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Entscheidung 13 U 1/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 13. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.01.2013
Aktenzeichen 13 U 1/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), 14 O 169/09, zu Ziffer 1. teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger weitere 26.343,16 € (insgesamt 89.695,47 €) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2009 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 33 %, die Beklagte zu 67 %, die der zweiten Instanz trägt der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien, seit dem 30. Mai 2007 geschiedene Ehegatten, streiten um Ansprüche nach der Auflösung des unter dem Namen Tierzuchthof P… von der Beklagten nach außen allein geführten landwirtschaftlichen Betriebes, den der Kläger aufgrund Vereinbarung vom 17./26.01.2001 unter einem anderen Namen allein fortgeführt hat, um wechselseitige Entgeltansprüche wegen Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums und Ausgleich allein getragener Kosten sowie um die Aufteilung von Einnahmen aus der Verpachtung gemeinsamen Eigentums aufgrund zunächst alleinigen Pachtvertrages der Beklagten, ab 2000 gemeinsamen Pachtvertrages beider Parteien.

Die Parteien sind zu je ½ Miteigentümer des mit Stallungen und einem zu einem Wohnhaus umgebauten Sozialgebäude bebauten Grundstücks …str. 24 in L…, das sie aufgrund notariellen Vertrages vom 28. Juni 1994 mit 5 Stallungen und dem Sozialgebäude von der Treuhandanstalt erworben hatten. Zur Finanzierung des Grunderwerbs schlossen die Parteien gemeinsam zwei Darlehensverträge mit der Sparkasse …, einen über 68.000,00 DM und einen weiteren über 70.000,00 DM. Weiter schloss die Beklagte zur Finanzierung der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für die Tierzucht allein einen Darlehensvertrag bei der Sparkasse …. Nachdem der Kläger zunächst zur Abwendung der Zwangsversteigerung ab Januar 2006 sämtliche Darlehensverbindlichkeiten allein bedient hatte, hat er am 17.04.2007 die gekündigten Darlehen durch eine durch Darlehensaufnahmen finanzierte Einmalzahlung allein abgelöst. Im Zuge eines früheren Rechtsstreits betreffend die Auseinandersetzung des Betriebes haben die Parteien am 7. Juni 2007 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eine vergleichsweise Regelung dahin getroffen, dass in die „zur Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft noch erforderliche Auseinandersetzungsbilanz folgende Positionen als von der Klägerin [der jetzigen Beklagten] gegenüber den Gläubigern beglichen aufzunehmen sind ….“ und „3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass in die nach Auflösung der Gesellschaft und deren Abwicklung durchzuführende Abrechnung gem. § 748 BGB bezüglich der im Miteigentum stehenden Grundstücke der Parteien zu berücksichtigen sind die Zahlungen der Klägerin …“

Das Landgericht hat der Klage, die ursprünglich auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 116.275,00 € und nach Erweiterung der Klage um 61.058,69 € auf Verurteilung zur Zahlung von 177.333,69 € gerichtet war, eben so wie der auf Nutzungsentschädigung für die vom Kläger allein genutzten im Miteigentum der Parteien stehenden Gebäude (Stallungen und Wohngebäude) und Grundstücksflächen gerichteten Widerklage der Beklagten jeweils nur zum Teil stattgegeben. Auf der Grundlage des vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs und der Vereinbarung der Parteien zur Übernahme des Betriebes der Beklagten durch den Kläger vom 17./26.1.2001 hat es eine Abrechnung der wechselseitig erhobenen Forderungen vorgenommen und die Urteilssumme ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er eine Verurteilung zur Zahlung von weiteren 92.596,17 € erreichen will. Zur Begründung macht er geltend, dass das Landgericht bei Bemessung des Abfindungsanspruchs der Beklagten aus der ehemaligen Tierzucht P… zu Unrecht 100 % sowie falsche Bestandteile und Werte des beweglichen Vermögens aus der Auseinandersetzungsbilanz des Gutachtens S… (Bl 100) angesetzt und so den Abfindungsanspruch mit 107.742,56 € fehlerhaft ermittelt habe. Dabei habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass er an der Vermögensmasse Tierzuchthof P… zu 50 % beteiligt gewesen sei. Das habe das Gericht selbst in seinem Urteil im Vorprozess vom 21. Juni 2006 zum Az 14 O 595/04 festgestellt. Auch hinsichtlich der in dem v.g. Urteil getroffenen Feststellungen zur Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Betriebsvermögen sei das Landgericht gebunden und könne nun nicht andere Gegenstände dem Betriebsvermögen zurechnen.

Letztlich macht er geltend, dass das Landgericht bei Ermittlung des der Beklagten zuerkannten Nutzungsentgelts wegen der von ihm allein genutzten Gebäude anders als bei Berechnung des ihm zuerkannten Nutzungsentgelts wegen des von der Beklagten allein genutzten Gemeinschaftseigentums die von ihm allein geleisteten Kapitaldiensten unberücksichtigt gelassen habe.

Er beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Tenors zu Ziffer 1 des am 15.02.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), 14 O 106/09, zur Zahlung von weiteren 92.596,17 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2009 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in Bezug auf die in Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils erkannten Ansprüche abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der vom Kläger erhobenen Angriffe verteidigt sie das angefochtene Urteil. Im Übrigen wendet sie sich gegen die Verurteilung zur Freistellung von den Darlehenszinsen (Tenor zu 3.), weil so vom Kläger weder beantragt noch begründet, nachdem auf Seiten der Beklagten die Verpflichtung zur Rückführung des Darlehens in Höhe von 77.809,49 € (Punkt 6 S. 11 Urteil) in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommen worden sei. Gegenüber dem Ausspruch zu Ziffer 1 wendet sie ein, dass das Landgericht die Höhe der jeweils wechselseitigen Forderungen teils auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Parameter (9 % zu 91 %) und im Übrigen nach der gesetzlichen Zweifelsregelung (50 % zu 50 %) vorgenommen habe, ohne dass eine Begründung für die unterschiedliche Berechnung ersichtlich sei. Zudem habe das Landgericht bei Abrechnung der BGB-Innengesellschaft die Werte der Grundstücke und Gebäude zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Diese seien wesentliche Bestandteile des von ihr geführten Betriebes Tierzuchthof P… wie auch des vom Kläger später geführten Betriebes gewesen, ohne die nicht hätte gewirtschaftet werden können.

Im Einzelnen:

Ziffern 2 – 4

Die Berücksichtigung ihrer Forderung wegen der nach dem 27.01.2001 geleisteten Zahlungen zu 50 % sei fehlerhaft, weil es sich dabei um Zahlungen (Pacht und andere Verbindlichkeiten) für allein vom Kläger bewirtschaftete Grundstücke handele.

Die Abrechnung ihres Anspruchs aus der Auflösung des Tierzuchthofes unter Ziffer 4 weist sie als willkürliche und nicht abschließende Zusammenstellung zurück.

Ziffern 6 und 13

In die Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus der Bruchteilsgemeinschaft sei der auf die Finanzierung zur Errichtung des Wirtschaftsgebäudes entfallende, vom Kläger durch eine Einmalzahlung abgelöste Darlehensbetrag zu Unrecht in vollem Umfang als Verpflichtung ihrerseits gegenüber dem Kläger eingestellt worden. Es habe eine Quotelung im Verhältnis 9 % : 91 % bzw. zu je 50 % erfolgen müssen, weil das durch das Darlehen mitfinanzierte Gebäude im Miteigentum beider Parteien stehe.

Ziffer 16

Die Berechtigung des Klägers zur Durchführung der Reparatur des Daches und zu ihrer Inanspruchnahme für die dafür angeblich aufgewendeten Kosten sei nicht hinreichend festgestellt. Zudem hätten die Kosten im Verhältnis 50 % : 50 % bzw. 9 % : 91 % aufgeteilt werden müssen.

Ziffern 17 und 18

Falscher Verteilungsmaßstab

Wegen des dem Kläger zuerkannten Anspruchs auf 50 % der Pachtzahlungen in Höhe von 33.763,91 € aus dem Pachtvertrag So…/Z… rügt sie die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie habe zu den erstmals mit Schriftsatz vom 18.1.2012 vorgebrachten Argumenten des Klägers, ihr zugestellt am 24.1.2012 wegen des Fristablaufs am 20.1.2012 nicht mehr Stellung nehmen können. Dem Kläger könne insoweit allenfalls ein Anspruch aus § 812 BGB zustehen, der allerdings verjährt sei. Der Anspruch beruhe auf dem Miteigentum bzw dem gemeinsamen Pachtvertrag und sei in die Auseinandersetzungsbilanz nicht einzustellen. Jedenfalls aber wäre ein Anspruch verwirkt, weil der Kläger ihn seit 2000 nicht geltend gemacht habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die wechselseitigen Berufungen sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat jedoch nur die Berufung des Klägers in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Berufung des Klägers

Die auf die Berechnung des Abfindungsanspruchs der Beklagten aus der Auflösung des Tierzuchthof P… (Ziffer 4 der Abrechnung im angefochtenen Urteil) sowie auf die fehlende Berücksichtigung der von ihm allein aufgewendeten Leistungen für die Darlehensrückzahlung für den Erwerb der Grundstücke in L… bei Ermittlung des Nutzungsentgelts der Beklagten beschränkte Berufung des Klägers ist im Ergebnis teilweise begründet.

a.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung eine Korrektur der Auseinandersetzungsbilanz hinsichtlich des Abfindungsanspruchs der Beklagten wegen des in seinen Betrieb eingebrachten Betriebsvermögens begehrt, dringt er mit seinen Angriffen gegen das angefochtene Urteil hinsichtlich der Grundlagen für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs, nicht jedoch in Bezug auf die einzelnen Wertansätze durch. Das Landgericht hat den Abfindungsanspruch der Beklagten nach Einbringung/Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens des Tierzuchthof P… unter Ziffer 4 des angefochtenen Urteils fehlerhaft bemessen, indem es den Ausgleichs-/Abfindungsanspruch der Beklagten abweichend von den Feststellungen im Urteil des Vorverfahrens unter Einbeziehung des Gutachtens S…, Bl 100, mit insgesamt über 107.000,00 € ermittelt hat.

