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Kindergartenrecht, Heimrecht


Metadaten

Gericht VG Potsdam 7. Kammer Entscheidungsdatum 27.04.2018
Aktenzeichen VG 7 L 296/18 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0427.7L296.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 12 Abs 1 KomVerf BB, § 57 Abs 2 S 2 KomVerf BB, § 12 Abs 1 S 2 KitaG BB 2, § 14 Abs 2 KitaG BB 2, § 24 Abs 2 SGB 8

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich bis zu Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte O... mit der Betreuungszeit von Montag bis Freitag täglich 10 Stunden zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Der Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. trägt die Antragstellerin zu 1/6; die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin zu 1. zu 5/6.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Eltern der am geborenen Antragstellerin beantragten bei der Antragsgegnerin zu 1. am 19. März 2017, diese ab dem 1. April 2018 in einer Kindertagesstätte oder in einen Hort aufzunehmen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 stellte die Antragstellerin gegenüber der Kita-Antragstelle der Antragsgegnerin zu 1. klar, dass es ihr Wunsch sei, in die Kindertagesstätte A... aufgenommen zu werden, da dort eine Betreuung bis 20.00 Uhr gewährleistet sei. Sie bat um abschließende Bearbeitung des Antrags, da der Arbeitgeber der Mutter schon mehrfach nachgefragt habe, ob der Betreuungsplatz bewilligt worden sei. Eine Reaktion seitens der Antragsgegnerin zu 1. erfolgte nicht. Die Antragsgegnerin zu 2. hatte mit Bescheid vom 26. Februar 2018 festgestellt, dass die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf wöchentlich 50 Stunden in der Betreuungsart Kindertagesstätte hat.

Die Antragstellerin hat am 23. März 2018 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

II.

Der Berichterstatter kann nach § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die sinngemäß gestellten Anträge,

1. der Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin unverzüglich bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit der Betreuungszeit von Montag bis Freitag täglich 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Verfügung zu stellen, der vom Wohnort der Antragstellerin mit einer Fahrzeit von maximal 20 Minuten zu erreichen ist;

2. der Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin unverzüglich bis zu Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit der Betreuungszeit von Montag bis Freitag täglich von 7.00 bis 19.00 Uhr nachzuweisen, der vom Wohnort der Antragstellerin mit einer Fahrzeit von maximal 20 Minuten zu erreichen ist;

sind teilweise unzulässig (hierzu a.), und soweit zulässig, in der Sache nach Maßgabe des Tenors erfolgreich (hierzu b. und c.).

a.

Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. ist unzulässig, denn ihm fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin zu 2. hat sie vor und nach Erlass des Bescheides vom 26. Februar 2018 über den Rechtsanspruch auf eine Kindertagesbetreuung keine Kenntnis davon, dass, wo, ab wann und in welchem Umfang die Antragstellerin nach einem Betreuungsplatz sucht. Folglich wäre die Antragstellerin gehalten gewesen, ihr Problem zunächst der Antragsgegnerin zu 2. anzutragen. Daran fehlt es.

b.

Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. ist im Übrigen überwiegend erfolgreich.

aa. Hierbei ist nach Maßgabe des allein in Anspruch kommenden kommunalrechtlichen Benutzungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - (hierzu sogleich unter cc.) der Antrag der Antragstellerin nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie für sich einen Betreuungsplatz in einer der neun Kindertagesstätten der Stadt Zossen begehrt. Da die Stadt in allen neun Fällen der Träger der kommunalen Einrichtung ist und das Begehren der Antragstellerin erkennbar nur auf den Zugang zu einer Einrichtung und die Begründung eines Betreuungsvertrages abzielt, war der Antrag in der Weise zu konkretisieren, dass sie in erster Linie einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte O... und hilfsweise in der Kindertagesstätte „B...“ begehrt und nur für den Fall, dass diese Betreuung nicht gewährleistet werden kann, ihr an einer der übrigen sieben Kindertagesstätten eine frühkindliche Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Für diese Auslegung als gestaffelte Antragsstellung (anders als bei einer Antragstellung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII) war bei Auslegung des Gewollten mangels anderer Anhaltspunkte auf den letzten Stand des Verwaltungsverfahrens abzustellen, wie er sich aus dem Schreiben der Kindsmutter der Antragstellerin vom 9. Januar 2018 ergibt.

bb. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch bezüglich eines Betreuungsplatzes im oben tenorierten Umfang zur Seite.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

cc. Die Antragsgegnerin zu 1. ist passiv legitimiert.

