte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. März 2009 betreffend die Zeit vom 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 rechtmäßig.

c) Zeitraum vom 15. März 2004 bis 2. Juni 2004

Gleiches (wie zu II. a. und b.) gilt schließlich für die Zeit ab 15. März 2004. Auch hier erhielt die Beklagte weder von dem Kläger noch durch Übersendung korrekter Nebeneinkommensbescheinigungen durch die Firma P Kenntnis bezüglich des Überschreitens der wöchentlichen 15-Stunden-Grenze ab dem 15. März 2004. Nach den vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Unterlagen war der Kläger am 15. März 2004 (Montag) 8 Stunden, am 16. März 2004 (Dienstag) 8 Stunden, am 17. März 2004 (Mittwoch) 1,5 Stunden zuzüglich 6,5 Stunden, am 18. März 2004 (Donnerstag) 8 Stunden und am 19. März 2004 3 Stunden tätig, zusammen insgesamt in der Woche vom 15. März 2004 bis 21. März 2004 35 Stunden und damit nicht arbeitslos.

Auch diese nicht mitgeteilte mehr als 15 Stunden wöchentlich dauernde Tätigkeit führte - wie bereits oben ausgeführt - zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung und stand damit einem weiteren Leistungsanspruch bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung entgegen.

Eine solche erneute Arbeitslosmeldung hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers für den 3. Juni 2004 angenommen, obwohl auch eine solche aus den Akten nicht ersichtlich ist. Ersichtlich sind lediglich eine persönliche Vorsprache sowie „Mk, sehr umfangreiche EB zur Akte“. Es erfolgte auch hier keine Wissensmitteilung in der Gestalt, dass die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und der Eintritt von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III mitgeteilt worden ist.

Selbst wenn im Übrigen noch Zweifel hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und der hieraus erzielten Einkünfte bestehen würden, so würden diese zulasten des Klägers gehen. Der Senat gewinnt seine Überzeugung aus allen entscheidungserheblichen Tatsachen, die unter der Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Lässt sich dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung nicht feststellen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB X (und auch § 48 SGB X) grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt (BSG ). Der 11a-Senat des BSG hat allerdings in seinen Urteilen vom 24. Mai 2006 (BSG vom 13. September 2006 (B 11 a AL 19/06 R) sowie vom 21. März 2007 (B 11a AL 21/06 R - alle zitiert nach juris), für den erkennenden Senat zutreffend und überzeugend dargelegt, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der 7. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. August 2007 (B 7/7a AL 10/06 R, zit. nach juris) angeschlossen.

Hiervon ausgehend ergibt sich eine dem Kläger anzulastende Beweisnähe daraus, dass wahrheitswidrige Angaben bei der Nebenverdienstbescheinigung und damit insbesondere wahrheitswidrige Angaben zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang und zum erzielten Arbeitsentgelt (vergleiche notwendiger Inhalt der Bescheinigung nach § 313 Abs. 1 S. 1 SGB III) grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers fallen. Dass diese Angaben seiner (der des Leistungsbeziehers) Sphäre zuzurechnen sind, ist zudem schon deshalb naheliegend und geboten, weil außer dem Arbeitgeber allein der Arbeitnehmer/Leistungsbezieher die notwendigen Kenntnisse von den tatsächlichen Gegebenheiten im Beschäftigungsverhältnis hat. Allein er ist in der Lage, die Angaben des Arbeitgebers zu den geleisteten Arbeitsstunden und erzielten Arbeitsentgelten zeitnah auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und kann gegebenenfalls Unkorrektheiten aufzeigen und auf die Richtigstellung hinwirken.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Umkehr der Beweislast greift und deshalb die Unaufklärbarkeit insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten der im streitigen Zeitraum geleisteten Tätigkeiten des Klägers zu seinen Lasten geht, denn der Kläger selbst hateine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch wahrheitswidrigen Angaben zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang und zum erzielten Arbeitsentgelt unmöglich gemacht (BSG vom 24. Mai 2006 - B 11 a AL 49/05 R). Auch der in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 gehörte Zeuge C N hat die Angaben des Klägers nicht bestätigt. Dieser konnte sich an den Kläger zudem lediglich dunkel erinnern und hat außerdem - im Gegensatz zu den Behauptungen des Klägers, er habe mit dem Zeugen zusammengearbeitet - glaubhaft bekundet, er habe während seiner Tätigkeit als Kolonnenführer bei der Firma P mit dem Kläger in seiner - des Zeugen C N - Kolonne nicht zusammengearbeitet.

Behauptet der Kläger - wie im vorliegenden Fall - lediglich pauschal die Fehlerhaftigkeit der ihn betreffenden Angaben in den sichergestellten Firmenunterlagen, so müssen die sichergestellten Firmenunterlagen im Zweifel als wahr, die Angaben des Klägers dagegen als unwahr unterstellt werden.

Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass der Kläger für die gesamten hier unter II. genannten streitbefangenen Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juli 2004 spätestens seit den dokumentierten Arbeitsaufnahmen am 18. März 2003, 19. Januar 2054 März 2004 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.