Grundlage für den Anspruch der Beklagten wegen „Einbringung“ des beweglichen Betriebsvermögens des Zuchthofes P… in den fortan als Einzelbetrieb geführten Betrieb des Klägers ist § 738 BGB analog.

Nach § 738 BGB sind die verbleibenden Gesellschafter, hier der Kläger, verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 BGB zurückzugeben, ihn von gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Die Regelung ist anwendbar auf alle Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters, mithin auch auf die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

aa.

Zwischen den Parteien hat in Bezug auf den unter dem Namen Tierzuchthof P… geführten Betrieb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form der Innengesellschaft bestanden.

Die Existenz einer Innengesellschaft in Bezug auf den nach außen von der Beklagten allein geführten Tierzuchthof P… folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits aus der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess Landgericht Frankfurt (Oder) zum Az 14 O 595/04, nach dessen Feststellungen am Zuchthof P… eine Innengesellschaft bestanden habe. In dem – ausschließlich in Rechtskraft erwachsenden - Urteilstenor findet sich zum Betrieb des Tierzuchthof P… in Form einer Innengesellschaft kein Ausspruch. Im Gegenteil legt die Formulierung des Tenors zu Ziffer I, in dem von Ausgleichsansprüchen der (damaligen) Klägerin betreffend die im Zuge der Verschmelzung mit dem Landwirtschaftsbetrieb „Bauernhof mit Lehre und Forschung“ übergegangenen betrieblichen Gegenstände (des von ihr nach außen als Alleininhaberin betriebenen Tierzuchthof P…) das Gegenteil nahe. Soweit lediglich in den Urteilsgründen Feststellungen dazu enthalten sind, dass hinsichtlich des Tierzuchthofes P… eine Innengesellschaft bestanden habe, sind diese der Rechtskraft nicht fähig.

Gleichwohl ist es, nachdem die Beklagte dem Verweis des Klägers auf die vermeintliche Rechtskraftwirkung der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Vorprozesses und den in tatsächlicher Hinsicht dort getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen wie auch persönlichen Beteiligung am Zuchthof P… durch entsprechenden Arbeitseinsatz nicht entgegen getreten ist, auf der Grundlage des insoweit als unstreitig, weil zugestanden zu behandelnden Vorbringens des Klägers (§ 138 Abs. Abs. 3 ZPO) ohne Weiteres gerechtfertigt, im Verhältnis der Parteien zueinander an der Tierzucht eine Innengesellschaft zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien noch in Ziffer 2 dem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich selbst übereinstimmend von der Existenz einer Innengesellschaft ausgegangen sind, indem sie darin Regelungen über die „Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft“ getroffen haben. Der nicht näher begründete Einwand der Beklagten, Alleininhaberin des Zuchthofes gewesen sein, ist vor diesem Hintergrund rechtlich unbeachtlich. Der Hinweis auf die Inhaberschaft ist als Bestreiten der finanziellen und auch übrigen tatsächlichen Beteiligung des Klägers an der Tierzucht ungeeignet. Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach bezeichnet die Inhaberschaft den nach außen agierenden Betriebsführer. Das Auftreten (nur) eines der Gesellschafter nach außen ist jedoch geradezu charakteristisch für einer Innengesellschaft; ihm kommt über die ggf stille Beteiligung des Klägers an der Tierzucht keine Aussagekraft zu.

Für die Entstehung einer Innengesellschaft reicht es bereits aus, wenn die Gesellschafter sich im Innenverhältnis zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zumindest konkludent verabredet haben und zugleich nach außen nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen wollen (Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 705 Rn 33). So liegt der Fall hier. Unstreitig haben die Parteien den Grund und Boden, auf dem die Tierzucht betrieben wurde, gemeinsam erworben und durch eine gemeinsame Darlehensaufnahme finanziert. Beide Parteien haben Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks geleistet. Der Umstand, dass die Parteien bei Abschluss der jeweiligen Verträge noch miteinander verheiratet waren, steht der Behandlung ihres Zusammenwirkens bei Betrieb des Tierzuchthofes als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen. Eheleute und andere Familienangehörige können wie jeder andere eine Innengesellschaft gründen. Der gemeinsame Betrieb einer Erwerbsquelle ist als Innengesellschaft zwischen Ehegatten anerkannt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1973, 649). Mit Blick darauf, dass die Beklagte als nicht ausgebildete Landwirtin die Tierzucht ohne den Kläger nicht hätte führen dürfen und die Beteiligung des Klägers daran nicht unerheblich gewesen ist, liegt schließlich die Annahme einer unbenannten ehebezogenen Zuwendung an die Beklagte, von der bei finanzieller Beteiligung eines Ehegatten am Betrieb des anderen ein stillschweigendes Gesellschaftsverhältnis abzugrenzen ist, fern.

bb.

Den unter Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufgeführten „Abfindungsanspruch“ nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Zuchthof P… hat das Landgericht im Ansatz den gesetzlichen Vorgaben entsprechend der §§ 732 ff BGB ermittelt.

Zwar hat es ausschließlich die Positivwerte für das bewegliche Betriebsvermögen des Zuchthofes P… ohne jede Passiva in die Abrechnung gem. §§ 732 ff BGB eingestellt. Nachdem jedoch unbewegliches Gesellschaftsvermögen nicht vorhanden war, Grundstücke und Grünflächen zwar nach übereinstimmendem Parteivorbringen für den Betrieb des Tierzuchthofes erworben, aber zu keiner Zeit dinglich in dessen Vermögen überführt worden ist und Verbindlichkeiten des Tierzuchthofes auch im nachfolgenden Verfahren von keiner der Parteien geltend gemacht worden sind, ist der im angefochtenen Urteil gewählte Ansatz – Berücksichtigung ausschließlich des beweglichen Betriebsvermögens des Zuchthofes P… in der Abrechnung - nicht zu beanstanden.

cc.

Schließlich sind unter Ziffer 4 die zum Betriebsvermögen des Zuchthof P… zu rechnenden beweglichen Gegenstände zutreffend ermittelt.

Zwar ist in dem am 21.6.2006 verkündeten Urteil im Vorprozess zum Az 14 O 595/04 unter Ziffer I festgestellt, welche Gegenstände im Einzelnen mit welchen Werten in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien zum Stichtag 26.1.2001 einzufließen haben. Deren Summe ergibt 49.228,35 €, insgesamt also um mehr als 57.000,00 € weniger als im nun angefochtenen Urteil. Diese Feststellung, insbesondere der Ausspruch zu Ziffer I dieses Urteils, steht der abweichenden Bemessung des Abfindungsanspruchs der Beklagten indessen nicht entgegen. Allenfalls dann, wenn insoweit von einer abschließenden Aufzählung der zum Betriebsvermögen des Zuchthofes P… gehörenden Gegenstände und deren Bewertung auszugehen wäre, wären die Parteien auch in nachfolgenden Verfahren daran gebunden (§ 322 ZPO). Daran fehlt es hier.

Das Urteil aus dem Vorprozess beinhaltet in Ziffer I keine abschließenden Feststellungen zu den in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellenden Positionen. Das ergibt sich im Wege der Auslegung desselben, § 133, 157 BGB. Ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des Urteils im Vorverfahren hatte die Beklagte als damalige Klägerin die Herausgabe der unter Ziffer I genannten Gegenstände beantragt, das Landgericht den entsprechenden Herausgabeantrag als nicht selbständig neben der Auseinandersetzung durchsetzbaren Anspruch verneint und den Antrag umgedeutet in einen Feststellungsantrag, dass die Gegenstände, deren Herausgabe begehrt wurde, als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien. Es ergibt sich daraus indessen nicht, dass es sich bei dem im Vorprozess von der jetzigen Beklagten heraus verlangten Gegenständen um das vollständige bewegliche Betriebsvermögen gehandelt habe, welches der Kläger übernommen hat.

Bei dieser Sachlage obliegt es dem Kläger unter Beweisantritt im Einzelnen darzulegen, dass und aus welchem Grund einzelne der unter Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufgeführten Gegenstände dem Betriebsvermögen nicht zuzurechnen bzw abweichend von den aus dem Gutachten S… übernommenen Werten zu bewerten ist. Dazu fehlt trotz Hinweises des Senats ergänzendes Vorbringen des Klägers.

dd.