Dies ergibt sich zwar nicht aus einer Zuständigkeit als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 3 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs - SGB VIII - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AGKJHG -, denn die Antragsgegnerin zu 1. ist nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung nach §§ 1, 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes - KitaG - zu gewährleisten hat.

Sie ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG durch öffentlichen Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 2. verpflichtet worden, die Aufgabe für die Antragsgegnerin zu 2. ganz oder teilweise durchzuführen. Zwar sollte ein solcher Vertrag zwischen dem Landkreis T...-F... und der Stadt Z... im August 2011 geschlossen werden, dieser ist aber nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht wirksam zustande gekommen, weil die nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf erforderliche zweite Unterschrift eines Stellvertreters des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt gefehlt hat (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 19. März 2012, Nr. 9, S. 63, 66).

Daher kann sich ein Rechtsanspruch auf Nachweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII allein gegen die Antragsgegnerin zu 2. richten (vgl. zur Aufgabenübertragung und Passivlegitimation in Fällen einer wirksamen Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 28. August 2017 - OVG 6 S 30.17 - in Übereinstimmung mit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 -).

Allerdings trifft die Antragsgegnerin zu 1. eine Rechtspflicht zur Aufnahme von Kindern in ihre Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe der Vorschriften des § 14 Abs. 2 KitaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BbgKVerf. Nach § 12 Abs. 1 BbgKVerf ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die von der Antragsgegnerin zu 1. betriebenen städtischen Kindertagesstätten. Dieser allgemeine Zugangs- und Nutzungsanspruch wird um die im Kinder- und Jugendhilferecht zusätzlich geltende Pflichtenstellung des Trägers von Einrichtungen ergänzt. Danach haben die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, wozu nach § 14 Abs. 1 KitaG auch die Gemeinden zählen, bei Bedarf ihre Einrichtungen für alle Kinder unabhängig von ihrem religiösen und weltanschaulichen Hintergrund zu öffnen, insbesondere dann, wenn nur eine Einrichtung in erreichbarer Nähe ist. Der Antragstellerin lebt in der Stadt Z.... Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2018 gibt es in der Stadt Z... nur gemeindeeigene Kindertagesstätten. Es gibt also für die Antragstellerin keine Alternative in Form von Einrichtungen der freien Jugendhilfe.

In diesem Fall trifft die Antragsgegnerin zu 1. der Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2713 - juris, Rn. 43 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 6.18 - juris, Rn. 10) in der Weise, dass der im Recht des kommunalen Zulassungs- und Benutzungsrechts vorhandene Ermessensspielraum bei der Auswahl derjenigen Personen, denen die öffentliche Einrichtung eröffnet werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 1990 - 4 AE 90.371 - juris, Rn. 23; VG Saarbrücken, Beschluss vom 15. September 2016 - 1 L 1512/16 - juris, Rn. 9), sich zu einem Zugangsanspruch nach Maßgabe der Gesetze und - wie auch sonst im Recht der kommunalen Einrichtungen - tatsächlichen Kapazitäten verdichtet (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 25. Juni 2002 - 1 B 50/02 - S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Denn andernfalls lässt sich der Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung nicht im Verhältnis zu denjenigen Gemeinden realisieren, die entweder ausschließlich oder weitgehend eigene Kindertagesstätten betreiben und sich nicht im Verhältnis zum Landkreis nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG als dem an sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet haben.

