Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 29.02.2012 | |
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Aktenzeichen | L 9 KR 69/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 24 Abs 1 Nr 5 KSVG, § 24 Abs 1 Nr 4 KSVG, § 25 Abs 1 KSVG |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligte streiten (noch) um die Bemessung der von der Klägerin zu entrichtenden Künstlersozialabgabe für das Jahr 2003 und inwieweit dabei die an C (im Folgenden: C.), Geschäftsführerin der Klägerin, gezahlten Entgelte zu berücksichtigen sind.
Unternehmensgegenstand der im Jahre 1999 errichteten Klägerin ist nach ihrer Eintragung im Handelsregister: „Die Verwertung von Urheberrechten, das Ausarbeiten von Ideen für Drehbücher, die Übernahme von Regie- sowie Film-, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen und alle damit verwandten Geschäfte.“
Gesellschafter der Klägerin war bis Juli 2002 mit einer Stammeinlage von 30.000 Euro allein H. Danach waren dieser (Stammeinlage: 22.500 Euro) sowie C. (Stammeinlage: 7.500 Euro) Gesellschafter der Klägerin.
Als Geschäftsführer fungierten seit Juli 2002 mit jeweiliger Alleinvertretungsberechtigung H und C.
Nach Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren war sie nach ihrer Gründung im Jahre 1999 „zunächst nahezu inaktiv“. Wirtschaftliche Aktivität entfaltete die Klägerin erst ab Mitte des Jahres 2002. Zum 1. September 2002 übernahm die Klägerin nämlich die Produktion der seit 1998 in der ARD ausgestrahlten politischen Talkshow „C.“, die zuvor in Händen der M GmbH lag. Letztere stellte ein Unternehmen des ehemaligen Ehemannes von C. dar, von dem diese sich im Jahre 2001 getrennt hatte.
Nach Angaben der Klägerin vom Dezember 2002 entfaltete sie tatsächlich Tätigkeit nur im Bereich der Produktion von TV-Sendungen; sie erzielte ihre Umsatzerlöse zu 90 Prozent mit künstlerischen bzw. publizistischen Aktivitäten.
Die Klägerin zeigte der Beklagten noch im September 2002 an, dass die Produktion der Sendung „C.“ übernommen worden sei, damit die Künstlersozialabgabe abgeführt werden könne. In der Folgezeit entstand zwischen den Beteiligten Streit um die Frage, ob die von der Klägerin an ihre Geschäftsführerin C. gezahlten Entgelte in Gestalt fester monatlicher Gehaltszahlungen in die Bemessung der von der Klägerin geschuldeten Künstlersozialabgabe einbezogen werden müssen.
Im Dezember 2002 gab C. gegenüber der Beklagten an, für die Klägerin im Rahmen von Geschäftsführung und Moderation tätig zu werden. In keinerlei Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit stünden Geschäftsführung, Personalführung, Finanzwesen, B-Planung, Marketing“; diese Tätigkeiten nähmen 75 Prozent des Zeitaufwandes ein. Im Februar 2003 führte sie weiter aus, um ihre Person ranke sich überwiegend das unternehmerische Geschehen der Klägerin. Sie sei der der entscheidende Dreh- und Angelpunkt des unternehmerischen Geschehens, nicht zuletzt aufgrund ihrer herausragenden öffentlichen Position. Sie entfalte umfassende unternehmerische Tätigkeit. Gegenwärtig umfasse die Produktpalette die Talkshow „C.“, die Talkshow „g“, Einzelproduktionen wie etwa für die Friedrich-Ebert-Stiftung und Unicef sowie Galashows wie etwa Unicef 2003 oder ARD-Kinderfest 2003. Für alle Sendungen und Veranstaltungen arbeite sie im Bereich der redaktionellen Steuerung mit. Insbesondere lege sie zusammen mit der Redaktion die Themen und Inhalte der sonntäglichen Sendung „C.“ fest; Texte würden von der Redaktion unter ihrer Mitwirkung geschrieben bzw. vorbereitet.
Mit Schreiben vom 23. April 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Geschäftsführervergütungen der C. zur Bemessungsgrundlage der von der Klägerin zu zahlenden Künstlersozialabgabe gehörten, denn die künstlerischen/publizistischen Elemente prägten die Tätigkeit der C. Um eine genaue Bezifferung der Geschäftsführervergütungen der C. wurde gleichzeitig gebeten.