Soweit das Landgericht im Ergebnis der Auseinandersetzung jedoch von einem Abfindungsanspruch der Beklagten in Höhe von 100 % ausgeht, hat es der Beteiligung des Klägers am Zuchthof P… nicht Rechnung getragen.

Der Höhe nach ist der Abfindungs- bzw Auseinandersetzungsanspruch der Beklagten entsprechend der Beteiligungen beider Parteien zu quoteln. Nachdem eine Bestimmung über die Beteiligung beider am Vermögen und am Gewinn des Tierzuchthofes nicht getroffen worden ist, jedenfalls entsprechendes Vorbringen dazu fehlt, kommt die Zweifelsregel gem. § 722 BGB zur Anwendung. Danach hat im Zweifel jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Größe seines Beitrages einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Auf dieser Grundlage ist der Anspruch der Klägerin aufgrund ihres Ausscheidens aus der Innengesellschaft und der Übernahme des beweglichen Betriebsvermögens durch den Kläger nicht in Höhe von insgesamt 107.742,56 € (vgl. 10 LGUA), sondern nur in Höhe von 53.871,28 € (= 50 %) anzusetzen. Darauf hat der Kläger im Zuge der Übernahme des Tierzuchthofes unstreitig bereits eine Zahlung in Höhe von 15.000,00 € geleistet. In Höhe der Zahlung des Klägers ist der in die Abrechnung eingestellte Anspruch der Beklagten aus der Auflösung der Innengesellschaft mithin bereits erloschen.

Entsprechendes muss allerdings auch für die unter Ziffer 4 zugunsten des Klägers aufgeführten Positionen der Auseinandersetzungsbilanz gelten. Auch die dort genannten Beträge für Gegenstände des beweglichen Betriebsvermögens, die nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Tierzuchthof von ihr allein übernommen worden sind, sind nur in Höhe von 50 % des in Ansatz gebrachten Betrages in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, mithin in Höhe von 7.563,28 € anstatt in Höhe von 15.126,56 €.

ee.

Mit seinem Verjährungseinwand gegen den Abfindungsanspruch der Beklagten wegen ihres Ausscheidens aus dem Tierzuchthof P… dringt der Kläger nicht durch.

Die Verjährung des Auseinandersetzungs- bzw Abfindungsanspruchs der Beklagten war gem. Art 229 § 6 Abs. 1, 2 EGBGB iVm §§ 204 BGB a.F., 207 Abs. 1 BGB n.F. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (Mai 2007) gehemmt. § 207 BGB gilt für Ansprüche jeder Art, mithin auch für die hier aus der Innengesellschaft begründeten. Wirkung der Hemmung ist gem. § 209 BGB, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, die Verjährungsfrist mithin erst nach Ende der Hemmung beginnt. Sie beträgt gem. § 195 BGB n.F. 3 Jahre und war bei Eingang der Klage bei Gericht am 9. April 2009 noch nicht abgelaufen.

b.

Mit seinem Einwand, bei Ermittlung des Nutzungsentschädigungsanspruchs der Beklagten wegen der alleinigen Nutzung des Gebäudes Nr. 8 sowie der Stallgebäude 1, 2 und 5 (vgl. Ziff. 19 der Abrechnung, S. 15 ff des angefochtenen Urteils) durch ihn seien die von ihm allein geleisteten Zahlungen auf die Verbindlichkeiten aus den gemeinsamen für den Erwerb des Grundbesitzes aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen, hat der Kläger ebenfalls Erfolg. Die zugunsten der Beklagten in die Gesamtabrechnung für die alleinige Nutzung u.a. der vorgenannten Gebäude durch den Kläger eingestellte Gesamtforderung ist der Höhe nach durch die auf den Kläger entfallenden anteiligen Darlehensverbindlichkeiten beschränkt. Mit Blick auf den Umfang der anteilig auf die jeweiligen Teilhaber entfallenden Darlehensverbindlichkeiten vermindert sich das zugunsten der Beklagten eingestellte Nutzungsentgelt in Höhe von 50 % der auf die vom Kläger allein mit dem Gebäude Nr. 8 und den Stallungen bebauten Flächen entfallenden Darlehensverbindlichkeiten (Ablösebeträge und Kapitaldienste).

Gem. §§ 743, 748 BGB, deren Anwendung die Parteien sowohl in ihrer Vereinbarung vom 17./26.01.2001 als auch in der vergleichsweisen Regelung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2007 zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs von Nutzen und Lasten vereinbart haben, muss sich im Innenverhältnis jeder Teilhaber entsprechend seinem Bruchteil an den Lasten und Kosten beteiligen. Der Teilhaber, der mehr geleistet hat als seinem Bruchteil entspricht, hat intern einen Ausgleichanspruch gegen die übrigen Teilhaber (BGH NJW 2000, 1944). Dies gilt nicht nur für Lasten im Rechtssinne, sondern auch für andere wertsteigernde Aufwendungen, die ein Teilhaber im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber zugunsten der Gemeinschaft macht. Wegen dieser Aufwendungen steht dem Teilhaber gegen den anderen Teilhaber ein anteiliger Erstattungsanspruch wie im Fall des § 748 BGB zu (BGH NJW 1992, 114). Der Ausgleichsanspruch führt zugleich zu einer Beschränkung des anderen Teilhabers auf Nutzungsentgelt (Palandt-Sprau, a.a.O., § 748 Rn 2).

Die Verbindlichkeiten zu den Darlehen bei der Sparkasse … zu Konto-Nummern … und … haben, wie unstreitig ist, die Parteien gemeinsam zum Erwerb des mit dem Gebäude Nr. 8 und Stallungen bebauten Grundbesitzes L… aufgenommen; das Darlehen zur Konto-Nummer … ist die Beklagte alleine für den Neubau des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes Nr. 7 eingegangen. Eben so ist unstreitig, dass der Kläger sämtliche Darlehen in der hier in Rede stehenden Höhe von 27.190,52 €, 32.219,02 € sowie in Höhe von 77.809,49 € allein bedient und schließlich abgelöst hat. Darüber hinaus hat er bis zum Stichtag laufende Zahlungen auf die gemeinsam aufgenommenen Darlehen für den Landerwerb in Höhe von 22.541,93 € (Summe aus in den Positionen 10, 11, 12, 14, und 15 der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Gesamtabrechnung ausgewiesenen Gesamtbelastung, bei Ziffer 10 ermittelt aus 765,45 € : 9 x 100) geleistet. Damit hat er die für den Landerwerb L… aufgenommenen Darlehen sowohl in einem seinen Miteigentumsanteil von 50 % als auch in einem seine gesamtschuldnerische Haftung im Innenverhältnis von ebenfalls 50 % (§ 426 Abs. 1 BGB) übersteigenden Umfang abgelöst und kann im Grundsatz deren anteilige Erstattung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs bzw Berücksichtigung bei Bemessung des Nutzungsentgelts der Beklagten wegen der gesamtschuldnerisch aufgenommenen Darlehen (Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001, § 745 Abs. 2 BGB) verlangen.

In die Gesamtabrechnung der Miteigentumsgemeinschaft hat der Kläger wegen der von ihm allein erfüllten Verbindlichkeiten aus den gemeinsamen Darlehen eine Forderung in Höhe von nur 9 % gegen die Beklagte in die Gesamtabrechnung eingestellt. Demgegenüber hat die Beklagte wegen der Nutzung ihres Miteigentums durch den Kläger allein – wie umgekehrt auch der Kläger wegen der Nutzung seines Miteigentums durch die Beklagte allein - Nutzungsentgelt in Höhe von 50 % in Ansatz gebracht. Im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs von Nutzungen und Lasten (Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 iVm § 745 Abs. 2 BGB) ist daher sein seinem Miteigentumsanteil entsprechender anteiliger Erstattungsanspruch wegen der von ihm getragenen Lasten im Rahmen der von den Parteien übereinstimmend verlangten und wechselseitig zugestandenen Nutzungsentgelten in Höhe von jeweils 50 % zur Begrenzung des Nutzungsentgeltes der Beklagten diesem gegenüber als Abzugsposten zu berücksichtigen.

