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Entscheidung 11 U 70/17


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 31.08.2020
Aktenzeichen 11 U 70/17 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0831.11U70.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 143/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, der beruflich als gewerblicher Autohändler mit eigener Werkstatt tätig ist, nimmt die Beklagte, einen Kompositversicherer, teils aus eigenem und teils aus fremdem Recht wegen behaupteter Totalentwendung auf Leistung aus einer Kaskoversicherung in Anspruch, die die Prozessparteien laut Police vom 08.02.2013 (Kopie in Anl. K3/GA I 16 ff.) für die Zeit ab 07.02.2013 zu den Versicherungsbedingungen für Ihre … Kfz-Versicherung (AKB) (Kopie in Anl. K3/GA I 25 ff.) betreffend den am 02. 07.2012 erstzugelassenen Personenkraftwagen der Marke Audi vom … mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) W… und dem damaligen amtlichen Kennzeichen M… 22 abgeschlossen haben. Das Fahrzeug wurde dem Berufungsführer gemäß der Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung vom 24.01.2013 (Kopie Anl. K1/GA I 6 ff.) und der Leasing-Bestätigung vom 14.02.2013 (Kopie Anl. K2/GA I 9 ff.) zu den Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge (Kopie Anl. K2a/GA I 11 ff.) von der … Leasing, einer Zweigniederlassung der … Leasing GmbH, überlassen. Am 18.12.2014 meldete der Zeuge O... G... gegen 0:20 Uhr auf der Wache des Polizei-Abschnitts … in B...-K... den Diebstahl des Automobils. Die Leasinggeberin hat dem Kläger – laut ihren Schreiben vom 11.05.2015 (Kopie Anl. K10/GA I 76) und 15.05.2015 (Kopie Anl. K9/ GA I 75) – wegen Aufhebung des Leasing-Vertrags zum 06.04.2015 eine umsatzsteuerfreie Abstandszahlung in Höhe von € 55.130,00 in Rechnung gestellt. Im Übrigen wird zur näherer Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Es könne letztlich offen bleiben, ob der Anspruchsteller – angesichts von Bedenken hinsichtlich der Zeugenaussagen – den Beweis des äußeren Anscheins eines Diebstahls erbracht habe; jedenfalls sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Vortäuschen einer Fahrzeugentwendung auszugehen. Sein wechselnder Vortrag dazu, warum er dem Zeugen O... G... den Audi ... zur Verfügung gestellt habe, lasse den Berufungsführer unglaubwürdig erscheinen. Die Bekundungen des Zeugen seien nicht geeignet, die klägerischen Darlegungen plausibel und glaubhaft zu machen. Gegen die Glaubwürdigkeit und Redlichkeit des Klägers sprächen – zumindest im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – ferner dessen Angaben zur Laufleistung und zum Kreis der tatsächlichen Nutzer des Wagens, die nicht zeitnahe Übermittlung der Schadensanzeige an die Beklagte in Textform, die Nichtangabe der Auswechslung des Zylinders der Fahrertür infolge eines Einbruchdiebstahles im Jahre 2013, das Verschweigen des Verlustes eines Notschlüssels (Werkstattschlüssels) in der Schadensanzeige sowie die alternierenden Angaben zu der Frage, wer Zugriff auf den Inhalt des Schlüsselkoffers in seinem Unternehmen gehabt habe. Der Vollbeweis für die Fahrzeugtotalentwendung als solche sich sei nicht geführt worden. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 5 ff.).

Dieses ist dem Kläger – zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – laut dessen Empfangsbekenntnis am 19.05.2017 (GA I 203) zugestellt worden. Er hat am 15.06.2017 (GA I 209) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach am selben Tage beantragter (GA I 209, 210) und bis zum 21.08.2017 (GA I 216), einem Montag, gewährter Fristverlängerung – mit einem am 31.07.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 225 ff.).

Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern seine bisherigen Darlegungen wiederholend, vertiefend und ergänzend – in vollem Umfang seiner Beschwer an. Dazu trägt er speziell Folgendes vor:

Die tatsächlichen Feststellungen der Eingangsinstanz seien unzutreffend. Denn das Klagevorbringen werde durch die Zeugenaussagen detailreich im Wesentlichen bestätigt; bei Divergenzen in Einzelpunkten, die gerade gegen ein Auswendiglernen der Aussagen sprächen, müsse der erhebliche Zeitablauf seit dem Diebstahlszeitpunkt berücksichtigt werden. Da die Zeugen sehr wohlhabend seien, fehle ihnen jedes Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses; wirtschaftlich gebühre die Klagesumme ohnehin fast vollständig dem Leasinggeber. Die Angaben zur letzten Bewegung des Fahrzeugs stünden im Einklang mit der Datenauskunft der Audi AG vom 28.05.2015 für den Schlüssel A, die die Gegenseite vorgelegt habe (Kopie Anl. B3/GA I 117). Die Zivilkammer sei nach ihrer Beweisaufnahme offensichtlich zunächst selbst davon ausgegangen, dass das sogenannte äußere Bild des Diebstahls feststehe. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nur vorgetäuscht sei, lasse sich jedoch – entgegen der Auffassung des Landgerichts – aufgrund der herangezogenen Umstände auch in ihrer Gesamtheit nicht bejahen; sie begründeten allenfalls unzulängliche Verdachtsmomente. Der polizeiliche Vermerk in den Ermittlungsakten, wonach er, der Kläger, dem Zeugen G... G... zunächst einen Wagen der S-Klasse langzeitvermietet hatte, beruhe offenbar auf einem Missverständnis und es gebe keinen Grund, sich hinsichtlich des Fahrzeugaustausches, durch den es schließlich zur Überlassung des Audi ... gekommen sei, eine Geschichte auszudenken. Da der Kilometerstand nach dem Abhandenkommen des Automobils nicht mehr habe abgelesen werden können, sei die Fahrleistung unter Berücksichtigung der vereinbarten Leasingsvorgaben geschätzt worden. Fernmündlich habe die Beklagte in Gestalt ihres Generalvertreters A... B... von dem Schadensfall unstreitig schon am 18.12.2014 erfahren. Dass anlässlich des angegebenen – von der Anspruchsgegnerin selbst regulierten – Vorschadens ein Türschloss an dem Fahrzeug gewechselt worden sei, habe er – der Anspruchsteller – nicht mehr gewusst; innerhalb von zwei Jahren würden bei einem Autohändler mit angeschlossener Werkstatt Hunderte von Reparaturen durchgeführt. Durchaus plausibel sei es, dass im Zuge des Autohandels irrtümlich der Notschlüssel des Audi ... an einen Kunden herausgegeben worden sein könne. Eine Belehrung über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen habe er, der Rechtsmittelführer, erst mit dem gegnerischen Schreiben vom 23.06.2015 (Kopie Anl. K5/GA I 62) erhalten. Es sei weder eine Vermietung des Audi ... erfolgt noch zu einer dauerhaften Gefahrerhöhung gekommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, zu zahlen

a) der … Leasing GmbH, HRB 1… (AG Br…), € 55.130,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.05.2015 und

