Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn in den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte es zu Recht abgelehnt, die Klägerin wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes liegen deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II am 01. Januar 2005 nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geblieben ist, sondern dies erst nach dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II am 03. Mai 2005 geworden ist. Damit liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 b Nr. 1 SGB VI nicht vor.
Insoweit hat bereits das Sozialgericht Berlin im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin zwar um eine Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II handele, aber die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 1 b Nr. 1 SGB VI nicht vorliege. Denn dieser setzt nach dem Wortlaut eindeutig voraus, dass der Arbeitslosengeld II-Bezieher mit dem Beginn der Leistungen Mitglied der Versorgungseinrichtung bleiben muss. Es wird also vorausgesetzt, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld II vor dem Beginn des Bezuges der Leistungen bereits Mitglied in einem Versorgungswerk gewesen ist.
Vorliegend ist die Klägerin erst mit Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin mit dem 3. Mai 2005 Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks geworden. Sie hat diesen Status demnach erst nach Beginn der Leistungen nach dem SGB II am 1. Januar 2005 erlangt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass sie im Zuge der Nachversicherung unter dem 30. September 2005 eine Urkunde erhalten hat, die sie seit dem 1. August 2001 als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ausweist. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 b SGB VI kommt es für den Befreiungstatbestand auf die Verhältnisse zu Beginn des Bezuges von SGB II-Leistungen an. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Formulierung, dass der Betroffene während des Bezuges – also von Anfang an – Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben muss. Notwendiger Weise ist diese Prüfung mit Beginn der SGB II-Leistungen vorzunehmen. Am 1. Januar 2005 war die Klägerin aber nicht Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Sie hatte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal entschlossen, in Zukunft als selbstständige Rechtsanwältin tätig zu werden. Ihr Berufsweg war offen, sie war nach eigenem Vortrag auf Stellensuche. Die Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse (hier Urkunde vom 30. September 2005), auch wenn diesen Rückwirkung beigemessen werden könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin auch ausgeführt, dass eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. In der BT-Drs. 15/1749 ist auf Seite 37 zu Art. 6 Nr. 2 a (betreffend den hier streitigen § 6 SGB VI) ausdrücklich Folgendes ausgeführt:
„Da durch die Änderungen in § 3 ... Bezieher von Arbeitslosengeld II zunächst unabhängig davon in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenversicherungspflichtig sind, ob sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, wird bestimmten Beziehern des neuen Arbeitslosengeldes II, die bisher ihre Altersversorgung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern anderweitig betrieben haben, ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt. Flankierend hierzu sollen diese Personen nach § 26 SGB II einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen in Höhe der ansonsten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge erhalten.“
Damit steht für den Senat eindeutig fest, dass es Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 b SGB VI war, nur jenen Beziehern von Arbeitslosengeld II eine Möglichkeit von der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen des Arbeitslosengeld II-Bezuges einzuräumen, die bereits vor dem Bezug dieser Leistungen über eine anderweitige Absicherung verfügten. Für die von der Klägerin behauptete allgemeine Befreiungsmöglichkeit für Arbeitslosengeld II-Bezieher von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn diese Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden könnten, geben weder der Gesetzeswortlaut noch das Gesetzesmotiv irgendeinen Anhalt.
Die Klägerin kann gegen diese Regelung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie im Ergebnis mit zwei Pflichtversicherungen für das Risiko „Alter“ vorsorgen müsse. Zum Einen gilt dies schon deshalb, weil die Klägerin die Beiträge für die hier in Rede stehende Versicherungspflicht für den Bezug von Arbeitslosengeld II nicht selbst trägt. Wie sie bereits dem Bewilligungsbescheid des JobCenters Pankow vom 28. Februar 2005 entnehmen konnte, zahlt während des Bezuges von Arbeitslosengeld II der zuständige Träger Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ordnet an, dass die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II vom Bund getragen werden. Insofern ist der Vortrag der Klägerin, sie sei durch eine doppelte Beitragspflicht beschwert, schon in der Sache nicht richtig. Entfällt der Bezug von Arbeitslosengeld II, so entfällt auch die diesbezügliche Rentenversicherungspflicht.
Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber hier auch nicht dieselben Einnahmen einer doppelten Beitragspflicht unterworfen hat. Denn im Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind grundsätzlich nur die Einkünfte als Rechtsanwältin versicherungspflichtig, während betragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Arbeitslosengeld II-Bezuges nur diese Leistungen sind.
Dabei verkennt der Senat nicht die eigentliche Problematik der vorliegenden Fallgestaltung. Rechtsanwälte, die bereits vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes waren und sich daher bei Bezug von Arbeitslosengeld II-Leistungen von der diesbezüglichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, erhalten Zuschüsse für die Beiträge zum Versorgungswerk nach § 26 SGB II. Die Klägerin kann solche Zuschüsse jedoch nicht erhalten, da die Gewährung dieser Zuschüsse für die Beiträge zur berufsständischen Versorgung gerade voraussetzt, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 b SGB VI vorliegt. Und eine solche ist im Falle der Klägerin gerade nicht gegeben, da sie von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen kann. Sie hat ihre Beiträge zum Versorgungswerk daher selbst zu tragen. Berücksichtigt der Senat nun weiter, dass in aller Regel die Beitragsleistungen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu höheren Leistungen führen als die Beitragszahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, so lässt sich erkennen, dass die Klägerin jedenfalls in der Zukunft durch das Fehlen der Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und damit dem Ausbleiben der Zuschüsse nach § 26 SGB II zur berufsständischen Versorgung wirtschaftlich betroffen sein kann.
Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II bereits Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren, und denjenigen, die dies erst während des Bezuges von Arbeitslosengeld II werden, mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist. Denn für die Differenzierung dieser beiden Gruppen gibt es einen ausreichenden sachlichen Grund. Der Gesetzgeber hat hier die Kontinuität der Altersvorsorgeleistungen in den Vordergrund gestellt und damit in nicht zu beanstandender Weise denjenigen eine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt, die bereits über eine berufsständische Versorgung verfügten. Für den übrigen Personenkreis hat er dagegen eine Versicherungspflicht aufgrund der Leistungen nach dem SGB II bestehen lassen. Diese Anknüpfung der unterschiedlichen Regelungen an eine schon bestehende oder erst zu schaffende Altersvorsorge ist nicht zu beanstanden. Sie stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen dar.
Darüber hinaus ist der Gesetzgeber aus keinem verfassungsrechtlichen Grundsatz heraus verpflichtet, einem Sozialleistungsempfänger die bestmögliche Altersversorgung zu gewährleisten. So wäre zwar auch eine gesetzliche Regelung denkbar gewesen, die eine Befreiungsmöglichkeit bereits dann anordnet, wenn ein Arbeitslosengeld II-Bezieher Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird. Auch diese Fallgruppe hätte durch Zuschüsse nach § 26 SGB II abgesichert werden können. Dass der Gesetzgeber durch die Gewährung von Zuschüssen zur berufsständischen Versorgung nur denjenigen Beziehern von Arbeitslosengeld II die Möglichkeit der berufsständischen Versorgung eingeräumt hat, die über eine solche Absicherung schon verfügten, nicht aber denen, die diese erst schaffen wollten, ist aus dem o. g. Grund der Kontinuität der Altersversorgung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Damit steht fest, dass die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Recht abgelehnt hat und die Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Die Lösung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage, zu der – soweit ersichtlich – höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus dem Gesetzwortlaut.