Die Zuerkennung eines Nutzungsentgelts dem Grunde nach beruht auf Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.01.2001 (B3, 40 GA) iVm § 745 Abs. 2 BGB. In Ziffer 5 hatten die Parteien ausdrücklich eine Regelung über die Nutzung des Eigentums des jeweils anderen vorbehalten. Diese Nutzungsregelung haben beide Parteien übereinstimmend gewollt und entsprechend Nutzungsentgelt vom jeweils anderen verlangt. Indem sie dabei ihren Nutzungsentgeltanteil jeweils mit 50 % beziffert haben, haben sie sich erkennbar an ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil von je 50% orientiert. Ausgehend davon kann die Regelung in Ziffer 3 dieser Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Regelung der Nutzung des Eigentums durch den jeweils anderen (vgl Ziffer 5 der Abrede aus Januar 2001) nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen, §§ 743, 748 BGB. Eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung des Inhalts, dass ein Teilhaber zu 50 % an den Nutzungen des anderen Teilhabers zu beteiligen ist, ohne zugleich einen entsprechenden Beitrag zu den Lasten und Kosten leisten zu müssen, liefe dem gesetzlichen Leitbild der §§ 743, 748 BGB zuwider. Danach ist die Lastentragung die Kehrseite der Nutzziehung. Eine davon grundsätzlich mögliche abweichende Regelung - § 748 ist abdingbar – haben die Parteien nicht gewollt. Das wird insbesondere aus Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.01.2001 deutlich, in der von einem angemessenen Lastenausgleich die Rede ist und dem übereinstimmenden Verlangen nach Nutzungsentgelt in Höhe von je 50 %. Infolgedessen sind bei Bemessung des Nutzungsentgelts des vom Gebrauch ausgeschlossenen Teilhabers die mit dem Gebrauch verbundenen Lasten im Verhältnis von 50 % zu tragen, das Nutzungsentgelt der Beklagten wegen der alleinigen Nutzung von 91 % der Gesamtfläche des Grundbesitzes durch den Kläger um 50 % der auf seine alleinige Nutzung von 91 % des Gesamtgrundbesitzes entfallenden Lasten zu reduzieren. Weil die Aufwendungen des Klägers auf die gemeinsamen Darlehen die auf Seiten der Beklagten eingestellten Forderungen wegen Nutzungsentgelts für das Gebäude Nr. 8 und die Ställe 1, 2 und 5 der Höhe nach übersteigen, sind die auf Seiten der Beklagten in einer Gesamthöhe von 28.118,46 € eingestellten Forderungen zu Gunsten des Klägers zu streichen.

Allerdings machen die in seiner Berufung von dem zugunsten der Beklagten in die Abrechnung eingestellten Nutzungswert abgesetzten Verbindlichkeiten von 30.704,63 € rechnerisch nicht 50 % von 91 % ( = 45,5 %) des Ablösebetrages für die gem. Ziffern 7 und 8 gemeinsam eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten, sondern 50 % von 61.409,27 € aus. Die Summe der im angefochtenen unter Ziffern 7 und 8 aufgeführten gemeinsamen Darlehen beläuft sich auf 61.409, 27 €. 45,5 % davon sind 27.941,22 €. Nachdem für die Bemessung des Nutzungsentgelts der Beklagten auf 50 % von 91 % der von ihm allein genutzten Gesamtfläche abgestellt worden ist, kann er nicht 50 % der gesamten Darlehensverbindlichkeiten für den Landerwerb in Abzug bringen. Dies gilt umso mehr, als zugunsten des Klägers bereits ein gesonderter Erstattungsanspruch in Höhe von 9 % der Zahlungen auf die gemeinsamen Darlehen in die Gesamtabrechnung eingestellt worden ist. Der Abzug von 100 % der Gesamtlasten würde so zu einer Doppelbelastung auf Seiten der Beklagten wegen der von ihr allein genutzten Teilfläche von 9 % der Gesamtfläche führen.

Zudem hat das Landgericht den Ablösebetrag für das Darlehen mit den Endziffern 735 in Ziffer 7 des angefochtenen Urteils um 2.000,00 € versehentlich zu hoch eingestellt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sowohl in der Klageschrift als auch in seiner Gesamtabrechnung im Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 (Bl 456) hat er den Ablösebetrag für dieses Darlehen auf 27.190,52 € beziffert. 91 % des Gesamtablösebetrages für beide gemeinsamen Darlehen machen danach rechnerisch richtig 54.062,44 €, 50 % davon 27.031,22 € aus (27.190,25 € + 32.219,02 € = 59.409,27 €, davon 45,5 %).

Letztlich hat das Landgericht bei der Berechnung der von den Nutzungsentgeltverpflichtungen des Klägers abzusetzenden Lasten – anders als umgekehrt bei Bemessung seines Nutzungsentgeltanspruches (Gebäude Nr. 7) – die auf die zugehörigen Darlehen zu leistenden Kapitaldienste des jeweiligen Nutzungsberechtigten zu Lasten der Klägers unberücksichtigt gelassen. Die vom Kläger geleisteten Kapitaldienste belaufen sich nach Ziffern 10 bis 12 und 14 bis 15 der Abrechnung des Landgerichts auf insgesamt 22.541,93 €. 91 % davon sind 20.513,16 €, 50 % davon machen 10.256,58 € aus. Die Summe aus 45,5 % der Ablösebeträge für die gemeinsamen Darlehen und die darauf geleisteten Kapitaldienste beträgt 37.287,80 € (27.031,22 € + 10.256,58 €)). Diesen Betrag kann der Kläger den Nutzungsentschädigungsansprüchen der Beklagten wegen der alleinigen Gebäude- und Stallnutzung jedenfalls entgegenhalten.

2. Berufung der Beklagten

Sie ist statthaft und zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet.

Zwar sind die im angefochtenen Urteil ermittelten Gesamtforderungen aus der Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Miteigentum der Parteien und der Auflösung der Tierzucht aufgrund der Angriffe der Beklagten auf Seiten der Beklagten wegen des ihr unter Ziffer 2 zuerkannten Ausgleichs für von ihr geleistete Pachtzahlungen um 1.328,35 € zu erhöhen sowie auf Seiten des Klägers um die unter Ziffer 16 ihm zuerkannte Forderung für die Stalldachreparatur in Höhe von 25.007,47 € zu reduzieren. Eben so ist der Beklagten darin zu folgen, dass das Landgericht dem Kläger die Pachtzahlungen in Höhe von 33.763,91 € zu Unrecht zuerkannt hat. Gleichwohl führen die insoweit erfolgreichen Angriffe gegen einzelne Abrechnungsposten wegen der aufgrund der Berufung des Klägers vorzunehmenden Verminderung der Gesamtforderung der Beklagten nicht zu einer Verringerung des im angefochtenen Urteil festgestellten Unterschiedsbetrages der wechselseitigen Forderungen, der dem Anspruch des Klägers entspricht, vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen unter b. und c. .

a. Urteilstenor Ziff. 3: Freistellung von Zinsverpflichtung ab 1.7.2010

Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Freistellung des Klägers von den ab 1.7.10 zu zahlenden Zinsen wendet, weil ein solcher Antrag von Seiten des Klägers nicht gestellt worden sei, rechtfertigt dies eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht. Es liegt kein Verstoß gegen § 308 ZPO vor. Die zuerkannte Freistellung des Klägers von den im Einzelnen aufgeführten Zahlungspflichten ist gegenüber dem gestellten Zahlungsantrag kein Aliud, sondern als Weniger in dem geltend gemachten Zahlungsanspruch enthalten, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 90, 49; Zöller-Vollkommer, § 308 Rn 4; Musielak-Musielak, ZPO, 9 Aufl., § 308 Rn). Ein Weniger als das mit dem Klageantrag Verfolgte darf das Gericht unter teilweiser Abweisung der Klage im Rahmen des § 308 ZPO indessen zuerkennen. Unabhängig davon hat der Kläger sich mit seinem Antrag, die Berufung der Beklagten in diesem Punkt zurück zu weisen, die Behandlung seines ursprünglichen Zahlungsantrages durch das angefochtene Urteil zu Eigen gemacht.

b. Abrechnung der Ansprüche aus der Auflösung Tierzuchthof und Grundstücksgemeinschaft

Mit ihren Angriffen gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Abrechung der wechselseitigen Ansprüche aus der Auflösung des Tierzuchthofes (Ziffer 4 in der Abrechnung) sowie der wechselseitigen Ansprüche aus der Grundstücksgemeinschaft zum Stichtag 31.12.2009 dringt die Beklagte nur hinsichtlich der von ihr verauslagten Pachtzahlungen zum Teil (Ziffer 2) und wegen der vom Kläger beanspruchten Beteiligung an den Aufwendungen für die Stalldachreparatur (Ziffer 16) durch.

aa. Unterschiedliche Verteilungsschlüssel bei einzelnen Positionen

Mit ihrem Einwand, das Landgericht habe bei Ermittlung der einzelnen wechselseitigen Forderungen willkürlich wechselnde Quoten von 100 % : 0 %, 91 % : 9 % und 50 % : 50 % angesetzt, statt dessen sei ein einheitlicher Verteilungsmaßstab für sämtliche in die Abrechnung eingestellten Positionen zugrunde zu legen, dringt die Beklagte nicht durch.

Für die wechselseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis der Parteien an der Tierzucht hat das Landgericht wie unter II 1 a. dd. festgestellt mangels vertraglicher Absprache der Parteien zu Recht auf die gesetzliche Zweifelsregelung gem. § 722 BGB abgestellt und gleich hohe Beteiligung beider Parteien angenommen.