b) ihm, dem Kläger, weitere € 33.420,00.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt – im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend, vertiefend und ergänzend – das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Der Kläger ersetze in der Berufungsbegründung unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung der Zivilkammer durch seine eigene. Im zweiten Rechtszug könne nur eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf Rechtsfehler, Verstöße gegen die Denkgesetze oder sachliche Unrichtigkeit erfolgen, die im Streitfall sämtlich nicht vorlägen. Deshalb sei das Berufungsgericht an die landgerichtlichen Wertungen gebunden. Zudem hätten Abweichungen im Detail bei der Aussage des Zeugen O... G... zu auffälligen Widersprüchen geführt. Allein der Anspruchsteller könne an dem von ihm behaupteten Fahrzeugaustausch interessiert gewesen sein. Die Redlichkeitsvermutung komme ihm infolge der bei einer Gesamtschau zutage getretenen Auffälligkeiten nicht zugute. Seine Ausführungen zur Zusammenarbeit mit einer Autovermietung seien vage und unsubstanziiert geblieben. Dem Zeugen habe der Kläger den Wagen offenbar in der Hoffnung überlassen, nach Ablehnung der Regulierung eines früher angezeigten Entwendungsfalles nicht mit dem Diebstahl in Verbindung gebracht zu werden. Im Übrigen fielen dem Anspruchsteller zahlreiche Obliegenheitsverletzungen zur Last (GA II 312 f.), insbesondere bei der Angabe der Laufleistung des Audi ..., die in einem Umfrage unzutreffend sei, indem man sich nicht irren könne, und hinsichtlich der rechtzeitigen Diebstahlsmeldung in schriftlicher Form. Zudem bestehe Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung gemäß § 26 Abs. 2 VVG; das Fahrzeug sei betriebsfremden Dritten zur Miete überlassen worden.

Durch Beschluss vom 30.11.2017 (GA I 260) hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert. Die Akte der Staatsanwaltschaft Berlin, Geschäftszeichen 212 UJs 2720/15, künftig zitiert als Beiakte (BeiA), lag vor und war Gegenstand der Verhandlung. Zur Sachaufklärung hat das Berufungsgericht den Kläger persönlich angehört sowie gemäß seinen Beschlüssen vom 17.10.2018 (GA II 326 ff.), 27.02.2019 (GA II 377 ff.) und 09.03.2020 (GA III 734 ff.) Beweis erhoben zur Überlassung und zum Abhandenkommen des Audi ... durch Vernehmung der Zeugen O... G..., G... G..., M... G... und Me... G..., zum Wiederbeschaffungswert des Wagens am 17.12.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie zu den Angaben des Klägers gegenüber der Polizei betreffend die Fahrzeugüberlassung mittels schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage durch die Zeugin KHK A... K.... Das Ergebnis ist in den Terminsprotokollen vom 16.01.2019 (GA II 348 ff.) und 17.01.2020 (GA III 709 ff.), in dem schriftlichen Gutachten des von der IHK M… öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Dirk Schröter vom 03.07.2019 (GA III 588 ff.) sowie im Schreiben der Zeugin KHK A... K... vom 05.05.2020 (GA III 745 f.) festgehalten, worauf Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze beider Seiten nebst deren Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

A. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Um den (formalen) Inhaltsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gerecht zu werden, genügt es, wenn die Berufungsbegründung auf den zur rechtlichen Beurteilung stehenden Einzelfall zugeschnitten ist, zweifelsfrei klarstellt, in welchen Streitpunkten das Judikat der Vorinstanz angegriffen wird, und – falls wie hier nicht allein neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden – zu erkennen gibt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der jeweilige Berufungsführer die entscheidungstragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils für unzutreffend hält (so insb. BGH, Beschl. v. 13.09.2012 - III ZB 24/12, Rdn. 8, juris = BeckRS 2012, 20913; vgl. ferner Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rdn. 35 ff., m.w.N.). Auch wer sich allein gegen eine ihm nachteilige Beweiswürdigung des Eingangsgerichts wendet, muss für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels lediglich deutlich machen, dass und warum er sie für unrichtig erachtet; eine falsche Beweiswürdigung ist generell ohne Weiteres geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der beanstandeten Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu begründen (vgl. BGH aaO LS 1 und Rdn. 11; Beschl. v. 22.12.2015 - VI ZR 67/15, LS 1 und Rdn. 7, juris = BeckRS 2016, 2713; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 520 Rdn. 30; BeckOK-ZPO/Wulf, 37. Ed., § 520 Rdn. 25). Als unerheblich erweist sich dagegen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ob die Berufungsangriffe in sich schlüssig und hinreichend substanziiert sind, also etwa begründeten Anlass für eine erneute, vom Erstgericht abweichende Tatsachenwürdigung oder -feststellung geben, oder ob sie überhaupt rechtlich haltbar erscheinen; selbst Ausführungen, die tatsächlich oder rechtlich nicht den Kern der Sache treffen, machen eine Berufung, die im Übrigen formell ordnungsgemäß ist, keineswegs unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 21.05.2003 - VIII ZB 133/02, Rdn. 10, juris = BeckRS 2003, 05301; Urt. v. 10.06.2003 - X ZR 56/01, Rdn. 11, juris = BeckRS 2003, 30320338; BGH [III ZB 24/12] aaO Rdn. 8 und 11; ferner Zöller/Heßler aaO Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

B. In der Sache selbst bleibt die Berufung erfolglos. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO in zweiter Instanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – dem Kläger günstige(re) – Entscheidung. Einen vertraglichen Anspruch auf die versprochene Versicherungsleistung kann er gegen die Beklagte nicht durchsetzen. Der Senat ist zwar im Ergebnis seiner Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am 17.12.2014 ein Versicherungsfall – in Form einer gemäß Abschn. A (Kasko) 1.2 (2) AKB von der Teilkaskoversicherung gedeckten und laut Abschn. A (Kasko) 1.5.1 (1) AKB grundsätzlich mit dem Wiederbeschaffungswert zu entschädigenden Totalentwendung des versicherten Audi ... – eingetreten ist. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Richtigkeits- oder Vollständigkeitszweifel begründen und die Bindung des Berufungsgerichts an die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen in der Vorinstanz entfallen lassen, sind schon dann gegeben, wenn aus dessen Sicht eine gewisse – nicht notwendigerweise überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, weil sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann (so Bericht des Rechtsausschusses im Rahmen der ZPO-Reform 2002, BT-Drs. 14/6036, S. 115, 124; ebenso Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 529 Rdn. 3, m.w.N.; vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.03.2004 - V ZR 257/03, juris-Rdn. 11 = BeckRS 2004, 3560 Rdn. 10). Zudem hat die Zivilkammer die Frage, ob der Vollbeweis für das sogenannte äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls gelungen ist, nach Erörterung von Bedenken letztlich offengelassen (LGU 5 f.) und daher insoweit keine Feststellungen getroffen. Die weitere Sachaufklärung hat aber ferner ergeben, dass die Beklagte ihre Leistung – wie geschehen – vollumfänglich wegen vorsätzlicher und arglistiger Obliegenheitsverletzung verweigern kann (Abschn. B 2 [1] AKB und § 28 VVG). Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal des Hauptanspruches. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Den Eintritt des von den Prozessparteien vertraglich vereinbarten Versicherungsfalles – eines bedingungsgemäßen Kfz-Diebstahls – hat der Kläger nachweisen können.

