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Abwassergebühren


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 17.12.2010
Aktenzeichen VG 6 L 55/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 118 AO, § 119 AO, § 155 AO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 2 Abs 1 S 1 KAG BB, § 2 Abs 1 S 2 KAG BB, § 6 KAG BB, § 12 KAG BB, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 9 SachRBerG, § 15f SachRBerG

Leitsatz

1. Eine satzungsmäßige Regelung, wonach die Gebühr "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig" wird, ist hinreichend bestimmt. (Abweichung von der älteren Rechtssprechung der 6. Kammer des VG Cottbus in anderer Besetzung; vgl. Urteil vom 26. September 2002 - 6 K 748/00 - S. 9 d.E.A.).

2. Liegt der Gültigkeitszeitraum einer Gebührensatzung - teilweise - in der Vergangenheit, kommt für die Berechnung bzw. Rechtfertigung des Gebührensatzes zu Lasten des Gebührenpflichtigen grundsätzlich keine echte Vor(aus)kalkulation mehr in Betracht, sofern und soweit die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen. Nach Abschluss des Kalkulationszeitraums hat vielmehr eine Nachberechnung zu erfolgen. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben - also solchen Kostenansätzen, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen - auch kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Nach Ablauf der Kalkulationsperiode können allein zum Ausgleich ur-sprünglicher Fehler die bekannten Ist-Werte - sofern sie für den Gebührenpflichtigen günstiger sind - nicht mehr zu Lasten des Gebührenpflichtigen durch Schätzungen und Prognosen ersetzt werden, die bei der Vorauskalkulation möglicherweise sachgerecht gewesen wären. Deren Heranziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse (sog. "harte Zahlen") zugrunde zu legen, sofern und soweit diese für den Gebührenpflichtigen günstiger sind. Dies gilt sowohl für die tatsächlich entstandenen Kosten als auch für die Anzahl der Maßstabseinheiten. Dies gilt auch dann, wenn zur Heilung materieller, namentlich der Kalkulation anhaftender Fehlereiner Abgabensatzung eine rückwirkende Satzung in ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren eingeführt wird. Soweit der Gültigkeitszeitraum der rückwirkenden Gebührensatzung in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung des Gebührensatzes grundsätzlich keine echte Vor(aus)kalkulation (zu Lasten des Gebührenpflichtigen) mehr in Betracht. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben - also solcher Kostenansätze, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen - kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf früher möglicherweise gerechtfertigte Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen.

3. Gebührenrechtlich ist die Beauftragung privater Dritter vor allem im Hinblick auf den Ansatz von Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen in der Gebührenkalkulation nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG von Relevanz. Die dem Unternehmer entstehenden Kosten sind grundsätzlich im Rahmen des § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig. Die bei einer von den kommunalen Körperschaften an private Verwaltungshelfer zu zahlenden Leistungsentgelte sind jedoch nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation zu übernehmen. Vielmehr gilt für diese fremden Leistungen - wie im Übrigen auch für die vom Einrichtungsträger selbst und unmittelbar erbrachten -, dass sie betriebsbedingt, d. h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen. Kontrollmaßstab ist danach das Prinzip der Erforderlichkeit, das den Bürger vor einer über-zogenen Gebührenbelastung schützt.

4. Eine unterbliebene Ausschreibung berührt nicht (von vornherein) die Pflicht der Bürger, Gebühren für die notwendigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung zu zahlen sondern allenfalls die Möglichkeit, die Höhe der notwendigen Kosten sicher zu ermitteln. Die fehlende Ausschreibung einer Leistung hat daher selbst dann, wenn sie haushaltsrechtlich vor-geschrieben ist, nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung zur Folge, sondern allenfalls dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abgabe, wenn die Kosten völlig außer Verhältnis zu Umfang und Qualität der Leistung stehen.

5. Vergibt im Rahmen einer Erfüllungsprivatisierung ein Einrichtungsträger einen Entsorgungsauftrag an einen als privaten Verwaltungshelfer bzw. Erfüllungsgehilfen eingesetzten Dritten nicht zu einem Marktpreis oder einem aufgrund einer Ausschreibung ermittelten Wettbewerbspreis, muss das in die Gebührenkalkulation einbezogene Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach dem öffentlichen Preisrecht kontrolliert werden.

6. Durch den durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7.4.1999 angefügten Satz 2 des § 6 Abs. 5 KAG, wonach die Satzung die Berechnungsgrundlage und die Fälligkeit der Vorauszahlungen bestimmt, hat der brandenburgische Gesetzgeber nicht nur das Erfordernis einer satzungsrechtlichen Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, sondern auch die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in Bezug auf Gebührenmaßstab und -satz und Fälligkeit auf Vorauszahlungen erstreckt. Die gesetzliche Regelung verlangt, dass - neben der Festlegung der Fälligkeit - die Berechnungsgrundlage, also der Maßstab, unter dessen Anwendung sich die Höhe der Vorauszahlung errechnen lässt, in der Satzung bestimmt wird. Dem Einrichtungsträger darf es damit nicht überlassen werden, die Höhe der Vorauszahlungen nach eigenem Ermessen festzusetzen. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach in der Satzung u. a. der Satz der Abgabe geregelt sein muss, muss daher bereits vor der Erhebung der Vorauszahlung der endgültige Gebührensatz zu Beginn des Veranlagungszeitraums wirksam festgelegt sein. Ein etwa unter Verstoß gegen das Kostenüber-schreitungsverbot fehlerhaft ermittelter endgültiger Gebührensatz kann danach keine Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Vorauszahlungen sein. Demgegenüber bedarf es - mit Blick darauf, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG nur die Bestimmung der Berechnungsgrund-lagen verlangt - der Angabe eines gesonderten Vorauszahlungssatzes in der Satzung auf-grund einer vorläufigen Gebührenkalkulation nicht. Es muss lediglich aufgrund der satzungs-rechtlichen Vorschriften klar sein, wie - auf der Grundlage des in der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend festzulegenden "endgültigen" Gebührensatzes - die Vorauszahlung zu bemessen ist.

7. Das Recht zur Abgabenerhebung ist ein Hoheitsrecht, das nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden darf. Danach besteht für die Abgabenerhebung eine zwingende Zuständigkeit der hierzu gesetzlich autorisierten kommunalen Abgabengläubiger und sind juristische Personen des Privatrechts - vorbehaltlich einer nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglichen Beleihung - nicht befugt, Abgabenbescheide gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 AO zu erlassen. Die Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsaktes muss vielmehr von der Behörde bzw. dem dafür zuständigen Organ getroffen werden, der Rechtsbefehl erkennbar vom Hoheitsträger ausgehen. Jedenfalls bei Bestehen begründeten Anlasses ist daher bei einem Abgabenbescheid zu prüfen, ob dieser bei der Einbeziehung privater Dritter der zuständigen Behörde auch bzw. noch zurechenbar ist oder ob der im Absender Aufgeführte keinen entscheidenden Einfluss auf die Abfassung des Bescheides und damit den Erlass der Regelung hatte und damit der Zurechnungszusammenhang unterbrochen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Maßnahme nur noch der Form nach im Namen der Behörde ergeht, die wesentlichen Entscheidungen jedoch von dem Dritten getroffen werden. Insbesondere maschinell erstellte Bescheide müssen inhaltlich auch tatsächlich von der Be-hörde stammen, die dem äußeren Anschein nach die Regelung erlassen hat. Sie müssen ihre "Existenz dem Willen der Behörde verdanken".

8. Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag nicht ausdrücklich auf das sogenannte Leistungsgebot beschränkt, sowohl die Festsetzung als solche als auch das Leistungsgebot eines Abgabenbescheides. Der Umstand, dass die Zahlungspflicht der Höhe nach durch das Leistungsgebot begrenzt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass nur das Leistungsgebot und nicht auch die Abgabenfestsetzung den Gegenstand des Aussetzungsverfahrens bildet. Denn regelmäßig steht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im Mittelpunkt der Prüfung, mag diese Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz l, 1. Alt. VwGO auch nur summarischer Natur sein.

9. Jedenfalls dann, wenn im Abgabenscheid die Fälligkeit der Abgabe auf einen von der objektiven Gesetzes- bzw. Satzungslage zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abweichenden Zeitpunkt festgelegt wird, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 80 abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) davon auszugehen, dass dies das Leistungsgebot (teilweise) rechtswidrig macht, den Antragsteller in seinen Rechten verletzt und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Denn die fehlerhaft festgelegte Fälligkeit hat in Sonderheit Relevanz für die Berechnung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) AO. Denn in diesem Fall ist bei (entsprechender) Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Fälligkeitsregelung des Abgabenbescheides abzustellen, so dass der Abgabenpflichtige die Möglichkeit haben muss, hiergegen vorzugehen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Fälligkeitsregelung nicht als nichtig erweist.

10. Die Kammer vermag sich nicht der Auffassung der 5. Kammer des VG Frankfurt(Oder) anzuschließen, wonach eine etwaige bei summarischer Prüfung ersichtliche Rechtswidrigkeit des Leistungsgebots im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stets ausreiche, um die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid insgesamt an-zuordnen. Die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist vielmehr grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der im zugrundeliegenden Abgabenscheid enthaltenen Festsetzung zu beurteilen und zu entscheiden. Fehler (allein) des Leistungsgebotes vermögen daher die Aufhebung der Abgabenfestsetzung - deren Fehlerfreiheit vorausgesetzt - nicht zu begründen. Da die wirksame, deren Höhe und den Schuldner konkretisierende Festsetzung der Abgabe zur Begründung der Zahlungspflicht ausreicht, ist das Leistungsgebot für deren Bestehen und damit für die Festsetzung irrelevant.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. März 2010 (Az.: 6 K 221/10) gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2009 zur Einleitstelle …-straße 16 in …, Kundennummer: XXXXX in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 wird insoweit angeordnet, als die Fälligkeit der Abwassergebühr darin auf den 18. Januar 2010 festgesetzt wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 18.152,29 Euro festgesetzt.

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. März 2010 (Az.: 6 K 221/10) gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2009 zur Einleitstelle …-straße 16 in …, Kundennummer: XXXXX in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 einschließlich der darin festgesetzten Vorauszahlungen anzuordnen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Es mag dahinstehen, ob der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und bzgl. der Gebührenerhebung für den Kalkulationszeitraum 2008 auch sonst – insbesondere mit Blick auf die eine Zugangsvoraussetzung darstellende Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO – zulässige Antrag in Bezug auf die Erhebung von Vorausleistungen für 2009 in dem genannten Bescheid bereits unzulässig ist, da zwischenzeitlich unter dem 12. Januar 2010 ein endgültiger Gebührenbescheid für 2009 erlassen wurde, der u.a. Gegenstand des Verfahrens 6 L 66/10 ist. Denn jedenfalls ist der Antrag nur hinsichtlich der Gebührenerhebung 2008 zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen – auch hinsichtlich der angeforderten Vorausleistungen - unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu der die hier streitgegenständliche Erhebung einer Schmutzwassergebühr gehört, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative (Alt.) VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Vorliegend unterliegt die Abgabenerhebung nur hinsichtlich der im Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) enthaltenen Fälligkeitsregelung ernstlichen Zweifeln. Im Übrigen bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides noch kann dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Schmutzwassergebührenbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nur im oben genannten Umfang überwiegend wahrscheinlich.

Die Heranziehung des Antragstellers zu Abwassergebühren für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2009, die der Antragsteller ausweislich seiner Antragsbegründung vom 3. September 2010 gleichfalls zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat, für die Einleitstelle …-straße 16 in … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 erweist sich bei summarischer Prüfung nur hinsichtlich der im Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) enthaltenen Fälligkeitsregelung als rechtswidrig, im Übrigen ist eine Rechtswidrigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich.

Der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und damit den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum sowie den Gebührenbescheid in zeitlicher Hinsicht erfassenden Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- u. Abwasserverbandes vom 22. Juli 2009 (Abwassergebührensatzung - AGBS 2009 II) in der Gestalt der ebenfalls – soweit hier relevant – zum 1. Januar 2008 rückwirkend in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2009 eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Die Abwassergebührensatzung 2009 II weist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und – bei summarischer Prüfung – entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Wasserzweckverbandes vom 21. November 2006 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 20. August 2007 im Amtsblatt für das Amt … vom 5. August 2009 auf Seite 6 ff. veröffentlicht, wobei weder gegen diese Veröffentlichung noch gegen die Wirksamkeit der genannten Verbandssatzung sich aufdrängende Bedenken bestehen. Auch die 1. Änderungssatzung zur genannten Gebührensatzung vom 15. Dezember 2009, die im Amtsblatt für das Amt … vom 13. Januar 2010 (dort Seite 6f.) veröffentlicht wurde, begegnet keinen formellen Bedenken. Der Antragsteller macht solche Bedenken auch nicht substantiiert geltend. Er beschränkt sich vielmehr auf die pauschale, durch nichts untermauerte Behauptung, die ordnungsgemäße Veröffentlichung der genannten Satzungen sei „derzeit nicht nachzuvollziehen“. Dieser offensichtlich „ins Blaue hinein“ aufgestellten Vermutung brauchte die Kammer nicht weiter nachzugehen.

Materielle Satzungsfehler, die unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes die Annahme der Unwirksamkeit der Abwassergebührensatzung 2009 i.d.F. der 1. Änderungssatzung rechtfertigen könnten, sind bei der vorliegend allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich.

Dies gilt zunächst unter Berücksichtigung des rückwirkenden Inkrafttretens der Abwassergebührensatzung 2009 zum 1. Januar 2006. Der Antragsteller geht insoweit selbst davon aus, dass die der genannten Abwassergebührensatzung vorangegangenen Abwassergebührensatzungen unwirksam waren, so dass dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen war und eine diesbezügliche Prüfung ggf. im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Die (etwaige) Unwirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts durfte der Antragsgegner jedenfalls zum Anlass nehmen, rückwirkend wirksames Satzungsrecht zu schaffen.

Die Abwassergebührensatzung 2009 i.d.F. der 1. Änderungssatzung enthält auch die von § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) geforderten Satzungsmindestbestandteile, die sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens als wirksam erweisen.

Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst für die in § 4 AGBS 2009 II getroffenen Regelungen zum Gebührenschuldner.