Wegen der wechselseitigen Forderungen aus dem Miteigentum und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen hat das Landgericht ebenfalls zu Recht in erster Linie die Absprachen der Parteien und nur bei Fehlen von Regelungen zu einzelnen Positionen den gesetzlichen Verteilungsmaßstab, §§ 748, 742 BGB zu Grunde gelegt. An den Grundstücken und Gebäuden, die unstreitig im Miteigentum der Parteien stehen, besteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, §§ 1008, 741 ff BGB. Miteigentum nach Bruchteilen ist eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft iSd §§ 741 ff BGB. Für das Verhältnis der Teilhaber untereinander, insbesondere die Nutzungen und Lasten gelten bei Fehlen einer vorrangigen vertraglichen Einigung neben den §§ 1008 ff BGB die §§ 742 ff BGB. Nachdem, wie im Folgenden anhand der streitigen Abrechnungsposten aufgezeigt wird, nur hinsichtlich einzelner der zahlreichen wechselseitigen Ansprüche eine konkrete vertragliche Regelung existiert und beide Seiten nunmehr im Übrigen eine umfassende Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangt haben, ist der Ansatz unterschiedlicher Verteilungsmaßstäbe nicht nur nicht willkürlich, sondern dem Umstand einer nur rudimentären einvernehmlichen Regelung ihrer rechtlichen Beziehungen an dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundbesitz durch die Parteien geschuldet.

bb. Urteilstenor Ziff 1: Angriffe gegen Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs

- Ziffer 2 der Abrechnung: Hinsichtlich des Anspruchs der Beklagten wegen der von ihr geleisteten Pachtzahlungen auf Grund der Pachtverträge zwischen dem Tierzuchthof P… einerseits und der B…, der W… und G… (Bl 469, 470) andererseits ist die im angefochtenen Urteil eingestellte Forderung zu Gunsten der Beklagten um 1.328,34 € zu erhöhen.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung von ihr verauslagter Pachtzahlungen in Höhe von 2.857,20 € (statt der ausgeurteilten 1.528,86 €).

Der Anspruch auf Zahlung in Höhe von nur 50 % der von der Beklagten geleisteten Pachtzinsen folgt insoweit nicht aus §§ 748, 742 BGB. Die Pachtzahlungen an Dritte stellen keine Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes iSd § 748 BGB dar. Lasten in diesem Sinne sind die auf einer Sache liegenden Verpflichtungen zu Leistungen, die aus der Sache zu entrichten sind und deren Nutzungswert mindern. Persönliche Verpflichtungen privatrechtlicher Natur rechnen dazu nicht (Palandt-Ellenberger, a.a.O. § 103 Rn 1 mwN). Partner der Pachtverträge war jeweils der als Innengesellschaft geführte Tierzuchthof P… (Bl 473). Dieser schuldete nach dem Vertrag die Pachtzinszahlungen. Nachdem dieser zum 26.1.2001 aufgelöst und von dem vom Beklagten allein betriebenen Bauernhof mit Forschung und Lehre mit sämtlichen Verbindlichkeiten übernommen worden war (Einigung vom 17./26.1.2001), ist lediglich der auf den Zeitraum Oktober 2000 bis Januar 2001 entfallende Pachtzins (jährlich 845,68 €, vgl. 473R) entsprechend der Beteiligung beider an der Innengesellschaft um 50 % zu kürzen (= 845,68 € x 4/12 = 281,88 €, davon 50 % = 140,94 €) und der Restpachtzins vom Kläger allein zu tragen. Wegen der darüber hinaus geleisteten Zahlungen steht der Beklagten ein Erstattungsanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 6670, 677 BGB, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB in der vorgenannter Höhe zu.

Hinsichtlich der Pachtzahlungen für das von G… gepachtete Grundstück (357,43 € für die Zeit von Oktober 2000 bis September 2001) gelten die Erwägungen wie für die übrigen Pachtzahlungen. Bezogen auf die Zeit bis Ende Januar 2001 schuldete die Beklagte als Mitpächterin 50% des Pachtzinses; mit Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Kläger ab Februar 2001 hatte dieser im Innenverhältnis zur Beklagten zu 100 % für die Pachtzinszahlung einzustehen. Da dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen ist, wie hoch der Pachtzins war, ergibt sich folgende Berechnung: Zahlbetrag 357,43 € : Nutzungsdauer in Monaten 4/12 = 119,14 €, davon 50 % = 59,57 €.

Nachdem die Beklagte auf Pachtzinsforderungen gegen die Tierzucht P… insgesamt lediglich 200,52 € schuldete und unstreitig 3.057,72 € gezahlt hat (vgl. LG UA 10 [1528,86 € x 2]), steht ihr in Höhe der Differenz, = 2.857,20 € (3.057,72 € ./. 200,52 €) der in die Gesamtabrechnung einzustellende Ausgleichsanspruch gegen den Kläger zu. Zuerkannt sind bereits 1.528,86 €, sodass zugunsten der Beklagten weitere 1.328,34 € verbleiben.

- Ziffer 3 Gebäudeversicherung gemäß Rechnung vom 25.07.2001:

Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung die Erstattung des vollen Betrages (= 482,35 €) für die Gebäudeversicherung begehrt, hat sie mit ihren Angriffen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg.

Ein Anspruch auf Erstattung der in voller Höhe von ihr verauslagten Prämienzahlung für die Gebäudeversicherung folgt insbesondere nicht aus Ziffer 3 des vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs. Allerdings ist danach in die gem. § 748 BGB durchzuführende Abrechnung die Zahlung der damaligen Klägerin zu berücksichtigen. Mangels entgegen stehender Anhaltspunkte ist indessen nicht anzunehmen, dass die Beteiligten mit dieser Regelung ihre ursprüngliche Abrede zu Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 über die dort ausdrücklich genannten Kapitaldienstleistungen auf andere mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten erweitert haben mit der Folge, dass sämtliche Lasten im Verhältnis der jeweiligen Nutzung zu tragen wären.

Dagegen spricht, dass in Ziffer 3 des Vergleiches lediglich von Berücksichtigung, nicht aber von Einstellung des Betrages in die durchzuführende Abrechnung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen die Rede und § 748 BGB als Grundlage für die Abrechnung genannt ist. Nach welchem Schlüssel die Abrechnung der von der Beklagten allein getragenen Lasten erfolgen sollte, folgt indessen aus Ziffer 3 des Vergleiches nicht. Bei dieser Sachlage kommt lediglich die in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 vereinbarte angemessene Aufteilung der Lasten in Betracht. Dazu sieht § 748 BGB vor, dass die Grundstückslasten, zu denen die Gebäudeversicherung zählt, nach dem Verhältnis der Anteile (an der Gemeinschaft) zu tragen sind. Nachdem die Parteien insoweit – anders als etwa zu den noch offenen Darlehensverbindlichkeiten in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 – eine abweichende Regelung nicht getroffen haben (§ 742 BGB) und sie zu je 50 % Miteigentümer des Gebäudes sind, sind die Lasten für das gemeinsame Grundstück, zu denen die Kosten für die Gebäudeversicherung rechnet, zu je 50 % zu tragen.

-Ziffer 4: Abfindungs-/Auseinandersetzungsanspruch wegen Ausscheidens aus dem Tierzuchthof

Soweit die Beklagte meint, die mit einem Gesamtwert in Höhe von 144.168,97 € (108.864,27 € + 35.304,70 €) im Gutachten S… ausgewiesenen Gebäude und Grundstücke seien im Rahmen ihres unter Ziffer 4 im angefochtenen Urteil aufgeführten Auseinandersetzungsanspruchs nach Auflösung des Tierzuchthofes P… zu berücksichtigen, dringt sie damit ebenfalls nicht durch.

Allerdings sind die Grundstücke mit den Stallungen und anderen Gebäuden zum Betrieb des landwirtschaftlichen Betriebes Tierzuchthof P… erworben worden. Darüber besteht Einigkeit zwischen den Parteien. Die Grundstücke sind jedoch zu keiner Zeit in das Vermögen der Betriebe, weder in das des Tierzuchthof P… noch in das des später vom Kläger allein fortgeführten Betriebes überführt worden. Vielmehr sind sie dinglich zu Miteigentum zu je 50 % beider Parteien erworben worden und es nicht nur bis zu dem für die Abrechnung vereinbarungsgemäß maßgeblichen Stichtag 31.12.2009, sondern bis zum heutigen Tag geblieben.

-Ziffer 6 und Ziffer 13

Ablösung und Kapitalzins für Darlehen … für das Gebäude Nr. 7 in Höhe von 77.809,49 € und 11.348,85 €

Ihr Einwand, das Landgericht habe die Ablösung des Darlehens für das Gebäude Nr. 7 zu Unrecht als Forderung des Klägers zu 100 % in die Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche eingestellt, ist unberechtigt.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen zur Ablösung des Darlehens für das Gebäude Nr. 7 beruht auf §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001. Mit Ablösung des Darlehens hat der Kläger im Verhältnis zur Kredit gebenden Bank ein fremdes Geschäft, nämlich ein solches der Beklagten geführt. Sowohl nach Ziffer 3 der Vereinbarung als auch nach dem Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut schuldete die Beklagte die Zahlungen auf das Darlehen zur Errichtung des Verkaufs-/Wirtschaftsgebäudes. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung aus dem Jahr 2001 werden noch vorhandenen Verbindlichkeiten bei Dritten (Sparkasse) in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unternehmen genutzt werden. Die Bedienung der Kapitaldienste richtet sich nach der o.g. Formel. Da der Beklagte nach Ziffer 3 das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen ist, hat sie jedenfalls ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung zu Ziffer 3 die noch vorhandenen Verbindlichkeiten für die Errichtung des Gebäudes Nr. 7 in Höhe von 100 % übernommen. Gleichzeitig hat sie sich im Innenverhältnis zum Kläger zur Aufbringung der Zins- und Tilgungsleistung verpflichtet. Nachdem sie ihrer Verpflichtung aus Ziffer 3 nicht nachgekommen ist und der Kläger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung das ursprüngliche, von der Beklagten zu bedienende Darlehen abgelöst hat, hat der Kläger gegen sie einen Anspruch auf Ersatz der für sie und in ihrem ausschließlichen Interesse getätigten Aufwendungen, §§ 683, 670, 677 BGB.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts deshalb, weil der Kläger seinen Anspruch wegen der Ablösung der von der Beklagten übernommenen Darlehensverbindlichkeit für die alleinige Nutzung des Hauses Nr. 8 im Zuge eines wechselseitigen Verlangens nach einer umfassenden stichtagsbezogenen Abrechnung der Nutzen und Lasten der gemeinschaftlichen Immobilie gem. § 745 Abs. 2 BGB geltend macht. Gem. § 745 Abs. 2 BGB kann eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangt werden. Diesen Anforderungen entspricht das Verlangen nach Erstattung der vom Kläger verauslagten Kosten auf die Darlehensverbindlichkeit der Beklagten. Mit ihrem Einwand, die Zuerkennung einer Forderung des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen auf das Darlehen und Nutzungsentgelt führe zu einer Doppelbelastung auf ihrer Seite, dringt die Beklagte nicht durch.