a) Als Anspruchsteller obliegt es dem jeweiligen Versicherungsnehmer in Konstellationen der hier gegebenen Art laut der – allgemein anerkannten – ungeschriebenen Grundregel, wonach in einem Zivilprozess prinzipiell jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorhandensein sämtlicher – positiven wie negativen – Voraussetzungen der für sie günstigen Normen (und rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen) trägt (so Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivProzR, 18. Aufl., § 116 Rdn. 7 und 37; vgl. ferner Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vor § 284 Rdn. 17a und 18, m.w.N.), den Eintritt des versicherten Ereignisses als rechtsbegründendes Tatbestandsmerkmal darzulegen und – soweit erforderlich – nachzuweisen (vgl. Brockmöller, ZfSch 2017, 184; Laumen, MDR 2016, 560; jeweils m.w.N.). Um der daraus insbesondere bei Entwendungsfällen im Bereich der Realgüterversicherung typischerweise resultierenden Beweisnot zu begegnen, sind speziell in der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, ausgehend von der solchen Versicherungsgeschäften selbst innewohnenden Verschiebung des Eintrittsrisikos im Wege der materiellen-rechtlichen Risikozuweisung hinsichtlich des notwendigen Beweismaßes im Rahmen der sogenannten Drei-Stufen-Theorie Maximen zur Beweiserleichterung für den klagenden Versicherungsnehmer entwickelt worden; danach muss dieser zunächst (auf der ersten Stufe) nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO beweisen, das sich aus einem Mindestmaß an Tatsachen ergibt, die entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zulassen (so insb. BGH, Urt. v. 14. 07.1993 - IV ZR 179/92, Rdn. 13 f., juris = BeckRS 9998, 166114; Urt. v. 22.09.1999 - IV ZR 172/98, Rdn. 6 ff., juris = BeckRS 1999, 30074068; eingehend Brockmöller aaO; Laumen aaO, 560 ff.). Dazu gehört in der Kfz-Kaskoversicherung wie hier, dass der Wagen von dem jeweiligen Versicherungsnehmer oder einer anderen zum Gebrauch befugten Person zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später entgegen deren Willen – in der Regel also überraschend – nicht mehr aufgefunden wurde (so BGH, Urt. v. 17.05.1995 - IV ZR 279/94, Rdn. 9, juris = BeckRS 1995, 3792; Urt. v. 30.01.2002 - IV ZR 263/00, Rdn. 7 f., juris = BeckRS 2002, 2010; vgl. ferner Brockmöller aaO, 185; Laumen aaO, 563). Ist dieser Minimalsachverhalt voll erwiesen, verbleibt dem Versicherer (auf der zweiten Stufe) die Möglichkeit, den „Beweis des äußeren Bildes“ durch einen erleichterten Gegenbeweis zu entkräften, indem er seinerseits konkrete Umstände vorträgt und erforderlichenfalls nachweist, die in dem gegebenen Kontext mit erheblicher – mehr als lediglich hinreichender – Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Vortäuschung des versicherten Ereignisses zulassen, weil sie ernsthafte und gewichtige Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und der Richtigkeit des von ihm behaupteten Versicherungsfalles begründen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1983 - IVa ZR 19/82, Rdn. 14 ff., juris = BeckRS 1983, 30374866; ferner Brockmöller aaO, 188 f.; Laumen aaO, 561 und 564 f., m.w.N.). Sobald das gelungen ist, obliegt es dem klagenden Versicherungsnehmer (auf der dritten Stufe), wie in einem beweisrechtlichen Standardfall den Vollbeweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu führen und damit insbesondere auch den von ihm behaupteten Diebstahl nachzuweisen (vgl. Brockmöller aaO, 191; Laumen aaO, 561 und 565).

b) Im Streitfall ist dem Kläger der volle Beweis des sogenannten äußeren Bildes der bedingungsgemäßen Entwendung des versicherten Audi ... gelungen. Das Beweismaß hierfür ergibt sich aus dem § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Demnach darf keine – in der Praxis nur äußerst selten erreichbare – absolute und unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangt werden, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist und erwiesen wurde; sowohl erforderlich als auch ausreichend ist vielmehr stets ein für das praktische Leben brauchbares Maß an persönlicher Überzeugung des erkennenden Gerichts, das Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, juris-Rdn. 72, juris = BGHZ 245, 255 f.; ebenso Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 286 Rdn. 18 f.; jeweils m.w.N.). Ist das äußere Bild durch die Aussagen von Zeugen bewiesen, so stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit beziehungsweise Redlichkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers auf der ersten Stufe nicht, weil diesem unabhängig davon ein Kraftfahrzeug gestohlen werden kann (so BGH, Urt. v. 22.09.1999 - IV ZR 172/98, LS 1 und juris-Rdn. 7 f., juris = BeckRS 1999, 30074068; vgl. ferner BGH, Urt. v. 11.02.1998 - IV ZR 306/96, juris-Rdn. 9, juris = BeckRS 1998, 30007786; Brockmöller, ZfSch 2017, 184, 185; Knappmann, NVersZ 2000, 68 f.; Laumen, MDR 2016, 560, 563; Römer, r + s 2001, 45, 46; jeweils m.w.N.).

aa) Freilich konnte der Rechtsmittelführer selbst aus eigenem Wissen keine Angaben zu dem Abstellen und ungewollten Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs machen, weil es sich – wie nach der zweitinstanzlichen Zeugenvernehmung feststeht – seinerzeit nicht bei ihm, sondern (erst seit kurzem) im Besitz des Zeugen G... G... befunden hatte, der es aufgrund von Absprachen zwischen dem Kläger und dem Zeugen O... G... in der Vorweihnachtszeit des Jahres 2014 als Ersatzauto im Alltag für Erledigungen nutzte, etwa um gemeinsam mit der Zeugin Me... G..., seiner Ehefrau, die Enkelkinder zur Schule beziehungsweise zur Kindertagesstätte (Kita) zu bringen oder abzuholen. Dass der Wagen am späten Nachmittag des Tages, an dem sodann sein Abhandenkommen bemerkt worden ist, nach dem Abholen der Enkelkinder unter einer Laterne auf einem Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Zeugen Me... und G... G... – wegen Bauarbeiten auf dem Hof außerhalb des Anwesens – abgestellt wurde, haben jedoch beide bei ihrer Vernehmung in zweiter Instanz plausibel und glaubhaft bekundet. Ob es damals so (etwa) gegen 16:00 Uhr war, wie sie vor dem Senat ausgesagt haben (GA II 348, 352 und 354), oder bereits gegen 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr – so der Zeuge G... G... vor dem Landgericht (GA I 164, 170) entsprechend dem klägerischen Vortrag (GA I 104) – ist materiellrechtlich unerheblich. Es handelt sich zudem jeweils offensichtlich um Circaangaben und die Divergenz, die sich ohne Weiteres damit erklären lässt, dass das Erinnerungsvermögen von Zeugen mit dem Zeitablauf geringer wird und dass es sich um einen alltäglichen Umstand handelt, der erst nachträglich Bedeutung erlangt hat, schmälert die Überzeugungskraft der Zeugenaussagen nicht. Ob es zu dem betreffenden Zeitpunkt – entsprechend der Erinnerung des Zeugen G... G... (GA II 348, 352) – „noch nicht dunkel“ oder – wie die Zeugin Me... G... augenscheinlich beeinflusst durch die üblichen jahreszeitlichen Verhältnisse bekundet hat (GA II 348, 354) – „schon ein bisschen dunkel“ war, ist ein Randdetail, dem im Rahmen der Beweiswürdigung aus Sicht des Senats keine maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal die in Rede stehende Zeitspanne am 17. Dezember eines Jahres in B...-M..., dem behaupteten Ereignisort, astronomisch betrachtet in die Phase der Abenddämmerung fällt. Hinzu kommt, dass die Zeugin M... G..., an deren Glaubwürdigkeit gleichermaßen keine Zweifel bestehen, glaubhaft ausgesagt hat, an dem besagten Tage zwischen 16:00 und 18:30 Uhr, als es bereits dunkel gewesen sei, bei der Heimkehr von der Arbeit in B...-Kö... das Ersatzfahrzeug ihrer Schwiegereltern, der Zeugen Me… und G... G..., noch auf seinem Abstellplatz am Grundstück gesehen zu haben. Abgerundet wird das Bild durch die Datenauskunft der Audi AG vom 28.05.2015 (Kopie Anl. B3/GA I 117), wonach die höchste Kilometerstandsregistrierung auf dem Hauptschlüssel A vom 17.12.2014 16:58 Uhr stammt, auch wenn der Hersteller Datum und Uhrzeit der letzten Nutzung nicht verbindlich bestätigt und für die Angaben keine Gewähr übernimmt.