Nach § 4 Abs. 1 lit. a) AGBS 2009 II ist grundsätzlich gebührenpflichtig der Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte (§ 4 Abs. 1 lit. b) AGBS 2009 II). Ebenfalls anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist der sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, von dem die Benutzung der Abwasseranlage ausgeht, wobei Nutzer die in § 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sind (§ 4 Abs. 1 lit. c) AGBS 2009 II). Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln, so ist gebührenpflichtig der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte (§ 4 Abs. 1 lit. e) AGBS 2009 II). Diese Regelungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst für die in § 4 Abs. 1 lit. b) und c) AGBS 2009 II bestimmte Heranziehung des Erbbauberechtigten bzw. des Nutzers i.S.d. § 9 SachenRBerG. Die Veranlagung dieser dinglich berechtigten Personen anstelle des Grundstückseigentümers bei der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. für die Heranziehung zu Abwassergebühren etwa Queitsch in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 6 Rdnr. 139 m.w.N.). Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 25. Januar 2007 ( - 6 K 1584/03 - veröffentlicht in juris) die Fehlerhaftigkeit der in § 4 Abs. 1 lit. c) AGBS 2009 II hinsichtlich des Nutzers i.S.d. § 9 SachenRBerG getroffenen Regelung herzuleiten sucht, greift dies nicht durch. In der genannten Entscheidung hatte die Kammer ausgeführt, dass bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu beachten sei, dass § 49 a Abs. 5 Satz 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) eine verbindliche und abschließende Regelung des Kreises der Gebührenpflichtigen dergestalt enthalte, dass in einer Satzung die Gebührenpflicht des Nutzers i.S.d. § 9 SachenRBerG nicht an die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 und 16 SachenRBerG geknüpft werden dürfe, so dass eine Übertragung der in § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG getroffenen Regelung auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht ausscheide. Denn der Entscheidung des Gesetzgebers, die Heranziehung des Nutzers i.S.d. § 9 SachenRBerG nicht von der Ausübung des Wahlrechts abhängig zu machen, liege zugrunde, dass die Gebühr für die Straßenreinigung und Winterwartung eine (wiederkehrende) Gegenleistung für einen jeweils zeitlich begrenzten Vorteil darstelle, der sich aus der besseren verkehrlichen Nutzung der Grundstücke aufgrund einer gereinigten Straße ergebe und daher von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bzw. – nutzbarkeit abhänge. Dieser zeitlich begrenzte Vorteil aufgrund der gereinigten Straße komme unmittelbar demjenigen zugute, der während des entsprechenden Zeitraums die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübe. Dies sei der Nutzer i.S.d. § 9 SachenRBerG, weil er aufgrund des in Verbindung mit dem Gebäudeeigentum stehenden Nutzungsrechts am Grundstück den Grundstückseigentümer von der Nutzung ausschließen könne, und zwar gerade unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts (vgl. zu dieser Rechtsprechung der Kammer zusammenfassend Kluge in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz Brandenburg, Kommentar, § 6 Rdnr. 193). Ungeachtet der Frage, ob diese Überlegungen – ungeachtet des Fehlens einer dem § 49 a Abs. 5 Satz 2 BbgStrG entsprechenden spezialgesetzlichen Regelung - auch bei der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren gemäß § 6 KAG Platz greifen, übersieht der Antragsteller, dass § 4 Abs. 1 lit. c) AGBS 2009 II die Gebührenpflicht des Nutzers i.S.d. § 9 SachenRBerG gerade nicht an die Ausübung des Wahlrechts i.S.d. §§ 15 und 16 SachenRBerG knüpft. Dem Einrichtungsträger dürfte es aufgrund vorstehender Ausführungen insoweit zumindest nicht verwehrt sein, der Ausübung des Wahlrechts gemäß §§ 15, 16 SachenRBerG bezüglich der Gebührenpflichtigkeit des Nutzers i.S.d. § 9 SachenRBerG keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Jedenfalls handelt es sich insoweit um eine offene, sich der abschließenden Klärung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entziehende, schwierige Rechtsfrage. Gegenteiliges lässt sich auch der Rechtsprechung des 9. Senats des OVG Berlin-Brandenburg nicht entnehmen. Soweit dieser in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2010 im Verfahren 9 S 123.09 (veröffentlicht in juris) die Gebührenpflichtigkeit eines Nutzers i.S.d. § 9 SachenRBerG daran geknüpft hat, dass dieser das Wahlrecht gemäß § 16 SachenRBerG ausgeübt hatte, war dies dem Umstand geschuldet, dass die zugrundeliegende Gebührensatzung die Gebührenpflichtigkeit dieses Nutzers gerade von der Ausübung des Wahlrechtes abhängig gemcht hatte (vgl. hierzu die Vorinstanz VG Potsdam, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 8 L 192/09 -). Der Entscheidung lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass das OVG die Ausübung des Wahlrechtes als zwingende Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit des Nutzers i.S.d. § 9 SachenRBerG ansieht. Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2010 (a.a.O.) – ohne dies abschließend zu entscheiden - die Auffassung vertreten hat, ein Nutzer i.S.d. § 9 SachenRBerG könne möglicherweise nur dann Gebührenschuldner sein, wenn er das Grundstück entweder selbst tatsächlich nutze oder wenn der tatsächliche Nutzer seine Nutzungsbefugnis von ihm ableite, da es anderenfalls an einer Inanspruchnahme i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG fehlen könne, die überhaupt nur die Erhebung einer Benutzungsgebühr rechtfertige, steht dies – jedenfalls bei summarischer Prüfung und unbeschadet der Frage, ob sich die Kammer einer diesbezüglichen etwaigen Rechtsprechung des 9. Senats anschließen könnte – der Wirksamkeit in Rede stehenden Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c) AGBS 2009 II ebenfalls nicht entgegen. Denn wenn § 4 Abs. 1 lit. c) AGBS 2009 II bestimmt, dass nur derjenige sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, von dem die Benutzung der Abwasseranlage ausgeht (Satz 1), lässt sich dies ohne Weiteres dahingehend auslegen, dass der genannte Berechtigte das Grundstück entweder selbst tatsächlich nutzen muss oder aber der tatsächliche Nutzer seine Nutzungsbefugnis von ihm ableitet.

Soweit nach § 4 Abs. 1 lit. e) AGBS 2009 II dann, wenn für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln ist, der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig ist, führt dies – jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens - ebenfalls nicht zur überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit der satzungsmäßigen Regelung zum Gebührenschuldner, und zwar auch dann nicht, wenn hiervon auch der nur obligatorisch Nutzungsberechtigte erfasst wäre. Ob auch der Mieter oder Pächter (oder sonst obligatorisch Berechtigte) eines Grundstücks als unmittelbarer Benutzer der öffentlichen Einrichtung als Schuldner einer grundstücksbezogenen Gebühr – etwa als Benutzer einer Entwässerungseinrichtung – angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 – 8 B 23.96 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997 S. 182; OVG Bremen, Beschluss vom 19. November 1996 – 1 N 1/96 –, NJWE-MietR 1997 S. 207; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Oktober 1989 – 9 M 76/89 –; Urteil vom 14. Februar 1980 – 3 A 79/78 –, NStV-N 1981 S. 380; für eine Abfallentsorgungseinrichtung VG Bremen, Urteil vom 16. November 1965 – IV A 4/65 –, KStZ 1966 S. 165) oder ob eine Satzung als Schuldner einer solchen Gebühr, insbesondere wenn etwa den Anschluss des Grundstücks an die Einrichtung allein der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte als mittelbarer Benutzer der Einrichtung genommen hat, nur diesen und nicht (auch) den obligatorisch Nutzungsberechtigten bestimmen darf (in diesem Sinne etwa OVG Niedersachsen, Urt. vom 16. 11. 1967 – III A 111/65 –, DWW 1968 S. 110; Urt. vom 4. 12. 1956 – I A 38/56 –, KStZ 1957 S. 37; Barocka, KStZ 1968 S. 108; Knobloch, KStZ 1975 S. 206), dürfte eine Frage der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung in Bezug auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zwischen dem Einrichtungsträger einerseits und dem obligatorischen Nutzer des Grundstücks anderseits sein. Insoweit steht der gebührenrechtliche Ansatz in enger Beziehung zur satzungsmäßigen Ausgestaltung der gebührenpflichtigen Leistung. Die Gebührensatzung muss auf das Satzungsrecht zur Ausgestaltung der gebührenpflichtigen Einrichtung und der Leistungsbeziehungen abgestimmt sein. Zugleich sind die fachgesetzlichen Vorgaben zu beachten (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 214f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE –, S. 25 f. des E. A.; Beschluss vom 1. März 2005 – 2 A 312/04.Z –, S. 3 des E. A.) können Mieter und Pächter oder sonstige obligatorisch Nutzungsberechtigte als Gebührenpflichtige zu (Abwasserentsorgungs-)Gebühren daher (nur) dann herangezogen werden, wenn ihnen satzungsmäßig in der technischen oder Gebührensatzung oder durch Einzelfallregelung im Rahmen der tatsächlichen Praxis ein (eigenständiges) Recht zur Benutzung der Entsorgungseinrichtung eingeräumt ist. Dagegen ist für den gebührenpflichtigen Leistungsbezug unbeachtlich, ob Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Ob ein solches Nutzungsrecht vorliegend den obligatorisch Berechtigten durchdie Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung im Trink- und Abwasserzweckverband vom 22. November 2001 (Abwassersatzung – AWS 2001) i.d.F. der 2. Änderungssatzung) oder durch die – rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene – Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet des Trink- u. Abwasserzweckverbandes vom 27. August 2008 (Abwassersatzung – AWS 2008) als technische Satzungen des Antragsgegners oder durch Einzelfallregelung im Rahmen der tatsächlichen Praxis eingeräumt wird, wirft schwierige, ggf. weitere Aufklärung und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu leistende Ermittlungen erfordernde Rechtsfragen auf, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dort wird auch zu klären sein, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der Antragsgegner in § 2 Nr. 5 lit. c) i.V.m. § 3 AWS 2008 dem Nutzer gemäß § 9 SachenRBerG ein Nutzungsrecht nur im Falle der Ausübung des Wahlrechts im oben beschriebenen Sinne einräumt, die Gebührenpflicht hieran – wie dargelegt – aber gerade nicht anknüpft. Auch hier könnte gegebenenfalls die tatsächliche Praxis des Antragsgegners in den Blick zu nehmen sein.

Die Regelungen zum Gebührentatbestand in § 5 Abs. 1 AGBS 2009 II halten jedenfalls hinsichtlich der zentralen Abwasserbeseitigung einer rechtlichen Überprüfung stand, wenn dort geregelt ist, dass die Gebührenpflicht bei Einleitung in die zentrale Abwasseranlage entsteht, „sobald das Grundstück an die zentrale betriebsfertige öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist und diese benutzt wird“. Darauf, ob auch wirksame Tatbestandsregelungen für die dezentrale Entsorgung von Kleinkläranlagen und sämtlichen von der Satzung erfassten abflusslosen Sammelgruben vorliegen, dürfte es jedenfalls - und unbeschadet der Frage, welche Bedeutung insoweit der 1. Änderungssatzung vom 23. Juli 2009 zukommt - bei summarischer Prüfung nicht ankommen, da der Antragsgegner jedenfalls die zentrale und die dezentrale Entsorgung nicht als einheitliche öffentliche Einrichtung betreiben dürfte, sondern – wie auch aus § 1 Abse. 1 und 3 AWS 2001 wie 2008 erhellt – zumindest die zentrale Entsorgung einerseits und die dezentrale Entsorgung anderseits als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen betreiben dürfte, für die jeweils auf der Grundlage getrennter Kostenrechnungen und Ermittlungen der Maßstabseinheiten unterschiedliche Kostenmassen und Maßstabseinheiten zugrunde gelegt werden und dementsprechend in § 3 AGBS 2009 II auch unterschiedliche Gebührensätze festgelegt sind (vgl. zu dieser Problematik auch noch unten). Aus diesem Grund dürfte es für die hier in Rede stehende Entsorgung auch unschädlich sein, dass § 2 AGBS 2009 II keine Maßstabsregelung für die Entsorgung von Kleinkläranlagen enthält.

Auch soweit der Antragsteller die Wirksamkeit der in der Abwassergebührensatzung 2009 II enthaltenen Fälligkeitsregelung in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung u.a. den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe bezeichnen. Die Satzung hat somit eine Regelung zu enthalten, mit der die Fälligkeit der Gebühren eindeutig bestimmbar ist. Es ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht ausreichend, durch Satzungsregelung die mit der Erhebung der Abgabe betraute Stelle zu ermächtigen, den Fälligkeitszeitpunkt (allein oder zumindest ergänzend) selbst durch Verwaltungshandeln festzulegen. Diesen Anforderungen genügt die in § 7 Abs. 3 AGBS 2009 II getroffene Regelung. Insbesondere ist es nicht überwiegend wahrscheinlich i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog), dass die dort getroffene Regelung, wonach die Gebühr „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig“ wird, nicht hinreichend bestimmt ist. Soweit die 6. Kammer des VG Cottbus in ihrer älteren Rechtsprechung in anderer Besetzung (vgl. Urteil vom 26. September 2002 – 6 K 748/00 – S. 9 d.E.A.) die Auffassung vertreten hat, einer Fälligkeitsregelung, wonach die Gebühr „innerhalb“ oder „binnen“ eines bestimmten Zeitraumes nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig werde bzw. zu entrichten sei, fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit, weil mit einer solchen Anknüpfung an einen Zeitraum offen bleibe, an welchem Tag dieses Zeitraums – dem ersten, letzten oder einem sonstigen – der Anspruch zu erfüllen sei, ist dem nicht zu folgen und hält die Kammer in ihrer jetzigen Besetzung an dieser Auffassung nicht mehr fest. Eine Fälligkeitsregelung im dargestellten Sinne dürfte vielmehr ohne Weiteres einer Auslegung in dem Sinne zugänglich sein, dass zwar eine Zahlung an jedem Tag innerhalb des genannten Zeitraumes nach Bekanntgabe erfolgen kann, eine solche indes erst am letzten Tag des genannten Zeitraumes verlangt werden darf. Die – ohne weiteres zulässige - Anknüpfung an einen bestimmten Zeitpunkt „nach“ Bekanntgabe des Gebührenbescheides meint insoweit nichts anderes. Es bedarf nämlich keiner „absoluten“ Bezugsgröße in zeitlicher Hinsicht; der Satzungsgeber kann sich darauf beschränken, die Fälligkeit durch Regelung eines Zeitraums zu bestimmen, dessen Lauf mit dem bestimmbaren Zeitpunkt, etwa jenem der Bekanntgabe des Bescheides beginnt. Für den Gebührenschuldner ist damit erkennbar, dass ohne Bekanntgabe des Gebührenbescheides die Gebühr nicht fällig werden kann und dass sie im Falle der Bekanntgabe eines Bescheides einen Monat nach diesem Ereignis fällig wird; eine genauere zeitliche Bestimmung der Fälligkeit ist nicht erforderlich. Die hier in Rede stehende unterschiedliche Wortwahl bringt keine sachlichen Unterschiede mit sich. Jede andere Auffassung erscheint übertrieben formalistisch (wie hier i.E. – wenngleich ohne Problematisierung – OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 9 A 72.05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 9. 43; ferner zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 184). Soweit der Antragsgegner die fehlende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der genannten Fälligkeitsregelung daraus herzuleiten sucht, dass in dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids die Gebühren zum 18. Januar 2010 und nicht – im beschriebenen Sinne - auf einen Zeitpunkt von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig gestellt worden sind, betrifft dies allein die Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung (vgl. hierzu noch unten). Diese ist indes für die Beurteilung der Wirksamkeit der in Rede stehenden satzungsmäßigen Fälligkeitsvorschrift ohne Belang. Erweist sich mithin die in Rede stehende Fälligkeitsregelung in der Abwassergebührensatzung 2009 II als unbedenklich, mag dahinstehen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der vom Antragsgegner am 23. Juli 2009 beschlossenen und gemäß deren Artikel 6 gleichfalls rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten 1. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2009 II zukommt, durch deren Artikel 5 die Vorschrift des § 7 Abs. 1 AGBS 2009 II dahingehend geändert wurde, dass nunmehr die Gebühr „einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig“ wird, was – wie dargelegt – gleichfalls eine inhaltliche unbedenkliche Fälligkeitsregelung darstellt.

Mit seinem Vorbringen hat der Antragsteller auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit des in § 3 Abs. 1 AGBS 2009 II festgelegten Gebührensatzes dargetan.

Soweit der Antragsteller rügt, den Satzungsunterlagen und Heranziehungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, dass dem Satzungsgeber bei der Beschlussfassung gerade über die Abwassergebührensatzung 2009 II eine Gebührenkalkulation vorgelegen habe und er insoweit bei der Festsetzung des Gebührensatzes eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung getroffen habe, vermag dies solche Zweifel von vornherein nicht zu begründen.

