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Entscheidung 21 Sa 1694/16


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer Entscheidungsdatum 21.09.2017
Aktenzeichen 21 Sa 1694/16 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0921.21SA1694.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 Abs 2 SoKaSiG, § 11 SoKaSiG

Leitsatz

1. Wird eine Klage auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen nach dem Inkrafttreten des Sozialkassensicherungsgesetzes (SokaSiG) nunmehr auf das SokaSiG gestützt, handelt es sich nicht um einen neuen Streitgegenstand.

2. Beitragskorrekturmeldungen kommt nur dann eine rechtliche Bedeutung zu, wenn das beitragspflichtige Bauunternehmen plausibel dargelegt, inwieweit die ursprünglichen Beitragsmeldungen fehlerhaft waren.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 15 Ca 80059/16 und WK 81228/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Januar, April und Mai 2015 in Höhe von insgesamt 10.380,39 Euro.

Mit Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den für das Jahr 2015 maßgeblichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und vom 10. Dezember 2014 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 für allgemeinverbindlich (BAnz. AT vom 14.07.2015 B4). Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 14 BVL 5507/15 u. a. - (juris) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 ABR 62/16 anhängig.

Mit mehreren Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 - und 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV für die Jahre 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt. Daraufhin wurde ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert. Am 13. Dezember 2016 brachten die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drucks. 18/10631) in den Deutschen Bundestag ein. Am 26. Januar 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassensicherungsgesetz - SokaSiG). Nach Behandlung im Bundesrat am 10. Februar 2017 wurde das Gesetz am 24. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 29, S. 1210 ff.) und ist nach § 14 SokaSiG am 25. Mai 2017 ohne eine Übergangsvorschrift in Kraft getreten. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass der VTV in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 unabhängig von einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung (§ 7 Abs. 1 bis 10) und seiner sonstigen Wirksamkeit (§ 11) gilt. Es erfasst auch den VTV vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und vom 10. Dezember 2014.

Die 2014 gegründete Beklagte ist im Ostteil Berlins ansässig und unterhielt einen Baubetrieb insbesondere für Stahlbetonarbeiten. Am 19. September 2014 meldete sie sich bei dem Kläger elektronisch zum Sozialkassenverfahren an. Das Beitragskonto der Beklagten wird unter der Nr. 027 212 04 geführt. Seit dem 15. Januar 2015 beschäftigte sie Arbeitnehmer. Für die Monate Januar bis einschließlich September 2014 gab die Beklagte bei dem Kläger zunächst selbst und später über ihren Steuerberater monatliche Beitragsmeldungen sowie am 17. Juli 2015 eine Nachmeldung für den Monat April 2015 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichte Jahresübersicht der gemeldeten Bruttolöhne vom 16. Februar 2016 (Bl. 143 d. A.) und wegen der Höhe der sich daraus für die Monate Januar bis Mai 2015 ergebenden Sozialkassenbeiträge auf die Aufstellungen der Beklagten auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 2. März 2016 (Bl. 129 d. A.) und auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 31. Mai 2016 (Bl. 215 d. A.) verwiesen.

Mit Werkvertrag vom 18. Februar 2015 wurde die Beklagte von der Generalunternehmerin, der C. Baugesellschaft mbH (im Folgenden: Firma C.), mit der Fortführung von Bauleistungen für das Bauvorhaben Bleibtreustraße/ Ecke Mommsenstraße in Berlin als Subunternehmerin beauftragt, nachdem die Firma C. den mit der zuvor als Subunternehmerin beauftragten Z. Bau GmbH geschlossen Werkvertrag gekündigt hatte. Am 24. August 2015 kündigte die Firma C. den Werkvertrag mit der Beklagten fristlos. Außerdem war die Beklagte für die Firma C. bis zum 30. Mai 2015 auf dem Bauvorhaben A.str. 21A in Berlin tätig.