bb) Sowohl von diesen beiden Zeugen als auch vom Zeugen O... G... wurde übereinstimmend lebensnah geschildert, dass und wie schließlich – in etwa zwischen 22:00 und 23:30 Uhr des besagten Tages – das überraschende und ungewollte Abhandenkommen des Audi ... festgestellt wurde. Bei ihrer Vernehmung haben die Zeugen Me... und G... G... bekundet, dass mit dem Wagen auch ihnen selbst gehörende Sachen verschwunden seien, beispielsweise zwei Kindersitze, Handschuhe, ein Schirm und eine Einkaufstasche (GA I 164, 175; II 348, 353 und 354), was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stärkt. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung belässt regelmäßig niemand persönliche Gegenstände dieser Art, selbst wenn sie nicht besonders wertvoll sind, in einem ihm zum Gebrauch zur Verfügung gestellten Auto, wenn er mit dessen Verlust oder Beiseiteschaffung durch andere rechnet. Ob die beiden Zeugen schon zu Bett gegangen waren oder ob sie gerade dabei gewesen sind, sich auf die Nachtruhe vorzubereiten, als sich der Zeuge O... G... meldete, um sich – nachdem er von der Geburtstagsfeier bei einem Freund zurückkehrend das versicherte Fahrzeug auf dessen Stellplatz vermisst hatte – zu erkundigen, wo seine Eltern seien, betrifft einen Begleitumstand, hinsichtlich dessen divergierende Angaben zweier Personen mehr als vier Jahre nach dem Geschehen den Wahrheitsgehalt der Kernaussage nicht infrage stellen. Der Senat hat – im Unterschied zum Landgericht (LGU 5) – bei der Beweisaufnahme nicht den Eindruck gewonnen, dass die Aussagen der Zeugen stereotyp und wie auswendig gelernt erscheinen. Dagegen spricht, dass diese sich – keineswegs in allen Punkten übereinstimmend – zu Details geäußert haben. Zwar wurde vom Zeugen O... G... sowohl gemäß Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige vom 18.12.2014 bei der B… Polizei (BeiA I 1, 4) als auch später laut Vorhalt der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 29.03.2017 (GA I 164, 174) gegenüber dem im Außendienst tätigen Schadensregulierer U... M... die Kontaktaufnahme zu seinen Eltern, nachdem er festgestellt hatte, dass der Audi ... nicht an dem erwarteten Ort stand, anders geschildert als durch einen initialen Telefonanruf bei seinem Vater (GA I 164, 171; GA II 348, 351). Warum es zu dieser Divergenz gekommen ist, hat sich ebenso wenig klären lassen wie die Frage, welche Bedeutung diesem Punkt vorgerichtlich überhaupt beigemessen wurde. Für den Senat steht deshalb aber nicht das überraschende und ungewollte Nichtwiederauffinden des versicherten Fahrzeugs in Zweifel. Denn die die Bekundungen der Zeugen Me... G... (GA I 164, 174 f.; GA II 348, 354) und G... G... (GA II 348, 353) weisen betreffend die Kontaktaufnahme einen sehr hohen Detailreichtum einschließlich der Schilderung von Emotionen auf, was einer abgesprochenen und einstudierten Aussage fremd ist.

c) Den erleichterten Gegenbeweis, dass der Eintritt des Versicherungsfalls mit erheblicher – mehr als nur hinreichender – Wahrscheinlichkeit lediglich vorgetäuscht wurde, weil feststehende konkrete Tatsachen dies nahelegen, hat die Beklagte hier nicht führen können.

aa) Erforderlich wären dazu – von dem Versicherer im Bestreitensfalle voll zu beweisende – Indizien, also Hilfs- oder mittelbare Tatsachen (vgl. Jäckel, Das BeweisR der ZPO, 2. Aufl., Rdn. 164), die die Glaubwürdigkeit der gegnerischen Sachdarstellung erschüttern; eines Beweises des Gegenteils bedarf es indes nicht (vgl. Brockmöller, ZfSch 2017, 184, 189, m.w.N.). Welche Umstände in der Regel genügen, um insoweit für den Versicherungsnehmer nachteilige Schlüsse ziehen zu können, lässt sich – anders als im umgekehrten Falle betreffend das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Kfz-Entwendung – nicht abstrakt bestimmen. Sie können sich zwar aus seinem Verhalten im Rahmen des jeweils behaupteten Versicherungsfalls ergeben, müssen damit aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen (so Laumen, MDR 2016, 560, 564 f.). In der Judikatur und im Schrifttum hat sich diesbezüglich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, aus der sich jedoch immer nur gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Beurteilung des konkreten Streitfalles gewinnen lassen (Einzelnachweise bei Brockmöller aaO 189 ff.; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 Abschn. A.2.2.1 Rdn. 42 ff.; Laumen aaO; Stadler in Stiefel/ Maier, AKB, 19. Aufl., AKB 2015 Abschn. A.2 Rdn. 186 ff.). Um den rechtsgeschäftlich vereinbarten Versicherungsschutz nicht zu entwerten, ist Vorsicht geboten bei der Heranziehung von solchen Tatsachen, die zugleich eine Obliegenheitsverletzung begründen können und als solche – insbesondere wegen eines geringfügigen Verschuldensgrades – entweder keine Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben oder nur zu einer angemessenen Leistungskürzung führen können. Da nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist, sind schlichte Mutmaßungen, einzelne Verdachtsmomente oder bloße Merkwürdigkeiten stets unzureichend (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.10.1983 - IVa ZR 19/82, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 1983 30374866; Brockmöller aaO 189; zu einem Unfallschaden OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 21.12.2018 - 11 U 26/16, Rdn. 14, juris = BeckRS 2018, 35288). Auf der zweiten Stufe werden auch etwaige Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers relevant, wobei nicht dessen Unglaubwürdigkeit vom Versicherer bewiesen werden muss, sondern es ausreicht, wenn infolge feststehender Indizien insoweit ernsthafte Zweifel bestehen (so Brockmöller aaO, m.w.N.). Fehlende Glaubwürdigkeit ist zwar ein gewiss bedeutsames Argument für die Vorspiegelung des Kfz-Diebstahls, genügt aber für sich genommen nicht, um den dem Versicherer obliegenden (vereinfachten) Gegenbeweis zu führen (so Knappmann, NVersZ 2000, 68, 69). Denn selbst bei Vorliegen mehrerer Indizien reichen die Einzelwürdigung eines jeden davon und die Auflistung sich daraus möglicherweise ergebender Bedenken gegen die Sachverhaltsdarstellung des Versicherungsnehmers als solches nicht, um eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu konstatieren; vielmehr müssen sämtliche Zweifel auslösenden Umstände stets zusammenhängend mit Blick darauf gewürdigt werden, ob sie überhaupt und bejahendenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Vorspiegelung des Versicherungsfalles nahelegen, was nicht zuletzt für solche Tatsachen gilt, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern nur indizieren (so BGH, Beschl. v. 30.01.2008 - IV ZR 18/ 07, Rdn. 14, juris = BeckRS 2008, 6126; Brockmöller aaO).