Gebührensätze müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Satzung festgelegt werden. Der Erlass von Satzungen gehört nach § 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung (GO) bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), die nach § 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) auch für Zweckverbände gelten, zu den nicht übertragbaren Aufgaben der Vertretungskörperschaft. Diese entscheidet regelmäßig auf der Grundlage einer von der Verwaltung erarbeiteten Gebührenkalkulation. Eine solche, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügende, Gebührenkalkulation ist Voraussetzung für eine Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Für die Rechtslage im Land Brandenburg ist durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. nunmehr auch Berlin-Brandenburg allerdings geklärt, dass dies nicht bedeutet, dass der Gebührensatz nur dann wirksam sein könne, wenn die Vertretungskörperschaft sich eine ihr vorliegende Gebührenkalkulation mit den darin enthaltenen Ermessensentscheidungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (durch Beschluss) zu eigen mache mit der Folge, dass sich die richterliche Kontrolle auch darauf beziehe, dass die Gebührenkalkulation in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen sei und dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kalkulation nicht nachgeschoben werden könne, sondern es zur Heilung von Fehlern eines neuen Satzungsbeschlusses der Vertretungskörperschaft bedürfe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gebührensatz – mag er auch zunächst nur gegriffen gewesen sein – lediglich im Ergebnis nicht überhöht sein darf (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 – 2 D 32/96.NE –, VwRR MO 1998 S. 48; Urteil vom 18. Dezember 1997 – 2 D 16/97.NE –, LKV 1998 S. 197, 198 jeweils zu § 6 KAG in der bis April 1999 geltenden Fassung; Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE –, S. 21, 28 des E. A.; Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003 S. 233, 237; Urt. vom 10. April 2003 – 2 D 32/02.NE –, LKV 2004 S. 180, 185; jeweils zu § 6 KAG in der seit April 1999 geltenden Fassung; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3.05 –, S. 10 des E. A.; Beschluss vom 1. Juni 2006 – 9 S 1.06 – S. 5 des E. A.; Beschluss vom 11. Juli 2007 – 9 N 10.07 –, S. 5 des E. A.; vgl. zusammenfassend zur dogmatischen Begründung dieser sog. „Ergebnisrechtsprechung“ Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 380 ff.). Auch ein von der Vertretungskörperschaft beschlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruht, kann noch bis zur Entscheidung des Gerichts – ggf. bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens – durch eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung gerechtfertigt werden, die den Gebührensatz objektiv rechtfertigt und die gegebenenfalls eine Überdeckung durch zusätzliche, bisher unterbliebene oder zu niedrig bemessene Kostenansätze oder durch eine Herabsetzung der zunächst zu hoch angesetzten Anzahl der Maßstabseinheiten ausgleicht. Es bedarf keines erneuten (Satzungs-)Beschlusses des Vertretungsorgans, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 – 2 D32/96 –, VwRR MO 1998 S. 48; Urteil vom 18. Dezember 1997 – 2 D 16/97.NE –, LKV 1998 S. 197, 198 jeweils zu § 6 KAG in der bis April 1999 geltenden Fassung; Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE –, S. 21, 28 des E. A.; Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003 S. 233, 237; Urteil vom 10. April 2003 – 2 D 32/02.NE –, LKV 2004 S. 180, 185 jeweils zu § 6 KAG in der seit April 1999 geltenden Fassung; nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3/05 –, S. 10 des E. A.). Auch kann der Einrichtungsträger im gerichtlichen Verfahren einen zunächst gegriffenen Gebührensatz dadurch rechtfertigen, dass er nunmehr (erstmals) eine Kalkulation vorlegt. Der Umstand, dass das Fehlen einer Kalkulation für einen bestimmten Leistungszeitraum im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht ohne weiteres zur Ungültigkeit des Gebührensatzes führt, bedeutet allerdings nicht, dass sie auch im Falle einer Überprüfung des Satzes entbehrlich wäre. Fehlt es ganz oder jedenfalls an einer stimmigen Gebührenkalkulation im Satzungsgebungsverfahren, geht das zu Lasten des Einrichtungsträgers. Dieser muss spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige, mithin prüffähige Kalkulation oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen, die grundsätzlich aus der Sicht bei Satzungserlass bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums (vgl. dazu noch unten) den Gebührensatz nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt, und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen Angaben machen. Es ist nicht etwa Sache des Gerichts, eine „Ersatzkalkulation“ aufzustellen, und auch nicht zulässig, ohne eine stimmige Gebührenkalkulation von der Vermutung auszugehen, dass der gewählte Gebührensatz die ansatzfähigen Kosten nicht überschreite. Eine Gebührenbedarfsberechnung darf das Gericht schon im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht selbst vornehmen. Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der Gebühren erhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003, a. a. O.; Urteil vom 27. März 2002, a. a. O., S. 22 des E. A.; grundlegend Urteil vom 6. November 1997, a. a. O.; nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 9 N 10.07 –, S. 5 f. des E. A.). Dies gilt nicht nur für eine (echte) Vorauskalkulation vor Beginn des Kalkulationszeitraums bzw. für eine während des Kalkulationszeitraums erstellte Neukalkulation, sondern auch für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum (vgl. zur diesbezüglichen Unterscheidung Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 388 a ff.). Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO wird insoweit durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Körperschaft bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es erst dem Gericht ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, ist weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung umfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet. Vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. vom 17. 4. 2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f.) grundsätzlich nicht gehalten und aufgerufen sind, im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenkalkulation eine sog. „ungefragte Fehlersuche“ vorzunehmen. Denn es ist dem Gericht bei der Prüfung des Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen. Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 388; Schmidt, LKV 2003 S. 71, 73 ff.).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des in § 3 Abs. 1 AGBS 2009 II festgelegten Gebührensatzes dargetan.

Der Antragsgegner hat zunächst eine Gebührenkalkulation zur Rechtfertigung des Gebührensatzes für den hier in Rede stehenden Kalkulationszeitraum vorgelegt. Dass diese aus Excel- Tabellen besteht, steht ihrer Plausibilität bzw. Stimmigkeit und Verwertbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit im Sinne ihrer Prüffähigkeit – erst recht bei summarischer Prüfung - nicht von vornherein entgegen. Insbesondere ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, die dort in Ansatz gebrachten Positionen bereits in der Kalkulation im Einzelnen zu erklären und zu begründen. Dieser Umstand lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass diese Daten deswegen fehlerhaft oder unplausibel wären, was der Antragsteller zu meinen scheint, wenn er (sinngemäß) ausführt, bereits die Lückenhaftigkeit der vorgelegten Kalkulationsunterlagen lasse Kalkulationsfehler erkennen. Es genügt vielmehr, wenn er dies im Einzelfall auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts plausibel und nachvollziehbar tut, solange die Gebührenerhebung dergestalt prüffähig ist, dass sich aus dieser die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum im Grundsatz ergibt. Dies ist vorliegend etwa entgegen der Auffassung des Antragstellers hinsichtlich der prognostizierten Kosten zunächst insoweit der Fall, als der Kalkulation zu entnehmen ist, wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen und dass diese für den maßgeblichen Kalkulationszeitraum ermittelt wurden. Ferner ist ohne weiteres ersichtlich, dass und in welchem Umfang die Kosten jeweils nach dem Kostenverursachungsprinzip den einzelnen Abwasserentsorgungsarten zugeordnet worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der jeweiligen Abwasserentsorgungsart anfallenden Abwasserentsorgungsmengen. Eine ausführliche Erläuterung der Kalkulation hinsichtlich der Ermittlung dieser Kosten wie auch jener der Maßstabseinheiten muss insoweit, soweit überhaupt schon aufgrund vager Vermutungen indiziert, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dort ist gegebenenfalls der Antragsgegner als die Gebühren erhebende Körperschaft verpflichtet, die zur Überprüfung der Berechnungen notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen und entsprechende Ergänzungen der Kalkulation vorzulegen, die aus der Sicht bei Satzungserlass bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums den Gebührensatz nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigen und die Annahme rechtfertigen, dass es nicht zu einer Kostenüberschreitung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, etwa durch den Ansatz von nach betriebswirtschaftlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 2 KAG nicht ansatzfähigen Kosten gekommen ist. Dass dies nicht gelingen wird, ist schon angesichts der Stellungnahmen des Antragsgegners zur Kalkulation im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren 6 K 221/10, die ggf. in der Hauptsache auf entsprechende Nachfragen der Kammer zu ergänzen sind, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Im Hauptsacheverfahren wird insoweit dann gegebenenfalls nach Maßgabe entsprechend substantiierten Vortrages des Antragstellers auch die vom Antragsgegner erstellte und dem Gericht mit der Antragserwiderung übermittelte, allerdings die einzelnen relevanten Kostenpositionen nicht aufschlüsselnde „Nachkalkulation“ einer näheren Überprüfung zu unterziehen und der von ihm vorgelegten Vor(aus)kalkulation, die offenbar zunächst der Abwassergebührensatzung vom 27. August 2008 bzw. der 6. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung vom 3. Dezember 2001 zugrunde gelegt worden war, gegenüberzustellen sein, wobei es am Antragsgegner sein wird, die konkrete Zusammensetzung und Ermittlung der Kosten und Maßstabseinheiten gegebenenfalls näher zu erläutern. Hier wird zu berücksichtigen sein, dass und soweit in dem Fall, dass der Gültigkeitszeitraum einer Gebührensatzung bei deren Beschlussfassung – teilweise – in der Vergangenheit liegt, für die Berechnung bzw. Rechtfertigung des Gebührensatzes zu Lasten des Gebührenpflichtigen grundsätzlich keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht kommt, sofern und soweit die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen. Nach Abschluss des Kalkulationszeitraums hat vielmehr eine Nachberechnung zu erfolgen. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben – also solchen Kostenansätzen, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen – auch kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Schätzungen für eine Rechnungsperiode zu Lasten des Gebührenpflichtigen können nämlich nicht mehr anstehen, wenn nunmehr die Grundlagen für eine Feststellung der tatsächlichen gebührenfähigen Kosten vorhanden sind. Nach Ablauf der Kalkulationsperiode können allein zum Ausgleich ursprünglicher Fehler die bekannten Ist-Werte – sofern sie für den Gebührenpflichtigen günstiger sind – nicht mehr zu Lasten des Gebührenpflichtigen durch Schätzungen und Prognosen ersetzt werden, die bei der Vorauskalkulation möglicherweise sachgerecht gewesen wären. Deren Heranziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse (sog. „harte Zahlen“) zugrunde zu legen, sofern und soweit diese für den Gebührenpflichtigen günstiger sind. Dies gilt sowohl für die tatsächlich entstandenen Kosten als auch für die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 2 LB 148/02 -, KStZ 2004, 29; Urteil vom 9. Oktober 2002 – 2 L 111/00 –, ZKF 2003, 119; Urteil vom 3. März 2000 – 2 M 59/99 –, Die Gemeinde 2000, 143; Urteil vom 20. Mai 1997 – 2 L 129/94 –, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. August 1990 – 9 L 182/89 –, NVwZ-RR 1991, 383; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 –, zitiert nach juris, Rn. 26; Beschluss vom 23. April 2009 – 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1996 – 2 S 1407/94 –, NVwZ-RR 1996, 593; Bayerischer VGH, Urteil vom 2. April 2004 – 4 N 00.1645 –, NVwZ-RR 2005, 281; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 8. 8. 2005 – 5 K 1322/01 –, S. 10 des E. A.). Für den Fall, dass – wie hier - eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte zu ersetzen sind und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. 4. 2009, a. a. O.; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 126 f.). In Fällen hingegen, in denen das Satzungsorgan auf Schätzungen zurückgreifen muss, da die Grundlagen für eine Feststellung der tatsächlichen Kosten des Haushaltsjahres als Rechnungsperiode noch nicht vorhanden sind, ist das Festhalten an den Prognosen für den Schätzungszeitraum – sofern und soweit diese rechtsfehlerfrei sind – nicht zu beanstanden und sogar grundsätzlich geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 – 4 NB 11.95 –, BayVBl 1995, 730; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1996, a. a. O.). Nach Ablauf des Veranlagungs-/Kalkulationszeitraums kommt mithin nur noch eine Neuberechnung (Nachberechnung) in Betracht, bei der – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ermittelbarkeit, der gegebenenfalls abgewartet werden muss – in vollem Umfang von den tatsächlich entstandenen Kosten, den tatsächlichen Maßstabseinheiten und den tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen ist, sofern die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und sich diese Daten als für den Gebührenpflichtigen günstiger erweisen. Korrekturmöglichkeiten sind auf solche Fehler beschränkt, die sich auf Ansätze beziehen, die am Ende der jeweiligen Kalkulationsperiode – zumindest theoretisch – der Höhe nach feststehen, weil sie auf dann abgeschlossenen Vorgängen beruhen und auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachen und objektiver Kriterien ermittelt werden können. Dagegen sind solche Korrekturen abzulehnen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über den Kalkulationszeitraum hinausgehenden zukünftigen Entwicklung sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitraum entziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 –, NWVBl. 1998, 118; Urteil vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. März 1995 – 4 N 94/235 –, NVwZ-RR 1996, 224; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 113/97 –, GemHH 1998, 283; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. August 1990 – 9 L 182/89 –, NVwZ-RR 1991, 383, 384; Urteil vom 12. September 1990 – 9 L 119/89 –, NST-N 1991 S. 80). Der Rückgriff auf die Kalkulation der Vorperiode sichert damit nicht ohne weiteres, dass sich in der Folgeperiode gleiche Maßstabseinheiten und Kosten ergeben. Zu beachten sind vorstehende Überlegungen auch dann, wenn – wie hier nach dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Vortrag des Antragsgegners der Fall - zur Heilung materieller, namentlich der Kalkulation anhaftender Fehler einer Abgabensatzung eine rückwirkende Satzung in ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren eingeführt wird. Im Ausgangspunkt ist zwar auch bei einer rückwirkenden Gebührensatzung, die eine aus materiellen Gründen nichtige Gebührensatzung ersetzt, für die gerichtliche Prüfung auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Erfolgt der Satzungsbeschluss aber erst kurz vor oder gar erst nach Ablauf des Kalkulationszeitraums (Rechnungsperiode), erhält dieser Grundsatz – im Unterschied zu in die Zukunft wirkenden und kalkulierten Gebührensätzen – eine veränderte Bedeutung: Soweit der Gültigkeitszeitraum der rückwirkenden Gebührensatzung in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung des Gebührensatzes grundsätzlich keine echte Vorauskalkulation (zu Lasten des Gebührenpflichtigen) mehr in Betracht. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben – also solchen Kostenansätzen, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen – kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf früher möglicherweise gerechtfertigte Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 2 L 111/00 –, ZKF 2003, 119; Beschluss vom 3. März 2000 – 2 M 58/99 –, Die Gemeinde 2000, 143; Urteil vom 20. Mai 1997, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. August 1990, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juli 2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1996, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 2. April 2004, a.a.O.). Ergibt sich daher etwa aufgrund einer Nachberechnung eine Kostenüberschreitung als zwingende Folge der Beibehaltung des alten Gebührensatzes, darf die (rückwirkende) Satzung nicht inhaltlich unverändert nur formell neu beschlossen werden. Der Satzungsgeber ist vielmehr in der Pflicht, die festgestellten Kostenüberschreitungen schon bei der Gestaltung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, die Gebührensätze stimmig neu zu berechnen, niedriger festzusetzen und den Gebührenschuldner entsprechend zu entlasten (ebenso VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. August 2005, a.a.O., S. 11 des E. A. für eine zur Heilung formeller Fehler neu beschlossene Satzung). Der hier vertretenen Auffassung steht nicht die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, a. a. O., S. 16 des E. A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 N 17.06 -, S. 5 des E.A.) entgegen, wonach bei einer Nach„kalkulation“ es unzulässig sei, (hinsichtlich der Maßstabseinheiten) im Sinne einer ex post- Betrachtung von den tatsächlich angefallenen Ist-Werten auszugehen; diese hätten Bedeutung nur zur Kontrolle einer in den Folgeperioden auszugleichenden Über- oder Unterdeckung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Dies trifft nur für den Fall zu, dass die Ist-Werte für den Gebührenpflichtigen ungünstiger sind (so auch in dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen), nicht jedoch dann, wenn eine auf den Satzungserlass bezogene Prognose für den Gebührenpflichtigen nachteilig wäre. Ob die in Rede stehenden Kalkulationen des Antragsgegners diesen Vorgaben genügen, erfordert gegebenenfalls umfangreiche Aufklärungen und Nachfragen, die nur im Hauptsacheverfahren zu leisten sind. Dass dem Antragsgegner nach Maßgabe vorstehender Ausführungen die Rechtfertigung des Gebührensatzes nicht gelingen wird, ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit des Gebührensatzes daraus herzuleiten sucht, dass er vorträgt, der Antragsgegner leite über seine Abwasseranlage auch Regenwasser ab, so dass es sich bei der öffentlichen Einrichtung um eine Mischwasseranlage handele, bei der die Bildung eines einheitlichen Gebührensatzes nach dem Frischwassermaßstab unzulässig sei, liegt dies neben der Sache. Maßgeblich ist allein, dass es sich bei der vom Antragsgegner betriebenen Einrichtung um eine solche der leitungsgebundenen und dezentralen Abwasser- und nicht auch Niederschlagswasserbeseitigung handelt (vgl. § 1 AGBS 2009 II und §§ 1 und 2 AWS i.d.F. der 2. Änderungssatzung). Eine hoheitliche Beseitigung von Niederschlagswasser durch den Antragsgegner im Verbandsgebiet erfolgt nicht, und Gebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser werden daher gerade nicht erhoben. Die etwaige Mitentsorgung von Niederschlagswasser ist mithin kein Problem der Erhebung einer „einheitlichen Gebühr nach dem Frischwassermaßstab“, auf das allein sich im Übrigen auch die vom Antragsteller bemühten Fundstellen beziehen. Dem Vorbringen des Antragsteller ist insoweit nicht zu entnehmen, dass sich die Zuführung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung quasi als Einleitung von – durch die Satzung nicht erfasstem, weil nicht als Abwasser definiertem – Fremdwasser darstellt (vgl. hierzu Düwel in: Becker u.a., a.a.O. § 6 Rdnr. 837), die – abgesehen von, vom Antragsgegner bestrittenen, Störungen des ordnungsgemäßen Betriebes der öffentlichen Einrichtung – nicht zu vernachlässigende, sondern erhebliche Kosten verursacht, die – weil nicht mit der Leistungserstellung zusammenhängend – nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 6 Abs. 2 KAG und mit Blick auf die Anforderungen des Grundsatzes der Leistungsproportionalität (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 329 ff.) in der Gebührenkalkulation auszusondern (gewesen) wäre. Hierzu hätte es substantiierter Ausführungen und nicht lediglich pauschaler Behauptungen bedurft. Im Übrigen stellen sich mit Blick auf die Einleitung von Fremdwasser und die daraus ggf. resultierenden Anforderungen bei der Abwassergebührenkalkulation schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen (vgl. hierzu Düwel, a.a.O., § 6 Rdnr. 948 ff; 984, 1060; Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 335), deren Beantwortung nicht zuletzt von der Qualität und Quantität dieser Einleitungen abhängt und die sich einer abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren entziehen.