Ab Ende April 2015 leistete die Firma C. an die bei der Beklagten beschäftigten und auf dem Bauvorhaben Bleibtreustraße/Ecke Mommsenstraße eingesetzten Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen Abschlagzahlungen in unterschiedlicher Höhe gegen Quittung und eine schriftliche Erklärung, die Arbeiten auch in der nächsten Woche fortzusetzen. In den von den Arbeitnehmern unterzeichneten weitgehend gleichlautenden Schriftstücken heißt es auszugsweise wie folgt:

„An die Mitarbeiter
der Firma V. GmbH

Sehr geehrte Mitarbeiter der Firma V.,
uns wurde von Ihnen mitgeteilt, dass Sie Lohnzahlungen von Ihrer Firma nicht vollständig erhalten haben. … Um Sie zu unterstützen, werden wir [Teilauszahlungen oder Ähnliches] am [Datum] vornehmen.
Grundvoraussetzung für diese Auszahlung ist, Ihre anstehende Verpflichtungserklärung, weiterhin auf der Baustelle tätig zu sein.
Alle Zahlungen werden auf die Abschlagsrechnung der Firma V. angerechnet.
Hiermit erkläre ich, [Name], dass ich von der Firma C. am [Datum]
einen Abschlag in Höhe von [Betrag] Euro erhalten habe. Gleichzeitig verpflichte ich mich, die Arbeiten auch in der nächsten Woche fortzusetzten, damit ein weiterer Abschlag am [Datum] ausgezahlt werden kann.

Wir möchten Sie bitten, diese Zahlung auch an Ihren Arbeitgeber zu melden. …
…“

Wegen der Einzelheiten einschließlich Abweichungen wird auf die Ablichtung der am 27. April 2015, 4. Mai 2015, 15. Mai 2015, 30. Juni 2015, 3. Juli 2015 und 10. Juli 2015, 15. Juli 2015, 22. Juli 2015, 23. Juli 2015, 24. Juli 2015, 31. Juli 2015, 4. August 2015 und 5. August 2015 unterzeichneten Erklärungen (Bl. 31 - 113 und 116 - 122 d. A) verwiesen.

Am 30. Juni 2015 bzw. 20. Juli 2015 zahlte die Firma C. an den Kläger die von der Beklagten bisher nicht gezahlten Sozialkassenbeiträge für den Monat Februar 2015 in Höhe von 2.475,95 Euro und für den Monat März 2015 in Höhe von 3.233,58 Euro, nachdem sie bei dem Kläger zuvor entsprechende Auskünfte eingeholt und dabei u. a. eine von der Beklagten vom 9. Juni 2015 für das Bauvorhaben Bleibtreustraße/Ecke Mommsenstraße ausgestellte Auskunftsvollmacht (Bl. 158 f. d. A.) vorgelegt hatte. Wegen der Einzelheiten der bei den Zahlungen angegebenen Verwendungszwecke wird auf die entsprechenden Ausdrucke aus dem Buchungsprogramm des Klägers (Bl. 144 und 145 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 (Bl. 167 d. A.) teilte die Firma C. dem Kläger mit, die Beklagte habe ihr untersagt, Zahlungen auf Forderungen der Beklagten direkt an den Kläger zu leisten.

Unter dem 22. April 2016 meldete die Beklagte alle Arbeitnehmer bis auf einen Arbeitnehmer (J. D. S.) bei dem Kläger ab und gab für die Monate Mai bis August 2015 entsprechende Korrekturmeldungen (sog. Null-Meldungen) ab.

Mit Mahnbescheid vom 18. Dezember 2015 hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar, April und Mai 2015 in Höhe von 10.380,39 Euro in Anspruch genommen. Gegen diesen der Beklagten am 19. Dezember 2015 zugestellten Mahnbescheid hat diese Widerspruch eingelegt.

Der Kläger hat sich zur Begründung der Klageforderung auf die ursprünglichen Beitragsmeldungen der Beklagten gestützt. Die später u. a. für den Monat Mai 2015 abgegebenen Korrekturmeldungen (sog. Null-Meldungen) entbehrten jeder Grundlage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von den Arbeitnehmern der Beklagten gegenüber der Firma C. abgegebenen Erklärungen. Durch die Erklärungen habe erkennbar kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollen. Es sei allein darum gegangen, die Arbeitnehmer der Beklagten, denen gegenüber die Firma C. nach § 14 AEntG ohnehin in Höhe des Nettoentgelts als Bürge gehaftet habe, davon abzuhalten, sich gegenüber der Beklagten wegen der ausstehenden Vergütung auf ihr Leistungsverweigerungsrecht zu berufen und die Arbeit auf der Baustelle einzustellen. Ergänzend hat sich der Kläger auf zwei für die Monate Mai und Juni 2015 exemplarisch eingereichte von der Beklagten erteilte Entgeltabrechnungen (Bl. 228 f d. A.) berufen und mit Nichtwissen bestritten, dass die Firma C. den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern direkte Arbeitsanweisungen erteilt habe. Auch seien außer den beiden am 30. Juni 2015 und 20. Juli 2015 eingegangenen Zahlungen der Firma C. weder von der Beklagten noch von der Firma C. irgendwelche Zahlungen auf das Beitragskonto der Beklagten geleistet worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.380,39 Euro zu zahlen.

