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(Gesetzliche Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II nur bei fortbestehender Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - Verfassungsmäßigkeit)


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 31. Senat Entscheidungsdatum 25.02.2010
Aktenzeichen L 31 R 103/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 S 1 Nr 3a SGB 6, § 6 Abs 1b Nr 1 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

1. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Alg-II-Bezieher, die Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, nur dann, wenn diese Mitgliedschaft schon vor Beginn des Bezuges von Alg II bestanden hat.

2. Dies gilt auch dann, wenn eine Nachversicherung beim berufsständischen Versorgungswerk durchgeführt wird, die nach dem Beginn des Bezuges von Alg II eine vor diesen Zeitpunkt zurückwirkende Mitgliedschaft bewirkt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die als selbständige Rechtsanwältin tätig ist, begehrt für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. November 2007, in der sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) erhalten hat, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen dieser Leistungen.

Die Klägerin bestand im Mai 2004 das zweite juristische Staatsexamen und bezog in der Zeit vom 01. Juni bis 31. Dezember 2004 Leistungen des Bezirksamtes Pankow von Berlin - Sozialamt - nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 bewilligte das Job Center Pankow ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab 01.01.2005. Mit Ablauf des 30. November 2007 meldete die Klägerin sich aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ab.

Als niedergelassene Rechtsanwältin war sie ab 03. Mai 2005 kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin (Urkunde vom 14. September 2005).

Die danach fälligen Beiträge wurden für den Zeitraum bis 30. November 2007 niedergeschlagen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 hatte die Klägerin auch die Nachversicherung für die Referendarausbildung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Berlin beantragt. Nach Eingang des Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 6.767,78 Euro schrieb das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin 34 Beitragsmonate vom 1. August 2001 bis 17. Mai 2004 gut (Schreiben vom 30. September 2005).

Mit Urkunde vom 30. September 2005 stellte es weiter fest, dass die Klägerin seit 1. August 2001 Mitglied sei und Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der gültigen Satzung habe.

Am 13. Mai 2005 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin.

Mit Bescheid vom 05. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 b Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches/Sechstes Buch (SGB VI) ab. Gemäß der genannten Vorschrift könnten Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI (Arbeitslosengeld II-Bezieher) von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung blieben. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, da die Klägerin erst nach Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden sei.

Dem hiergegen gerichteten Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass sie nicht zugleich Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und bei der Beklagten sein könne, blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 der Erfolg versagt.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 30. Januar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Voraussetzung, dass die Klägerin während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geblieben sei. Vielmehr habe sie zunächst ab dem 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezogen und sei erst ab dem 03. Mai 2005 Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden. Die Beklagte habe die einschlägige Vorschrift zutreffend entsprechend dem Wortlaut ausgelegt. Diese Auslegung stimme mit dem Willen des Gesetzgebers überein. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 6 Abs. 1 b Nr. 1 SGB VI keine generelle Befreiungsmöglichkeit etablieren wollen. § 6 Abs. 1 b Nr. 1 SGB VI sei ebenso wie § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI im Rahmen der Gesetzgebung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eingeführt worden. Mit § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI habe der Gesetzgeber in Abkehr von den bisher geltenden Regelungen für erwerbsfähige Sozialhilfebezieher die Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II eingeführt. Hiermit sei der unerwünschte Zustand, dass die Bezieher von Arbeitslosengeld II vor dem Leistungsbezug teilweise nicht rentenversichert gewesen seien, beseitigt und der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen worden. Mit § 6 Abs. 1 b Nr. 1 SGB VI habe der Gesetzgeber zugleich für bestimmte Bezieher von Arbeitslosengeld II die Befreiung von der in § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI geregelten Versicherungspflicht ermöglicht. Dies habe solche Bezieher von Arbeitslosengeld II betroffen, die bisher ihre Altersvorsorge nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern anderweitig betrieben hatten. Diesem Personenkreis solle die Möglichkeit aufrechterhalten werden, ihre bisherige Altersversorgung fortzusetzen. Dass mit der Versicherungspflicht sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine unangemessene finanzielle Belastung der Klägerin einhergehe, sei nicht zu erkennen. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe sich auf die Leistungen, die die Klägerin nach dem SGB II beziehe, die Versicherungspflicht in dem berufsständischen Versorgungswerk dagegen auf die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin.

