Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.03.2015 | |
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Aktenzeichen | 3 K 1058/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 9 Abs 3 AltPflG, § 4 AltPflAPrV, § 11 Abs 1 AltPflAPrV, § 11 Abs 4 AltPflAPrV, § 14 Abs 1 AltPflAPrV, § 14 Abs 2 S 2 AltPflAPrV |
Der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über das Ergebnis einer Prüfung des Klägers zum Altenpfleger.
Der am … 1978 geborene Kläger absolvierte seit Oktober 2009 den theoretischen und praktischen Unterricht in der Altenpflege bei der Altenpflegeschule beim Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Süd e.V. in L..
Die im Zeitraum zwischen Juli und September 2012 durchgeführte Prüfung in der Altenpflege absolvierte der Kläger im praktischen Teil mit der Note der 4, im schriftlichen Teil der Prüfung mit der Note 4 und im mündlichen Teil der Prüfung mit der Note 5. Das Landesamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 2012 das Nichtbestehen der Prüfung mit und wies ihn darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, die mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsteile einmal zu wiederholen.
Die Altenpflegeschule übersandte dem Landesamt mit Schreiben vom 28. Februar 2013 das Protokoll der am selben Tag durchgeführten mündlichen Wiederholungsprüfung des Klägers. In den drei Lernfeldern der Prüfung erzielte der Kläger nach den Bewertungen der Fachprüfer die Noten 6, 4 und 4. In diesen hatte der Kläger die Vornoten 4, 3 und 3 erreicht. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag führte die stellvertretende Schulleiterin der Altenpflegeschule gegenüber dem Landesamt aus, dass sich bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote des Klägers ein Problem ergeben habe. Nach der Vorgabe des Formulars über die Niederschrift errechne sich als Zahlendurchschnittswert das Ergebnis der Prüfung 4,33, d.h. die Note 4. Ermittele man den Notendurchschnittswert sei das Ergebnis 4,6, d.h. die Note 5. Nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin beim Landesamt und der Juristin des Landesamtes sei entschieden worden, dass der erste Durchschnittswert 4,33 gewertet werden solle. Dem Prüfling sei die Prüfung als bestanden mitgeteilt worden.
Am 7. März 2013 fand beim Landesamt ein Gespräch unter Beteiligung des Klägers statt. Nach dem hierüber gefertigten Vermerk sei Anlass des Gesprächs, dass bei der Mitteilung des vorläufigen Prüfungsergebnisses am 28. Februar 2013 ein Übertragungsfehler aufgetreten sei. Nach Vorlage aller dem Prüfungsamt vorliegenden Prüfungsunterlagen sei festgestellt worden, dass die Prüfung als nicht bestanden zu werten sei. Das Prüfungsergebnis sei nach der allgemein üblichen und anerkannten Berechnungsmethode zu ermitteln gewesen. Die mündliche Wiederholungsprüfung sei somit mit der Note 5 zu bewerten. Da die Übermittlung des fehlerhaften vorläufigen positiven Prüfungsergebnisses und anschließend des endgültigen negativen Ergebnisses der Prüfung für den Kläger eine besondere Härte darstelle, erhalte dieser die Möglichkeit die mündliche Prüfung letztmalig im Prüfungszeitraum I/2013 bis 31. März 2013 zu wiederholen.
Im Rahmen einer Vorsprache des Klägers beim Landesamt am 8. März 2013 begehrte er unter Berufung auf eine schriftliche Bestätigung der Altenpflegeschule über das Prüfungsergebnis die Anerkennung dieses Ergebnisses durch das Landesamt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 15. März 2013 zudem unter anderem geltend, dass die die Aufgaben des Prüfungsausschussvorsitzenden wahrnehmende stellvertretende Schulleiterin als Vertreterin des Landesamtes gehandelt habe und deren Erklärungen dem Landesamt zuzurechnen sei. Sie habe damit verbindlich über das Bestehen der mündlichen Widerholungsprüfung entschieden.
Das Landesamt erklärte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 25. März 2013, der von der "Dezernatsleiterin/Vorsitzende des Prüfungsausschusses" A... unterschreiben wurde, dass die mündliche Wiederholungsprüfung nach Korrektur mit dem Ergebnis "mangelhaft" abgelegt worden sei. Da der mündliche Teil der Prüfung als nicht bestanden gelte, sei auch die Wiederholungsprüfung in der Altenpflege und damit die Prüfung in der Altenpflege abschließend nicht bestanden.
Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. April 2013 Widerspruch. Die Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung sei ein begünstigender Verwaltungsakt, der nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden könne. Durch die Korrektur des Prüfungsergebnisses ohne sachlichen Grund habe er den Abschluss der Ausbildung zum Altenpfleger nicht erreicht, während ihm nach der schriftlichen Bestätigung vom 28. Februar 2013 ein Anspruch auf Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger zustehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013, der wiederum von der "Dezernatsleiterin/Vorsitzende des Prüfungsausschusses" A... unterzeichnet worden war, wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses sei § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und Altenpfleger. Der mündliche Teil der Abschlussprüfung erstrecke sich auf drei Lernfelder, die jeweils als Einzelprüfung durchgeführt und von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet würden. Die Prüfungsausschussvorsitzende teile den Prüflingen in der Regel nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Prüfungsergebnisse und Endnoten mit. Sofern der Prüfungsausschussvorsitzende an der Prüfung nicht teilnehme, werde in der Regel der Schulleiter beauftragt, den Schülern die vorläufigen Ergebnisse und Endnoten unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Prüfungsausschussvorsitzenden zu übermitteln. Am 28. Februar 2013 seien diese vorläufigen Prüfungsergebnisse und Endnoten durch die stellvertretende Schulleiterin bekannt gegeben worden. Die Abschlussnoten für die Prüfungsteile seien durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu bilden. Ebenso sei die Mitteilung über das Ergebnis der staatlichen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorbehalten. Eine vorbehaltliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch die stellvertretende Schulleiterin stelle mithin keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bilde die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüfer und der Vornote. Nach dem allgemein gültigen Berechnungsweg werde aus jedem einzelnen Prüfungsteil eine abschließende gerundete Note errechnet. Das arithmetische Mittel aus den gerundeten Einzelnoten bilde die abschließende Prüfungsnote. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mit eingeschriebenem Brief zugestellt, der am 1. November 2013 zur Post aufgegeben wurde.
Der Kläger hat am 4. Dezember 2013 Klage erhoben, die er unter Bezugnahme auf sein vorgerichtliches Vorbingen begründet.
Der Kläger beantragt,
der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 3. November 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Der Bescheid vom 25. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 14 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515). Danach erhält die Schülerin oder der Schüler über das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
Dabei gründen sich die Bedenken an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht schon in Fragen der Zuständigkeit. Auch wenn der Bescheid vom 25. März 2013 ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 unter dem Briefkopf "C. - Berufe der Altenpflege und soziale Berufe" ergangen ist, ergibt sich im Ergebnis in noch ausreichender Klarheit, dass es sich dabei um Mitteilungen des "vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses" handelt. Denn beide Bescheide sind "im Auftrag" durch Frau A. als "Dezernatsleiterin/Vorsitzende des Prüfungsausschusses" unterschrieben. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung ist der Vorsitz des Prüfungsausschusses an der Altenpflegeschule Lübbenau zum Zeitpunkt der Mitteilung von Herrn M., der noch im Schreiben des Landesamtes vom 15. Januar 2013 für die Wiederholungsprüfung des Klägers als Vorsitzender des Prüfungsausschusses benannt worden war, auf Frau A. übergegangen.
Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die zwischen den Beteiligten streitige Frage, in welchem Verhältnis die Mitteilung über das Nichtbestehen vom 25. März 2013 zu der mündlichen Erklärung der stellvertretenden Schulleiterin der Altenpflegeschule vom 28. Februar 2013, der Kläger habe die staatliche Prüfung bestanden, und deren schriftlicher Bestätigung vom selben Tag steht. Denn die Mitteilung vom 25. März 2013 wird jedenfalls in der Sache den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 AltPflAPrV nicht gerecht. Denn der Kläger hat die staatliche Prüfung bestanden.
Gemäß § 14 Abs. 1 AltPflAPrV ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 5 Abs. 1 AltPflAPrV vorgesehenen Prüfungsteile mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist. Nach § 4 AltPflAPrV ist die Note "ausreichend" (4) zu vergeben, "wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5)". Die staatliche Prüfung umfasst nach § 5 Abs. 1 AltPflAPrV einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Den schriftlichen und den praktischen Teil hat der Kläger nach der bestandskräftigen Mitteilung vom 24. September 2012 in den Prüfungen vom 6. Juli 2012 (praktischer Teil) und vom 7. bis 9. August 2012 (schriftlicher Teil) bestanden. Die nach der bestandskräftigen Mitteilung vom 24. September 2012 nicht bestandene mündliche Prüfung vom 12. September 2012 hat der Kläger - der nach § 15 Abs. 1 AltPflAPrV eröffneten Möglichkeit gemäß, nach der jeder nicht bestandene Prüfungsteil einmal wiederholt werden kann - am 28. Februar 2013 wiederholt und bestanden.
Die Feststellung der Prüfungsausschussvorsitzenden, der Kläger habe in der Wiederholungsprüfung lediglich die Note "mangelhaft" (5) - die § 4 AltPflAPrV dahingehend definiert, dass die Leistung nicht den Anforderungen entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5) - erreicht, ist fehlerhaft. Denn die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Gesamtnote dieses Prüfungsteils auf der Grundlage der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung unzutreffend ermittelt. Nach der Vorgabe des § 11 Abs. 4 AltPflAPrV bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AltPflAPrV. Dieser Regelung entspricht die vom Beklagten angewandte Berechnung nicht.