Mit Versäumnisurteil vom 28. April 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Gegen dieses der Beklagten am 3. Mai 2016 zugestellte Versäumnisurteil hat sie mit am 4. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat daraufhin beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2016 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die Firma C. die Beitragsforderungen nicht nur für Februar und März 2015 ausgeglichen habe, sondern auch für die streitgegenständlichen Monate Januar, April und Mai 2015. So ergebe sich aus einer ihr von der Firma C. übergebenen Zahlungsaufstellung die Zahlung eines weiteren, vom Kläger nicht berücksichtigten Betrages in Höhe von 3.403,77 Euro am 20. Juli 2015. Aber auch dann, wenn dem nicht so sein sollte, bestehe kein Anspruch ihr gegenüber, sondern allenfalls gegenüber der Firma C.. Die gemeldeten Arbeitnehmer seien zwar offiziell bei ihr beschäftigt gewesen, faktisch habe jedoch ein Arbeitsverhältnis mit der Firma C. bestanden. Die Firma C. habe nicht nur die Arbeitnehmer direkt ausbezahlt und die Sozialkassen- und Sozialversicherungsbeiträge direkt an die zuständigen Stellen gezahlt, sondern gegenüber den Arbeitnehmern auch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ausgeübt. Sie habe den Arbeitnehmern unmittelbar Arbeitsanweisungen erteilt, die Verpflichtung zur Weiterarbeit abgenommen und diese aufgefordert, teilweise erheblich länger und unter Verstoß gegen die einzuhaltenden Arbeitszeitregelungen zu arbeiten. An die entsprechenden von ihr, der Beklagten, zwischenzeitlich abgegebenen Korrekturmeldungen, sei der Kläger gebunden.

Später hat die Beklagte vorgetragen, bis einschließlich April 2015 sei alles normal gewesen. Bis dahin habe sie mit ihren Arbeitnehmern Bauleistungen für die Firma C. als Subunternehmerin erbracht, die Firma C. habe den fälligen Werklohn gezahlt und sie habe ihre Arbeitnehmer bezahlt und auch die Sozialkassen- und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Ab Mai 2015 habe sich dies geändert. Ab dann hätten die Arbeitnehmer nicht mehr für sie, sondern unmittelbar für die Firma C. gearbeitet, weshalb sie auch keine Werkleistungen für die Firma C. mehr habe erbringen können. Zudem habe sie am 20. Juli 2015 an den Kläger weitere 3.403,77 Euro gezahlt, welche auf die Beitragsforderungen für Januar und April 2015 anzurechnen seien. Es könne deshalb allenfalls noch eine Restforderung für April 2015 in Höhe von 1.295,60 Euro offen sein.

Mit Urteil vom 12. Juli 2016 auf dessen Tatbestand (Bl. 244 - 247 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 28. April 2016 aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nach den §§ 15 und 18 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 3. Mai 2013 in der jeweils gültigen und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begründet. Die Beklagte unterhalte unstreitig einen baugewerblichen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV-Bau. Auch habe die Beklagte für die Monate Januar, April und Mai 2015 unstreitig Beitragsmeldungen in der geltend gemachten Höhe abgegeben. Dass zumindest ab dem Monat Mai 2015 nicht mehr die Beklagte sondern die Firma C. faktisch die Arbeitgeberstellung inne gehabt habe, sei nicht hinreichend belegt. Allein der Umstand, dass die Generalunternehmerin wöchentlich Abschlagszahlungen an die Arbeitnehmer der Beklagten vorgenommen habe, verbunden mit der Verpflichtung der Arbeitnehmer, weiterhin auf dem Bauvorhaben zu arbeiten, begründe keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen diesen. Die geltend gemachten Beitragsforderungen seinen auch nicht ganz oder teilweise durch Erfüllung erloschen. Dass die Firma C. im Rahmen ihrer Bürgenhaftung über die Zahlung für Februar und März 2015 hinaus weitere Zahlungen vorgenommen habe, sei nicht belegt. Dies gelte insbesondere auch für die behauptete Zahlung von 3.403,77 Euro, da schon nicht ersichtlich sei, auf welches Konto die Zahlung geleistet worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 247 - 249 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 6. Oktober 2016 zugestellte Urteil, richtet sich die am 13. Oktober 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Januar 2017 mit am 29. Dezember 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Soweit das Arbeitsgericht durch das Urteil vom 12. Juni 2016 außerdem eine von der Beklagten nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 28. April 2016 erhobene Widerklage als unzulässig abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 5. Januar 2017 nebst Hinweis auf § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zugestellt worden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 ist die Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 20. Februar 2017 verlängert worden.