Ebensowenig ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Gebührensatzregelung daraus, dass der Antragsgegner – wie der Antragsteller meint – in unzulässiger Weise zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst habe.

Es mag eine in Rechtsprechung und Literatur strittige Frage sein, ob die dezentrale Abwasserentsorgung, d. h. Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen (Abfuhr, Aufbereitung und Beseitigung des Klärschlamms bei Kleinkläranlagen sowie die Entsorgung von abflusslosen Gruben) mit der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung im Sinne einer einheitlichen Erhebung von Entwässerungsabgaben (kostenmäßig) unter der Anwendung desselben Maßstabes und Gebührensatzes in einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst werden können (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 73 ff., 78 ff., 84 ff., und insbesondere 105 ff.). Abgesehen davon, dass sich die hiermit zusammenhängenden Fragen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht als schwierig darstellen und damit in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nicht zu beantworten sind, erweist sich die Gebührensatzregelung im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung jedenfalls deshalb nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil – wie bereits oben ausgeführt - der Antragsgegner die zentrale und dezentrale Entsorgung gerade nicht als einheitliche öffentliche Einrichtung betreiben dürfte und auf der Grundlage getrennter, wenn auch auf einem Schriftstück zusammengefasster Gebührenkalkulationen für die dezentrale Entsorgung von Kleinkläranlagen sowie abflusslosen Sammelgruben einerseits (§ 3 Abs. 3 AGBS 2009 II) und für die zentrale Entsorgung anderseits (§ 3 Abs. 1 AGBS 2009 II) unterschiedliche Gebührensätze festgelegt hat.

Ob der vom Antragsgegner für die Verteilung der Kosten auf die zentrale Abwasserentsorgung einerseits und die dezentrale Abwasserentsorgung andererseits gewählte Verteilungsschlüssel einer rechtlichen Überprüfung standhält, hängt von der Beantwortung schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen ab, die sich dem vorliegenden Verfahren entzieht und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf den Lagebericht des Landes Brandenburg zur Kommunalen Abwasserbeseitigung, wonach der „Anschlussgrad der kommunalen Kläranlage im Gebiet des Antragsgegners bei rund 90 %“ liege, reicht jedenfalls nicht, um den vom Antragsgegner gewählten Verteilungsschlüssel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zweifel zu ziehen. Denn der Antragsgegner hat hierzu in der Antragserwiderung ausführlich und zutreffend vorgetragen, dass er bei der Kostenverteilung nicht den Anschlussgrad zugrunde gelegt habe, sondern die in den jeweiligen Abwasserentsorgungssparten entsorgten Schmutzwassermengen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Ob die vom Antragsgegner vorgenommene Verteilung der Kosten wie auch der Maßstabseinheiten einer rechtlichen Überprüfung standhält, muss insoweit – bei entsprechend substantiiertem Vortrag des Antragstellers - im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, die vom Antragsgegner in der Kalkulation angesetzten 344.000 m³ Menge Abwasser/Fäkalien sei nicht belegbar, genügt jedenfalls nicht, die Ergebnisrichtigkeit des Gebührensatzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zweifel zu ziehen.

Aus dem Vortrag des Antragstellers zu den Auslastungsgraden der öffentlichen Einrichtung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung ergeben sich gleichfalls nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes.

Sollte der Auslastungsgrad im Erhebungszeitraum bei etwa 100 % gelegen haben, so folgt hieraus noch nicht, dass trotz möglicherweise gegenüber den Vorjahren erhöhter Abwassermengen die Gebühr sinken müsse, jedenfalls nicht steigen dürfe. Ausweislich der Gebührenkalkulation ergibt sich vielmehr, dass der Antragsgegner gegenüber den Vorjahren sehr wohl erhöhte Abwassermengen zugrunde gelegt hat und sich dennoch der Gebührensatz erhöht hat. Insoweit ist es ohne weiteres vorstellbar und ergibt sich auch aus der Kalkulation, dass ein vermeintlicher Anstieg des Auslastungsgrades einer öffentlichen Einrichtung nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung des Gebührensatzes führen muss, da allein aus dem Auslastungsgrad einer öffentlichen Einrichtung kein Rückschluss auf die zum Betrieb und zur Unterhaltung dieser Einrichtung aufgewendeten Gesamtkosten und die potentiellen Nutzer dieser Einrichtung gezogen werden kann, auf die nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabes die Kosten dieser Einrichtung verteilt werden. Dazu dass sich im Erhebungszeitraum gegenüber den Vorjahren Kostensteigerungen ergeben haben, hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung ausführlich vorgetragen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten.

Soweit der Antragsteller sodann – entgegen den Ausführungen des Antragsgegners, der die Auslastung der Einrichtung mit „annähernd“ 100 % angibt - einen Auslastungsgrad der öffentlichen Einrichtung von lediglich 70 % in den Raum stellt und daraus eine vermeintliche Überkapazität der öffentlichen Einrichtung herzuleiten sucht, entbehrt dies näherer Substantiierung und rechtfertigt darüber hinaus nicht von vornherein – die Richtigkeit der vom Antragsteller genannten Zahl unterstellt - die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes.

Sofern nach entsprechenden Ermittlungen – die ihrerseits nur im Hauptsacheverfahren zu leisten sind – Überkapazitäten festzustellen wären, wäre nämlich u.a. zu prüfen, ob es sich insoweit nicht auch um eine grundsätzlich berücksichtungsfähige Kapazitätsrelevanz handeln könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2001 – 9 A 1795/99 –, NVwZ-RR 2002 S. 223, S. 19 ff. des E. A.). Zu prüfen wäre des weiteren, ob im Zeitpunkt der Planung der Anlage aufgrund einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung mit einer plangemäßen Auslastung der Anlage in absehbarer Zeit gerechnet werden könnte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 24/99 –, LKV 2002 S. 380; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 – 12 A 10063/01 –, KStZ 2002 S. 52 = NVwZ-RR 2002 S. 690; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. August 1990 – 9 L 182/89 –, NVwZ-RR 1991 S. 383; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 1982 – 2 A 1667/79 –, ZKF 1983 S. 112; von Zwehl, DB 1989 S. 1345, 1350; Hinsen, KStZ 1989 S. 221, 223; Schmidt, LKV 1998 S. 177, 181), wobei grundsätzlich nicht maßgeblich wäre, ob sich die Prognose im Sinne einer Ergebnisrichtigkeit später bewahrheitet oder nicht.

Die Feststellung und rechtliche Einordnung von Überkapazitäten setzt insoweit komplizierte tatsächliche und rechtliche Ermittlungen voraus, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder möglich noch geboten sind.

Soweit der Antragsteller einzelne Kostenpositionen in der vom Antragsgegner vorgelegten und dem Gebührensatz zunächst zugrunde gelegten Vor(aus)kalkulation in Zweifel zieht, vermag er hiermit im vorliegenden Verfahren nicht durchzudringen.

Dies gilt zunächst, soweit er den Ansatz von Fremdleistungen für die L. beanstandet.

Gebührenrechtlich ist die Beauftragung privater Dritter vor allem im Hinblick auf den Ansatz von Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen in der Gebührenkalkulation nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG von Relevanz. Die dem Unternehmer entstehenden Kosten sind grundsätzlich im Rahmen des § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig. Die bei einer – nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hier vorliegenden - Erfüllungs- oder funktionalen Privatisierung, bei der die öffentliche Körperschaft Trägerin der öffentlichen Aufgabe bleibt und sich lediglich zur Erfüllung derselben eines Privatrechtssubjekts (als Verwaltungshelfer bzw. Erfüllungsgehilfe) bedient (vgl. hierzu noch unten), von den kommunalen Körperschaften an private Verwaltungshelfer zu zahlenden Leistungsentgelte sind jedoch nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation zu übernehmen. Vielmehr gilt für diese fremden Leistungen – wie im Übrigen auch für die vom Einrichtungsträger selbst und unmittelbar erbrachten –, dass sie betriebsbedingt, d. h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen. Kontrollmaßstab ist danach auch insoweit das Prinzip der Erforderlichkeit, das den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung schützt. Hiernach dürfen Fremdleistungsentgelte nur insoweit in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, als der aus dem Wesen der Gebühr folgende Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet worden ist. Dies bedeutet umgekehrt, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft nicht alle an Dritte nach den von ihr mit diesen geschlossenen Fremdleistungsverträgen zu zahlenden Kosten – quasi unbesehen – umlegen und den Gebührenzahlern anlasten darf. Entgelte, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zur stetigen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht erforderlich sind, dürfen nicht als Kostenpositionen in der Gebührenkalkulation angesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1997 – 8 B 209/97 –, zitiert nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 25. 5. 2009 – 1 A 325/08 –, zit. nach juris; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 194 ff. m. w. N.; siehe auch Quaas, KStZ 2000 S. 181, 186; Burgi, NVwZ 2001 S. 601, 607; Becker, KStZ 2000 S. 8, 9, 10, jeweils m. w. N.).

Die Beurteilung, ob hiernach die eingestellten Leistungsentgelte erforderlich waren, wirft indes schwierige Fragen auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, wobei auch dem oben dargestellten Verhältnis der Nach- zur Vor(aus)kalkulation Rechnung zu tragen sein wird.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner als Einrichtungsträger habe vor der Beauftragung Dritter mit der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben grundsätzlich im Sinne einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu prüfen, ob er seine Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen könne. So wird zwar in der Rechtsprechung vertreten, dass dann, wenn die Übertragung der Ent- oder Versorgungsaufgabe auf den Privatunternehmer Mehrkosten mit sich bringe, diese nur dann in die Gebührenkalkulation einfließen dürften, wenn sachliche Gründe dafür bestanden hätten, trotz der Mehrkosten eine Privatisierung durchzuführen (in diesem Sinne etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 2000 – 9 L 5646/98 –, zit. nach juris; OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 113/97 –, KStZ 1999 S. 135; OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009 – 1 A 325/08 –, zit. nach juris, Rn. 115; ausführlich zu dieser Rechtsprechung Kluge, a..a.O., § 6 Rn. 359). Abgesehen davon, dass eine solche Prüfung im vorliegenden Fall dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten wäre, erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solcher Kostenvergleich, selbst wenn ihn der Antragsgegner nicht vorgenommen haben sollte, nicht zwingend anzustellen ist. Es könnte vielmehr Einiges dafür sprechen, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft die Angemessenheit der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen auch in anderer Weise belegen kann. Dieser Nachweis könnte zum Einen dadurch geführt werden, dass der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (vgl. Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) entspricht (vgl. dazu noch unten) und die Beachtung dieser Vertragsklausel durch die Einschaltung der zuständigen Preisüberwachungsstelle für die Überprüfung der Rechnung des Dritten gewährleistet ist (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. Januar 1999 – 9 L 1803797 –, NVwZ 1999 S. 1128; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. April 1999 – 5 N 3909/99 –, NVwZ-RR 2000 S. 243). Auch könnte etwa mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 30. September 1996 – 9 A 3977/93 – und – 9 A 2251/93 –, NVwZ 1995 S. 1238; Urteil vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 –, KStZ 2000 S. 87; Beschluss vom 19. März 1998 – 9 B 144/98 –, zit. nach juris; Urteil vom 24. November 1998 – 9 A 6064/96 –, S. 23 f. des E. A.; Urteil vom 1. Juni 2007 – 9 A 372/06 –, zit. nach juris; Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 –, zit. nach juris) maßgeblich auf das Äquivalenzprinzip abzustellen sein, das im Grundsatz der Erforderlichkeit eine Ausprägung erfährt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 354). Berücksichtigungsfähig könnten danach grundsätzlich auch Fremdleistungsentgelte sein, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Einrichtungsträgers beruhen, soweit es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten zur sachgemäßen Aufgabenbewältigung handelt, deren Bemessung sich letztlich nicht als unverhältnismäßig erweist. Hierbei könnte auf die gleichen Grundsätze abzustellen sein wie bei einem etwaigen Verstoß gegen Ausschreibungspflichten (dazu sogleich). Die abschließende Klärung dieser Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Vortrag des Antragstellers, die in Anspruch genommenen Fremdleistungen seien überhöht und diese Kosten daher nicht in Ansatz zu bringen, ist insoweit viel zu pauschal und unsubstantiiert, um – zumal unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) – die fehlende Ansatzfähigkeit der Entgelte annehmen zu können.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht insoweit gerechtfertigt, als der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe die betreffenden Leistungen nicht ausgeschrieben, wobei dahinstehen kann, ob dieser Vortrag der Sache nach zutrifft, was gegebenenfalls in der Hauptsache festzustellen wäre.

Die Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn Verträge zwischen kommunalen Körperschaften und privaten Verwaltungshelfern unter Verstoß gegen das Vergaberecht, insbesondere sich aus diesem oder aus dem Haushaltsrecht (vgl. etwa § 25 a GemHV) ergebende Ausschreibungspflichten geschlossen werden, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu Kupfer, ZKF 1999 S. 218; Zacharias GemHH 2001 S. 49; Thieme/Corell, DVBl. 1999 S. 884, 885; Burgi, NVwZ 2001 S. 601, 604; Schaller, GemHH 2001 S. 130; Byok, NJW 2001 S. 2295; Wirner, LKV 2004 S. 294, 296 f.; Hausmann/Bultmann, NVwZ 2005 S. 377, 379; Meier, ZKF 2005 S. 106, 107 f.; Dabringhausen, GemHH 2005 S. 107, 109; Gesterkamp, AbfallR 2005 S. 31, 36; Schröder NVwZ 2005 S. 25 und NJW 2002 S. 1831, 1833).

Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren, bei dem sich die Ausschreibung an mehrere Wettbewerber wendet und nicht nur auf einen gewünschten Bieter zugeschnitten ist, aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden ist, der Wettbewerb bei der Ausschreibung aufgrund der mit ihm verbundenen Kontrollmechanismen in der Regel garantiert, dass die vereinbarten Entgelte wettbewerbs- und marktgerecht sind und dass in der Folge das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt angemessen ist. Durch das System des Wettbewerbs im Ausschreibungsverfahren wird garantiert, dass das Entgelt nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen überhöht ausfällt. Weitere Kontrollmechanismen sind dann nicht erforderlich (vgl. zur Akzeptanz von Markt- und Wettbewerbspreisen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 1999 – 12 C 13291/96 –, NVwZ-RR 1999 S. 673; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 2504/96 –, ZKF 1999 S. 161, 184; Urteil vom 24. Juni 1998 – 9 L 2722/96 –, BeckRS 2722/96; VG Leipzig, Urteil vom 13. Dezember 1999 – 6 K 1936/97 –, zit. nach juris). Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, welche Folgen der Verstoß gegen (etwaige) Ausschreibungspflichten hat. Überwiegend wird insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine unterbliebene Ausschreibung nicht (von vornherein) die Pflicht der Bürger berührt, Gebühren für die notwendigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung zu zahlen, sondern allenfalls die Möglichkeit beeinflusst, die Höhe der notwendigen Kosten sicher zu ermitteln (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 –, S. 8 des E. A.; OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009 – 1 A 325/08 –, zit. nach juris; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 196; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2008 – 4 K 258/04 –, S. 18 des E. A.). Eine Gebührenfähigkeit der Kosten kann daher auch dann gegeben sein, wenn die Leistungen ohne vorherige Ausschreibung erbracht wurden. Denn letztlich ist es keineswegs zwingend, dass die freihändige Vergabe im Vergleich zu einer Vergabe nach öffentlicher Ausschreibung zu höheren Kosten führt.

Es spricht daher – wobei eine abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss - einiges dafür, dass ein etwaiger der Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften bzw. Ausschreibungspflichten nicht zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages führt und auch einer Ansatzfähigkeit (Berücksichtigung) der daraus entstehenden Kosten und damit einer Refinanzierung des Fremdentgelts durch Benutzungsgebühren nicht von vornherein entgegenstehen dürfte, da das Vergaberecht dem Schutz der Bieter und nicht der Gebührenzahler dient. Vergaberecht und Abgabenrecht sind getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und insbesondere unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Bestimmungen dem Interessenausgleich zwischen Bürger und Staat zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2007 – 9 A 2238/03 –, KStZ 2008 S. 175; Beschluss vom 29. November 2002 – 9 A 4766/99 –; Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3341/98 –, S. 38 ff. des E. A.; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2221/93 –, NVwZ 1995 S. 1238; dem folgend etwa VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2003 – 7 K 1127/99 –; zum dortigen Landesrecht OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009 – 1 A 325/08 –, zit. nach juris, Rn. 118; vgl. zur Rspr. des OVG Nordrhein- Westfalen instruktiv Oebbecke, KStZ 1997 S. 161). Ein Verstoß gegen das Ausschreibungsgebot allein dürfte hiernach nicht zwingend zu einer Fehlerhaftigkeit der ermittelten Investitionen führen und mithin die Berücksichtigungsfähigkeit daraus entstehender Kosten nicht grundsätzlich ausschließen. Dieser Befund wird dadurch erhärtet, dass – anders als etwa § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG SH – § 6 Abs. 2 KAG Bbg gerade keine ausdrückliche Regelung dahingehend enthält, dass Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben in Anspruch genommenen Leistungen Dritter nur dann zu den ansatzfähigen (erforderlichen) Kosten gehören, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine solche gesetzliche, mit der Gebührenerhebung verknüpfte Ausschreibungspflicht Selbstzweck sein könnte. Etwas anderes dürfte gelten, wenn die vom beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und demgemäß mit den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar sind. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen ohne Ausschreibung offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen. Fehler bei der Ausschreibung dürften für die Gebührenkalkulation bzw. den festgelegten Gebührensatz zum Anderen dann erheblich sein, wenn sich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die sich der Sache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des Entsorgungsträgers in Einklang bringen lässt, seine Aufgabe entsprechend seinen Zweckmäßigkeitserwägungen durchzuführen. Von der Erforderlichkeit geschuldeter Entgelte ist auszugehen, wenn auch bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können (vgl. vorgenannte Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; ferner auch BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 – 8 B 105.97 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38; OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009, a.a.O., Rn. 118, wonach dann, wenn es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts fehle, auf andere Weise der Nachweis erbracht werden könne, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewege und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet würden; Burgi, NVwZ 2001 S. 601; Mildner in: Driehaus,, a. a. O., § 6 Rn. 807 e; Becker, KStZ 2000 S. 8, 9 f.). Hierbei dürfte auf die Vorschriften des Preisprüfungsrechts abzustellen sein. Der hier vertretenen Auffassung dürfte die Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 2. April 1996 – 2 B 15/96 –, S. 5 f. des E. A.) bzw. Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 –, S. 8 des E. A.) entsprechen, wonach die fehlende Ausschreibung einer Leistung selbst dann, wenn sie haushaltsrechtlich vorgeschrieben sei, nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung zur Folge habe, sondern allenfalls dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abgabe habe, wenn die Kosten völlig außer Verhältnis zu Umfang und Qualität der Leistung stünden. Die Darlegungs- und Substantiierungslast dafür, dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine Beachtlichkeit eines Ausschreibungsfehlers vorliegen, dass also die Kosten für Leistungen des beauftragten Unternehmens nicht betriebsnotwendig seien oder ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben sei, weil zwischen Leistung und Gegenleistung die notwendige Verhältnismäßigkeit nicht bestehe, dürfte beim abgabenpflichtigen Bürger liegen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, jeweils a. a. O.; VG Münster, a. a. O.), wobei bei hinreichender Substantiierung es sodann dem Einrichtungsträger obliegen dürfte, die gebotenen Nachweise zu erbringen und dieser insoweit dann auch materiell beweispflichtig sein dürfte. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller – zumal nach dem Prüfungsmaßstab des vorliegenden Verfahrens – die Rechtswidrigkeit des festgesetzten Gebührensatzes nicht mit der gebotenen Substantiierung dargetan.

Dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag auch die Auffassung des Antragstellers mangels satzungsrechtlicher Grundlage seien jedenfalls die der L. erwachsenen Kosten für die Gebührenerhebung nicht ansatzfähig und ferner sein pauschaler und nicht in der Sache näher unterlegter Vortrag, die Kosten des Verwaltungshelfers hätten – wenn überhaupt – insgesamt nur als Selbstkosten in Ansatz gebracht werden dürfen.

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Sachsen- Anhalt vom 9. März 2004 (-2 L 250/03 -, zit. nach juris) meint, die Kosten der L. für den Erlass von Gebührenbescheiden seien nicht ansatzfähig, verhilft dies seinem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil im vorliegenden Fall nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die LWG vom Antragsgegner tatsächlich zum Erlass von Gebührenbescheiden bevollmächtigt wurde oder zumindest tatsächlich Gebührenbescheide erlässt (vgl. noch unten). Wenn demgegenüber die mit der Gebührenerhebung - im Sinne etwa der Durchführung technischer Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht erledigen kann (z.B. Messungen), der Gebührenberechnung und der Ermittlung von den der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Daten – zusammenhängenden Tätigkeiten der L. abgegolten werden, ergibt sich aus der zitierten Entscheidung deshalb nichts für eine fehlende Ansatzfähigkeit, weil das OVG Sachsen-Anhalt unter Bezugnahme auf die Rechtslage in Sachsen- Anhalt, dort die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, wonach die Gemeinde in ihrer Satzung zu bestimmen habe, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgabenvon einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden könnten, entschieden hat, die für Hilfstätigkeiten eines Dritten aufgewendeten Kosten dürften nur dann in die Kalkulation eingestellt werden, wenn die Leistungen durch Dritte in der Satzung im Einzelnen geregelt seien; die Satzung müsse insoweit zur Abgabenverwaltung ermächtigen. An einer solchen Vorschrift fehlt es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg aber gerade, so dass alles dafür spricht, dass die Entgeltfähigkeit der in Rede stehenden Hilfstätigkeiten – wenn es sich denn um solche handelt (dazu noch unten) – im Grundsatz nicht von deren näherer Ausgestaltung in der Satzung abhängt. Ob in dem Fall, dass – wie vorliegend – einzelne Hilfstätigkeiten in der Satzung ausdrücklich genannt sind, nur solche Kosten ansatzfähig sind, die den ausdrücklich geregelten Hilfstätigkeiten zuzuordnen sind, wirft schwierige Rechtsfragen auf, die im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Unabhängig hiervon erscheint es jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die in § 7 Abs. 2 AGBS 2009 II genannten Hilfstätigkeiten der L. in einem die Gebühren“erhebung“ – im beschriebenen Umfang - umfassenden Sinne zu verstehen sind.

Sodann ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Kosten der LWG in fehlerhaftem Umfang angesetzt worden wären.

Es spricht allerdings einiges dafür, dass dann, wenn im Rahmen einer Erfüllungsprivatisierung ein Einrichtungsträger einen Entsorgungsauftrag an einen als privaten Verwaltungshelfer bzw. Erfüllungsgehilfen eingesetzten Dritten nicht zu einem Marktpreis oder einem aufgrund einer Ausschreibung ermittelten Wettbewerbspreis vergibt, das in die Gebührenkalkulation einbezogene Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach dem öffentlichen Preisrecht kontrolliert werden muss (vgl. Wiesemann, KStZ 2007 S. 141; ders., NWVBl. 1998 S. 257, 258; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 197). Auf die Auftragsvergabe von Entsorgungsdienstleistungen anwendbar ist die Verordnung Preisprüfung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11. 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18. 12. 1953), geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I, 1094), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340) mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung – LSP (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. August 2005 – 5 K 1322/01 –, S. 18 des E. A.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Februar 2007 – 13 K 3389/06 –, zit. nach juris, Rn. 66; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 5 K 2939/06 –, zit. nach juris, Rn. 40 ff. unter Hinweis darauf, dass dann, wenn einem Anbieter nur ein Nachfrager gegenüberstehe, preisrechtlich keine marktgängige Leistung vorliege; Wiesemann, NVwZ 2007, a. a. O., S. 141). Die festzustellenden Selbstkostenpreise, auf die anstelle der an sich gemäß § 1 der Verordnung vorzuziehenden Marktpreise mangels Marktgängigkeit der Erfüllung von Entsorgungsaufgaben durch ganz oder teilweise verwaltungseigene Kapitalgesellschaften abzuheben ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2002 – 9 A 1795/99 –, KStZ 2001, 213; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1999 – 16 K 6550/95 –, MittStGBNW 1999 S. 296; Urteil vom 12. Dezember 2007, a. a. O.), sind je nach der Gewissheit der Prognose über die Kostenentwicklung – in dieser Reihenfolge – als Selbstkostenfestpreise bei sicherer Prognose (§ 6 Abs. 1 der Verordnung), als Selbstkostenrichtpreise bei Unsicherheiten über die Kostenprognose (§ 6 Abs. 3 der Verordnung) und als Selbstkostenerstattungspreise, wenn nur eine grobe Kostenschätzung möglich ist (§ 7 der Verordnung), zu vereinbaren. Grundlage für die Ermittlung aller Arten von Selbstkostenpreisen (vgl. § 5 Abs. 6 der Verordnung) sind die LSP (§ 8 der Verordnung), die sich insoweit als eine normative Festlegung von Grundsätzen der Kostenrechnung erweisen, aufgrund derer die Kalkulation zwingend geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6065/96 –, S. 12 des E. A.). Fremdleistungsentgelte sind danach nicht gebührenfähig, soweit sie die nach den LSP zu ermittelnden Höchstpreise überschreiten. Ein Gebührensatz kann also insoweit überhöht und damit – vorbehaltlich der Anerkennung einer Bagatellgrenze – rechtswidrig und nichtig sein, wenn in ihm ein überhöhtes Entgelt enthalten ist, welches nicht den Vorgaben für die Preisermittlung (LSP) entspricht (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998 – 9 L 2504/96 –, ZKF 1999 S. 161; Queitsch in: Hamacher u.a., KAG NW, § 6 Rn. 83 und Rn. 189). Dass der Ansatz der Kosten der LWG dem nicht entspricht, hat der Antragsteller indes nicht mit der gebotenen Substantiierung dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet und ausgeführt, es sei nicht nachzuvollziehen, das der „Antragsgegner die Grundsätze der Betriebsbedingtheit und Erforderlichkeit beachtet“ habe. Die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt. Ob der Ansatz der Betreiberentgelte für Leistungen der L. – etwa die vom Antragsteller gerügten Personalleistungen und Overheadkosten, die die L. ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Abwasserbeseitigung (z.B. Unterhaltung und Betrieb der Kläranlage, des Netzes und der sonstigen Abwasseranlagen, Durchführung der Geschäftsführung und des Rechnungs- sowie Personalwesens) erhalten hat - den vorstehend dargelegten Anforderungen entspricht, ist vielmehr gegebenenfalls, soweit der Antragsteller hier seiner Darlegungslast genügt und sich nicht in pauschalen Mutmaßungen erschöpft, im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Gleiches gilt für Betreiberentgelte, die ausweislich der Antragserwiderung, der der Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten ist, an (andere) Drittfirmen gezahlt wurden, z.B. die vom Antragsteller beanstandeten Instandhaltungs- und Laborleistungen. Soweit der Antragsteller behauptet, in den Ansatz der Fremdkosten seien Gewinne der L. eingeflossen, wäre dies – die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt – nicht von vornherein zu beanstanden.Grundsätzlichkann – sowohl bei Vergabe des Auftrags in einem förmlichen Vergabeverfahren mittels Ausschreibung als auch bei einem Selbstkostenpreis nach Preisprüfungsrecht – bei der Preisermittlung auch ein kalkulatorischer Gewinn angesetzt werden, der bei Selbstkostenpreisen nach Nr. 48 Abs. 1 und Nr. 51 a LSP zur Abgeltung des allgemeinen Unternehmerwagnisses zu berücksichtigen und nach Nr. 52 Abs. 1 Satz 1 LSP u. a. nach einem Prozentsatz vom betriebsnotwendigen Vermögen oder vom Umsatz zu bemessen ist (vgl. zur Problematik Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 359 c).

Ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären ist die tatsächlich und rechtlich schwierige und gegebenenfalls weitere, im vorliegenden Verfahren nicht zu leistende Aufklärungen erforderlich machende Frage, wie es zu bewerten ist, dass – wie der Antragsteller vom Antragsgegner unwidersprochen vorträgt – dieser als Gesellschafter der L. GmbH & CO Beteiligungs KG an der L. beteiligt ist, insbesondere ob der Antragsgegner insoweit über diese Beteiligung Einnahmen erzielt, die sich gerade aus der Beauftragung der L. begründen und wie sich eine solche etwaige Gewinnerzielung in der Gebührenkalkulation auswirkt (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 359 c ff.). Hierzu hat sich der Antragsgegner jedenfalls in der Antragserwiderung bislang nicht verhalten.

Weitgehend unverständlich und zudem pauschal sowie unsubstantiiert ist der Vortrag des Antragstellers, die „faktische Abhängigkeit des Antragsgegners von der L.“ führe dazu, dass „die Gebührenhöhe nicht nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes bestimmt werde, sondern ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“. Die Maßgeblichkeit betriebswirtschaftlicher Grundsätze im Rahmen der Gebührenkalkulation, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 KAG. Welche „Grundsätze des Kommunalabgabengesetzes“ im Übrigen verletzt sein sollen, legt der Antragsteller nicht dar.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei nicht verständlich, welche anteiligen Aufwendungen unter Punkt 7. der Kalkulation als „anteiliger Aufwand für Überleitung Kolkwitz“ in Abzug gebracht würden, fehlt es an weiteren Darlegungen, warum dies gegebenenfalls zu einer Überhöhung des Gebührensatzes und damit einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geführt haben soll. Gegebenfalls mag dem im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.