bb) Der Senat gelangt – anders als die Zivilkammer, die bei ihrer rechtlichen Prüfung den Schwerpunkt erkennbar auf die Glaubwürdigkeit des Klägers und seines Vorbringens an sich gesetzt hat (LGU 6 ff.) – nicht zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Umstände – zusammenhängend betrachtet – mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme der bloßen Vortäuschung einer Entwendung des in Rede stehenden Audi ... nahelegen. Durch den Anspruchsteller wurde bereits zu Beginn des Rechtsstreits dargetan, er habe das Automobil im Rahmen einer Gefälligkeit am 15.12.2014 dem Zeugen O... G... – einem sehr guten und mittlerweile sehr gut mit ihm befreundeten Kunden – zur Nutzung für sich und seine Familie, deren Fahrzeug gerade in der Werkstatt gewesen sei, überlassen, was ausdrücklich die Erlaubnis zum Gebrauch des Audi ... durch den Vater des Zeugen, den Zeugen G... G..., eingeschlossen habe (GA I 2 f. und 104; LGU 3). Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigte sich, dass der Kläger und der Zeuge O... G... schon im Jahre 2014 miteinander befreundet gewesen sind, wobei bisweilen auch persönliche Angelegenheiten wie die Trennung von einer Freundin besprochen wurden (GA I 164, 171 und 173), dass der versicherte Wagen am 17.12.2014 seit kurzem vom Zeugen G... G... für alltägliche Besorgungen genutzt wurde und dass bei diesem damals Bedarf für ein Ersatzfahrzeug bestanden hatte, weil sein Mercedes-Benz der S-Klasse in der Werkstatt war und ein anderer Audi für zu klein befunden wurde. Ob die Gebrauchsüberlassung dabei wirklich aus rein privater Gefälligkeit erfolgte oder der Audi ... durch den Berufungsführer – im Verhältnis der Prozessparteien untereinander abredewidrig – geschäftlich für mehrere Mieter als Werkstattersatzwagen verwendet wurde, ist zwar eine Tatsache, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung beeinflussen kann, legt aber unter den hier gegebenen Umständen keinen Schluss auf eine nur vorgespiegelte Kfz-Entwendung nahe. Letzteres gilt in gleicher Weise für die näheren Details der Überlassung und des Austausches der verschiedenen Automobile. Dokumente, die sich – unwiderlegt – weder beim Kläger befinden noch ihm von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, kann er naturgemäß nicht einreichen. Die Zweifel des Landgerichtes betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen O... G... zur Anmietung und Reparatur des Mercedes-Benz der S-Klasse indizieren in einer Konstellation der vorliegenden Art nicht die Unredlichkeit oder Unglaubwürdigkeit des Rechtsmittelführers. Dessen Angaben zur Laufleistung des Audi ... im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls hat die Vorinstanz selbst als lediglich fahrlässig falsch eingestuft. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit zum objektiven Tatbestand, den der Versicherer zu beweisen hat (so BGH, Urt. v. 13.12.2006 - IV ZR 252/05, LS 1 und Rdn. 13 ff., juris = BeckRS 2007, 1625; Beschl. v. 12.12.2007 - IV ZR 40/06, Rdn. 4, juris = BeckRS 2008, 01658). Erst recht ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Kläger – nach der unstreitigen Anzeige des versicherten Ereignisses per Telefon am 18.12.2014 gegenüber dem Agenten A... B... – für die zeitnahe Übermittlung des ausgefüllten Schadensformulars beweisfällig geblieben ist, nichts für eine Vortäuschung der Entwendung. Die Nichtangabe, dass nach einem Einbruchdiebstahl im Jahre 2013 – neben der mitgeteilten Reparatur der Glasscheibe der Fahrertür – der Austausch des dortigen Türzylinders erfolgen musste, spricht zwar für Nachlässigkeit und mangelnde Sorgfalt beim Ausfüllen des Vordrucks, legt aber bei einem Autohändler mit eigener Werkstatt, bei dem erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Ausbesserungsarbeiten anfallen, nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einen fingierten Kfz-Diebstahl nahe. Entsprechend verhält es sich hier hinsichtlich des sogenannten Not- beziehungsweise Werkstattschlüssels, der aus relativ rasch abnutzbarem Kunststoff besteht und dessen Funktionsumfang gegenüber den Hauptschlüsseln eingeschränkt ist; es ergäbe wenig Sinn, gerade einen solchen Schlüssel, dessen Ausgabe durch den Hersteller sich mittels einer Datenabfrage dort unschwer überprüfen lässt, zurückzuhalten, um den Wagen beiseite zu schaffen, und es kann im Streitfall zudem keineswegs ausgeschlossen werden, dass der passende Notschlüssel – infolge von Unordnung im Schlüsselkasten des klägerischen Unternehmens und von nicht unerheblichen Sorgfaltsmängeln – versehentlich beim Verkauf anderer Automobile derselben Marke an einen Erwerber ausgehändigt wurde. Hochpreisige Fahrzeuge der Ober- beziehungsweise Luxusklasse, zu denen der versicherte Audi ... gehört, mögen zwar wegen ihres Wertes und des oft mit ihrem Besitz verbundenen Prestiges begehrt sein; dieser Umstand spricht aber mindestens ebenso sehr für einen Diebstahl wie für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles (so BGH Beschl. v. 30.01.2008 - IV ZR 18/07, Rdn. 12, juris = BeckRS 2008, 6126).