Die Beklagte setzt sich unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Ergänzend trägt sie vor, durch die Korrekturmeldungen seien die früheren Beitragsmeldungen ungültig geworden. Dass die aktuellen Meldungen fehlerhaft seien, müsse der Kläger darlegen und im Zweifel auch beweisen. Unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sei davon auszugehen, dass ab Mai 2015 eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden habe, mit der Folge, dass nach § 10 AÜG zwischen der Firma C. und den ihr überlassenen Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis fingiert worden sei. Zu den Pflichten der Firma C. aus den fingierten Arbeitsverhältnissen gehöre auch die Abführung der Sozialkassenbeiträge.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 15 Ca 80059/16 - teilweise abzuändern, und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2016 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte habe ihren schlüssigen Vortrag nicht erheblich bestritten. Die den Beitragsmeldungen zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse seien unstreitig begründet worden. Zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse habe die Beklagte nichts vorgetragen. Es seien auch keine Anknüpfungstatsachen für die Begründung faktischer oder nach § 10 AÜG fingierter Arbeitsverhältnisse gegeben. Ferner hat sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2017 und 24. Mai 2017 (Bl. 320 u. 322 d. A.) ergänzend auf das Sozialkassensicherungsgesetz berufen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 29. Dezember 2016 (Bl. 275 - 281 d. A.), 27. Februar 2017 (Bl. 309 f. d. A.) und 30. Juni 2017 (Bl. 329 f. d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. Februar 2017 (Bl. 302 f. d. A.), 16. Mai 2017 (Bl. 320 d. A.), 24. Mai 2017 (Bl. 322 d. A.) und 15. September 2017 (Bl. 331a d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil zu Recht aufrechterhalten.

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 28. April 2016 ist statthaft und form- und fristgerecht i. S. v. § 46 Abs. 2, § 59 ArbGG, §§ 338, 340 ZPO eingelegt worden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für die Monate Januar, April und Mai 2015 in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 10.380,39 Euro. Der Anspruch ergibt sich - wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - aus den Regelungen der §§ 15 und 18 Abs. 1 des VTV vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und 10. Dezember 2014 (im Folgenden: VTV 2015).

1. Der VTV 2015 findet auf die Beklagte Anwendung, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass sie Mitglied in einem der den Tarifvertrag schließenden Arbeitgeberverbände und damit tarifgebunden i. S. d. § 4 Abs. 2 TVG ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die ab dem 1. Januar 2015 rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015 vom 6. Juli 2015 wirksam ist oder es sonst Bedenken gegen die Wirksamkeit des VTV 2015 gibt. Denn die Regelungen des VTV 2015 gelten für die Beklagte jedenfalls aufgrund des am 25. Mai 2017 in Kraft getretenen Sozialkassensicherungsgesetzes (§ 7 Abs. 2, § 11 SokaSiG i. V. m. der Anlage 27 zu § 7 Abs. 2 SokaSiG).

a) Der Anwendung des Sozialkassensicherungsgesetzes steht nicht entgegen, dass das Gesetz erst am 25. Mai 2017 und damit nach der Erhebung der Klage und nach dem Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils in Kraft getreten ist.