Zunächst bleibt die Zielrichtung ihres Angriffs offen. Insbesondere wird nicht deutlich, ob sie sich gegen die ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung des vom Kläger verauslagten Ablösebetrages und Kapitaldienstes für das zur Gebäudeerrichtung aufgenommene Darlehen oder gegen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Kläger in einer seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Höhe wendet. Abgesehen davon verfängt auch ihre Argumentation nicht.

Bei den Aufwendungen für das von der Beklagten aufgenommene Darlehen handelt es sich um Leistungen für wertsteigernde Maßnahmen. Solche sind wie im Fall des § 748 BGB grundsätzlich im Verhältnis der Anteile am gemeinschaftlichen Gegenstand von den jeweiligen Teilhabern zu tragen. Mit Blick darauf, dass die Parteien zu je 50 % Miteigentümer des Gesamtgrundbesitzes sind, wären die Aufwendungen zur Bedienung und Ablösung des Darlehens unabhängig davon, dass die Beklagte im Außenverhältnis Alleindarlehensnehmerin und damit Schuldnerin der Kredit gewährenden Sparkasse ist, zu je 50 % von den Parteien zu tragen. § 748 BGB ist jedoch abdingbar. Da § 748 BGB die Kehrseite von § 743 BGB ist, trägt bei entsprechender Verwaltungsregelung der allein nutzende Teilhaber auch die Lasten allein (MüKo-Schmidt, § 748 Rn 5; OLG Schleswig, NJW 07,892). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat sich in Ziffer 3 die alleinige Nutzung der mit dem Gebäude Nr. 8 bebauten Teilfläche von 9 % des Gesamtgrundbesitzes L… auf Dauer vorbehalten. Sie hat es auch seit der Aufteilung des Gesamtgrundbesitzes im Januar 2001 noch bis zum heutigen Tag tatsächlich allein genutzt. In Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17./26.01.2001 haben die Parteien die Teilung der bestehenden Verbindlichkeiten im Verhältnis der jeweiligen Nutzung und Bedienung der Kapitaldienste nach o.g. Formel verpflichtet. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien die Regelung des § 748 BGB in Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung auf das für die Errichtung des Gebäudes Nr. 8 Darlehen aufgenommene Darlehen abbedungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abrede nicht dahin zu verstehen, dass die Darlehensschuld – entsprechend ihrem Nutzungsanteil von nur 9 % der Gesamtfläche – nur zu 9 % auf sie entfallen sollte. Indem in Ziffer 3 ausdrücklich von Teilung der noch vorhandenen Verbindlichkeiten im dem Verhältnis der Nutzung von dem jeweiligen Unternehmen die Rede ist, haben die Parteien einen klaren Bezug zu dem jeweiligen Darlehenszweck hergestellt. Die Darlehen sollten durch den Teilhaber bedient werden, dessen Unternehmen in den Genuss der Darlehensaufnahme kommt. Hinsichtlich des Darlehens für die Errichtung des Gebäudes Nr. 8 war das ausschließlich die Beklagte. Ohne Nutzung des mit dem Darlehen finanzierten Wirtschaftsgebäudes hätte sie ihr Unternehmen nicht führen können. Das war ersichtlich der Grund dafür, dass sie die Nutzung des Verkaufs- und Wirtschaftsgebäudes auf Dauer beanspruchte. Bei dieser Sachlage ist für eine an der Aufteilung der Grundflächen zwischen den Parteien orientierte Aufteilung des Darlehens zur Errichtung des Gebäudes Nr. 8 in einem Verhältnis von 9 % zu 91 % kein Raum. Sie würde dem Interesse des Klägers diametral zuwider laufen. Auch wenn er mit 91 % der Gesamtfläche quantitativ den weitaus größten Teil des Grundbesitz allein nutzt, hat die Beklagte – wie sich aus der Höhe der der Beklagten zugestandenen Nutzungsentgelte ergibt - mit nur 9 % der Grundfläche den gegenüber der Restfläche deutlich werthaltigeren Anteil in ihrem alleinigen dauerhaften Gebrauch. Auch ohne gesonderte dingliche Berechtigung an der Teilfläche profitiert sie von dieser geringen Teilfläche in erheblich größerem Maße als er von der Restfläche.

Daran ändert sich durch die Zuerkennung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 50 % des objektiven Nutzungswertes des Gebäudes Nr. 7 nichts. Sie führt weder zu einer Beschränkung des Erstattungsanspruchs des Klägers wegen der Zahlungen auf die Verbindlichkeiten aus dem Darlehen noch zu einem Wegfall seines Nutzungsentgeltanspruchs. Allerdings hat der Kläger mit der Abrechnung von Nutzungsentgelt in Höhe von 50 % einen seinem Miteigentumsanteil an der von der Beklagten allein genutzten mit Haus Nr. 7 bebauten Teilfläche gefordert. Das Landgericht hat ihm diesen zuerkannt. Ausgehend von der Grundregel der §§ 743, 748 BGB hätte er bei einer Nutzung der bebauten Teilfläche von 50 % auch 50 % der darauf entfallenden Lasten zu tragen, sein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Ablösung und Bedienung des Darlehens der Klägerin wäre ausgehend vom gesetzlichen Leitbild entsprechend um 50 % zu kürzen. Indessen sind davon, dass die in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.01.2001 vorgesehene Regelung der Nutzung des Eigentums des jeweils anderen wegen der Regelung in Ziffer 3 der vorgenannten Vereinbarung einem Festhalten an der Regelung zur Teilung der bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder einer Regelung über Nutzungsentgelt von vornherein entgegen steht, beide Parteien nicht ausgegangen. Dies zeigt sich bereits daran, dass beide Seiten in ihre Gesamtabrechnungen Nutzungsentgelte wegen des jeweils vom anderen Teilhaber allein genutzten Teils des Gesamtgrundbesitzes und die auf ihre jeweilige Nutzung entfallenden Bruchteilesforderungen wegen der Ablösung der Darlehen durch den Kläger eingestellt haben. So hat zuletzt noch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 (Bl 500) die Gesamtaufwendungen für die gemeinsamen Darlehen als Forderung auf Seiten des Klägers mit 9 % eingestellt. Ihr übereinstimmend angewandter Abrechnungsmodus ist als stillschweigende Abbedingung des § 748 BGB zu werten. Die so vorgenommene Verwaltungs- und Nutzungsregelung – Beibehaltung des ursprünglichen Modus für die Abrechnung der Darlehen bei gleichzeitigem Zugeständnis einer Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils entspricht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch dem billigen Interesse beider Teilhaber. Der Kläger seinerseits hat hinsichtlich der von ihm allein genutzten Teilfläche von 91 % des Gesamtgrundbesitzes ein Nutzungsentgelt zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 50 % und die seiner tatsächlichen Nutzung entsprechende Verpflichtung zur Bedienung der Kapitaldienste in Höhe von 91 % eingestellt. Hinsichtlich der von ihm allein tatsächlich genutzten Grundstücksflächen trägt er mit 91 % in erheblich größerem Umfang als sie zur Steigerung des Wertes der Miteigentumsanteile bei. Mit der Nutzung der mit dem neu errichteten Gebäude Nr. 8 bebauten Teilfläche des Gesamtgrundbesitzes hat die Beklagte den Grundstücksteil mit dem objektiv höchsten Mietwert bis zum Stichtag 31.12.2009 nahezu 9 Jahre in ihrem alleinigen Gebrauch gehabt. Dass sie daran keine gesonderte dingliche Berechtigung hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Sie hat sich in Ziffer 3 der damaligen Vereinbarung den Gebrauch der werthaltigsten Teilfläche auf Dauer versprechen lassen. Bei dieser Sachlage ist die vorgenommene Abrechnung von Nutzungen und Lasten nicht unbillig.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt oder gar geboten, wenn aufgrund des Verlangens nach einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung gem. § 745 Abs. 2 BGB die in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 getroffene Absprache zur Bedienung der Kapitaldienste an die nunmehr beanspruchte Nutzungsregelung anzupassen wäre. Davon ist jedoch weder ausgehend von dem in den vorhandenen Vereinbarungen zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien noch unter Billigkeitsgesichtspunkten auszugehen.

