Die Beschwerde ist unbegründet.
Das fristgemäße Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Danach hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den in ihrem Geburtsland A. wohnhaften Antragstellerinnen Pass(ersatz)dokumente auszustellen.
Die Antragstellerinnen haben auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht zuzumuten wäre. Sie verkennen, dass ihnen erstmals deutsche Reisepässe ausgestellt werden sollen und es sich schon deshalb nicht um einen Fall handelt, der mit demjenigen eines „deutschen Touristen, der seinen Pass in A. verloren“ hat, vergleichbar ist.
Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren über die Bestimmung des jeweiligen Geburtsnamens der Antragstellerinnen gem. § 1617 Abs. 1 BGB, Art. 10 Abs. 3 EGBGB beim Standesamt in Berlin unstreitig noch nicht abgeschlossen ist und somit der in den Pass gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PaßG einzutragende Familienname nicht feststeht, die Antragstellerinnen seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter in Algerien leben und auch der Vater sich seit mindestens November 2009 wieder bei ihnen aufhält, erscheint eine vorläufige Regelung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Der Umstand, dass die Eltern der Antragstellerinnen die Ehe nach islamischem Recht zu einem Zeitpunkt geschlossen haben (15. August 2005) als der Vater der Antragstellerinnen noch mit einer anderen Frau verheiratet war (Scheidung am 25. Dezember 2005), wirft personenstandsrechtliche Fragen auf, die es rechtfertigen, allein die Erklärungen der Eltern der Antragstellerinnen zur Namensführung ihrer Kinder für die Passausstellung nicht ausreichen zu lassen, sondern auf die Erteilung einer Bescheinigung zur Namensführung des zuständigen Standesamtes zu warten.
Es kommt hinzu, dass auch mit der eidesstattlichen Versicherung des Vaters der Antragstellerinnen vom 17. September 2009, wonach er am 18. Mai 2009 bei der Deutschen Botschaft in A. die Ausstellung von Kinderreisepässen für seine zwei Kinder beantragt und zu diesem Zweck Formulare ausgefüllt und Passbilder der Kinder abgegeben habe, nicht glaubhaft gemacht ist, dass für die Antragstellerinnen formgerechte Passanträge gestellt worden sind. Nach Aktenlage spricht vielmehr alles dafür, dass es sich bei den vom Vater ausgefüllten Formularen um die Erklärungen zur Namensführung der Kinder handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).