Die Klägerin trat dem entgegen und führte aus, dass C. für die Klägerin überwiegend unternehmerisch, nicht aber künstlerisch/publizistisch tätig sei.
Im Juni 2003 gab die Klägerin für das Jahr 2002 eine beitragsrelevante Entgeltsumme von 135.401 Euro an und ließ dabei die Geschäftsführervergütungen der C. auch nach wiederholter Aufforderung der Beklagten unberücksichtigt.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004, legte die Beklagte das beitragsrelevante Entgelt für das Jahr 2002 auf 335.401 Euro fest, schätzte die Geschäftsführervergütung der C. dabei auf 200.000 Euro und setzte den monatlich zu leistenden Zahlungsbetrag auf der Grundlage eines Beitragssatzes von 3,8 Prozent auf 1.062,10 Euro fest. Die Klägerin existiere überhaupt nur, um die publizistischen Leistungen von Frau C. zu vermarkten und zu verwerten. Deren Geschäftsführergehalt sei damit ein Entgelt für eine publizistische Leistung im Sinne von § 25 KSVG und in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Mai 2004 Klage erhoben (S 84 KR 1244/04).
Für das Jahr 2003 meldete die Klägerin im März 2004 eine beitragsrelevante Entgeltsumme von 290.879,21 Euro an und ließ auch dabei die Geschäftsführervergütungen der C. unberücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 legte die Beklagte daraufhin das beitragsrelevante Entgelt für das Jahr 2003 auf 890.879 Euro fest, schätzte die Geschäftsführervergütung der C. dabei auf 600.000 Euro und setzte den monatlich zu leistenden Zahlungsbetrag auf der Grundlage eines Beitragssatzes von 4,3 Prozent auf 3.192,32 Euro fest.
Mit ihrem dagegen erhobenen und von ihrem Steuerberater ausführlich begründeten Widerspruch machte die Klägerin erstmals Angaben zur Vergütung der C. Im Jahr 2003 habe sie für Geschäftsleitung, Moderation und journalistische Tätigkeit 892.732 Euro erhalten. Journalistische Tätigkeit übe C. nur für die gleichnamige Sendung aus, nämlich montags zwei Stunden, mittwochs eine Stunde, freitags eine Stunde, samstags vier Stunden und sonntags acht Stunden.
Mit Bescheid vom 5. August 2004 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 26. Mai 2004, legte ein zu berücksichtigendes Jahresentgelt von 1.183.611 Euro fest (892.732 Euro entfallend auf C., 290.879,21 Euro entfallend auf sonstige Mitarbeiter) und setzte den monatlichen Zahlbetrag auf 4.241,27 Euro fest.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Mai 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 5. August 2004 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage (S 73 KR 1515/05) hat das Sozialgericht Berlin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zur Streitsache S 84 KR 1244/04 verbunden.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Frau C. sei selbständige Künstlerin/Publizistin im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG, so dass das ihr von der Klägerin, die unstreitig nach § 24 Abs. 1 KSVG abgabepflichtig sei, gezahlte Entgelt Teil der Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sei. Dass die Klägerin ihre Zahlungen an C. als Geschäftsführergehalt erbringe, sei dabei unschädlich, denn in die Bemessungsgrundlage sei alles einzubeziehen, was der Abgabepflichtige aufwende, um das Werk oder die Leistung zu erhalten und zu nutzen. Das Geschäftsführergehalt sei auch Gegenleistung für eine künstlerische/publizistische Leistung im Sinne von § 25 Abs. 1 KSVG. Es lasse sich nicht etwa in einen künstlerisch-publizistischen und einen kaufmännischen Teil aufspalten. Maßgeblich sei, ob die künstlerisch-publizistischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägten. Das Wirken in Moderation und Redaktion sei prägend für die Tätigkeit von C. Ihre Leistungen im kaufmännischen Bereich und in der Organisation der Klägerin seien als Annextätigkeiten ebenfalls als publizistische zu werten.