Auch soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der vom Antragsgegner angesetzten Abschreibungen geltend macht, hat er unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) die Fehlerhaftigkeit des Gebührensatzes nicht dargetan.

Seine Rüge, der Antragsgegner habe den Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht Genüge getan und den aus Beiträgen aufgebrachten Eigenkapitalanteil nicht in Abzug gebracht, ist unsubstanttiert, zumal der Antragsgegner in der Antragserwiderung darauf hingewiesen hat, dieser Abzug sei in der Position „Sonderposten“ der Kalkulation erfolgt. Ob dieser Abzug indes den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. hierzu grundlegend OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE -, zit. nach juris), wirft schwierige Rechtsfragen auf, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sind; dies gilt in Sonderheit angesichts der in der Kalkulation verwendeten Formulierung „Auflösung aus Sonderkosten“.

Der weitere Vortrag, der Antragsgegner habe keine Abschreibungen vornehmen dürfen, da er nicht Eigentümer der Kläranlage und der sonstigen Abwasseranlagen sei, dürfte ins Leere gehe. Denn der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung selbst vorgetragen, die Anlagen der Abwasserbeseitigung in das Gesellschaftsvermögen der L. eingebracht zu haben. Die Abschreibungen würden insoweit im Rahmen der Ermittlung des Betreiberentgelts berücksichtigt. Ob die Höhe der Abschreibungen insoweit einer gesetzlichen Überprüfung standhält, entzieht sich einer abschließenden Feststellung im vorliegenden Verfahren. Wie allerdings der Antragsteller zu der Auffassung gelangt ist, es sei von einer „durchschnittlichen Mindestabschreibungsdauer von 75 Jahren“ auszugehen, bleibt unklar. Dies liegt, worauf auch der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, neben der Sache, da für unterschiedliche Anlagenteile durchaus verschiedene Abschreibungszeiten in Betracht kommen. Hier wird der Antragsgegner gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren näher darzulegen haben. Eine entsprechende Überprüfung im vorliegenden Verfahren ist durch den Vortrag des Antragstellers weder veranlasst noch vor dem Hintergrund des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) zu leisten.

Auch der Vortrag des Antragstellers, die unter Punkt 4. der Kalkulation in Ansatz gebrachte „Differenz aus kalkulierten und tatsächlich geleisteten Zinsen“ sei nicht nachzuvollziehen, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat hierzu in der Antragserwiderung ausgeführt, dass in der Kalkulation im Rahmen des Betreiberentgelts ausschließlich kalkulatorische Zinsen eingestellt worden seien, diese jedoch zu Zwecken des internen Rechnungswesens in zwei Teilbeträge aufgeteilt worden seien, nämlich die „Differenz aus kalkulatorischen und Ist- Zinsen“ und die „Aufwendungen und Zinsen“ (Position 5. der Kalkulation). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, so dass dem diesbezüglichen Vortrag des Antragsgegners gegebenenfalls in der Hauptsache näher nachzugehen sein wird. Insoweit geht es offenbar jedenfalls nicht, wie der Antragsteller meint, um einen Ansatz von Kostenunterdeckungen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.

Der Antragsteller vermag die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes auch nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass er den Ansatz der gesetzlichen Umsatzsteuer in der Kalkulation rügt und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Umsatzsteuer einen durchlaufenden Posten darstelle, jedenfalls aber nicht sämtliche eingestellten Aufwendungen der Umsatzsteuer unterworfen seien und – was insoweit die Veranlagungsebene betrifft (vgl. dazu noch unten) – der Antragsgegner verpflichtet sei, die Mehrwertsteuer (gegenüber dem Antragsteller als Gewerbetreibenden) in den Gebührenbescheiden in voller Höhe auszuweisen. Insoweit stellen sich nämlich schwierige Rechtsfragen, die nicht nur unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG enthaltenen Regelungen zu beantworten sind (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG: Queitsch, a.a.O., vor § 6 Rn. 36; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 19 ff., 132 d), sondern bei deren Klärung – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - auch die Rechtsfolgen zu berücksichtigen sind, die sich aus dem vom Antragsgegner – nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens – gewählten Weg der Erfüllungsprivatisierung (vgl. dazu noch unten) ergeben; unternehmensspezifische Kosten wie die Umsatzsteuer könnten insoweit letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurückgehen und - dem Grunde nach – im Rahmen des Betreiberentgelts berücksichtigungsfähig sein (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 – zit. nach juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 5 K 1099/06 -, zit. nach juris). Das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang bemühte Urteil des BFH vom 20. August 2009 (-V R 30/06 -, BFHE 226, 465) führt hierbei jedenfalls nicht weiter, da das genannte Gericht dort lediglich entschieden hat, dass bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG sei, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringe. Um einen solchen Fall geht es hier aber gerade nicht, da der Antragsgegner – ungeachtet der Einbeziehung der L. und der Frage nach deren Zulässigkeit (vgl. noch unten) - seine Leistungen auf der Grundlage einer öffentlich- rechtlichen Satzung erbringt. Ob in die Kalkulation insoweit auch Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen wurden, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, muss – unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – ebenso der abschließenden Feststellung und Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben wie die Frage, in welcher Höhe sich dies gegebenenfalls auf den Gebührensatz auswirkt und ob insoweit eine ggf. noch hinzunehmende Kostenüberschreitung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG vorliegt. Eine abschließende Klärung des OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg dazu, ob im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eine Art „Bagatellgrenze“ anzuerkennen ist und – bejahendenfalls – in welcher Höhe, liegt ebenso wenig vor, wie sich die Kammer hierzu in ihrer Rechtsprechung bislang abschließend geäußert hat (vgl. zur Problematik Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 593 ff.).

Soweit der Antragsteller rügt, die unter Punkt 11. der Gebührenkalkulation angesetzten „Erstattungen an Gesellschafter“ stellten (ebenenfalls) keine betriebswirtschaftlichen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG dar, rechtfertigt dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenso wenig wie sein weiterer Vortrag, die unter Ziffer 15. der Gebührenkalkulation vorgenommene rechnerische Erhöhung der Gebühr sei nicht nachvollziehbar. Sowohl in Bezug auf den Kostenansatz „Erstattungen an Gesellschafter“ unter Punkt 11. der Gebührenkalkulation als auch zu Punkt 15. derselben hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung ausgeführt, dass er zu den Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung des jeweiligen Betreiberentgelts für die jeweilige Abwasserentsorgungssparte die Verwaltungs- und Personalkosten des Verbandes, die bei der Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung entstünden, sowie die Kosten der gesetzlich zu entrichtenden Abwasserabgabe hinzugerechnet habe. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich auf den Vortrag beschränkt, weder Grund noch Höhe dieses Ansatzes seien dargelegt worden. Seine – auf angebliche Aussagen des Landrates des Landkreises … gestützte - Behauptung, der Antragsgegner verfüge gar nicht über eigenes Personal, bedarf insoweit ebenso einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren wie dort die nähere Überprüfung der in Rede stehenden Kostenansätze erfolgen muss. Dies gilt insbesondere insoweit, als dort aufzuklären sein wird, warum die vom Antragsgegner dargelegte Erhöhung ausweislich seines Vorbringens in der Antragserwiderung sowohl unter Punkt 11. als auch unter Punkt 15. der Kalkulation erfolgt ist und ob insoweit jeweils unterschiedliche Kosten eingeflossen sind. Dass dies fehlerhaft war, lässt sich jedenfalls nach dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab nicht ohne weiteres annehmen.

Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der in § 7 Abs. 2 AGBS 2009 II getroffenen Regelungen zur Einbeziehung der LWG in die Tätigkeit des Antragsgegners mit Blick auf den hoheitlichen Charakter der Abgabenerhebung in Zweifel zieht, war dem mit Blick auf die Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, dass der Abgabenerhebung eine wirksame Satzung zugrunde liegen müsse, nicht näher nachzugehen. Denn bei der in Rede stehenden Vorschrift handelt es sich nicht um einen Satzungsmindestbestandteil i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, dessen Unwirksamkeit die Unwirksamkeit der gesamten Satzung nach sich zöge. Soweit der Antragsteller mit dem diesbezüglichen Vorbringen die Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung in Zweifel ziehen will, sei auf die Ausführungen unten verwiesen.

Schließlich halten die in § 7 Abs. 3 AGBS 2009 II i.d.F. der 1. Änderungssatzung enthaltenen Regelungen über Vorauszahlungen, die Grundlage der diesbezüglichen Festsetzungen gegenüber dem Antragsteller sind, hinsichtlich der darin enthaltenen Bemessungsvorgaben entgegen der Auffassung des Antragstellers einer summarischen Prüfung stand.

Durch den durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. 4. 1999 (GVBl. I S. 90, 95) angefügten Satz 2 des § 6 Abs. 5 KAG, wonach die Satzung die Berechnungsgrundlage und die Fälligkeit der Vorauszahlungen bestimmt, hat der brandenburgische Gesetzgeber nicht nur das Erfordernis einer satzungsrechtlichen Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, sondern auch die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in Bezug auf Gebührenmaßstab und -satz und Fälligkeit auf Vorauszahlungen erstreckt. Die gesetzliche Regelung verlangt, dass – neben der (hier erfolgten) Festlegung der Fälligkeit – die Berechnungsgrundlage, also der Maßstab, unter dessen Anwendung sich die Höhe der Vorauszahlung errechnen lässt, in der Satzung bestimmt wird. Dem Einrichtungsträger darf es damit nicht überlassen werden, die Höhe der Vorauszahlungen nach eigenem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 – 2 D 2/02.NE –, MittStGB Bbg 2004 S. 346). Der Satzungsgeber muss folglich genau zwischen den Vorschriften zur Gebührenerhebung und jenen zu Vorauszahlungen unterscheiden. Da die Vorauszahlungen auf zu erhebende Benutzungsgebühren bezogen sind, bedarf es zu ihrer Rechtfertigung einer den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügenden Gebührensatzung, so dass nach der Rechtslage in Brandenburg Vorauszahlungen nicht nur nicht unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes erhoben werden dürfen, sondern gleichzeitig etwa der für die Rechtslage in anderen Bundesländern bestehende Streit, ob bereits vor Erhebung der Vorauszahlungen der endgültige Gebührensatz zu Beginn des Veranlagungszeitraumes wirksam festgelegt sein müsse, für die Rechtslage in Brandenburg in gerade eben diesem Sinne geklärt ist. Die Vorauszahlung soll die endgültige Gebühr vorwegnehmen. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach in der Satzung u. a. der Satz der Abgabe geregelt sein muss, muss daher bereits vor der Erhebung der Vorauszahlung der endgültige Gebührensatz zu Beginn des Veranlagungszeitraums wirksam festgelegt sein. Ein etwa unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot fehlerhaft ermittelter endgültiger Gebührensatz kann danach keine Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Vorauszahlungen sein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. November 2002 – 9 LA 246/02 –, KStZ 2003 S. 95 für Vorausleistungen auf Beiträge). Vorliegend ist eine solche Festlegung des Gebührensatzes in § 3 Abs. 1 AGBS 2009 II erfolgt; dass sie fehlerhaft wäre, lässt sich – wie oben ausgeführt – bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Demgegenüber bedarf es – mit Blick darauf, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG nur die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen verlangt – entgegen der Auffassung des Antragstellers der Angabe eines gesonderten Vorauszahlungssatzes in der Satzung aufgrund einer vorläufigen Gebührenkalkulation nicht. Es muss lediglich aufgrund der satzungsrechtlichen Vorschriften klar sein, wie – auf der Grundlage des in der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend festzulegenden „endgültigen“ Gebührensatzes – die Vorauszahlung zu bemessen ist (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 787; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 1996 – 9 A 2473/93 –, NWVBl. 1997 S. 27; Schulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 241). Jedenfalls ist das Gegenteil nicht überwiegend wahrscheinlich i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog); es lässt sich insbesondere nicht der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Brandenburg vom 22. Mai 2002 (– 2 D 78/00 -, veröff. in juris) entnehmen. Keinen Bedenken begegnet es dabei, die Vorauszahlungen entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im – wie hier - letzten („Vorjahresdaten“) oder vorletzten Abrechungszeitraum zu bemessen. Als Berechnungsgrundlage kommen insoweit beispielsweise die Liefer- und Leistungsmengen des Vorjahres oder auch des Vorvorjahres in Betracht. Der Einrichtungsträger ist hiernach etwa grundsätzlich befugt, beim Wasserverbrauchsmaßstab im Bereich der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung den Wasserverbrauch des Vorjahres oder Vorvorjahres zugrunde zu legen, weil eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Wasserverbrauch auf dem einzelnen Grundstück in den einzelnen Jahren etwa gleich bleibt. Auch werden zusätzliche Kosten für die Gebührenpflichtigen vermieden, wenn der Einrichtungsträger seiner Gebührenberechnung die bereits ermittelten Verbrauchszahlen zu Grunde legt. Schwankungen in der Wasserentnahme nach oben oder unten gleichen sich dadurch aus, dass der Gebührenschuldner in den Folgejahren zu entsprechend höheren oder niedrigeren Gebühren herangezogen wird (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. vom 11. 5. 1999 – 9 L 3634/98 –, NdsVBl. 2000 S. 70). Nicht zu beanstanden ist danach etwa beim – wie hier (vgl. § 6 Abs. 1 AGBS 2009 II) - Kalenderjahr als Erhebungszeitraum eine Satzungsregelung, wonach auf die Gebührenschuld sechs (oder auch vier oder fünf) anteilige Vorauszahlungen jeweils zu einem Sechstel (Viertel/Fünftel) der Höhe der Gebührenschuld des vorangegangenen Kalenderjahres (Erhebungszeitraums) erhoben werden. Um eine solche Regelung handelt es sich im vorliegenden Fall. Soweit es in der in Rede stehenden Vorschrift der Satzung weiter heißt, die Vorauszahlungen würden auf der Grundlage der Vorjahresdaten „bzw. der zu erwartenden Mengen“ festgesetzt ist, es jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass hierin eine Widersprüchlichkeit oder alternative Bemessungsmöglichkeit liegt, die der Bestimmung die erforderliche Bestimmtheit nähme. Es erscheint vielmehr eine Satzungsauslegung zumindest denkbar, dass der Satzungsgeber mit der in Rede stehenden Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die Verbrauchszahlen des Vorjahres rechtfertigten grundsätzlich die Annahme, dass die zu erwartenden (Ab-)Wassermengen im Veranlagungszeitraum sich in etwa in gleicher Höhe bewegen würden. Eine abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einer Abwassergebühr mit dem Bescheid vom 29. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 bestehen nur hinsichtlich der im Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) enthaltenen Fälligkeitsregelung. Im Übrigen ist die konkrete Heranziehung unter Zugrundelegung des Vortrages des Antragstellers nicht zu beanstanden.

