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Kriegsopferfürsorgerecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 28.12.2016
Aktenzeichen VG 1 K 976/15 ECLI
Dokumententyp Gerichtsbescheid Verfahrensgang -
Normen § 1 BVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Kern die Gewährung von Unterhalt als Kriegsgefangener.

Der am 1. Februar 1958 in … geborene Kläger gab nach seinem Vortrag am 24. Februar 2015 seinen Personalausweis bei der Stadtverwaltung der Stadt … ab und legte dieser gleichzeitig eine von ihm sogenannte Personenstandserklärung vor. Mit an das Sozialamt des Landkreises …. adressiertem Schreiben vom selben Tage beantragte er zudem sinngemäß die Gewährung von Unterhalt nach Art. 7 der als Anlage zum Haager Abkommen von 1899 bzw. 1907 „betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ angenommenen Haager Landkriegsordnung (HLKO), deren Anwendbarkeit er unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 und 2 lit. a bis d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Wesentlichen damit begründete, dass er als Angehöriger des „besetzten Bundesstaates/Freistaates Preußen“ kriegsgefangener Nichtkombattant sei, als welcher er Anspruch auf Unterhalt entsprechend der Bundesbesoldungsordnung A habe.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte, an den ihn der Landkreis zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, mit Bescheid vom 28. April 2015 ab, da der Kläger kein Kriegsgefangener im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sei.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13. Mai 2015, den dieser im Wesentlichen damit begründete, dass er schon deshalb Kriegsgefangener sei, weil das Staatsgebiet des Freistaates Preußen noch als besetztes Kriegsgebiet verwaltet werde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015 zurück. Da der Kläger nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges geboren worden sei, könne er kein Kriegsgefangener im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b BVG sein.

Bereits zuvor hatte der Kläger am 2. Juni 2015 Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 A 12.15 geführt und mit Beschluss vom 2. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen worden ist.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten nicht berücksichtige, dass er Staatsangehöriger des Freistaates Preußen sei, als Kriegsgefangener unter der „Alliierten-Verwaltung der privaten Firma BRD“ stehe und seine Versorgung nach der Haager Landkriegsordnung „anordne“. Diese habe seitens des Landkreises … zu erfolgen, von wo er seit Oktober 2015 bis auf Lebensmittelmarken keine Leistungen mehr erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen,

1.dass er Staatsangehöriger des Freistaates Preußen sei und der Bundesrepublik Deutschland nicht angehöre,
2.dass er auf Grund der fehlenden Staatsstruktur des Freistaates Preußen nach wie vor der Verwaltung durch die Bundesrepublik Deutschland unterliege und sich dieser unfreiwillig unterwerfen müsse,
3.dass die Versorgung nach der Haager Landkriegsordnung, Kapitel II, Art. 7 durch das dafür zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung … anzuwenden sei,
4.dass die Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung sowohl monatlich an ihn auszureichen seien, solange der Staat nicht reorganisiert sei, als auch rückwirkend, und zwar bis zum Datum seiner Geburt,
5.dass Zinsen mit 5% über dem Basiszins ab Datum seiner Eilanordnung vom 24. Februar 2015 an ihn zu zahlen seien.

Der Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem sie die Beteiligten hierzu zuvor angehört hat.

Unter Würdigung sämtlichen Vorbringens des Klägers im hiesigen Verfahren verfolgt dieser mit seiner Klage maßgeblich das Ziel, staatliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu erhalten. Es kann dahin stehen, ob die demgemäß als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO auszulegende, aber bereits knapp einen Monat nach Einlegung des Widerspruches erhobene Klage im Hinblick auf die gesetzliche Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig ist, zumal der Kläger den nachfolgend ergangenen Widerspruchsbescheid nicht (ausdrücklich) in das Verfahren einbezogen hat und dieses insbesondere im Hinblick auf die Anträge zu 1. und 2. offensichtlich missbräuchlich dafür benutzt, seine rechts- und staatsfeindlichen, einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglichen Ansichten zu propagieren (vgl. hierzu bereits Gerichtsbescheid der Kammer vom 3. Juni 2016 – VG 1 K 307/16 -, Seite 6 des Entscheidungsabdruckes).

Die auf eine Versorgung nach der Haager Landkriegsordnung gerichtete Klage ist jedenfalls unbegründet, wofür auf die zutreffenden Erwägungen des Bescheides des Beklagten vom 28. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 Bezug genommen wird, denen die Kammer folgt. Von einer weiteren Darstellung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe kann sie deshalb absehen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Dementsprechend bleibt auch der geltend gemachte Zinsanspruch ohne Erfolg.

Durch seinen Vortrag, dass seine Versorgung durch den Landkreis … gesichert werden müsse, hat der Kläger auch nicht hinreichend erkennen lassen, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die Haager Landkriegsordnung tatsächlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch begehrt, zumal hierfür schon nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., soweit damit ein eigenständiges Begehren überhaupt verfolgt wird, kommt schließlich schon von vorn herein keine Rechtsgrundlage in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.