Diese Auslegung wird auch von dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 BbgKVerf gedeckt, wonach die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde „im Rahmen des geltenden Rechts“ erfolgt. Zu den im Bereich der Kindertagesstätten einschlägigen Gesetzen gehören die spezielleren Vorgaben des Achten Sozialgesetzbuchs sowie des Landesrechts, die die brandenburgischen Gemeinden unabhängig von den originär zuständigen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe verpflichten. Neben der bereits angeführten Vorschrift des § 14 Abs. 1 und 2 KitaG sind dies insbesondere die Vorschriften über die Art und Weise der Bedarfsdeckung im Bereich der Personalausstattung (§ 10 Abs. 1 KitaG) und der Kostenerstattung nach § 16 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 6 KitaG. Dieses von unterschiedlichen Akteuren auf Landes- und Kommunalebene abhängige System der Kindertagesbetreuung zielt als gesamtstaatliche Aufgabe auf die Deckung des Rechtsanspruchs nach § 1 KitaG im Verhältnis zu den Kindern und indirekt der davon betroffenen Familien ab, so dass es nicht im freien Ermessen einer Kommune stehen kann, nach welchen Kriterien sie Kindern eine frühkindliche Förderung gewährt.

dd. Dass ein Anspruch der Antragstellerin aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, aber auch aus § 12 Abs. 1 BbgKVerf dem Grunde nach besteht, ist unstreitig. Dieser wird nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung - in diese Gruppe fällt die einjährige Antragstellerin - mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG nur zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zu 2. mit Bescheid vom 26. Februar 2018 einen Betreuungsbedarf von 50 Stunden wöchentlich bzw. 10 Stunden täglich festgestellt. Dieser Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen und bindet daher auch die Antragsgegnerin zu 1. Zugleich begrenzt er den Betreuungsbedarf, so dass die von der Antragstellerin in ihrem zweiten Schriftsatz vom 6. April 2018 begehrte darüber hinausgehende Betreuungszeit von insgesamt 12 Stunden nicht von der Antragsgegnerin zu 1. zu gewährleisten ist.

ee. Soweit die Antragsgegnerin zu 1. diesem Anspruch dadurch entgegen zu treten versucht, dass sie Kapazitätsengpässe geltend macht, sind diese nach den im Bereich der frühkindlichen Betreuung geltenden Grundsätzen bereits nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten setzt zum einen voraus, dass sie substantiiert dargelegt wird, zum anderen, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der Kindergartenplätze stattgefunden hat. Der hoheitlichen Vergabe beschränkter Leistungen oder sonstiger Begünstigungen müssen sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde liegen. Das gilt auch für die Zuweisung der nur in bestimmtem Umfang bereitstehenden Betreuungsplätze in kommunalen Kindertageseinrichtungen.

Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlerfreies Vergabeverfahren trägt der betreffende Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weil die insoweit maßgeblichen Umstände ersichtlich in seiner Verantwortungs- und Verfügungssphäre liegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30/17 -, juris sowie Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 - Rn. 13 nach juris bezogen auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Gleiches trifft die Kommunen als Trägerin der Kindertageseinrichtungen, wenngleich ihnen auch der Einwand der Kapazitätserschöpfung an sich offensteht.

Eine diesen Anforderungen entsprechende Darlegung zur Kapazitätserschöpfung hat die Antragsgegnerin zu 1. nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Auch auf die Anforderung des Berichterstatters hin, die Anzahl der Plätze und ihre aktuelle Belegung in den von der Stadt unterhaltenen Kindertagesstätten zu benennen und die Zuteilungskriterien zu benennen, erfolgte nur die schlichte Angabe, dass alle Plätze in der Kindertagesstätte O... ab Dezember 2017 bis zum Schulanfang August 2018 belegt seien.

c.

Die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihr in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, die Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und sie nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es sehr wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. ein Anspruch auf Zugang zu einem Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte im Umfang von 10 Stunden täglich zusteht.

Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde für den Antragstellerin auch zu schweren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen führen, aber auch zu Einschränkungen der Eltern in der von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Berufsfreiheit. Die Antragstellerin könnte nämlich ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruch bis auf weiteres nicht realisieren, so dass ihr für diesen Zeitraum eine Förderung endgültig verloren ginge. Bei dieser Sachlage ist die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt und zugleich ein Anordnungsgrund gegeben.

Die Kostenentscheidung erfolgt im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis, da ein Fall subjektiver Antragshäufung nach §§ 44, 123 VwGO vorliegt. Da die Antragsgegnerin zu 2. bezüglich des gegen sie gerichteten Antrags zu 2. voll obsiegt, trifft die insofern unterliegende Antragstellerin die Kostenlast nach § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Antragstellerin im tenorierten Umfang gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. obsiegt, waren die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen.

Die Kostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.