2. Die Beklagte kann sich im Ergebnis mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers berufen.

a) Nach den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die die Prozessparteien getroffen haben, sind durch den Kläger als Versicherungsnehmer – wie im Privatversicherungsrecht üblich – Obliegenheiten, nicht unmittelbar erzwingbare Verhaltensgebote (vgl. dazu insb. BeckOK-VVG/Marlow, 8. Ed., § 28 Rdn. 13 f.; Wohlthat, r+s 2019, 549), zu beachten, deren Verletzung – bei entsprechender Einrede des Versicherers (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2005 - IV ZR 239/03, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 2005, 2195; Wohlthat aaO 550; jeweils m.w.N.) – im Schadensfalle negative Konsequenzen für seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben kann. Die Beklagte beruft sich hier zum einen auf Verstöße gegen die – nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses – zu erfüllenden (selbstständigen) Obliegenheiten, a) eine Kfz-Entwendung unverzüglich in Schriftform anzuzeigen und die Schadensmeldung zu unterschreiben (Abschn. A [Kasko] 3.2 [5] AKB), und b) alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, speziell Fragen zu dessen Umständen, die der Versicherer stellt, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (Abschn. A [Kasko] 3.2 [3] AKB), sowie zum anderen auf die Nichtbeachtung der – generell beim Gebrauch des versicherten Automobiles bestehenden – Obliegenheit, dieses lediglich für den im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden (Abschn. A [Kasko] 3.1 [1] AKB). Wurde ein Kraftfahrzeug in einer bestimmten Verwendungsart – wie hier laut Police vom 08.02.2013 (Kopie Anl. K3/GA I 16) als gewerblich genutzter Pkw ohne Vermietung – versichert, so ist dessen andersartiger Gebrauch allein unter dem Gesichtspunkt einer – hinsichtlich des objektiven Tatbestandes vom Versicherer zu beweisenden – Obliegenheitsverletzung zu beurteilen; die allgemeineren Regelungen betreffend die Erhöhung der versicherten Gefahr werden dadurch nach dem Spezialitätsgrundsatz (lex specialis derogat legi generali) verdrängt (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 2008, 18451; Urt. v. 22.01.1997 - IV ZR 320/95, juris Rdn. 25, juris = BeckRS 9998, 2688; ferner VersR-HdB/Heß/Höke, 3. Aufl., § 29 Rdn. 239; MünchKommVVG/Maier, 2. Aufl., Systematische Darstellungen Kap. 3-400 Rdn. 83). Die Leistungsfreiheit oder eine Leistungskürzung nach Abschn. B 2 (1) i.V.m. Abschn. A (Kasko) 3.3 AKB setzen allerdings voraus, dass sich der Versicherungsfall gerade während der andersartigen Verwendung ereignet hat (vgl. Maier in Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl., AKB 2015 Abschn. D.1 Rdn. 3). Bei den Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers, die nur solange zu erfüllen sind, bis der Versicherer die Leistung endgültig abgelehnt und damit zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr prüfungs- und gesprächsbereit zu sein (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13. 03.2013 - IV ZR 110/11, LS 1 und Rdn. 18 f., juris = BeckRS 2013, 6695; ferner VersR-HdB/Marlow aaO, § 13 Rdn. 46; jeweils m.w.N.), gehört – wie schon oben angesprochen – die Kenntnis der nach Eintritt des Schadensfalles mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, der erforderlichenfalls durch den Versicherer zu beweisen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - IV ZR 252/05, LS 1 und Rdn. 13 ff., juris = BeckRS 2007, 1625; Beschl. v. 12.12.2007 - IV ZR 40/06, Rdn. 4, juris = BeckRS 2008, 01658). Zudem macht § 28 Abs. 4 VVG die Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung grundsätzlich davon abhängig, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über die drohenden Rechtsfolgen stattgefunden hat, es sei denn, dem Versicherungsnehmer fällt Arglist zur Last (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2014 - IV ZR 306/13, Rdn. 16 f., juris = BeckRS 2014, 6343; BeckOK-VVG/Marlow, 8. Ed., § 28 Rdn. 226; jeweils m.w.N.).

b) Für den hiesigen Streitfall ergibt sich unter Zugrundlegung der vorstehenden Ausführungen im Einzelnen Folgendes:

aa) Die Beklagte beruft sich erfolglos auf ihre Leistungsfreiheit wegen eines klägerischen Verstoßes gegen die von den Parteien vereinbarte Verwendungsklausel und wegen Gefahrerhöhung, Letzteres aus den bereits oben erörterten rechtlichen Erwägungen und Ersteres aus rein tatsächlichen Gründen. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsmittelführer das versicherte Fahrzeug Mitte Dezember 2014, als der Versicherungsfall eingetreten ist, entweder dem Zeugen O... G... oder dessen Vater, dem Zeugen G... G..., als Mietwagen im allgemeinem Sprachgebrauch oder Selbstfahrervermietfahrzeug nach der Definition in der zu den AKB gehörenden Erläuterung von Fachausdrücken (Kopie in Anl. K3/GA I 16, 59) überlassen hatte. Zwar muss das Entgelt, das für die Bejahung einer abredewidrigen gewerblichen Vermietung erforderlich ist, nicht unbedingt in Form einer Miete im klassischen Sinne gezahlt werden; es kann vielmehr genügen, wenn der Versicherungsnehmer lediglich mittelbare wirtschaftliche Vorteile erlangt (vgl. Klimke in Prölss/ Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 D.1 Rdn. 7; Maier in Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl., AKB 2015 D.1 Rdn. 15; jeweils m.w.N.). Hier lässt sich aber dennoch nicht ausschließen, dass die konkrete Fahrzeugüberlassung in der Tat aus Gefälligkeit im Rahmen eines schon damals sehr guten freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Zeugen O... G... erfolgt ist, in dem man – wie von Letzterem bekundet wurde (GA I 164, 173) – „auch mal persönliche Angelegenheiten wie die Trennung von einer Freundin besprochen“ hat. Der polizeiliche Aktenvermerk der Zeugin KHK A... K... vom 23. 12.2014 (BeiA I 13) ändert daran nichts. Nach deren schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage vom 19. 05.2020 (GA III 745, 746) betreffend das Telefonat am 23.12.2014 mit dem Berufungsführer besteht für den Senat zwar keinerlei Zweifel daran, dass die Polizeibeamtin den wesentlichen Inhalt des Gespräches – nach bestem Wissen und Gewissen zusammengefasst – niedergeschrieben hat. Sie konnte sich aber – verständlicherweise – nicht mehr an den konkreten Vorgang erinnern und hat zivilrechtliche Einzelheiten der Fahrzeugüberlassung, die zum damaligen Zeitpunkt augenscheinlich keine Rolle spielten, nicht aufgeklärt. In welchem konkreten rechtlichen Rahmen der hier in Rede stehende Audi ... zum Zeugen G... G... gelangt ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk nicht ausdrücklich und betreffend den Mercedes-Benz der S-Klasse kann es zu Missverständnissen beziehungsweise zum umgangssprachlichen Gebrauch von Rechtsbegriffen durch die Beteiligten gekommen sein. Dass der Kläger – wie von ihm am 22.01.2015 im Fragebogen zum Kfz Diebstahl gegenüber der Polizei angegeben wurde (BeiA I 32, 39) – das versicherte Fahrzeug in der Zeit vor dessen Entwendung als „Werkstattersatzwagen“ an „mehrere Mieter“ verliehen hat, mag abredewidrig und ein Kündigungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 VVG gewesen sein, besagt jedoch nichts zur Situation bei Eintritt des in Rede stehenden Schadensfalles. Insoweit kann eine – rechtlich regelmäßig unschädliche (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1966 - II ZR 239/63, Rdn. 7 f., juris = JurionRS 1966, 11902) – Leihe vorgelegen haben. Änderungen betreffend einzelne Merkmale der Beitragserhebung wie Anzahl und Person der Fahrzeugführer sind zwar anzeigepflichtig; Verstöße dagegen schmälern aber nicht den Anspruch auf Versicherungsleistung (Abschn. B 7 und C 13.3 AKB).