Gegen das ihr am 28. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Februar 2009 Berufung eingelegt, soweit durch die Bescheide der Beklagten vom 26. Mai 2004 und 5. August 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2003 betroffen sei. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: C. sei überwiegend in den Bereichen der Geschäftsleitung tätig, so dass die Entscheidung des Sozialgerichts unzutreffend sei. Die redaktionelle Arbeit einschließlich der Moderation mache nur etwa 25 Prozent des Gesamtaufwandes aus. Die künstlerisch-publizistische Tätigkeit der C. sei nicht prägend für das Gesamtbild ihrer Tätigkeiten; der kaufmännische Teil sei nicht nur untergeordnetes „notwendiges Übel“. C. sei zuständig gewesen für die Kontrolle des operativen Geschäfts, für Neuverhandlungen sowie für den Abschluss von Neuverträgen; außerdem habe sie die Buchhaltung und das internationale Geschäft der Klägerin erledigt. Ihre Verantwortung habe sich auch auf das Personal einschließlich der Korrespondenz mit den Mitarbeitern erstreckt. Dem Mitgeschäftsführer H habe lediglich das operative Geschäft der Produktion oblegen; zudem habe er nach seinem Anstellungsvertrag die Gesellschaft nur gemeinsam mit der weiteren Geschäftsführerin C. vertreten dürfen. C. habe die Geschicke der Klägerin vollständig kontrolliert, was auch seinen Ausdruck im Treuhandvertrag vom 28. Juni 2002 gefunden habe, nach dem H an die Weisungen von C. insbesondere auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung gebunden gewesen sei. C. habe damit die Geschicke der Klägerin mit 18 bis 20 fest angestellten Mitarbeitern sowie einem Jahresumsatz von fast 10 Mio. Euro – davon 80 bis 90 Prozent entfallend auf die Produktion der Sendung „C.“ – kaufmännisch und organisatorisch allein bestimmt. Die Tätigkeit für die Sendung „C.“ habe dagegen nur vergleichsweise geringen Zeitaufwand erfordert, sei „eher nebenbei“ erfolgt. Die Sendung habe 42 mal im Jahr stattgefunden und jeweils eine Stunde gedauert. Die Moderation habe sie am Tag der Sendung vorbereitet. Die redaktionelle Tätigkeit der C. für die ihren Namen tragende Sendung sei untergeordnet gewesen und habe in der Hand einer Redaktion gelegen. Nach der Sichtweise der Beklagten müssten für jeden Vorstand eines Medienkonzerns Künstlersozialabgabe gezahlt werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2004 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005, aufzuheben, soweit für das Jahr 2003 für die Bemessung der von ihr zu entrichtenden Künstlersozialabgabe eine Entgeltsumme von mehr als 290.879,- Euro festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Klägerin müsse sich an den Angaben festhalten lassen, die C. im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2003 persönlich gemacht habe. Diese seien nicht anders zu verstehen, als dass C. die publizistische Oberaufsicht innegehabt habe. Auch aufgrund ihrer Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerstellung habe sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf die Erstellung des künstlerischen bzw. publizistischen Werks Einfluss zu nehmen. Der publizistische Teil ihrer Tätigkeit könne und dürfe nicht auf 25 Prozent begrenzt werden, weil eine Vielzahl notwendiger Geschäftstätigkeiten dem Publizistischen hinzuzurechnen seien, nicht zuletzt weil C. selbst erklärt habe, Dreh- und Angelpunkt des Unternehmens zu sein.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Das der Geschäftsführerin C. im Jahre 2003 gezahlte Gehalt in Höhe von 892.732 Euro ist in die Bemessung der von der Klägerin geschuldeten Künstlersozialabgabe einzubeziehen.
1. Die Klägerin ist als Fernsehproduktionen betreibendes Unternehmen dem Grunde nach künstlersozialabgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
2. Nach § 25 Abs. 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe u.a. die Entgelte für publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten an selbständige Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind.
Entgelt in diesem Sinne ist zur Überzeugung des Senats auch das an C. gezahlte Geschäftsführergehalt.