aa) Welche Rechtsnormen auf einen gerichtlichen Streitfall anzuwenden sind, entscheidet sich grundsätzlich danach, welche Rechtsnormen im Zeitpunkt der Urteilsverkündung gelten. Nach dem Erlass eines angefochtenen Urteils ergangene neue gesetzliche Bestimmungen sind zu berücksichtigen, sofern sie nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch das streitige Rechtsverhältnis erfassen (BGH vom 26.02.1953 - III ZR 214/50 -, BGHZ 9, 101; ebenso BAG vom 21.03.2013 - 6 AZR 401/11 - Rn. 44, AP Nr. 2 zu § 9 TVÜ; vom 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 44, AP Nr. 5 zu § 5 TVÜ; Hessisches LAG vom 17.08.1998 - 16 Sa 2329/97 -, Rn. 82 zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, § 300 Rn. 3; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf, § 300 Rn. 12 m. w. N.).

bb) Dies ist vorliegend der Fall. Das Sozialkassensicherungsgesetz regelt die Geltung des VTV in seiner jeweils geltenden Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Die Beklagte fiel unter den Geltungsbereich des VTV 2015 gemäß der Anlage 27 zu § 7 Abs. 2 SokaSiG. Sie unterhielt 2015 einen baugewerblichen Betrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend Stahlbetonarbeiten i. S. d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV 2015 ausgeführt wurden.

b) Indem sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2017 und 24. Mai 2017 auf das Sozialkassensicherungsgesetz berufen hat, hat er auch keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Es handelt sich lediglich um eine von mehreren möglichen Grundlagen desselben prozessualen Anspruchs. Es bedurfte deshalb auch keiner Anschlussberufung, welche nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur bis zum Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist zulässig ist.

aa) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren wie allgemein im Zivilprozess geltenden „zweigliedrigen“ Streitgegenstand bestimmt sich der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die klagende Partei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG vom 18.11.2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15, AP Nr. 150 zu Art. 9 GG; BGH vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 14, NJW 2013, 540).

Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der klagenden Partei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH vom 13.09.2012
- I ZR 230/11 - Rn. 19, WM 2013, 1373; vgl. auch BAG vom 18.11.2014
- 1 AZR 257/13 - Rn. 15, a. a. O.; vom 26.06.2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16; AP Nr. 43 zu § 611 BGB Arbeitszeit; vom 13.12.2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21, AP Nr. 57 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. (BGH vom 13.09.2012
- I ZR 230/11 - Rn. 19, a. a. O.). Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH vom 25.10.2012
- IX ZR 207/11 - Rn. 14, a. a. O.). Auf die rechtliche Begründung der klagenden Partei kommt es nicht an (BGH vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 14, a. a. O.).

Ein einheitlicher Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. BGH vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Rn. 19, a. a. O.). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH vom 07.05.2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 24, NJW 2017, 61; vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Rn. 19, a. a. O.).

Die Einheitlichkeit des Klageziels allein genügt nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (vgl. BGH vom 07.05.2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, NJW 2017, 61). Eine Klagerweiterung in Sinne des auch auf eine nachträgliche Klagehäufung nach § 260 ZPO anzuwendenden § 263 ZPO ist vielmehr auch dann gegeben, wenn zwar kein zusätzlicher Klageantrag gestellt, der bisherige Klageantrag aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird (BAG vom 18.05.2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 14, AP Nr. 49 zu § 23 BetrVG 1972; vgl. auch BAG vom 13.12.2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21, a. a. O.). Es liegen dann mehrere Streitgegenstände vor.

Bei einer Leistungsklage muss die klagende Partei die streitige Rechtsfolge bezeichnen, die sie durchsetzen will (Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., Einl. Rn. 71). Dagegen braucht sie nicht vorzutragen, auf welche materiellen Rechte sie ihr Klagebegehren stützt (BGH vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 16, a. a. O.; Zöller-Vollkommer, a. a. O.). Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts (BGH vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 16, a. a. O.). Nach dem Grundsatz „jura novit curia“ (Das Recht kennt das Gericht) obliegt es diesem, den geltend gemachten prozessualen Anspruch unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu prüfen (Zöller-Vollkommer, a. a. O.).