bb) Dass der Kläger für eine unverzügliche – von ihm persönlich unterzeichnete – Anzeige des Kfz-Diebstahls in Schriftform gegenüber der Beklagten, wie sie mit Abschn. A (Kasko) 3.2 (5) AKB verlangt wird, beweisfällig geblieben ist, stellt sich als unschädlich dar. Denn er hat den Versicherungsfall – unstreitig (LGU 2; GA I 240, 242) – gleich am 18.12.2014 dem Generalagenten A... B... gemeldet. Ob die Berufungsgegnerin sich dies gemäß § 30 Abs. 2 VVG als rechtzeitige Kenntniserlangung auf andere Weise zurechnen lassen muss (so BeckOK-VVG/Piontek, 8. Ed., § 32 Rdn. 14; Maier in Stiefel/ Maier, AKB, 19. Aufl., AKB 2015 E.1 Rdn. 230) oder die gesetzliche Norm – zulässigerweise (§ 32 VVG) – durch Abschn. A (Kasko) 3.2 (5) AKB abbedungen oder modifiziert wurde, kann hier letztlich offenbleiben. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 VVG gilt der Versicherungsvertreter als bevollmächtigt, unter anderem während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattende Anzeigen vom Versicherungsnehmer in Empfang zu nehmen. Eine Beschränkung dieser (passiven) Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist laut § 72 VVG im Verhältnis zum Versicherungsnehmer und zu Dritten – einschließlich etwaiger Erschwerungen aufgrund von Text- und Schriftformklauseln – unwirksam (so insb. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 30 Rdn. 6; Brömmelmeyer in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 30 Rdn. 25; vgl. ferner Maier aaO Rdn. 229, m.w.N.). Im Übrigen betrifft Abschn. A (Kasko) 3.2 (5) AKB lediglich Anzeigen beim Versicherer und nicht solche bei dessen Agenten (vgl. dazu Maier aaO; MünchKommVVG/Wandt, 2. Aufl., § 30 Rdn. 35).

cc) Verletzt hat der Kläger jedoch in für ihn nachteiliger Weise seine Obliegenheit, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere Fragen zu dessen Umständen, die der Versicherer stellt, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (Abschn. A [Kasko] 3.2 [3] AKB).

(1) So wurde durch den Berufungsführer in dem (undatierten) Schadensformular der Beklagten – auf entsprechende Nachfrage – durch Eintragungen respektive Ankreuzen unter der Nr. 5 angegeben, er habe für den Audi ... insgesamt zwei Schlüssel mit Fernbedienung und keinen Not- oder Geldbörsenschlüssel erhalten es seien keine Schlüssel oder Bedienungselemente verloren, entwendet oder aus anderen Gründen nicht mehr vorhanden (Kopie Anl. B1/GA I 89, 92). Außerdem trug der Anspruchsteller bei der Frage (Nr. 7) danach, wer das Fahrzeug – außer ihm – insbesondere in den letzten sechs Monaten vor seiner Entwendung benutzt habe ein, dies sei nur durch ihn als Halter sowie von D... D... und G... G... geschehen (Kopie Anl. B1/GA I 89, 93). Demgegenüber gab der Kläger im polizeilichen Zeugenfragebogen zum Kfz-Diebstahl, der seine persönliche Unterschrift und das Datum vom 22. 01.2015 trägt, an, es seien insgesamt zwei Schlüssel und ein Notschlüssel vorhanden, die er beim Erwerb des Wagens erhalten habe, und dieser sei in der Zeit vor dem Diebstahl an mehrere Mieter als Werkstattersatzwagen verliehen worden (BeiA I 32, 35 und 39). Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren. Laut Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwischen den Parteien bereits in der Eingangsinstanz unstreitig geworden, dass der Kläger tatsächlich zwei Schlüssel und einen Not- beziehungsweise Werkstattschlüssel erhalten hatte (LGU 4). Die Datenauskunft der Audi AG vom 28.05.2015 (Anl. B3/ GA I 117) bestätigt, dass der Schlüsselsatz für das in Rede stehende Fahrzeug grundsätzlich aus zwei Hauptschlüsseln und einem Notschlüssel bestand. Auch der Anspruchsteller selbst hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat am 17.01.2020 bekundet, ihm sei auf nochmalige Nachfrage bei dem Autohaus, von dem er den Leasingwagen erhalten habe, gesagt worden, dass es insgesamt wohl drei Schlüssel gewesen seien (GA III 709, 710). Obwohl das von ihm ausgefüllte Schadensformular des Versicherers nicht datiert ist, kann festgestellt werden, dass es nach Abfassung des polizeilichen Zeugenfragebogens bei der Berufungsgegnerin eingereicht worden sein muss. Die schriftliche Schadensmeldung (Kopie Anl. K4/GA I 60 f.), die der Kläger gemäß seinem – bestrittenen – Vorbringen noch am 18. 12.2014 per Telefax an den Generalagenten A... B... übermittelt hat, ist damit offensichtlich nicht identisch, wie sich auch aus seiner persönlichen Anhörung vom 17.01.2020 ergibt (GA III 709 f.). Zum Einreichen des auszufüllenden Fragebogens hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.01. 2015 aufgefordert (Kopie Anl. B5/GA I 121 ff. und BB2/GA II 286 ff.). Ist der Rechtsmittelführer noch am 22.01.2015 ohne Weiteres davon ausgegangen, mit dem Audi ... zwei Schlüssel und einen Notschlüssel erhalten zu haben, lässt sich die – spätere – davon abweichende Angabe im Schadensformular des Versicherers nicht plausibel mit inzwischen eingetreten Zweifeln infolge einer Nachschau im Schlüsselkasten erklären, wo sich immerhin schließlich zwei nicht konkret zuzuordnende Notschlüssel für Fahrzeuge der Marke Audi angefunden haben; gegenüber der Berufungsgegnerin wurde seinerzeit auch keine Unsicherheit offenbart, sondern das Abhandenkommen von Schlüsseln sogar explizit ausgeschlossen. Nicht richtig sein kann deshalb ferner die Bekundung des Berufungsführers vor der Zivilkammer, erst durch die Nachfrage der Beklagten vom 23.06.2015 (Kopie Anl. B4/GA I 118) hinsichtlich des Notschlüssels problembewusst geworden zu sein (GA I 164, 168). Aus den eigenen Einlassungen des Beklagten ergibt sich zudem, dass der Kreis der Benutzer des Wagens vor Entwendung – entgegen seiner Angabe im Versicherungsformular (Kopie Anl. B1/GA I 89, 93) – nicht auf ihn selbst sowie D... D... und G... G... beschränkt war, sondern auch – wie in den polizeilichen Zeugenfragebogen eingetragen (BeiA I 32, 45) –O... G... und S... H... dazu gehörten sowie – zumindest gelegentlich – Angestellte und manchmal Kunden, weil es zeitlich besser passte oder weil sie keinen Renault Clio aus Ersatzfahrzeug haben wollten (GA I 164, 166 f.). Insoweit war der Audi ... dann in der Tat – wie im Zeugenfragebogen angegeben (BeiA I 32, 39) – ein Werkstattersatzwagen. Als selbstständiger Autohändler mit eigener Werkstatt mag der Kläger zwar den Begriff des Mieters nicht im streng juristischen Sinne des § 535 BGB gebraucht haben, sondern eher umgangssprachlich für jede Person verwendet, die vorübergehend dazu berechtigt ist, ein fremdes Fahrzeug für eigene Zwecke zu nutzen; Fehlvorstellungen hinsichtlich dessen, was im Allgemeinen unter einen Werkstattersatzwagen verstanden wird, sind den Umständen nach aber auszuschließen.