a) Die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau C., ist selbständige Publizistin im Sinne von § 25 Abs. 1 KSVG. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. C. ist als Selbständige und nicht etwa als Arbeitnehmerin der Klägerin anzusehen, selbst wenn sie im hier allein entscheidenden Jahr 2003 nicht über die Mehrheit, sondern nur über ein Viertel der Geschäftsanteile verfügte. C. war ohne Zweifel nicht von der Klägerin persönlich abhängig und unterlag nicht deren Weisungsrecht; im Gegenteil lag bei ihr das Unternehmerrisiko und sie hatte das Recht und die Möglichkeit, über die eigene Arbeitskraft und die Arbeitszeit frei zu verfügen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13). Die beherrschende Rolle von Frau C. im Gefüge der Klägerin wurde im Jahre 2002 angelegt, als sich die Klägerin und mit ihr C. als treibende Kraft anschickten, die Produktion der Talkshow „C.“ zum 1. September 2002 von der M GmbH zu übernehmen. Die beherrschende Stellung von C. findet ihren klarsten Ausdruck in dem Treuhandvertrag mit dem Mehrheitsgesellschafter H vom 28. Juni 2002, in dem dieser sich verpflichtete, den Weisungen der Minderheitsgesellschafterin insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts Folge zu leisten. Faktisch gehörte die Klägerin damit Frau C., der Mehrheitsgesellschafter fungierte nur als Treuhänder.
Die Eigenschaft als Publizistin schreibt die Klägerin C. selber zu; auch sie ist damit zweifellos gegeben. In dem am 17. Dezember 2002 ausgefüllten und von H unterschriebenen Fragebogen wird die Geschäftsführerin als „gelernte Redakteurin“ bezeichnet. Publizist im Bedeutungszusammenhang des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Als Journalistin bzw. Redakteurin unterliegt C. damit dem Begriff der „Publizistin“.
b) Das an C. im Jahr 2003 gezahlte Geschäftsführergehalt in Höhe von 892.732,- Euro ist auch – und das ist entscheidend – „Entgelt für publizistische Leistungen“ im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Die publizistische Leistung von C. besteht in der Moderation der Sendung „C.“, in der redaktionellen Vorbereitung derselben und in ihrer Tätigkeit für die Klägerin, soweit sie der Gewährleistung der Produktion der genannten Sendung dient. Diese Tätigkeit ist zur Überzeugung des Senats der Kern der Tätigkeit von C. gewesen und damit das prägende Element in ihrem Wirken für die Klägerin (vgl. zum Maßstab Bundessozialgericht, Urteil vom 16. April 1998, B 3 KR 7/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22).
aa) Dass die Klägerin an C. keine Honorare für einzelne von ihr erbrachte publizistische Leistungen – etwa für jede einzelne Talkshowsendung -, sondern ein Gehalt für deren Geschäftsführertätigkeit gezahlt hat, ist dabei unschädlich. Dies allein schließt eine Einbeziehung der an.C. geleisteten Zahlungen in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe nicht aus. Zwar mögen unter „Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen“ in erster Linie Honorare für einzelne, auf Werkvertragsbasis vereinbarte Leistungen zu verstehen sein. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift schließen jedoch Dienstvergütungen aus. Es mag lediglich untypisch sein, dass selbständige Künstler oder Publizisten dauerhaft auf dienstvertraglicher Basis Leistungen erbringen und hierfür ein gleich bleibendes monatliches Entgelt beziehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. April 1998, B 3 KR 7/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16).
bb) Angesichts der Gesamtumstände der Tätigkeit der C. hat die Beklagte zu Recht angenommen, das an diese gezahlte Entgelt sei Gegenleistung für eine publizistische Leistung, wie es § 25 Abs. 1 KSVG voraussetzt. Hierfür reicht es nicht aus, dass einzelne von C. erbrachte Leistungen als publizistische zu werten sind, wie es ohne Weiteres und unbestritten in Bezug auf die Moderatorentätigkeit anzunehmen ist. Denn C. erhält ein Gehalt gerade nicht für einzelne Leistungen; ihr Gehalt ist vielmehr die Gegenleistung für die gesamte Geschäftsführertätigkeit und lässt sich nicht in einen publizistischen und einen nicht publizistischen, etwa kaufmännischen Anteil aufteilen. Die Beklagte konnte deshalb nicht etwa von der Gehaltszahlung der Klägerin an C. nur einen frei geschätzten Teil als Zahlungen für bestimmte abgabepflichtige Leistungen werten und der Abgabepflicht unterwerfen. Anders wäre es nur dann, wenn C. für ihre verschiedenen Tätigkeiten jeweils gesonderte Honorare erhalten hätte. In diesem Fall käme es auf den Charakter der einzelnen Leistung an.
Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen oder publizistischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die als Annex einer selbständigen Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht entgegen (Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 17 f.; Urteil vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19).