Gegen dieses ihr am 22. Februar 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 26. Februar 2007. Zur Begründung führt sie aus, § 6 Abs. 1 b SGB VI habe eine weite Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitslosengeld II-Bezieher schaffen wollen. Es sei leicht nachzuvollziehen, dass sie nicht verpflichtet werden könne, neben der Rentenversicherung beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Berlin eine weitere Rentenversicherung bei der Beklagten zu bezahlen. Dazu sei sie als Berufsanfängerin und Arbeitslosengeld II-Bezieherin gar nicht in der Lage.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2007 (Beklagte) und Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 (Klägerin) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Sie haben bei der Entscheidung des Gerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn in den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte es zu Recht abgelehnt, die Klägerin wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes liegen deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II am 01. Januar 2005 nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geblieben ist, sondern dies erst nach dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II am 03. Mai 2005 geworden ist. Damit liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 b Nr. 1 SGB VI nicht vor.

Insoweit hat bereits das Sozialgericht Berlin im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin zwar um eine Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II handele, aber die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 1 b Nr. 1 SGB VI nicht vorliege. Denn dieser setzt nach dem Wortlaut eindeutig voraus, dass der Arbeitslosengeld II-Bezieher mit dem Beginn der Leistungen Mitglied der Versorgungseinrichtung bleiben muss. Es wird also vorausgesetzt, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld II vor dem Beginn des Bezuges der Leistungen bereits Mitglied in einem Versorgungswerk gewesen ist.

Vorliegend ist die Klägerin erst mit Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin mit dem 3. Mai 2005 Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks geworden. Sie hat diesen Status demnach erst nach Beginn der Leistungen nach dem SGB II am 1. Januar 2005 erlangt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass sie im Zuge der Nachversicherung unter dem 30. September 2005 eine Urkunde erhalten hat, die sie seit dem 1. August 2001 als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ausweist. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 b SGB VI kommt es für den Befreiungstatbestand auf die Verhältnisse zu Beginn des Bezuges von SGB II-Leistungen an. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Formulierung, dass der Betroffene während des Bezuges – also von Anfang an – Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben muss. Notwendiger Weise ist diese Prüfung mit Beginn der SGB II-Leistungen vorzunehmen. Am 1. Januar 2005 war die Klägerin aber nicht Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Sie hatte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal entschlossen, in Zukunft als selbstständige Rechtsanwältin tätig zu werden. Ihr Berufsweg war offen, sie war nach eigenem Vortrag auf Stellensuche. Die Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse (hier Urkunde vom 30. September 2005), auch wenn diesen Rückwirkung beigemessen werden könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin auch ausgeführt, dass eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. In der BT-Drs. 15/1749 ist auf Seite 37 zu Art. 6 Nr. 2 a (betreffend den hier streitigen § 6 SGB VI) ausdrücklich Folgendes ausgeführt:

„Da durch die Änderungen in § 3 ... Bezieher von Arbeitslosengeld II zunächst unabhängig davon in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenversicherungspflichtig sind, ob sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, wird bestimmten Beziehern des neuen Arbeitslosengeldes II, die bisher ihre Altersversorgung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern anderweitig betrieben haben, ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt. Flankierend hierzu sollen diese Personen nach § 26 SGB II einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen in Höhe der ansonsten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge erhalten.“

Damit steht für den Senat eindeutig fest, dass es Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 b SGB VI war, nur jenen Beziehern von Arbeitslosengeld II eine Möglichkeit von der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen des Arbeitslosengeld II-Bezuges einzuräumen, die bereits vor dem Bezug dieser Leistungen über eine anderweitige Absicherung verfügten. Für die von der Klägerin behauptete allgemeine Befreiungsmöglichkeit für Arbeitslosengeld II-Bezieher von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn diese Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden könnten, geben weder der Gesetzeswortlaut noch das Gesetzesmotiv irgendeinen Anhalt.