Dieser Teil des Prüfungsgeschehens unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die Grundrechte auf Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, juris Rn. 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, juris Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343, juris Rn. 15 f.). Da es hier nicht um die Vergabe der konkreten Noten für die nach § 11 Abs. 1 AltPflAPrV vorgesehenen Lernfelder durch die Fachprüfer oder die Vornoten (§ 9 AltPflAPrV) geht - die mangels Bewertungsrügen vom Kläger inhaltlich nicht in Frage gestellt werden und somit zugrunde zu legen sind -, sondern allein die Rechenschritte zur Ermittlung der Gesamtnote in Rede stehen, mithin keine prüfungsspezifischen Wertungen einschlägig sind, ist kein Raum für eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsrahmens.
Die vom Beklagten vertretene Ermittlung der Gesamtnote, die sich aus der Berechnung einer Note für jedes der Lernfelder aus dem arithmetischen Mittel von Vornote und Note der Fachprüfer (unter entsprechender Rundung auf ganze Notenwerte) und in einem zweiten Schritt aus der Berechnung der Endnote durch Bildung des arithmetischen Mittels dieser "Einzelnoten" zusammensetzt, ist mit § 11 Abs. 4 AltPflAPrV nicht vereinbar, was namentlich vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446), normierten Verpflichtung auf eine bundeseinheitliche Handhabung der Vorgaben der Verordnung, die Abweichungen durch Landesrecht gerade nicht zulässt (vgl. auch BT-Drs. 16/5385 S. 104), von wesentlicher Bedeutung ist.
Schon der Wortlaut der Verordnungsbestimmung steht der Auslegung des Beklagten entgegen. Denn der Text des § 11 Abs. 4 AltPflAPrV sieht die Bildung einer gesonderten Note für jedes Lernfeld unter gesonderter Rundung nicht vor. Vielmehr spricht die Wendung "aus dem arithmetischen Mittel der Noten … und der Vornoten" (Hervorhebung durch das Gericht) mit der Verwendung des Singular dafür, dass für die Berechnung nur einmal ein arithmetisches Mittel aus allen genannten Noten zu bilden ist. Auch systematische Gründe sprechen nicht für den seitens des Beklagten zugrunde gelegten Rechenweg. Denn auf Einzelnoten für die Lernfelder kommt es im Weiteren nicht an. Weder das über die bestandene Prüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AltPflAPrV i.V.m. der Anlage 3 auszustellende Zeugnis noch die Mitteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AltPflAPrV sehen die Angabe solcher Einzelnoten vor. Vielmehr sind allein die Noten für die Prüfungsteile im Sinne des § 5 Abs. 1 AltPflAPrV relevant. Der vorliegende Fall zeigt auch das weitere Problem des Rechenwegs des Beklagten auf, da der Zwischenschritt mit der durch die Bildung von ganzen Notenwerten notwendig verbundenen Auf- oder Abrundung eine erkennbar verzerrende Wirkung hat. Der Beklagte hat zudem nicht die Erwägungen des Verordnungsgebers auf seiner Seite. Wie sich aus der Begründung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Entwurf der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 9. April 2001 (BR-Drs. 275/01) ergibt, gehen die Vorstellungen des Verordnungsgebers in eine andere Richtung. Die Begründung zu § 11 Abs. 4 AltPflAPrV (BR-Drs. 275/01 S. 33) verweist auf die Erwägungen zur im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 10 Abs. 4 AltPflAPrV. Dort heißt es (S. 32): "Absatz 4 regelt, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung bildet. Diese setzt sich zusammen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die Aufsichtsarbeiten und dem arithmetischen Mittel der Vornoten, die für das Lernfeld der jeweiligen Aufsichtsarbeit festgesetzt wurden, letzteres mit einem Anteil von 25 vom Hundert." Zwar mag dies mit dem Wortlaut der Vorschriften des § 10 Abs. 4 AltPflAPrV und § 11 Abs. 4 AltPflAPrV insoweit nicht kongruent sein, als in der Begründung zweimal von einem arithmetischen Mittel und im Verordnungstext nur von einem arithmetischen Mittel die Rede ist. Sollte der Verordnungsgeber damit eine andere als die hier aus dem Wortlaut abgeleitete Berechnungsmethode vor Augen gehabt haben, so hat sich diese jedenfalls in der Norm selbst nicht niedergeschlagen (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab BVerfG, Plenumsbeschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, BVerfGE 54, 277, juris Rn. 60 f.). Jedenfalls aber ist selbst unter Zugrundelegung der Verordnungsbegründung die Notenermittlungsmethode des Beklagten davon nicht gedeckt.
Ist danach § 11 Abs. 4 AltPflAPrV dahingehend auszulegen, dass das arithmetische Mittel über alle Noten und Vornoten zu bilden ist, errechnet sich im vorliegenden Fall für die mündliche Wiederholungsprüfung vom 28. Februar 2013 ein Wert von 4,33 (Summe Vornoten 10; Summe Prüfungsnoten 14; Berechnung: 10 + 14 x 3 = 52 : 12). Dies entspricht nach § 4 AltPflAPrV der Note "ausreichend" (4). Da der Kläger damit alle Prüfungsteile bestanden hat, ist auch die staatliche Prüfung nach § 14 Abs. 1 AltPflAPrV insgesamt bestanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.