Der Kläger hat im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X und § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, Einkommen erzielt, was zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde und er wusste oder wusste nicht, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Der Kläger hat zumindest grobfahrlässig gehandelt, indem er den tatsächlichen Arbeitsumfang und die tatsächlich erzielten Entgelte seiner Tätigkeit für die P gegenüber der Beklagten nicht angegeben hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat der Kläger zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt. Der Kläger hat mehrfach den Erhalt und die Kenntnisnahme der entsprechenden Merkblätter der Beklagten quittiert. In diesen wurde auf die entsprechenden zeitlichen Grenzen und Mitteilungspflichten hingewiesen. Zudem stand der Kläger mit Unterbrechungen seit 1998 im Leistungsbezug bei der Beklagten und übte auch schon während dieser Zeiten teilweise Nebentätigkeiten aus, so dass ihm die Bedingungen durchaus bekannt waren. Dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Notwendigkeit einer Arbeitsaufnahme mitzuteilen und die Rechtswidrigkeit eines weiteren Leistungsbezuges trotz beendeter Arbeitslosigkeit zu erkennen, hält der Senat nicht für möglich. Im Übrigen dürfte es aber auch grundsätzlich für jeden Leistungsbezieher einer Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit nach ganz nahe liegenden Überlegungen ohne weiteres klar sein, dass die Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Tätigkeit mitteilungspflichtig ist und zum Erlöschen eines Leistungsanspruches und damit zur Rechtswidrigkeit entsprechender Bewilligungsbescheide führen kann. Die Ausführungen des Klägers hierzu in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juli 2010 in der Strafsache wegen Betruges (Bl. 113 des Bandes II der Strafakte - Az.: 3024 Js 15620/08: „... Ich weiß nicht, wie viele Stunden ich arbeiten darf. Ich habe erst später von den 15 Stunden gehört [durch den Vorwurf]. Ich habe die Höhe 165 € nicht ausgerichtet auf die Stunde…“) sind somit - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - völlig unglaubhaft.

Die Beklagte hat deshalb zu Recht die Leistungsbewilligungen teilweise (Ziff. I. für Dezember 2002 und Januar 2002) bzw. ganz zurückgenommen bzw. aufgehoben (Ziff. II. für die Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juli 2004) und die überzahlten Beträge nach §§ 45, 48, 50 SGB X erstattet verlangt.

Da die Aufhebung bzw. Rücknahme der Arbeitslosenhilfe-Bewilligungen für die gesamten unter Ziff. I. und II. genannten Zeiträume nicht zu beanstanden ist, ist die für diese Zeiträume überzahlte Arbeitslosenhilfe, das heißt hier der von der Beklagten in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 rechnerisch zutreffend ermittelte Betrag von 13.194,61 € von dem Kläger zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).

Für die nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten im Hinblick auf die Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge noch streitbefangenen Zeiträume vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003, 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003, Februar 2004 und 1. April 2004 bis 2. Juni 2004 sind die zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt worden:

Zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge

Die nach § 335 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der in den Jahren 2003 und 2004 geltenden Fassung zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt:

1. Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003
Gezahlte wöchentliche Alhi = 228,83 € : 7 Kalendertage (=32,69 € gezahlte tägliche Alhi) x 91 Leistungstage = 2974,79 €, davon 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin (Ost) = 461,09 €.

2. Zeitraum vom 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003
Gezahlte wöchentliche Alhi = 228,83 € : 7 Kalendertage (=32,69 € gezahlte tägliche Alhi) x 136 Leistungstage = 4445,84 €, davon 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin (Ost) = 698,11 €.

3. Zeitraum Februar 2004
Gezahlte wöchentliche Alhi = 227,15 € : 7 Kalendertage (=32,45 € gezahlte tägliche Alhi) x 29 Leistungstage = 941,05 €, davon 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin (Ost) = 145,86 €.

4. Zeitraum vom 1. April 2004 bis 2. Juni 2004
Gezahlte wöchentliche Alhi = 227,15 € : 7 Kalendertage (=32,45 € gezahlte tägliche Alhi) x 63 Leistungstage = 2044,35 €, davon 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin (Ost) = 316,87 €.

Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in den noch streitbefangenen Zeiträumen vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003, 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003, Februar 2004 und 1. April 2004 bis 2. Juli 2004 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 1.612,93 €.

Zu erstattende Pflegeversicherungsbeiträge

Die nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der in den Jahren 2003 und 2004 geltenden Fassungen zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt:

Zeiträume vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003, 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003, Februar 2004 und 1. April 2004 bis 2. Juli 2004 (Bemessungsgrundlage gezahlte Alhi/siehe Zahlungsnachweise und Leistungsdaten Bl. 197 VA): 10.406,03 €, davon 1,7 % = 176,90 € zu erstattender Pflegeversicherungsbeitrag.

Die zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge belaufen sich damit – wie von der Beklagten zutreffend errechnet - auf insgesamt 1.789,83 € (=1.612,93 € Krankenversicherungsbeiträge zuzüglich 176,90 € Pflegeversicherungsbeiträge).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.