bb) Danach handelt es sich vorliegend um einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Kläger begehrt die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen auf der Grundlage des VTV 2015. Der Lebenssachverhalt, auf den er seine Forderung stützt, besteht im Wesentlichen darin, dass die Beklagte im Jahr 2015 einen unter den Geltungsbereich des VTV 2015 fallen Baubetrieb unterhielt und in den Monaten Januar, April und Mai 2015 eine bestimmte Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer gegen einen von ihr selbst an den Kläger gemeldeten Bruttolohn beschäftigte. Dabei macht es hinsichtlich des Lebenssachverhalts keinen Unterschied, ob der VTV 2015 auf die Beklagte kraft wirksamer Allgemeinverbindlicherklärung oder kraft Gesetzes Anwendung findet. Die Frage des rechtlichen Geltungsgrundes der Bestimmungen des Tarifvertrages ist nicht Teil des Streitgegenstands, sondern betrifft die Normebene und damit allein die rechtliche Bewertung des zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes. Es geht lediglich um die Konkurrenz verschiedener Anspruchsgrundlagen, bei denen auch eine Entscheidung durch Teilurteil von vornherein ausscheidet (BGH vom 07.07.1983
- III ZR 119/82 - Rn. 12 zitiert nach juris, NJW 1984, 615).

Bei der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015 nach § 5 TVG und dem Sozialkassensicherungsgesetz handelte es sich jeweils um staatliche Rechtsakte. Durch das Sozialkassensicherungsgesetz hat sich an der materiell-rechtlichen Ausgestaltung des VTV 2015 nichts geändert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Sozialkassensicherungsgesetz im Gegenteil sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des VTV in seiner jeweiligen Fassung in der gleichen Weise zur Anwendung kommt, wie wenn die jeweiligen Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV wirksam wären und der VTV auch im Übrigen wirksam ist (§§ 7, 11 SokaSiG i. V. m. den Anlagen zu § 7 Abs. 2 SokaSiG; BT-Drucks. 18/10631 S. 3, 649 u. 652 f.).

cc) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die, wenn man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, als Anschlussberufung auszulegende Klageerweiterung des Klägers (vgl. BAG vom 12.11.2013 - 3 AZR 93/12 - Rn. 67, AP Nr. 69 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) nach dem Sinn und Zweck der Anschlussberufung sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit aufgrund des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gebots des effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch noch nach Ablauf der dafür vorgesehen Frist zuzulassen wäre (vgl. dazu BGH vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12 - Rn. 31 ff., NJW 2015, 2812).

c) Das Sozialkassensicherungsgesetz ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Verbot rückwirkend belastender Gesetzte vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 2. Juni 2016
- 10 Sa 907/16 - unter C. der Entscheidungsgründe (Rn. 66 ff. zitiert nach juris) verwiesen, denen sich die Kammer anschließt (ebenso LAG Berlin-Brandenburg vom 3. August 2017 - 11 Sa 385/16 -, n. v. sowie bereits LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2017 - 3 Sa 1830/16 -, n.v. und - 3 Sa 1831/16 -, juris; zustimmend auch Bader, jurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2 und Ulber, NZA 2017, 1104).

d) Danach bestand auch kein Anlass, das Verfahren nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung der beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 ABR 62/16 bezüglich der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015 vom 6. Juli 2015 anhängigen Rechtsbeschwerde auszusetzen.

2. Die vom Kläger für die Monate Januar, April und Mai 2015 geforderten Sozialkassenbeiträge in Höhe von insgesamt 10.380,39 Euro sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach geschuldet. Nach §§ 15, 18 Abs. 1 VTV 2015 ist die im Ostteil des Landes Berlin ansässige Beklagte verpflichtet, monatlich 23,35 % der Summe der Bruttolöhne der bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer als Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum 20. des folgende Monats an den Kläger abzuführen.

a) Die Beklagte hat unstreitig ab Januar 2015 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt und diese ab dem Abschluss des Werkvertrages mit der Firma C. vom 18. Februar 2015 u. a. auf der Baustelle Bleibtreustraße/Ecke Mommsenstr. eingesetzt. Dass sich dies ab dem Monat Mai 2015 geändert hat, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt. Sie hat weder einen Sachverhalt schlüssig vorgetragen, der darauf schließen lässt, dass die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer ab Mai 2015 nicht mehr für die Beklagte, sondern unmittelbar für die Firma C. tätig waren, noch lässt sich ihrem Vorbringen entnehmen, dass die Arbeitnehmer auf der Baustelle nicht mehr aufgrund des mit der Firma C. geschlossen Werkvertrages, sondern im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung tätig waren.

Soweit die Beklagte behauptet hat, die Firma C. habe gegenüber den Arbeitnehmern das arbeitsvertragliche Direktionsrecht ausgeübt, sie habe unmittelbar Arbeitsanweisungen erteilt und habe die Arbeitnehmer aufgefordert, Mehrarbeit zu leisten, fehlt jeglicher Vortrag, wann welche für die Firma C. verantwortlich handelende Person welchen Arbeitnehmern welche Arbeitsanweisungen erteilt oder welche Arbeitnehmer zur Mehrarbeit aufgefordert haben soll.