Ziffer 3 iVm Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 in Verbindung mit Ziffer 3 des vor dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts geschlossenen Vergleichs ist gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten und die Bedienung der Kapitaldienste durch die Teilhaber unabhängig von der vorbehaltenen Nutzungsregelung in dem Verhältnis der jeweiligen Nutzung erfolgen soll, §§ 133, 157 BGB. Dafür spricht zunächst der Wortlaut von Ziffer 3 iVm Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.01.2001. In Ziffer 3 ist ausdrücklich auf die Nutzung durch das jeweilige Unternehmen abgestellt; in Ziffer 5 ist zudem eine Regelung der Nutzung des Eigentums des jeweils Anderen durch einen Nutzungsvertrag mit dem Ziel des Lastenausgleichs für beide Seiten vorbehalten. Schon der Vorbehalt der Regelung der Nutzung des Eigentums des jeweils Anderen macht deutlich, dass die unter Ziffer 3 getroffene Regelung zur Teilung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Verhältnis der Nutzung durch das jeweilige Unternehmen und der Bedienung der Kapitaldienste unabhängig von der künftigen Regelung der Nutzung des Eigentums durch den jeweils anderen vorgestellt war. Hätten die Parteien eine nur vorläufige Regelung zur Teilung der Darlehensverbindlichkeiten und zur Bedienung der Kapitaldienste ohne Teilung der Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin bis zum Abschluss der in Ziffer 5 vorgesehenen Nutzungsregelung gewollt, hätte es der Regelung zur Aufteilung der Verbindlichkeiten bei Dritten, insbesondere des Zusatzes zum Schicksal der Kreditverträge nach außen, nicht bedurft.

Darüber hinaus wird dieses Verständnis von Ziffern 3 und 5 durch das der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 nachfolgende Verhalten der Parteien bestätigt, dem im Rahmen der Auslegung ebenfalls Gewicht zukommt (vgl. BGH NJW-RR 98, 259). Bis zur Einstellung der Zahlungen beider Parteien auf die jeweils von ihnen gem. Ziffer 3 der Vereinbarung aus Januar 2001 übernommenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse … haben sie wie in ihrer Absprache vorgesehen verfahren. Die Beklagte hat das Darlehen für die Errichtung des Gebäudes Nr. 7, der Kläger die übrigen Darlehen zu einem weit überwiegenden Teil bedient, ohne gleichzeitig vom jeweils anderen Nutzungsentgelt zu beanspruchen. Wie bereits soeben festgestellt beanspruchen im nunmehr anhängigen Verfahren beide Parteien gestützt auf Ziffer 5 der Vereinbarung vom 17./26.01.2001 und Ziffer 3 des Vergleichs vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht iVm § 745 Abs. 2 BGB jeweils für die Zeit ab 27.01.2001 bis 31.12.2009 Lastenausgleich und Nutzungsentgelt. Dabei haben sie sich für ihr wechselseitiges Verlangen erkennbar an ihrer Absprache aus Januar 2001 orientiert, indem sie hinsichtlich der Kapitaldienste die jeweils nach Ziffer 3 der ursprünglichen Vereinbarung auf sie entfallenden Anteile, in Bezug auf die Nutzungen jeweils 50 % des objektiven Nutzungswertes von dem jeweiligen tatsächlichen Alleinnutzer der Gebäude bzw Flächen in ihre jeweilige Abrechnung eingestellt haben. Dass die Beklagte einzig hinsichtlich des von ihr allein genutzten Gebäudes Nr. 7 wegen des vom Kläger verauslagten Ablösebetrages lediglich 50 % zu seinen Gunsten in die Abrechnung eingestellt hat, steht der Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil sie sich damit in Widerspruch zu dem von ihr selbst gewählten Abrechnungsmodus im Übrigen setzt, ohne für dieses Vorgehen eine nachvollziehbare Begründung zu geben. Die dazu getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil, in welchem beiden Seiten Nutzungsentgeltansprüche in Höhe von 50 % des jeweiligen objektiven Gebrauchswertes sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zuerkannt worden sind, haben die Parteien nicht bzw der Kläger lediglich übereinstimmend mit der Beklagten in Bezug auf die ungleiche Berücksichtigung der in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen auf die mehreren Darlehen beanstandet. Im Gegenteil haben sie diese Feststellungen als Bestandteil und Gegenstand ihrer vergleichsweisen Regelung im Vorprozess vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht betrachtet.

Hinzu kommt, dass beide Parteien von der Rückführung und endgültigen Ablösung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen profitieren und der Kläger ebenfalls für die von ihm genutzten Flächen und Gebäude einen seinen Miteigentumsanteil von 50 % deutlich übersteigenden Kapitaldienst erbracht hat, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe seines Miteigentumsanteils hätte. Eine Gegenüberstellung der jeweils von den Teilhabern übernommenen Verbindlichkeiten ergibt nicht ein so unerhebliches Ungleichgewicht zu Gunsten bzw zu Lasten der einen oder anderen Seite, dass das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zur Aufbringung des Kapitaldienstes sich als unbillig erweisen würde. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ein vehementes Interesse an der alleinigen Nutzung des Gebäudes Nr. 7 hatte und nach eigenen Angaben bis heute hat. Die Beklagte selbst hatte seinerzeit die die Nutzung des Gebäudes Nr. 7 für sich allein auf Dauer beansprucht (Ziffer 2 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001) und die Teilung der Darlehensverbindlichkeiten im vorgenannten Umfang vorgeschlagen. Abgesehen davon, dass sie keine plausiblen Gründe dargelegt hat, die ein Festhalten an ihrem eigenen Vorschlag nachträglich als interessenwidrig erschienen lassen würden, können etwaige aus dem auf die Abrechnung für die Zeit bis 31.12.2009 angewandten Abrechnungsmodus resultierende Ungleichgewichte bei endgültiger Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft kompensiert werden.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den unter Ziffer 13 der Abrechnung eingestellten Anspruch des Klägers auf Zahlung iHv 100 %, = 11.348,85 €.

-Ziffer 16 Aufwendungen für Dach Stall 4 (25.007,47 €)

Wegen der dem Kläger zugesprochenen Aufwendungen für die Reparatur des Daches (Stall 4) dringt die Beklagte mit ihren Angriffen durch. Für das Begehren des Klägers auf Beteiligung der Beklagten an den Kosten für die Reparatur des Daches von Stall 4 gibt es keine Rechtsgrundlage.

Der Vertrag der Parteien vom 17./26.1.2001 enthält eben so wenig wie der vor dem Oberlandesgericht im Jahr 2007 geschlossene Vergleich eine Abrede darüber, wie mit anderen Aufwendungen als den Kapitaldiensten auf die jeweils im Miteigentum stehenden Baulichkeiten zu verfahren ist. Bei dieser Sachlage kommt als Grundlage für das klägerische Begehren lediglich die gesetzliche Regelung, §§ 748, 722 BGB, in Betracht. Danach ist jeder Teilhaber dem anderen gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Insoweit fehlt es indessen an hinreichend substanziiertem Vorbringen des Beklagten zu Grund und Umfang der Kosten für die Stalldachreparatur als Maßnahme zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Kosten der Erhaltung im Sinne des § 748 BGB beschränken sich auf die im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB zur Erhaltung des Gegenstandes notwendige Verwendung (Bamberg/Roth-Gehrlein, Beck’scher Online Kommentar, BGB, § 748 Rn 2), die eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen umfassen können, vgl BGH, NJW 2012, 522 Tz 11. Zur Beteiligung an den ohne Einbeziehung der Beklagten verursachten und aufgewendeten Kosten ist die Beklagte ausgehend von der Regelung des § 744 BGB aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses mithin nur dann verpflichtet, wenn die Reparaturmaßnahme eine notwendige Maßregel im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB darstellt. Das ist trotz Hinweises des Senats auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar. Der Kläger hat seinen diesbezüglichen Vortrag nicht ergänzt. Die Beklagte hat bereits den angeblichen Einsturz des Stalldaches im Frühjahr 2009 bestritten. Zudem hat sie die lediglich in Form eines Aufwandskontos behaupteten Aufwendungen des Klägers für die Stalldachreparatur wie auch deren Notwendigkeit hinsichtlich des Umfangs in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage hätte es sowohl zu Grund und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs ergänzenden Vortrags des Klägers bedurft. Entsprechendes gilt für einen – bei Fehlen der Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB möglichen Anspruch dem Grunde nach auf einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.

-Ziffern 17 und 18 Verteilungsmaßstab für Lasten (Grundsteuer (2002 – 2008; Wasser /Abwasser) und Nutzungen

Hinsichtlich des im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Verteilungsmaßstabes von 50 % : 50 % hat die Berufung der Beklagten ebenfalls keinen Erfolg. Die Aufteilung der Lasten im Verhältnis 50 % : 50 % folgt der gesetzlichen Regel, § 742 BGB. Wenn der Senat allerdings Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 iVm Ziffer 3 des Vergleichs vor dem OLG abweichend auslegt, würde dies der Zweifelsregel vorgehen (dazu oben zu Ziffer 6). In diesem Zusammenhang wäre allerdings weiter zu klären, ob der für den Kapitaldienst vereinbarte Verteilungsschlüssel (nach Nutzung) überhaupt auch für andere Lasten wie Grundsteuer u.a. gelten sollte. Der Wortlaut beider Abreden gibt dafür nichts her. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, es hier bei dem im angefochtenen Urteil angewendeten Verteilungsmaßstab zu belassen.

c.