Hieran gemessen prägten die publizistischen Elemente zur Überzeugung des Senats das Gesamtbild der Tätigkeiten von Frau C. Hierfür ist entscheidend, dass die Produktion der Sendung „C.“ mit großem Abstand der Hauptumsatzfaktor der Klägerin war und Frau C. sich maßgeblich und unentbehrlich als „Dreh- und Angelpunkt“ in die redaktionelle Arbeit einbrachte.
Zentraler Umsatzfaktor der Klägerin war im Jahre 2003 die Produktion der Sendung „C.“. Die Klägerin hat einen Jahresumsatz von etwa zehn Millionen Euro angegeben. Hiervon seien 80 bis 90 Prozent auf die Produktion der Sendung „C.“ entfallen. Diese Zahl ist schlüssig, denn nach im Internet recherchierbaren Werten brachte eine Sendung rund 200.000 Euro Umsatz (Quelle: www.faz-net.de, Artikel vom 15. Februar 2007). Bei 42 Sendungen im Jahr wären dies etwa 8,4 Millionen Euro Umsatz allein mit der politischen Talkshow, die den Namen der Geschäftsführerin trägt. Nach der Firmengeschichte ist dies auch folgerichtig, weil C. im Jahre 2002 Geschäftsanteile der Klägerin übernommen hat, gerade um die Produktion von „C.“, die zuvor in der Hand ihres vormaligen Ehemannes lag, fortzuführen.
Weiter hat C. in dem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 25. Februar 2003 ausführliche und plausible Angaben zu ihrer Rolle im Gefüge der Klägerin gemacht. Diesem Schreiben kommt maßgebliche Beweiskraft zu, denn es erscheint authentisch, wenig zielgerichtet und unbeeinflusst von dem später zwischen den Beteiligten entstandenen Streit. C. bezeichnete sich dort als „Dreh- und Angelpunkt“ der Klägerin und führte weiter aus: „Die redaktionelle Arbeitsteilung sieht vor, dass der Redaktionsleiter und die Redaktion gemeinsam mit C. die Themen und Inhalte der Sendung festlegen. Die Texte werden von der Redaktion unter Mitwirkung von C. geschrieben bzw. vorbereitet. C. übt die Rolle der Moderatorin allein aus.“
Dass die Geschäftsführerin C. als selbständige Unternehmerin ihre publizistischen Leistungen nicht ausschließlich eigenhändig, sondern mit Hilfe einer Redaktion erbracht hat, ist dabei unschädlich, denn als Leiterin des Unternehmens hat sie maßgeblich und verantwortlich am publizistischen Vorgang mitgewirkt. Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr (völliges oder partielles) Fehlen schließt aber die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn die fragliche Person die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk – hier: die Produktion der Sendung „C.“ – innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen und damit die geistige Oberleitung ausübt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, B 3 KR 37/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26).
Gerade die persönlichen Erklärungen der Frau C. in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2003 rechtfertigen die Schlussfolgerung auf ihre Letztverantwortung bzw. die „geistige Oberleitung“ der ihren Namen tragenden Sendung. Die später unternommenen Versuche, die publizistische Tätigkeit von C. zu bagatellisieren („eher nebenbei“), erscheinen demgegenüber unglaubhaft, geleitet von der Absicht, ihr Entgelt der Künstlersozialversicherung zu entziehen, und degradieren C. gleichsam zur Erfüllungsgehilfin einer Redaktion.
In welchem Zeitverhältnis sich publizistische Tätigkeit und administrativ-kaufmännische Tätigkeit zu einander befunden haben, ist dabei unerheblich. Letztere hat dienenden Charakter in Bezug auf den Hauptzweck des Unternehmens, die Sendung „C.“ wöchentlich wiederkehrend zu produzieren. Die sonst noch angeführten Aktivitäten der Klägerin (etwa die Talkshow „g“ oder Einzelproduktionen) sind umsatzmäßig nicht entscheidend ins Gewicht gefallen, so dass sie im Gesamtbild unerheblich sind.
Der Senat hat nach alledem keinen Zweifel daran, dass – unabhängig vom konkreten Zeitaufwand für die journalistische Tätigkeit im engeren Sinne – der Schwerpunkt der Tätigkeit der C. im publizistischen Bereich lag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.