Es ist zunächst jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass einer Heranziehung des Antragstellers in der festgesetzten Höhe der zwischen diesem und dem Antragsgegner im Verfahren 6 K 1762/99 sowie in anderen Verfahren im Erörterungstermin vom 3. Dezember 2004 geschlossene und protokollierte außergerichtliche Vergleich entgegensteht. Der Antragsgegner ist grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG verpflichtet, kostendeckende Abwasserbenutzungsgebühren zu erheben. Welche Bindungen sich für die Beteiligten für die Veranlagung des Antragstellers zu Abwassergebühren in diesem Zusammenhang aus der genannten Vereinbarung über die seinerzeit erfassten Erhebungszeiträume Januar 1998 bis September 2004 hinaus für die – aus damaliger Sicht – Zukunft – und damit auch für den hier in Streit stehenden Veranlagungszeitraum - ergeben, wirft schwierige Rechtsfragen auf, die sich einer abschließenden Klärung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entziehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob – wie der Antragsteller meint - den Festlegungen unter Ziffer 2. und 6. der Vereinbarung zu entnehmen ist, dass eine Veranlagung des Antragstellers in Höhe der im maßgeblichen gültigen Satzungsrecht festgelegten Gebührensätze ausgeschlossen und es dem Antragsgegner daher verwehrt ist, höhere Gebührensätze als 1,59 Euro bzw. 3,75 Euro/m³ zugrunde zu legen. Hiergegen könnte allerdings sprechen, dass nach Ziffer 8. des Vergleichs sich die geschlossenen Vereinbarungen auf die „jetzt gültige Satzung“ beziehen, so dass Einiges dafür spricht, dass im Vergleich die Höhe etwaiger Abwassergebühren nicht auf alle Zeit und ungeachtet kalkulatorischer, sich aus dem Kostendeckungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt KAG ergebender Notwendigkeiten festgeschrieben werden sollte; auch Ziffer 2. des Vergleichs nimmt auf die „sich aus der Satzung ergebenden Abwassergebühren“ Bezug. Insoweit greift der Vortrag des Antragstellers, die Vereinbarung beinhalte „kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht“ bzw. „eine Kündigung der Absprache“ liege bis zum heutigen Tag nicht vor, zu kurz. Jedenfalls ist bei dieser Sachlage ein (teilweises) Obsiegen des Antragstellers mit Blick auf den genannten außergerichtlichen Vergleich nicht überwiegend wahrscheinlich.

Soweit der Antragsteller die Einbeziehung der L. in den Veranlagungsvorgang rügt und in diesem Zusammenhang beanstandet, dass der Antragsgegner dieser in § 7 Abs. 2 AGBS 2009 II u.a. die Aufgabe übertragen habe, die Gebührenbescheide auszufertigen, was bei dem hoheitlichen Erlass von Abgabenbescheiden unzulässig sei, steht dies der Rechtmäßigkeit seiner Veranlagung ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entgegen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angefochtene Gebührenbescheid bei summarischer Prüfung formal nicht deshalb zu beanstanden, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse, jedenfalls aber dem Antragsgegner als derjenigen Behörde, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat, nicht zuzurechnen wäre.

Der Gebührenbescheid, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 118 Abgabenordnung (AO) als Verwaltungsakt ergeht, muss gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) die erlassende Behörde als dessen Urheber erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Unterschrift und Namenswiedergabe dürfen nur bei formularmäßig ergehenden Bescheiden fehlen (§ 119 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. AO). Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Abgabengläubigers i. S. d. § 119 Abs. 3 AO müssen nach außen klar und konkret erkennbar sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 1982 – 2 A 1667/79 –, ZKF 1983 S. 112; VG Leipzig, Urteil. vom 12. Januar 1998 – 6 K 1284/96 –, LKV 1999 S. 241; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 1993 – 5 K 46/90 –; VG Braunschweig, Urteil vom 11. Juni 1986 – 3 A 138/85 –). Insbesondere bei der „Ausfertigung“ und Versendung von Abgabenbescheiden durch (private) Dritte muss sichergestellt sein, dass deren Tätigkeit als für die Behörde erfolgtes Handeln unzweifelhaft nach außen hin deutlich wird (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. Januar 1998, a. a. O.; VG Chemnitz, Urteil vom 3. März 1999 – 1 K 1717/96 –, LKV 2000 S. 85). Für die Beurteilung der hinreichenden Erkennbarkeit der erlassenden Behörde ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel der §§ 133, 157, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der objektive Erklärungswert maßgebend, d. h. wie der Betroffene selbst die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen, um im Wege der Auslegung die erlassende Behörde festzustellen (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 4 ZKO 553/08 -, NJW 2009 S. 2553 f.; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009 S. 35 ff.; Urteil vom 14. Dezember 2009 – 4 KO 482/09 -, zit. nach juris).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien wurde der angefochtene Gebührenbescheid formal vom Antragsgegner erlassen, weil er eindeutig den Verbandsvorsteher des Zweckverbandes als erlassende Behörde ausweist. Der Zweckverband ist im Kopf des Bescheids aufgeführt und ebenso in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt. Die L. hingegen wird lediglich als Erfüllungsgehilfe und Ansprechpartner für Abrechnungsfragen erwähnt, ferner als Inhaber des Kontos, auf das ggf. Überweisungen vorzunehmen sind, bezeichnet. Auslegungsbedürftige Angaben oder Merkmale sind nicht vorhanden; eine Unterschrift enthält der maschinell gefertigte Bescheid nicht.

Ist der Bescheid formal dem Antragsgegner als zuständige Behörde zuzurechnen, so bestehen bei summarischer Prüfung auch keine Anhaltspunkte, dass er entgegen dem äußeren Anschein dennoch inhaltlich ihm nicht zuzurechnen und daher nicht von ihm erlassen worden ist.

Zutreffend ist, dass das Recht zur Abgabenerhebung ein Hoheitsrecht ist, das nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden darf. Abgaben werden von der Abgabenbehörde – wie ausgeführt - durch Abgabenbescheid festgesetzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 AO). Der Abgabenbescheid ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die diese mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen trifft (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 118 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Danach besteht für die Abgabenerhebung eine zwingende Zuständigkeit der hierzu gesetzlich autorisierten kommunalen Abgabengläubiger und sind juristische Personen des Privatrechts – vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden, nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglichen Beleihung - nicht befugt, Abgabenbescheide gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 AO zu erlassen. Der hoheitliche Charakter der Gebührenerhebung verbietet allerdings nicht die Einschaltung von privaten unselbständigen Verwaltungshelfern. Der Verwaltungshelfer unterstützt die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, wird aber - im Unterschied zum Beliehenen - nicht selbständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Der Private darf als Verwaltungshelfer also nur in vorbereitender und unterstützender Funktion herangezogen werden (vgl. Stollmann, DÖV 1999, 183, 187), aber nicht selbständig Verwaltungsakte im Namen des Auftraggebers erlassen. Denn eine solche Tätigkeit stellt weder eine vorbereitende noch eine Hilfstätigkeit dar, die für einen Verwaltungshelfer typisch und zulässig ist. Dementsprechend können Tätigkeiten im Rahmen der Gebührenverwaltung auf private Dritte nur insoweit übertragen werden, als diese Tätigkeiten bloßen Hilfszwecken dienen und die abschließende Entscheidungskompetenz der zur Gebührenerhebung befugten Körperschaft vorbehalten bleibt. Der Private kann danach etwa in der Vorbereitungsphase zum Erlass eines Abgabenbescheides oder nach dessen Erlasses beim Einzug der Abgaben eingesetzt werden, während in der Entscheidungsphase ein Amtsträger tätig werden muss: Die Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsaktes muss von der Behörde bzw. dem dafür zuständigen Organ getroffen werden, der Rechtsbefehl erkennbar vom Hoheitsträger ausgehen. Dies bedeutet jedenfalls, dass – was hier nicht geschehen ist - der Verwaltungshelfer nicht unter der eigenen „Firma“ den Verwaltungsakt „erlassen“ darf. Für ein Auftreten im fremden Namen fehlt die Befugnis, weil der Verwaltungshelfer zu diesem hoheitlichen Handeln nicht berechtigt ist (vgl. OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 15. März 2006 – 2 LB 9/05 -, zit. nach juris; OVG Thüringen, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 4 KO 482/09 -, zit. nach juris Rn. 31 ff.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 9. März 2004 – 2 L 250/03 -, zit. nach juris Rm. 12; VG Dresden, Urteil vom 16. Februar 2010 – 2 K 2069/07 -, zit. nach juris; VG Leipzig, Urteil vom 12. Januar 1998 – 6 K 1284/96 -, LKV 1998 S. 241; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 238). Zu den dem Verwaltungshelfer möglichen und „erlaubten“ derartigen Hilfstätigkeiten im genannten Sinne gehören demgegenüber etwa die Durchführung technischer Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht erledigen kann (z.B. Messungen), die Gebührenberechnung, die Ermittlung von der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Daten – wie z.B. von Name und Anschrift des Gebührenschuldners, der Höhe des im Veranlagungszeitraums festgestellten Verbrauchs und der Höhe der daraus resultierenden Gebührenschuld incl. etwaiger Verrechnungsguthaben aus vorangegangenen Zahlungen bzw. der Erfassung der Vorjahresgebühr und eines eventuellen Vorschlages für die Festsetzung der Vorausleistungen für das folgende bzw. laufende Abrechnungsjahr - die Durchführung von mechanisch oder automatisiert ablaufenden Arbeitsprozessen, die der Aufgabenträger selbst nicht erledigen kann, wie etwa die„Ausfertigung“ (der Ausdruck) und die Versendung von Gebührenbescheiden und sonstigen Schriftstücken sowie der Einzug der Gebühren und das Abführen an den Gebührengläubiger (Inkassotätigkeit), soweit hiermit keine eigenständigen hoheitlichen bzw. behördlichen Anordnungen wie etwa nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG BB) verbunden sind. Unzulässig könnte hingegen eine Art der hoheitlichen Aufgabenerledigung sein, bei der sich der Einrichtungsträger seiner Handlungsfähigkeit so weit entkleidet, dass ein bloßer Hoheitstorso verbleibt. Die Grenze der Verwaltungs- oder Erfüllungshilfe könnte danach überschritten sein, wenn der Helfer nicht nur eigenständig – was noch unbedenklich sein dürfte - alle Daten ermittelt, die zur Einzelveranlagung notwendig sind, sondern auch alle Satzungsnormen anwendet und sämtliche relevanten rechtlichen Tatbestände prüft und schließlich die Gebührenbescheide - wenn auch in fremdem Namen – erlässt und sich die Tätigkeit des Einrichtungsträgers im Wesentlichen auf den Beschluss der Abgabensatzung beschränkt. Denn für ein generelles Mandat, das einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird und dies nach Art. 20 Abs.e. 2 und 3 GG dem institutionellen Gesetzesvorbehalt unterliegt. Dabei dürfte unerheblich sein, ob der Geschäftsbesorger im Außenverhältnis offenbart, dass er als Beauftragter im fremden Namen handelt oder ob er dies verdeckt tut. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass der zuständige Hoheitsträger nicht durch eigene Organ- und Amtswalter tätig wird und ob materiell letztlich eine Zuständigkeitsverschiebung vorliegt. Eine gesetzliche Grundlage ist jedenfalls auch für ein (verdecktes) Mandat nicht vorhanden (vgl. zur dortigen Rechtslage OVG Thüringen, Urteil vom 14. Dezember 2009, a.a.O.; VG Dresden, Urteil vom 16. Februar 2010; ferner Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 238).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist daher - jedenfalls bei Bestehen begründeten Anlasses - bei einem Abgabenbescheid zu prüfen, ob dieser bei der Einbeziehung privater Dritter der zuständigen Behörde auch bzw. noch zurechenbar ist oder ob der im Absender Aufgeführte keinen entscheidenden Einfluss auf die Abfassung des Bescheides und damit den Erlass der Regelung hatte und damit der Zurechnungszusammenhang unterbrochen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Maßnahme nur noch der Form nach im Namen der Behörde ergeht, die wesentlichen Entscheidungen jedoch von dem Dritten getroffen werden. Soweit Verwaltungsakte in den Fällen, in denen – wie hier - eine Vielzahl gleichlautender oder ähnlich strukturierter Regelungen zu treffen ist, mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass derartige „automatisch“ erstellte Bescheide der Behörde zugerechnet werden können müssen, die die Datenverarbeitungsanlage einsetzt bzw. einsetzen lässt. Daraus folgt, dass die maschinell erstellten Bescheide inhaltlich auch tatsächlich von der Behörde stammen müssen, die dem äußeren Anschein nach die Regelung erlassen hat. Sie müssen ihre „Existenz dem Willen der Behörde verdanken“ (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 3. März 1999 – 1 K 1717/96 –, LKV 2000 S. 85; VG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2007 – 4 A 192/05 –, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 240 b; unscharf VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2008 – 8 K 2234/03 –, S. 9 ff. des E. A. und Urteil vom 6. August 2008 – 8 K 2147/05 –, S. 3 ff. des E. A., das darauf abhebt, dass die Bescheide vom Einrichtungsträger „kontrolliert“ bzw. „geprüft“ werden müssten). Wie bereits ausgeführt, unterstützt der Verwaltungshelfer die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, wird aber - im Unterschied zum Beliehenen - nicht selbständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Der Private darf als Verwaltungshelfer also nur in vorbereitender und unterstützender Funktion herangezogen werden, aber nicht selbständig Abgabenbescheide im Namen des Auftraggebers erlassen. Für den Erlass (und die Bekanntgabe) von Gebührenbescheiden genügt insoweit auch nicht die etwaige Weisung (an den Dritten), in den betroffenen Fällen das maßgebliche Recht (hier: die Gebührensatzung und das Kommunalabgabengesetz) anzuwenden. Auch die Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme auf die vom Verwaltungshelfer (nach Maßgabe des Satzungsrechts) gefertigten Bescheide vermag die Einzelfallentscheidung des zuständigen Amtsträgers nicht zu ersetzen. Denn auch dann, wenn der Verwaltungshelfer lediglich die Weisung oder Satzung des Hoheitsträgers umsetzt, handelt beim Erlass des Bescheides er und nicht der Hoheitsträger als nach außen allein befugter Entscheidungsträger (wie hier OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 15. März 2006, a.a.0., Rn. 32 ff. rechtskräftig aufgrund des Nichtzulassungsbeschlusses des BVerwG vom 30. 8. 2006 – 10 B 38/06 –, zit. nach juris, wonach nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben könne, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen werde und auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer lediglich die Weisung der Behörde umsetze, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger handele; OVG Thüringen, Urteil vom 14. Dezember 2009 a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O.; VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2008, a. a. O.; Urteil vom 6. August 2008, a. a. O.; VG Dresen, Urteil vom 16. Februar 2010, a.a.O.; Kluge, a.a.O.). Vielmehr kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur aufgrund der Einzelfallentscheidung eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers wirksam werden. Das gilt auch für – wie hier - gebundene Entscheidungen, bei denen kein Ermessen auszuüben ist. Dass es sich bei den von Bediensteten des Verwaltungshelfers erarbeiteten Abgabenbescheiden um gebundene Entscheidungen handelt, die auf der Grundlage gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen ohne Ermessensspielraum mit diesem Inhalt ergehen mussten, ändert nämlich nichts daran, dass die Veranlagung einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen diejenige Tätigkeit ist, in der die hoheitliche Entscheidungskompetenz des Aufgabenträgers zum Tragen kommt (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14. Dezember 2009, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen können etwa Gebührenbescheide nicht dem Einrichtungsträger zugerechnet werden, wenn dieser zwar dem äußeren Anschein nach als erlassende Behörde erscheint, er bzw. die von ihm beauftragten (behördlichen) Mitarbeiter jedoch nicht die erforderlichen Einzelfallentscheidungen getroffen haben. Begeben sich etwa die Mitarbeiter des Einrichtungsträgers lediglich in der Phase des Ausdrucks der Bescheide in das Gebäude des Verwaltungshelfers, um dort stichprobenweise am Bildschirm die Bescheide, genauer: die Vorbereitungen für den Ausdruck der Bescheide, nämlich den Aufbau, die Gestaltung, den Inhalt des Textes und die Formatierung, zu kontrollieren, hat aber der Verwaltungshelfer aufgrund der bei ihm vorhandenen Daten das Abgabenobjekt, den festzusetzenden Gebührenbetrag und den Gebührenschuldner ermittelt und damit die im Verhältnis zu den Gebührenschuldnern rechtlich relevanten Regelungen getroffen, kann der Verwaltungshelfer nicht mehr als bloßer Verwaltungshelfer angesehen werden, der den Einrichtungsträger bei der Erstellung der Bescheide lediglich unterstützt hat, indem er Hilfstätigkeiten nach Weisung durchgeführt hat. Dabei ist unerheblich, dass etwa der festzusetzende Betrag durch eine einfache Rechenoperation, etwa aus den Wasserverbrauchsdaten und den in der Satzung festgelegten Gebührensätzen, ermittelt werden kann. Entscheidend ist, dass die Festsetzung auch bei gebundenen Entscheidungen durch eine Einzelfallentscheidung der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 3 AO erkennbar gemachten bzw. zu machenden Behörde erfolgen muss. Für Entscheidungen, bei denen Ermessen auszuüben ist (z. B. Auswahl unter Gesamtschuldnern), gilt dies erst recht. Zulässig dürfte es demgegenüber sein, wenn etwa der Verwaltungshelfer in jedem Einzelfall die zur Ermittlung der Daten notwendigen Dokumente zu einem (ggf. datenmäßigen) Verwaltungsvorgang zusammenstellt und dem Einrichtungsträger eine Übersicht dieser Daten übermittelt mit der Frage, ob auf der Grundlage dieser Daten Gebührenbescheide erstellt werden sollen. Dabei muss der Verwaltungshelfer sicherstellen, dass der Amtsträger jederzeit Zugriff auf die vom Verwaltungshelfer erstellten Verwaltungsvorgänge hat, um die hierin enthaltenen Zahlen verifizieren zu können. Wenn der Amtsträger dann diese Daten billigt und gewissermaßen „grünes Licht“ für die Erstellung/Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen gibt, kann der Auftrag zum Druck/der Ausfertigung des Gebührenbescheides durch den Verwaltungshelfer erteilt werden. Mit wie viel Personal ein Aufgabenträger diese Prüfung bewältigt, hängt maßgeblich von der Größe des Ver- bzw. Entsorgungsgebiets ab. Liegt (demgegenüber) ein unzulässiger Bescheiderlass durch den Verwaltungshelfer vor, kann auch der Erlass von Widerspruchsbescheiden durch den Einrichtungsträger diesen Fehler der Ausgangsbescheide nicht heilen, wenn – was regelmäßig, wie im Übrigen auch hier - der Fall sein wird – die Widerspruchsbescheide die Widersprüche lediglich (als unbegründet) zurückweisen, jedoch keine eigenständige Festsetzung und auch sonst nicht die für einen Abgabenbescheid relevanten Merkmale (vgl. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) enthalten. Dass gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es fehlt in dem genannten Fall gerade an einer von der Behörde selbst getroffenen Regelung, die bestätigt oder umgestaltet werden könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 24. 10. 2001 – 2 L 29/00 –, NordÖR 2002 S. 239; Urt. vom 15. 3. 2006, a.a.O.; VG Schleswig,Urt. vom 17. 1. 2007, a. a. O.; VG Dresden, Urteil vom 16. Februar 2010, a.a.O.; ferner OVG Thüringen, Urt. vom 14. 12. 2009, a.a.O., allerdings zu einem Fall, in dem Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch waren).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht zunächst die vom Antragsgegner durch Satzung vorgenommene Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum L. nicht von vornherein diesen Vorgaben. Denn § 7 Abs. 2 AGBS 2009 II i.d.f. der 1. Änderungssatzung sieht lediglich vor, dass die L. als Verwaltungshelfer die Bescheide im Sinne einer Hilfstätigkeit für den Zweckverband ausfertigt und die Gebühren im Sinne eines Inkassogeschäfts einzieht. Dies kann ohne weiteres als Hilfstätigkeit im oben genannten Sinne verstanden werden, zumal sich der Begriff „Ausfertigung“ dahin gehend verstehen lässt, dass hiermit nicht „Erlass“, sondern Ausdruck im oben beschriebenen Sinne gemeint ist. Es bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Gebührenbescheid dem Antragsgegner nicht zurechenbar sein könnte. Ob die konkrete Tätigkeit der L. für den Antragsgegner noch einer Hilfstätigkeit im beschriebenen Sinne entspricht, bedarf – bei entsprechend substantiiertem Vortrag des Antragstellers – vielmehr ggf. weiterer umfangreicher Aufklärung im Hauptsacheverfahren und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu leisten. Hier mag ggf. zu ermitteln sein, ob und gegebenenfalls welches Personal der Antragsgegner vorhält und mit welchen Aufgaben die Bediensteten betraut sind. Ferner mag unter Heranziehung des Geschäftsbesorgungsvertrages zu untersuchen sein, ob der Geschäftsbesorger nahezu lückenlos alle Aufgabenbereiche des Antragsgegners (etwa Erstellung der wasser- und abwassertechnischen Zielplanung; Instandhaltung, Herstellung und Erneuerung der Verbandsanlagen; Erstellung der Gebühren- und Beitragskalkulationen; Erstellung der Satzungen und Satzungsänderungen; Vorbereitung und Durchführung der Verbandssitzungen; Aufstellung der Wirtschaftspläne und Haushaltssatzungen, Bilanzführung, Buchhaltung; Veröffentlichung von Satzungen; Durchführung von Bürgerinformationsveranstaltungen; Erfassung von gebühren- und beitragsrelevanten Daten, Prüfung der Anschließbarkeit der betreffenden Grundstücke, Prüfung der Eigentumsverhältnisse und Veranlagung; Ausfertigung und Versendung der Gebühren- und Beitragsbescheide; Einziehung der Forderungen). übernommen hat und sie eigenständig bearbeitet, das eigene Handeln des Zweckverbandes sich hingegen auf wenige Aktionen, wie etwa den Satzungserlass beschränkt (vgl. hierzu OVG Thüringen, Urt. vom 14. Dezember 2009, a.a.O.). Unter Zugrundelegung der vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 15. Juli 2010 könnte allerdings Einiges dafür sprechen, dass die Einbeziehung der L. den oben beschriebenen Anforderungen genügt hat.