Die Klägerin kann gegen diese Regelung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie im Ergebnis mit zwei Pflichtversicherungen für das Risiko „Alter“ vorsorgen müsse. Zum Einen gilt dies schon deshalb, weil die Klägerin die Beiträge für die hier in Rede stehende Versicherungspflicht für den Bezug von Arbeitslosengeld II nicht selbst trägt. Wie sie bereits dem Bewilligungsbescheid des JobCenters Pankow vom 28. Februar 2005 entnehmen konnte, zahlt während des Bezuges von Arbeitslosengeld II der zuständige Träger Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ordnet an, dass die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II vom Bund getragen werden. Insofern ist der Vortrag der Klägerin, sie sei durch eine doppelte Beitragspflicht beschwert, schon in der Sache nicht richtig. Entfällt der Bezug von Arbeitslosengeld II, so entfällt auch die diesbezügliche Rentenversicherungspflicht.

Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber hier auch nicht dieselben Einnahmen einer doppelten Beitragspflicht unterworfen hat. Denn im Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind grundsätzlich nur die Einkünfte als Rechtsanwältin versicherungspflichtig, während betragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Arbeitslosengeld II-Bezuges nur diese Leistungen sind.

Dabei verkennt der Senat nicht die eigentliche Problematik der vorliegenden Fallgestaltung. Rechtsanwälte, die bereits vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes waren und sich daher bei Bezug von Arbeitslosengeld II-Leistungen von der diesbezüglichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, erhalten Zuschüsse für die Beiträge zum Versorgungswerk nach § 26 SGB II. Die Klägerin kann solche Zuschüsse jedoch nicht erhalten, da die Gewährung dieser Zuschüsse für die Beiträge zur berufsständischen Versorgung gerade voraussetzt, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 b SGB VI vorliegt. Und eine solche ist im Falle der Klägerin gerade nicht gegeben, da sie von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen kann. Sie hat ihre Beiträge zum Versorgungswerk daher selbst zu tragen. Berücksichtigt der Senat nun weiter, dass in aller Regel die Beitragsleistungen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu höheren Leistungen führen als die Beitragszahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, so lässt sich erkennen, dass die Klägerin jedenfalls in der Zukunft durch das Fehlen der Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und damit dem Ausbleiben der Zuschüsse nach § 26 SGB II zur berufsständischen Versorgung wirtschaftlich betroffen sein kann.

Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II bereits Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren, und denjenigen, die dies erst während des Bezuges von Arbeitslosengeld II werden, mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist. Denn für die Differenzierung dieser beiden Gruppen gibt es einen ausreichenden sachlichen Grund. Der Gesetzgeber hat hier die Kontinuität der Altersvorsorgeleistungen in den Vordergrund gestellt und damit in nicht zu beanstandender Weise denjenigen eine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt, die bereits über eine berufsständische Versorgung verfügten. Für den übrigen Personenkreis hat er dagegen eine Versicherungspflicht aufgrund der Leistungen nach dem SGB II bestehen lassen. Diese Anknüpfung der unterschiedlichen Regelungen an eine schon bestehende oder erst zu schaffende Altersvorsorge ist nicht zu beanstanden. Sie stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen dar.

Darüber hinaus ist der Gesetzgeber aus keinem verfassungsrechtlichen Grundsatz heraus verpflichtet, einem Sozialleistungsempfänger die bestmögliche Altersversorgung zu gewährleisten. So wäre zwar auch eine gesetzliche Regelung denkbar gewesen, die eine Befreiungsmöglichkeit bereits dann anordnet, wenn ein Arbeitslosengeld II-Bezieher Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird. Auch diese Fallgruppe hätte durch Zuschüsse nach § 26 SGB II abgesichert werden können. Dass der Gesetzgeber durch die Gewährung von Zuschüssen zur berufsständischen Versorgung nur denjenigen Beziehern von Arbeitslosengeld II die Möglichkeit der berufsständischen Versorgung eingeräumt hat, die über eine solche Absicherung schon verfügten, nicht aber denen, die diese erst schaffen wollten, ist aus dem o. g. Grund der Kontinuität der Altersversorgung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Damit steht fest, dass die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Recht abgelehnt hat und die Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Die Lösung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage, zu der – soweit ersichtlich – höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus dem Gesetzwortlaut.