Mit ihren Einwendungen gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Verteilung der Pachterträge aus den Verträgen So… und Z… zugunsten des Klägers hat die Beklagte vollumfänglich Erfolg.

aa.

Allerdings hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Pachtzahlungen. Grundlage dafür ist Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 17./26.01.2001 iVm 816 Abs. 2 BGB.

Nach Ziffer 1 übernimmt der Kläger den Tierzuchthof P… mit allen Rechten und Pflichten. Dazu rechnen auch die Rechte und Pflichten aus den Pachtverträgen mit den Pächtern So… und Z…. Diese hatte ursprünglich die Beklagte allein unter der Firma Tierzuchthof P…. abgeschlossen; deren Verlängerung haben in der Folgezeit am 20.12.2000 vor Zustandekommen der Übernahmevereinbarung sogar beide Parteien vorgenommen. Im Innenverhältnis zum Kläger hat die Beklagte 50 % des Pachtzinses mithin unter Verstoß gegen die Absprache vereinnahmt, ist sie also Nichtberechtigte iSd § 816 Abs. 2 BGB. Im Verhältnis zu den Schuldnern der Pachtverträge, den Pächtern Z… und So…, muss der Kläger gem. § 407 Abs. 1 BGB die Erfüllungswirkung der Pachtzinszahlung in Höhe von 50 % an die Beklagte gegen sich gelten lassen. Die Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten des Tierzuchthofes gem. Ziffer 1 der Vereinbarung vom 17./26.1.2001 beinhaltet inhaltlich eine Abtretung des Pachtzinsanspruchs der Beklagten an den Kläger (§ 398 BGB). Dass die Pächter Kenntnis von der vereinbarten Übernahme von Rechten und Pflichten durch den Kläger allein gehabt haben, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

bb. Der Anspruch des Klägers auf die von der Beklagten zu Unrecht vereinnahmten Pachtzinsen ist jedoch verjährt.

Der Anspruch auf Erstattung der an die Beklagte geleisteten Pachtzahlungen unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Sie beträgt 3 Jahre und beginnt wegen der Hemmung der Verjährung gem. § 207 BGB für die bis dahin entstandenen Ansprüche ab 1. Juni 2007. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Erstattung der von der Beklagten zu Unrecht vereinnahmten Pachtzahlungen erstmals mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012 in die Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Miteigentum eingestellt, ohne ihn im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Gegenstand einer Klageerweiterung zu machen. Bei Eingang dieses Schriftsatzes bei Gericht war der Anspruch jedenfalls hinsichtlich der Pachtzahlungen bis einschließlich Dezember 2008 bereits verjährt. Wegen des Anspruchs auf zu Unrecht vereinnahmte Pachtzahlungen für das Jahr 2009 ist ebenfalls Verjährung eingetreten. Der Kläger hat bis heute keine Maßnahmen ergriffen, die eine Hemmung der Verjährung der im Jahr 2009 zu Unrecht vereinnahmten Pachtzahlungen bewirken würden.

cc.

Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Klägers anzunehmen wäre, dass er sich mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten in diesem Punkt die Feststellungen im angefochtenen Urteil zu Eigen gemacht hätte und infolgedessen eine Verjährungshemmung eingetreten wäre, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht mehr.

Er ist jedenfalls aufgrund stillschweigenden Erlassvertrages iSd § 397 BGB erloschen. Dass der Kläger zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten ausdrücklich auf die Erstattung der von ihr vereinnahmten Pachtzahlungen in Höhe von 50 % verzichtet hat, ist unschädlich. Der Erlass einer Forderung gem. § 397 BGB ist wie jede andere Willenserklärung stillschweigend möglich. Auch wenn an ihn strenge Anforderungen zu stellen sind und ein unmissverständlicher rechtsgeschäftlicher Wille vorausgesetzt wird (BGH NJW 08, 2842), erfüllt das gesamte Verhalten des Klägers die inhaltlichen Voraussetzungen an ein von der Beklagten angenommenes Angebot zum Erlass der Forderung. Der Kläger hat den nach Übernahme des Tierzuchthofes spätestens zum 31.12.2001 nach dem Pachtvertrag fälligen jährlich zu zahlenden Pachtzins gegenüber der Beklagten erstmals im Januar 2012 durch Einstellen in die Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus der Grundstücksgemeinschaft geltend gemacht, obschon ihm an Hand der an ihn geleisteten Pachtzinszahlungen bewusst gewesen sein muss, dass die Pächter ihm lediglich 50 % des vereinbarten Pachtzinses leisten. Wenn er dann gleichwohl mehr als 10 Jahre mit der Geltendmachung seines vermeintlichen Anspruchs zuwartet, ist das aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers als ein Verzicht zu werten. Dies gilt umso mehr, als er nicht einmal unmittelbar darauf reagiert hat, dass die Beklagte ihrerseits auf den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2011 den vermeintlich ihr zustehenden Anteil von 50 % der an den Kläger geleisteten Pachtzahlungen in die Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche eingestellt wissen wollte. Spätestens nach Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Mai 2011 hätte der Kläger reagieren und seinerseits den nunmehr für sich beanspruchten Teil des Pachtzinses in die Abrechnung einstellen müssen, um die Deutung seines Verhaltens im Sinne eines Verzichts zu verhindern. Nachdem er das nicht nur unterlassen, sondern seine mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 vorgenommene Abrechnung als vollständig und sämtliche Streitpunkte der Parteien erfassend bezeichnet hat, durfte die Beklagte gem. § 242 BGB davon ausgehen, dass der Kläger seinerseits Erstattung von an die Beklagte erbrachten Pachtzahlungen nicht mehr beanspruchen werde.

3. Gesamtbetrachtung

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf Grund der wechselseitigen Berufungen die im angefochtenen Urteil enthaltene Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche zu den unter der dort verwendeten Bezifferung wie folgt zu korrigieren:

Zu 2. Pachtzahlungen der Beklagten

Erhöhung des Anspruchs der Beklagten wegen von ihr geleisteter Pachtzahlungen um 1.328,34 €.

Zu 4. Abfindungsanspruch nach Teilung des beweglichen Vermögens

- Reduzierung des Gesamtanspruchs auf Seiten des Klägers um 50 % = 7.563,29 €
- Reduzierung des Gesamtanspruchs der Beklagten von 107.742,56 € um 53.871,28 €
- Reduzierung des Gesamtanspruchs auf Seiten der Beklagten um 15.000,00 €

Zu 16. Aufwendungen für Dach Stall 4
Reduzierung des Anspruchs des Klägers auf Null (um 25.007,47 €)

Zu 19.
Reduzierung des Nutzungsentgeltanspruchs der Beklagten um 28.118,46 €.

Außerdem enthält das Urteil des Landgerichts einen Rechenfehler zu Lasten der Beklagten. Ihre Aktivposten in der Abrechnung addieren sich auf 155.942,08 €, statt auf 152.958,50 €. Diesen Fehler kann der Senat gem. § 319 ZPO von Amts wegen berichtigen.

Die vom Landgericht zugunsten des Klägers gebildete Differenz von 29.588,40 € ist damit um 2.983,58 € zu hoch. Die Forderung des Klägers errechnet sich mithin wie folgt

 Vom Landgericht festgestellter Abrechnungssaldo zugunsten des Klägers

 29.588,40 €

 Rechnungsfehler des Landgerichts

 - 2.983,58 €

 Verminderung des Abfindungsanspruchs der Beklagten hinsichtlich "Tierzucht"

 53.871,28 €

 Verminderung des Abfindungsanspruchs des Klägers hinsichtlich "Tierzucht"

 - 7.563,28 €

 Erfüllung durch Kläger

 15.000,00 €

 Verminderung der Nutzungsentschädigungsansprüche der Beklagten

 28.118,46 €

 Weiterer Erstattungsanspruch der Beklagten wg verauslagter Pachten

 - 1.328,34 €

 entfallener Aufwendungsersatzanspruch des Klägers

 -25.007,47 €

 Zwischensumme

 89.695,47 €

 vom LG bereits zuerkannt

 - 63.352,31 €

 Rest 

 26.343,16 €

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor.

V.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung beträgt bis zu 170.000,00 € (Berufung Kläger: 93.596,17 €; Berufung Beklagte 63.352,31 € + 11.050,00 € für die Berufung gegen die Freistellungsverpflichtung, Ziffer 3 des angefochtenen Urteils (80 % der Zinsen (ca. 4.000,00 €) für das D…-Darlehen für ein Jahr (7/10 bis 6/11) = 3.200,00 € x 3,5 = 10.600,00 € + 80 % von 9 % der Zinsen für das Darlehen Sparkasse … (jährlich ca 1.800,00 € ) 1.440 € x 3,5 x 0,09 = 453,60 €, §§ 3 ZPO, 41 GKG)