Soweit der Antragsteller – wenngleich im Zusammenhang mit der (angeblichen) Unwirksamkeit der in der Abwassergebührensatzung 2009 enthaltenen Fälligkeitsregelung – rügt, die Fälligkeit sei in dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 29. Dezember 2009 (willkürlich) auf den 18. Januar 2010 festgesetzt worden, erweist sich die Heranziehung des Antragstellers durch den Antragsgegner zwar insoweit als rechtswidrig, als der Antragsteller tatsächlich zur Zahlung der Gebühren bis zu einem Zeitpunkt aufgefordert wurde, zu dem nach der Fälligkeitsregelung in § 7 Abs. 3 AGBS 2009 – wonach die Gebühr, wie ausgeführt, einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig wird - die Abgabe noch gar nicht fällig war. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insgesamt anzuordnen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss vielmehr – wie aus dem Tenor ersichtlich - auf den fehlerhaften Teil des Leistungsgebots beschränkt bleiben. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Der Regelungsinhalt von Gebührenbescheiden kann – wie vorliegend der Fall – zwei verschiedene Gegenstände haben: Die Festsetzung der Gebühr einerseits und die Zahlungsaufforderung, das sogenannte Leistungsgebot andererseits (vgl. dazu und zu dieser Terminologie Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 ff.). Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag nicht ausdrücklich auf das sogenannte Leistungsgebot beschränkt, was vorliegend nicht der Fall ist, sowohl die Festsetzung als solche als auch das Leistungsgebot. Der Umstand, dass die Zahlungspflicht der Höhe nach durch das Leistungsgebot begrenzt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass nur das Leistungsgebot und nicht auch die Abgabenfestsetzung den Gegenstand des Aussetzungsverfahrens bildet. Denn regelmäßig steht – wie auch hier – die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im Mittelpunkt der Prüfung, mag diese Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz1, 1. Alt. VwGO auch nur summarischer Natur sein (wie hier OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Januar 2006 – 1 M 151/05 -, zitiert nach juris).

Dies vorausgeschickt, erweist sich zunächst aus den dargelegten Gründen das im angefochtenen Bescheid enthaltene Leistungsgebot mit Blick auf die darin enthaltene Regelung der Fälligkeit als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Soweit der Antragsgegner meint, dass die Angabe eines von der Abgabensatzung abweichenden unzulässig verkürzten Fälligkeitszeitpunkts bzw. – raums im Abgabenbescheid nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Leistungsgebots führe, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Insbesondere die vom Antragsgegner für diese Auffassung bemühte Ziffer 2.5 der Verwaltungsvorschrift(en) des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG) vom 13. Juni 2005 (ABl) gibt für diese Auffassung nichts her. Zwar trifft es zu, wenn insoweit in der Verwaltungsvorschrift (a.a.O.) ausgeführt wird, dass sich bei einem im Bescheid unzulässig verkürzten Fälligkeitszeitraum der frühestmögliche Zeitpunkt der Vollstreckung nach der satzungsmäßigen Bestimmung richte. Findet die Vollstreckung vor diesem Zeitpunkt statt, kann sich der Abgabenpflichtige gegen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen mit der Begründung zur Wehr setzen, das Leistungsgebot i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB sei rechtswidrig bzw. es fehle an der Fälligkeit der Leistung i.S.d § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG BB (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 23. März 1977 – II B 1574/76 – ZKF 1981, 116). Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass sich der Abgabenpflichtige mit der Begründung, das Leistungsgebot als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB sei falsch bzw. rechtswidrig, stets nicht gegen das im Abgabenbescheid enthaltene Leistungsgebot, sondern nur gegen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen wenden kann (so aber möglicherweise, wenngleich unklar OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 23. März 1977, a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn im Abgabenbescheid die Fälligkeit der Abgabe auf einen von der objektiven Gesetzes– bzw. - wie vorliegend – Satzungslage – zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abweichenden Zeitpunkt festlegt wird, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) davon auszugehen, dass dies das Leistungsgebot (teilweise) rechtswidrig macht, den Antragsteller in seinen Rechten verletzt und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Denn die fehlerhaft festgelegte Fälligkeit hat – ungeachtet der Frage, ob eine (wirksame) Fälligkeitsregelung überhaupt notwendiger Bestandteil eines Leistungsgebots ist (vgl. zum Streitstand Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO Komm., § 254 Rn. 3 ff.) - in Sonderheit Relevanz für die Berechnung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) AO. Denn in diesem Fall ist bei (entsprechender) Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Fälligkeitsregelung des Abgabenbescheides abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20. Februar 1987 – 2 S 583/85 – S. 4ff d.E.A.), so dass der Abgabenpflichtige die Möglichkeit haben muss, hiergegen vorzugehen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Fälligkeitsregelung nicht als nichtig erweist, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Die mithin anzunehmende (teilweise) Rechtswidrigkeit des Leistungsgebotes rechtfertigt es indes nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsteller auch gegen den festsetzenden Teil des Gebührenbescheides anzuordnen.

Die Kammer vermag sich nicht der Auffassung der 5. Kammer des VG Frankfurt (Oder) anzuschließen, wonach eine etwaige bei summarischer Prüfung ersichtliche Rechtswidrigkeit des Leistungsgebots im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stets ausreiche, um die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid (insgesamt) anzuordnen, da es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein um die Frage gehe, ob der Abgabenschuldner vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Leistung zu erbringen habe oder nicht und damit um die Frage der Aussetzung der Zahlungspflicht (vgl. etwa Beschlüsse vom 6. März 2006 – 5 L 323/05 – S. 2f d.E.A. und – 5 L 321/05 – S. 4 d.E.A., jeweils unter Bezugnahme auf die wenig ergiebige, weil allein die Höhe der Streitwertfestsetzung betreffende Rechtsprechung des OVG Nordrhein Westfalen im Beschluss vom 9. März 1999 – 3 B 126/99 -, zitiert nach juris).

Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist vielmehr im Grundsatz die Abgabenfestsetzung, deren Rechtmäßigkeit durch die Anfechtung in Frage gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen einer Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung vorliegen, darf in deren Umfang von der Abgabenfestsetzung vorläufig kein Gebrauch gemacht werden, d.h. insoweit darf kein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden (vgl. BFH, Beschl. vom 23. Juni 1993 – X B 134/91 – BFHE 172,9). Demgegenüber regelt die Zahlungsaufforderung als eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt, wo, wann und wie die ausgewiesene Abgabe zu entrichten ist, sie ist rechtlich gegenüber der Festsetzung der Abgabe ein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. VG München, Beschl. vom 26. Juni 2007 – M 10 E 07.1275 -, zitiert nach juris). Zwar nimmt § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KAG die Vorschrift über das Leistungsgebot des § 254 Abs. 1 AO nicht ausdrücklich in Bezug, sondern erklärt – u.a. – nur § 254 Abs. 2 AO für anwendbar. Daraus ergibt sich jedoch lediglich, dass das Kommunalabgabengesetz keine von den sonstigen landesrechtlichen Regelungen über die Vollstreckung abweichende Sonderregelungen treffen wollte und deshalb nicht auf jene Regelungen der Abgabenordnung verwiesen hat, die von den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg über die Vollstreckung von Geldforderungen (§§ 1ff des Gesetzes) abweichen. Andererseits sollen aber die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg nach Inhalt und Zielrichtung nicht von § 254 Abs. 1 AO abweichen. Mit der Verwendung des (von § 254 Abs. 1 AO abweichenden) Begriffes „Leistungsbescheid“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB ist daher lediglich der Normalfall des Geldleistungsbescheides angesprochen, in dem ein einheitlicher Verwaltungsakt ergeht, der sowohl die Feststellung einer Geldleistungsschuld als auch das Gebot zur Zahlung dieser Schuld enthält. Auch nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ist jedoch ein „Leistungsgebot“ als von der Festsetzung zu unterscheidender besonderer Verwaltungsakt erforderlich, der selbständig ist und mit dem Festsetzungsbescheid verbunden werden kann und regelmäßig auch wird (sog. „Leistungsbescheid“; wie hier OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 23. März 1977, a.a.O.). Ist mithin das Leistungsgebot ein selbständiger Verwaltungsakt, so wird es auch dann, wenn es – wie hier - mit dem zugrundeliegenden Abgabenbescheid verbunden ist, dadurch doch nicht zum inhaltlichen Bestand dieses Bescheides bzw. der in diesem enthaltenen Festsetzung der Abgabe (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 – VII 39/92 -, zit. nach juris; Beschl. vom 1. Juni 1983 – III B 40/82 -, zit. nach juris). Auch Grundlage der Vollstreckung ist – ungeachtet der Regelung der Vollstreckungsvoraussetzungen in § 6 VwVG BB – nicht, jedenfalls nicht allein das Leistungsgebot als solches, sondern der Verwaltungsakt, der die Leistungspflicht begründet hat, mithin also die Festsetzung der Abgabe (vgl. BFH, Beschl. vom 24. Juni 1981 – 1 B 18/81 – BFH E 133,494). Hieraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der im zugrundeliegenden Abgabenbescheid enthaltenen Festsetzung beurteilt und entschieden werden kann bzw. Fehler (allein) des Leistungsgebotes daher die Aufhebung der Abgabenfestsetzung – deren Fehlerfreiheit vorausgesetzt – nicht zu begründen vermögen. Da die wirksame, deren Höhe und den Schuldner konkretisierende Festsetzung der Abgabe zur Begründung der Zahlungspflicht ausreicht, ist das Leistungsgebot für deren Bestehen und damit für die Festsetzung irrelevant (wie hier zur Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO BFH, Beschluss vom 1. Juni 1983 – III B 40/83 -, zitiert nach juris; vgl. ferner BFH, Beschluss vom 16. März 1995, a.a.O.; ferner BFH, Urt. vom 14. November 1984 – 1 R 232/80 – BFHE 142,408, wonach das Leistungsgebot nicht dem Verfahren auf Festsetzung der Abgabe, sondern dem Abgabeerhebungsverfahren zuzurechnen sei). Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann insoweit nichts anderes gelten.

Erweist sich mithin die im Leistungsgebot bestimmte Fälligkeitsregelung als fehlerhaft, so tritt die satzungsmäßig normierte Fälligkeit an die Stelle dieser rechtswidrigen Regelung, so dass die Fälligkeit der Gebühr einen Monat nach der Bekanntgabe des angefochtenen Gebührenbescheides eintritt. Im Übrigen hat der Antragsteller weder geltend gemacht, dass die Gebühr für 2008 und die Vorausleistungen für 2009 der Höhe nach fehlerhaft festgesetzt worden seien noch ist dies (sonst) ersichtlich.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Gebührenbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer hat insoweit das Unterliegen des Antragsgegners als geringfügig bewertet.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Antrag des Antragstellers vorliegend auch gegen die Anforderungen der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2009 gerichtet hat.