(2) Dass diese Obliegenheitsverstöße durch den Rechtsmittelführer zumindest grob fahrlässig begangen worden sind, wird gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. VVG gesetzlich vermutet und ist nicht widerlegt. Vielmehr fällt dem Kläger sogar – jedenfalls bedingter – Vorsatz zur Last. Dafür genügt es, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Obliegenheit für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, wobei von ihm – weil es um subjektive Umstände aus seiner Sphäre geht – eine substanziierte Einlassung erwartet wird (so Wohlthat, r+s 2019, 549, 553 f. und 560, m.w.N. vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.10.2010 - 5 U 88/10, juris-Rdn. 37, juris = BeckRS 2011, 18062). Betreffend seine Angaben zur Anzahl der Kfz-Schlüssel im Schadensfragebogen der Beklagten war sich der Anspruchsteller nach seinen eigenen Bekundungen – obwohl er kurz zuvor noch ohne Weiteres von zwei Hauptschlüsseln und einem Notschlüssel ausging und danach Unordnung in dem Schlüsselkasten seines Unternehmens festgestellt hatte – nicht sicher, hat das allerdings nicht offenbart, sondern definitive Erklärungen abgegeben und damit bewusst in Kauf genommen, dass diese falsch sein können und damit die Frage des Versicherers unzutreffend beantwortet wird. Erst recht kann den Umständen nach keinerlei Zweifel daran bestehen, dass es dem Kläger bewusst gewesen ist, den Kreis der Benutzer des Wagens, speziell in den letzten sechs Monaten vor dessen Entwendung, mit den drei Personen, die in den Schadensfragebogen eingetragen wurden, zu gering anzugeben, wenn daneben noch O... G... und S... H... sowie Angestellte und Kunden damit gefahren sind, mag dies auch nur gelegentlich der Fall gewesen sein; nicht gefragt wurde von der Rechtsmittelgegnerin nur danach, wer den Wagen für längere Zeit eigenständig in Gebrauch hatte. Freilich verlangt § 28 Abs. 4 VVG sowohl für die vollständige als auch für die teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers selbst bei vorsätzlichen Verstößen gegen bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten in aller Regel eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über die rechtlichen Folgen. Obwohl es nicht ohne Weiteres plausibel erscheint, dass der Kläger – wie er einwendet – im Streitfall gerade die beiden Seiten des Fragebogens der Beklagten, auf denen die Belehrung zu finden und die Unterschrift des Versicherungsnehmers vorgesehen ist, nicht erhalten hat, lässt sich dies nicht widerlegen. Belehrt wurde er jedoch – unstreitig – mit dem Schreiben der Berufungsgegnerin vom 23.06.2015 (Kopie Anl. K5/GA I 62 = B4/GA I 118 f.), ohne dass er dies zum Anlass genommen hat, seine Angaben im Schadensformular, etwa zum Kreis derjenigen, von denen der Wagen benutzt wurde, zu korrigieren. Darauf kommt es indes letztlich nicht an, da dem Rechtsmittelführer hier – über den (bedingten) Vorsatz hinaus – Arglist zur Last fällt, weshalb die Rechtsfolgenbelehrung entbehrlich gewesen und zugleich der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Arglistiges Handeln erfordert keine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht des Versicherungsnehmers, sondern die – in aller Regel nur anhand von Indizien festzustellende (zu § 22 VVG vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 11.12.2018 - 11 U 72/16, juris-Rdn. 18, juris = BeckRS 2018, 34884) – Motivationslage, bewusst durch unrichtige oder unvollständige Angaben auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken, etwa um Beweis- oder andere Schwierigkeiten zu vermeiden oder um die Regulierung zu beschleunigen, wobei es dem Versicherungsnehmer obliegt, objektive Unrichtigkeiten plausibel zu erklären (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.2010 - 12 U 86/10, juris-Rdn. 21, juris = BeckRS 2010, 18561 ferner BeckOK-VVG/Marlow, 8. Ed., § 28 Rdn. 201 ff.; Wohlthat, r+s 2019, 549, 554 und 560). Dass der Kläger angenommen haben mag, der von ihm gegen die Beklagte erhobene Anspruch sei berechtigt, schließt Arglist nicht aus. Eine nachvollziehbare Erklärung für die divergierenden Angaben im polizeilichen Zeugenfragebogen und im Schadensformular des Versicherers, die innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes gemacht wurden, konnte der Berufungsführer nicht geben. Ein neuer Erkenntnisstand war allenfalls im Hinblick auf die Anzahl der auffindbaren Kfz-Schlüssel eingetreten. Danach hätte er der Beklagten in deren im Fragebogen – wahrheitsgemäß – mitteilen müssen, dass der Notschlüssel außer Kontrolle geraten sei, was – wie auf der Hand liegt – eine erhebliche Verzögerung der Schadensregulierung erwarten ließ. Dies gilt umso mehr, wenn er ferner offenbart hätte, dass der Kreis der Benutzer des Audi A8 deutlich größer und heterogener als angegeben war. Dann hätte sich die Angelegenheit in einem deutlich anderen Licht dargestellt.

B. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem § 97 Abs. 1 ZPO; danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Kläger zur Last, weil er es eingelegt hat.

C. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles und der angefochtenen Entscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO sowie auf § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. etwa den Bericht des Rechtsausschusses zum BRegEntw für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).

D. Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil des erkennenden Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.

E. Den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat bereits mit Beschluss vom 11.04.2018 (GA I 265, 267) auf € 88.500,00 festgesetzt, wobei es verbleibt. Grundlage ist § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 39 Abs. 1 GKG. Von der Summe entfallen € 55.130,00 auf den ersten und € 33.420,00 auf den zweiten Teil des klägerischen Zahlungsbegehrens. Als für die Wertbestimmung maßgebend erweist sich – entsprechend dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. hierzu MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 - 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 - 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – das mit dem klägerischen Berufungsanträgen vom 13.06.2017 (GA I 212, 213) zum Ausdruck gebrachte und mit dem Nennbetrag der in der Hauptsache begehrten Zahlungsverurteilung zu bemessende wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers an der weiteren Rechtsverfolgung in zweiter Instanz (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 30. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.; NK-GK/ Schneider, 2. Aufl., GKG § 47 Rdn. 1 ff.). Bei den geltend gemachten Zinsen handelt es sich um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral bleibt.