Entgegen der Behauptung der Beklagten ergibt sich aus den von den Arbeitnehmern gegenüber der FIRMA C. abgegebenen Erklärungen auch nicht, dass die Firma C. die Arbeitnehmer wie eigene Arbeitnehmer bezahlt und diese als deren Arbeitgeberin zur Weiterarbeit verpflichtet hat. Aus der Anrede „An die Mitarbeiter der Firma V. GmbH“ sowie dem gesamten Inhalt der weitgehend gleichlautenden Erklärungen geht vielmehr eindeutig hervor, dass es sich bei den geleisteten und in Aussicht gestellten Abschlagszahlungen jeweils um Leistungen für einen Dritten i. S. d. § 267 BGB handelte. Die Firma C. nahm die Abschlagszahlungen anstelle der Beklagten und nicht etwa als eigene Leistung vor. So heißt es in den Erklärungen, die Abschlagszahlungen erfolgten wegen nicht vollständiger Lohnzahlung durch die Beklagte und würden auf die Abschlagsrechnungen der Beklagten angerechnet. Ferner werden die Arbeitnehmer gebeten, die Zahlungen der Beklagten zu melden. Entsprechendes gilt für die Zahlung der von der Beklagten gemeldeten Sozialkassenbeiträge für die Monate Februar und März 2015 durch die Firma C.. Wie sich den Verwendungszwecken entnehmen lässt, leistete die Firma C. die Zahlungen jeweils schuldbefreiend für die Beklagte. Gleiches gilt für die in der von der Beklagten eingereichten Aufstellung der Firma C. vom 20. Juli 2015 (Bl. 114 f. d. A.) enthaltenen Zahlungen an verschiedene Krankenkassen. Auch diese sind jeweils schuldbefreiend für die Beklagte erfolgt.

Zudem hat die Beklagte der Firma C. noch im Juni 2015 eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei der SOKA-Bau (ULAK) über die Baustelle Bleibtreustraße/Ecke Mommsenstraße (Bl. 158 d. A.) ausgestellt und einem Arbeitnehmer (M. M.), der ab Mai bei der Firma C. beschäftigt gewesen sein soll, Entgeltabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2015 (Bl. 228 f. d. A.) erteilt.

Der Annahme einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung steht - abgesehen davon, dass die Beklagte eine Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb der Firma C. und eine Tätigkeit nach deren Weisungen nicht hinreichend dargelegt hat - auch schon entgegen, dass nicht erkennbar ist, wann die Beklagte der Firma C. ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht teilweise übertragen oder die Ausübung des Direktionsrechts durch die Firma C. zumindest gebilligt hat (vgl. zu Letzterem BAG vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 30 m. w. N. juris).

Schließlich hat die Beklagte auch keinerlei Angaben zu den im Monat Mai 2015 von ihr auf der Baustelle A.str. 21A eingesetzten Arbeitnehmern gemacht, gleichwohl ihre Tätigkeit als Subunternehmerin der Firma C. auf dieser Baustelle erst Ende Mai 2015 endete und sie für die dort eingesetzten Arbeitnehmer ebenfalls Sozialkassenbeiträge abzuführen muss.

b) Die jeweilige Höhe der Beitragsforderungen ergibt sich aus den von der Beklagten ursprünglich selbst gemeldeten Sozialkassenbeiträgen. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die ursprünglichen Meldungen ausgehend davon, dass es sich in allen drei Monaten um bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer handelte, fehlerhaft waren. Soweit die Beklagte bei dem Kläger im Verlauf des Rechtsstreits im Juli 2016 für den Monat Mai 2015 eine Korrekturmeldung (sog. Null-Meldung) abgegeben hat, kommt dieser keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Beklagte nicht plausibel dargelegt hat, dass die ursprünglich abgegebenen Beitragsmeldungen auf einem Versehen beruhten und die gemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr bei ihr beschäftigt waren.

c) Hinreichende Anhaltspunkte, dass die Firma C. oder die Beklagte die Beitragsforderungen des Klägers erfüllt hat, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit hat die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts auch nicht angegriffen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

IV. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.